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Neue jüdische Presse · 1916-12-08 · Heft 47 (8.12.1916) · p. Seite 2

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Journal
Neue jüdische Presse
Volume
14 (1916)
Issue
Heft 47 (8.12.1916)
Date
1916-12-08
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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«diteL gegenüber dem tteneral-Anzeiger Vornehmes Familien - Kaffee Nachmittags u.Abends Konzert. Im Erinnern an die Hütten unserer Ahnen, eingedenk der Mahnung des Simchat thaura feiern tvir unser Fest. Gerade wir, die wir zur Einfachheit zurückkehren. die wir die Verbindung mit der Natur suchen, können es feiern; wir ziehen hinaus und Wlagen unser Zelt auf «nä «zählen vom Kampf in der Wüste, vom Jubel derer, - die einst in Erez Israel ernteten und vom Kampf und Jubel unserer Brüder, die jetzt wieder im hüligen Lande -den Erntesegenbergen. Verordnung die Organisation der jüdischen RettgionSgesellschast i« Generalgouvernement Warschau betreffend. (Schluß) ' Die- Oemeindeddvollmdichtigten und der . Derwaltungsrati 8 16- Die Gemeindebevollmächtigten werden durch, die wabl- , berechtigten Mitglieder der jüdischen Gemeinde gewählt. (§ 5). ' . § 17. Die Wahl erfolgt in zwei Wahlkurien. . In der ersten Wahlkurie find wahlberechtigt die Wähler, die Hochsuchulbildüng besitzen oder eine sechsllassige Mittelschule oder eine staatlich! anerkannte Fachschule zur Ausbilduüg von Handweckrn oder Landwirten mit Erfolg besucht haben oder denen ein vom Obersten Rat der Juden anerkanntes Kollegium den Rabbinertitel verliehen hat. 8 18. JSe Wahlkurie wählt dieselbe Zahl von Bevollmächtigten. Die Wahl erfolgt in beiden Kurien nach dem Grundsätze der Verhältniswahl. Sämtliche Wähler haben in ihren Kurien das glchche Stimmrecht. Die Wahl ist geheim. . : 8 19. ' Die Gemeindebevollmächtigten wählen nachdem Grundsätze der BerhAtniswahl den Verwaltungsrat. 8 20. Die Gemeind ^bevollmächtigten und der Verwaltungsrat werden auf 4 Jahre gewählt. Rav bin als bezirke. ' 8 25. i Der Oberste Rat der Juden hat das Recht, mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde die GroßgemeindSr in mehrere Rabbinatsbezirke cinzuteilen. 7 Jeder, Rabbinatsbezirk muß. mit einem Rabbiner ^besetzt fein, den die Gemeindebevollmächtigten mit ein- . stwhxr Stimmenmehrheit wählen. Die Versetzung des Rabbiners in einen anderen Rabbinatsbezirk darf Wider feinen Willen nur mit Genehmigung des Obersten Rats erfolgen. \ Die jüdische Kreisgemeinde. " § 26. , Die im Bereich eines Kreises gelegenen Gemeinden bilden eine Kreisgemeinde. .‘■■•'•■■r.' § 27. Die KreEgemeinde errichtet und unterhält Anstalten . und Einrichtungen, die für die Kreiseingesessenen gemeinsam find, insbesondere. Krankenhäuser, Waisenhäuser und Erziehungsanstalten. Die Kreisgemeinde überwacht die TMgkeit - der'-'einzelnen Gemeinden. Sie unterstützt "leistungsschwache Gemeinden, innerhalb des Kreises; sie vertritt die Interessen der' Kreisgemeinde und der Einzelgemeinden vor den staatlichen Kreisflellen. / Die Verwaltung der jüdischen Kreisgemeinde. 8 28. . Die Verwaltung der Kreisgemeinde erfolgt durch einen Derwaltungsrat. Er besteht aus 11 Angehörigen der jüdischer Religionsgesellschast, von welchen drei Rabbiner sein müssen. - 8 29. •_: Dvei Mitglieder des Berwaltungsrats ernennt die staatliche MWchtsbchoÄe. Fünf weMche und drei räbbinische Mitglieder werden durch Wahlmänner der Gemeinden des Kreises gewählt. ..DerOberste Rat der Juden. . ' -V § 35. Der Oberste Rat der Juden übt die der Religionsgesellschofü als Ganzem zustehenden Korporationsrechte chiS imd vertrW Interessen gegenüber der KandeszMrrchbehöche. Er überwacht und leitet das gesamte '. TäügkeysgMLt der/Rel^ionsgesellschaft unbeschadet der Gewisfensfräheit der. EmzÄpersonen, und der Kultusvereine.. Er kan» rEistrjchtuugen treffen und Anstalten errichtenlue. den Jude» des Generalgouvernements oder eines MÜßeren GebjeMteils gemeinsam find. Er hat ferner das WM,' leistungsschwache Gemeinden zu unterstützen. ' ' . "' . 8 36. . tDerOb^sie Rat bestcht üus 14wMichen Angehörigen .der-DWWyl KelUioWaüüflMcht und. aus 7 Rabbinern. statS . fit die Stadt Warschau- MrrnWcheS 8 27, f Vier weltliche und zwer räbbinische Mitglieder des Obersten Rats erneimt die Landeszentralbehörde. Zehn weltliche und fünf räbbinische Mitglieder des Obersten Rats werden durch! Wahlmänner der Kreisgemeinden und der dem Obersten Rat unmittelbar unterstellten Großgemeinden gewählte Wahlmänner sind die gewählten Mitglieder der Kreisgemeinden und der Berwaltungsräte der unmittelbaren Großgemeinden. Von den jüdischen Kultusvereinen. .8 44- Innerhalb einer jeden Gemeinde dürfen sichl zum Zwecke der Errichtung und Unterhaltung von Synagogen und anderen religiösen Einrichtungen Kultusvereine bilden. Die Bildung eines Kultusvereins bedarf der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Der. Kmtusverein ist in die Rolle des Obersten Rats der Juden einzutragen; durch, die Eintragung erlangt er Kvrporationsrechw. 8 *6. Die Kultusvereine haben sich! einen Rabbiner und vier Vorstandsmitglieder zu wählen, die zusammen den Vorstand des Vereins bilde«. - Die näheren Bestimmungen über die Wahl und die Wahlperiode der Vorstandsmitglieder und des Rabbiners und' das Rechtsverhältnis des letzteren zum Kultusverein trifft tue Eichung des Kultusvereins selbst. 8 48. Die Landeszentralbehörde kann nach Anhörung des Obersten Rats bestimmen, daß Mitgliedern von Kultusvereinen eine entsprechende Befreiung von den Gemeindeumlagen gewährt wird, wenn die Einrichtungen des Kultusvereins fehlende oder ungenügende Gemeindeeinrichtungen ersetzen oder wenn den Mitgliedern des Kultusvereins die Benutzung der Gemeindeeinrichtungen billigerweise, namentlich zur Vermeidung eines Gewissenszwangs, nicht zugemutet werden kann. Von den Rabbinern. 8 49. Der Oberste Rat stellt in einer Sitzung die Grundsätze fest, die für die Zulassung zum Rabbineramte maßgebend find. Diese Satzung bedarf, der Genehmigung der Landeszentralbehörde. Abgesehen von den durch die Satzung bestimmten Voraussetzungen dürfen zum Rabbineramte nur Personen' zugelassen werden, die nach dem Zeugnis eines vom Obersten Rat anerkannten Kollegiums die Befähigung zum Rabbineramte besitzen. Der Rabbiner muß, soweit die Landeszentralbehörde nicht eine Ausnahme zuläßt, die polni sche und jüdische Sprache in Wort und Schrift beherrschen. 8 51.; Der iRckbbiner muß sich durch, eine vorbildliche Lebensführung innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung würdig erweisen, die sein Beruf erfordert. Es . ist dem Rabbiner untersagt, geschäftliche Unternehmungen zu bdtreihen oder sich an solchen zu bcteiligen. 8 52. Räbbinische Tätigkeit darf nur von den Rabbinern der Gemeinden und der Kultusvereine ausgeübt werden. Ausnahmen kann der Oberste Rat gestatten. 8 53. ' Der Oberste Rat erläßt eine Dienstanweisung und eine Disziplinarverordnung für Rabbiner, sowie eine Verordnung.über ihre Gehalts- und Pensionsverhältnisse und. die Hinterbliebenenversorgung. 8 54. Prediger mit vom Obersten Rat anerkannter rabbinischer Vorbildung find im Sinne dieser Verordnung als Rabbiner zu betrachten. Bon den Rabbinern der Gemeinden. 8 55. Außer dem Gemeinderabbiner, den jede Gemeinde und Großgemeinde anstelle« muß, und der von Amts wegen dem Vorstand der Gemeinde oder dem Verwaltnngsrat der Großgemeinde angehört, kann jede Gemeinde und Großgcmeinde noch weitere Rabbiner bestellen. Ihre Wahl erfolgt in derselben Weise wie die Wahl des.Gemeinderabbiners. ' Sie gehören nicht von Amts' wegen-den Verwaltungskörpern ihrer Gememde an; ihre Wahl in diese Körperschaften ist jedoch zulässig. 8 56. ' . Die Wahl eines Rabbiners bedarf, der Bestätigung durch den Obersten Rat der Juden. Die Bestätigung darf wegen der religiösen oder politischen Anschauung des Rabbiners nicht versagt werden. 8 57. Die Rabbiner werden von den Gemeinden lebenslänglich angestellt. Ihre Enllassüng kann, nur auf Antrag des Obersten Rats gemäß den Bestimmungen der Disziplinarverordnung (§ 53) durch die Landeszentralbehörde erfolgen. 1. wenn der Rabiner zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist, und zwar vorbehaltlich seiner Pensionsansprüche; 2. wenn der Rabbiner sich ein Verhalten zu schulden kommen läßt, das gegen die Würde oder die Pflichten seines Standes verstößt. 8 58. ,■ Der Gemeinderabbiner hat vorbehaltlich! der Einteilung einer Grvßgemeinde in Rabbinatsbezirke die Aufsicht über die religiösen Einrichtungen, der Kultus^ beamten, Religionslehrer und Schächter innerhalb . jder Gemeinde.- Er hat das ausschließliche Recht zum.Vollzüge von Trauungen und Ehescheidungen innerhalb seiner Gemeinde unter Vorbehalt der Rechte der Rabbiner der Kultusvereine (§ 69). Er hat die Pflicht,, pllsabbatlich und an den Feiertagen rüigiöse Vorträge zu halten. Nr. 4? SHe rthteQc Dchächtuug darf nur von solchen Personen .auSgeübt wmben, die hierzu durch den Gemeindcrabbiner schriftlich ermächtigt sind. ' Hat die Gemeinde neben dem Gemcinderabbiner noch andere Rabbiner angestellt, so wird das Tätigkeitsgebiet der einzelnen Ravbiner, insbesondere auch bezüglich der Auffichtsbefugnisse durch, eine Dienstanweisung der Genteinbe geregelt. Die Dienstanweisung bedarf der Genehmigung des Obersten Rats. Bon. den Rabbinern der Kultusvereine. 8 59. , Die Aufsicht über die religiösen Einrichtungen und die Kultusbeamten eines Kultusvereins steht dem Rabbiner des Kultusvereins zu (§ 46). Das gleich: gilt von der Aussicht über die vom Kultusvercin errichteten Religionsschulen vorbehaltlich der Rechte der staatlichen Aufsichtsbehörde, sowie von der Ermächtigung und Beaufsichtigung der Schächter des Kultusvereins. Der Rabbiner des Kultusvereins, hat das Recht, Trauungen und Scheidungen vorzunehnieir, bei denen Mitglieder seines Vereins oder deren Kinder beteiligt sind. Die standesamtlichen Vorschriften werden hierdurch nicht berührt. Bon der Finanzwirtschaft. 8 60. Genreinden, Kreisgemeinden und der Oberste Rat der Juden sind, berechtigt, für ihre Bedürfnisse, soweit sie , durch Einkünfte aus dem Vermögen, insbesondere aus Anstalten und Stiftungen oder durch besondere Zuwendungen nicht gedeckt find, von den Angehörigen der jüdischen Reli- . gionsgesellschaft Gebühren und Abgaben, namentlich Umlagen vom Einkommen und Vermögen zu erheben. Pressestimmeu. Zur Organisation der Mischen ReligionSgesellschaft in Polen. Die „Jüdische Rundschau" meint unter anderem: „Das Gesetz atmet liberalen Geist und profitiert offensichtlich von den Erfahrungen, die mit der Organisation der Juden in Baden gemacht worden sind, deren Verfassung (z. B. Oberrat) sich der ganzen Verordnung sehr anlehnt. W sieht in vieler Beziehung über der Judengesetzgcbung Preußens' uiid kann in mancher Hinsicht als vorbildlich für die langerstrcbtc Reform der deutschen Judengesetzgebung gelten. Der deutschen! Das Gesetz atmet deutschen Geist und ist diktiert von deutschen Erfahrungen. Aber des Geistes her polnischen Juden ist wenig darin zu spüren. Hier hat der gute Wille und die höchst löbliche Absicht der deutschen Verwaltung, der polnischen Judenheit die unbedingt erforderliche organisatorische Form zu geben, ihr in Wahrheit einen Trieb anfpfropft, der ihr blutsfremd ist und dessen schwache und verkümmerte Wachstumsenergie das ganze starke ursprüngliche Gebilde verkrüppeln kann. Die Einheit der organisatorischen Form ist mit diesem Gesetz der polnischen Judenheit gegeben, die Einheit des jüdischen Lebens ist mit ihm zerrissen. Ein ganz neuer, ganz fremder Begriff ist durch die Verordnung ins polnische Judentum getragen: die Religionsgesellschaft. Nicht vtzie Grund bdginnt das Gesetz mit den Worten: „Die Juden des Generalgouvernements Warschau" (8 1) und " fährt dann,, nachdem es die vom Gesetz betroffenen Massen so erfaßt hat (und nur so erfassen konnte) in 8 2 ffort; „Die Personen jüdischen Glaubens" nsw. Im Handumdrehen ist aus dem Dollbegriff „Juden" bloß der von „Personen jüdischen Glaubens" geworden. Wenn dieser Unterschied berichtigt ist, wie lautet die Absicht? Und wenn er es nicht ist, finden wir in dieser Unstimmigkeit, einen tiefen Sinn. Es gibt keine „Personen: jüdischen Glaubens" in Polen (oder hatte wirklich das winzige Hänschen der Asstmilatoren auch, hier wieder seine starke Hand im Spiele?), es' gibt nur-Juden, gibt nur ein jüdisches Volk, das aber viel mehr ist als eine Zusammenfassung von „Personen jüdischen Glaubens" und das nicht gewillt und — nicht imstande ist, die erkünstelte, blutleere Unterscheidung in solche jüdische Angelegenheiten anzunehmen, ' die dem Gebiete „des religiösen Lebens" ««gehören und solche, die ins .Gebiet des Lebens an sich zu rechnen sind. In Polen ist das ganze -Leben des Juden einheitlich, es gibt keine Trennung zwischen Religion und Leben. War es solch nnbedigte Notwendigkeit, diese Unterscheidung aus Deutschland einzuführen, die das ganze Unglück des deutschen Judentums ist? Wir ringen alle darum, daß uns die beiden Begriffe Religion und Leben wieder in unserem Judentum znsammenfallen, daß sie sich decken und so ein neues, erstarktes Judentum Wim« ergeben sollen. Wir sehen die Verwirrung und Zerstörung, die überall im Judentum des Westens bis nach Amerika herrscht, die Entzweiung der Grnndlägen, die die Krankheit des Judentums darstellt (und die geradejetzt in Deutschland den Lohn ihrer politischen Unmöglichkeit erhält), wir dachten an -das östliche Judentum» das die Einheit bewahrt hat -und das jetzt dem Westen erschlossen wird und dessen befruchtenden, erneuernden Einfluß wir erwarteten, erwünschten, ersehnten (hat nicht Hermann Cohen dieses gesagt?) — und da zerreißt man mit leichter Hand yuf dem Wege der Berordmmg diese innere Einherr und schafft, gründet, erfindet eine „jüdische Religionsgesellschaft" in Polen. Wir fürchten, hier ist nicht nur dem polnischen Judentum, hier ist dem jüdischen Gedanken in der Welt schweres Unrecht geschehen. _ . . War es Nötig, daß die unglückliche Leitidee, die die westeuropäische Jndenemanzipativn beherrschte, hier wieder Fleisch und Blut ward? Konnte nicht die Liebe zum;üdischen Volk, die ganz offensichtlich aus diesem Entwürfe spricht und 'oie man in vielen kseinen7-Einzel-,-

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