Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 2 (1921)
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 22 (sequence 22)
- Language
- German
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22 Gemeinde und Landjudenschaft Es hat während des ganzen Mittelalters nicht an wiederholten Anlässen zu Zusammenkünften von Deputierten sämtlicher jüdischen Gemeinden Deutschlands gefehlt. Zuweilen wurden die Steuern der Judenschaft als einer Gesamtheit auferlegt und ihr zur Verteilung überlassen; zuweilen entschlossen sich die Gemeinden auch selber, eine Summe Geldes für gemeinsame Zwecke aufzubringen. Im Anschluß daran wurden Beschlüsse gefaßt, die nicht nur religiöse, sondern auch wirtschaftliche und Verwaltungsfragen betrafen und für die gesamte Judenheit Deutschlands verbindlich sein sollten. Solche Tagungen konnten auch durch außerordentliche Katastrophen hervorgerufen werden, welche größere Kreise der Judenheit betroffen hatten. Aber immer waren diese Unternehmungen sporadisch, sie wurden nicht gleichmäßig von allen Gemeinden unterstützt, und zu einer festen Organisation der deutschen Judenheit ist es während des Mittelalters nicht gekommen. Wir haben darin ebenso einen Ausdruck der Zeitverhältnisse zu sehen, wie in der Tatsache, daß diese Versammlungen im 16. Jahrhundert, nicht ohne Anlehnung an die großen deutschen Reichstage, immer häufiger wurden. Zum letzten Mal kamen die jüdischen Vertreter ganz Deutschlands im Jahre 1603 in Frankfurt zusammen. Hier wurde wirklich ein Organisationsentwurf ausgearbeitet, der zweifellos die Reichsverfassung zum Vorbild nahm; man setzte fünf oberste Gerichtshöfe ein, um für die Unabhängigkeit der rabbinischen Jurisdiktion zu sorgen und gegen Mißbrauch derselben einzuschreiten und gruppierte die Gemeinden in acht Steuerbezirke, die der Erhebung einer Steuer für gemeinsame Zwecke (des hundertsten Pfennigs) dienen sollten. Diese Versammlung trug den deutschen Juden einen Prozeß wegen Hochverrats ein. Aber auch ohne dies wäre dem Werk nicht lange Dauer beschieden gewesen. Während etwas früher den polnischen Juden — wie später auch den Juden in Mähren — ihre dichten Siedelungen und die politischen Verhältnisse es gestatteten, in Anlehnung an die Formen der Umwelt, aber auf längst geschaffenen geistigen Grundlagen eine alles Frühere an Festigkeit und innerer Ausgestaltung übertreffende Gemeindeorganisation auszubauen, mußten die ähnlichen Versuche auf deutschem Boden scheitern, weil der Rest der politischen Einheit, der dem deutschen Reich aus dem 30jährigen Krieg noch übrig blieb, für die Geschicke der Juden keine Bedeutung hatte, und weil die in weiter Entfernung voneinander und unter den verschiedensten Bedingungen sich neu entwickelnden jüdischen Gemeinden nicht mehr zusammen handeln konnten, so groß der seelische Zusammenhang auch war, und wenn es auch ferner nicht ganz an gemeinsamen Aktionen fehlte. Ansätze zu einem größeren Verband entwickelten sich noch einmal im brandenburgisch-preußischen Staate, dessen jüdische Gemeinden seit 1728 jedes fünfte Jahr ihre Steuern untereinander verteilten. Aber bald darauf begann die Auflockerung der alten jüdischen Gemeinde von außen und von innen. Der Schwerpunkt der Verwaltung hatte sich auch für die Juden in den Territorialstaat verlegt.