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Jüdische Rundschau · 1936-10-27 · Heft 86 (27.10.1936) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
41 (1936)
Issue
Heft 86 (27.10.1936)
Date
1936-10-27
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
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Seite 4 jüdische Rundschau Nr. 86 27. X. 1963 Ausländer und Bluts chutzgesetz Ein Mosley ״ Interview Von unserem römischen Berichterstatter Kr. Rom, 21. Oktober Das offiziöse, dem hiesigen Aulienamt nahestehende ״G i o r n a I e <1 ' 11 a 1 i a“ brachte dieser Tage in großer Aufmachung ein Interview mit dem f!ihrer der britischen Faschisten, Sir Oswald Mosley, worin dieser unter andern! auch die jüdische Frage und die Einteilung des britischen Faschismus zum Judentum behandelte. Die stark a n t i 8 c m i ־ tische Färbung dieses Interviews und die sensationelle Aufmachung, die das ״Giornale d’ltalia“ ihm zuteil werden Heß, haben in hiesiger! jüdischen Kreisen nicht geringes Ite* fremden hervorgcmfcti. Auf die Frage des Interviewers an Mosley ״Weshalb bekämpfen Sie eigentlich die Juden“, antwortete dieser (wie schon bei früheren Gelegenheiten), nicht die englischen Faschisten hätten diesen Kampf begonnen, swndern die Juden. Zwei Jahre lang hätte die Moslcy-Gruppc nicht ein Wort gegen die Juden gesagt, aber die Juden hätten sie angegriffen ״mit der ganzen Macht ihres Geldes, ihrer Presse, ihres Kinos, mit der Beleidigung unserer Kameraden in den Büros und in den Werkstätten und mit physischer Gewaltanwendung״. .Wo.dev betonte, sein Kampf sei ein politischer Kamp) und keine Bekämpfung der Rasse. Er greife die Juden an ״nicht deswegen, was sie sind, sondern um dessenwillen, was sie tu 11" (d. h. wegen ihrer politischen Haltung). Es folgen dann die bekannten Beschiildiginigen gegen die ״internationalen Interessen“ des Judentums. Wenn in diesem Zusammenhang vor der italienischen Öffentlichkeit auch die Behauptung aufgestellt wird, die Juden seien es in England gewesen, rin■ wahrend ries a b e s s i 11 i s c 11 e n Krieges die öffentliche Meinung gegen Italien beeinflußt hätten, so handelt es sich uni eine unrichtige Darstellung, die jeder Kenner des englischen öffentlichen Lebens ohne weiteres korrigieren kann. Denn mit einigen wenigen Ausnahmen war die ganz <־ englische öffentliche Meinung bekanntlich aus Cirumleri, die mit der englischen Welt!Machtstellung und teilweise mit der englischen Sorge um den Völkerbuitrlignl;111 k e n Zusammenhängen, gegen dieses italienische 1 mteniehnien. Ls ist also eilt durchsichtiger Zweck, wenn Sir ()swakl Mosicv gerade vor einem italienischen Publikum die Sr hu Id für diese Konstellation den Juden zuschicht, wie er denn auch weiter die Behauptung aufstellt, daß selbst jüdische Kapitalisten und Einanzleute ״dem Kornmunismus im Kampt gegen den Faschismus unterstützen‘‘, eine Behauptung, du: den italienischen Journalisten selbst etwas merkwürdig erscheint, da ״Kapitalisten“ kaum Inter• esse an einer keummnimtisciicu Gesellschaftsordnung naben. Dieses Interview, das Sir Oswald Moslev dem ״(iior• nale d'italia“ 'im Anschluß an die bedauerlichen und durch die Juden in keiner Weise provozierten Vorgänge im Lon* doner I astend gegeben hat, wirkt fast wie eine Flucht in die italienische (telfentliclikeit. Grollte: Beachtung verdient, daß Sir ( Kwaid dann auch den italienischen Faschismus, der bisher nicht die geringste antisemitische Tendenz hatte, gegen das Judentum a!1f/!11!et/cn versucht. Wenn wir auch nicht glauben, daß sich der italienische Faschismus durch solche Aeußerungcn hecmlhissen läßt, könnte es doch leicht gcschchcn, daß eine kritiklose (.)Öffentlichkeit den Juden als den angeblich Schuldigen zum Prügelknaben macht. (Vgl. den Artikel ״Rivalen itn Mittclmecr“ S. 1.) Brief aus Estland Von unserem Berichterstatter Tartu, 24. Oktober. Bekanntlich besteht ein Katheder für jüdische Wissenschaft an der Universität zu Tartu. Die jüdische Wissenschaft ist hier eine selbständige und ordentliche Lehrdisziplin der philosophischen Fakultät. Das Ordinariat fiir jüdische Wissenschaft bat Prof. Dr. I.azar G u! k o w i t sc 11, der bis 1933 Professor in Leipzig war. fXr Haupfverdicnst um die Schaffung des Lehrstuhls gebührt dem ,,Verein 7t1r Förderung jüdischer Wissenschaft an der Universität Tartu“. Es ist natürlich auch der estnischen Regierung und dem Rektorat der Universität fur sein Entgegenkommen zu danken. Der Lehrstuhl, der noch im Aufbau begriffen ist, hat verschiedene Zukunft-plane, So soll das Seminar für jüdische Wissenschaften, das bisher dem allgemeinen philosophischer! Seminar aitgegücdert war, zu einem selbständigen Seminar mit eigenen Räumlichkeiten um gestaltet werden. Lbenso soll eine periodisch! rscheinende Zeitschrift für jüdische Wissenschaft in Hebräisch, I )ciiisfh und Englisch er scheinen. Es stellt in Aussicht, daß in midister Zukunft eine ganze Reihe von Studenten, die Jtschiwüt absolviert haben, sich nach Tartu zur Vervollkommnung ih.׳.׳, WD-eiis wenden werden. I. K- Mifal Bizzaron in Norwegen Von :iii-oTcin Beruhter» t,ittcr ü s I o, 23. Oktober Anläßlich der Vortrags!eise von I>r. Wlad. W. Kap- Din-Kogart hat auch das norwegische Judentum einige Veranstaltuncrii 1111 K,1 Innen der M 1! a I - B 1 z z a r 0 n - A ktion arrangiert. In T r 11 ״ (I h c i in hat da Zionistische Vereinigung ״Herzliah“ eine inteine /u-ainmenkunft von aktiven Mitarbeitern und Pro/ionisteu emherufe״, bei der I>r. Kaplun-Kogan einen Bericht über die Setzten Ereignisse in Va'nistma gab. Daran anknüpfend gab der Redner eine Darlegung der politischer) Situation im Zionismus. Sein interessanter Vortrag klang in einen eintlringlich.en Appell zugunsten des Mifal Bizzaron aus. In Oslo wurde die Sammlung fur den Mifal Bizzaron durch Einzclhesuche durchgefuhrt, wobei Dr. Kaplun-Kogan durch den Vorsitzenden der Zionistischen Ortsgruppe, Israel Lev in, und durch die Mitglieder des KH.-Komitees A, Grusd und I). ü ״ I d b e r g nachdrücklich unterstützt wurde. Die Aktion war umrahmt von den beiden Vortrügen von Dr. Kaplun-Kogan über die Themen: ,,Der jüdische Mensch“ und ״Die gegenwärtige Situation im Zionismus und in Palästina“. Da die ״Norsk 7.ionistforening“, der Jüdische Jugendverein und der Jüdische Akademische Klub gemeinsam zu dem zweiten Vortrag eingeladen hatten und Ercz Israel int Brennpunkt des Interesses steht, hatte ein recht großes Publikum sich eingcfimiicn. Das Resultat der Aktion für den Mifal Bizzaron hat den Nachweis erbracht, daß auch in Norwegen ein fester Kern von organisierten Zionisten besteht, der itn gegebenen Augen• blick bereit ist, für die Sache des Zionismus tätig cinzutrclen. * Auch in nichtjüdischen Kreisen ist ein lebendiges Inter• esse an Ercz Israel zu konstatieren. Ministerialsckrcfär Ha■ rald Juell wird seinen Palästina-Vortrag mit Lichtbildern, den er kürzlich gehalten hat, in einet Reihe von Vereinen Oslo* und in vielen Städten des Landes wiederholen. Der beliebte Redner hat sich mit uneingeschränkter Bewunderung und imponierender Sachkenntnis über das Werk der Chaluzitn >c Ercz Israel ausgesprochen, Rabb. J. Samuel Die ״Juristische Wochenschrift“ vom 24. Okt. veröffentlicht eine Abhandlung ״Die Strafbarkeit von Aus• ländern nach g 5 Abs. 2 BlutschutzG.“ von Landgerichtsrat Dr. Wilhelm von Ammon, Berlin. Nach den §§ 2 und 5 dieses Gesetzes ergibt sich, wie der Verfasser vorausschiekt, bei der Beteiligung von Ausländern folgendes Bild: ״Nicht verboten ist der außereliclklic Geschlechtsverkehr a) zvi.-rhen atidiindhehen Juden mul Ausländern deutschen oder ai tverwandten Blutes, 11) zwischen Juden (!0115111־« Staatsangehörigkeit und Ausländern deutschen oder artverwandten 111 Utes. — Verboten ist der außereheliche Verkehr zwischen 911 •.1,’i in tischen Juden und deutschen Staatsangehörigen deutschen oder m t verwandten Blutes. Strafbar ist im letzteren Fall stets nur der rtiiinnliehe Teil, mag er nun ausländischer Jude oder dctitschblibiger Ntuatsangehöiiger sein.“ Der Aufsatz, erörtert auch die Frage der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen das Blutschlitzgesetz, die im Ausland begangen sind, wenn Ausländer beteiligt sind. Aut Grund entsprechender Anwendung der Strafgesetze gemaß § 2 StGB. i. d. Fass, des Ges. v. 28. Juni 1935 wird Bestrafung nach dem gesunden Volkscmptiitden verlangt, wenn deutsche Staatsangehörige verschiedener Rasse sich zur Umgehung des Verbots des § 2 BlutschutzG. vorübergehend in das Ausland begeben und dort geschlechtlich miteinander verkehren. Dr. v. Ammon führt aus, daß in gleicher Weise zu bestrafen ist ein in Deutschland wohnhafter cieutschblütiger deutscher Staatsangehöriger, der sich mit einer in Deutsch• land wohnhaften ausländischen Jüdin über die Grenze begibt und dort mit ihr verkehrt. Als zweifelhafter wird die Jüdische Angestellte öffentlicher Betriebe Gegenüber der in der Nummer vom 20. Oktober veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeätsgcrichts Breslau, die jüdischen Angestellten den Anspruch auf Weiterbeschäftigung in öffentlichen Betrieben abspricht, ist auf eine am 7. Oktober verkündete entgegengesetzte Entscheidung des Reichsarbcitsgcnchts' hinzuweisen. Die Entscheidung des Reichsarbcitsgerichts betrifft einen jüdischen Dauerangesteliten der Landesversiclierungsan-slalt in Düsseldorf, d. h. einen Angestellten, der über 10 Jahre im Dienst ist und dessen Dienstvertrag nur aus einem wichtigen Grunde kündbar ist. Die Landesversichcningsaustalt hat das Dienstverhältnis zurrt 1. Juli 1936 mit der Begründung ge״ k ti n d i g t, nach dem Erlaß der Nürnberger Gesetze und des Reichsbürgergesetz, die eine neue Situation in der Behandlung jüdischer Angestellter geschaffen hätten, sei sie nicht mehr in der Lage, den Kläger als Volljuden weiterzubeschäftigen. Das hiergegen zunächst angerufene Arbeitsgericht Düsse!dort hat die Kündigung ge bi Uigt und auch die dafür gegebene Begründung. Das in der Berufungsinstanz in Anspruch genommene Landesarbeitsgericht Düss e 1 d o r f hat die Kündigung ebenfalls fiir gerechtfertigt erklärt, jedoch mit einer anderen Begründung. Die Begründung geht dahin, der Kläger habe die Eigenschaft als Dauerangestellter verloren. Nach der Tarifordnung sei Voraussetzimg des Bestehens oder Wciterbesfehens eines Dauerangestelltenverhältnlsses der Besitz der Reichsangchörigkeit. Der Kläger sei nicht mehr Reichsangehöriger seit Erlaß des Reichsbürgergesetzes, da mit der Reicfisangehörigkeit der Vollbesitz der bürgerlichen Rechte verbunden sei. Da der Das Judentum in der deutschen Geschichte Die ,,A J t o n a e r N a c 11 r i c 111 e 11“ berichten über einen Vortrag, den Professor Dr. von Leers über das Thema ״Das Judentum in der deutschen Geschichte“ auf der schttlisehen Tagung der Mitglieder des NS-Lchrcrbutules, Stadtkreis Graß-Altona, gehalten hat. Professor Dr. von Leers ging — so berichtet das Blatt — auf die ältesten Quellen der Geschichte zurück. ,,Er zitierte Ueberlieferungcn des klassischen Alfertums, der Acgvpler, Perser, Griechen und Römer, also der Völker, die sich zur vorchristlichen Zeit mit dem Judentum in besonders starkem Maße auseinanderzusetzen hatten. Dabei wies er aus diesen Quellen nach, daß das Urteil einstimmig dahin ging, daß es sieh bei dem Judentum nicht tun ein Volk im rassisch-völkischen Sinne handelt, sondern um eine Verin i s c h u ״ g von r ä 11 b e r i s c 11 e n W ii s t e 11 s t ä m m e n mit ägyptischen Verbrecherkreisen. Mit scharfer Wortführung zerstörte der Vortragemde die Märchen von der ״Heiligkeit der Erzväter und Stammeseltern“ und des Einzuges nach Palästina, Wie eine ״Organisation des Gangstertums" ging das Judentum durch die Geschichte der genannten klassisehen Völker, unfmvühlte die Staatsautorität im heutigen bolschewistiscb.cn Sinne und trug wesentlich zum Untergang dieser Völker, einschließlich des römischen Reiches, mit bei. Das Christentum brachte dem Judentum erhebliche Vorteile. Auf germanischem Boden erschienen die Juden zuerst zur knrolingisehen Zeit. Sie erreichten bald das Monopol des Zinsnehmers, werden int ״Sachsenspiegel“ mit ihrem wahren Charakter gekennzeichnet, unter dem das friedlich arbeitende Volk am meisten zu leiden hat. Schließlich steigt das Judentum vom Darlehnsgeber des kleinen Mannes zum Darlehnsgeber der Fürsten auf, ist aber ... auch ein Hehler kreis größten Formats. Im 17, Jahrhundert nimmt das Judentum, aus den anderen l ändern vertrieben, in Deutschland ungeheuer zu. Sein Einfluß wächst mit der Stellung als ,;Hofjude“ bei den Fürsten. Nach den Befreiungskriegen kann es drei Siege verzeichnen: den Sprung des Hofjuden Rothschild ztim Staatsjaden, die Emanzipation des bis dahin ghettoisierten Judentums zum ,,gleichberechtigten Staatsbürger mosaischer Konfcssion“ und einen Sieg in weltanschaulicher Hinsicht, der vor allem in der Schaffung des Marxismus, des Liberabsrmis und Weltkapitalismus und in der Beherrschung des Konservativ^• mus ihren äußeren Niederschlag fand, der sich im deutschen Volke im Laufe der folgenden Jahrzehnte fürchterlich auswirkte. Das Judentum fand in diesen Jahren immer seine Schütztruppe, so daß Deutschland bis in die Tiefe hinein geistesverjndet wurde.“ Dr. von Leers erörterte Sodann den Einfluß des Judentums im Strafrecht und In Rußland. 111 dem Bericht heißt es weiter: ,,Deutschland konnte diesem fürchterlichen Schicksal der restlosen Zersetzung nur durch den Sieg des Nationalsozialismus entgehen. Aber weil wir die Wahrheit der Geschichte des Judentums erkannt haben, ist es heute nach wie vor notwendig, in der Judenfrage kompromißlos zu sein. Es handelt sich hei diesem Kampf gegen das Judentum um einen Kampf des Lichtes gegen das vernichtende Dunkel. Das zu erkennen und kompromittiert anzuerkennen, ist Aufgabe des d e u t sehen Lehrers und der deutschen Lehrerin, denen die Erziehung der kommenden Generation in die Hände gelegt ist, damit sie durch eine richtige Geschichtsauffassung und Geschichtswiedergabe das Kind vor dem Judentum hüten.“ Rechtslage bezeichnet, wenn ein ausländischer Jude mit einer deutschen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes int Ausland außerehelich verkehrt. Auch hier hält der Verfasser der Abhandlung die Bestrafung des Ausländers im Wege entsprechender Oesetzesanwendung in manchen Fällen für geboten, etwa, wenn ein in Lindau wohnender ausländischer Jude ein Liebesverhältnis mit einer ebenfalls in Lindau wohnenden detif schbliitigen deutschen Staatsangehörigen nngekniipft hat und sich mit ihr in bewußter Umgehung des Verbots des § 2 BlutsrhutzG. regelmäßig am Wochenende zur Ausübung des Geschlechtsver* kehrs über die (Grenze nach Bregenz begibt. Zum Schlüsse kommt der erwähnte Artikel auch auf diejenigen deutschen Staatsangehörigen zu sprechen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine oder mehrere fremde Staatsangehörigkeiten besitzen Ein hierzu mitgeteilter Beschluß des Landgerichts Essen vom 9. Juni 1916 hat die Eröffnung des Hanpfvcrfnhrens wegen Rassenschande gegen einen Doppelstaater, der die deutsche und die britische Staatsangehörigkeit besaß, mit der Begründung abgelehnt, daß es sich hier um eilte Strafverfolgung bandle, die nach § 16 AusfVO. zum BlutschutzG. (Strafverfolgung eines fremden Staatsangehörigen) ministerieller Zustimmung bedürfe und diese nicht erteilt sei. Dieser Beschluß ist aber, wie LGR. v. Ammon erwähnl, durch Beschluß des Obcrlaiidesgerichts Hamm vom 30. Juni 1936 aufgehoben worden. Personen, die neben der deutschen eine oder mehrere fremde Staatsange• Hörigkeiten besitzen, sind also bei der Anwendung des Blut• schtifzG., wie die Abhandlung ausführt, stets als Deutsche zu behandeln. Kläger nicht mehr I )auerangcstellter sei, bedürfe es für die Kündigung seines I )ienstverhältnisscs nicht des Vorliegcns eines wichtigen Grundes. Daher sei die gegen ihn aus• gesprochene Kündigung wirksam. Das Reichsarbeitsgericlit begründet seine Ent- Scheidung, daß die Kündigung des fraglichen Dienstvertrages unwirksam sei, damit, daß weder aus den be/eichneten Gesetzen, noch aus der Tarifordnung ein wichtiger Grund •für die Kündigung des Dienstverhältnisses hergeleitet werden könne. Nach dieser Entscheidung ist durch die Nürnberger Gesetze und das Reichshiirgergesetz keine n e n e Situation in der Behandlung jüdischer Angestellter geschaffen. Insbesondere hat der Kläger durch das Reichsbiirgergcsetz die deutsche Reichsangchörigkeit nicht verloren, so daß sein Dauerangestellfenverhältnis unberührt gehlieben ist. Wie in der Entscheidung weiter ausgeführt ist, will die Tarifordnung mir Ausländern den Besitz der Dauerangesteliteneigensehaft entziehen. Das Reichshiirgergesetz nimmt dem Kläger mir die politischen Rechte, deren Ausübung dem Reichsbürger Vorbehalten ist. Zu bemerken ist hierzu, daß zu unterscheiden ist zwischen Nichtigkeit einer Kündigung und Anfechtbarkeit einer Kiindigütig durch Widerrnfsklage. Die Kündigung eines einfachen Dienstvertrages ist an und für sich wirksam, kann aber, wenn sie nicht betriebsbedingt ist, mit der Widerrnfsklage angcfochteti werden. Die Kündigung eines Dauerangesteliten- Vertrages ist, wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt, nichtig. Der Widerruf einer Kündigung eines einfachen Dienstverträges kann dadurch abgewandt werden, daß dem Gekündigten eine Entschädigung in Höhe eines Zwei- oder Drei* monatslohnes gewahrt wird. \ Der zu Unrecht gekündigte Daucrangcstcllte muß wieder; eingestellt werden, entsprechend seinem Dauerangesteliten- Kaufzwang in jüdischem Geschäft als Kündigungsgrund In der Tagespresse wird ein Urteil des Arbeitsgerichts Gelsen kirc he 11 wieder gegeben, das fiir eine Hausgehilfin einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung grundsätzlich darin sicht, daß ihr zugemutet wurde, sie solle in einem jüdischen Geschäft kaufen. Der beklagte Arbeitgeber bestand darauf, daß sein Bedarf nach wie vor in einem jüdischen Geschäft gedeckt werde und erteilte seiner Hausgehilfin dementsprechende Weisungen. Die Hausgehilfin weigerte sich, dies zu tun und löste das Arheitsverhäftnis ohne Einhalten der Kündigungsfrist. Mit der Klage vor dem Arbeitsgcricht verlangt sie Zahlung des vollen Arbeitsentgeltes bis zum Ablauf der ordnungsmäßigen Kündigungsfrist. Das Arbeitsgericht hatte zu prüfen, ob fiir die Hausgehilfin ein wichtiger Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses vorlag. Ein Arbeitsverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn Umstünde ciugetreten sind, durch die es derart erschüttert ist, daß seine Fortsetzung dem einen Teil nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Das Arbeitsgericht führte in seiner U r t e i I 5 b e g r it n d 11 n g aus, daß die Frage, was als ein solcher wichtiger Grund attzunehmen ist, sich nach nationalsozialistischer Auffassung beurteile. Hiernach sei aber die Hausgehilfin zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen. Denn wer in einem jüdischen Geschäft kaufe, setze sieh der Gefahr ans, sich itt den Augen rassdmvußter Deutscher verächtlich zu machen und gebrandmarkt zu werden. Die aus dem Dienstverhältnis sich ergebende Gehorsamspflicht fiir . die Hausgehilfin habe ihre Grenze an ihrem persönlichen Ehrgefühl, das die Hausfrau und der 1 laushaltniigsvorsfaiid zu achten habe. Der Hausgehilfin sei daher in diesem Falle nicht zumutbar gewesen, den Anweisungen des Haushaltiingsvorstandes oder der Hausfrau Eolge zu leisten. Das Gericht führte weiter aus, daß dieser Tatbestand allerdings nicht in jedem Falle der Hausgehilfin ein Grund zur fristlosen Kündigung zu gehen vermag. Dies sei nur für den Beschäftigten der Fall, von dem aus seiner gesamten Lebensführung anztmehmen ist, daß er durch ein derartiges Ansinnen wirklich in seinem Innern verletzt wird. Nicht aber könne sich derjenige darauf berufen, der durch seine persönliche Haltung zu erkennen gibt, daß er der Juderifrage oder den! Nationalsozialismus innerlich gleichgültig gcgenüberstelit, _ Jüdische Anwälte int Ausland In einer in der ,,Juristischen Wochenschrift“ vom 24. 10. 11)30 veröffentlichten Bekanntmachung ckr deutschen Hechtsfront heißt es u. a.: ״Es ist wiederholt festgestellt worden, daß von deutscher Seile Rcclusan;>cU'|,>cuheiu׳n an jüdische Anwiillc des Auslandes ver- Reben weiden. Daher wird nochmals darauf liin^cwieseri, daß der י •au Audand des NSRI1. eine \V c I t k a r t ci jener Anwälte iiihit, die auf (irund ihrer Abstammung, ihrer politischen Zav c-1 1.1 3 s i g k c i t und ihrer iachüch-spraehliclien Eignung allein (1:11a bauten sind, deutsch« Interessen im Auslände zweekentspre• chend zu vertreten.“ Der Vorstand der Warschauer Jüdischen Gemeinde hat für den Mifal Habizzaron Uwifachon einen Betrag von 20 000 Zloty geleistet, vertrage.

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