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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · 2 (1921) · p. Seite 23

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1921)
Date
1921-01-01
Page
Seite 23 (sequence 23)
Language
German
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IRI
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Gemeinde und Landjudenschaft 2.3 Spätestens im 15. Jahrhundert haben sich in denjenigen deutschen Territorien, die überhaupt nennenswerte jüdische Siedelungen besaßen, judenschaftliche Organisationen von freilich sehr lockerer Form gebildet. An der Spitze stand ein „Hochmeister" (Rabbiner), der die Jurisdiktion ausübte und auch zuweilen mit der Umlage und Erhebung der Steuern betraut war. Daneben werden auch Parnassim und Steuermeister genannt, Bei der Bildung dieser Verbände übte die landesherrliche Regierung, welche die erwähnten Beamten ernannte oder bestätigte, gewiß häufig aus fiskalischem und verwaltungstechnischem Interesse einen Zwang aus, aber wiederum waren auch ersichtlich innere Kräfte mit am Werke. Die Juden bedurften einer einheitlichen rabbinischen Führung. Zur Abwehr gemeinsamer Gefahren mußten sie sich zusammenfinden. Als z. B. im Jahre 1453 der Plan einer Vertreibung der Juden aus dem Hochstift Würzburg schwebte, beriefen die Bedrohten eine Tagung nach dem Hauptort, beschlossen die Erhebung einer gemeinsamen Steuer und beauftragten Männer aus ihrer Mitte mit der Vertretung ihrer Angelegenheiten bei den in Betracht kommenden politischen Instanzen. Schon waren feste Formen zur Regelung der jüdischen Angelegenheiten innerhalb eines Territoriums im Entstehen begriffen. So wird das autokratische Vorgehen eines Rabbiners in Bingen getadelt, der, ohne die Stimme der betroffenen Gemeinden anzuhören, Anordnungen für den ganzen Niederrhein treffen wollte; man erklärte ihm: „Wenn die Gemeinden die jüdischen Siedelungen der Umgegend in ihre Statuten einbeziehen v/ollen, dann setzen sie einen Termin fest, und die Gemeinden und Dorfbewohner versammeln sich, indem sie zwei oder drei Männer aus jeder Stadt delegieren; sie fassen Beschlüsse und schicken Briefe an die ganze Umgegend und lassen sie öffentlich verlesen." Aber zu einem festen Bau von längerer Dauer konnten sich diese Verbände schon darum nicht auswachsen, v/eil ihr Untergrund, der Bestand der jüdischen Siedelungen, im 15. und 16. Jahrhundert fortwährenden Schwankungen und teilweiser Auflösung unterworfen war. Erst am Ende des 16. und zu Beginn des 17. Jahrhunderts entstehen in denjenigen westdeutschen Territorien, welche Juden hatten oder in der Folge wieder aufnahmen, judenschaftliche Verbände von einer Geschlossenheit, welche man früher nicht gekannt hatte. Die wenigen jüdischen Familien, welche über die Städtchen und Dörfer eines Kleinstaates verteilt sind, bilden nun eine einzige „Landgemeinde" (Kehal medina) mit all' denjenigen Eigenschaften, welche sonst die jüdische Ortsgemeinde kennzeichnen. Wiederum sind mannigfaltige Kräfte bei der Ausbildung dieses Verbandes beteiligt. Der Staat hat ein Interesse an einer einheitlichen Organisation der Judenheit, die ihm für die zuverlässige Ablieferung der Abgaben bürgt; sie ist ihm ein Instrument in dem Kampf um seine Hoheitsrechte gegen diejenigen Stände, welche neben ihm Juden in ihr Jurisdiktionsgebiet aufzunehmen bestrebt sind; und während der Absolutimus doch die starke Tendenz hat, die jüdische Gemeindeverwaltung zu überwachen und aufzulösen, hämmert er sie gleichmäßig in ein übertriebenes

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