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Neue jüdische Presse · 1905-06-02 · Heft 21 (2.6.1905) · p. Seite 2

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Journal
Neue jüdische Presse
Volume
3 (1905)
Issue
Heft 21 (2.6.1905)
Date
1905-06-02
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2. Frankfurter Israelitische? Familienblatt. Nr. 21. und Gedeihen der jüdisch-politische» Gemeinschaft. Tas Judentum erkannte die bösen Folgen, welche absolutes Eigentum nach sich zieht, anerkannte aber ebenfalls die Notivcndigkcit des Privateigentums als notwendige soziale und wirtschaftliche Institution, mittels deren nur. die Fruktifizierung der schlummernden Kräfte in der Natur und Entfaltung menschlicher Energie und Arbeitsvermögen aus dem Willen in die nackte Wirklichkeit umgcsctzt werden kann. Besitzlosigkeit und konsequenter Individualismus — Freiheit — — — müssen de» Ruin des Menschengeschlechts herbciführen. Tas Judentum aber lehrt;„So l'tohu droh, elo loschebhcth jczoro". Tie Voraussetzung für die Institution Privateigen tu m ist eine prinzipielle. Tie jüdisch-soziale Gesetzgebung sollte die Frage beantworten, wie ist den Übeln Folgen, die das Privateigentum nach sich zieht, unter Beibehaltung dieser als notwendig erkannten Institution, vorzubeugen? Tas jüdische Bodeurccht beantwortet diese Frage. Lev. 25, 23 heißt cs: „Grund und Boden darf nicht gänzlich verkauft werden". Tie erste Pflicht des Besitzers war, der Veräußerung seines unbeweglichen Besitzes keinen Vorschub zu leisten. Um den Ucbeln, die das Privateigentum nach sich zieht, zu steuern, war dasabsolutein ein relatives Eigentumsrecht umgewandelt. Tiefes relative Eigentumsrecht mag auch noch einen staatspolitischen .Hintergedanken haben. Ter jüdische Staat trieb keine agressivc auswärtige Politik und beschränkte sich nur auf eine Verteidigungs- Politik. Ter Boden Palästinas war »ach Stämmen verteilt und blieb Eigentum des Stammes, resp. des' Staates. Durch das relative Eigentum ging der Boden Palästinas-quasi in den Besitz der Bürger über, so, ß> a ß durch eine etwaige Eroberung Palästinas der Staat zerstört wer-' d e n k ö n n t c, n i ch t a b c r k o n n t e d e n e i n z e luen Besitzern ihr Privateigentum genommen werden. Daß aber der Boden eigentliches Staatsvermögen war, geht schon daraus hervor, daß der Boden nicht absolut cntäußert werben konnte, sondern das Jubeljahr brachte dem erste» Besitzer sein Gut wieder in seinen Besitz. Ter Eigentümer ist mehr Bearbeiter als Besitzer, und die Pflicht dieses Bearbeiter-Besitzers ist es, zunächst seinen Besitz zu wahren, dann Besitzlose in Besitzer umzuwandeln.') Tas Staatseigentum des Bodens und eine Verwaltung desselben mit persönlichen Bcsitzcrrcchtcn (Erbe usw.) hatte zum Zweck, die Besitzlosigkeit zu mildern und durch das Abhängigmachen des Individuums vom Collcctivuin den üblen Folgen des Besitzes zu steuern. Tem Eigentümer lag cs von Gcsctzcswegen ob, einen Teil des Ertrags den Armen zu überlassen. Lev. Kap. M, 9 heißt es: „Wenn ihr die Ernte eueres Landes erntet, so dürfet ihr nicht ganz bis aus die Ecken abernten und die Nachlese nicht aufklaubcn". Tasselbe gilt auch vom Weinberg. Ter Unterbau dieses Erutcgesetzes dehnt sich bis auf das Verbot des Sammelns vergessener Garben auf dem Felde aus, sie gehören den Armen und den Waisen. Tiefe Bestimmung präzisiert evident, daß cs sich nicht um ein Almosengebcn handelt, sondern, da die Gesellschaft Eigentümerin des Bodens ist, der Arme und Mittellose eine Staatsgabe erhält. Tasselbe gilt auch von der „Peasteuer".' Tas Feld hat eine dreifache Verpflichtung: Tic Ecke, die Nachlese und das Vergessene. Ter Baum eine zweifache: die Ecke und die Nachlese. Ter Besitzer hatte über das Abgeben keinerlei Vcrsügungsrccht. Ter Arme, welcher zuerst zu Felde kam, hatte zunächst das Anrecht und konnte auch gegen den Willen des Eigentümers sich der Abgabe bemächtigen. Maimonides Hilchans Matnas Aniim 1, 7 und 8. War die Bodengcsetzgcbung ein Mittel, dem sozialen Ucbel zu steuern und das Verhältnis des Individuums zur politischen Gesamtheit durch diese Gesetzgebung präzisiert und klar gelegt, so blieb die soziale Gesetzgebung bei der Schaffung des Bodcnrechts nicht stehen, sondern dehnte die Sozialisierung auch auf unbeiveglichen Besitz aus. Ter beivcglichc Besitz ist ebenso mit Pflichteil der Allgemeinheit gegenüber verbunden, wie der unbewegliche Besitz. „So J) Tie soziale Frage im Judentum. dein Bruder verarmt und von seinem Besitztume verkauft, so komme sei» nächster Verwandter und löse ein, was sein Bruder verkauft hat." (Lev. 25, 25.) Nach jüdischem Rechte ist also der reiche Verwandte dazu von Gcsetzcswcgen anzuhalten, dem armen Verwandten zu helfen — nicht durch die Verabreichung von Almosen, wic.es heute ost geschieht, sondern er muß für ihn ganz sorgen. Tiefe unbedingte Ilntcrstützungspslicht Verwandten gegenüber ist in keinem anderen Code zu finden, nur das jüdische Gerechtigkeits recht konnte solche ethische Rechtsnormen zu Tage fördern. „Und so bei dir dein Bruder verarmt und seine Hand sinkt, so greife ihm unter die Arme, Fremdlinge wie Beisaß, daß er bei dir lcbe.-N i in m v o n i h m nicht Zins und W u ch e r, und fürchte dich vor deinem Gotte, daß dein Bruder lebe bei dir. Tein Geld gib ihm nicht um Zins usw." (Lev. 25, 35—38.) Aus dieser scharfen Präzisierung des Leihrechts ist deutlich zu ersehen, tvie die jüdische Lehre die Behandlung der Mittellosen wissen will: keine Almosen, keine Bettlerzucht, sondern eine systematische Abhülfe auf realer Grundlage. Nicht nur durften keine Zinsen dem Armen abgenommen werden, sondern das jüdische Recht ermöglichte sogar, sobald cs dem Armen nicht niöglich war, innerhalb 6 Jahren sein Darlehen zurückzuerstattcn, eine gänzliche Verjährung der Schuld. Im Teilt. 15, 1 heißt es: „Mit dem Anfang des siebente» Jahres halte Erlaß." Tiefe Vcrjährungsmöglichkeit soll den, Baiikerott, dem vollständigen Ruin des Armen vorbmgcu. Bis zum Moment, wo der jüdische Staat sich seiner Unabhängigkeit erfreute, bestand diese Schniitaiustitution zu Recht. Erst am Vorabend der Katastrophe, als die Juden durch den römischen Truck in harte Lcbensverhältnissc geraten, mußte diese Rechtsnorm eine Aenderung erfahren. Tas Leihrecht ward durch die bekannte „Hettcr-istko" reformiert, und so weit sich geschichtlich Nachweisen läßt, hat die ganze jüdisch-soziale Gesetzgebung unter fremder Herrschaft schwere Einbuße erlitten. N u r i in unabhängigen jüdischen Staate kann der Jude nach seine r Lehre, seine in R e ch t, seiner Religion sich ganz ausleb cn. An dieser Stelle muß noch dem jüdischen Pfandrechte Erwähnung getan werden. Ter Pfandnehmer wird zur größten Schonung des Gepfändeten ermahnt. Tes Gepfändeten iiiicntbehrlichc Eegcnstände dürfen überhaupt nicht gepfändet werden. „Man soll nicht pfänden die Mühle mit deni Mühlstein," Deuter 24, 26 und an einer anderen Stelle: „Tn sollst nicht pfänden das Kleid der Witwe." Tie Thora läßt -in kristallhcllcr Tcutlichkeit das Endbestreben der jüdischen sozialen Gesetzgebung erkennen. „Es soll kein Dürftiger unter dir inehr sein". (Deuter. 15, 4.) I m Judentum heißt e s Gleichheit, nicht Freiheit. Ter religiösen, staatlichen und politischen Gleichheit sollte vermittelst der jüdischen sozialen Gesetzgebung die soziale Gleichheit folgen und in wirtschaftlicher Beziehung die Differenzierungen womöglich mildern. Gleichheit ist die jüdische Staatsidee und will der jüdische Staat auf allen Gebieten des Lebens um seiner selbst willen das Prinzip der Gleichheit burchgeführt wissen. Aus aller Welt. Deutsches Reich. Berlin. Der Große Jüdenhof, ein stiller Winkel, den viele Berliner kaum dem Namen nach kennen und der an der Jüdcnstraße liegt, wird bei der gänzlichen Umgestaltung, die diese Gegend erfährt, verschwinden. Wer den Jüdenhof betritt, der glaubt sich auf den Marktplatz einer kleinen Stadt versetzt. Besonders bemerkenswert ist das Haus Nr. 9, vor dem sich eine mächtige Akazie, die älteste und größte von ganz Berlin, erhebt. Dieses Gebäude war früher ein kurfürstliches Jägerhaus, worauf u. a. ein auf dem Flur des ersten Stockwerks angebrachtes Medaillonbild des Kurfürsten Friedrich III., des späteren ersten preußischen Königs, hindeutet. Auch das Haus Nr. 2 ist bemerkenswert, das, wie der an der Fassade befindliche figürliche Schmuck zeigt, ein uraltes Berliner Kaufmannshaus ist. Ter Große Jüdenhof wurde im 13. Jahrhundert als verschließbarer Wohnsitz für die. Juden eingerichtet. Früher gab es auch einen Kleinen Jüdenhof, der' von der Klosterstraße abging und bei der Anlage der Kaiser Wilhelmstraße' beseitigt wurde. Berlin. Die am 11. Mai erschienene Nummer 64 der „Mitteilungen" vom Deuts ch -Israelitischen G e m e i n d e b u » d e enthält außer den üblichen Jahresabrechnungen des Deutsch-Israel. Gemeindcbundes und der von ihm ressortierenden Anstalten und Stiftungen vor altem die Tagesordnung des am Montag und Dienstag den 12. und 13.' Juni in Franks u r t a. M. stattsindenden 10. Deuts ch- I sr. aelitische w G e m c i n d e t a g e s. Ter Arbeitsplan umfaßt folgende 12 Beratungsgegenständc: 1. Formalien und Bericht, 2. Gründung eines Gcsamtarchivs der deutschen Juden, 3. Religionsunterricht und die damit ziisaiiimcnhüngeiideii Fragen, 4. Bezirksrabbinate, 5. Wanderbcttelei und Arbeitsstätten, 6. Fürsorge für geistesschwache Kinder, 7. Satzungsänderungen, 8. Zusammenschluß jüdischer' Handwerkervereine, 9. Propaganda, 10. Religiöse Fürsorge für jüdische Strafgefangene, 11. lieber die Verwendung der Zins-Stiftung des D. I. G. B.,. 12. Wahlen. Der sich anschließende Bericht des gegeschäftsführcnden Vorsitzenden über die Vorgänge in der Zeit vom Frühjahr 1902 bis Frühjahr 1905 entrollt ein, Bild von der bedeutsamen Entwickelung des Bundes während dieses Trienniums auf fast allen Gebieten seiner vielverzweigten Tätigkeit. Der Bund zählt 867 Bunbesgemeinden, gegenüber 736 im Februar 1902. Die Zunahme verteilt sich auf fast alle Gebiete des Reiches und der preußischen Provinzen; ein kleiner Rückgang ist' nur in der Rhcinprovinz zu verzeichnen. Der größten Anhängerschaft erfreut sich der Bund in Hessen, nämlich in der Provinz Hessen-Nassau (125),' im Großherzogtum Hessen (53). Beachtenswert ist die Zunahme der Bundesgemeindcn in den Rcichslanden (18) gegenüber 6 im Frühjahr 1902. Die Gesamtzahl der persönlichen Mit - g l i e d c r beträgt 829, wovon 377 auf «Berlin entfallen. Das G e s a in t v e r m ö g e n des Bundes, seiner Anstalten und Stiftungen ist von 465 578 M auf 612 062 JL, Mo um 146 484 JL, gewachsen. Der Hauptanteil dieser finanziellen Verstärkung entfällt auf 2 neue Stiftungen der Eheleute: Bczirksrabbiner Dr. Silberstein in Wiesbaden und Siegfried Brünn in Berlin mit 30000 bezw. 40000' JL einmaliger Zuwendungen. Die Beiträge der Viindesgemeinden sind von 14 906 JL auf 34 076 JL gewachsen, hauptsächlich infolge der Ausführuisg des Beschlusses des 9. Gcmeindetages, den Beitrag zum D. I. G. B. tunlichst auf lo/o des Stencrsolls zu erhöhen, dem 155 Gemeinden Folge geleistet haben, wodurch ein Zuwachs von 17 745 JL entstand, der Rest entfällt auf die neu hinzugckommeiien Gemeinden. Andererseits sind aber die Ausgaben des T. I. G. B. und seiner Leistungen noch bedeutender gestiegen. So ist denn der Spezialfonds des D. I. G. B., der sich nur von 168 751 auf 191 627 vermehrt hat, mit einem Ausgabenetat von 96 915 JL belastet, der nicht völlig durch die Einnahmen gedeckt ist. Einen großen Arbeitsaufwand hat die Durchführung der Beschlüsse des letzten Gemeinde- und des Vcrbandstagcs erfordert. Was seitens des Ausschusses möglich war, ist geschehen. Daß die Einführung der Bezirksrabbinate in Altprcußen .und dem Königreich Sachsen schnell gelingen würde, haben wohl selbst die Optimisten nicht erwartet, darum steht die Frage wieder auf der Tagesordnung des 10. Gemcindetagcs. Ein Normalvertrag für die - Anstellung der Kultusbcamtcn ist ausgearbeitet worden; eine „schwarze Liste" der Wanderbettelei liegt vor; die Arbeiter-Kolonie ist in blühendem Zustande und hat in den drei ersten Jahren ihres Betriebes schon über 1600 Insassen beherbergt; zu der Repzincr Für-' sorgc-Anstalt für Knabe», die in der Bcrichtsperiode erst recht in Betrieb gekommen ist, wurde die Plötzenseeer Anstalt für Mädchen hinzugefügt. Beide Anstalten zusammen haben in den 3 Jahren einen Zuschuß von 32 000 JL aus dem Fonds des D. I. G. B. erfordert. Die elftere Anstatt hat seit ihrem Bestehen 60 Zöglinge, die letztere 21 gehabt. Alle bisher vom Bunde bearbeiteten Gebiete haben eine Erweiterung erfahren; so ist die Zahl der Genreinden, die eine Beihilfe zu den Kosten des Religions-Unterrichtes empfangen, von 121 auf 201 gestiegen. Tie Vorlesungskurse für akademisch gebildete Lehrer sind neu aufgenommen, Kantorensortbildungskurse in den Fahren 1902 und 1904 abgehaltcn worden. Ein Katalog der Bibliothek des D. I. G. B. beft.:dct sich in Arbeit; das Statistische Jahrbuch wird iu nächster Zeit in einer den Forderungen der statistischen Wissenschaft wie der praktischen Brauchbarkeit entsprechenden Form herauskommen. Mit der Schöpfung eines Gesa in t ar ch i. v s d erde u t s ch e u Juden hat der D. I. G. B. abermals eine sehr umfangreiche und sehr bedeutende Aufgabe übernommen. Leipzig. Auszeichnung eines antisemitischen Abgeordneten. Tie Staatsbürgerzeitung schreibt mit Stolz: „Ter Reichstagsabgeordnete Heinrich Gräfe (Resormpartei), der bekanntlich als einziger bürgerlicher Abgeordneter bei den Reichstagswahlen im Jahre 1903 seinen Kreis (Bautzen- Kamenz) gegen die rote Flut behauptete, die damals ganz Sachsen überschwemmte, hat vom' König von Sachsen das Ritterkreuz des Ulbrechts-

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