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Neue jüdische Presse · 1916-09-27 · Heft 38 (27.9.1916) · p. Seite 2

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Journal
Neue jüdische Presse
Volume
14 (1916)
Issue
Heft 38 (27.9.1916)
Date
1916-09-27
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2. Frarckfurter Israelitisches Familienblatt. Nr. 38 MU-Wi! üd Konditorei gegenüber dem General-Anzeiger Vornehmstes Familien-Kaffee Umständen auch, infolge der -maßgebenden Eisenbahnverbindungen leichter "von einem Rlwbiner oder Kultusbeamten versehen werden können, .welcher -mdjt der Gemeinde angehört, innerhalb deren Bezirks die Oertlichfcit liegt. i Ans Grund dieses Erlasses wurde in allen Generalkommandobezirken außer einem, >in welchem eine Eins-; gwig tLr BeMligten bisher yicht zustande lary, die im i Erlaß, vom 5. Febr. zugelässene Einrichtung dürchgeführt und im einzelnen ausgebaut. Als .Seelsorger wurden Hierbei den Generalkommandos diejenigen Personen bezeichnet, .welche von den betreffenden Gemeinden oder sonst gesetzlich maßgebenden jüdischen Körperschaften oder von den mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeindeverbänden als die für den betreffenden Bezirk zuständigen und geeigneten Seelsorger bezeichnet -wurden. Die „Freie Bereinigung für die Interessen des orth. Judentums" wurde gebeten, sichsoweit sie an der Regelung der Militärseelsvrge interessiert fei, möglichst für die einzelnen Provinzen mit den einzelnen Verbänden oder jüdischen Behörden in Verbindung zu setzen, damit die an den Verband gelangenden Vorschlagslisten möglichst von allseitiger Zustimmung .getragen seien oder, soweit sie hierzu nicht geeignet sei, dem Verband unmittelbar etwaige Anregungen .für die betreffenden Bezirke zukommen zu lassen, auch! zwecks Ausübung einer Kontrolle .darüber, daß der Verband in keiner Weise parteiisch versichre, einen Vertrauensmann der Freien Vereinigung in die Unterkommission abzuordnen, welcher der Verband die Zusammenstellung und Weitergabe der Seelsorgerlisten zu übertragen beäbsichtige. Ebenso ersuchte der Verband die in den einzelnen Generalkommandobezirken geschaffenen Vermittelungsstellen, sich mit den örtlichen Vertretungen der zur Freien Vereinigung haltenden Gemeinden oder Gemeindevcrbänden in Verbindung zu setzen, und die Vermittlungsstellen haben eine solche Fühlungnahme versucht. Die Freie Vereinigung und die ihr nahe stehenden provinziellen Vereinigungen und Sondergemeinden kamen diesen Aufforderungen nicht nach; machten vielmehr ihre Mitwirkung von Bedingungen abhängig, durch welche die einheilliche Nennung bestimmter Seelsorger gegenüber den einzelnen Generalkommandos ausgeschlossen und damit die Grundlage aufgehoben worden wäre, .an welche das Kriegsministerium seine Zugeständnisse hinsichtlich Gewährung der Fahrkosten knüpfte, und an der es nach damaligem mündlichen Bescheid auch ausdrücklich festhalten wollte. Die Freie Vereinigung und mehrere ihr nahestehende Vereine und Einzelpersonen haben dann bei dem Kriegsministerium den Antrag auf Aufhebung des Erlasses vom o. Febr. gestellt, und demnächst hat auch Herr Rabbiner Dr. Jacob-Dortmund sich i» einer Eingabe an des Kriegsministerium gegen den Inhalt jenes Erlaffes gewendet. Dem Antrag auf Ausübung des Erlasses ist seftens des Kriegsministeriums nach Anhörung des Verbandes der Deutschen Inden durchs nachstehenden Erlaß entsprochen worden: Kriegsministerium Berlin W. 66, den 22. Aug. 1916 Nr. M. 4272. 16. C. 4. Auf die Schreiben vom 23. 6. 1916 und 13. 7. 1916 betreffend die Regelung der Seelsorge an den jüdischen Heeresangehörigen erwidert das Kriegsministerium crgebenst folgendes: Wie bereits in der Mitteilung vom 20. 4. 16 M 1843/16 C. 4 hervorgehoben.wurde, setzte der Erlaß vom 5. 2. 16 M 838. 16. C. 4, die Berechtigung des Verbandes der Deutschen Juden voraus, für eine einheitliche Regelung der Seelsorge an den jüb. Heeresangehörigen! Anordnungen zu treffen. Diese Annahme war unzutreffend, wie die dortigen Ausführungen vom 23. 6. 16 ergeben. Nach § 51 des preußischen Gesetzes über die Verhältnisse der Juden voM 23. 7. 1847 (Gesetzsammlung Seite 263 Ls bleiben die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungen, wozu auch die Bestellung der Seelsorger gehört, in jeder einzelnen Synagogengemeinde der Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten überlasten. Nach § 44 a. a. O. ist der Vorstand der einzelnen Synagogengemeinde das Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden der Synagogengemeinde an die Staatsbehörde gelangen; er ist der gesetzlich^ Vertreter der Gemeinde. Das ' Sriegsministerium kann deshalb bei dem.Widerspruchs auch nur einiger Beteiligten nicht weiter dazu Veranlassung geben, baß, für Angelegenheiten der .jüdischen Seelsorge, die allein zur Zuständigkeit der einzelnen Synagogengemeinden gehören, als Vertretungen Stälen bezeichnet werden, die es nach dem Gesetz nicht sind. Unliebsame -Umstände würden sich ferner ergeben, wenn Gemeinden, hie sich zwar jetzt den Bestrebungen des Verbandes unterworfen Hecken; aus irgend einer Veranlassung die getroffene Regelung nicht mehr anerkennen würden. Aus 'diesen Gründen kann der Erlaß vom '5. 2. 1916, soweit er die sogenannten Vermittelungsstellen betrifft, nicht aufrecht erhalten werden. Für einen etwa erforderlichen Verkehr der Generalkommandos in Angelegenheiten der Seelsorge an jüdischenHeeresangehorigen können wie ftühcr auch künftighin nur die gesetzlichen Bertretungsstellen ist Betracht kommen. Der Ausweg, den Erlaß vom 5. 2. 1916 dahin.zu beschränken, daß die seitens des Verbandes der Deutschien Juden,den einzelnen Generalkommandys übermittelten Anzeichen insoweit außer Kraft treten, als die staatlichanerkannte jüdische Behörde ftir ihren Bezirk eine abweichende Anzeige erstattet, wird nicht für gangbar erachtet. Aus gleichen Gründen muß auch die Einrichtung fallen, daß von dort aus oder durch die von dort bezeichneten Vermittelungsstellen den Generalkommandos Mitteilungen über die in Betracht kommenden Seelsorger gemacht werden. Da jedoch nicht beabsichtigt ist, die — übrigens nur für die Kriegsdauer gemachte — Zusage der Erstattung notwendiger Seelsorge-Reisekosten zurüchuziehen, so wird Anordnung dahin getroffen werden, daß Reisekosten auf Verlangen den jüdischen Seelsorgern zu erstatten sind, die durch eine Bescheinigung Nachweisen, daß sie von der nach dem Gesetz zuständigen jüdischen Stelle mit der Seelsorge an. den - jüdischen "Heeresangehörigen und"' Krie'gsZcsirngciÄn"cköÄlf- | tragt worden" sind. Daß die "hecmfMgeiide 'Stelle' die vom Gesetz anerkannte ist, würde durch die zuständige Regierungsbehörde zu bestätigen sein. . . Von dem neuen Erlaß wird dem Verbände und der Freien Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums in Frankfurt a. M. mit dem Anheimstellen Mitteilung gemacht werden, die für die jüdische Seelsorge nach, dem Gesetz zuständigen Stellen zu verständigen. Von der Außerkraftsetzung des Erlasses, soweit in ihm die dortigen Wsichten mitgeteilt worden sind, wird auch! den Verbänden und.Personen, die gegen den Erlaß Einspruch erhoben haben, Kenntnis gegeben werden. Sechs Anlagen der Schreiben vom 23. 6. 16 und - 13. 7. 16 folgen wiÄ>er zurück. In Vertretung - gez. v. Wandel. Hiernach' hat das' Kriegsministerium das Zugeständnis auf Ersatz der Seelsorgekosten auftecht erhalten, wünscht aber die Bezeichnung der Seelsorger nicht seitens des Verbandes der Deutschen Juden, sondern seitens der einzelnen gesetzlich zuständigen Gemeinden. Die Einsprechenden dürfen die Genugtuung Habendaß sie durch ihren Einspruch' folgendes erreicht haben: 1. Eine einheitliche Regelung der jüdischen Hecresscelsorge ist unmöglich geworden, und damit entfällt die Möglichkeit, eine allmähliche Gleichstellung der jüdischen Heeresseelsorge mit der christlichen anzubahnen. Gegenüber dem wohlwollenden Entgegenkommen der Heeresverwaltung ist daher durcMinnere, von einer kleinen Minderheit geschürte Zwietracht ein entschiedener Rückschritt durchgesetzt worden, der für lange Zukunft neue Bestrebungen auf .Anbahnung einer Gleichstellung ausschließt. 2. Dadurch daß ' selbst in ..Bezirken ganz Keiner Gemeinden die Einwirkung der Gemeindeverbände berabgedrückt wird, erwachsen große Schwierigkeiten auch für diejenigen Bezirk, in denen der örtliche Kultusbcamte aus dem einen oder anderen Grunde ausnahmsweise ungeeignet erscheint, einen geeigneten Ersatz zu beschaffen. Durch! Entsendung nicht genügend vorgebildeter Seelsorger wird die jüdische Seelsorge überhaupt in den Augen der örtlichen Heeresbehörden heruntcrgedrückt und damit dem Ansehen des Judentums 'in seiner Allgemeinheft geschadet. Der Verband der Deutschen Juden hat das Seinige getan, um auch auf diesem Gebiet einen Fortschritt für die Allgemeinheit zu erzielen. Diejenigen, welche diesen Fortschritt zum Scheitern, gebracht haben, mögen die Verantwortung .für die eintretenden Folgen tragen. * Von eingewechter, der „Freien Vereinigung" nahestehender Seite wird uns hierzu geschrieben: Der Erlaß vom 12. August uimmt Die Verfügung vom 5, Februar in wesentlichen Kellen zurück. Diese letztere Verfügung Hütte dem „Verband der Deutschen Juden" bekanntlich die einheitliche Regelung per Militärseelsorge übertragen und war darum von-der „Freien Vereinigung" und anderen -gesetzestreuen Korporationen, daneben aber auch von einem großen Teile der deutschen Rabbinate aller Richtungen, beanstandet worden. Die Darstellung, die der „Verband" von der Angegelegenheit gcht, bedarf jedoch in wesentlichen Punkten der Berichtigung und Ergänzung. 1. Der „Verband" sucht eseinleitend so darzustellen, als sei der Erlaß vom' 5. Febr. .eigentlich nur deshalb von ..ihm erwirk worden, um die .Erstattung von Fcchrkosten an die Seelsorger herbeizuführen, und als bilde die „Regelung nach einheiüichen Gesichtspunkten" nicht den eigentlichen Zweck seiner Anträge, sondern nur eine Voraussetzung, um die erstrebten finanziellen Zugeständnisse zu erreichen. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Sowohl aus den Aeußerungen des „Verbandes" selbst, als aus denen der ihm nahestehenden Presse ergibt sich; daß der „Verband" die Regelung der Militärseelsorge als eine politische Angelegenheit" ersten Ranges betrachtete, die einerseits zur allmählichen formalen Gleichstellung der jüd. Heeresseelsorge mit der christlichen. führen, andererseits die einheitliche Regelung jüdischreligiöser Angelegenheiten in Deutschland unter Führung des „Verbandes der deutschen Juden" überhaupt vorbereiten sollte. Dieser letztere Gesichtspunkt erllärt ohne .weiteres, aus welchen Gründen sowohl die rabbinischen als auch die konservativen Kreise des deutschen Judentums der Aktion des „Verbandes" entgegentreten mußten. Nicht also „innere, von einer kleine Minderheft geschürte Zwietracht^, wie der „Verband!" meint, sondern fachliche" Meinungsverschiedenheiten über die dem religiösen Wohl und Wehe der deutschen Judenheit zuträgliche Gestaltung der Dinge haben den Konflikt, herausbeschworen! 2. Der „Verband" hat es ftir richtig gehalten, in einer religiöse Interessen aufs tiefste berührende Augelegenheit ohne jede Fühlungnahme mit den zunächst berufenen Rabbinerverbänden oder mit der „Freien Vereinigung" als Vertretung der gcsetzestreucn Interessen beim Kriegsministerium vorzugehen, trotzdem diese sowohl in der Feldseelsorgc als .noch zuletzt in einer anderen militärseelsorgerischen Angelegenheit mit dem „Verband" zusammengearbeitet hatte. 3. Obgleich der „Verband", indem er die „Freie Vereinigung" vor eine vollendete Tatsache stellte, auf ein blonderes Entgegenkömnien gewiß nicht rechnen konnte, und obgleich die Freie Vereinigungvon vornherein über die schweren prinzipiellen Bedenken .klar war, -die von ihrem Standpunkte aus init dem Plane des. „Verbandes" verknüpft, waren, hat sie doch alles aufgeboteu, um unter Vermeidung einer Mion bei den Behörden:,mitndemi!„Verbande" zu einein Ei nV erständnis zu gelangen. Mit Schreiben vom 14. Februar d. I. teilte sie dem „Verbände" folgendes mit: -> Die uns zugegangenen Aeußerungen unserer Vertrauensmänner stimmen zum größten Teile darin überein, daß 1. eine Ausdehnung der jüdischen Seelsorge auf sämtliche Garnisonen, Lazarette und Gefangenenlager a» sich wünschenswert sei; 2. daß jedoch die Bezeichnung besonderer, aus Laien gebildeter provinizialer Anfsichtsstellen zur Verhandlung mit den Generalkommandos eine überflüssige Bevormundung der Rabbiner darstelle; 3. daß die Benennung .Ihres gejch. Verbandes als Zentralstelle für Militärseelsorge gegenüber den Generalkommandos d>en Interessen des gesetzestreucn Judentums nicht entspreche. ad. 1. Wir sind int Sinne Ihrer gefl. Anregung bereit, in die Ihnen zugegangenen Vorschlagslisten •. Einsicht zu nehmen und dabei unsere Wünsche zur Geltung zu bringen. ad. 2. Wir möchten uns den Vorschlag des Herrn Rabbiner Dr. Jakob'us in Magdeburg zu eigen machen, wonach in jedem Armeekorps-Bezirke durch sämtliche Seelsorger ftir eine bestimmte Amtsperiode ein geschäftsführender Seelsorger gewählt werden soll, der in allgemeinen Seelsorgeangelegenheiten mit den Generalkommandos verkehrt. Besondere Geschäftsstellen sind daneben unnötig. ad. 3. Wir fühlen uns verpflichtet, offen auszusprechen, daß durch die beabsichtigte Benennung Ihres Verbandes als Zentralstelle für militärscelsorgerische Angelegenheiten gegenüber den Generalkommandos mitten in der Aera des Burgfriedens eju Komplex von Fragen ansgerollt wird, der zu den schwersten inneren Kämpfen führen muß. Auch, bei voller Würdigung Ihrer Erllärung, daß es Ihnen bei der ganzen "Aktion lediglich! auk die Gleichstellung des Judentums mit den christlichen Religionsgemeinschaften ankommt, ohne religiöse Interessen zu schädigen, können wir doch diesem Gesichtspunkte zuliebe es nicht dahin komnien lassen, daß die .sachgemäße Vertretung unserer ureigensten Gewissensänliegen .vor den Staatsbehörden uns abgcnommen und einer im besten Falle unparteiischen, jedoch innerlich nicht in gleichem Maße religiös interessierten Instanz überantwortet wird. Diese Folge nmß jedoch eintreten, wenn im Zusammenhang mit der kriegsministeriellen Verftlgung Ihr gesch. Verband sich selbst als einzige zuständige Auskunstsstelle in jüdischen Angelegenheiten den Generalkommandos empfiehlt. Trotzdem' wir angesichts dieser Sachlage eS für unsere Pflicht halten müssen, beim Kriegsministeriuni unter Berufung auf die tiefen religiösen Gegensätze im Judentum gegen die Form der beabsichtigten Regelung Verwahrung einzulegen, möchten wir einen solchen .Schritt doch aus naheliegenden Gründen im^ Augenblick, .wenn irgend möglich, vermeiden. Zu diesem Verzicht würden wir uns 'berechtigt fühlen, falls Sie bereit wären, bei der Einsendung der Seelsorgerlisten - an die Generalkommandos die „Freie Vereinigung" neben dem „Verbände" als Auskunftsstelle für allgemeine Angelegenheiten der Militärseelsorge in einer noch zu vereinbarenden Form zu benennen. Hierdurch wäre uns wenigstens die Möglichkeit offen gelassen, auch, künftighin mit Anliegen im religiösen Interesse an die Generalkommandos heranzutreten, ohne eine Zurückweisung bejürchten zu' müssen. Diese gewiß entgegenkommenden Vermittlungsvorschläge hat der „Verband", zuerst. 14 Tage lang unbeantwortet gelassen und alsdann kurzerhand und ohne jedwede Begründung abgelehut. 4. Noch Ende Mai, als, wie dem „Verband" bekannt war, das' .Kriegsministerium für den Fall einer Verständigung der Aufrechterhaltung des Erlasses nicht abgeneigt gewesen wäre, hat der „Verband" erneute Vermittlungsvorschläge, die auf eine .paritätische Heranziehung des „Verbandes" und der „Freien Vereinigung" Hinausliefen, trotzdent sie aus der Mitte seines Ausschusses befürwortet wurden, abgelehnt. Die alleinige Verantwortung für bas Scheitern.einer Verständigung.trägt also der „Verband der benschen Juden", der, entgegen der Auffassung weiter Kreise, an seinem Anspruch auf Alleinvertrcktuug der religiösen Interessen des deutschen Judentums' festhalt.

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