Neue jüdische Presse
- Journal
- Neue jüdische Presse
- Volume
- 18 (1920)
- Issue
- Heft 25 (9.7.1920)
- Date
- 1920-07-09
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2692297-2693178-2693203--11154-2706575- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Nr. 25. beite 2. Primat des nationale« Döllens, ermöglicht sehr Wohl ein harmonisches Verhältnis des jüdischen Staatsbürgers zr> seiner Umwelt, wenn nur eine gerechte und vernünftige Betrachtung der Jüdischen Eigenart tmcsucht wird. Die zionistffche Politik in der Diaspora ist gerichtet auf Schaffung von Bedingungen, die das jüdische Leben erhalten. Hierzu dienen die hebräische Sprache unb die nationale Erzichung, die auch dort erhallend wirken, wo das gesetzestreue Judentum nicht mehr das feste.Band ist." Julius Berger sagte in seiner Einleitung: „San Remo anerkannte die Judenhell als Voll und die Zionistische Organisation als berechtigten Vertreter des jüdischen Volles. Die Zionistische Organisation rst heute verantwortlich wie eine AKgierung sozusagen für alles, was mll und in dem jüdischen Volk geschieht." Redner kam dann auf das^alästiuen fische Einwanderungsproblem zu sprechen. Er ist der Ansicht. daß über die Frage der Auswanderungsberellschast der jüdischen Massen, der sozialen, physischen und moralischen Qualität des in Frage kommenden Menschenmaterials noch keine Klarheit herrsche, daß nicht einmal einheitliche Richtlinien für die Wanderung selbst, sogar nicht einmal für die Vorberellungsinstitutionen vorliegen. Er verlangt sofort beim E.A.C. ein zentrales Wanderungsamt mü einem Wirtschaftspolitiker ersten Ranges an der Spitze. Hand in Hand mll der Auswanderung gehr die Gegenwartsarbeit auf anderen Gebieten des Golusjudentums, so Fragen der Wirtschaftsordnung, der Berufsumschichtung, des Schulwerks, die gleichfalls endlich nach einheitlichen Gesichtspunkten geleitet werden müßten. Dies erfordere eine Zentrale sür Golusarbeit beim E-A-C. In den weiteren Ausführungen Bergers war sehr bedeutsam der Vorschlag der Einführung einer jüdischen Volksdienstpflich t. Jeder nationale Jude solle sür eine gewissen Zell seine East ganz dem jüdischen Doll widmen, die Jüngeren ein Jahr oder ein Semester, die Aelteren in bestimullen Zeiträumen jedesmal einen Monat. Rur so könne das gewaltige Werk geschaffen werden. Zum Schluß betonte Berger die Notwendigkell eines großen alljüdischen Kongresses als Vertretung des gesamten jüdischen Volks. ° Das Palästina-Referat Dr. Soskin's beschränkte sich auf die landwirtschaftliche Erschließung. Grundbedingung ist ihm ,chas gänzliche Ausschalten der Spekulation durch Konstituierung des Obereigentums des Staates über den gesamten Boden des Landes." Hängt doch von der Bodenstage die ganze Zukunst unseres Siedlungswerkes ab. Die zweite Bedingung ist intensive Bodenkultur. Rur Kleinbauern mll eigenen Leuten ohne Lohnarbeiter, sodaß der soziale Kampf und bei arabischen Arbeitern noch der nationale Kampf vermieden wird. ,Die Parzelle ist gerade groß genug, um den Ansiedler und seine Familie zu ernähren und zu beschäftigen. Die intensive Bodenausnutzung aus kleinen Patellen ist für die Gesamtwirtschast eines Landes am vorteilhaftesten (siehe, China)." Ein weiterer Vorzug dieses Systems ist die Fassungsfähigkell des Landes für neue Einwanderer. Auch finanzpolitisch ist den Kleinbesitz auf Erbpacht die beste Methode. Dr. S o s k i n würdigte dann eingehend die Fragen der Ausbildung zum'jüdischen Landwirt Palästinas. 8»« den Beschlüssen. 1. Zur Organisationssrage. 1. Die Leitung der Zionistischen Bereinigung für Deutschland liegt in den Händen des Geschästssührenden Ausschusses. Dem Geschästssührenden Ausschuß zur Seite steht als überwachendes und beratendes Organ das Zentralkomllee. Geschäftssührender Ausschuß und Zentralkomitee bilden zusammen den Landesvorstand. Eine Entscheidung des Landesvorstandes ist herbeizuführen, wenn Geschäftssührender Ausschuß oder Zentralkomllee es verlangen. Eine Entscheidung des Landesvorstandes bedarf zu ihrer Gültigkeit übereinstimmender Beschlüsse des Geschästssührenden Ausschüsse und des Zentralkomitees. 6. Jedes Mitglied der Z. B. f. D. hat mü Vollendung des 1L. Lebensjahres das akttve, mll Vollendung des 20. Lebensjahres das passive Wahlrecht zum Delegiertentag. 7. Die Beitrage zur Z. D. f. D. (Zionistensteuer) werden von jedem Mitglied nach- Einkommen und Vermögen aus Grund freiwilliger Einschätzung gezahll. Jedoch wird ein Mindestbeitrag (Landesbeillag) jeweils vom Delegiertentag festgesetzt. Das Wahllecht der Ortsgruppen zum Delegiertentag ist von der Abführung dieser Mindestbeiträge abhängig. ' Ausnahmen kann der Landesvorstand zulassen. 8. Das Wahlrecht zum Delegiertentag steht nur den LllWgruppen zu, die mindestens drei Monate vor Einberufung des Delegierllntages bestanden haben. Antrag Struck. Der M i s r a ch i sieht in der Zionistischen Organisation die Spitze eines werdenden Staatswesens, in welchem die Hauptanschauungen der zionistischen Bewegung verlleten sein müssen. Der Delegiertentag verlangt demgemäß, daß der Misrachi in allen von der Zionistischen Organisation sür uns in Erez-Jsrael geschaffenen oder noch zu schaffenden Berwaltungsorganen seiner Zähl und seiner Bedeutung entsprechend verlleten sei. Antrag Nanny Margulies. Der Delegiertentag anerkennt die große Bedeutung einer stärckeren Beteiligung der jlldi scheu Frauen an der zionistischen Arbeit und der Heranbildung eines Stammes von zielbewußten geschulten Positiv jüdisch'gerichteten Frauen. Er verlangt als erstes Mittel hierzu die Schaffung eines Sekretariats für Frauenarbeit mll Vertretung in der Leitung der Organisation sowie eines Referates für Frauen- UeueZMscheMesse. ■ ■ — . , ■ . . Theo Joha£ Konfitüren und Schokolade Steinweg 12_8teinweg 12 arbeit im Palästina-Amt. Die materiellen Mittel für die vom Frauen-Sekretariat für notwendig befundenen Institutionen und jede tatkräftige Unterstützung sind von der Leitung sichzustellen. Antrag Berger-Lichtheim. Anträge sür den Delegiertentag bedürfen der Unterschrift von mindestens 15 Delegierten. Alle Anlläge sind einer aus der Mitte des Delegiertentages zu wählenden Resolutionskommission zur Vorberatung und Rückgabe an den Delegiellentag einzureichen. Es darf über keinen Anllag abgestimmt werden, der nicht der Resoluttonskommisson Vorgelegen hat. Antrag der Ortsgruppe Dresden. Der Delegiertentag wolle beschließen, den Ortsgruppen über 100 Mitglieder zu empfehlen, ein Sekretariat zu errichten und dessen Leitung in die Hände eines besoldeten Geschäftsführers zu legen. 2. Zur Kultursrage. Antrag Schwabe. Der Delegiertentag beschließt: 1. Die Schaffung einer Kultur-Exekutive, die den geistigen, technischen und finanziellen Teil der gesamten Kulturarbeit zu organisieren und zu erledigen hat. Die Kultur-Exekutive besteht aus Fachleuten sür alle drei Gebiete, die von der zionisttschen Leitung aus zll ehrenamtlicher Mllarbeit berufen werden. Außerdem gehören dazu drei angestellte Sekretäre: einer für Erziehung und' Jugendarbeit, einer für hebräische Arbeit und einer für die Veröffentlichungen der Kultur-Exekutive. 2. Die Anstellung eines hebräischen Informators, der die hebräische Arbeit in der Provinz innerhalb der Gruppen zu organisieren und durchzuführen hat. 3. Der Jüdischen Rundschau zweimal im Monat eine hebräische Beilage (2 Seiten umfassend) zu geben, selbst wenn diese Erweiterung der Zeitung nur auf Kosten des deutschen Teiles möglich ist. Antrag Schwabe. Der Delegiertentag gibt den Delegierten für die Londoner Jahreskonferenz den Aufllag, die Schaffung eines zentralen hebräischen Spezial-Information sorg« ns für die in der jüdischen Welt gegenwärtig geleistete Kulturarbeü, das zugleich die allweltliche hebräische Lehrerzeitschrift sein muß, zu verlangen. Antrag Dr. Schwabe. Der Delegiertentag beschließt, die in der Loslösung von Galutherscheinungen begriffene Jugend in ihren Bestrebungensich durch eine tiefgehende Erneuerung der Lebensführung und Erziehungssormen für Palästina und das nationale Gesamtjudentum reif zu machen, durch weitgehendste Berücksichtigung im Etat zu unterstützen. Ein entscheidender Teil des Gesamtetats ist für das jüdische Erziehungswese.n zu verwenden. (Schluß folgt.) Jerusalem. Erez Israel. Der Empfang Sir Herbert Samuels. Sir Herbert Samuel traf am 30. Juni unter Kanonenschüssen im Jaffaer Hafen ein und wurde am Kai von den Generälen Shea und Hodgson, dem Bürgermeister usw. empfangen. In Jerusalem, dessen Straßen, Ballone und Dächer tapsende Menschen fülllen, bewillkommnete ihn General Costello, General Bols, der Stadtrat usw. Deutsches Reich. Bom Verbau- -er -eutscheu Ju-eu. Der Verband der Deutschen-Juden übergibt der Oessentlichkeit den von ihm und dem Deutfch-Jsr. Gemeindebund unter Zuziehung von Verlletern von Gemeinden und anderen jüdischen Vereinigungen verfaßten Entwurf einer vorläufigen Verfassung des Reichsverbandes jüdischer Gemeinden Deutschlands. Die wichtigsten Paragraphen lauten: 8 i. . . „Der Reichsverband jüdischer Gemeinden Deutschlands! ist eine Bereinigung der angeschlossenen jüdischen Gemeinden in Deutschland. Zweck des Reichsverbandes ist die Zusammenfassung aller Kräfte im deutschen Judentum zur Pflege seiner Interessen unter Wahrung der Selbstbestimmung der Gemeinden. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere: a) die Förderung allgemeiner religiöser und religiös-sozialer Angelegenheiten, b) die Bereitstellung von Mitteln für-nicht genügend leistungsfähige Verbandsgemeinden, c) die Schaffung und die Unterhaltung oder Unterstützung gemeinsamer Einrichtungen und Anstallen, d) die Fürsorge für Rabbiner, Lehrer, Kantoren und andere Beamte der Verbandsgemeinden mit Bezug auf Rechtsstellung- Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, e) die Beratung der Verbandsgemeinden in Angelegenheiten der Verwaltung, S KttMee Rnhland S Kaiserstrasse 56 TXgUch erstklassige Kaiaeratraaae. 56 Unterhalten gsmulk - *3 f) die Vertretung aller der jüdischen Religionsgemeinschaft im deutschen Reich gemeinsame» Angelegenhellen nach außen." §4. „Die Selbständigkeit der Gemeinden in der Ordnung urü» Verwaltung ihrer Angelegenheiten, insbesondere der Kultus-, Ritual- und Unterrichtsangelegenheiten, wird durch die Zugehörigkeit zum Reichsverband nicht berührt. Die Bewilligung von Mitteln feitens des Reichsverbandes darf nicht von bestimmten Forderungen in Bezug auf Kultus oder Ritus oder den Inhalt des Religionsunterrichts abhängig gemacht werden." 8 5. „Die Organe' des Reichsverbandes sind: 1. der Reichsverbandstag, 2. der Große Rat, 3. der Engere Rat." Ueber den Weg zur Durchführung des Entwurfes äußdll sich der Verband wie folgt: .Mährend der Gemeindebund glaubt, am leichtesten dadurch zum Ziel zu kommen, daß er auf seinem Gemeindctag die Verfassung zur Annahme bringt und dann die einzelne» Gemeinden zum Beillitt einladet, während die nicht beilletenden aus dem Gemeindebund sür die Zukunft ausgeschlossen werden müssen, erachtet der Verband für erfolgversprechender, daß, wie es der Art. 137 der Reichsversassung Vorsicht, die jüdischen Gemeinden selbst und unmittelbar sich zu einem Verbände zusammenschließen. Die Jüdische Gemeinde zu Berlin zusammen mit anderen großen, mittlere» und kleineren Gemeinden, die sich ihr etwa freiwillig anschließen wollen, möge diejenigen Gemeinden, die einem Zusammenschluß geneigt sind, zu einer konstituierenden Versammlung einladen, in welcher die Gemeinden, die endgültig, hierzu bereit sind, den Verband auf Grund der vorläufigen Verfassung begründen. Namentlich aus folgenden Erwägungen wird u. E. dem letzteren Weg der Vorzug zu geben sein: 1. Nach Art. 137 der Reichsverfassung Ms. 5 ist Bedingung für die Verleihung der Rechte als öffentliche Körperschaft, daß mehrere öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sich zu einem Verbände zusammenschließen. Die Gemeinden sind es daher, .welche die Beitrittserklärungen abgeben müssen, damit ein solcher Verband zustande kommt. Die Beitrittserklärung der Gemeinden kann nicht durch die Wstimmung Ihrer Vertreter auf einem Gemeindetage oder durch einen Mehrheitsbeschluß des Gemeindetages ersetzt werden. Nach der Beschlußfassung des Gemeindetages müßt» daher noch eine besondere Beitrittserklärung jeder einzelnem Gemeinde erfolgen. Da jedoch nicht voraussehrbar ist, welche Beschlüsse im einzelnen der Gemeindetag fassen wird, ist auch nicht vorauszusehen, wie viele und welche Gemeinden diesen Beschlüssen durch nachträglichen Beillitt zustimmen würden. Je nach der Zahl und den Einkommens.» Verhältnissen der beigetretenen Gemeinden ändert sich aber unter Umständen sehr erheblich die sachliche Bedeutung des Verbandes. Die einzelnen Gemeinden würden sich daher in der Lage sehen, eine Entschließung über ihren Beitritt fassen zu müssen, deren Tragweite sie nicht voll übersehen können. 2. Zur Erreichung wichtiger Zwecke des Reichsverbands, namentlich der ausgiebigen Unterstützung der kleinen Gemeinden, gehören vor allem große Mittel. Wählt man den Weg, daß zunächst die Mitgliederversammlung' eines Vereins beschließt, und erst dann die Zustimmung der Gemeinden erbeten wlld, so besteht die Möglichkeit,. daß gerade die leistungsfähigsten Gemeinden diesen Beschlüssen nicht beilletcn. Dann aber hat man zwar einen Reichsverband, aber er ist nicht arbeitsfähig. Darum ist der Weg vorzuziehen, daß zunächst gerade die leistungsfähigsten Gemeinden sich zusammenschließen und unter Zuziehung anderer, deren Zustimmung sicher ist, die übrigen zum Beitritt auffordern. Dann ist von vornherein die Arbeitsfähigkeit für den Reichsverband gewährleistet. Der Anschluß der überwiegenden Mehrzahl aller Gemeinden wird sicher in kurzer Zeit erfolgen. 3. Würde man den vom Gemeindebund vorgeschlagenen Weg gehen, so würden künftig im Gemeindebund nur diejenigen Gemeinden verbleiben können, die sich anschließen, während alle anderen ausgeschlossen würden. Der Gemeindebund hat bisher segensreich für die Keinen Gemeinden gewillt. Es wäre unzweckmäßig und voreilig, dies gemeinsame Bund zu lösen und den Gemeindebund zu. sprengen, bevor man mit Sicherheit weiß, daß die sich nicht anschließenden Gemeinden nur ganz vereinzelte Ausnahmen bleiben würden. 4. Bei der Umwandlung des Gemeindebundes bestehen erhebliche rechtliche Schwierigkeiten, wenn irgend eine jetzt dem Gemeindebund angehörende Gemeinde oder eine ihm jcht als Mitglied angehörende Einzelperson die beabsichttgte Ausschließung nicht dulden will. Die bisherige Satzung des Gemeindebundes sieht den Fall der Ausschließung' vor und kennt sür die Ausschließung nur ganz bestimmte Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen. Das ganze Vorgehen kann daher an dem Widerspruch eines Einzelnen scheitern, denn gegen willkürliche Ausschließung geben» die Gerichte Schutz, und andererseits würde bei Nichtausschließung derjenigen, welche der neuen Verfassung nicht zustimmen.. die Voraussetzung des All. 137 Ms. 5 für Verleihung der Rechte als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht vorliegen. Hierzu kommen die tatsächlichen Schwierigkeiten, mit denen man erfahrungsgemäß auf dem Gemeindetage rechnen muß; der über die neue Verfassung beschließen soll." Gleichzeitig teilt,der Verband ein Schreiben des Ministers Haenisch mit, in dem es heißt: „Durch Beschluß der Preußischen Landesversammlung vom 12. Dezember 1919 ist die Bittschrift des Verbandes , der Deutschen Juden in Berlin um Einstellung von Mitteln für die Mfgaben der jüdischen Religionsgesellschast in den Voranschlag des Ministeriums sür Wissenschaft, Kunst und Volksbildung der Staatsregierung zur Berücksichtigung über-