Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 41 (1936)
- Issue
- Heft 96 (1.12.1936)
- Date
- 1936-12-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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!936 Nr. 96 1 XII!936 JÜDISCHE RUNDSCHAU Seite 7 entneh- Ver. Opera!t wornal ans : Rückheaters hervorständig־, twierigzember onzerte onzertiernauti onatige!onzert- 1f. J u n Titel Gegendeuten. Thora- :igenen Schluß Emek- 1 einem äyrouth 'ournee lagogin an die 1. n dem scheint lossigs, Posturg 2, g Her- Verlag, e stets einem n Ent- Redakhöflich, stirbt, , über eine — Dichter Seiten! id ab- ,Idylle“ Garten ho/ung er, der :wert» t״ Mischer bdruck räische rachdanzen Waad e Ausft und :ntwegt destube sah er nt und Buche en und vieles i Regal Haus«, Seiten r Welt or sich 1 Erew liehen.', s Gastsah mit Beutel lf dem Tisch- ״heuert, lie zwei den die as Geld le Kind ich der eigennn, mit;11 warze er ihr e Bank kowker. die Go* Gesicht en Zeit J folgt) Aus Recht und Wirtschaft Die ,Jüdische Rundschau״ veröffentlicht allmonatlich eine Monatsübersicht über die wichtigsten Bestimmungen mul neuen Verordnungen auf dem Gebiete der Wirtschaft und des Wirtachaftsrechles, um denjenigen ihrer Leser, die Kaujleute sind oder sonst im Wirtschaftsleben stehen, eine Orientierung über die sie angehende Gesetzgebung tu erleichtern, Di« früheren Monatsberichte erschienen in den Nummern 82 und 88. (Red.) MonalBübersicht November Wirtschaftliche Gesetzgebung und Praxis haben Im vorgangenen Monat auf den verschiedenen Gebietendes Geschäftsfehens wichtige Neuerungen gebracht, die im folgenden zusammengestcllt seien. V erbravehsrogtittog — Preisübsrwaciiiwg In den verschiedenen Branchen wurden zum Zwecke der Bedarfsdeckung aus den vorhandenen Rohstoffen und zum Zwecke der Preisüberwachung die bisherigen Maßnahmen weiter ausgeltaut. Auf dem Gebiete der Textilwirtschaft seien zwei Anordnungen erwähnt, die neue Bestimmungen über den Verkehr mit Jute waren bringen. Wesentlich ist Vor allem, daß das Verfahren mit Bedarfs* deckungischeiuen nun auch auf die Herstellung von Grobgarnen, Vlies und Polsterwcrg ausgedehnt worden ist. Die zweite Anordnung befaßt sich mit dein Wirtschaftsverkehr mit gebrauchten Säcken, Qeweben und Planen aus Jute. Die Meldepflicht auf diesem Gebiete ist auch aut Ankäufer ausgedehnt worden. Die bisher geltenden Höchstpreise sind in , sachlicher Hinsicht erweitert worden. Für den Textllfabri- [kanten wichtig sind die neuen Richtlinien der Wirtschafts־ Igruppe Bekleidungsindustrie zur Verhinderung von Nachahmungen in der Schürzen-, Kittel-, Haus- und Oartenkleiderher- I Stellung. Die Richtlinien wenden sich gegen das Kopieren von Modellen. Jeder Hersteller muß künftig gegebenenfalls nachweisen können, daß die modische und geschmackliche Form seiner Erzeugnisse aus seinem Betriebe stammen. Auf dem Gebiet der Metallwirtschaft sind Anordntingen über Höchstpreise für Schrott zu verzeichnen. Ferner ist die Herstellung bestimmter Erzeugnisse aus Grau-, Temper- oder Stahlgull für den Inlandsbedarf verboten worden. Die UeberwachungssteUe für unedle Metalle hat eine Anordnung über Nickel- und Chromüberzüge erlassen. Innerhalb einer Uebcrgangsfrlst von drei Monaten sind für eine Reihe von Erzeugnissen Verwendungsverbote für tJeberzlige aus Nickel, Chrom und Kobalt erlassen worden. Ferner sind Anordnungen Über die Verwendung von unedlen Metalle« im Bauwesen, im Maschinenbau und auf verwandten Gebieten getroffen worden. Für den Getreidehandel wichtig Ist eine Verlautbarung der Getreidewirtschaftlichen Hauptvereinigung. Danach sind neue Bestimmungen über die Anbletungspflicht beim Verkauf und Weiterverkauf von Brotgetreide sowie eine Begrenzung der Terminverkäufe auch für Mehl angeordnet worden. Die Uebcrwachungsstelle für Kautschuk und Asbest hat verfügt, daß die Verwendung von Kautschuk für eine Reibe von Erzeugnissen mit Wirkung vom 1. Januar 1937 ab verboten wird. in die Reihe der Ueberwaclumgsatiordnutigett gehört auch eine Verfügung des Landesarbeitsamtes Brandenburg über die Anzeige von Bauvorhaben. Danach müssen alle Bau- Vorhaben spätestens vier Wochen vor Baubeginn an das zustsndlge Arbeitsamt gemeldet werden. Von der Anzeigepflicht ^»genommen sind lediglich private Bauvorhaben, die nicht wiw als 5000 RM. Arbeitslöhne erfordern. Elazelbaadul Für den Einzelhandel stellt iiu Monat Dezember das so- ,genannte Weihnachtsgeschäft im Vordergrund. Für die iüdisehen Geschäftsinhaber sei darauf hingewiesen, daß die Vor- Schriften über die Verwendung sakraler und völkischer Symbole bei der Ausschmückung der Fenster gegenüber dem Vorfahre keine wesentliche Acntlerung erfahren haben. Neu ist lediglich, daß Weihnachtsbäume mit brennenden Kerzen zur Ausschmückung der Geschäfte Verwendung finden dürfen. Als selbstverständliche Erwartung muß allerdings ausgesprochen werden, daß die jüdischen Geschäfte sich bei der Verwendung weihnachtlicher Symbole beson* de re Zurückhaltung aiiferiegen. Gegen die Verweildüng von Tonnengrün bei der Ausschmückung dürfte auch bei jüdischen Geschäften kein Bedenken bestehen. Wegen der Offen 11 altung der Geschäfte an zwei Sonn* tagen im Dezember sind die örtlichen Anordnungen verscliieden. Für Berlin ist die Üffenhaltung der Geschäfte am 13. und 20. Dezember zwischen 15 und 10 Uhr angeordnet. Im Großhandel ist eine Beschäftigung nur am 20. Dezember zwischen 13 und 10 Uhr zugelasscn, soweit dies zur unmittelbaren Belieferung der Geschäfte und Händler notwendig ist. Für offene Verkaufsstellen sind sogenannte Kältescliutzan- Ordnungen erlassen worden. Aus der Anordnung des Berliner Polizeipräsidenten, die als vorbildlich angesehen werden muß, sei liervorgehoben, daß die Raumtemperatur im Laden wenigstens 16 Grad Celsius betragen muß. Kann diese Temperatur nicht cingehaltcn werden, so muß dem Personal ein geheizter Raum zur Verfügung gestellt werden, es kann auch die Wohnung des Geschäftsinhabers sein. Auf dem Gebiete des E i n z e 1 h a n d e 1 s c h u t z g c - [setz es sind wieder neue, praktisch wichtig« Entscheidungen |m verzeichnen. Die eine Entscheidung bestätigt die Aufffassung, daß die Gerichte die Eintragung von Ffrmcn ins Handelsregister ablehnen dürfen, wenn die behördliche Genehmigung zur Geschaftserüffnung nach dem Einzelhandelschutzgesctz fehlt. In dem anderen Urteil stand die Frage zur Erörterung, ob räumlich getrennte Büro- «!1d Ausstellung«- räume als Verkaufsstellen ltn Sinne des Etnzelhandelschutzgesetzes anzusehen sind. Das Gericht hat diese_ Frage beiaht und festgcstellt, daß die Bestimmungen des Einzelhandelschutzgesetzes über die Errichtung von Verkaufsstellen in diesen Fällen Anwendung zu finden haben, Handwerk Zwischen der Rcichsgriippe Handwerk und der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel Ist eine neue Vereinbarung über d*s Organfsationsverhältnis zwischen Handwerk und Einzel- Handel getroffen worden. Danach sind Handwerksbetriebe, die einen Einzelhandelsumsatz von mehr als 3000 RM. jährlich aulweisen oder deren Einzelhandelsumsatz mehr als 50 v. H. des Gesamtumsatzes beträgt, zum Einzelhandel zugehörig. Nach der Höhe des Umsatzes bcmlßt sich die Zugehörigkeit zu einer der beiden Wirfschaftsgruppen. Solche Betriebe, die sowohl zur Wirtschaftsgruppe Einzelhandel wie zu einer Unterglicderung der Rcichsgruppe Handwerk gehören, und deren Gesamtumsatz 10000 RM, jährlich nicht übersteigt, zahlen an jede der beiden Organisationen je die Hälfte des Beitrages. GroBhande! Bei Göring-Straßc 7, zu richten. Die vorgeschriebene Meldepflicht bei der Marktvercinigung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft bleibt davon unberührt. Weiter ist eine neue Fachgruppe Photo, Optik und Feinmechanik gebildet worden. Zur Frage des Warenausgangsbuches bei Groß- Händlern liegt eine Mitteilung des Reichsfinanzmiulsteriums vor. Steht zur Zeit der Warenlieferung der Preis der Ware noch nicht fest, so ist der Großhändler nicht berechtigt, mit der Verbuchung des Warenausgangs so lange zu warten, bis der Preis der Ware errechnet werden kann. Der Großhändler darf jedoch hei der Verbuchung die Angabe des Preises zunächst unterlassen. Ist später der I*reis der Ware errechnet, so kann die Buchung nachträglich ergänzt werden. Deflinwlitictiaii Auch auf dom Gebiete der Devisenwirtschaft sind wieder eine ganze Anzahl wichtiger Erlasse zu verzeichnen, aus deren Inhalt hier nur das Wesentlichste liervorgehoben werden kann. An der Spitze steht die Verschärfung der Anbietungs- Pflicht für ausländische Werte, Goldmünzen, ausländisches Silbergcld usw. Bisher eab es eine Freigrenze von 200 RM., d. h. die anbictungspflichtigcn Werte, die man vor dem 3. Oktober ID'31 erworben hatte, durfte man bis zu dieser Höhe behalten. Diese Freigrenze ist aufgehoben worden und beträgt jetzt 2 RM. Die deutschen Goldstücke zu 10 und 20 RM. brauchen von den Besitzern nicht abgeliefert zu werden, wer aber künftig welche erwirbt, muB sie anbieten, Diese Anbletungspflicht in erweiterter Form findet Sich in den Bestimmungen über den Depotzwang für aus* ländiseheWcrtpapiCre. Betroffen werden solche Wert• papiere, die an deutschen Börsen amtlich notiert oder im Freiverkehr gehandelt werden. Wer solche ausländischen Wertpapiere, deren genaue Liste bekanntgegeben worden ist, besitzt, muß sie bis zum 4. Dezember in das Depot einer Devisenbank einlegcn. Liegen die Wertpapiere im Ausland, so muß der Devisenbank eine Vollmacht gegeben werden, die Wertpapiere ins Depot zu nehmen. Ausnahmen können unter Angabe besoliderer Umstände bewilligt werden. Durch diesen Depotzwang ist zwar der Handel mit den betreffenden Wertpapieren nicht unterbunden, die Wertpapiere dürfen jedoch nicht mehr an den Käufer ausgehändigt werden. Fiir den Exporthandel wichtig sind eine Reihe dcvisenrcchtlicher Erlasse. Zunächst dürfen Koni pensationsgesc hätte, soweit sie am 5. November 1936 noch nicht genehmigt waren, unter 50 000 RM. nicht mehr abgeschlossen werden. Eine Umgebung des Verbots durch ZusammenfassiittR mehrerer Geschäfte ist unzulässig. Auch Gegenseitigkeitsgcscliafte, deren Ausfuhrwert unter 50Ü0Ö RM. liegt, sind in Zukunft verboten. Die Abgabe der Export- Valutaerklärung ist jetzt auch für Einschreibcbriefsendüngen ins Anstand vorgcschffcben worden. Eingeschriebenen Briefen, Drucksachen, Warenproben und Mischsendungen muß jetzt eine Exportvalutaeiklärung beigefügt werden. Das deviscnpolitischc Abfertigungsverbot ist auf eine Reihe weiterer Waren ausgedehnt worden, u. a. auf Baumwollgesjiinste und Porzelmmvnren. Die zollamtliche Abfertigung auch dieser Waren ist künftig nur dann zulässig, wenn eine Devisenbescheinigung oder ein entsprechendes Ersatzpapier vorgelegt Werden kann. Steuerlragen Auf steuerlichem Gebiet muß, einer Veröffentlichung fm Wirtschaftsblatt der Berliner Flandtlskammer folgend, auf einige wichtige Acnderungen auf dem Umsatzsteuer* recht hingewiesen werden. Nach der bisherige« Ordnung mußten zwar alle Entgelte, die ein Unternehmer für seine Leistungen erhält, fortlaufend täglich auf gezeichnet werden, es wurden jedoch Ausnahmen von der Aufzeiclinungsptlidit bewilligt für den Eigenverbrauch und für jährliche Umsätze unter 1Ü 000 RM. Diese Ausnahmen sind jetzt beseitigt worden. ln einem dazu ergangenen Runderlaß wird festgcstellt, daß für wöchentliche Aufzeichnungen der Kleing,ewerbetreibenden kein Raum mehr sei, nachdem auch diese Unternehmer zur täglichen Anschreilmiig der Wareneinkäufe in das Warencingangsbuch verpflichtet seien. Bezüglich der Privat entnahmen eines Geschäftsinhabers aus den Beständen des Ladens wird folgendes gesagt; In vielen Fällen sei die Auf- Zeichnung jedes Einzelfalles des Eigenverbrauchs, insbesondere bei Kleingewerbetreibenden, nicht zu verlangen, so namentlich bei der Entnahme von Nahrungs- und Genußmitteln. In solchen ('allen soll die Buchführung eines Kaufntanns nicht lediglich aus dem Grund beanstandet werden, weil er den Eigenverbrauch nicht täglich oder in geschätzten Beträgen verbucht hat. Eine neue Entscheidung des Reiehsfinanzhofs befaßt sich rnit einer wichtigen Auslegungsfrage. Nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung; haben die Finanzämter darüber zu wachen, daß nicht zu Unrecht Steuereinnahmen verkürzt werden. In dem vorliegende״ Falte, dem allgemeine Bedeutung zukommt, war fraglich, ob das Finanzamt berechtigt war, von einer Bank oder Sparkasse folgende Auskünfte zu verlangen. 1. Oh und welche Konten zur Verschleierung eigener Einkommens- oder Vermögcnsteile bei der Bank oder Sparkasse errichtet seien. 2. Ob, falls es sich um Einlagen dritter Personen handeln sollte, nicht von diesen Steuerkürzungen begangen seien. Die Bank hatte diese Fragen beanstandet und geltend gemacht, daß eine Buch- und Betriebsprüfung nicht zu dem Zweck vorgenominen werden dürfte, um die steuerlichen Verhältnisse anderer Steuerpflichtiger zu ermitteln und daß für ein Steneraufsichtsverfah reu ein begründeter Anlaß fehle. Der Reichsfinanzhof hat jedoch die Einwendungen der Bank zurückgewiesen. Das Auskunft*- Verlangen des Finanzamts sei berechtigt, ln der rechtlichen Begrümlung wird auf den § 175 der Reichsribgabeordiumg verwiesen, der eine allgemeine Auskunitspfiicht in Steuersachen enthält. Arbeitsrecht Aus der reichhaltigen Rechtspreclu! aller Instanzen können hier nur eini; Scheidungen wiedergegeben werden, die hinaus für Juden wichtig sein können. Entscheidung des kiädischrengenchtshofcs Frage der Entlassung 11 e s Vertrauensmannes bescliäftigt. Hat der F'ührer eines Betriebes einen Vertrauensmann fristlos entlassen, ist diese Entlassung aber durch das Arbeitsgericht für rechtsiinwirksani erklärt worden so muß dem Verlangen des Treuhänders der Arbeit auf Wiederauf* nähme des Entlassenen in den Betrieb staflgegebeu werden. Bei einer Weigerung setzt sich der Betriebsführer ehrengerichtlicher Bestrafung aus. Zur Frage des Anrufung*- rechts außerbetrieblicher Stellen hat das Ilerlinef Arbeitsgericht kürzlich Stellung genommen. Danach kann eilt Gefolgscnaftsmitglied aus wichtigem Grund fristlos entlassen werden, wenn es ohne weiteres außerbetriebliche Stellen anruft. Es verstößt durch diese Anrufung gegen den Grundsatz der Betriehsgemcinschaft. Im zur Entscheidung stehenden Falle hatte sich ein Handlungsgehilfe, der Blockleiter der NSDAP, war, bei seinem Wellenleiter über die Verhältnisse bei seiner Firma beschwert, ohne zuvor den Vertrauensrat oder den Obmann angerufen zu haben. Zur Frage der fristlosen Entlassung von Angestellten wegen Ungehorsams licet eine neue Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts vor. In dieser wird darauf hingewiesen, daß Ungehorsam gegen Anordnungen des Betriebsführers und leitender Angestellter wegen der damit verbundenen Gefahrdüng der Ordnung des Betriebes einen Grund zur fristlosen Entlassung geben kann. Dies gilt auch für die leitenden Angestellten Anordnungen des Geschäftsinhabers gegenüber. Hat ein leitender Angestellter die Ucbcrzcugung, daß eine Anordnting verfehlt ist, so kann er zwar seine Gegengruude geltend machen, muß aber auf jeden Fall die gegebenen Anweisungen ausfüliren. Dr. Engen Roth, Berlin der Arbeitsgerichte grundsätzliche Entüber den Eiuzelfall Wesentlich ist eine die sich mit der Aus dem Reich Von unseren Berichterstattern Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel ״ der Wirischaftsgruppe Ist eine neue Fachgruppe Holzhandel eingerichtet worden, Uie Hohhandelsfirmen müssen sich bei dieser Fachgruppe anmelden. Die Meldungen sind bi» zum 15. Dezember 1936 an dm genannte Wirtscnaftsgruppe in Berlin W 9, Hermann• Künstlerisches und geistiges Leben Breslau. Das Jüdische Museum zeigt in seiner am 15. November eröffneten Ausstellung 13״as jüdische Bildnis in Schlesien״ eine Reihe von Oelbüdcrn, Pastellen, Miniaturen und Graphiken aus schlesischem und insbesondere Breslauer jüdischem Pnvathesiiz. Diese seit langem geplante Porträtschau ist im Aufträge des Museums 'durch Ernst Fuchs (Breslau) zusammengestcllt und aufgeb,111־t worden. Die Ausstellung umfaßt nur eine Auswahl aus dem reichen Material: in etwa 140 Werke« ist die Zeit von etwa 1600 bis 1850 umfaßt worden. Die geistig-religiösen Kräfte jener Zeit finden Ausdruck in den Rabblncrbüdnlssen, wie z. B. da Akiba Eger oder des Abraham Tiktin. Von der Aktivität im Dienst der öffentlichen Tätigkeit sprechen Darstellungen von Männern wie der Präsident der Breslauer Handelskammer Isidor Friedcuthai, die beiden Primarärzte am Jüdischen Krankenhaus Dr. Elias Hcnschcl und Kgl. San.-Rat Guttcntag, ferner die um das jüdische Gemciudeleben verdienten Persönlichkeiten wie der erste Kurator der Fracnkelsehen Stiftung S, J. Lcvy, der Gelehrte Abraham Muhr u, a. Die Mehrzahl der Porträts jedoch offenbart den bürgerlichen Zug der Biedermeierzeit. Unter den vertretenen Signaturen begegnen wir Namen sowohl von Berufskünstlern wie auch denen begabter Dilettanten. Der in Sachsen und in Schlesien bekannte § deutsche Porträtist Ernst R c s c 11 charakterisiert kraftvoll in seinen Oclgemäldert (Henriette Goldsch 111 idt und das Ehepaar Traube). Der aus dem Baltikum stammende Maler Baron v. Rahden erweist sich wie stets als ein feiner Miniaturporträtist: in rarter Punktiertechnik läßt er die Farben aus der blumengemtistcrten Seide, weiften Spitzen und goldenem Schmuck der Frau Karolitie Ehrlich leuchten. Rothe, Hensel, Raabc, HoyoII u. a, ergänzen die Reihe der deutschen Künstler. Die jüdischen Künstler sind durch die Gebrüder Henschel (.überwiegend Pastelle) und Julius Muhr (Oelgemälde) vertreten. Mit den vier Brüdern Hcnschel au» Breslau beginnt die neuere jüdische Künstler* gescliichte in Schlesien. Muhr (1819—1805) ist außerhalb seiner obcrsehlesischen Heimat ln Berlin, München und Rom tätig gewesen. Zwei Tage vor Seinem Tode wurde er zum Direktor der neugegründeten Schack-Galerie m München ernannt. Unter den Arbeiten Muhrs fällt besonders auf das in welchen tiefen Farben gehaltene Porträt seiner Schwägerin Johanna Muhr. Dr. L. B. A s c 11 h e i m M{Indien. Anläßlich der Eröffnung des Lchrhauses und der Winterhilfe der Oemcinde sprach Dr. Leo Baeck (Berlin) über ״Die jüdische Lehre — die jüdische Tat“. Zwei Arien aus Mendelssohns ״Elias" — von Walter Reis (Baß) und Erich Eisner (Orgel) vorgetrageii ■ die Feierstunde. — Im Kulturbund gab Otto einen Rezitationsabend. - umrahmten Bernstein Fl. L. Zionistisches und Gemeindeleben Olelwltz (Oberieltlei.). Am 25. Fritz Tau ( Heut tu! 1) 11:״■:: ..i'h.tir Halle (Saale). In .•• /,<!<.-! bäum am 13. Uk1״l>er in ei Nürnberg. ln der ZOG, . Thema; ״Fink: des Streik'; — Rostock. In der ZUG. *tisch, Stralsund, über: ״Zur r׳׳V vr; ,e Kure uation eoiiug a liirlinrd ,;!ch in der Wir« t)r. Max Nuß- , Oft.-enippC, Eisen über das 18. Oktober Paul Eck. Ankündigungen Altenburg-Meuuslwitz. Zi n ('!..1״uk!..,h zember i:1 AUcnburg, Kaiiec!..,11- Jülilci. VUkkali thum, Leipzig. Gauner; ״Die Frankfurt am Main: Ch 5. Dezember Oncg Schilt: burgi Zion. Stammgmpj! ״Die Well des Islam‘', 1 am 12. 1 :.>• : I >r. Alter- Dreldtn 1 Z< Hi. Am 5. Dezember Vortrag Han* jüdische Schule". Am 8. Dezember Heimabend. — ״ Uvii, E.-cher.-l ndnwr Fruebtr. 65. Am!at und Vortrag über P.ilä -tina. — Ham- Am 3.!Kues aber Philipp Möddel: vi ith. Situationsbcricht. Am 5. Dcacinl'er: Zionisti-chc Siadtkonteretiz der 1IZV.: Taoe.-orHnung : 20.30 Ehr: Dr. .M. lr'lc-ch: ״Die Zionh’h1 he Orgjni.ation heute“; Dr. Flitz Faik: ״Miphal Bizzaron u'lb'a. bo!1"; Dr, I.). Brache-: ״Die Situation Unserer Arbeit“; Dr. Josct Weiß, Berlin: ״Zur gegenwärtigen Lage in Palästina — unsere Aufgaben“. Aü-sprjrhe. — Eintritt nur liir i'ingeladene Leiter zbiä-ti-her Urganisationcn. — Leipzig! Oollegitlm niUaicum. Im Kulturbund am 8. Dt-iember, 20 Uhr, Konzert Leitung von Barnet Lieht. Solisten: Trmja Urv-Zttnser, Klavier. Miriam Zunscr, Violine. — Stuttgart! ZOG. Am 2. Dezember, 20.20 Uhr, Kultureller Abend in der Luge, (Jartcnstr. 30, II. Familien •Nachrichten Simon B r a n d, 10, begehen am Das Vorstatiil-mitglied der ZOU. Bochum, Herr und Frau Sabina, gd>■ Ad״, Bochum, Markt-tr. 5• Dezember die allbenie Hochzeit. Die langjährige 1. Vorsitzende des Jüd. Fraucnvcroins in <d%ilenkirrhen, Frau Carl Dahl, Solingen, Wupperstr. 23, begeht; am Geburtstag. 4. Deiember den 90. Bar Mizwah-Termine Am 8. fielt 11 : vr (21. K. iw:: Herbert Jakob Born. Sohn vrm Alfred Born, Meerane (Sa•). —׳ Fred Rothschild, Solm von Louis Rothschild, Bad Mergentheim, Holzapfelgasse.