Neue jüdische Presse
- Journal
- Neue jüdische Presse
- Volume
- 3 (1905)
- Issue
- Heft 22 (8.6.1905)
- Date
- 1905-06-08
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 22. £<• C. Ol Ist man bei der Abstimmung so verfahren, wie es unsre Weisen vorschreiben, daß man den an Ansehen und Ullter geringsten in der Versammlung zuerst zur Abgabe seiner Stinune aufgefordert hat und in dieser Weise bis zum Angesehensten und Aeltesten, fortgefahren ist. Zur Charakteristik der formalen Seite der Resolution sei noch darauf hingewiesen, daß die Veröffentlichung über den Kopf und ohne Vorwissen des (Laien) Vorstandes der Freien Vereinigung erfolgte, obwohl dieser als Herausgeber der Mitteilungen zeichnet. Auch in den Kreisen der Rabbiner-Kommission beginnt man cinzusehen, daß man im Interesse der Orthodoxie besser von einer Veröffentlichung Abstand genommen hätte. (Schluß im Beiblatt.) Das österreichische Gesetz über den Hausierhandel. Das am 13. Mail l. I. voni Abgeordnetenhaus in dritter Lesung angenommene Gesetz über den Hausierhandel ist das Urbild eines jener modernen Gesetze, LieinjederZeilegegen die Juden gerichtet sind, ohne daß das Wort „Jude" auch nur erwähnt ist. Schon die Grundanlage des Gesetzes beweist dies. Es werden zwei Gattungen von Hausierern unterschieden; für die einen gelten alle Gesetzesbestimmungen, deren Titelüberschriften Einengungen ankündigen, für die anderen gelten die Ausnahmen von den Schranken. Die ersteren. sind die jüdischen Hausierer, die letzteren die christlichen, ohne daß das heuchlerische Gesetz diese Bezeichnungen gebraucht. Jin Paragraph 16 werden nämlich einzelne Orte von zehn Kronländern namentlich aufgeführt, deren dort heiinatberechtigten Bewohnern der Hausierhandel ohne jede Beschränkung gestattet wird. Ein Blick in diese Liste beweist, daß diese Orte keine jüdische Bevölkerung haben. Begründet wird diese Ausnahme mit den traurigeir Erwerbsverhältnissen der fraglichen Gegenden und Bezirks, als ob in ganz Oesterreich irgendwo ärmere Leute gäbe als unter den 800 000 Juden Galiziens. Schon die persönlichen Eigenschaften, die das Gesetz vom Hausierer verlangt, sind strengere, als sie selbst von Bankdirektoren begehrt werden. Er muß nicht nur.unbescholten sein, sondern auch nicht vertrauensunwürdig erscheinen. Er muß die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und das Mer von 33 Jahren erreicht haben, obwohl man 'in Oesterreich mit 24 Jahren Geschworener und mit 30 Jahren Reichsratsabgeordneter sein kann. Er muß weiters in dem Bezirke der zuständigen Gewerbebehörde seit mindestens einem Jahre wohnhaft sein und laut Gutachten des Amtsarztes nicht mit einer ansteckenden oder ekelerregende» Krankheit behaftet noch in abschreckender Weise entstellt sein. Er darf sich keines Warenträgers bedienen. Nur einem Hausierer, der seit mehreren Jahre» den Handel betreibt, sich stets tadellos benomnien hat und überdies durch das Zeugnis des Amtsarztes nachweist, daß er wegen vorgeschrittenen Alters oder eines Gebrechens die Ware nicht selbst tragen kann, kann die Verwendung eines Warenträgers bewilligt werden. Was in Oesterreich alles verwehrt ist! Das natürliche Recht jedes Menschen, sich zum Tragen von Waren der Mithilfe eines anderen zu bedienen, wird an eine lauge Reihe von Bedingungen geknüpft. Ebenso parodistisch, niutcn'die Vorschriften darüber an, welche Personen als Warenträger eines Hausierers zugelassen werden können. Sie müssen nämlich denselben Anforderungen entsprechen, wie die Hausierer selbst, also betreffs Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, Vertrauenswürdigkeit (zum Lastentragen!!), Domizils und körperlichen Beschaffenheit. Nur genügt für den Lastenträger das vollendete 24. Lebensjahr. Die arischen Hausierer aber, gemäß Paragr. 16 des Gesetzes, können sich sogar ihrer jugendlichen Angehörigen, wenn sie nur der Schulpflicht entwachsen sind, beim Hausieren als Helfer bedienen. Die Freizügigkeit des Hausierers ist schwer eingeschränkt. Die Bewilligung zum Hausierhandel wird nur für ein Jahr und nur für das derselben politischen Landesbehörde unterstehende Verwaltungsgebiet erteilt. Nur die den arischen Hausierern gemäß Paragr. 16 des Gesetzes erteilte Hausierbewilligung gilt für das Gesamtgebiet der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Die Bewilligung kann für ein weiteres Jahr verlängert werden, Loch muß mindestens vier Wochen vor Wlauf der Giltigkeitsdauer darum angesucht werden. Soll der Hausierhandel in dem Verwaltungsgebiete einer anderen politischen .Landesbehörde betrieben werden, so muß die Erweiterung vor Beginn des Betriebes bei .der zuständige» Behörde erwirkt werden. Die Frankfurter Israelitisches Familienblatt. Verlängerung sowie die Erweiterung ist zu verweigern, wenn begründete Bedenken vorliegen. Sind das schon unhaltbare Bestimmungen, die den Hausierer d>er Willkür der Bureaukratie preisgeben, so .sind die Vorschriften betreffs der Bidierung des Hausierbuches von geradezu mittelalterlicher Härte. Der Hausierer ist gehalten, in allen Orten, in welchen er einen Geschäftsbetrieb beabsichtigt, noch vor Beginn desselben die Vidierung seines Hausierbuches bei der kompetenten Behörde zu erwirken. Die Bidierung kann, wenn gegründete Bedenken vorliegen, verweigert werden. Schon diese Bestimmung eröffnet uns einen Ausblick auf die künftigen Schikanen, denen der Hausierer seitens antisemitischer -Ortsbehörden ausgesetzt sein wird. Es kommt aber noch besser! Die Vidierung kann zur Vermeidung eines zu starken Andranges von Hausierern an einen: Orte auf bestimmte Zeit beschränkt werden, jedoch, wie das Gesetz gnädig sagt, auf nicht weniger als drei Tage, wobei auszusprechen ist, nach welcher Frist der Hausierer in diesen Ort zum Geschäftsbetriebe zurückkehren darf. Man beachte wohl die heuchlerische Gesetzcsmache! Dem Hausierer soll durch eine bestiininte Frist — sie darf vier Wochen nicht überschreiten — der Geschäftsbetrieb in dem fraglichen Orte« verboten sein. Das reaktionäre Gesetz spricht dies in positiver Fassung so aus, daß daraus eine Erlaubnis der Rückkehr in den Ort wird. Es ist überflüssig, beizufügen, daß für christliche Hausierer gemäß Paragr. 16 des Gesetzes alle Vidierungsbeschränkungen keine Geltung haben. Daran ist nicht genug: In einzelnen Orten kann der Hausierhandel gemäß Paragr. 12 des Gesetzes von der Gemeindevertretung (!) auf unbestiininte oder bestimmte Zeit untersagt werden. Wohl ist dieser Beschluß der Genehmigung der politischen Landesbehörde unterworfen. Mlein in Kronländern, wie in Niederösterreich, wo die Statthalterei und der Magistrat Wien den gleichen Karren ziehen, hat dieser Vorbehalt keinen Wert. Auch hier sind die larischcn Hausierer des Paragr. 16 des Entwurfes ausgenoinmen, bas heißt, sie dürfen selbst in ausgeschlossenen Orten hausieren. Der Paragr. 12 des Gesetzes schafft noch "eine zweite Gattung begünstigter Hausierer. In den vom Hausierhandel ausgeschlossenen Orten können au daselbst ansässige und .hilfsbedürftige Personen, diö bas 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, beschränkte Hausierbewilligungen erteilt werden. Daß solche an Juden nicht verliehen werden, ist bei dem Charakter der mit dem Erteilungsrechte versehenen Behörden selbstverständlich. Geradezu absurd ist die Bestimmung, daß Bewohner von Orten, für welche ein Hausierverbot erlassen worden ist, von der Erlangung einer Hausierbewilligung für andere Orte ausgeschlossen sind. Die politischen Behörden können weiters aus sanitäts- oder veterinärpolizeilichen Rücksichten bei Epidemien die Ausübung des Hausierhandels in bestimmten Gebieten untersagen, in: Grenzbezirke aber können nur Bewohner dieses Bezirkes und die christlichen Hausierer der öfter erwähnten Art zum Hausierhandel zugelassen werben. Eine lange Liste von Waren ist gemäß Paragr. 10 des Gesetzes vom Hausierhandel ausgeschlossen, desgleichen ist der Wschluß von Ratengeschäften sowie die Einladung zum Mschlusse solcher Geschäfte und die Verteilung von Prospekten, betreffeick» den Verkauf von Lospromessen, dem Hausierer untersagt. Fügen wir noch hinzu, unr den kleinlichen Geist, der das Gesetz erfüllt, zu zeigen, daß die Verwendung von Lasttieren oder irgendwelchen Fahrzeugen im allgemeinen beim Hausierhandel nicht gestattet ist; damit haben wir den Kreis der Einschränkungen, Verbote und Untersagungen umschritten, der den unglücklichen Hausierer umgibt. Entrinnt er der einen Masche des Netzes, so wird er zweifellos sich in der nächsten unentrinnbar fangen. Barbarisch siick> die Strafen, die auf die Uebertretung selbst geringfügiger Vorschriften gesetzt sind. Neun Delikte, darunter Kleinigkeiten, wie z. B. die Ausübung des Hausierhandels in einem anderen Gebiete, als dem bewilligten, was ja durch ein geringes Versehen erfolgen kann, die wiederholt oder durch längere Zeit erfolgte Unterlassung der Vidierung, die Verwendung eines Warenträgers, Lasttieres oder Fahrzeuges und dergleichen Bagatellen werden mit Geldstrafen bis 300 Kronen, die im Falle der Uneinbringlichkeit in Arreststrafen und zwar 10 Kr. für einen Tag umgewandelt wird, bestraft. — Gegen Rückfällige kann die Strafe des Verlustes der Hausierbewilligung und die Ausschließung vom Hausier- Seite 3. Handel auf bestimmte Zeit verhängt werben. Erfolgte die Bestrafung wegen Hausierens.mit verbotenen Waren, so ist der Verfall der Ware auszusprechen. Kleinere Versehen werden mit 50 Kr. Strafe bedroht, auch hier kanir gegen wiederholt Rückfällige Verlust oder Ausschließung vom Hausierhandel ausgesprochen werde». Die Waren, Ivelche der Hausierer im Zeitpunkte der Uebertretuug mit sich führt, haften für die verhängten Geldstrafen, ebenso die unbefllgt benützten Last- und Zugtiere sowie Fahrzeuge. - . , Jedes Straferkenntnis ist im Hausierbuch erkenntlich zu machen, damit die Behörden, welche die Verlängerung oder Erweiterung der. Hausierbefugnis zu bewilligen haben, oder die fanwsen Vorschriften über die Bidierung handhaben, um „begründete Bedenken" zur Verweigerung nie verlegen sind.- I n dem besprochenen G e s e tz e e r l e b e n die In den ge setze des Mittelalters ihre Auferstehung. Nur waren letztere aufrichtig, sie sprachen ungescheut aus„was sie erstrebten, während der vorliegende Entwurf von heuchlerischem Geiste durchtränkt und verlogen ist, aber darum nicht weniger barbarisch mit brutaler Rücksichtslosigkeit die Rasseninstinkte des egoistischen Kleinbürgertums zu verwirklichen sucht. _ Aus aller Well. Deutsches Reich. Berlin. Die Frauenfrage in der Repräsentanten - B e r s a m m l u n g der jüdischen Gemeinde. In der Repräsentanten- Versanuulung vom 28. Mai stand ei» Antrag zur Abstimmung, der die Z u l a s s u n g d e r W a h l weiblicher Personen in die Berwaltungsk o m n: i s s i o n e n der jüdischen Gemeinde und eine dahingehende Ulbänderung des Gemeindestatuts verlangte, sodaß die steuerzahlenden weiblichen volljährigen unbescholtenen Gemeindemitglieder sowie auch die volljährigen unbescholtenen weiblichen Familienangehörigen der wahlberechtigten Gemeindemitglieder in Zukunft in die Verwaltuugskommissiouen gewählt werden können. Der Referent Dr. Cohn bezeichnet den Antrag als unannehmbar und beantragt die Ablehnung, empfiehlt dagegen die Resolution zur Annahme, dem Gemeindevorstand anheimzugeben, bei der für den Herbst dieses Jahres beabsichtigten Aenderung des Gcmcindestatuts eine erhöhte Tätigkeit der Damen in den Verwaltuugskommissionen in Erwägung zu ziehen. Nach Ansicht des Ausschusses müssen dringendere Gründe für eine so umfassende Abänderung des Statuts, dessen Paragraphen mehrfach diesem Anträge entgegenstcheu, vorliegeu. Tie segensreiche Tätigkeit der Damen in den Kommissionen sei nicht verkannt worden. Justizrat Simon spricht seine Verwunderung ans, daß der Ausschuß zum Beschluß gekommen ist, ohne die Motive des Antragstellers zu dieser neuen Bestimmung zu kennen. Er hält im Gegensatz zu den juristischen Ausführungen des Referenten einen formellen Hinweis auf 8 13 des Gemeindestatuts bereits für ausreichend, um die Aenderungen einzuführeu. Die Versammlung stehe hier vor einer Aufgabe, die doch endlich einmal erledigt werden niüsse. Nach dem Ausspruche eines bekannten Schriftstellers werde die Kultur eines Volkes darnach beurteilt, wie das betreffende Volk seine Frauen behandle. Das Genieindestatut sei in dieser Beziehung absolut rückständig, da den Frauen nur die Pslicht zustehe, Steuern zu zahlen, aber gar keine Rechte gewährt würden. Tie Kommissionen seien, wie vielfache Beispiele zeigen, gar nicht in der Lage, der Mithilfe der Frauen entbehren zu können, die viele Fragen weit besser als die Männer entscheiden können. Es erfordere die Gerechtigkeit, deshalb auch den Frauen das gleiche Stimnrrecht wie den Männern zu gewähren. Wenn Männer und Frauen in einem Kollegium mit gleichem Stimmrecht zusammeuarbeiten und nicht, wie bisher, in zwei getrennten Gruppen marschieren, würden sich auch Zwiespältigkeiten, wie sie jetzt im Hospital zutage getreten seien, vermeiden lassen. Er beantrage die Zurückverweisung der Vorlage an den dritten Ausschuß. Diesem Anträge widerspricht Geheimrat Blume n t h a l, der ebenfalls die Tätigkeit der Damen hervorhebt, aber auch bittet, nnt einer Aenderung bis zur Statutenänderung im .Herbst zu warten. Ein nunmehr gestellter Antrag Simon, die Vorlage dem Gemeindevorstand zur Berücksichtigung zu überweisen, gibt Veranlassung zu einer längeren Geschäftsordnungsdebatte. Tie Beratung über diesen neuen Antrag wird abgelehnt, der Antrag selbst auch, dagegen mit großer Mehrheit die Resolution des Ausschusses angenommen. Oesterreich-Ungarn. K. Wie«. Zum Wiener Schächtoerbot. Tie hiesige Fleischhauergenossenschaft hat in der Schächtfrage sich in bemerkenswerter Weise zugunsten ihrer „j ü d i s ch e n K o l l e g e n" geäußert.