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Jüdische Rundschau · 1936-06-23 · Heft 50 (23.6.1936) · page 5

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
41 (1936)
Issue
Heft 50 (23.6.1936)
Date
1936-06-23
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 50, 23. VL 1936 JÜDISCHE RUNDSCHAU Seit« 5 Rasse und Strafrecht ln der ״Frankfurter Zeitung“ vom 22. 6. wird Ober die zweite Auflage der Denkschrift zum besonderen Teil des kommenden deutschen Strafrechts berichtet, die von Reichsjustizminister Dr. Giirtner vorgelegt wird. Ueber den Abschnitt ״Angriffe auf Rasse und Erbgut“ wird mitgeteilt, daß die erste Lesung im Gegensatz zu der amtlichen Denkschrift vom Herbst 1933 keinen solchen Abschnitt aufgenommen habe. Im Oktober letzten Jahres hat Staatssekretär r reisler bekanntgegeben, daß die Kommission auf seine eigene Berichterstattung hin, sofort nach Verkündung der Nürnberger Gesetze, sich mit diesem Gebiete befallt habe. Die Gründe der anfänglichen uZriickhaltung schilderte er ebenso, wie sie jetzt in der Denkschrift bezeichnet werden: ״Weil die Entscheidung über den politisch geeigneten Zeitpunkt für die Einführung solcher Bestimmungen nur von der politischen Führung, nicht von der Strafrechtskommission gefällt werden konnte.“ Ueber den jetzt neueingeführten Abschnitt wird in der Denkschrift gesagt, daß er ״fortan für alle Zeiten im besonderen Maße die weltanschauliche Haltung des künftigen Strafgesetzbuches kennzeichnen“ werde. ,Unverändert sollen zunächst die Bestimmungen aus den Nürnberger Gesetzen, die die eheliche oder außereheliche Verbindung zwischen Juden und Deutschblütigen unter Strafe steNen, unter der Ueberschrift ״Rasseverrat‘‘ in das Strafgesetzbuch übernommen werden. Darüber hinaus aber reift, wie Dr. Freisler gleichfalls seinerzeit angekiindigt hat, ie amtliche Denkschrift auf die Denkschrift des Ministers Kerrl vom Herbst 1933 insofern zurück, als sie auch die ״Verletzung der Rassen eil re“ unter Strafe stellen will. Dabei sei freilich, so wird in der Denkschrift gesagt, nicht daran gedacht, nunmehr jeden öffentlichen Verkehr eines Deutschen mit einem Juden, also etwa den Geschäftsverkehr oder das öffentliche Zusammensein auf der Straße oder in einem Lokal mit kriminellen Strafen zu bedrohen. Vielmehr solle die vorgeschlagenc Bestimmung sich nur auf denjenigen öffentlichen Verkehr beziehen, der in gröblicher Weise gegen das geschlechtliche Schamgefühl verstoße und eben dadurch den Rassenstolz des deutschen Volkes verletze. Als Beispiel, das auch für die von der Kommission vorgeschlagcne Bestimmung zutrifft, hatte bereits die preußische Denkschrift des Ministers Kerrl das ״unanständige Tanzen eines Juden mit einer Deutschen in einem öffentlichen Lokal“ erwähnt. Urteil wegen Rassenschande Vor dem Landgericht in Dortmund hatte sich laut ,,Berl. Tageblatt“ vom 20. Juni der 40jährige Otto H. wegen Vergehens gegen das Blutschutzgesetz zu verantworten. H. hatte in der Zeit vom September 1935 bis März. 1936 intime Beziehungen zu der Jüdin Ella F. Der Angeklagte war geständig, gab aber zu seiner Entlastung an, daß ihm der Inhalt der Nürnberger Gesetze nicht bekannt gewesen sei, da er ,,Naturmensch“ sei und sich als solcher nur mit Kakteenpflege und Fischzucht beschäftige. Der Staatsanwalt beantragte eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten. Das Gericht erkannte unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls auf neun Monate Gefängnis. Irrtum über die Rasse des Geschäftsgegners Vor kurzem (״Jüd. Rundschau“ vom 4. Juni 1936) wurde von einem Urteil des Amtsgerichts Wanne-Eickel berichtet, das sich mit der Rassenfrage bei Kaufgeschäften zu beschäftigen hatte. Ein SA-Mann hatte Anzugstoff für eine Uniform bei einem Händler gekauft. Dieser trat die Forderung an eine Firma ab, deren Gesellsehafter Nichtarier waren. Der SA-Mann stellte daraufhin den Stoff wieder zur Verfügung, verweigerte die Zahlung des Kaufpreises und stellte sich auf den Standpunkt, daß der Kauf wegen arglistiger Täuschung nichtig sei. Das Gericht entschied zu seinen Gunsten. Nach Treu und Glauben, so hieß es in der Begründung u. a., müsse als stillschweigend vereinbart angenommen werden, daß die Forderung nicht an einen Juden abgetreten werden dürfte. Außerdem aber nahm das Gericht an, daß hier mit Wahrscheinliclikeit ein Tarnungsversuch einer jüdischen Firma vorliege. In der ״Deutschen J u s t i z“ stimmt jetzt Amtsgerichtsrat Friedrich vom Reichsjustizministerium diesem Urteil im Ergebnis zu. Zwar könne es zweifelhaft sein, ob in Fällen dieser Art ein Abtretungsverbot als stillschweigend vereinbart anzusehen sei. Auf jeden Fall aber berechtige ein Irrtum über die Rasse des G e s c h ä f t s g e g - ners zur Anfechtung des Vertrages. Ein solcher Irrtum hege auch vor, wenn zu Zwecken der Tarnung äußerlieh ein Deutscher in Erscheinung trete. Es sei zu begrüßen, daß das Gericht eine so klare Stellung eingenommen habe. Darüber hinaus sei zu fordern, daß sich nicht nur der kaufeude Nationalsozialist nach der Rasse des üeschäftsgegners erkundige, sondern daß auch der Verkäufer den Käufer darauf hin weise, wenn der Vertrag wirtschaftlich mit einem Juden abgeschlossen werde. Sonst täusche er den Käufer arglistig und dieser könne den Vertrag anfechten. Aus der Wirtschaft Die ״Frankfurter Zeitung“ vom 21. Juni veröffentlicht einen Artikel über ״Industrielle Besitzverlagerungen“ und weist im Rahmen dieses Aufsatzes u. a. darauf hin, daß es auch Angebote von Aktienpaketen oder anderen Besitztiteln gibt, die sich aus der Durchsetzung weitanschaulicher Grundsätze über die rassischen Vor- _aJLA.&elz.ung..cjn der Wirtschaftstätigkeit ergeheju.fjs.11andele sich dabei zwar zu einem großen Tejl um kleinere Handelsunternehmungen oder solche Firmen, die ein Zwischcnglied zwischen Handel und Industrie bilden (Konfektion), aber auch manches größere Industrieobjekt sei deshalb zum Verkauf gestellt worden. Mit dem Sitz in Schweinfurt am Main und einer Zweigniederlassung in Düsseldorf ist laut ״Volk. Beobachter“ vom 20. Juni die Fränkische Weinessig- und Konservenfabrik O.m.b.H. gegründet worden. Die Errichtung der G.tn.b.H. erfolgte, um die seit 1846 bestehende jüdische Firma L. Hirsch zu übernehmen, die in Schweinfurt und Düsseldorf die Her- Stellung von Essig und Spirituosen betrieb; die in Leipzig bestehende Konservenfabrik wurde nicht mit übernommen. Das Modehaus H. Landauer in Karlsruhe ging lt. ״Generalanzeiger“, Karlsruhe, vom 15. Juni, in den Besitz der Firma Geschw. Vetter über. Zu den französisch-syrischen Verhandlungen Wie die Tagespresse meldet, hat die Nachricht von einer bevorstehenden Umwandlung der französischen Mandatsgebiete Syrien und Libanon in selbständige Republiken in Frankreich großes Aufsehen erregt. Einige Blätter geben ihrer Befriedigung darüber Ausdruck, daß durch den Eintritt der beiden neuen Republiken in den Völkerbund Frankreiciis Position in Genf gestärkt werden würde. Dadurch würde Frankreich über zwei weitere Stimmen im Völkerbund verfügen. Dieser Begeisterung wird durch Pressekommentare, die offenbar vom Quai d’Orsay herrühren, ein Dämpfer aufgesetzt. Zwar wird zugegeben, daß gegenwärtig zwischen der französischen Regierung und Vertretern Syriens Verbandlungen im Gange seien, die eine Regelung der Beziehungen zwischen Frankreich und den Mandatsgebieten nach dem Vorbild des Verhältnisses zwischen England und dem Irak zum Ziele haben, aber cs wird betont, daß die Meldunen den Ereignissen vorauseilten. Einmal seien ie syrischen Unterhändler zur Unterzeichnung eines Abkommens nicht befugt, vielmehr müsse ein etwaiger Vertrag durch ein erst noch zu wählendes syrisches Parlament und eine daTaus hervorgegangene Regierung ratifiziert werden, zum anderen müsse die Mandatskommission des Völkerbundes mit der ganzen Angelegenheit befaßt werden. Das Verfahren könne also noch längere Zeit, vielleicht noch zw׳ei Jahre, dauern. Schließlich werde nach seinen Erfahrungen mit Abessinien der Völkerbund nur geringe Neigung zeigen, Syrien und den Libanon als Mitglieder aufzunehmen. Zum mindesten werde er eine gewisse Wartezeit bis zur Aufnahme der beiden Republiken fordem. — In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, daß der Irak erst iin Jahre 1932, also sechs Jahre nach dem Abschluß des Vertrages mit England, in den Völkerbund aufgenommen worden sei. Jüdische Gemeinden in Abessinien Von unserem Berichterstatter Kr. Rom, 20. Juni Am Sitz des italienischen Kokmialministeritims fand dieser Tage eine Besprechung zwischen Regierungsvertretern und führenden Persönlichkeiten des Verbandes der jüdischen Geineinden Italiens statt^ in der die Lage der eingeborenen oder sonst in Abessinien ansässigen Juden erörtert wurde. Von jüdischer Seite nahmen an dieser Konferenz die Advokaten Ravenna und Viterbo sowie Prof. Lattes teil. Auf Grund dieser Besprechungen wurde soeben folgendes amtliche Communique veröffentlicht: ״Der Kolonialminister Lessona hat angeordnet, daß sofort, und zwar in dringlichem Verfahren, etwas zur Assistenz und Organisierung der jüdischen Bevölkerung und der Gemeinden jüdischer Religion in Abessinien getan wird. Ferner wurde vereinbart, daß der Verband der jüdischen Gemeinden Italiens seine Repräsentanten nach Abessinien entsendet, um dort zwei jüdische Gemeinden, und zwar in Addis-Abeba und in Dire Daua zu organisieren. Die gleiche Mission hat die Aufabe, sicii mit der eingeborenen jüdischen Bevölkerung, den älaselias, in der Gegend des Tana-Sees in Verbindung zu setzen lind geeignete Maßnahmen für ihre Assistenz und die Einrichtung besonderer jüdischer Schulen zu treffen. A11 dieser demnächst nach Abessinien zu entsendenden Mission werden einige Mitglieder des Rabbinats-Kollegiums von Rhodos tcilnclunen auf Grund besonderen Einvernehmens mit der Regierung der italienischen Inseln der Aegeis.“ Soweit das amtliche italienische Communique. Es geht daraus hervor, daß die italienische Regierung im Begriff steht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um durch die Organisicrung jüdischer Gemeinden und die Errichtung jüdischer Schulen in Abessinien den von den dafür kompetenten jiidisehen Instanzen vorgebrachten Wünschen gerecht zu werden. Ferner wird daraus ersichtlich, daß die italienische Regierung den jüdischen Teil der Bevölkerung Abessiniens völlig paritätisch mit den Muselmanen, Kopten und anderen Glaubensgemeinschaften zu behandeln wünscht, die unter dem italienischen Regime ebenfalls die volle Kultfreiheit und die gleichen Schulrechte genießen. Wie wir hören, wird die von den jüdischen Gemeinden Italiens gemeinsam mit Vertretern des Rabbinats-Kollegiums von Rhodos gebildete Kommission schon in allernächster Zeit nach Abessinien aufbrechen, um an Ort und Stelle sofort mit den erforderlichen Vorarbeiten zu beginnen. Diese Arbeiten werden nicht einfach sein und voraussichtlich geraume Zeit in Anspruch nehmen. Die nächste Tagung der Mandatskommission Genf, 17. Juni. (JTA.) Die F.röffnifng der diesjährigen Herbsttagung der Mandatskommission wurde für den 15. Okt 0 b e r 1936 festgesetzt. Der Bericht über die am 12. Juni beendete Frühjahrsfagung wird dem Völkerbundsrat bei seiner Tagung im September 1936 vorliegen. Diese Tagung des Völkerbundsrates beginnt einige Tage vor der für den 7. September einberufenen Völkerbundsversammlung und wi:׳d nach dem Schluß der Völkerbundsversammlung, d. h. in den letzten Tagen des Monats September, beendet. Die darauf folgende Tagung des Völkerbundsrates findet erst Anfang Januar 1937 statt. Der Bericht über die Herbsttagung der Mandatskommission und damit ergänzende Mitteilungen der Mandatarmacht über Palästina können daher vom Völkerbundsrat erst im Januar 1937 geprüft werden. U&1be*4 3riede*ih*d frhfouiH. emej Juden ist das Erstlingswerk eines jungen Autors, der aus der zionislischen Jugendbewegung in Deutschland hervorgegangen ist. Der Roman versucht eine Auseinandersetzung mit den neuen Erlebnissen, die das Judentum Deutschlands seit dem Jahre 1933 hatte. Der Held der Erzählung, ein Berliner Jude der jungen Generation, empfindet den Wandel des kollektiven jüdischen Schicksals und muß — ungeachtet seines Versuchs, ihm in eine private Sphäre zu entfliehen — in seinen Entschlossen ihm folgen. So führt die Erzählung vom Lehen der Juden in der Großstadt Berlin über Erlebnisse und Begegnurtgen in Italien hinüber zum ersten Schritt in ein neues Leben, zum Abgang eines Alijah-Transportes von Berlin nach Palästina. Wir beginnen mit dem Abdruck des Romans in etwas gekürzter Fassung in der nächsten Ausgabe. Holländische Rechtsprechung und Nürnberger Gesetze Von unserem Berichterstatter. Den Haag, 20. Juni 1936 Der ״Nietiwe R o 11 e r d a in s c h e C o 11 r a n t“ erörtert in einer Artikelreihe ausführlich die Folgen, die sich aus der deutschen Eheschließungsgesctzgebung für die Eheschlie- Bungen zwischen deutschen und holländischen Staatsangehörigen ergeben. Jetzt ist auch der erste Rechtsfall, der die Nürnberger Gesetze zum Gegenstände hat, vor ein holländisches (Gericht gekommen. Das Landgericht Rotterdam hatte über diesen Fall zu entscheiden. Ein Holländer, der, wäre er Deutscher gewesen, als Jude im Sinne der Nürnberger Gesetze anzusehen wäre, wollte eine niehtjüdisclie deutsche Frau heiraten. Der Standesbeamte verweigerte jedoch die Vollziehung der Eheschließung, da die deutsche Frau kein Ehefähigkeits- Zeugnis vorlegen konnte, das nach dein zwischen Deutschland und Holland bestellenden Vertrag erforderlich sei. Sie hatte zwar mehrmals versucht, diese Bescheinigung, daß sie nach den Gesetzen ihres Landes zur Eingehung der Ehe befugt ist, von dem Standesbeamten ihres deutschen Geburtsortes zu bekommen. Dieser hatte aber das Zeugnis unter Bezugnahme auf die deutsche Gesetzgebung nicht erteilt. (Der genannte Vertrag läßt übrigens zu, daß die Ehefähigkeit auf jede die zuständige Behörde befriedigende Weise nachgewiesen werden kann.) Das Landgericht Rotterdam, an das sich die zukünftigen Eheleute nach der Weigerung des Standesbeamten, die Ehe- Schließung zu vollziehen, gewandt hatten, argumentierte folgendermaßen: Aus dem vorgelegten Bescheid des deutschen Standesbeamten gebe hervor, daß die Absicht der Frau, mit einem Juden die Ehe einzugehen, der einzige Grund zur Versagung des Ehefähigkeitszeugnisses gewesen sei. Sollte sich jedoch ergehen, daß der zukünftige Ehegatte kein Jude ist, so würde die Frau allen Anforderungen genügen, die die Gesetze ihres Landes stellen. Nach holländischem Recht müsse, so fährt das Gericht fort, unter einem Holländer, der Jude ist, verstanden werden ein Holländer, der zur Israelitischen Religionsgemeimlc gehört. Außer dem Verband der Kirchengemeinde bestehe kein Unterschied, durch den eine bestimmte Gruppe von Holländern als Juden zu bezeichnen sind und andere Holländer als Nichtjuden. Die Unterscheidung von Juden und Nichtjuden nach ihrer kirchengemcindlichen Zugehörigkeit habe daher nur Foigen, die die Religion betreffen. Der Mann gehöre in diesem Falle überdies nicht 7t!r Israelitischen Gemeinde. Nach holländischem Recht sei er also kein Jude. Fr habe gesagt, daß er von jüdischer Abstammung sei, um zu zeigen, daß er nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften als Jude gelte. Das deutsche Recht kenne ein Judentum der Absfammung nach. Aber die Unterscheidung, die das deutsche Recht zwischen Juden und Nichtjuden geschaffen hat, könne nur für Deutsche gelten. Das deutsche Gesetz gelte aber nicht für Holländer. Eine der Ausführungsverordnungen des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes enthalte die Vorschrift, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Personen ohne Staatsangehörigkeit anwendbar seien, die in Deutschland wohnen oder ihren Aufenthalt haben. Darauf folge die Be- Stimmung, daß Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder Aufcnthaltsort 1tn Auslande haben, nur dann unter diese Vorschriften fallen, wenn sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Das Gericht leitet hieraus ab, daß der deutsche Gesetzgeber es für selbstverständlich erachtet, daß das fragliche Gesetz und seine Ausführungsverordnungen nicht anwendbar sind auf solche Ausländer, die mit Deutschland in keiner staatsrechtlichen Verbindung stehen oder gestanden haben. Der deutsche Standesbeamte könne daher nicht nach dem Maßsfab der deutschen gesetzlichen Bestimmungen feststellen, daß der in Frage stehende Mann ein Jude ist. Die Unterscheidung, die das Gesetz vornehme, bestehe nicht unabhängig von einer bestimmten Rechtsordnung. Personen, die sich als Juden der Abstammung nach bezeichnen oder die als Juden gelten, zeigen nicht immer Merkmale, die deutlich genug seien, tim sie dadurch von anderen Menschen zu unterscheiden. Das Fehlen deutlicher Rassemerkmalc habe den deutschen Gesetzgeber dazu gebracht, für deutsche Einwohner die Religion der Großeltern als eine gesetzliche Vermutung für das Judentum durch Abstammung anzunehmen. Das einzige Bedenken, das den deutschen Beamten von der Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses abgenatten habe, liege m einer Eigenart des holländischen Mannes, die jedoch einen Holländer nicht kennzeichnen könne. Aus diesen Gründen hat das Landgericht entschieden, daß die Frau den Anforderungen, die das deutsche Gesetz für die Eheschließung stellt, genügt, wodurch der holländische Standesbeamte ausreichende Unterlagen besitzt, um die Eheschließung vollziehen zu können. R. L. EIN VIERTEL DEINER JAHRESZEICHNUNG FÜR DEN KEREN HAJESSOD ALS SONDERBEITRAG FÜR EINWANDERUNG UND AUFBAU KEREN HAJESSOD (JUdlache* Paiastlnawerk) E. V. / Berlin W IS, Melnekeatr. 10 / Postscheckkonto Berlin 1S33 4t

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