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Jüdische Rundschau · 1936-09-22 · Heft 76 (22.9.1936) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
41 (1936)
Issue
Heft 76 (22.9.1936)
Date
1936-09-22
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 76, 22, IX 1936 Aus der Rechtsprechung Heinrich Heine Die Zeitschrift ״National sozialistische Mo* n a t s h e f t e“ vom September l‘t'56 veröffentlicht eine Ab• handlung ״Schluß mit Heinrich Heine!“ von Dr. Wolfpang Lutz. Darin wendet sich der Verfasser dagegen, daß Heine in weitesten Kreisen des deutschen Volkes und auch des Auslandes als einer der größten deutschen Dichter, ja sogar als größter neben Goethe, befradiiet wird. Es wird gegen diese Anerkennung Heines durch ״geheimratliche Katheder■ ermanisten“ (z. B, Wilhelm Scherer, Prof. Jakob Mähly, rieh Schmidt u. a.) und durch deutsche Dichter polemisiert und in diesem Zusammenhänge u. a, ausgeführt: ״Im Judentum Heim׳,, und d.urii! rnümen sieh auch alle Zweifler *!!finden, liegt auch die Kikl.tiuiig tljfür. daß bcotc und echt den!- sehe Dichter, die un-> teuer sind, wie ein Eriednch Hebbel nicht Umhin kennten, zu vorm׳ men: Ileiae :•ei ein echter, wahrlcdt tkut- *eher J)1chter. Im Ju*h nproblrin birgt Midi für uns Deutsche vor allem «ine gefährliche bäte. Viele unwrer Volk-genosscn, in ihrer Guthelligkcit, sind einer klipentumliclikeit des jüdischen Volkes zum Opfer gefallen. Per Jude hat die F.ihqtkcit, sieh an and1 ׳ v׳ dl. sie Umgehung anzupa,-eu, mit dcien Kigmhei'en sieh zu geben, und sich so au tarnen. Hei Heine i,t mm noch dazu mehr als bei anderen Juden dies« Fähigkeit Vorhand! n und au .geprägt. Er hat sich gesebtrkter als andere Jud.cn an sein Ha ,tvoik, das deutsche, amugleichen vermocht, und von ihm vieles .ma» ignen verstanden, was »pater als sein Eigen gegolten hat. — — —“ Dr Lutz führt die drei am meisten bekannten Hein eschen Gedichte: die ״Lorelei“ den ״Belsazar“ und ״Die Grenadiere“ zum Beweise dafür an, wie undmtsch Heine ais Lyriker Ws ins kleinste hinein gewesen sei, ״so undeutscb wie nur ein Jude eben es sein“ könne, liier zeige sich Heine ״in seiner nackten jüdischen Unfähigkeit, sihtipl'eriscli zu wirken: er ist ein armseliger Stümper, der bar jedes echten deutschen künstkrischen Lmpfimlons, selb״׳( in dichterischen Kl ein werken nicht zu gehaltlicher und ge.tahllcher tlesehiossenheit, zu reiner (weil organischer, bit!t>m.1!üp dt׳!it'-.l1be!li׳tg1er') Harmonie von Gefühl und bh i'h'M.,״ ... nach Hebljid die (irundclemente deutscher Lenk -- koniint.־‘ ln den eingehenden Ausführungen über die erwähnten Heineschen (H׳!li1 htc wird /. B. hei der Lorelei die ״Unruhe“, ״Spruiighattigkeir‘, eine ,,fremde, störende Hast“ angeführt, mit der Heine ״alle. Mögliche und Unmöglich‘* geschaut und fest geh; 1!f!׳n «׳hot,״ w iil; bei cinu ״Belsazar“ wird u. a. hervorgehohen, daß Heine mir ״zvni-.!her, niedriger iieude, attscheinend w’cil es so seinem VX'csen ungemein entspricht, die Hauptperson de. < irdiehtes in abgrundtiefer, abscheulicher, unser!! \V itlerw ideu und l hei iicra ul beschwörender Charakterhaltung“ ge/cit hurt habe; auch im stilistischen und sprachliehen Ausbau dic-es (jedichtes ha ln■ sich Heines Unz.uUtiigiicI]- keit ergeben. I:! den ״<imni׳.ii!׳reu“ wird eine ״Verherrlichung Frankreichs, \':ipo!>.nns um) ein!׳ ml gelii'uerliell freche, linßvolle Veiiinhmuig! >! utM'hlaiKlv‘ ge-ehen, ein ״l ausHelilag wider die dent-eho Seelr". Als LrgeluiH der li! traciifuttgen führt der Artikel zusainmenfassend an, daß den <iest;!lt!•:! Heines ״Wuchshaftigkdt, Harmonie, innere Rundung und (iesdilo'senheit mangelt" und sich an ihrer Stelle ״effektiut'ihende, bleudemie Schwatzereien“ breit machen, ,,in seinem Dichten‘‘, so heißt es u. a.: ״veriiehii'Ut ll.׳n׳,e alle hh׳im-;;k׳, bhell, }kgrilir, Motive USW. imm«.r, verim-w, v(.:i tim ht, veiw.! ...erl, veiiaK, ht, zertmzr sie in gerüdeziü f;1״>.״izm.iC,1e!.׳r Stitigk■ it, w:!״:! ׳ ein deuischiT Dichter, sei tr auch mm,lern! Kam׳«■,, nie zu tun venieichte. Er denkt, fühlt, empfindet, 1. 11! kti׳ it, di! h'et elx-n ,intbis ais ein Deutscher. Und (kühnIß hat iur I s u: ,ehe :,!:m Di׳ hon er.■len und letzten Flndes keinen Weit. — Und mit »einem Pe hlen zielt er *uf etwas »iuIctcs äb,;11» es ein I)cut:,cl'1er versucht, Um! all!las, d. h., daß 1 leihe nur -o eh!'ht en kann, wie er dnhiei, ist Austluß seines V'ße cl,seines Judt'i'ciini.״— .׳■ So ßnacl er e. denn, wem! er sich noch so vieles ״Deuts! 110:1** in 111״. i -iL-ili!1,1“ Wei.e 1 »!dient, sei'rat in sein׳.::׳!׳,;[!!.׳.dien Spi!z«־nlei-tuug«1.111 1:־ zu ekndai dvUUelispr icliigt::*, aber rem jüdischen Gedichten.“ Zum Schluss״ der Abhandlung erhebt Dr. Lutz die Forderunge.1, daß Heine, da er kein I )eutscher ist, in der deutsehen I.iteraturkunde und in Lese•- und Lernbucliern als deutscher Dichter keinen Eingang zu finden otb־r gar gefeiert zu werden hat, daß alle Arbeit über den Lall i leine auf das allermindeste Maß ein :׳(•schränkt werden soll um! daß sich kein Verleger mehr für neue .Au-ecihen finden soliie. ״Diese Forderurtgen müssen mit alß׳r iViaönikeit dureiucefül!rt werden. Patin wird auch das A 11 » I a :1!1, •las heute über Heine den bchut/cchißi halt, sich na eh t!*■וזז Willen unseres Volkes riehfen müssen, mul nur das für deutsch attsehen, was unser Volk 11s deutsch findet und erklärt, i '1;!I!Limit füllt dann I leine auch vom Piedectal eines Großen des Abendlandes und der Weltliteratur herab.“ in einer Anmerkung wird unter Bezug auf die Lricy. clopardia judaiea, in der Heine als ,,deutscher Dichter“ hezeichnet wird, geeint: ״Am 11 die Juden werden einmal einsehen mü&scn, daß I!eine ein j ü d i s c 11 e r I)!: hier ist.“ ״Die Goldene Kette“ Das ״BvrhiKT Tn־/uhh!t‘* v־<>m 11. Sqm-mber berichtet Über die Aufführung dur K׳!:!u;m! Kutte1־ im Kulturbund, nachdem am lut/ten Montag (u׳»1־L71»nhrit ^Virt־he11 war, diese Aufführung /u b! suchen. Die pru/bun^ scliheljt mit folgenden Atirifuhruneun: ,,D; Wat־!;! :U nur in'*׳!f ■!!:!. ir■ß;u wi־׳ u:r,u:!:■!1 fr'ן׳!(} dirne Weh «km fr«’׳:•׳■)!;• u u ז m״׳u w ׳ «.tü.r «i״ .hin'ur Maurr 1!k 1g|,־!11 , ז' u־ g.׳ '- 1 :י י; t! ז 1 ״ ״ 1 •-.,».י : j ־ k׳d!.׳i die Atm־^ph:irf auf dun m־׳h \V .vh■ 1 .»■*•״«•־n 1• :1 K :! >! *i! .<׳rn Hierher Hf-rkunh ];k׳,■!, .Au־־?: w!־r du•!־ :t n-;1׳״ ־“■!׳,. L--k׳nru. und durrh die Au-Hmm:־ rHM7t«r־.j׳ rnu Kn*■ חז״1ז un M.tr1')!־jig >lls vorbfreiie?, <Hr^׳r dn■ frrm, ׳״׳.! ־הויזi ׳,nt׳!!'iu׳!! »k 1,!f j.rh 1‘rhulhpn Welt gelebter und gcd.1 hter My-tik >\rh n.dnert, Imdr? den Zu* gang nicht. l>!e Arbeit: aber de> ,Ru!*urhtmd׳׳d wird ‘•i׳'h immer cmsehiedenur dim^r \W!\ ihn-r [.Hrrdfür, ihiuü kun ׳..!}, >! :chen Und weltan.־rhn11Hrhen Formen 7wwrr!«F!1. un! tun K1 zieb.un״»wrrk ihren Mifgliedern ru Itdoun, berrn Xut\u־׳nd:4׳:eit ׳viforf eur/n-uhen i't. Tn die kütmdebAeufh-nmr^n des Zi׳)ui-nm״, wiid ]:uiuk'am die ganze Oudnr!kur;wrl!, die Idr׳! ־m!v d<*r streng nndunal <!r!!kenden Juden einmiirulen, ur.d rmrh jenen jbdbrhen Mm *eben, denen ,/•inrf adenhalls ein Wort, kein Hrgriff b׳'־frutcf, wird aHrnähfirh dn!getan, «da5 hier ein Weg, wnhl der einzige Weg übrrhaupt, anhub!.“' Nachweis arischer Abstammung von Notarvertretern Die ״Mitteilungen der Reichs-Rechtsanwaltskammcr'* vom I. September veröffentlichen ein Rundschreiben des Präs!'־ deuten der Reichs-RechtsanwaHskammcr vom 26. August 1936, in welchem auf Veranlassung der Justizverwaltung darauf hingewiesen wird, daß bei Steilung des Antrages auf Bestellung eines Notarvertreters öle arische Abstam in 11 n g des Vertreters u n!1 seiner Ehefrau durch Vorlegung der Taufurkumlen bis zu den Großeltern nachgewiesen werden muß. Dieser Nachweis kann durch Vorlegung einer Bescheinigung des Präsidenten der Reclitsanwaltskamnter oder einer andern Behörde nur dann ersetzt werden, wenn die sämtlichen erwähnten Urkunden bereits dieser Behörde vorgelegen haben und dies aus der Bescheinigung hervorgeht. Anfechtung ,von Mischehen Eine deutschblütige Frau, die seit 1920 mit einem Juden verheiratet war, hatte die Anfechtung ihrer Ehe versucht und zur Begründung angeführt, daß ihr erst durch die Nürnherger Gesetze das Wesen der Rasse verschieden* heit klar erkennbar geworden sei. Landgericht und Oberlaiulcsgericht Brauns'chw eig haben ihr laut ״Frankfurter Zeitung“ vom 18. September für diese Klage das Armenrecht versagt. In den Gründen des Oberlaudesgerichts- Beschlusses wird gesagt, cs möge zwar sein, daß manchem Volksgenossen erst durch die Nürnberger Gesetze die schwerwiegende Bedeutung der Reinhaltung der deutschen Rasse zum Bewußtsein gekommen sei, es könne aber nicht angenommen werden, daß die Antragstellcrin, die die Ehefrau eines National- Ökonomen und Dr. pliil. sei, bis zum Erlaß der Nürnberger Gesetze in dein Wahn befangen gewesen wäre, ihr Ehemann gehöre nur einer arideren Religion, nicht auch einer anderen Rasse an. Selbst wenn sie sich um den Kampf der nationalsozialistischen Bewegung gegen die jüdische Rasse vor dem 30. Januar 1933 nicht gekümmert naben sollte, so könne ihr doch nicht entgangen sein, daß die mit der nationalen Revolution einsetzenden Regicrungsmaßnahmen zur Zurückdrängütig des jüdischen Einflusses in Deutschland und die augenfällige Auflehnung des deutschen Volkes gegen das Judentum durch Boykott und Propaganda nicht auf Unterschiede der Religion, sondern der Rasse zuriiekzuführen seien. Daß die Vermischung der Rasse zur Bastardierung, also zur Erzeugung von rassisch minderwertigen Mischlingen führe, sei auch vor den Nürnberger Gesetzen bekannt gewesen. Es könne nicht angenommen werden, daß die Antragstellcrin an diesen Dingen, die sie doch besonders angegangen hätten, achtlos und verständnislos vorübergegangen sein sollte. Die Sonderstellung der jüdischen Mischlinge nach den Nürnberger Gesetzen sei allerdings nicht voraussehbar gewesen; aber sie sei auch nicht Ausfluß einer persönlichen Eigenschaft des Ehepartners, sondern ein äußeres Verhältnis etwaiger Kinder aus der Eiie mit ihm. Ein Anfechtungsgrund sei damit nicht neu entstanden• Zweck des Blutschutzgesetzes sei allerdings die Reinhaltung der deutschen Rasse. Wenn der Gesetzgeber trotzdem die Vorschriften über die Anfechtung früherer Ehen und insbesondere die Fristvorschrift unberührt gelassen habe, so seien die Gerichte niciit befugt, zur Reinhaltung der Rasse *dne Anfechtung früherer Mischeben in weiterem Umfang zuzuiassen, als die bestehenden Vorschriften es erlaubtem_ Unzulässige Beschäftigung einer deutschblutigen Angestellten Das Schöffengericht Darm stadt verhandelte laut ״Frankfurter Zeitung“ vom 17. September gegen einen bOiälirigen Juden wegen Vergehens gegen das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes, und zwar wurde der Angeklagte bcschuldigt, in seinem Haushalt ein deutsches Mädchen beschäftigt zu haben, Die Verhandlung ergab, daß das Mädchen, seit Jahren mit dem Angeklagten und seiner Familie bekannt, eines Tages bei ihm erschien mit der Bitte, sie doch, da sie arbeitslos sei, so lange bei sich aufzuuelimen, bis sie wieder Arbeit habe. Der Angeklagte nahm das Mädchen dann auch drei Wochen bei sich auf. Das Mädchen schlief im Zimmer der beiden Töchter, und da es den Auf enthalt nicht genügend bezahlen konnte, half es gelcgentlieh bei der Hausarbeit mit, obwohl der Angeklagte, wie das Mädchen bestätigte, es ihr ausdrücklich verboten hatte. Der Angeklagte erklärte, er habe nicht gewußt, daß das Mädchen trotz des Verbotes arbeite, denn "er sei meistens außer Hause. Seine Tochter gab zu, daß das Mädchen gelegcntlieh geholfen habe. Das Gericht erkannte gegen den Angeklagten auf eine Geldstrafe von 50 RM. Als wes entfleh strafmildernd, so wurde in der Urteilsbegründung ausgeführt, komme in Betracht, daß der Angeklagte das Mädchen tatsächlich aus Mildtätigkeit aufgenommen habe, damit es, da cs völlig allein stand, nicht auf der Straße liege. Andererselts sei es mit dem einfachen Verbieten auch nicht getan, der Angeklagte hätte wirklich dafür sorgen müssen, daß das Mädchen in seinem Haushalt keinerlei Arbeit leiste. VerslöOe gegen das Blutschulzgesetz Aus Leipzig wird gemeldet, daß die große Strafkammer des dortigen Landgerichts den 32jährigen Hans Sch. aus dem Kreise Oldenburg wegen Vergehens gegen das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre zu einem Jahr drei Monaten G e f ä n g 11 i s vorurteilt hat. Der schon 26mal vorbestrafte Angeklagte stan-a noch im Januar d. J. in verbotenen Beziehungen zu einer fast zehn Jahre älteren Jüdin, die er vor einigen Jahren kennen gelernt hatte. Wie die ״Potsdamer Tageszeitung“ berichtet, verurteilte die Potsdamer Große Strafkammer nach einer am 16. Sepfernher durchgcfülirtcn Verhandlung den bisher tmbescholtenen •Lijiihrigeii Fritz O. aus Nowawes, der jüdischer Abst am mm! g ist, wegen versuchten Verbrechens gegen das Blutscluil/gesetz zu acht Monaten Gefängnis unter Anrechming der am 5. August begonnenen Untersuchungshaft. Der ״Pirnacr Anzeiger“ vom 17. September meldet aus Dresden, daß der 28jährige kaufmännische Angestellte Lothar Der Jude und die nationalen Symbole Unter dieser Uebcrschrift veröffentlicht Rechtsanwalt l>r. Wilhelm Weimar, Köln, im ״Reichsverwaltungsbl att“ vom 12. September Ausführungen im Anschlüsse an das im § 4 des Blutschutzgesetzes für Juden ausgesprochene Verbot des H i s s c n s der Reichs- und Nationalflagge und des Z e i g e n s der Reichst,irben. Es werden Fälle erwähnt, daß jüdische Kaufleute Hakenkrcitzflaggen zum Verkauf feilhalten oder Spielsachen oder Bilder, die sich auf die Bewegung beziehen, in ihren Schaufenstern zum Kauf anbieten oder bei öffentlichen Veranstaltungen mit Heil Hitler grüßen und das Horst-Wessel- Lied singen. Bei der Erörterung der Frage, ob dies nach dem Blut- Schutzgesetz zulässig erscheint, sagt Rechtsanwalt Dr. Weimar u. a. folgendes: ״Dem Juden fehlt die inner« Verhimdonlioil mit der TTnkcnkmtzfalme. Ks ist ein gesclii.'lalieiies I’uvtleg. daß für sie nur der arische Mensch ciiitre•!׳!! und gcgelrencufalls auch Sterben kann. Daher hat der Gesetzgeber in dem § 4 des Blut schul zgesvUes für die Hnkcttkretizflaggc als einem nationalen Symbol die solb.-tvor- Händliche gesetzliche Absonderung vollzogen. Kr gilt, nach Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend für das öffentliche Keilhallen der Hikenkreuzflagge, den llitlergraB und ׳las Singen der deutschen Weihelieder, Pie Juden können im deutschen Staatsraum innerhalb R. wegen Vergehens gegen das Blutschutzgesetz vorläufig festgenommen wurde. Die Große Strafkammer Frankfurt a. M. verurteilte It. ״Fratikf. Ztg.“ vom 12, September einen 33jährigen jüdisehen Angeklagten wegen Rassen schände zu änderthalb Jahren Zuchthaus. Der Angeklagte unterhielt seit Frühjahr 1935 ein Verhüllnis mit einer arischen Zeugin, das er auch nach Erlaß der Nürnberger Gesetze fortsetzte. Der Staatsanwalt hatte gegen den früher mit einer deutschblutigen Frau verheirateten und dann geschiedenen Augeklagten zwei Jahre Zuchthaus beantragt mit der Begründung, die bisherigen Urteile in solchen Prozessen seien spurlos am Judentum vorüber gegangen, so daß man an dem guten Willen des Judentums, das Gesetz zu befolgen, zweifeln müsse. Der Verteidiger beantragte mit Rücksicht darauf, daß das Verhältnis des Angeklagten mit der Zeugin schon früher bestanden habe, mildernde Umstände. Das Gericht betonte, es müsse auf abschreckende Strafen erkannt werden, weil die bisherigen Urteile nicht imstande gewesen seien, den Rasseschändungen Einhalt zu tun. Daß das Verhältnis schon vor Erlaß des Gesetzes bestanden habe, könne nicht als strafmildernd angesehen werden. Kündigung eines Juden Unter der Ueberschrift ״Wann ist die Kündigung eines Juden betriebsbedingt“ veröffentlicht die ״Deutsche Arbeits-Korrespondenz“ einen Auszug aus einem Urteil des Hanauer Amtsgerichts vom Mai dieses Jahres. Darin heißt es: ״Die Kündigung eines jüdischen Gefolgsmannes bedeutet keine unbillige Härte, wenn der jüdische Gefolgsmann noch niemals arbeit s los war, während Millionen deutscher Volksgenossen dieses Los lange Jahre haben ertragen müssen; dtirch sein Ausscheiden wird sein Arbeitsplatz frei, der durch einen Volksgenossen eingenommen werden kann. Wird in einem Zeit 11 ngs betrieb ein Jude beschäftigt, so genügt die Tatsache allein, um die betreffende Zeitung zum Gegenstand von Angriffen zu machen und begründete* Unruhe ׳unter der Gefolgschaft des Betriebes, die den Verlust ihres Arbeifspiatzes befürchtet, hervorzitrufen. Eine aus diesem Grunde erfolgte Kündigung ist daher durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt.“ __ Zwangsversteigerung* von Grundstücken und Auswanderung Die Zeitschrift ״Jugend und Recht“ vom 10. Septernber veröffentlicht den Wortlaut des in der ״Jüdischen Rundschau“ vom 3. März 1936 erwähnten Beschlusses des Landgerichts Altona, der zu dem Ergebnisse gelangte, daß die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung in das einem dcntscliblütigen Kaufmann gehörige Grundstück der die Versteigerung betreibenden jüdischen Gläubigerin einer Hypothek von 3000 RM. im Zusammenhänge mit der von ihr beabsichtigten Auswanderung nach Palästina einen unver« hältnismäßigen N a c h t e 11 bringen würde und deshalb nicht erfolgen könne. Der Gläubigerin war gestattet worden, 30 000 RM. von ihrem Vermögen zum Ankauf und zur \'er- Sendung von Baumaterialien deutschen _ Ursnrungs nach Palästina zu verwenden. 1111 Falle der Eiitstellung würde, wie das Gericht ausführte, der in Aussicht genommene Zeitpunkt der Auswanderung vor dem dann zu. erwartenden Abschlüsse des Zwangsversteigerungsveifalirens liegen, so daß die daraus fließende Summe auf Sperrkonto gezahlt werden müsse und ein erheblicher Kursverlust entstellen würde. Gegen diese Entscheidung nimmt die Zeitschrift ״Jugend und Recht“ Stellung und bemerkt u. a. hierzu: ״...Es sollte unmöglich sein, «laß ein Heut« schtis Gericht einem Juden die I. i!ן u i <! i e r u n g sei* ת c s Vermögens *um Schaden eines Volksgenossen dadurch ermöglicht, daß es wirtschaftliche 1' o 1 * gen, die in Zusammen hang mit solchen M a ß n a h * men «1er nationalsozialistischen Regierung sie* hen, als u n v e r h ä I ( n i s m ä ß i g e n Nachteil für einen jüdischen G 1 ä u b i ״ e r bewertet. Wenn die deutschen Finanzbchüt'den der Gl.inhigeitr! gegenüber schon «in solches Entgegenkomrnen zeigten, daß sie ihr gestatteten, 14 000 KM. auf ein Sonderkonto einztiztthlen und «־eitere 30 000 RM. zur (;rüntluitg einer Existenz in l’aliistina zu verwenden, so ist «lies unter der selbstverständlichen Voraussetzung gesrhehon. daß der Gläubigerin bare Geldmittel in dieser Hübe zur freien Verfügung stnrnk-n. Wenn die Gläubigerin alrer gezwungen war, ihr Vermögen erst zu liquidieren, mußte sie mit S! hwieriqlieiten durch die Rest unmutigen, die 1דממ Schulz der Schuldner und zur Verhinderung der Verschleuderung wi>tsehaftli!■!,er Weite erforderlich waren, rechnen und ilicse in Kauf nehmen. ׳—“ In einer zweiten Besprechung (fieses Beschlusses Öes Landgerichts Altona heißt es 11. a.: ״. .. Dem Juden als kt׳n-.scn Materialisten ist der Begriff Heim und Heimat sowie das beglückende Geiiihl der eignien Scholle fr« in!!. Der Sinn des Kioeiituins an Haas und Hof, der in der völkischen Tiefe deut sehen Daseins wutzelt, hlciht dem Juden verseltlo-.en. Aus dle-cr Kikcunti.is heraus müßte es für den deut-׳ m'Ih11׳ Rei h! «wahrer immer Mittel und Wege gehen, dem deutschen Volke im Rahmen des Rechtes die deutselre Scholle zti erhalten, iliim in un-etem ]׳'alle b!׳il>L es doch durchaus zweifelhaft, HB welche Hände «las Eigentum ries Schuldners geraten wird. —״ der Grenzen, die ihnen rlcr Staut gezogen trat, nach' ihrer Art Mint (I, ösfimt-Ka osl, Die Nürnberger Gesetze, S. 18). Die nationalen Symbole hat der Jude in Deutschland zu achten, aber er kann sie für seine Person nicht ab A11=dru,״ksmittel innerer Verbundenheit mit dem deutschen Volke wählen. Was für das nationale Symbol der Flagge imsdriicküch gesetzlich geregelt ist, ist somit für all« nathmaien Svmholc. Rechtens. Atjrh hier steht über «1־er Formulicrting des Gesetzes?ein leitender Gedanke. Das I!ors־.t-Wcssel-Lied ist das Wcihclicd des deutschen arischen Menschen wie der Deutsche Gruß der Gruß des nordischen Volkes ist. Beides sind nationale Symbole. Der Jude würde sic nach geschichtlicher Erfahrung nur in Anwendung bringen, um sich zu tarnen oder Geschäfte zu machen. Gemäß § 4 Absatz II des lilutsehutzgesetzes ist Juden das Zeigen de* jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht so* gar unter staatlichem Schutt Damit ist eine klare Abgrenzung erfolgt. Was für das Verbot de* Anwendung nationaler S y m * hole duteh Juden gilt, kann jedoch nicht: ohne weiteres bei dem Verkauf von Spicl-achen (SA.-Männern, Flugzeugen mit Hakenkreuz) otler Bildern über die nationale Erhebung, Führer der Bewegung usw. als rechtsgültig unterstellt werden. Jedoch kann liier ein polizeiliches Einschreiten gemäß § 14 I'Y'G. am Platze »ein, wenn der Jude das Feiihalten dieser Gegenstände in einer Art vollzieht, daß er das Gcmeinschaftslelren stört. Dekorationen dieser Art in Schaufenstern von Juden sind sehr Wohl geeignet, Beunruhigung in den Kreisen der Jugend und der Erzieher hervotzuruien, so daß der jüdische Aussteller die öffentliche Ordnung stört. Das gleiche h it zu gelten, wenn er etwa die jüdischen Farben in einer die Bevölkerung aufreizenden Weise zeigt.“

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