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Neue jüdische Presse · 1905-08-11 · Heft 31 (11.8.1905) · p. Seite 4

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Journal
Neue jüdische Presse
Volume
3 (1905)
Issue
Heft 31 (11.8.1905)
Date
1905-08-11
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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oette 4. örrantfuncr JfraelMfches gamtuenölau. Slr. 31. And an den Samstagen und Vorabenden der Festtage bis 2tyä Uhr nachmittags beschäftigt werden dürfen und Last die ganze Beschästigungsdauer täglich nicht 11 Stunden überschreiten darf. Im Paragr. 6 der Verordnung ist dann aber gestattet, an 60 Tagen im Jahre Arbeiterinnen über die im Paragr. 4 festgesetzte Zeit hinaus Arbeiten zu lassen und zwar bis 10 Uhr abends und 13 Stunden lang. Da Latz Gesetz keinerlei Einschränkungen bezüglich der Wahl der Tage oder der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage inacht, so ist eigentlich an sich schon klar, daß die Arbeitgeber die freigegebencn 60 Tage, auf wann sie nur immer wollen, verlegen, und daß sie insbesondere auch die Samstage des Jahres dazu verwenden können, in diesem Falle also über b\k Uhr arbeiten lassen dürfen. Um alle etwaigen Zweifel zu beseitigen, hat aber sogar die Regierung im amtlichen Teil des Reichsanzeigers eine Bekanntmachung veröffentlicht, in welcher ganz deutlich ausgeführt wird, daß die Ueberarbeit an 60 beliebigen Tagen im Jahre und insbesondere auch an den Samstagen erlaubt sei. Trotzdem hatte die Gewerbe-Inspektion in Liegnitz der genannten Firma untersagt, Samstags nach 51/* (Uhr arbeiten zu lassen und hatte, obwohl die Firma ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen und jene Bekanntmachung im Reichsanzeiger hinwies, die Anzeige erstattet. Die Gewerbe-Inspektion führte aus, daß neben der Kaiserlichen Verordnung auch noch die Gewerbe-Ordnung gelte, wonach Ueberarbeit nur bei außergewöhnlicher Arbeitshäufung stattfindcn dürfte oder wenn Arbeiten zur Reinigung oder Instandhaltung erforderlich seien. Eine übergewöhnliche Arbeitshäufung liege aber hier nicht vor, da die regelmäßige Arbeit für die Dauer von etwa 12 Stunden unterbrochen werde. Außerdem könne begründete Ueberarbeit sich unmöglich an willkürliche Feierstunden anschließe,u Das Liegnitzer Schöffengericht hatte die beiden Firmeninhaber freigesprochen. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Staatsanwalts hatte die dortige Strafkammer das erste Urteil aufgehoben nutz jeden der beiden Inhaber zu 20 Jk Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der Verteidiger der Angeklagten Revision bei dem Oberlandesgericht in Breslau eingelegt, welches jetzt das Strafkammerurteil aufgehoben und die Angeklagten freigesprochen hat. Das Oberlandesgcricht führte dabei aus, daß nach dem Wortlaute die kaiserliche Verordnung nicht neben, londern an Stelle der diesbezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung getreten fei. Nach Paragr. 6 der Verordnung aber dürsten die Arbeiterinnen in den Werkstätten der Wäschekonfektion an 60 von den Arbeitgebern beliebig ausgewählten Tagen im Jahre, also auch an den Samstagen, 13 Stunden lang, und zwar in der Heit von 5Vs Uhr morgens bis 10 Uhr abends, beschäftigt werden. Auch bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit an den einzelnen Tagen habe der Arbestgeber völlig freie Hand und dürfe an den Samstagen insbesondere auch um 5Vr Uhr nachmittags mit der Arbest beginnen lassen. — Diese Entscheidung ist endgültig. Gucsen, den 9. August. Anläßlich seiner Anwesenheit in Gnesen hielt der Kaiser eine Rede, in der er folgende Worte aussprach: Deutschtum heißt Kultur, Freiheit für jeden in der Religion sowohl, wie in Gesinnung und Betätigung. Oesterreich-Ungarn. Wien. Die Vrreinsmitteilungen der „Oesterr.- isr. Union" teilen wiederum eine Anzahl Fälle von Entführungen jüdischer Mädchen ins Klo st er mit, so u. a. folgende: „Der in Cetula (Bezirk Jaworow in Galizien) wohnhafte Moses Schcer eröffnetc in seiner Rcalitär zu Olszanice einen Gemischtwarenverschleiß, den er durch seine Frau und seine beiden Töchter, von denen die jüngere, Rachel, 17 Jahre zählt, betreiben ließ. Am 21. Mai, gegen Mitternacht, überfiel eine Rotte von Bauern aus Cetula und Olszanice die schlafenden Frauen und versuchten Rachel Scheer gewaltsam fortzuführen. An .her Spitze des Haufens stand der Cetulaer Einwohner Iwan Kozlowski. Auf die flehentlichen Bitten der Mutter standen die Bauern von ihrem Vorhaben ab. In der folgenden Nacht begab sich Rachel Scheer aus Furcht vor einem neuerlichen Ueberfall in das Haus ihres Oheims, des Wirts- Hausbesitzers Jakob Scheer. Um 12 Uhr nachts erschienen die Bauern abermals, rissen das notdürftig bekleidete Mädchen aus dem Bette und führten es mit Gewalt hinweg. Ueberdies raubten sie 600 Kr. bar und einige Einrichtungsstücke. Das Mädchen wurde in das Krychowcr Kloster bei Zolkiew gebracht. 4!ach dem uns vorliegenden Berichte hat den Anschlag der Gemeindevorsteher von Cetula angezettclt. Wir haben in einer Eingabe an das Justizministerium die energische Verfolgung und Bestrafung der Räuber und die Rückstellung des Mädchens in das Elternhaus verlangt." „Ein kaum siebzehnjähriges Mädchen aus Halicz hat am Juli d. I. das Elternhaus heimlich verlassen und ist auf Zureden eines dort stationierten Feldwebels mit diese», nach Krakau gefahren, wo eSim Kloster der Fclicianerinnen Aufnahme fand. Der trostlosen Mutter — eine Witwe — wurde nur ein einziger Besuch bei der Tochter gestattet und sie konnte mit derselben nur in Gegen,vart der Oberin des Klosters sprechen. Eine zweite Besprechung mit der Tochter wurde verweigert, obwohl sie sehr weit von Krakau wohnt und ihr Stinb nicht so bald wird Wiedersehen können. Herr Dr. Rafael Landau in Krakau hat namens der Mutter und des Mitvormundcs ein Gesuch an das Bezirksgericht Halicz wegen Zurückstellung des Kindes ins Elternhaus gerichtet und eine Strafanzeige wegen Entführung einer 'Minderjährigen an die Staatsanwaltschaft in Stanislau erstattet." Wie«. Ein reizendes Gegenstück zu den jüngsten interkonfessionellen Million«: »-Stiftungen Rothschilds bildet die Angelegenheit, welche eine von den Abgeordneten Tr. Ofner, Noske und Genossen an den Unterrichtsminister gerichtete Interpellation, betreffend die Verhältnisse in der Schule Werderthorgasse in Wien behandelt. Die Interpellation lautet: „Tie Schulnovelle vom 2. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 53, verfügt in § 48, daß als Schulleiter nur solche Personen bestellt werden können, welche auch die Befähigung zum Religionsunterricht jenes Glaubensbekenntnisses Nachweisen, dem die Mehrzahl der Schüler der betreffenden Schule nach dem Turchschnitt der vorausgegangenen fünf Schuljahre angehört. Ter Paragraph war bestimmt, den katholischen Lehrern das Privilegium auf die Leiterstellen zu verschaffen. Für einzelne Schulen führt aber der Paragraph dazu, die Schulbehörden zur Ernennung eines nichtkatholischen Lesters zu zwingen. Zu ihnen gehört die Werderthorschule in Wien, die bis vor wenigen Wochen aus zwei Schulen, einer Knabcn- und einer Mädchenschule, bestand. Seit jeher war die Mehrzahl der Schüler in beiden Anstalten jüdischer Konfession. Ter Bezirksschulrat der Stadt Wien ist nun, seitdem er klerikal-antisemitische Majorität hat, bemüht, die klare Vorschrift des Gesetzes zu umgehen und die Schule einem katholischen Schulleiter zu unterstellen. Ter Oberlehrer der Mädchenschule, Brunner Philipp, ist am 15. Januar 1904 gestorben, vor beinahe eineinhalb Jahren. Nach Erlaß des nicderösterrcichischen Landesschulrates vom 13. September 1895, Z. 8765, ist eine erledigte Schnllcitcrstelle sofort auszuschreiben und ehetunlichst zu besetzen. Tie Stelle wurde aber überhaupt nicht ausgeschrieben. Es versteht sich nach dem Sinne der Novelle von selbst, daß der provisorische Schulleiter dieselben Erfordernisse haben muß, wie der definitive. Zum provisorischen Schulleiter' der Mädchenschule ist ein katholischer Lehrer bestellt. An der Spitze der Knabenschule steht formell der Oberlehrer Nzchaczek Andreas. Er ist am 20. November 1826 geboren, also 79 Jahre alt, dient seit 1847, also 57 Jahre. Er ist seit Jahren dienstunfähig, wurde schon früher von Zeit zu Zeit beurlaubt und ist es seit zweieinhalb Jahren ununterbrochen. Er ist also faktisch, pensioniert, erhält aber von der Gemeinde die Bezüge des aktiven Leiters, damit nicht an seiner statt ein jüdischer Schulleiter ernannt werden müsse. Er hat auch dreimal versucht, mit einem jüngeren Leiter die Stelle zu tauschen, was aber der Landesschulrat nicht genehmigte, weil die Vorschrift besteht, daß die Besetzung durch Tausch der Neubesetzung glcichgehalten werden müsse. 'Als Stellvertreter ist wiederum ein katholischer Lehrer bestellt. Ter Bezirksschulrat ist nun bestrebt, eine christliche Schülermajorität künstlich hcrzustcllen. Im Anfang des Schuljahres 1903/04 wurden alle nicht im Sprengel wohnenden jüdischen Schulkinder, auch wenn deren Geschwister und sie selbst jahrelang die Schule besuchten, im Widerspruch mit dem Erlaß des nicderösterrcichischen Landesschulrates vom 31. Juli 1896, Z. 7076, ausgeschult, während christliche Kinder noch weiterhin die Schule besuchen durften. Im Anfang des Schuljahres 1904/05 wurde der Sprengel der Schule, weil sie überfüllt sei, um die Hälfte verkleinert, bei der Ausscheidung jene Gasse» ausgesucht, aus denen besonders viele jüdische Kinder kamen und die Kinder aus der Judengasse, Marc Aurclstraße, Kohlcnmessergasse, dem Morzinplatz und andere in die cntsernte, durch die inzwischen liegenden belebten Straßen gefährlichere und weit mehr überfüllte Schule in der Johannesgasse gewiesen, derart, daß die Eltern dieser Kinder cs vorziehen, sic in die gleichfalls überfüllte Grünc-Thorschule im IX. Bezirke über die Ringstraße hinweg zu schicken. Ter k. k. Vcrioaltungsgcrichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 1902 entschieden, daß die Ausschulung von Kindern und die Bildung neuer Schulsprengel wohl im Ermessen der Behörde liegt, das freie Ermessen aber insoferne beschränkt ist, als sie nur zur Erleichterung des Schulbesuches stattfinden darf. Aber noch immer konnte die Mehrzahl der jüdischen Schüler nicht verhindert werden und so griff man zu einem letzten Mittel. Man schulte aus denselben Gasse» die jüdischen Kinder aus und beließ die christlichen. So zum Beispiel wurden die Kinder des Truckereileiters Wilhelm inr Steyrerhof ausgeschult, die Kinder des Portiers, im Hause durften die Schule weiterhin besuchen. In gleicher Art erging es einer größeren Zahl. Tas widerspricht ganz offen dem Gesetz. Ter k. k. Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17. November 1883 ausgesprochen, daß eine Umschulung nur örtlich, nicht nach Personen erfolgen könne. So erreichte man es endlich, daß man vier Klassen sperren, die Knaben- und Mädchenschule mit zusammen 15 Klassen (!) unter eine Leitung bringen und mit Einrechnung der Kinder aus anderen Sprengeln eine Mehrheit christlicher Schüler erkünsteln konnte. Man sperrt hier Klassen, gibt in eine' Klasse mit Fassungsraum für 45 bis 50 Kinder 35, während man die Kinder in entfernte und überfüllte Schulen zu gehen zwingt. Es ist ganz offen geplant, die Bestellung der Schulleiterstelle so weit hinauszuschieben, bis die fünfjährige Mehrheit christlicher Schüler erreicht ist. Tann soll ein christlicher Leiter ernannt werden, worauf die Schule in den normalen Stand zurückgesetzt werden wird. Gesetzwidrig ist in diesem Verhalten schon die Bildung des Schulsprengels bei der großen Entfernung der Schule in der Johannesgasse und ihrer Gefährlichkeit für den Schulbesuch aus dem nordwestlichen Teile des I. Bezirkes; gesetzwidrig ist die verschiedene Behandlung der Kinder in denselben Gassen; gesetzwidrig ist die Ausschulung von Kindern, die in der Nähe wohnen, unter Zulassung entfernter; gesetzwidrig ist die provisorische Besetzung der Schulleiterstelle im Widerspruch zu § 48 der Schulnovelle; gesetzwidrig war die Nichtbesetzung der Leiterstelle nach dem verstorbenen Brunner und gesetzwidrig ist die Belassung eines nahezu 80jährigen, seit zweieinhalb Jahren dauernd beurlaubten Mannes als Schulleiter; abgesehen von der Unzukömmlichkeit der einheitlichen Leitung bei 15 Klassen, wenn seit Jahrzehnten eine doppelte Leitung bestanden hat. Gesetzwidrig ist aber insbesondere der offenliegende Zweck aller dieser Maßregeln, die Umgehung des Gesetzes. Tie Gefertigten stellen die Anfrage: „„Ist Seine Exzellenz bereit, sich von der Richtigkeit der hier angegebenen Tatsachen durch objektive Berichterstatter zu überzeugen, die bestehenden Gesetzwidrigkeiten zu beheben und insbesondere auch den Scheinzustand, der in der Belassung eines nach den Gesetzen der Natur dienstunfähigen und seit Jahren nicht im Tienst befindlichen Greises als Schulleiter gelegen und offen zur Umgehung des Gesetzes bestimmt ist, nicht weiter zu dulden?"" Wien. Ein alltäglicher Fall, wie er typisch für hunderttausende Juden Osteuropas ist, wegen dessen sich aber die Juden Westeuropas ihre Diners und Badereisen nicht verderben lassen werden, stand gestern vor dem Bezirksgericht Josefstadt. Der Sachverhalt ist folgender: Donnerstag mittags wurde auf dem Petersplatz eine sehr defekt gekleidete Frauensperson arretiert, weil sie kurz vorher in einem Gasthause qebettelt haben soll. Die Angeklagte war eine üm Bortage ans 'Odessa mit ihrer Tochter und einem Enkelkinde zugereiste Witwe namens Rifke Zoletrowski. Einen Tag blieb die Verhaftete auf der Polizei, dann lvurde sie dem Bezirksgericht Josefstadt überstellt, wo sie gestern mittags den: Gerichtssekretär Dr. Wessely vorgeführt wurde. Die Angeklagte, die sich im russisch-jüdischen Jargon, nur schwer verständlich machen konnte, machte in ihrer bei - nahe nur aus Fetzen bestehenden Kleidung einen bejammernswerten Eindruck. Sie lebte mit ihrer Tochter und ihrem dreijährigen Enkelkinde in Odessa. Als vor kurzer Zeit die Unruhen in Odessa ausbrachen, verkauften die armen Leute ihre Habe um wenige Rubel und kamen am letzten Dienstag nach Wien, um anfangs nächster Woche nach Amerika auszuwanLern. Die Angeklagte leugnete gestern vor Gericht entschieden, gebettelt zu haben. Sie sei nur verhaftet worden, weil sie gar so schäbig angezogen sei. Der Richter fragte die Angeklagte, wann sie nach Amerika reisen solle. Die Frau erwiderte, dpß das Schiff nächsten Dienstag von Hamburg weggehe und sie noch heute Nacht oder morgen früh von hier wegfahren müßten. Der Wachmann Olsanski bestätigte unter Diensteid, daß die Angeklagte in dem Gasthause von Tisch zu Tisch gebettelt habe. Der Richter fand die Angeklagte mit Rücksicht auf die bestimmte Aussage des Wachmannes des Bettelns für schuldig und verurteilte sie mit der Begründung, daß die Angeklagte durch Versäumen des Schiffes in ihrer ganzen künftigen Lebensexistenz gefährdet werden könnte, bloß zu vier Stunden st re n gen Slrrests, verschärft durch F a st e n. Großbritannien. London. Das Gesetz über die Verschärfung der Sonntagsruhe, das den SonntagSmarkt im Ostviertel beseitigen sollte, wurde vom Oberhause in dritter Lesung ab gelehnt. Frankreich. Paris. Baron Arthur von Rothschild hat in letzter Zeit dem Louvre-Museum wieder bedeutende Zuwendungen an wertvollen Gemälden gemacht. Rußland. Petersburg. Zuverlässigen Nachrichten zufolge haben in Shitomir wieder Juden-Exzesse stattgefunden.

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