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Jüdische Rundschau · 1936-11-03 · Heft 88 (3.11.1936) · page 3

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
41 (1936)
Issue
Heft 88 (3.11.1936)
Date
1936-11-03
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 88. 3. XI. 1936 JÜDISCHE RUNDSCHAU Seite 3 AuSwertungssteuer für Schulräume Wie soll ein jüdisches Kind erzogen werden? Eine interessante Kammergerichts - Entscheidung Die ״Juristische Wochenschrift“ vom 31. Oktober veröffcnflicht einen Beschluß des K a in m e r g e r i c h t s vom 7. August 193h, der die Frage, ob das geistige Wohl eines jüdischen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit im Falle einer Auswanderung dadurch gefährdet wird, dali es im Auslande kfinc deutsche Erziehung erhalt, verneint. 111 dem entschiedenen Falle war eine jüdische Ehefrau, die ans alleinigem Verschulden des Ehemannes geschieden worden war, und der infolgedessen das Sorgerccht über ihr Kind zustand, mit ihrem Sohne nach Kalifornien ausgewandert. Das Amtsgericht hat daraufhin gemäß § 1035 BOB. der Mutter das Sorgerecht für das Kind entzogen und es dem Vater übertragen. Eine derartige Regelung ist nach der genannten Bestimmung zulässig, wenn das Fo;!bestehen des gesetzlichen Normalzustandes das Wohl des Kindes gefährdet. Eine ältere Entscheidung des Kammergerichts hat eine solche Gefährdung in einem Falle angenommen, in weichem eine deutsche Mutter ihr Kind nach dein Ausland verbringen wollte, ohne daß eine deutsche Erziehung gewährleistet war. Im vorliegenden Falle wurde auf Beschwerde die Anordmmg des Amtsgerichts aufgehoben. Die weitere Beschwerde wurde in dem eingangs erwähnten Beschluß des Kammergerichts zuriicltgewicsen, so daß die Mutter das ihr zustehende Sorgereclit behielt. In den Gründen des Kammergerichts heißt es u. a.: .Allerdings ist heute mehr!leim je daran fesünEihcn, dali ein dculstbblütiges Kind eine deutsche Erziehung erhalten, in deutschem (leiste erzogen weiden muti, uncl daß der sorgcßcrechligte Kl t er nt ei I. der dazu nicht gewillt ist, und auf solche Weise (len Zusammenhang des Kimles mit der deutschen Yülk'gemeinsehaft löchert, das Wohl des Kindes gefährdet. Dieser Dctonung des Ras.c!1s!nnd[>unktes ir: der Erziehung entspricht es alter, daß für ein jüdisches Kind die Erziehung in d e u t s c h e m G c i s t c ui <11 ־ t m c h r als so wesentlich angesehen werden kann, daß die Annahme gerecktIe 1tigt wiire, das jüdische Kind könne in seinem geistigen Wohle schon allein dadurch gefährdet werden, daß ilini im Ausland eine deutsche Erziehung nicht in der bidietigen Weise zuteil werden kann. Vielmehr wird e» auch tiir das jüdische Kind mehr darauf ankontmen, ob es im Auslande im Geiste seines Volkes erzogen werden kann. In dieser Beziehung sind jedoch iigaidwciche latsaehen, die eine Gefährdung ries Kindes erkennen Itrssen könnten, nicht: vorgehracht. Das Yerkehrsrecht des \ ators wird allerdings praktisch durch die weite Entfernung unmöglich gemacht. Dieser Entstand allein rechtfertigt aber noch nicht den Erlaß einer Anordnunjj aus § 1635 Alts. 1 S. 2 HG!!.‘■ Der hier ausgesprochenen Auffassung von der Wichtigkdt einer jüdischen Erziehung unter allen Lebensumständen können wir nur zustimmen. Nicht-Genehmigung: eines Lehrvertrages Weibliches arisches Mandel und jüdischer Lehrherr Ein in der ״Juristischen Wochenschrift'‘ vom 31. Oktober veröffentlichter Beschluß des Kammergerichts vom 4. September 1936 hat ausgesprochen, daß die Vormundschaftsgerichtlich c Genehmigung einesLehr- Vertrages mit einem jüdischen Lelirherrn als nicht im Interesse des Mündels liegend jedenfalls dann tu versagen ist, wenn es sich um ein weibliches Mündel handelt, das in einem kleinen jüdischen Betriebe seine Ausbildung erhalten soll. Das Amtsgericht hatte die vormundschaftsgerichtliehe Genehmigung zu einem Lehrvertrage zwischen einein weiblichen Mündel arischer Abstammung־ und einem jüdischen Lelirherrn versagt, weil es mit den heutigen Staatsgrundsätzen nicht in Einklang stehe, wenn ein arisches Mündel in einem jüdischen Geschäft ausgcbildet werde. Beschwerde und weiter« Beschwerde des Amtsvormunds blieben erfolglos. In den E n t s c h c i du u g s g r ü n d e n des Kammergerichts heißt es u. a.: ,,Vach der im nafionalsozinlislischen Staut zum Dmchbrurh gelaugten und in der Gerctzgc-fmng zum Ausdruck gekommenen Auf- [.nsrin״ soll der j ii <1 i s c he E i n f 111 ß auf das d c 111 s c h e Volk a 11 s ״ c s c h a I t e t weiden, um die Kt.1t. des deutschen Volkes ungehindert zur EnUvkklung kommen zu lassen (vgl. die Nürnberger Gcseize vom 15. September 1935. RGBl. 1, 1146). Beim Lehrvertrag linde( eine besonders starke Beeinflussung des als Lehrling uuszubildenden Menschen statt. Seit dem Inkrafttreten des ArbOG. ist das erzieherische Moment im Lehrvertrag he- .׳onclers stink in den Vordergrund gerückt. Sind schon im Arbeits- U'rtragc dem Bet! lebshih.rer int (legensalz, zu früher eiheldiehc er- TürkischJL Wmj₪hfa ziel1eri.se-he Pflichten auferlegt, so gilt dies noch mehr für den I.ehrvertrag, durch den dem Lelirherrn die Aufgabe übertragen ist, den 1.11־« ling in deutschem Gei.-ie zu erziehen und zu einem vollwertigen -Mitglied der Be!lieh-gemeinsetialt zu machen, ihn insbesondere auch zu lehren, seinen Beruf nach deutschen Auffassungen auszuülx-n. biea ist gerade für einen Kauftnannslehrling von besonderer Bedcutim(;. Auels er soll seinen splderen Berat stets irm Hinblick auf das Wohl des dem sehen Volkes au-ölren. Mit. Recht hat hiernach «las LG. angenommen, daß ein jüdischer Kaufmann zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht geeignet ist, daß also die Lehrlingsausbildung bei die.-em nicht im Interesse des Mündels liegt. l)ics muß beson- Ilers dann gelten, wenn wie hier ein kleiner Betrieb in Finge steht, in welchem außer dem jüdischen Inhalier und seinem Sohne nur nur noch eine arische Angestellte tätig ist. Hinzu kommt, daß es sielt hier um einen weiblichen Lehrüng handelt. Wie sielt aus § 3 DlutSchG. vom 15. September 1935 ״gibt, soiien weibliche Siaul-angehörige deutschen oder artver- ״.tmllcn Blute, vor rassischen Gefährdungen geschützt »erden, die mit einer Be-t häfdgimg im jüdischen Haushalt vorbinden ,sein können (Lösonrr-KimM: Die Nümbctget Gesetze. S. 54). be-halb ist die Beschäftigung von solchen Personen unter 45 Jabteil in jüdischen Haushaltungen verboten. Wenn auch eine entspretbende Bestimmung für Lehr vertrüge nirht bestellt, so ist doch hei der Vormundschaftsgeticlttliehen Genehmigung von Lehrverträgen weihliehen- Personen den in dem Ipzeiehneten Gesetz ztitn Ausdruck ge-!»ctßtcn Gedanken Rechnung m tragen. Bei einem Betrieb in der liier fraglichen Größe ist die Sachlage ähnlirh zu beurteilen, wie venn der Miindcl in einem jüdischen Haushalt beschäftigt werden würde. Das wohlverstandene Interesse des Mündels rechtfcitigt auch aus diesem Grunde die Versagung der Genehmigung.“ In dieser Entscheidung wird also ein kleiner jüdischer kaufmännischer Betrieb in bezug auf Anwendung der Niirnt>crger Gesetze dem Haushalt glcichgcsctrt; das Gericht deutet im weiteren Verlauf seiner Ausführungen an, daß diese Frage anders zu beurteilen wäre, wenn es sich um einen Großbetrieb mit viele״ arischen üefolgsdiaftsmitglicdern handelte. Das Reichsgesetz über den Geldcntwerturigsausgleich bei bebauten Grundstücken in der Fassung vom 1. Juni 1926, nach weichem eine Steuer vom bebauten Grundbesitz erhoben wird, stellt eine Befreiung von der Aufwertungssteuer zuginisten inländischer Personenvereinigungen vor, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen, ethischen oder religiösen Zwecken dienen, und zwar für die in ihrem Eigcntume stehenden Gebäude, soweit sie von ihnen ffir diese Zwecke benützt werden. Das Sächsische Oberverwaltungsgcriclit hatte zu entscheiden, ob die von einer jüdischen Gemeinde in Sachsen einem jüdischen Schul verein als Scliulräumc für die jüdische Volksschule überlassenen Räume dieser Steuer unterliegen oder ob für sie die angeführte Befreiungsvorsehrift gilt, die entsprechend auch int sächs. AufwStG. enthalten ist. Nach dieser Bestimmung und der Rechtsprechung hierzu ist die unentgeltliche Uebcrlassung der Räume von der Gemeinde auf eine andere Personenvereinigung kein Hindernis für «len Eintritt der Steuerfreiheit; beide Organisationen, der Eigentümer wie der Benutzer, müssen aber zu den Steuerbegünstigten Vereinigungen gehören und dieselben Zwecke verfolgen. In dem im ״Reidisvcrwaltungsblatt“ vom 24. Oktober 193(» veröffentlichten Urteil des Sächsischen Oberverw.i'tisngsgcrichts vom 14. Mai 1936 wird eine Steuerfreiheit von der Aufvverlungssteuer für die erwähnten Räume a b g e I e h n t. Die Entscheidtingsgrixnde führen u. a. aus: ..Die Lracliüsrhc Religionsgemeindc“ — (Klägerin) — ,.verfolgt, soweit sic dem Seludvcroin Räume für den Religion•;• und Sitten, unterriebf zur Verfügung stellt, gewiß ihre eigenen, religiösen Zwecke. Soweit sh h dagegen der I 'rtt erricht auf < 1 io anderen verschiedenartigstetr Lehrfächer der Y-ö, . :;uir, wie Lesen, Schreiben, Rechnen, GeM-!1ichto. Erdkunde, .Naturlehre, Turnen usw., erstreckt, fehlt der für die Steuerlx-frening voran,gesetzte Zusammenhang zwischen den Zwecken * 1er Gehüudecigentii Hierin, der Religiomsjctneindc, und dem Zang־will - Gedenkfeier in London C. B. Shaw gegen Diskussion der Judenfrage Anläßlich des zehnten Todestages Israel Zangwills fand unter dem Vorsitz von Viscount Cccil of Chelwood in der Kingswap Hall in London eine (iedenkfeier statt, hei der Vertreter des englischen Schrifttums und Männer des jüdischen öffentlichen Lebens die Bedeutung Zangwills würdigten. Lord C e c i 1 feierte Z.angwill als großen Engländer und großen Juden. Humbert Wolle ging davon aus, daß Bernard Shaw es abgelehnt habe, bei dieser Kundgebung zu sprechen, weil sie voraussichtlich zu einer Erörterung der Jttdenfrage führen, und er als Nichtjtide hierzu nicht Stellung nehmen wolle. Demgegenüber betonte Humbert Wolfe, daß es in der Republik des Schrifttums keine Judenfrage geben sollte. Gewiß habe Zangwill sich in seinen Werken viel mit dem Leben, den Freuden und Leiden des jüdischen Volkes beschäftigt, niemals aber habe er sich des literarischen Vergetiens schuldig gemacht, die Kunst verhüllter Propaganda dienstbar zu machen. Auch Rcmbrandt habe, als er seine Judentypen malte, ebensowenig die Judenfrage im Sinn gehabt, wie Shakespeare, als er den Kaufmann von Venedig schrieb. Chiefrabbi Dr. J. H. Hertz erinnerte an die Pogrome in Südrußland vor dem Kriege, Aus bestimmten Gründen habe die englische Presse damals von diesen Ereignissen nur wenig Notiz genommen. So kam es, daß man bei hochgestellten Persönlichkeiten auf Unglauben stieß, wenn man sic auf diese furchtbaren Geschehnisse aufmerksam machte. Die Verschwörung des Schweigens hatte gute Arbeit geleistet. Aber dieses Schweigen wurde durch die Donnerstimme Israel Zangwills zerrissen. Es sprachen noch die Schwägerin Israel Zangwills, Barbara Ayrion Go u Id, über seine Mitarbeit in der Frauenwahlrcchtsbcwegung, Dr. Rctlcliff Sa I am,in, der die Schaffung einer Zangwill-Gedächtnismedaille an kündigte, die m jedem Jahr für das beste Werk eines jüdischen Schriftstelicrs, und zwar jährlich abwechselnd in englischer und in hebräischer Sprache, verliehen werden soll, Rabbi I>r. Matt u c k, der an die Leistungen Zangwills für die JTO. (Jewish Territorial Organisation) erinnerte, und die Witwe Zangwi 11 s. Keine Israelitischen Gottesdienstnachrichten in der deutsehen Presse. In einer im ״Zeitungs-Verlag‘‘ (Fachblatt für das gesamte Zeitungsvesen) vom 24. Oktober 1936 verölfentlichtcn Mitteilung des Reichsvcrbantles der deutschen Zeitungsvcrleger heißt es: ״Ein Einzclfall veranlaßt uns zu der Feststellung, daß die Veröffentlichung israelit i s c h e r Gottesdienstanzeigen in der Presse mit ihrer Aufgabe nicht vereinbar ist. Sie hat daher zu unterbleiben.“ Keine Einschränkung der Gewerbefreiheit für Juden. Im Reichsverwaltungsblatt werden von Dr. Werner Spoler Ausführungen zur Frage ״Nichtarier und Gew e r b e f re i 11 e i t“ gemacht. Es heißt in dem Aufsatz, daß für Nichtarier keine anderen Einschränkungen des Grundsatzes der Gewerbefreiheit gelten, als sie der Gesetzgeber allgemein cingeführt hat, die also auch für arische Gewerbetreibende verbindlich sind. Insbesondere könne aus der rassischen Eigenschaft als Nichtarier nicht grundsätzlich auf einen Mangel der Zuverlässigkeit zur Ausübung eines Gewerbes geschlossen werden, die von der Gewerbeordnung und anderen Gesetzen als Erfordernis für bestimmte Erteilungen von Konzessionen und deren Aufrechterlialtung aufgestellt wird. Soweit allerdings ausdrücklich in einzelnen Gesetzen Beschränkungen der Betätigungsfreiheit der Juden vorgenommen sind, seien sie atmiwenden. Ein schwedisch-jüdischer Leibarzt gestorben. Unser Stockholmer H. R. - Berichterstatter schreibt uns Dr. Arthur Fürstenberg, über dessen Auszeichnung mit der goldenen Aerzte-Medailie wir in Nr. 84 der ״Jüd. Rundschau“ berichteten, ist plötzlich in Stockholm im 71. Lebensjahre gestor- Ben. Dr. Fürstenberg erfreute sich als Arzt und Mensch in allen Kreisen der schwedischen Hauptstadt größter Beliebtheit. Die gesamte Presse widmet ihm wärmste Nachrufe. Die Beerdigung fand von der überfüllten Stockholmer Synagoge aus statt; Oberkantor Leo Rosenbliith batte ein El mole rachamim selbst komponiert, als eine letzte Widmung für den Verstorbenen; Oberrabbiner Prof. Ehrenpreis würdigte die Arbeit des Verstorbenen als Vorsteher der Stockholmer Gemeinde seit 1922. Unter der Trauergemeinde sah man an der Spitze — neben allen bedeutenden Stockholmer Aerzten — nie beiden Brüder des schwedischen Kön i g s, die Prinzen Carl und Eugen, sowie Prinzessin Ingeborg, weiche ihn 1927 zu ihren Leibarzt ernannt hatten. Außerdem hatte die schwedische Kronprinzessin, das dämsehe Königspaar, König Leopold von Belgien, die norwegisehen und dänischen Kronprinzen paare Kränze an Fürstenbergs Bahre gesandt Gegenstände des Untern• fits. Da die Rcli^ions- und Sittenlchre hin- H-r {len anderen l.elirfä clicni wert zu rur-k. tritt, kann nicht ge- •sagt w erde n, daß die S c hu 1 r a 11 m e ii b er wiegend zu religiösen Zwecken benutzt würden. Die Klaget in hat aiK'li selbst den Schtilu nt erricht (—■ hier iehlt im Text, olfcnbaj infolge, eines Diurklebien: ..nicht‘■ —);11״ ihre eigene Angelegenheit hetraehict. Das zeigt sieb darin, daß sie die riclmlraumc dein Seimlvciein zunüch-t gegen Mietzins überließ. Nur zur Ersparung der AnivvSt. hat sie siel! sp.,ter ent10(1:)י- .en, kein Entgeh hir die Könnte zu verlangen. Da, ändcri alxrr nichts daran, daß die Räume in riet 11 aupl -aiiie zu awieren als den von der Klägerin verfolgten Zw tvken benutzt v -!:re. . .‘־ Das Urteil führt weiter aus, daß eine Steuerfreiheit eintreten würde, wenn die Zwecke des Schulvereins, soweit sie über die religiösen Aufgaben hinausgehen, als gemeinliiit zig anzuerkennen wären. Diese Frage wird im Anschlüsse an das bekannte Urteil des Reichsfinanzhofes vom 7. April 193b —• vgl. ״Jthl. Rundschau“ vom 11. August 1936 — verneint. Die Erteilung des Volkssclmlunterrichts sei zwar, wie das Urteil darlegt, ein gemeinnütziger Zweck; die Rechtsläge sei aber für öffentliche und private Schulen verschieden. Die Vergünstigung der Steuerfreiheit hänge bei privaten Vercinsscliulen davon ab, daß nach der Vereinssatzurig ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden und z. B. U. a. das Vcreinsverinfipen bei Vereinsattflösung nur für solche steuerbegünstigten Zwecke verwendet werde. Die Satzung des jüdischen Sdiiilvereins bestimmt im vorliegenden Falle, daß das Vermögen bei Auflösung des Vereins für einen geniciniiützigen j ii «I i sehe 11 Zweck zu verwenden ist. ״Die ausdrücklich e I! c > t i m in u n g für c i 11 e n j ü d i - sehen Z w c c k k a n n", — wie das U rteil hierzu abschließend aussprieht — 11״ i c 11 t als eine F ö rd e r u 11 g des W o h ■ I e 5 der dcutsc h c n V7 o lksgcmeinschaft a n e r - kan nt werden. Die Steuervergünstigung ist daher auch aus diesem Grunde zu versagen.“ Das Schicksal der syrischen Minderheiten Von unserem Pariser Berichterstatter K. Paris, im Oktober In einem gut unterrichteten Artikel nimmt der ägyptische Berichterstatter des ״Temps“ zu der Entwicklung in Syrien nach der Unterzeichnung der Pariser Protokolle und zu der Frage der nationalen Minderheiten in den Levantcstaatei* Stellung. ״Die Rückkehr der syrischen Delegation aus Paris hat in den Levantestaaten zu!elthaften Fre ml ek und gehn n gen Anlaß gegeben. Diese Manifestationen zeigten die P o p tt 1 a r it iit der syrischen U 11 a b h ä n gigkeitsbestrebu 11־ gen bei der Bevölkerung. Auch die öffentliche Meinung in den arideren arabischen Ländern hat die Entscheidung der französiscimi Regierung, Syrien 1md Libanon zu unabhängigen Staaten zu machen, lebhaft begrüßt. Gewiß wird diese Bcgeisterung für den neuen französisch-syrischen Vertrag nicht von allen syrischen Politikern geteilt. Es gibt eine kleine Gruppe von radikalen Fanatikern, die mit dem Erreichten nicht zufrieden sind und die w eitergehen dert Konzessionen Frankreichs, d. h. eine sofortige und völlige Souveränität Syriens fordern. (Diese Feststellung erhält eine besondere Beleuchtung durch die letzten Vorgänge im J r a k. — A. d. Red. ״J. R.“) Es sollte aber den syrischen Führern leicht gelingen, diese radikalen Gruppen auszuschalten und ein dein ■französisch-syrischen Vertrag günstig gestimmtes Parlament wählen zu lassen. Der schwierigste Punkt in den französisch-syrischen Beziehungen wird aller Wahrscheinlichkeit das Statut der in den neuen Staaten lebenden nationalen Minderheiten sein. Die Alauitcn imd die Drusen haben in dem neuen Vertrag Sonderrechte erhalten, die ihren nationalen Bestand garantieren. Ein« besondere Rolle unter den syrischen Minderheiten spielen die türkischen Minderheiten im Snndsehak von Alexandrette ... Die Hauptbesorgnis der Türkei ist, daß jetzt durch den französiseh-syrischcn Vertrag nicht mehr Frankreich, sondern die neuen l.evantestaaten mit der Bcobarhtimg des Mindcrheitenstatirtes betreut sind. Die Türken fürchten, daß die neuen Staaten in weit geringerem Maße als Frankreich die Interessen der Minderheiten wahren werden. Der türkische Außenminister Rouwhiri Aras hat bereits auf der Mandatskommission des Völkerbundes ernsthafte Bc״ denken gegen den französisch •syrischen Vertrag geäußert. Die türkische öffentliche Meinung fordert daher die Zusainmenkunft einer französisch-syrisch-türkischen Konferenz, in der eine besondere Regelung des Statutes der türkischen Enklave in Alexandrette und Antiochien durchgeführt wird. Diese Forderung der Türkei hat zu einer heftigen Pressekampagne zwischen Serien und der Türkei Anlaß gegeben. Iir» Laufe dieser Kampagne sind sogar einige türkische Blätter ao weit gegangen, «ine Revision der bisherigen Mindcrheits- Verträge und den Anschluß von Alexandrette und Antiochien an die Türkei zu fordern. Diese Forderungen haben naiurgemäß zur Zeit wenig praktische Bedeutung. Die Levante- Staaten legen auf die freie Verfügung über die Häfen von Alexandrette und Antiochien entscheidenden Wert, da ihr Ausbau von größter Bedeutung für die wirtschaftliche Ent- Wicklung der!,ander ist. Insbesondere sind Alexandrette und Antiochien die Häfen, die dem neuen syrischen. Staat anfallen. Diese Forderungen der Türken’ haben ihrerseits wiederum heftige Proteste der Syrer hervorgerufen, insbesondere auch der syrischen Minderheiten, die im Sandschak von Alexandrette leben. Der französische Delegiertein der Mandatskommission, Vieriot, hat sich bemüht, die Besorgnisse der Türkei zu zerstreuen und hat versichert, daß auch die neuen Staaten die Verträge von M21 und 1926 strikt einhalten werden. Die heftige Diskussion zwischen der Türkei lind Syrien geht aber unvermindert weiter.“ — Diese Diskussion zwischen Syrien und der Türket ist vom zionistischen Standpunkt recht interessant. Sie zeigt insbesondere die Bedeutung der Minderheitenfrage in der Politik des Vorderen Orients. Eine dauerhafte Befriedung des Vorderen Orients setzt eine!ovale Lösung der Minderheitenfrage voraus, eine Lösung, die die nationalen und kulturellen Interessen der nationalen Enklaven im vollen Umfange wahrt Neue antisemitische Partei in Ungarn? Budapest, '30. Oktober. (JTA.) Dem Innenministerium wurde die Bildung der politischen Partei ״Nationale Front (Ungarisch-Sozialistische Volkspartei)“ von einem gewissen Johann Sallo gemeldet; der Anmeldung wurde ein Programm beigefügt, das die ״Schaffung einer vorübergehenden Diktatur“, Geltendmachung des Prinzips ״Ungarn den Ungarn‘“, u. a. Dcklaricrimg der Juden als rassische'und nationale Minderheit, fordert. Gleichzeitig ließ di« neue Partei ein Plakat mit der Karrikatur eines die Welt vernichtenden Juden anschlagen. Auf Anfrage des Blattes ״Magyarorszag“ ließ das Innenministerium erklären, daß di« Partei keine Versammlungen abhalten darf, da sic keine parlamentarische Vertretung besitzt. Das Plakat wurde auf Anordnung der Behörden entfernt.

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