Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 41 (1936)
- Issue
- Heft 100 (15.12.1936)
- Date
- 1936-12-15
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Satt• 4 jüdische Rundschau Nr 100 15. XII. 1936 iu5 der Rechtsprechung Juden und deutsche Wirtschaft Der ״Völkische Beobachter“ beschäftigt sich am 11. Dezember in einem längeren Artikel unter der lleberschrift ״Die jüdische Boykotthetze“ mit der Wirkung des antideutschen Boykotts im Ausland. In dem Artikel wird festgestellt, . daß die Uoy kotlhctzc lange nicht den vom Judentum erwarteten Erfolg gehabt Imt, daß das Judentum nur dann acinen Machttraum verwirklichen kann, wenn andere Völker sich dazu hergehen, (Jen Juden willfährige Werkzeuge zu sein. Das ist bet der Befolgung der jüdischen Boykottparole nicht in dem von den Juden erwarteten Umfange der Fall gewesen. ,. Wir haben an dieser Stelle schon mehrmals darauf hingewiesen, daß die Tragweite der Boykottbestrebungen nicht überschätzt werden darf. Diese Ansicht finden wir hier bc- *tätigt, Wenn auch in öffentlichen Acußerungen mancher Länder des Auslands gerade die Anhänger des Boykotts häufig zu Wort kommen, mull man doch annehmen, dafi die große Masse der Juden (die stumm bleibt) auf dem Standpunkt steht, weltanschauliche Gegensätze nicht mit wirtschaftlichen Mitteln auszutrageii, denn die Erfahrung zeigt, daß die Wirtschaft ihre eigenen Gesetze hat und Boykott immer eine zweischneidige Waffe ist. Die Juden, die selbst oft genug in manchen Ländern Boykott- Bestrebungen ausgesetzt waren, müssen schon an diesem Grunde gegen jeden Boykott, wo immer er sich zeigt, eingenommen sein. Der ״Völkische Beobachter“ beschäftigt sich in dem erwähnten Artikel mit den weiteren psychologischen Auswirkungen des Boykotts und schreibt hierzu folgendes: ״Die UoykotthtlM lial nicht uns, sondern dem Judentum geschadet. Hs hat dabei allzu deutlich die Karten aufgedeckt: das \5 iitschaf(sieben des Castvoikes ist ihm gleichgültig, aber es ist soiort bereu, die Wirtschaft des (*asivolkes für seilte eigenen pulid s'Heti Ziele tiliztio-lzcii. Da־ ist jetzt weitgehend eik.umt. Und der, der cs in Deutschland noch nicht wußte, muß erkennen, daß e.s in dksem Katnple des Judentums gegen ein seines völkischen Ui ־;; iresnißfes Volk kein Erbarmen gibt. Der Naüo ruilsoztjüsmus ist auch die Vcrteidiguätg des deuL.rluu! Volkes gegen die Utberiud'le des Judentums, und sein Ziel ist die tnjgültige A u s s r 1! alfung des J 11 d e n t u 111 5 i n Deuts e h - latuL Und er wird die.,-״ Kampf genau so rücksichtslos zu K n 11 e ('ihren, wie die Juden den ihren führen. Nur fuhrt der Nation,rls« ־/jalisinus sei sei» Kampf mit .unständigen Methoden. Nietn der Na1ieuab.oziali-.mu. ist der Angreifer: tnnri der Gründe sein(־ l'.titstfhciis i.t der Wille des vielfach nngcgritli.■11 gewesenen dm Im!ich Volkes, sic 11 endlich wirk,am zu verteidigen gegen den Angiif! des Judentums. lN1r Kampf, d<r angef.tilgen i,t, wird zu Ende geitibrt. Er ist auch ttir die Wirtschalt itisoleia schon gewonnen, als das alte Vorurteil, daß die Wirtx halt durch die Ausmerzung der Juden zu- .-auinii nim ׳dien müsse, endgültig er ledigt Et. Die deutsche W i r t s c h a i t k o m in t s c h r gut o 11 n e d je J u d e n a 11 viel bc-s-sci sogar ab mit ihnen. Die Bedeutung der Juden für die M irtSchaft Et unglautdäih uhirMhalz! weiden: weil oir zuviel .deutsche‘ Helfer und Mitläufer halten. Daduteh allein soll■׳!!, daß der National- »rzialisintis «inen Keil zui'ehen das Judentum uni ihre Heiter lind Mitläufer getrieben hat. hat er die Macht de, J:1 Icntum-, gt'hro'hcn. Jetzt sind die Reste des Judentums in der Wirtschaft noch zu beseitigen.“ Diese Perspektive ist freilich für die in Deutschland lebenden Juden, die ihren Lebensunterhalt auf ehrliche Weise erwirtschaften wollen, recht trübe. Prof. Carl Schmitt u«d die Juden Die Wochenschrift ״Das Schwarze Korps“ beschäftipt sich in seiner Ausgabe vom 10. Dezember mit der Personlichkeit des Berliner Staatsrechtiers Prof. Carl Schmitt, der — wie unseren Lesern bekannt — am 3. und 1. Oktober d. J. den Vorsitz bei einer Tagung über ״Das Judentum in der Rechtswissenschaft“ führte und bei diesem Anlaß mit sehr heftigen Reden gegen die Juden hervortrat. Die genannte Zeitschritt veröffentlicht die Zuschrift eines ״Sachkenners“, der auf die Vergangenheit von Prof. Schmitt und seine plötzliche Wandlung nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus binweist. Unter Hinweis auf eine skeptische Acußerung Schmitts über die Rassenfrage aus dein Jahre 1916 heißt es in der Zuschrift: ״War di* da., bc.vniklerc Verhältnis des 1’ 1 o f. S c h m i t t zu dctl Juden auch nur für i! pp et ul wo ii vt-1 u miJt-! lieh r luden waten .»eine En.uiuje; Jüdin b.ihntu! ihm den Wo״: ihnen widmete er liürl.er. Ehe l'iuf. Srlumtt seine r,e'la.nket1 in 1 K--׳:u;1׳lcH:n Seiitiiten verdat, winden sie ah Auf ״Uze in der von ik-111 Judwi Wilhelm 1 »!'!!י mWi-iu-n kn! 1!. 'ii'du-ii Monat 11: itt ״fl׳!, hl.ne!“ veruituUh( ho Die Jüdin Ei e 11 Keitinunn und Moiitz Julei, Bonn beglt-i-!(-len tnit warmherzige! Enrdoiung dir Lauöcihn 111-, Prof. Schmitt. Und ■warmherzig waren auch die- Worte, die di1-.<-r danl.hare Prof. N1l!11e!l für O inen V1״nfp-r a*1f dem Berliner Lehro-tulil (1er f I amlehde ״ h .׳■-!■:ok, 1 ] e; 1 Juden Hugo I’ieitß. f n.d. Ilm pries er als der. m!:d.,!nr;p-,;t-1! <U kt und sah in dem la-h.-n und Werk diese־ Juden den Zu.amtneid!.mg soll leiiip.-rln her BiMmg und St.ialsVerta tu:..;, (״N,!״- Kund-׳bau‘■ 1930. S. 303). An der Seite ihn, Juden Jakobi he bt füll Schnull im Piuzeß Ptcüßcn—Reich für ehe reaktio* narc Zw io hrnregiei ung S1, hkueher.“ Nachdem noch Schmitts Beziehung zum Katholizismus dargelegt worden ist, kommt der Artikel auf das Datum der nationalso/iah-oiech׳•!! Machtergreifung am 31). Januar 1933 zu sprechen. Hier heißt es: ״Jetzt war die puliti-ahe Entscheidung gegen das Judentum gefallen. Aueii Carl Schmitt ״wie־ sich nun als Antisemit. Treffende Worte [411-1 er jetzt gegen den schädlichen Einfluß des Judentums im (Pi-tedeben. Klar und eindrucksvoll bewies er, daß zwischen einem Juden und einem Nirhtjuden eine ernsthafte Auseinamlerst'tzung eine innere Unmöglichkeit sei. Stillschweigend wurden die Zitate und 1 Lobpreisungen, die Prof. Schmitt seinen jüdischer. Kollegen in seinen Büchern zuerkannt hatte, gestriche n.“ Die Schriftleitung erklärt zum Schluß, die Angaben der Zuschrift hätten sich bei Nachprüfung als ״in der Linie riehtig“ erwiesen. Vergehen gegen die Nürnberger Gesetze. Das Landgericht München 1 verurteilte laut ״Berliner Morgenpost“ vom 10. Dezember in einem besonders schweren PatI von Rassen- Schändung einen 28 Jahre alten Juden zu drei Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust. — In einem anderen Falle wurde ein 3öjiihriger Jude aus Darmstadt zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. — Die Große Strafkammer des Landgerichts Coburg verurteilte 1t. ״Fränkische Tageszeitung“ einen 27 Jahre alten Juden wegen Rassenschande zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren. Rechtsnntteleinlegung durch jüdische Bevollmächtigte Ein Finanzamt hatte in einem Einspruchsverfahren den nichtarischen Rechtsberater eines steuerpflichtigen Unternehmens z u r ii*c k g e w i e s e n. Trotzdem hatte dieser die Berufungsschrift nebst Begründung verfaßt und unterzeichnet. Die Berufung wurde aus diesem Grunde vom Finanzgcricht als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerdc wurde vom Reichsfinanzhot durch Urteil vom 20. Oktober 1936 — veröffentlicht im Reichssteuerblatt vom 7, November 1936 — für nicht begründet erklärt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen, war alles das, was der Zurückgewiesene trotz der Zurück- Weisung schriftlich oder mündlich vorbrachte, ohne Steuerrechtliche Wirkung. In den Gründen des erwähnten Urteils heißt es u. a.: ,,Die Auffassung der Steuerpflichtigen, sie könne sich zur Unter- Zeichnung ihrer Schrift-rücke wahlweise und beliebig der ihr genehmen Personen bedienen, ist als rechtsirrig ubziilchnen. Unbeachtlich ist vor allein auch der Einw-and der Bcachvyerilcfülm-rm, ihr Hechts- Berater habe hei Unterzeichnung des Bcruluogsschreilx-n־ auf Grund langjähriger Ermächtigung gehandelt. Denn nach der mchrerwiihnten K nl wu rf.,1 H’grii ndii» g“ (— zu in Gesetz über die Zulassung von Steuer- Beratern vom CS. Mai 1933 —) ״gelten die Vor schritten des Art. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1933“ (— wonach Nichtarier grundsiitzlieh auch nicht von Fall zu!'all als Bevollmächtigte oder Beistände in Steuersachen zugelassen würden dürfen —) ״für alle Arten von Bevollmächtigten, also nicht, nur für Personen, die zur Erledigung einer einzelnen Steuerangelegcnlieit Vollmacht erhalten haben, sondern auch für Personen, denen eine allgemeine Vollmacht (z. B. Prokura) erteilt worden ist.“ Tarnung durch Scheinverkauf Nach einer Mitteilung der ״Rheinischen Landeszeitung“, Düsseldorf, vom 25. November hat das Kammergericht (A.-Z. 1 Ss 185/36) kürzlich die Frage entschieden, ob die Tarnung eines jüdischen Geschäfts durch Scheinverkauf an einen arischen Angestellten nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb straf har ist. Das Kammergericht hat diese Frage bejaht. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Jude hatte sein Geschäft zum Schein an seine arische Angestellte X. übertragen und es unter dem Namen der X. weitergeführt. Der Name der X. war an dem Laden angebracht. Das alles geschah zu dem Zweck, dem Boykott jüdischer Geschäfte entgegenzuwirken. Das Schöffengericht hat den Juden wegen Vergehens gegen § 4 U111WG. bestraft. Auf die Revision hin ist dieses Urteil durch das Kammergericht bestätigt worden. In der Anbringung des Namens der arischen Angestellten an dem Geschäft sei eine Mitteilung über geschäftliche Verhältnisse zu erblicken, die unwahr und zur Irreführung geeignet sei. Der Jude habe aber auch die Absicht genabt, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das Merkmal des ״besonders günstigen“ Angebots bedeute nicht, daß ein besonders hohes Maß von Vorteilen geboten werde; es wolle vielmehr bloß den Gegensatz zu den sonst üblichen und allgemeinen Angeboten zum Ausdruck bringen. Solche Angebote könnten Vorteile jeder Art betreffen, so auch die Güte, der Leistung und die damit wieder in Zusammenhang stehende Frage der Zuverlässigk e i t des Geschäftsunte-rnelimers. Die vom Schöffengericht vertretene Ansicht, das Angebot eines arischen Geschäfts erscheine dem Diirchschnittskäufer günstiger als das Angebot eines jüdischen Händlers, sei namentlich in Rücksicht auf die politische und geschäftliche Entwicklung rechtlich unbedcnklich. Durch die Tarnung als arische Firma habe der Jude der Boykottbewegung seinerseits entgegenwirken, mithin kauflustige Personen zum Aufsuchen seines — nach wie vor jüdischen und deshalb sonst von vielen Volksgenossen gemiedenen — Geschäfts ־veranlassen wollen. Zur Straftat der Rassenschande Ein in der ״Juristischen Wochenschrift“ vom 12. Dezember 1Q36 veröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts vom 12. Oktober 1936 — 2. D.633.36 — hat in dem abgeurteilten Falle eine Verurteilung wegen Rassenschattdc nur dann als möglich bezeichnet, falls der Angeklagte zu 75 ״/״ Blutteilen Jude und die Zeugin Staatsangehörige i. S. von § 1 RBürgerG, und des § 1 der 1. VO. zur Aust. d. BlutschutzG. und min- Mißverständnisse Der ״Westdeutsche Beobachter“, Köln, veröffentlicht einen Artikel über das polnische Judentum unter der Heberschritt ״Zentrale des We 11 j u <1 en t u m s“ (den wir auch in anderen Blättern finden). Es wird zunächst eine Statistik der jüdischen Bevölkerung Polens gegeben; dann heißt es weiter: ״Dieser Konzentrierung des Judentums entspricht, daß das Judentum Polens zum geistigen Mittelpunkt des Welt- Judentums geworden ist. Die einzige jüdische religiöse Universität ist in I, u b 1 i n, die höchste Rabbincrschule in Mir. Das wissenschaftliche Zentrum aber ist Wilna. Dott besteht das .,Wissenschaftliche Jüdische Institut“. Und vor allein, in Wilna ist der Talmud •Verlag. Hier allein werden die fiir das gesamte Judentum verbindüclren Talmud-Ausgaben herausgegeben. Daneben gibt, cs in Warschau zwei höhere Lehranstalten, die Weltruf haben, ln Krakau hingegen konzentriert sich die politische Macht des Judentums. Dort ist der Sitz der geheimen obersten Instanzen des Judentum s.“ Diese Darstellung entspricht nicht ganz den wirklichen Verhältnissen und muß auf eigentümlichen Mißverständnissen beruhen. Die Jeschiwa (jiid.-relig. Schule) Lublin kann wohl keineswegs als religiöse ״Universität“ betrachtet werden und ist sicher nicht die einzige ihrer Art. Das Jiddisch •Wissenschaftliche Institut in Wilna ist eine Forschungsstelle für die jiddische Sprache und Folklore mit sehr bescheidenen Mitteln; Wilna ist in der Tat der Sitz eines jüdischen Buch״ Verlages, der u. a. den Talmud heratisgegeben hat, aber dieser wurde auch anderswo gedruckt. Was hingegen die Bemerkungen über Krakau bedeuten, ist überhaupt nicht verständlich, da auch sehr genaue Kenner des Krakauer Judentums nicht wissen, daß dort irgendwelche Institutionen bestehen, die etwas mit Politik zu tun haben bzw. die außerhalb Krakaus oder Polens irgendeine Bedeutung haben. destens zu 75«'« Blutteilen deutschblütig ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 der 1. VO. zur Attsf. d. BlutschutzG.). Nach dieser zuletzt angeführten Bestimmung ist auch der außereheliche Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen strafbar, die nur einen volijüdischen Großelternteii haben. In einer Reichsgcrichtscntsckeidung vom 25. Mai 1936 (vgl. ״Jüd. Rundschau vom 16. )uni 1935) war ausgeführt worden, daß auch die Tatbestandsmerkmale der Rassenschände, daß der eine Teil Jude und der andere deutschblütiger Staatsangehöriger ist, im Wege der freien Beweis- Würdigung zrtt prüfen sind. Im Anschluß hieran heißt cs in den Gründen des jetzt veröffentlichten Urteils vom 12. Oktober 1936: ״Es ist also nicht erforderlich, daß in jedem Falle vom Gericht zum Zwecke jener Prüfung ein mit Urkunden zu belegender Stammbaum aufgesicllt werden muß. Vielfach kann cs sich mit den Angaben der Beteiligten begnügen, wenn sie durch sonstige Umstände bestätigt oder ergänzt werden. Jedenfalls muß mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Schutzes des deutschen Blutes und auf die Schwere des Verbrechens der Rassenschande vom Instanzgcriclit gefordert werden, daß es die erforderlicher« Prüfungen sorgfältig anstellt.“ Polizeiliches Tätigkeitsverbot für einen jüdischen Heilpraktiker Ein jüdischer früherer Kaufmann L. meldete sich zur Aus- Übung des Berufes als Heilpraktiker an. Entsprechend der Vereinbarung der Spitzcnorganisationen der Heilgewerbetreibenden vom 26. April 1933, wonach bis zur endgültigen Regelung der Berufsvcrhältnisse der Heilgewerbetreibcnden keine weiteren Anmeldungen zur Ausübung des Heilberufes von den zuständigen Stellen mehr angenommen werden sollen, ordnete das Obcraint O. an, daß L. die Aufnahme der Tätigkeit als Heilgewerbetreibender bis auf weiteres zu unterlassen habe. Seine Beschwerde bei dein Württembergiseben Innenministerium blieb erfolglos. Hierbei war die Nichtariereigenschaft, die auch eine Aufnahme itt den Spitzenverband der Heilgewerbetreibcnden verhindert hatte, ausschlaggebend; es wurde angeführt, die Zulassung zur Ausübung der Heilkunde hätte zu einer erheblichen Beunruhigung der Bevölkerung geführt, zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit habe ihm deshalb aus allgemeinen polizeilichen Gründen die Ausübung der Heilkünde untersagt werden müssen. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde des L. wurde durch Urteil des Württembcrgischen Vcrwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 1936 abgewiesen. Die Gründe dieser in den Blättern für administrative Praxis ״Deutsche V e r w a 11 u 11 g s b 1 ä 11 e r“ vom November 1936 veröffentlichten Entscheidung gehen davon aus, daß in der Gewerbeordnung der Grundsatz der Gewerbefreiheit für die Heilpraktiker zwar anerkannt sei, diese Freiheit aber ihre Grenze jedenfalls da finden müsse, wo sic zu Schäden und Nachteilen für die Volksgesundheit führen könne, sowie daß es Aufgabe der Polizei sei, diese Begrenzung geltend zu machen. In diesem Zusammenhänge heißt es in den Urteilsgründen u. a.: Wenn liier die Polizeibehörde von dein Grundsatz und der Forderung Jei Wahrung der völkischen Gemciruehaftsordnung ans die Tätigkeit des KceliGbcM iiwcrih-hihrers als I Icilpraktiker beanstandet und angenommen hat, daU die behördliche D111 lang der bcrijfMiüiüigcii Ausübung der Heilkunde durch ihn iu der l!evölktrung weithin nicht verstunden und möglicherweise zu einer erheblichen Beunruhigung führen werde, so kann darin eine Ueberrelm-ilung der den Polizeibehörden im Rahmen ihrer oben bcschriebenen Aufgabe cinger.'umiteu Ermc-scnslieiheit ni-ht gesellen werden. •— Hs ist hierbei noch mit in lh-tracht zu ziehen, ilnli bezüglich der Berufsverhaltni'se■ der I leilprakiiker mit einer ״rund.-, itzlichen und umfassenden rtkhsge.-etzii(heil Neuordnung zu rechnen ist. Ihrer Vorbereitung uml dem Uehergang zu ihr dient .schon die oben erwähnte, von oberst en Stellen der Partei und des Staat i unterstützte Vereinbarung der SpitzenorganLatiimen der lle!!ge',vedn׳t1eibenden vom 28. April 1933 ii! n:r die Beschränkung des Zugangs weiterer Persotten zum fleilprak! ikerberuf. In! Ilinldirk auf sie geschieht es wohl auch, daß in den Heiehsverband der Heilpraktiker nicht arische Mitglieder nicht m ehr a u f g e ת o m 111 e n w erden. Die gegen den Keditsiie-elnvcrdelühier getroffene Malaiin!mit: stellt sieh damit überdies als eine Anordnung von Idotf vorläufiger oder einstweiliger Bedeutung — bis zur erwarteten gesetzlichen Regelung —־ dar.“ Der Geschäftsverkehr mit Juden Im ״F r e i h e i t s k a nt n f“, Dresden, macht Landgerichtsrat Dr. Scheid im Anschluß an bereits früher veröffeutlichte Urteile des Amtsgerichts Wanne-Eickel und des Reichsgerichts Angaben über die Behandlung des Geschäfts- Verkehrs mit Juden. Er sagt, ein Vertrag sei sittenwidrig, bei dem der eine Teil verschweigt, daß er Jude oder nur der Strohmann eines Juden ist. Dem deutsehen Volksgenossen müsse das Recht zugesprochen werden, einen Zwang zu irgendeinem allgemeinen geschäftlichen Umgang mit Juden abzulehnen und unterrichtet zu werden, wenn ein Jude im Spiel ist. Deshalb sei auch eine Abtretung sittenwidrig und damit ohne weiteres nichtig, durch die ein Jude zum Gläubiger eines Mitglieds der deutsehen Volksgemeinschaft wird, es sei denn, daß besondere Umstände der Abtretung die Sittenwidrigkeit nehmen. Die Abtretung einer Wcchsclfordcrnng sei beispielsweise nicht sittenwidrig, denn der Wechsel sei seinem Wesen nach zur Weitergabe bestimmt. Dr. Scheid vertritt weiter die Ansicht, daß auch bei wirksamer Veräußerung eines Grundstückes an einen Juden ein deutscher Mieter nicht weiter an den Mietsvertrag gebunden ist. Hält der deutsche Mieter aber am langfristigen Mietsvertrage fest, so ist er gebunden, selbst wenn cs ihm später angenehmer wäre, davon loszukommen. Ebenso könne derjenige, der b e w u ß t mit einem Juden einen Vertrag schließt, sich nicht plötzlich auf eine Unwirksamkeit berufen, es sei denn, daß die öffentlichen Belange die Unwirksamkeit fordern, wie beim Verkauf einer deutschen Firma an einen Nichtarier, wenn die Ocffentliehkeit über die wahre Inhaberschaft getäuscht wird. Die Rcchtsanwaltskamrner von Braila (Rumänien) hat beschlossen, in Zukunft keine Juden als Mitglieder mehr aufzunehmen. Die der Kammer bereits angehörenden jüdischen Anwälte werden von diesem Beschluß nicht betroffen. D D I I I A Kl T C Kl Juwelen Robert Bucho & Co. 0 Im I 11 ■f rIm I E 11 neben Cafä Berlin, an der Gedächtniskirche