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Jüdische Rundschau · 1936-07-21 · Heft 58 (21.7.1936) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
41 (1936)
Issue
Heft 58 (21.7.1936)
Date
1936-07-21
Page
– (sequence 4)
Language
German
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beit• 4 JODISCH 6 RUNDSCHAU Nr. 58, 21. VII. 1936 Musik eine Plattform bedeuten, jungen Kapellmeistern eine künstlerische Bctätigungsmoglichkeit schaffen soll. Mit großer Sorge begleiten wir das Ringen der jüdischen Kora■ ponisten und das rastlose Sich-Mühen des begabten musi- Italischen und theatralischen Nachwuchses. Jugend bühne Und hebräisches Studio sind in ihrer Vorarbeit und endgültigen Tätigkeit an geldliche Subventionen gebunden. Sie können vom Reichsverband nur gefördert, nicht eigens gegründet werden. Gelegentliche Versuche, in die Tiefen der hebräischen Sprache mit Einaktern einxudringen, wird dabei jeder grilliere Kulturbund machen, der sich seiner Zukunftsaufgaben bewußt bleibt. Die Gemeinden, in Berlin die Künstle!hilft■, sollten versuchen, die Hauskonzerte svstematisch aiis/ubauen. so wie andererseits der Landesverband der jüdischen Gemeinden eine segensvolle Arbeit leistet mit der musikalischen Versorgung der Provinz-Städte. Hier wäre ein planmäßiges Zusammengehen mit den Logen und Kulturbütuien erwünscht. Noch im Winter 1936/37 soll gelegentlich einer Versammlung der Kulturbundleiter derjenige Nachwuchs an Pianisten, Sängern, Instrumentalisten, Ensemble-Künstlern, der hochbegabt ist und unter der Vorherrschaft einiger weniger Prominenter unschuldig leidet, gehört lind für wesent- »che Veranstaltungen der kommenden Zeit verpflichtet werden. Die sich durchgesetzt haben, brauchen der Empfehlung nicht mehr. Die Wichtigsten von denen aber, die berufen sind und in Vergessenheit dahinvegetieren, sollen geweckt und gespornt werden. Praktische Hilfe soll den Komponisten geleistet werden. So wenig wir glauben, daß!»reis ausschreiben im- Stande sind, jüdische Theaterstücke von innerem und handwirklichem Wert auf den Markt zu werfen, so sehr glauben wir, die Produktion der Komponisten zu fördern, wenn wir sie aufiordern, bestimmie Werke zu schaffen, die in unseren Berliner Konzerten und damit auch anderweitig — zur Aufführung gelangen sollen. Wir denken da an folgende Arten, die mit unserer Tendenz, jüdisches Wesen in jüdischen Klang zu bannen, liberemstimuit: 1. ein sinfonischer Prolog für alle repräsentativen jüdischen Veranstaltungen (eventuell mit Lmarbeitung der Hatikwah). Dieses Werk, das wahrscheinlich zwei oder drei jüdischen Komponisten in Auftrag gegeben wird, soll vom Berliner Kulturbund-Orchester uraufgeführt, dann allen anderen Orchestern freigegeben werden. '2. Ein vierstimmiges Chorwerk mit Text aus der biblisehen Geschichte, möglichst a cappella oder mit Kiavierbegleitung (eventuell auch freibleibende Kammcr-Orfliestcr-Bcgleitung), in der Dauer von zwanzig Iris dreißig ,Minuten. Urauffuhruiig: die Stuttgarter k'un-dgcmeiiischnft (Chor Adler) zugleich mit Frankfurt (Lhrenmvh), Breslau (.Sander), Berlin (Kopf, oder Weinbau!!!) oder J ein hebräisches Chorwerk, das auch in der I iturgie des oehabbat oder eines Festtages zu verwenden ist. (Uraufführung: Winawerschcr Chor.) -1. Einfache a capella-Lieder für Jugendehöre (Uraufführung: jospe). 5. Orchestrale Gebratiehsmusik unter Verwendung jüdischer Melodien (Uraufführung /;!gleich Künstler-Orchester, Berlin, die jüdischen Orchester-Vereinigungen Breslau, Mannheim, München). <>. Ihn Kammennusikwerk (von Klaviersonate bis Streich- oder Klavier quiutett). (Uraufführung: Köln, Frankfurt, Hamburg, Berlin.) 7. Fm innerlich zusammenhängender Zyklus von Orchesterliedern (die aber auch mit Klavierbegleitung vorgetragen werden können), 8. Ein Orgelwerk (Präludium, Fuge, Toccata, Variationen über ein svnagognies Thema o. ä.). Die Bedingungen werden bald veröffentlicht, ebenso die Namen der Begutachter. Die [,reise sollen nicht das ausschlaggebende sein, sondern der Versuch, Lebendiges von Lebenden für jüdische Menschen von heute zu schaffen, An- TCgung den schöpferischen Musikern, Bereicherung den üb- Denen Programmen zu geben, Auftrieb eigentlicher jüdischer Kulturarbeit zu sein. In diesem Sinne und fn diesem Geist wollen wir an das neue Arbeitsjahr hcrangehen und dann den Kreis der Aufgaben allmählich ausdehnen auch auf das Gebiet der bilden, aen Kunst und der freien Schriftstellerei. Arbeitslosenunterstützung während der Berufsumschlch- *8״״• Das Arbeitsamt Leipzig hat die Weiterzahlung von Krisenunterstützung an einen Arbeitslosen beschlossen, der sich zwecks Auswanderung nach Palästina in der Um- Schichtung befindet.!11 den Gründen des Beschlusses wird der Standpunkt vertreten, daß der Antragsteller weiterhin als arbeitslos n!1/usehen ist, da er trotz seiner Umschulung als Klempner zur Auswanderung nach Palästina dem Arheitscinsatz zur Verfügung stellt und den Ainbildungslchrgang jederzeit ab brechen kann. Weiterhin wird auf den Erlaß des Reichs- und Preußischen Arbeitsministcrs vom 18. Febrtiar 1035 hingewiescn, wonach die Bestrebungen der Juden, sielt für einen praktischen Beruf mit dem Ziele der Aus- Wanderung nach Palästina iim/usehulen. unterstützt und gefördert werden sollen, um die Auswanderung zu erleichtern. Auch das Wurttembcrgische Oberversichcrtrngsamt, Spruchkammer Stuttgart, hat durch Beschluß einem jüdischen Umschicht'cr für die Zeit, in der er der־ Meldepflicht nachgekommen ist, Arbeitslosenunterstützung zuerkannt. Für die Siedler der ehemaligen jüdischen Siedlung ln Groß-Gaglow, die im Juli des vergangenen Jahres aufgelöst worden ist, wurde nach Mitteilung des ,,Schild“ nach sorgfaltiger Prüfung verschiedener Möglichkeiten ein neues Siedlungsgelüet in S 11 d a m c 1 i k a gefunden. Es handelt sich dabei um Land, das ganz besonders firr gärtnerische Kultur geeignet ist, und von wo aus der Absatz in große Städte möglich ist. Fast alle der auf Gruß-Gaglow ansässig gewesenen Siedlerfamiiien werden diese erste geschlossene, selbständige!and• wirtschaftliche Siedlung von Juden aus Deutschland in Südatnerika bilden. Jüdische Bevölkerungsbewegung in Karlsruhe. Im ״Badischen Israelitischen Gemeindeblatt“ ist eine statistische Uebersicht über Veränderungen innerhalb der jüdischen Bevölkerung in Karlsruhe veröffentlicht,!danach ist die jüdische Bevölkerung in Karlsruhe von 3366 Personen im Jahre 1925 auf 3110 im Jahre 1933 und auf 2777 im Jahre 1035 zurückgegangen. Im Jahre 1920 betrug die Zahl der Geburten noch 64, 1935 nur noch 10. Dagegen ist die Sterbeziffer von 43 im Jahre 1920 auf 54 im Jahre 1935 angestiegen. Die Deutschblütigkeit Unehelicher. Rckhsinnenminister Dr. Frick stellt in einem Erlaß an die nachgeordneten Behörden fest, daß die Rcichsstelle für Sippenforschung durch die in großer Zahl eingehender Anfrage auf Ab st ammungsgutachten stark überlastet ist. Zur Entlastung der Reicnsstclle ersucht er, nur dann Gutachten einzuholen, wenn nach Erfüllung aller Priifungsmöglichkäten noch begrün• dete Zweifel an der Abstammung von deutschem oder artverwandten Blut bestehen. Gleichzeitig bemerkt der Minister, daß außereheliche Geburt nicht ohne weiteres Veranlassung zur Einholung eines Gutachtens von der Reichsstelle gebe. In vielen Fällen werde eingehende Prüfung der Behörden an Hand der standesamtlichen Register, Gerichtsakten usw. zu einer hinreichenden Aufklärung über die Ab■ stamm ung des Vaters führen. Wenn das nicht der Fall und auch sonst nicht nachzuweisen sei, wer der Vater war, so werde ein uneheliches Kind bei dcutschblütiger oder artverwandter Abstammung mütterlicherseits bis zum Be• weise des Gegenteils, oder wenn nicht besondere Umstände des Falles dagegensprechen, als deutschblüti g oder artverwandt anzusehen sein. Aus der Rechtsprechung Hausangestellte oder gewerbliche HillskraSt? Verurteilung au( Grand dar Nürnberger Gesetze Wegen Vergehens gegen die Nürnberger Gesetze zum Schutze des deutschen Blutes und der Ehre hatte 1t. der Dortmunder Zeitung ״Tremonia“ das Schöffengericht in Hamm einen 70 Jahre alten Juden J. aus Hamm zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt. Der Angeklagte, der früher als Berichterstatter für eine Auskunftei tätig gewesen war, hatte im Oktober 1933 einen gewerbsmäßigen Mittagstisch eingerichtet. In seinem Haushalt war seit Mai 1933 die Hausangestellte Anna D. tätig; es ergab sich nach Erlaß de{ Nürnberger Gesetze nun die Frage, ob er die [)., die arischen Blutes ist, noch weiter beschäftigen dürfe. Nach seinen Angaben hat er sich an die seiner Ansicht nach zuständigen Stellen gewandt, aber keine Auskunft erhalten, so daß er die I). zu Ende Dezember 1935 fristgerecht entließ. Vorher hatte er bereits zwei junge jüdisclie Mädchen angestellt, die von der D. angelernt werden sollten. Am 3. Januar d. J. erschien die D. noch einmal bei dem Angeklagten, um ihre zurückgclasscncn Sachen und ihr Zeugnis abzunolcn. Am gleichen Tage will J. morgens in einer jüdischen Zeitschrift einen Kommentar zu den Nürnberger Gesetzen gelesen haben. Der Verfasser des Artikels habe die Ansicht vertreten, daß er in seinem Falle die D. weiter beschäftigen könne, wenn er sie n u r m i t der Herrichtung des Mittagstisches für Fremde beschäftige. In dieser Ansicht sei er durch den Artikel in einer Tageszeitung bestärkt worden. Daraufhin habe er die D. wieder in seine Dienste genommen, habe aber die Anordnung getroffen, daß sie nicht in e 11 r als zur H a u s g e m e 1 n s c h a f t ge h orig betrachtet werde. Außerdem habe er ihr Schlafmöglichkcit in seinem Hause verschafft, damit sie das Fahrgeld nach Heeßen, wo sie wohnte, sparen könne. Diese Angaben wurden durch die als Zeugin geladene D. im allgemeinen bestätigt, wobei sie betonte, sie sei nur noch mit den Arbeiten für die Herrichtung des Mittagstisches beschäftigt worden. Der Verteidiger führte an, der Angeklagte habe, soweit es möglich sei, für ■die Zeugin nach ihrer Wicdcrcinstelhing die Trennung zwischen dem Haushalt und dem Gewerbebetrieb durchgeführt. Der Vertreter der Anklage dagegen erklärte, der Gewerbebetrieb des Angeklagten habe sich gar nicht mehr von seinem Haushalt trennen lassen. In einer Küche sei natürlich für seinen Haushalt und für den Gewerbebetrieb gekocht worden. Ein Vergleich mit Hotels, großen Pensionen und Sanatorien, wie ihn der Verteidiger gebraucht habe, sei abwegig, denn in ihnen werde neben dem Gewerbebetrieb unabhängig ein Privathaushalt geführt. Die Zeugin sei aber auch weiter in der Hausgemeinschaft des Angeklagten mitgenommen worden, denn sie habe ja dort auch Verpflegung und Unterkunft bekommen. Das Gericht schloß sich den Ausführungen des Anklage- Vertreters an, bejahte die Schuldfrage und verwarf die Berufung des Angeklagten, setzte aber an Stelle der durch die erste Instanz verhängten Gefängnisstrafe eine Geldstrafe von 200 RM. Die Rechte der Mutter eines Mischlings Persönlicher Verkehr mit dem Kinde Der Ehegatte, dem im Falle einer Scheidung die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, behält nach § 1636 BGB. die Befugnis, mit dem Kinde persönlich zu verkehren. Ueber die Grenzen dieser Befugnis der jüdischen Mutt er im Falle der Scheidung einer Mischehe hat das Kammergericht in einem in der ״Juristischen Wochenschrift“ vom 18. Juli 1936 veröffentlichten Beschlüsse vom 17. April 1936 folgendes ausgesprochen: ״Wird das aus einer geselliedenen Ehe eines Ariers mit einer Jüdin stammende, evangelisch getaufte Kind im Hause des arischen Vaters erzogen, so kann die jüdische Mutter nicht verlangen, daß ihr das Kind zum Verkehr in ihrer Wohnung überlassen werde.“ ln den Gründen des Beschlusses heißt es: ״Das Kind hat zwar zwei jüdische Großeltern, ist aber evangelisch getauft und gilt deshalb als Mischling, dem sogar — mit Genehmigung — die Heirat mit einer arischen Frau später gestattet werden kann. Es wächst in einem arischen Haushalt heran und wird entsprechend erzogen. Kann an sich schon der sorgebereebfigte Elterntcil, soweit er nicht schikanös oder das Kind schädigend handelt, untersagen, daß dritte Personen an dem Verkehr teilm-hmen, so muß das hier um so mehr geltem als das Kind jeweils wählend einer Woche sieh in einem rein jüdischen Haushalt aufhalten soll, selbst wenn die Beschwerdeführerin das von ihr gvgel*ene Versprechen halt, das Kind mit jüili-rlien Bekannten und Verwandten nicht zu- ■.aniiiienzulningcn. Sie kann mir ein Zusammenkommen mit ihrem Kinde außerhalb der Wohn u n g beanspruchen.‘‘ Es handelt sich offenbar hier um Konsequenzen, die sich aus der durch die Durchführungsbestimmungen zu den Nürn• bergtr Gesetzen stipulierten Milderungen für getaufte Mischlinge ergeben, hn übrigen würde die Situation der mit dem Makel des Judentums behafteten Mutter in jedem Fall schwierig sein, so daß die Unterbindung des persönlichen Verkehrs noch als die geringere Härte erscheinen kann. Jüdischer Scheidungsanwalt als Scheidungsgrund Die Zeitungen berichten: Ein Mann, der Mitglied der NSDAP, und Angehöriger des NSKK, war, hatte seine Frau im Scheidungsprozeß u. a. deshalb einer Eheverfehlung bezichtigt, weil sie trotz der Zugehörigkeit ihres Mannes zur Partei und zur NSKK. (die ihr bekannt war), nichtarische Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung betraut habe. Das Reichsgericht erkannte diesen Einwand grundsätzlieh als berechtigt an und verfügte neuerliche Verhandlung zur Prüfung darüber, ob die geschilderte Handlungsweise der Ehefrau ehezerrüttend gewirkt habe, indem es ausführte: Was den Vorwurf der Betrauung nichtarischer Anwälte mit der Prozeßvertretung betreffe, so sei das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß in diesem Vorgehen der Ehefrau, das notwendig zur Auf* deckung des gesamten Ehelebens vor Rassefremden habe führen müssen (zumal bei der Zugehörigkeil des Ehemannes zur Partei und zur NSKK., die ihm selbst die Zuziehung nichtarischcr Rechtsanwälte verbiete) recht wohl eine Eheverfehlung im Sinne des § 1568 BGB. gelegen haben könne. Das gelte selbst für den Fall, daß einer der Anwälte ständiger Berater der Eltern der Ehefrau gewesen sei, und die Eltern ihrer Tochter die zur rjrozeßführung erforderlichen Geldmittel vorgestreckt hätten. Unbeachtlich sei auch die Frage, ob der Ehemann gegen die Persönlichkeit der beiden nichtarischen Anwalte, abgesehen von ihrer Rassezugehörigkeit, nichts vorgebracht habe. Uns interessiert an dieser Begründung vor allem der Schlußsatz, wo klar ausgesprochen wird, daß auch bei persönlich völlig integern Personen das objektive Moment ihrer Rassenzugehörigkeit als herabmindernd anerkannt wird. Verkehr mit einem Juden In der ״Deutschen Justiz“ S. 1092 ist ein Be- Schluß des Landgerichts Torgau wiedergegeben, durch den einer deutschen Mutter, die sich mit einem Juden abgegeben hat, das Recht der Sorge für die Person und das Recht zur Vertretung ihrer Kinder entzogen wird. In den Gründen heißt es, daß die verwertliehe Gesinnung, weiche die Mutter durch ihren 11 artnackigen Verkehr mit einem Juden bewiesen hat, es notwendig macht, ihr das gesamte Personensorgerecht für ihre minderjährigen Kinder zu entziehen, um eine ordnungsmäßige Er- Ziehung der Kinder zu brauchbaren Gliedern der deutschen Volksgemeinschaft sichcrzustcllcn. Es heißt sodann u. a. weiter, eine solche Mutter, die durch ihren Verkehr mit einem Juden zu einer Zeit, in der eine aufklärende Propaganda ihr das Verbrecherische ihrer Handlungsweise zum Bewußtsein hat bringen müssen, eine schamlose Gesinnung an den Tag gelegt hat, erscheine nicht würdig und nicht fähig, deutsche Kinder zu deutschen Mensehen zu erziehen. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob in Zukunft der weitere Verkehr mit dem Juden noch möglieh sein wird oder nicht. Schon diese Gesinnung der Mutter rechtfertige es, ihr die gesetzliche Vertretung der Kinder zu entziehen. Denn es bestehe bei ihrer Einstellung zu den rassepolitischen Zielen der Staatsführung und zu ihren Bestrebuflgen, das sittliche Niveau des Volkes zu heben, ohne weiteres auch die Gefahr, daß die Mutter in erster Linie eigensüchtige Ziele bei Maßnahmen verfolgen wird, die sie in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder zu treffen haben wird, und erst in zweiter Linie das Wohl ihrer Kinder berücksichtigen wird. Juden und Rassenforschung Die ״Bayrische Ostmark“, Bayreuth, schreibt am 17. Juli: ״Bekanntlich waren die Juden in aller Welt bisher die scharf, sten Gegner jeder rassenkundlichen Forschung. Von jüdischer Seite wurde diese Wissenschaft bisher als Scheinwissen• schaft und tendenziöse Pscudo-Forschung verächtlich gemacht. Um so mehr wird die Welt durch die Nachricht überrascht, daß sich das Judentum nunmehr selbst der Rassenkunde zuwendet. Auf dem Weltkongreß jüdischer Aerite in Tel-Awiw wurde der Beschluß gefaßt, an der hebräischen Universität in Jerusalem ein Institut für Anthropologie und Rasseiilorsclmng zu gründen. Auch andere wissenscliafl liehe internationale Institutionen sollen autgeiordert wer. den, sicit mit Fragen der Rassenbiologie zu belassen.“ Es handelt sich liier um einen Irrtum. Die Juden waren niemals Gegner einer wissenschaftlichen Rassenkunde, und verschiedene Rassenkunde-Werke sind auch von Juden verfaßt worden. Wogegen Juden von ihrem Standpunkt aus Einwendungen erheben, sind nicht die wissenschaftlichen Feststellungen der Rassenkunde, sondern die Einführung von Werturteilen, die darauf abzielen, di« jüdische Rasse als minderwertig erscheinen zu lassen. Was Ist ein deutscher Film? Durch Gesetz über die Vorführung ausländischer Filme vom 11. Juli ist festgelegt worden, daß der Reichsminister für Voiksaufklärung und Propaganda die Voraus- Setzungen bestimmt, unter denen ein Film als deutscher Film anzucrkentien ist und ein deutscher oder ausländischer Film zur Prüfung nach Maßgabe des Lichtspielgcsctzcs zugelassen wird. In der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung über die Vorführung ausländischer Filme wird als Voraussetzung, unter denen ein Film als deutsch er Film anzuerkennen ist, aufgestellt: der Film muß von Deutschen oder einer Gesellschaft hergestellt sein, die nach dem deutschen Recht mit dem Sitz fn Deutschland errichtet ist; die Atelieraufnahmen und auch die Außenaufnahmen müssen in Deutschland hergestellt sein; die Idee und das Drehbuch, bef Tonfilmen auch die Musik, müssen von Deutschen stammen und verfaßt sein; die Produktionsleiter und Regisseure sowie alte M i t w i r k c!1 d e n müssen Deutsche sein. Deutscher im Sinne dieser Verordnung ist, wer deutscher Abstammung ist und die deutsche Staatsangchöri gkeit besitzt. Die zum Oberkoks-Konzern gehörenden Pfeil ring• Werke, Berlin, haben den gesamten Geschäftsbetrieb der Gebr. K r 0 n e r, Berlin, übernommen. In der Produktion tritt keine Veränderung ein. Die bisherigen Erzeugnisse (bekannt sind vor allem die Eos-Schuhpflege und Wohki-Kosnietika) werden nunmehr von den Pfeilring-Werken weiter hergestellt und vertrieben. Das Spezialgeschäft feiner Offenbacher Lederwaren E. Klappholz, Inh. Anna Abraham, Worms, ist in arische Hände übergegangen. (Ul Dr. Siegfried Kanowitz Tel-Awiw Beuthen: Breslau: Mittwoch, den 22. Juli 1936 Kaiser hofsaal, Bahnhofstr. 20.30 Uhr Krieg und Frieden Schlcksalstage In Palästina Donnerstag, den 23. Juli 1936 Gr.Lessingsaal, Agnesstr. 5, 20.30 Uhr Herzls politisches Vermächtnis in unserer Zelt

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