Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 41 (1936)
- Issue
- Heft 60 (28.7.1936)
- Date
- 1936-07-28
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 60 28. VH. 1936 Was ist ein arischer Betrieb? Durch Beschäftigung jüdischer Angestellter nicht beeinträchtigt Das Landesarbeitsgericht Halle hat durch Urteil vom 4. April J93ö — 6 Sa 32/36 — ausgesprochen, daß der arische Charakter eines Betriebes ausschließlich auf arischem Besita beruht und durch die Beschäftigung eines jüdischen Angestellten nicht beeinträchtigt wird. Dem jüdischen Kläger war von der beklagten Firma mit der Begründung gekündigt worden, daß das Geschäft in ein rein arisches umgewandelt werden solle. Dieser endgültige Uebergang in arische Hände vollzog sich auch nach Kündigung des Klägers. Der Kläger hafte nunmehr auf Widerruf der Kündigung geklagt und vorgetragen, daß er voraussichtlich keine andere Stelle finden werde, daß er der Sohn eines gefallenen Frontkämpfers und auch genötigt sei, seine Mutter noch zu untersiützcn. Das Arbeitsgericht in Merseburg hatte den Kläger mit seiner Kiindigungswidemtfsklage angewiesen. Auf seine Berufung hin hat das Landesarbeitsgericht Halle den Widerruf der Kündigung ausgesprochen und im Falle der Ablelintmg dem Kläger eine Entschädigung von 253' RM. zugebilligt, ln den Urteilsgründen ist ausgesprochen, daß die Entlassung für den Kläger eine unbillige Härte darstellt. Es bestehe für ihn nur geringe Aussicht, in absehbarer Zeit eine andere Stelle zu finden. Die Aüffassung des Arbeitsgerichts, daß die Kündigung durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt gewesen sei, wird vom Eandcrarbdtsgericht in d:eser Al'gcmcinlieit nicht gebilligt. Vielmehr wird ausgesprochen, daß das Verbleiben des Klägers im Betriebe mit der arischen oder nichtarischen Eigenschaft des Betriebes nichts zu tun hatte. ״Der Betrieb war ein arischer, nachdem er in den ausschließlichen Besitz von arischen Inhabern übergegangen war. Es handelt sich bei der Entscheidüng auch nur um den Kläger, nicht auch um die weiteren zur Entlassung gelangten vier jüdischen Angestellten. Der von dem Beklagten behauptete Umsatzrückgang kann unmöglich auf die Beschäftigung des Klägers im Betriebe zurückgeführt werden. Im übrigen hätten die Beklagten den Versuch machen müssen. Einwirkungen von dritter Seite abzuwehren, da diese im Widerspruch stehen zu den Anordnungen der maßgebenden Regierungsstelle und der Parteileitung, von denen wiederholt darauf hTngewiesen ist, daß nach geordnete Stellen nicht die Befugnis haben, in die Leitung wirfschaftlieher Unternehmungen einzugreifen. Die Stellungnahme des Staates und der Partei zu der Juden* frage Ist durch weltanschauliche Qründe bestimmt Die einsdillgige Gesetzgebung beweist, daß der nationalsozialistische Staat eine materielle Benachteiligung der Nichtarier bewußt vermieden hat. Im wirtschaftlichen Leben unterliegt die Betätigung der Juden nur den Beschränkungen, die durch Qesetz und die Anordnungen der obersten Staatsbehörden und der Pa rtejafellen ergangen sind. Ca ist nirgend bestimmt, daß die Beschäftigung von jüdischen Angestellten in arischen Geschäften grundsätzlich unzulässig sei. Der jüdische Angestellte genießt daher auch an sich den Kündigungsschutz aus § 56 AOO. Daß die Kündigung des Klägers etwa dadurch ausgelöst Worden sei, um für einen arischen stellungslosen Angestellten, insbesondere für einen Frontkämpfer oder alten Kämpfer der Bewegung, Platz zu machen, ist von dem Bek'agten nicht behauptet worden. Dem Widerrufsanspruch des Klagers stehen daher auch die Betriebsverhältnisse nicht entgegen.. Um die Klage Legitimation Gegen wen richtet sich die öffentliche Aufforderung, nicht bei Jaden za kaufen? Das Urteil des Obergerichts Danzig vom 12. Juni 1336, bereits mitgeteilt in der ״jüdischen Rundschau" vom 16. Juni 1936, wird jetzt in der ״Danzigcr Juristcn-Zeitunu“ vom 15. Juli 1936 veröffentlicht. Veranlassung zu der Erhebung der Klage einiger jüdisehe r^ Gewerbetreibender in Danzig war die in den Schafterräuincn der verklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse auf einer Anzahl kleiner runder Klebezettel angebrachte Ankündigung ״Wer beim Juden kauft, ist ein Volksverräter‘‘, verbunden mit der Karrikatur eines Juden. Das Gericht ging von d/m auch nach deutschem Recht eltenden Grundsatz aus, daß bei Angriffen auf einen größeren ersonenkreis nicht jedes Mitglied der Kollektivität ohne weiteres klageberechtigt ist, sondern nur derjenige, der an der Abwehr des Angriffs ein persönliches t1!ul unmittelbares Interesse hat. Die Kläger hatten entsprechend diesem Gesiehtsmmkt der Individualisierung einen solchen individuclen Angrift gegen sich daraus herzuleiten versucht, da» die Kundgebung auf den Klebczettc'n sich ihrer Ansicht nach gegen die in Danzig ansässigen jüdischen Inhaber von offenen Ladengeschäften und Handwerksbetrieben richte, deren Zahl nur einige Hundert betrage. Hierzu heißt cs in den Entschcidungsgriinden des Obergerichts Danzig u. a.: L־ . t יו•.. . n. 1. 1 י . . 1׳ *... ״Ls kann l.hiiiiuchteU! b'tn k־d, oh tlve* v.m den KHi^urn gt raimU1 Kollcktivi1.it n! -auch bereit ).־! zu |7r.!D und zu unhcMimnit Kt, um jedem ihn! M >.d׳,cdcr bei ei! cm \:. ׳rih aut diu Kollcktiviiat ein E i n / e 1 k 14׳ u c r t* v l> l /,.1 s er ki > :1. I).. חח die A u s! <!4 11 n die die Klarer der Au1.׳j! drum» tirln siclx 11, isl .׳.»<! 1 KI!.!. י1!ו; viel 1 u c n •m Uivm Aui.oft LUD) 4 U\11.0 u!!;!: viel v-xnere und unU -4imrmc:e KuiThilUi!1. ל v k. nt! mir!;'hüy um-elefu werden cu׳’:■! in dem R.iiimun 1 ic י־ k ק!!׳! 1 •י, der zv>'1..;h״n A ati makoziaÜsrnu-, u;.d lu.|t uuuu irn uiu 1; t v ‘ h u n der Wirtschaftln he;. M .1 , :1 j U tl י I ti c ■! n u in 1 in ׳ י u 0 t v t e 11 e s d c u t b C U C V. \ G k -ז י u »n uü :;v, H hu;1 v, 1:׳i. h'mur diesem hic-'thts* pUlikl hedeüm! UÜj׳U ,un. iuiies :ic 1 min; ,.Wer beim Jude״״! ״;!.; י! UM \ 1 Jici ‘;״;uktei-i ic Arikiin nidit L du kUhU' UTU.iU. .1, b s ic dt it י■ h■ n \'oik^ujiG*.sen ute Ih. ,.G , 'י UM l i 1 1 .1' ern \< ■!, <>. u-uun L.ui<.׳n^usci1n It» n t!; .lU.d'A 1 : k ׳. Ul UM ' t u ü.,1. ■ l־: U1G.u.־.n, ׳, ul u 11* u eiUrguheiKl. .! j c d ׳! - lab) 1; 4 C * 1 1s ׳! . V « I k e i; r um |.td■ u 11;:!dun modi* tu:!. Im i-l a: ׳. ־ ui u 1 n! , t,^ hu ־. .c dm kl.ujt r;uliiiuu,?., Ü. die m.ii-, he; ( :... ׳!. '־. hc:, A״ ln!'.: -K minus! Ange .׳ Mak t . Il'Ui-t «bti u ־; : זז. v 'Ui! •i■ n ,.■;!.j-m. I>h ■ Aui lunie־■-־.! °! 1 i< .-1 U - .1 r h; ׳. u!M. a 1 jt ■’!:1 :׳ HU u 111 - hui ih. 11(;;! Yen - k c} i r - f 1 ' - hl! .... .ui h ui.!n 1h h: ,4. da.j du ö r ’ lieh rH-guu.z! .״! <l!e 1:1 i 1 יn |ud. a. Sh; ri^lnut vidi I, Ü. ,Ul: h 1 )״; u ■!!!■;..1I,!:. u u׳ cuu.ii! uum!ml lonaiun ־d;.ו.,"';■(! Hände1;.!.itz!1■ ־־ Vö';;‘-, :f;(!,V: )3 l h. u 1 n ,! u ״ vc u r 1 i!4 t. n Jude n um! c;!׳h;!s' 7. 1 h .hl A״. ih d'm 1u 4::!׳, um Rauch u 4• h Dt ut mhlai.d ijii׳ i 1*«d ן 1; fi■:? (!, :1 <! ־ י I i ׳■ u 11: h m ui t h ■! 1.,i! -1 ׳ th:5! f11 n;׳ in irru u. 1 י!■ ( A1־ ubu 1u;u 1 7 t: u. d! d.u v< m d. m Au^t ud ...k;.!׳, sei 11 ji! hliu;,.; \ I {! l U i in m t וי!?! ח 1 0 ii und u ׳j i-l. Hui i!l״) , r־zd.1t Aurj1 :! ׳•׳ 1 di.-u kukcktiviiat. uni lndiuduaJüagcrrdu zu ^u'h'1,.•־ Diese Darlegungen, die als Begründung für eine formale Frage (Aberkennung der Klage-Legitimation) gegeben werden, haben als Charakterisierung der Lage der Juden zweifellos eine weit über den Einzelfall hinausragende Bedeutung. - . .. Neue Anfechtungsfr'st bei Mischehen? Zu dem auch von uns seinerzeit mitgeteüten Reictisgeriehtsurteil vom 23. April, in dem festgesteift wi״d, daß seit dem Erlaß des Blutschutz• gesetzes eine neue Frist zur Anfechtung von Mischehen nicht zu laufen begonnen hat, vielmehr die bisherigen Grundsätze hierfür auch weiterhin maßgebend bleiben, veröffcntlicht Amfsgeri.iitsrat Maßfelder-Berlin in der ״Deutsehen Justiz" vom 2!. Juli eine Anmerkung, worin er sich gegen die von Schäfer in der ״Juristischen Wochenschrift“ vertretene Arist׳!!t wendet, daß erst das Gesetz ־zum Schutz des deutschen Bildes und der deutschen Ehre allen deutschen VolksgcnosM׳!! die Bedeutung der Rasse für Ehe, Familie und Vo'k rirh'ig an'gezeigt habe. Schäfer behauptete, erst durch dis Verbot der Lhesclbicßung zwischen Deutschb'üEgen und Juden 11:11! durch die Schäftung einer Strafbcstimmimg für den rassesdiändi■ isehen außerehelichen Verkehr sei die Ras^cufrage eindeutig geklärt wurden; deshalb müsse min dem d< iitsr'ib'idigeii Partner einer Mischehe auch heute noch die An'rrh.11 ’,gsm'lg i hkeit geben. Demgegenüber erklärt Amt ■ge. äh srat Mn fl feil er, das Gesetz \<>!!1 15. »). 1935 ziehe nur eine Folgerung aus der schon langst vor - h a!1 d e n e n L:׳ kenntnis von der Bedeutung des Rassenuiiterschicdcs, indem es auch den jungen Personen, die sich über die Fordern!’״ nach Erhaltung der Ra-seiircinheit des (leutsehen Volkes Iiiinveg-i t/en wollen, die Ehe gesetzlich verbietet. Ein Vortrag Oberstleutnants Fleischhauer. Der Gau München des Na tiona 1-0/iah.•« tischen I ehr: blindes veranstaltete für die b a y e r i s c h e Erziehers <11 ׳ a f t vom 20. bis 25. Jul• eine rassenkundliche .Schulung im Rahmen der Universität München. Unter den zahlreichen Rednern, die aut dieser Tagung über kassetrageil -sprachen, befand sich auch Oberstleutnant a. I) Fleischhauer, der als Experte im Berner Prozeß um die ״Protokolle der Weisen von Zion" 1.ernannt geworden ist. Die Münchener Stadtbeilage des ..Völkischen Beobachters“ berichtet über diesen Vortrag folgendes: ״Ls war gewissermaßen bescliämend zu sehen, w e die verschiedenen Fragen über nicht einmal selten zu beobachtendes jüdisches Brauchtum, die Ober-‘leiib-ant Ulrich Fleischhauer seinem Vortrage einflocht, von der im großen Hörsaal der Universität versammelten Lr/icherschaft mit Stillschweigen bcantwortet winden. Deutle 'e״ hatte sich nicht beweisen lassen, wie notwendig ein solcher aufruttelnder Appell gerade in diesem Kreise ist. Mit bewußter Betonung des Kampferischen, von dem die Sachlichkeit nicht berührt wurde, entwickelte der Redner an Beispielen von beinahe überrumpelnder Deutlichkeit die endlose Kette jüdischer M a c h t a n s ק r ü c 11 e, die sich durch die Jahrtausende zieht una — raffiniert getarnt — das Eigenleben aller Völker immer fester zu umschlingen drohte. T almud und Schulchan Arucli als Lehrfach in allen Schulen — war die Forderung dieses Aufrufes. Zahlreiche Literaturhinwcisc stützten ihn und gaben den Hörern reiches Material zu eigener Arbeit an die Hand ...“ Verwirkung des Rechts zur fristlosen Entlassung. Die Zeitschrift ״Der deutsche Volkswirt“ vom 24. Juli berichtet üher folgenden Rechtsfall: Ein jüdischer Reise Vertreter einer ursprünglich jüdischen Firma wurde von den jetzigen arischen Inhabern, die das Unternehmen im Frühjahr 1934 erworben hatten, im Herbst 1935 fr istlos entlassen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Klage des Vertreters die fristlose Entlassung für ungercchtfert i 0׳ t erklärt da das etwa noch im Mai 1935 wegen der Juaeneigensvliaft des Klägers gegebene Entlassungsrecht der Beklagten verwirkt sei. Das Reichsarhcitsgcricnt hat die Revision der Beklagten durch Urteil vom 27. Juni 1936 — RAG. 71. 36 — ־/urückgewtesen und die Ansicht des Landesa, b. b>&e, ichts bestätigt Grenzen der TretipiÜcht Abgcwima• Schadaniamtiklag• einer nichierischeu Firn» Eine nichtarische Firma, die vier Webereien für Südwestdeutschland vertrat, klagte laut ״Frankfurter Zeitung“ vom 24. Juli gegen einen früher von ihr beschäftigten Reisenden heim Arbeitsgericht auf Zahlung einer Konvcntionalstrafe in flöhe zweier Jahresgehälter im Betrage von 7200 Mark. Der Reisende habe sich um eine Vertretung beworben, die die nichtarische Firma selbst innegehabt habe, obgleich cs noch gar nicht festgestanden habe, daß ihr diese Vertretung genommen werde. Die Reicliszeugmeisterei der NSDAP, hatte von der Weberei, die von der Klägerin vertreten wurde, verlangt, daß sie ihre nichtarischen Aligestellten und Vertreter entlasse, falls sie auf weitere Bestellungen der Reichszeugmeisterei rechne. Doch sei diese Forderung der Reichszeugmeisterei noch nicht endgültig gewesen, als der Reisende sich schon um die Uebernähme bemüht und so die Weberei der Sorge enthoben habe, ob sie sich mit neu.m Personal die bisherigen Kunden erhalten könne. Dem Beklagten sei damals zwar gekündigt worden, aber nur vorsorglich, weil die Klägerin gehofft habe, sich doch noch die Vertretung erhalten zu können. Da es dem Reisenden vertraglich u n t e r׳s a gt gewesen sei, nach seinem Ausscheiden bdi einer jener vier Firmen, deren Vertretung die Klägerin: batte, einzutreten, sei die Konveiitionaistrafe zu entrichten. Der Reisende bestritt, daß er sich um die Vertretung bei der Weberei beworben habe; er habe sogar auf Anfrage der Weberei, ob er sich um die Vertretung bewerben wolle, geantwortet, daß er das nicht beabsichtige, eine Vertretung aber annehmen würde, wenn d:e vereinbarte Provision ihm annehmbar erscheine. Diese Verhandlung«, hätten aber erst zu einer Zeit stattgefunden, als es fest- Um einen Eric Chareli Film Reichsgericht billigt Rücktritt vom Vertrag Eine deutsche Filmgesellschaft hatte Ende Februar 1933 mit einem ausländischen Theaterverlag «inen Manuskriptvertrag geschlossen, der ein Werk des jüdischen Regisseurs Erich Löwenberg (Eric Chareli) betraf, mit dem gleichzeitig ein Regievertrag zustande kam. Nach Zahlung der ersten Rate der vereinbarten f,auscha'.vcrgütung trat die Filmgesellschaft von beiden Vertragen zurück und klagte auf Rückerstattung der schon geleisteten Teilzahlung. Sie erklärte, daß infolge des völligen Umschwungs in Denkart und Geschmack des deutschen Volkes ein Film, an dem ein Nichtarier mitwiike, innerhalb Deutschlands nicht mehr v o r g c f ü h r t werden könne. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, daß dann, wenn Chareli durch Krankheit, Tod oder ähnlichen Grund zur Durchführung seiner Regietätigkeit nicht imstande sein sollte, die Filmgesellschaft zum Rücktritt berechtigt und der Verlag zur Rückzahlung bereits empfangener Beträge verpflichtet sei. Die Raste- Zugehörigkeit Charells bilde einen in seiner Person liegenden Rücktrittsgrund. In Uebcrcinstimmung mit dem Kammcrgcricht hat nun — wie die ״Frankf. Ztg.“ berichtet — das Reichsgericht den Standpunkt der Filmgesellschaft gebilligt. Der Begriindung ist u. a. folgendes zu entnehmen: Das Kammergcricht weise einleitend darauf hin, daß zu den Hauptpunkten des Parteiprogramms auf kulturpolitischem Gebiete von Anfang an aie Unterdrückung aller schädigenden Einflüsse in Schrifttum und Presse, Bünne, Kunst und Lichtspiel gehört habe. Die Durchführung dieser Programnipunkte im r i 1 m sei bald in Angriff genommen worden. Filmschaffende, wie Manuskriptverfasser und Regisseure, müßten Mitglieder der Filmkammer sein, die nur Arier aufnehme. Ein Film, bei dem ein Jude als Regisseur, Produktionsleiter oder sonstwie mitgewirkt habe, werde nicht als deutscher Bildstreifen anerkannt, er unterliege, seihst wenn er im Deutschen Reiche gedreht worden sei, als ausländischer Film vielmehr der Zuteilung nach dem Film- Kontingentierungsgesetz. Diese Ausführungen des Kammergerichts seien ebenso zutreffend wie die Auffassung, daß infolge der politischen Entwicklung seit dem Abschluß des Vertrages Cnarells jüdische Abstammung zu einem Vertragshinderungsgrund geworden sei. Der Vertragswortlaut ״nicht imstande“ bedeute keine Einschränkung auf geistiges oder körperliches Unvermögen, sondern umfasse alle Möglichkeiten verschaldeter oder unverschuldeter Behinderung. Auf die bei Vertragsabschluß vorhandene Kenntnis der Klägerin von der Nichtariereigenschaft Charells komme es nicht entscheidend an, denn damals seien die politischen Dinge für den Außenstehenden noch im Flusse gewesen. Es sei nicht vorauszusehen gewesen, daß die Beseitigung des jüdischen Ein- Busses im Geistesleben schon in nächster Zeit und mit deinentarer Wucht auch auf rein künstlerischem Gebiete voll ver* wirklicht werden würde gestanden habe, daß die Reichszeugmeisterei darauf beharrte, weitere Bestellungen an die Weberei nur aufzugeben, wenn die nichtarischeh Angestellten entlassen und die nichtarischen Vertretungen fristgemäß gelöst würden. Die klagende Firma ließ darauf ihre bisherige Begröndung fallen und stützte ihre Forderung auf § 826 BGB., Wonach derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Sie erklärte, daß sie durch den Reisenden außerordentlich geschädigt sei. Sie verlange einen Teilbetrag des ihr entstandenen Schadens in Hohe von 7200 Mark; denn der Reisende habe die im Dienstverhältnis erworbenen Kenntnisse der Kiindcnbeziehungen seines Arbeitgebers dazu ausgenützt, um den Arbeitgeber aus der Vertretung herauszudrängen. Das sei eine Verletzung der Treupflicht und auch eine Gefährdung der Weiterbeschäftigung von Arbeitskameraden. Der Reisende bestritt auch dies, denn der Standpunkt der Rcichszeugmeisterei, nur den Firmen Aufträge zu erteilen, die keine Nichtarier beschäftigen, habe damals schon festgestanden. Das Arbeitsgericht Frankfurt wies die Klage mit der Begründung ab: Es sei festgestellt, daß allein die Haltung der Reichszeugmeisterei der NSDAP, den Entschluß der Weberei herbeigeführt habe, die Beziehungen zu der nichtarischen Firma zu lösen. 13ie Aussicht, den Reisenden künftig als Vertreter zu gewinnen, sei für diesen Entschluß nicht .entscheidend gewesen. Im Gegenteil, irian‘ habeaütratT versucht, andere Personen als Vertreter zu gewinnen. Dfcs “ «ach sei ein sittenwidriges oder gar vertragswidriges Verhalten nicht festzusteiiesi. Es würde eine ueberspan* nungder Treupflicht bedeuten, wollte man von dem Beklagten verlangen, daß er sein persönliches Inter-• esse in einer solchen Lage außer acht lasse. Insbesondere könne von ihm nicht gefordert werden, daß er, ohne seiner bisherigen Arbeitgeberin zu schaden, bei Bewerbungen sich schlechter stelle wie jeder unbeteiligte Dritte. Deutsche und rumänische Juristen Einigkeit in der Abwehr von Jaden Die ״Juristische Wochenschrift“ berichtet über eine kameradschaftliche Zusammenkunft, die in Bukarest zwischen einer größeren Zahl deutscher Juristen unter Führuiig des Rdchsinspektcurs des Nationalsozialist!״ sehen Rechtswahrerbundes (früher: Nationalsozialistischer Juristenbund) auf Anregung des Präsidenten der Bukarester Auwaltgkammcr, Adv. Istrate N. Micescu, stattfand. Hierbei habe Micescu (er wird in dem Bericht irrtümlich als Präsident der ״rumänischen Anwaltskammer“ bezeichnet; in Wirklichkeit ist er Vorsitzender der Bukarester Anwaltskarnmer) eine Ansprache über die Gestaltung des Staates nach nationalen Grundsätzen gehalten, wobei er er» klärte, daß die größten Feinde eines solchen Staates neben den Kommunisten die Juden seien, weil sie keine Nation seien und im Nationalstaat keinen Platz hätten, da sie gemäß geschichtlicher Erfahrung nur dort gut gedeihen, wo unsichere politische und wirtschaftliche Verhältnisse herrschen. Es sei selbstverständlich, daß Rumänien de:1 Nationalsozialismus nicht übernehmen könne; denn das sei nur die äußerliche Ausgestaltungsform entsprechend da! Eigenarten Deutschlands. Die Grundlinien des im nationalen Sinne straft organisierten und gegen den Kommunismus und gegen das Judentum eingestellten Staatswesens werden aber, ebenso wie in Deutschland, auch in Rumänien eingeführt werden. Er selbst habe, nachdem er im Dezember 1933 zum dritten Male zum Präsidenten der Anwaltskammer gewählt worden sei, seitdem keinen Juden mehr als Anwalt neu «gelassen. Die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst. Durch ein Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst wird bestimmt, daß derjenige, der die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst erlangen will, einer praktischen und wissenschaftlichen Ausbildung bedarf und sich zwei Prüfungen unterziehen muß, von denen er die erste (Diplom- Prüfung) an einer reichsdeutschen Hochschule, die zweite (Große Staatsprüfung) nach Bewährung im Vorbereitungdienst vor einer Reichsprüfungssteile ablegt. Zum Vorbereitungsdienst werden nur Dipiom-lngenieure deut* scheu und artverwandten Blutes zygelassen, die die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintretqn. Fingerabdrücke als Rassenmerkmale. In einer Schrift von Dr. E. Karl ״Volk und Rasse“ (J. F. Lehmann-Verlag München) wird mitgeteilt, daß die menschlichen Fingerbailen nicht nur eine wichtige Rolfe für den polizeilichen Erkennungsdienst spielen, sondern daß ihnen auch eine rassenkundliche Bedeutung zukomme. Die einzelnen Muster der Fingerabdrücke, die in eine Systematik gebracht worden sind, kommen bei den verschiedensten Rassen verschieden häufig vor. Die Juden sollen nach ihren Fingerabdrücken stark vom europäischen Kreis abweichen.