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Jüdische Rundschau · 1936-12-23 · Heft 102-103 (23.12.1936) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
41 (1936)
Issue
Heft 102-103 (23.12.1936)
Date
1936-12-23
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Salt« 4 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 102/103 23. XII. 1936 Zur Erbeinsetzung von Jaden durch deutsche Erblasser Das in der ״Jüdischen Rundschau“ vom 20. Oktober mitfeteilte Urteil de« Amtsgerichts Leipzig vom 20. September 936, das die Erbeinsetzung eines Juden durch einen Deutschen unter Ausschluß der gesetzlichen Erben für nichtig erklärt hat, wird in der Zeitschrift ״Deutsches Recht“ vorn 15. Dezember von Qerichtsassessor Erhslöb, Wuppertal, zustimmend besprochen. Hierbei wird bemerkt, daß diese ״geradezu revolutionäre Entscheidung eines deutschen Gerichts im jüdischen Lager diesseits und jenseits der Grenzen einen Sturm der Entrüstung“ hervorrufen werde. In diesem Zusammenhänge heißt es in den Ausführungen des Verfassers u. a.: ״Wenn nur irgendeiner keine ehrliche Möglichkeit xur Entrtiitung irber dieses Urteil hat — abgesehen von allen sachlichen Erwägungen — so ist es jedenfalls der Jude! Wir brauchen nur einen kurzen Blick aui das jüdische liecht zu werfen und brauchen uns nur die Frage zu stellen, wie denn nach diesem Recht der gleiche Fall entschieden woTdcn wäre. Wie wäre das Urteil ausgefallen, wenn ein Jude einen Nicht juden unter gleichen liedingungen als Erblasser eingesetzt und an Steile des BGB. das jüdische Gesetz!rach des Fchul<-han arucli gestunden hätte?“ Die Abhandlung führt aus, das Erbfolgerecht des Schulchan aruch sei ein Instrument einer unerbittlichen Rassenpolitik gewesen und kenne dementsprechend nur die familienrechtlich gebundene, auf der Parentclenordnung aufgebautc gesetzliche Erbfolgeordnung; cs gebe keine Enterbung und also auch keine Testierfreiheit. Eine Utngehungsmöglichkeit hiervon sei die für zulässig erachtete Schenkung zu Lebzeiten und für den Todesfall gewesen, wenn sie nur als Schenkung bezeichnet sei. Die Erbeinsetzung eines Nichljuden sei jedoch nach der Bestimmung in Choschcn hamischpath, Abschn. 236, § 3 unzulässig. Das Leipziger Urteil ist gleichzeitig in der Zeitschrift ״Jugend und Recht‘‘ vom 10. Dezember Gegenstand einer Abhandlung ״Das Gut fließt wie das Blut“ von Edgar Dackwcilcr. Darin wird die Entscheidung des Gerichts als richtige Lösung angesehen, aber der Verfasser wendet sich dagegen, daß das Amtsgericht Leipzig den ganzen Fall vom w i rtschuftlichen Gesichtspunkt aus betrachtet und löst. Die nationalsozialistische Weltanschauung, so heißt es in dem Urteil, ,.vertrii;;! es ni׳׳hf , daß ein J:r 1 e an Stell c eines <in 1! ■-( hon Volkszum Kii n׳!l ■!.. ■17,1 wird. aber niuht du11״ a!!1. weil dom Judo» a; -.!.um V ul IG׳ ijCIBW(?rte zukommen, , *omium ,.'At. il edom di Ui 0:11U 1 Rcrle nu il'likl/Il CiUa -1(1 i< hl, da, um ige Han«! e Irr Lhuiulio zu ei halten!11*1 ji!>\ ht ikuluru!: 1 zu zerreißen. . daß rinn n Aifi'romilen Betmini-;- ZULlIIci 1. die als T1en!1iin<!er der s KanuüenL: ,Uff s nur dem Anaeliürißi-11 dar 2:1:1 '.«;י; Si ,״.CM“. (Vgl. A <;k. Fricdi a-11 in ״Deutsehe Ja - -tiz“ v׳'fn . 10. 10. 1036). ״Die ua!ional?ozi; 111.1 in-he Hin- Stellung 2mn Kr!) rcvlit geht von der יש: (,־uhunden!) eit dos Erbes an die Gcincm.-.cha(t der F.imiiie und des Volkes,!liefit doch das Erbrecht nicht aus der I\-rsü״!i״hkn!t des Erblasser■:, sondern aus seiner Blutsand Familienzugnlidrigkcit. die einen derartigen Einbrach eines Artfremden in die Sippe nicht verträgt. — Auch der Nationalsozialismus erkennt die Test ierfroilieit an. soweit sie sich in den (huch die Wandlung des Eigcntuiiisbegiinrs gt0/׳ •gmien Gienzen hält. Eine letztwillige Verfügung indes, die ohne tri 1 ז i go 11 Grund jede lüuiiilicngcbundenlicit vermissen läßt, kann im natKiualsnzialisti- *eben Staat keine Anerkennung erlangen. —“ Der Verfasser weist schließlich darauf hin, daß die behandelte Gerichtsentscheidung keiner Berufung auf die Nürnberger Blutschutzgesctzc bedurft hätte; entscheidend sei die Sinn es rieh tung־ des Erblassers und die zur Zeit des Eintritts des Erbfalls herrschende Volksauffassung. Wegen Verletzung der Standesehre bestraft. Vor dem Amtsgericht in Köthen hatten sich nach einer Meldung des ״Mitteldeutschen“ Magdeburg zwei Juden und ein Privatmann ztt verantworten. Sie hatten in mehrere Zeitungen, die ausdrücklich Anzeigen von Juden ablehneti, An noneen h in c i n g e br ach t. Der eine niclitjüdisclic Angcklagte, der Privatmann, hatte die Anzeigen der beiden Juden für seine eigenen attsgegehen, so daß sie aufgetiotntnen wurden. Als auf die Inserate hin fcstgestellt wurde, daß die Verkäufer — es handelte sich um Verkaufsanzeigen von Schlachtkaninchen — Juden waren, stellten die Anzeigenlciter der betreffenden Zeitungen wegen Verletzung ihrer S t a n d c s e 11 r e Strafantrag. Das Gericht verurteilte einen der Juden und den Privatmann zu sechs, den anderen Juden zu vier Wodien Gefängnis. Vergehen gegen die Nürnberger Gesetze. Die Düs seidorfei Strafkammsr verurteilte einen 39jährigc11 Juden Wegen Rassenschande zu drei Jahren Zuchthaus und finif Jahren Ehrverlust, die Mutter des geschändeten Mädchens wegen Beihilfe zur Basseschandung und schwerer Kuppelei zu einem Jahr Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust. -- In Erfurt wurde it. ״Jcnaiseher Zeitung“ vom 13. Dez, ein 35 Jahre alter Jude wegen Rassenschruide zu drei Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt. — Wie der ״Münsterische Anzeiger“ vom 16. Dez. rnifteilt, wurde in Köln eine Verurteilung wegen Rassenschande zu drei Jahren Zuchthaus und fiint Jahren Ehrverlust ausgesprochen. — in Mannheim wurde, wie die ״Badische Presse", Karlsruhe, vom 16. Dez, schreibt, ein 3Sjährigcr Jude wegen Rassenschande zu eine 111 Jahr zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Polen und die Hebräische Universität. Der Präsident der Organisation Fraiice-Palcsiiiio, Senator Justin Godart, ist — wie uns aus Paris geschrieben wird — durch Vermittlung der französischen Regierung bei dem polnischen Finanzminisferium um Freigabe eines Betrages von £ 9000 interveniert, der in Polen für die Hebräische Universität gesammelt, aber infolge der Devisenkontrolle nicht transferiert werden konnte. Die polnische Regierung hat diesem Wunsche stattgegeben und der Betrag ist jetzt der Hebräischen UniversiTät in Jerusalem zugeflossen. Ein Werk von Darius Mühaud, dem französisch-jüdischen Komponisten, wurde, wie unser Pariser K.-Korrcspondent berichtet, vor einigen lagen erstmalig in Frankreich aufgeführt. Es handelt sich um die symphonische Dichtung mit Chören (Milhaud bezeichnet das Werk als Oper) ״Christophe Colom b“, die bereits vor einiger Zeit in Deutschland uraufgeführt wurde. Dein Werk liegt eine Dichtung des französtscheti Dichters Paul Claudel zugrunde. Das Werk hat bei der französischen Kritik eine geteilte Aufnahme gefunden. Wenn man einerseits allgemein die hohen Ziele des Kornponisten anerkannte und seine meisterhafte Technik lobte, so wurde andererseits vielfach die ungleichmäßige musikalische Bedeutung der einzelnen Partien betont. Von dem Musikkritiker der französisch-jüdischen Zeitschrift ״Univers Isradlite“ wird darauf hingCwiesen, daß Milhaud in diesem Werk seiner musikalischen Reife den jüdischen Charakter seiner Kunst besonders klar hervortreten lasse. Durch das ganze Werk geht ei« Zug tiefer, jüdischer Menschlichkeit. — Eine junge palästinensische Pianistin, Pnia Salzmann, wird unter Mitwirkung der Violinistin Denise Soriano im Pariser Chopin-Saal ein Kon* zert geben. Der Reinertrag dieses Konzertes kommt der Wirtschaftshilfe für die jüdischen Flüchtlinge zugute. Die Künstlerin, die bereits mit Erfolg in Paris konzertierte, ist erst 14 Jahre alt. Klage gegen jüdischen Vater Um die Feststellung der Abkunft Wenn in einer Ehe ein Kind geboren wird, das der Vater als von ihm stammend anerkannt und dessen Ehelichkeit er nicht innerhalb der bestimmten Frist anfechtet, so gilt dieses Kind als ehelich und als sein Kind. Bisher bestand keine Möglichkeit, daß das Kind seinerseits im Wege der Klage sich gegen diese Anerkennung des Vaters wenden und eine Feststellung seiner wirklichen Abkunft verlangen kann. Das Oberlandesgericht Köln hat nunmehr jedoch durch ein Urteil vom 22, September, das in der ״Juristischen Wochenschrift, S. 3570, veröffentlicht wird, eine Feststellungsklage des Kindes gegen den Ehemann seiner Mutter 2ugelassen, dal! dieser nicht sein Erzeuger ist. Dieser beklagte Ehemann ist Volljude, hat aber im Jahre 1929 mit der deutschblütigen Mutter des Klägers die Ehe escltiossen. Noch im gleichen Jahre, wenige Monate nach er Eheschließung, ist der Kläger geboren. Er behauptet, er stamme von einem deutschblütigen Zeugen ab. Er legt dar. daß er als eheliches Kind des Beklagten gelte und datier als jüdischer Mischling angesehen werde, so daß er «in Lebensinteresse an der Feststellung *einer wahren Ab- *tarnmutig habe. Das Landgericht hat die Klage des Kindes abgewiesen, das Oberlandesgericht Köln hat die Klage grunds&tzlieh zugclassen und festgestellt, daß der Kläger nicht von den! Beklagten abstammt, Im übrigen aber die Klage abgewiesen. ln der Urteilsbegründung wird festgestellt, daß der bürgerliche Rechtsweg für die Klage zulässig ist, da die Fest- Stellung, ob eia von einer deutschblütigen Mutter geborenes Kind von einem Juden oder von einem deutschblütigen Mann erzeugt ist, erhebliche privatrechtliche Auswirkungen auf- Weist. Die blutmäßige Abstammung sei auch als Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO. anzuschen. Nach der rassenpolitischen Entwicklung Deutschlands und der Rassengesetzgebung des Dritten Reiches handele cs sich um einen selbständigen rechtlichen Tatbestand mit unmittelbaren Rechtsfolgen und eine mit Rechtswirkungen ausgestattete Lebensbeziehung zwischen zwei Personen. Es sei auch das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldien Feststellung seiner wahren Abstammung zu bejahen, ngesichts der Tatsache, daß der Beklagte die Mutter des Klägers vor dessen Geburt geheiratet und nach der Oeburt nicht seine Ehelichkeit angelochten hat, bestehe für Dritte die in der allgemeinen Lebenserfahrung begründete Vermutung, daß der Kläger aus einem voreheliche« Verkehr seiner Mutter mit seinem Vater, dem jetzigen Beklagten, stammt. Dieser Einstellung dritter Personen wurde der Kläger stets Im Leben gegenüberstehen. Wenn auch das Feststellungsurteil nur Rechtskraft unter den Parteien des Prozesses habe, so dürfe diese Urteilswirkung jedoch nicht dazu fültren, dem Kläger den Rechtsschutz überhaupt zu versagen, zumal er darauf rechnen könne, daß das Urteil tatsächlich auch von dritten beachtet wird. Durch die Beweisaufnahme sei klargestellt worden, daß der deutschblütlge Zeuge der Erzeuger des Klägers ist. Es sei jedoch nicht angängig gewesen, im erkennenden Teil des Urteils eine dahingehende Feststellung gegen den Zeugen zu treffen, da er nicht Prozeßpartei ist und ihm daher in diesem Rechtsstreit keine Gelegenheit gegeben war, seine Rechte als Partei wahrzunehmen. Auswanderung und Depotzwang In einem Rundschreiben der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung Nr. 177/36 vom 19. Dezember werden Ausführungen gemacht, inwieweit sich der durch die Siebente Durchführungsverordnung zum Devisengesetz angeordnete Depotzwang für ausländische Wertpapiere auf Aus* Wanderer auswirkt. Auswanderer, die vor dem Inkrafttreten dieser Durchfiihrungsvcrnrdnung, dem 20. November 1936, ausgewandert sind, unterliegen nicht dem Depotzwang. Sie sind also weder hinsichtlich ihrer etwa in Deutschland zurfickgelasscnen Wertpapiere noch hinsichtlich ihrer im ausländischen Depot liegenden Wertpapiere verpflichtet, diese Wertpapiere einer Devisenbank zur Verwahrung auszufolgen. Die in § 6 der Dritten Durchführungsverordnung zum Devisengesetz vom 1. Dezember 1935 vorgesehene Nachwirkung der Devisertvor- Schriften über den Zeitpunkt der Auswanderung hinaus kann für den Bereich des Depotzwangs nur Geltung haben, soweit Auswanderer noeli als Inländer von dem Depotzwang betroffen worden sind. Für Auswanderer, die schon vor dem 20. November 1936 Deutschland verlassen haben, gilt aber auf Grund der angegebenen Bestimmung der Dritten Durch- (ührungsveroriliiung die Vorschrift fort, daß ein Inländer Wertpapicre aus einem Ausiaiidsdepot nur mit Genehmigung der Devisenstelle entnehmen oder ausüefern lassen darf. Mitarbeit an der Bibliographie jüdischer Rechtsliteratur frei ״Mitteilungsblatt des National-Sozialistischen Rechts- Wahrerbundes“ vom 15. Dezember 1936 wird folgende Mitteilung der Reichsgruppe Hoclischullehrer veröffentlicht: ״Es ist eine gare besondere Aufgabe der Mitglieder der Reichsgruppe, an der Bibliographie des jüdischen rechts- und slaatBwissenschafllichen Schrifttum» im Sinne der auf der Tagung der Reichsgruppe über ״Das Judentum in der Rechts- Und Wirtschaftswissenschaft“ gefaßten Entschließung mitzuarbeiten. Dabei ist die Mahnung des Reiclwgmppenrvalters, so exakt wie nur möglich vorzugehen, besonders zu beachten, damit nicht der gerechte Kampf durch Irrtümcr, die nur zu gern von den Feinden des Nationalsozialismus auEgcbauscht werden, gefährdet wird. Es muß auch auf jeden Fall vermieden werden, daß ein guter äeutscher Name in einen falschen Ruf gerät. Das Beispiel des früheren Reiohsgerichtsrata Werner Rosenberg, des Mitherausgebers des Strafprozeßkommentars Lowe-Rosenberg, der auf der Tagung der Reichsgruppe irrtümlicherweise als Jude bezeichnet wurde, zeigt, mit welcher Vorsicht und Gründlichkeit der dringend notwendige Kampf gegen das Judentum in der Rechtswissenschaft durchgeführt werden muß.“ Palästina-Fragen im Unterhaus Nach einer Ankündigungdes Kolonienniinisters Ormsby- Oore im englischen Unterhaus wird die Palästinaregierung 5000 Pfund zu den Kosten für die Fürsorge der jüdischen Flüchtlinge in Tel-Awiw und Jaffa beitragen. Der Kolonienministcr spracl! weiterhin die Hoffnung aus, daß nach Erstattung des Berichtes der Kgl. Kommission cs für Juden und Araber möglich sein würde, in freundschaftlicher Zusammenarbeit in Jaffa zu leben. Die Frage, ob die Palästinaregierung das Flüchtlingshilfswerk unterstützen werde, war lange umstritten gewesen. Wiederholt ist die Jcwish Agency beim High Commissioncr in dieser Angelegenheit vorstellig geworden und es hat auch zahlreiche Demonstrationen der Flüchtlinge selbst gegeben. Nach langen Verhandlungen zwischen der Stadtverwaltung von Td-Awiw und der Palästinaregierung über die Unter- Stützung der 3000 jüdischen Flüchtlinge, die sich im Gebiet von Tel-Awiw׳ seinerzeit aufhielten, hatte die Regierung 500 Pfund der Stadtverwaltung als Beihilfe für die Fluchtjingsfürsorge überwiesen und ihr außerdem gestattet, eine Anleihe von 1500 Pfund für Fürsorgezwecke aufzunehmen. Die Mitteilung des Kolonienministcrs erfolgte anläßlieh der Beantwortung einer Anfrage des Abgeordneten Wedgwood, der darauf hingewiesen hatte, daß 15 000 Pfund zur Errichtung eines Dorfes für diejenigen Araber bewilligt worden seien, deren Häuser in der Altstadt von Jaffa nieder* gerissen worden sind. Im Anschluß an die Antwort des Kcloniemninisters entwickelte sicli eine längere Aussprache. Colonel Wedgwood fragte, ob der Minister mit Rücksicht darauf, daß die Zahl der jüdischen Flüchtlinge zw a 11 zi g nt a 1 so groß sei wie die der arabischen bei der Palästinaregieiung dahin wirken wolle, daß die Wiederaufbauleistun* gen zugunsten der Araber denjenigen zugunsten der Juden angepaßt würden. Ormsby-Oorc erwiderte, er sei nicht sicher, ob er sich die von dem Abgeordneten angegebenen Zahlen zu eigen machen könne. Es sei aus militärischen Gründen und im lntercsse von Ruhe und Ordnung in Jaffa beschlossen worden, Sprengungen für zwei Straßenzüge in Jaffa durchzuführen. Wenn von den technischen Truppen ein Haus gesprengt werde, müsse die Palästinaregierung die Einwohner anderwärt» unter* bringen. Das geschehe jetzt. Wedgwood: Sind nicht die Juden, die aus Jaffa durch die Gefahr ermordet zu werden, vertrieben wurden, nicht in der gleichen Lage wie diese Leute? Sind keine Vorkehrun* gen für ihre Wiederunterbringung getroffen worden? — >rmsby*Gore: Das würde bedeuten, daß die Regierung jeden unterzubringen hätte, der in der Zeit der Unruhen libersiedeit ist oder übersieaelt wurde. Ich kann dies der Re* ierung nicht Vorschlägen. — Wedgwood: Ist es manchen ieser Juden möglich, In Sicherheit nach Jaffa zurückzukehren oder ist weiterhin Schutz für sie notwendig? —. Orm»by* Gore: Ich hoffe, daß es Juden und Arabern, sobald wir die künftige Politik kennen werden, der Bericht der Kgl. Komtnission vorliegen und die ganze Frage geklärt sein wird, möglich sein wird, in Jaffa in freundschaftlichem Einver* nehmen zu leben, wie sie es bis zu diesem Jahre getan haben. — Miß Wilkinson: Hat der Minister nicht damals, als diese Häuser gesprengt wurden, erklärt, daß es »ich nur darum handele, Elendsviertel im Interesse der besseren Wohn- Verhältnisse zu beseitigen? — Ormsby-öore: Ich habe im uni eine ausführliche Rede gehalten und zahlreiche Fragen eantwortet und habe meiner Erklärung nicht» hinzuzufügen. Wedgwood fragte den Kqlonienminister weiter, ob er im Besitze von Nachrichten über die Zerstörung der Steinbruchanlage bei Petach Tikwah durch eine große uniformierte Araberbande, sowie über andere Exzesse am 13. Dezember sei. Der Minister antwortete, es habe ihm ein Bericht über diesen Zwischenfall Vorgelegen, doch habe er noch keine amtliche Bestätigung bekommen. Er werde vom High Commissioncr einen Bericht einfordern. — W edg w o od: Dieser Zwischenfall hat sich am 13. Dezember ereignet und war nicht vereinzelt. Erhält der Minister nicht unaufgefordert Berichte über solche Fälle vom Wiederaufleben der Gewalttätigkeiten in Palästina? — Ormsby-Gore: Gewöhn* lieh erhalte ich Berichte, aber dieser besondere Zwischenfall wurde nicht erwähnt. Sir Robert Young fragte den Ersten Lord der Admiralitat, ob er die Zahl der Auszeichnungen angeben könne, die für besondere Dienstleistungen in Palästina verliehen worden seien, wieviele an Maschinen!eute und Heizer gegeben und ob Belohnungen auch an Marindeute verliehen worden seien, die sich freiwillig für den Dienst auf der Eisen* bahn oder sonst an Land gemeldet hätten. Sir Samuel H o a r e, der Erste Lord der Admiralität, erwiderte, daß die Auszeichnungen für bewiesene Tapferkeit während der Palästina-Unruhen an einen Offizier der kgl. Marine, einem Heizerunteroffizier und einem höheren Offizier verliehen worden seien. Sie hätten diese Auszeichnungen für besondere Dienste in Palästina selbst erhalten. Weitere Aus- Zeichnungen würden auf Vorschlag des Luftvizemarschalls oder des Oberkommandierenden der palästinensischen Streitkräfte erwogen werden. Major A. H. Proctor fragte den Kolonienminister, wann ungefähr der Abschluß der Vernehmungen durch die Kgl. Kommission zu erwarten sei. Minister Ormsby-Gore erklärte in schriftlicher Beantwortung dieser Anfrage, er sei nicht in der Lage, die gewünschte Auskunft zu geben. Major Proctor wies in einer Anfrage an das Schatzamt auf die Erschütterung des spanischen Orangenhandels und die Notwendigkeit erhöhter Einfuhr von Palä» stina-Orangen hin. Er fragte, ob über die Aufhebung de» Zoll» auf Palästina-Orangen nicht dringlich beraten werden könne, da es keine Handelsorganisation gebe, die ein entsprechende» Gesuch an den Beirat iür Importzölle richten könnte. Der parlamentarische Sekretär des Hamlelsausschusse», Dr. Bürgin, erwiderte, daß auf Orangen gegenwärtig ein 10«/»i g e r Wertzoll erhoben werde. Vorschläge zur Ab- Schaffung dieses Zolls müßten zuerst dem Beirat für Import* zölle vorliegen und könnten von jedem Interessenten in England gemacht werden. Der Abgeordnete Leach fragte, was der ursprüngliche Zweck dieses Zolls gewesen sei und ob dieser Zweck erreicht wurde. Dr. Bürgin erklärte, er könne diese Frage erst nach vorangegangener Anmeldung beantworten. Im englischen Unterhaus fragte am 15. Dezember der Abgeordnete Mander den Kolonienminister, ob Schritte geplant seien, um die Stadt Tel-Awiw in Palästina mit einem Hafen auszustatten. Minister Ormsby-Oorc antwortete: Die Frage eines Hafenanschlusses für Jaffa und Tel* Awi w wird von der Regierung Sr. Majestät, die den High Commissioner für Palästlna hierbei zu Rate zieht, erwogen; ich bin jedoch zur Zeit nicht in der Lage, Einzelheiten bekanntzugeben. L

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