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Neue jüdische Presse · 1903-04-08 · Heft 23-24 (8.4.1903) · p. Seite 2

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Journal
Neue jüdische Presse
Volume
1 (1902-1903)
Issue
Heft 23-24 (8.4.1903)
Date
1903-04-08
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2. ist stark genug, uns mit allem Schmerzlichen auZzusöhnen, das unserem welthistorischen Martyrium anhastet. ’’ Dieser Wahrheit gibt die Bestimmung Ausdruck, welche das Töten des Opfertieres auf die mitternächtige Seite der Opferstätte — zofauno — verweist, die Hingebung des Blutes aber auf alle Seiten des Altars — sowiw — verteilt. . (Nachdruck verboten.). Die Entwicklung des jüdischen GemeinSewesens im neunzehnten Jahrhundert. Ein Vortrag, gehalten im Verein zur Pflege jüdischer -Lebensanschauung zu Frankfurt a. M. von Rabbiner Dr. Salomon Bamberg er in Hanau. Die vorausgegangenen Abende des Lehrganges, in den sich unsere heutigen Betrachtungen einreihen sollen, haben Ihnen gezeigt, welche. Aufgabe die Gemeinde aus dem Boden des natürlichen, ihre Grundlage bildenden und in erster Reihe deshalb für sie maßgebenden Gesetzes, nämlich des Gottesgesetzes, zu erfüllen hat, in welcher Weise und mit welchen Mitteln sie diesen Aufgaben gerecht werden soll, wer an der Lösung dieser Aufgaben sich zu beteiligen habe, und wie im Laufe der Jahrhunderte, die dem unsrigen voraufgingen, die jüdische Gemeinde sich entfaltet und bewährt hat. Unberührt von dem Leben, das außerhalb der Judengasse sich vollzog, ausgestoßen aus dem Kreise ihrer Zeitgenossen haben die Juden des Mittelalters — und das Mittelaller dauert für die jüdische Geschichte nicht nur bis zum Zellalter der Entdeckungen und der Reformation, sondern fast bis an die Schwelle des 19. Jahrhunderts, — rm Inneren ungestört ihre Gemeinden leiten und verwalten können, wie das Gesetz der Thora es befahl, haben die Gemeinden ihre Institutionen schaffen und erhalten können, ohne dabei von außen beeinflußt und gehemmt zu werden, sind auch diese Institutionenvor allem Lehrhäuser und Synagogen, von wenigen untergeordneten und lokalen Verschiedenheiten abgesehen, einheitlich und gleicharttg gewesen, und, wozu ja leider nur allzu oft sich GÄegenhell bot, der Vcrtriebene konnte in seiner neuen Heimat, in der Gemeinde der Brüder, die er antraf, alsbald sich heimisch fühlen, wie bei denen, die er verlassen. Eine Geschichte der jüdischen Gemeinden jener Jahrhunderte kann darum leichter über die territorialen Unterschiede hinwegsehen und im großen und ganzen gemeinsam berichten. Ganz anders gestaltet sich die Lage der Gemeinden von der Zell ün, da die Juden anfingen, halb- oder vollberechtigte Bürger der Länder zu werden, in denen sie wohnten, da sie herauszutretcn, begannen aus dem engen Kreise, in dem man sie bisher sestgehallen hatte, und die Fesseln, die man ihnen angelegt hatte, sich lösten. Mll diesem Zeitpunkte der beginnenden Anteilnahme der Juden an den gemeinsamen Angelegenhellen begann auch die Aufmerksamkell und die Antellnahme ihrer Mitbürger an i h r e n Angelegenheiten zn wachsen, begann vor allem jener beabsichtigte oder unbeabsichtigte Einfluß Außenstehender auf die - Entwicklung des jüdischen Gemeinwesens, ein Einfluß, der nur in den seltensten Fällen hellsam war, häufiger aber sich als störend und schädigend erwies. Daraus ergiebt sich die' leicht erklärliche Tatsache, daß von nun an die Entwicklung der Gemeinden, je nach dem Grade und dem Umfange der ihren eigenen Angehörigen gutscheinenden Rücksichtnahme auf die Umgebung, mehr oder minder ein Gepräge annahm, dem die andersgläubige Umgebung als Borblld diente, daß mllhin die Geschichte der jüdischen Gemeinde eben je nach dem Charakter der Umgebung einen anderen Weg eingeschlagcn hat. In meiner gedrängten Darstellung des Wichtigsten aus der Geschichte der Entwicklung des jüdischen Gemeinwesens im 19. Jahrhundert werde ich deshalb weder auf die 'Einzelheiten dieser Entwicklung genauer eingehen, noch ein die ganze Judenhell umfassendes Blld geben können, mich vielmehr auf die Darstellung der' deutschen Verhältnisse -beschränken müssen,, und die auswärtigen nur insoweit nebenher bettachten können, als jene von ihnen wesentlich beeinflußt worden sind. Ich werde ferner mtt cmch zelllich eine Beschränkung auferlegen müssen,, indem ich jede Beurteilung derjenigen Entwicklung vermeide, die wir noch sozusagen miterleben, und über welche erst eine spätere Zell ein vollkommen objektives und unparteiisches Utteil zu fällen sich wttd gestatten dürfen. Das neunzehnte Jahrhundert ist für die europäische Judenheit das Jahrhundert der Emanzipaüonsbewegung geworden. Auch frühere Jahrhunderte haben Emanzipationskämpfe gesehen, aber ihre Erfolge waren unverhältnismäßig geringer und bedeutungslos im Vergleich mll den Errungenschaften des neunzehnten. Auch spätere Jahrhunderte werden noch manche und weseillliche Arbell zu leisten haben, wenn Frankfurter Israelitisches Familenblatt. Nr. 23/24. die Judenhell allenthalben und in vollem Umfange emanzipiert werden soll. Der Umschwung jedoch, den das 19. Jahrhundert gebracht hat, scheidet es von der vorhergehenden Zeit wie Tag von Nacht, und wenn auch das.Licht noch nicht vollends die Finsternis überwunden hah so hat es doch dieselbe siegreich zu durchbrechen begonnen. Ist aber das 19. Jahrhundert für die Emanzipationsbestrebungen das wichtigste und' erfolgreichste, o darf' es auch insofern das Emanzipationsjahrhundert genannt werden, als die Emanzipationsbesttebung es ist, Ivelcher alle anderen bedeutenden Bewegungen' im Judentum während dieser.'Zeit ihren Ursprung und Anstoß verdanken, vor allem jene große unter dem Namen ,-Reform" bekannte Bewegung, die gleichfalls zur Charakterisierung des ganzen Jahrhunderts nicht mit Unrecht herangezogen zu werden Pflegt. Die Einzelheiten beider Bewegungen Ihnen vorzuführen, ist im Rahmen meiner heuttgen Aufgabe nicht möglich, ich darf es mir auch um so eher erlassen, als Sie sich im vorigen Jahre mit beiden Gebieten' eingehend beschäftigt haben und Ihnen das Wesentliche zur Genüge bekannt ist. Beide Bewegungen haben mächtig eingewirkt auf die uns beschäfttgende Frage der Entwicklung des Gemeindewesens im 19. Jahrhundert. Hatte man bisher nie staatticherseits in die internen Angelegenheiten der Juden sich eingemischt, wenigstens nicht weiter als das Interesse der durch Judensteuern und Schutzgelder zu füllenden Staatskassen dies nötig machte, so ging man jetzt dazu über, auch in das innere Getriebe der jüdischen Gemeinschaften einzugreifen, ja bisweilen das Recht der Leitung, selbst der religiösen und kulturellen Angelegenhellen für die Regierungen zu beanspruchen, und glaubte oder gab wenigstens vor, dazu berechtigt zu sein, weil man sich vergewissern müsse, ob die Juden nützliche Bürger des Staates, von dem sie ausgenommen sein wolllen, werden könnten. Diese Forderung führte zu der ersten, wichtigsten staatlichen Verfassung für jüdische Gemeinden, zur stanzösischen Konsistorialverfassung, einer Einrichtung, deren Vorgeschichte ich Ihnen früher vorzuführen die Ehre hatte, und deren Einwirkung auf die von uns zu betrachtenden deutschen Verhältnisse bedeutend genug ist, um dieses Uebcrschrciten der vorhin meinen Ausführungen gesteckten Grenze zu. rechtfertigen. Napoleon hatte sich durch den von ihm einberusenen Sanhedrin (1807) bindende Erklärungen über das Verhältnis der Juden zu den Forderungen des Staatsgesetzes geben lassen und. wollte die Garantie dafür haben, daß diese Beschlüsse nunmehr auch von den Gliedern sämllicher jüdischen Gemeinden seines großen Reiches befolgt würden. Deshalb setzte er eine Verwaltungsbehörde ein, die ihm und seinen Beamten gegenüber die offizielle Vertretung der Judenheit bilden, der Vermittler zwischen der Staatsbehörde und den Juden und zugleich auch deren Leiter in dem Sinne sein sollte, daß die Juden zu zuverlässigen, dankbaren Untertanen erzogen werden und keiner von ihnen sich gegen die dem Staate gewährleisteten Pflichten der Juden vergehe. Er faßte die Angehörigen mehrerer benachbarter Gemeinden zu je einem Konsistorialbezirk zusammen, an dessen Spitze ein aus einem Rabbinen und mehreren Laien gebildetes Konsistorium stand, dem die Leitung sämtlicher Angelegenheiten der ihm unterstellten Gemeinden, und zwar sowohl der kulturellen, religiösen als auch der Bildungs- und der staatsbürgerlichen Angelegenhellen anverttaut war. Anfangs vom Kaiser auf Vorschlag , seiner Räte ernannt, später aus der Wahl der Gemeindemitglieder hervorgehend, war das Konsistorium nach erfolgter Einsetzung und Verpflichtung vollkommen unabhängig von den Gemeinden, und -nicht diesen, sondern nur der Regierung, für seine Maßnahmen verantworllich. Nur das Zenttalkonsistorium stand als einzige jüdische Behördeüber den Konsistorien der einzelnen Departements. Mll der französischen Verwaltung ging diese Jnstllution zunächst auf das neugegründete Königreich 'Westfalen über, wo sie im Jahre 1809 eingcführt wurde und ihre Thätigkeit der Umformierung der Gemeinden, sowie ihre Bemühungen zur Beselligung aller zwischen den Juden und ihren andersgläubigen Mitbürgern noch vorhandenen Schranken und Unterschiede ausnahm. Aehnlichc Einrichtungen wurden im Laufe der Zeit in Kurhessen .geschaffen, wo die Judengesetzgebung die noch heute bestehenden Vorsteherämter, das Kollegium des Landrabbinats, die Kreisvorsteher und die Synagogen.- Aeltesten als Behörden " über die Gemeinden ' setzte,' ' welche letzteren "ohne - jeden Einfluß auf' die Ernennung dieser Behörden und ohne Einfluß auf die Verwaltung der Gemeindeängelegenheiten sind. Auch andere deutsche. Staaten haben ihren Juden ähnliche Verfassungen gegeben, so hat Württemberg , seine Oberkirchenbehörde, Baden seinen' Oberrat der Jsraelllen, und bestanden bezw. bestehen ähnliche Vertretungen der Judenschaft,, in Oldenburg,.wachsen-. Weimar, Anhalt, Braunschweig)'Mecklenburg, Schleswig-Holstein usw., mit allerlei Unterschieden bezüglich ser Ernennung oder Berufung durch Wahl, bezüglich der Gewährung oder Nichtgewährung staatlichen Zuschusses zu den Kosten der Verwaltung und des Kultus,- bezüglich der längeren oder kürzeren Amtsdauer*), gleich aber insofern,, als'allen diesen Vertretungen eine fast unbeschränkte Macht eingeräumt war bezw. ist, die Verhältnisse ihrer Gemeinden zu regeln, zu verändern und wie sie es . für gut und zweckmäßig hielten, Kultus, Unterrichtswesen und andrere Jnstittittonen umzugestalten, ja selbst auf das Privatleben**) -durch religiösbindende Anordnungen einzuwirken. . Es wäre nicht unmöglich geivesen, daß Liese Behörden zu einem Segen für ihre Gemeinden gewordenwären. Wenn sie zusammengesetzt gewesen wären aus Männern, die mit der Ueberzeugung von der Heiligkeit und Wichtigkeit ihrer Obliegenheiten, mit dem Bestteben, dem Judentum, wie es die Gemeinde zu pflegen hat, zu dienen, die Erkenntnis der Ewigkeit und Unverbrüchlichkeit des Religionsgesetzes und die nötigen Kenntnisse auf dem Gebiete dieses Geetzes verbunden hätten, und, wenn die Gemeinden, n deren Händen die Erwählung ihrer Vorgesetzten ag, gleichfalls ihrer Verantwortung sich bewußt, die ür das Amt geeigneten und befähigten Männer tets berufen hätten. Leider ist dies nur in den eltesten Fällen geschehen. Abgesehen von denjenigen Männern, denen nicht durch das Vertrauen ihrer Brüder, sondern durch ihre Beziehungen zu den Machthabern die Leitung der Gemeinden übergeben wurde, wurden auch sonst weniger die für das Amt erforderlichen Eigenschaften als die äußeren Verhältnisse, Wohlhabenheit, Profanbildung rc., bei den. Wahlen berücksichtigt und infolgedessen gar manche gerade für die religiöse tSeite ihrer Aufgabe völlig ungeeignete Persönlichkeit mit einer Machtbefugnis bekleidet, die sie nur zum Schaden der Gemeinden und ihrer Einrichtungen anwenden konnte. Und dabei hatten nicht einmal alle diese Behörden ein Korrektiv für die religiöse Unkenntnis ihrer sogen. Laienmitglieder. Nur in einigen derselben hatten berufene Kenner des Religionsgesetzes Sitz und Stimme; in Kurhessen und anderwärts brauchte nicht einmal der. Rabbiner Mitglied der religiösen Zenttalbehörde zu sein, er konnte, mußte aber nicht, bei Entscheidung religiöser Fragen zugezogen und gehört werden, und selbst in denjenigen Körperschaften, denen ein Kenner des Gesetzes angehörte, war sein sachkundiger Einfluß dadurch beschränkt, daß er auch in den nur kraft seiner Gesetzeskenntnis zu entscheidenden Angelegenheiten von den Unkundigen überstimmt und majorisiert werden konnte. Wenn wir bedenken, wie sehr bereits in den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts das Gift der sogen. Aufklärungsbestrebungen gewirkt hatte, wie weit schon die Anschauung verbreitet worden war, das Wichtigste für den Juden sei die Aneignung allgemeiner Bildung, neben welcher er der Thora-Kenntnisnichtmehr bedürfe, welche ihm sogar die praktische Erfüllung der Thoragebote entbehrlich mache, — wenn wir bedenken,, daß die von den Zügeln des göttlichen Gesetzes Befreiten sich bei ihren nichtjüdischen Mitbürgern als die Besseren unter ihren Glaubensbrüöern, als die Fortgeschrittenen und der Aufnahme in den Bürgerverband. Würdigeren empfahlen, als. diejenigen, denen nur noch vom Staate die erforderliche Stellung eingeräumt werden müßte, um ihren geläuterten Anschauungen auch bei ihren Brüdern Eingang und Geltung zu verschossen, — wenn wir bedenken, daß die Außenstehenden keine Kunde von dem wahren Charakter des ihnen entstellt gezeichneten Religionsgesetzes haben konnten, diese Entstellung für Wahrheit halten und den eröffneten Aussichten Glauben schenken mußten, dann werden wir es leicht verstehen, daß allenthalben, wo die Ernennung von der Negierung erfolgte, nur die Aufgeklärtesten dieser Aufgeklärten und nur diejenigen in die jüdischen Behörden gewählt wurden,, von denen man die entschiedenste Durchführung der Angleichung des Judentums an die herrschende Staatsreligion erwarte» durfte. . In diesem Sinne wirkten denn auch die Konsistorien und die ihnen verwandten Verwaltungsbehörden meist vorzüglich. Mit einer . Rücksichtslosigkeit, die kaum glaublich erschiene, wenn nicht die zeitgenössischen Berichte die Wahrheit-verbürgten, ging man zu Werke, um den jüdischen Gemeinden eine den christlichen Gemeinden möglichst ähnliche Form zu', gebe», um das Gemeindeleben auf das allen gemeinsame Gotteshaus zu beschränken, in den Stätten der Jugendbildung die Thora durch „zeitgemäßen" Unterricht zu ersetzen und die anderen Gemeinde-Institutionen möglichst zurückzudrängen, wenn nicht vollkommen zu verdrängen. Einige Beispiele mögen diese Schreckensherrschaft und ihre Folgen kennzeichnen. _ [' Der bekannte Israel Jacobsohn, der Begründer--der'näch^ ihm benannten und noch heute in seinem Geist wirkenden Jacobsohn-Schule in Seesen, setzte sich an die Spitze des westfälischen Konsistoriums und kooptierte sich, .seine Kollegen. Der Lpiritus rsotor des Konsistoriums war er selbst und. *) Vergl. L. Auerdach, Das Judentum und seine -Bekenner-in Preußen.und.iu-den anderen deutschen'Bündesstaaksn,' **) Ich erinnere z. B, an die westfälischen Kvnsistorialbestimmungen über den'Gebrauch von Hülsenfrüchten am Pesachfeste; vergl. Hirsch, Jeschurun XIII, 120 und B, H. Auerbach, Geschichte der jüdischen Gemeinde Halberstadt, S. 315. .

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