Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 41 (1936)
- Issue
- Heft 48 (16.6.1936)
- Date
- 1936-06-16
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seit« 4 jüdische Rundschau Nr. 48 16. VI. 1936 Aus der Rechtsprechung Antisemitische Agitation in Frankreich Von unserem Berichterstatter K., Paris, im Juni im Zusammenhang mit der wachsenden innerpolitischen Spannung, der Streikbewegung usw., ist m _ Frankreich seit einigen Wochen eine wachsende antisemitische Agitation festzustcllen, die immer organisierter und systematischer geführt wird. Diese Entwicklung ist um so bemerkenswerter, als bei den Kammerwahlen die antisemitische Parole so gut wie keine Rolle gespielt hat. Diese antisemitische Kampagne ist vorläufig im wesentlichen noch aut die Hauptzentren der jüdischen Siedlung in Frankreich, auf Paris, dem Elsaß und N o r d a f r i k a, beschränkt, doch kann man Bestrebungen feslstellen, die Agitation auch auf die Provinz auszudehnen. Die Kampagne nimmt ihren Ausgang vor allem von der Tatsache, daß der jetzige Ministerpräsident Leon Blum jüdischer Abkunft ist, und versucht, die Regierung der Volksfront auf Grund dieser Tatsache zu diskreditieren. Auch der Abgeordnete V a I! a t, der das erste Auftreten der Regierung lum zu einem antisemitischen Vorstoß gegen den Minister- Präsidenten benutzte, versuchte den Eindruck zu erwecken, als ob der jüdische Einfluß in der neuen Regierung besonders stark ist. In Wirklichkeit gehört dem neuen Ministerium nur eine sehr geringe Anzahl von Juden an, die außerdem, mit Ausnahme Leon Blums, an politisch wenig bedeutenden Stellen stehen. Die Kampagne wird in erster Linie von den Kreisen der rovalistischen und rechtsradikalen ״Action Frau- $ a i s c“ getragen, von deren Zeitung kaum eine Nummer erscheint, die nicht die heftigsten antisemitischen Artikel aus der Feder der Leiter der Bewegung Charles Maurras und Leon Daudet enthält. Die antisemitische Tendenz tritt aber auch bei anderen reciitsiadikalen Zeitungen immer deutlicher hervor und erhalt ihre Wirkung vor allem auch durch die Tatsache, daß in letzter Zeit eine ganze Anzahl neuer Publikationen antisemitischer Tendenz erschienen sind. Neben der Zeitschrift ״L i b r e Pa r o! e“, deren antijüdische Angriffe aus der Zeit der Drevftis-Affnre bekannt sind, und die jetzt in einer Neuauflage erscheint, sind antisemitische Publikationen wie ״R e veil d e s Peup! e s“, ״Le P e 11 p I e reveill e“, ״S a v e z - v o;1 s", ״C h o c“, ,,J e suis partout“ zu nennen. Besonders scharf ist die antisemitische Tendenz auch bei der bekannter! Wochenschrift 1)״ f i n g o i r e“, der Zeitung der ״Solidarite EiancaiM■“ usw. Man wird die Wirkungen dieser Pressekampagne, die teilweise nur eine sehr kleine Zahl von Lesern berührt, nicht überschätzen dürfen, doch kann der Funke einmal zur Flamme werden. Bezeichnend für die Scharfe der antisemitischen Angriffe ist z. B. ein Antrag des Pariser Stadtverordneten Darquier de Pellcpoix, der vorschlägt, den J u d e n die Bürge rrechtezuentzichen. Die Leitung des großen Frontkämpferverbandes ״Croix de Feu“ lehnt dagegen nach wie vor die antisemitische Parole ab und hat sich im Zusammenhang mit einer Totenfeier, die von ihr i!1 der Pariser Großen Synagoge veranstaltet wird, nochmals ausdrücklich gegen alle lehren ausgesprochen, die ״die Uneinigkeit zwischen Franzosen“ herbeiführen. Allerdings wird diese Parole der Bundesleitung des Frontkämpferbundes nicht von allen Gruppen in der Provinz befolgt, und es ist festzustellen, daß vor allem in Nordafrika enge Verbindüngen zwischen dem ״Croix de Feu“' und den antisemitischen Agitatoren bestehen. Es sei zum Schluß noch ein Zusam menstofi zwisehen jüdischen und rechtsradikalen Rechtsan walten im Pariser Justizpalast erwähnt, die das Auflegen einer Liste zugunsten der ״verfolgten Araber in Palästina“ zur Ursache hatte. * Frankreichs Nordafrikaproblem. Unser Pariser K.-Berichterstatter schreibt uns: Die neue französische Regierung betrachtet die Neuregelung der Probleme der französischen Besitzungen in Nordafrika als eine ihrer dringendsten Aufgaben. Wenige Tage nach der Regierungsbildung ist bereits die ministerielle Ko m rn i s s i o n zusammengefreten, die sich mit den Beziehungen zwischen Frankreich und seinem Kolonialreich befaßt. Die Kommission setzt sich aus dem Außenminister I) e 1 b o s, den! Koioiiialminister Moutet, dem Innenminister Salengro und dem llnterstaats- Sekretär Vienot zusammen, der besonders mit der Bearbeitung der nonlafnkanisclier! Probleme betraut ist. Die Kommission hat die Durchführung einer Amnestie in den kolonialen Besitzungen, die Reorganisation des Mittchneerkomifees, in dem die Gouverneure der nordafrikanischen Provinzen sitzen, sowie die Durchführung einer weitgehenden Enquete über die nordafrikanisciien Probleme beschlossen. Weiter werden die Probleme der anderen kolonialen Be- Sitzungen, insbesondere soweit sie durch den abessinischen Krieg aufgeworfen, worden sind, untersucht werden. Im Zusammenhang mit dieser Untersuchung ist zu berichten, daß in diesen Tagen ein Kongreß der algerischen Araber in Algier zusammengctreteii ist. Dieser Kongreß, den 5000 Delegierte besuchten, hat folgendes Programm angenotnmen: Gemeinsame Wahikörperschaft der Franzosen in Algier und der Araber, Gewährung der Bürgerrechte an alle algerischen Mohammedaner unter Beibehaltung ihres Sonder- Statutes, Wahlrecht fiir die fünf Millionen algerischen Araber. Es wurde ein Oberster .M11selmanni->cher Rat der algerischen Araber gebildet. Zum Tode von Karl Kraus Von unserem Berichterstatter J. R , W i e n, 14. Juni Vor zwei Tagen ist hier im 63. Lebensjahre der Herausgeber der ״Fackel“, Karl Kraus, plötzlich gestorben. Mit Kar! Kraus ist eine scharf profilierte Gestalt ans dem Geistes- und Kulturleben Wiens dahingegangen. Mit einem geradezu alttestamentarischen Eifer kämpfte Karl Kraus gegen eine ganze Phalanx von Gegnern. Rätselhaft mutet eine Seite im Leben dieses Kämpfers an: die des Juden Kraus. Er hatte das Judentum seit langem verlassen und fand nie mehr den Weg zu ihm zurück, obwohl das jüdische Schicksal der letzten Jahre gerade diesem Geiste, dessen Elemente einen unverkennbar jüdischen Einschlag hatten, genügend Anlaß zu einer positiven Analyse und Deutung des Schicksals geboten hat. Kraus verharrte in jener tragischen Konsequenz des jüdisehen Selbsthassers. Von Kraus stammt das Pamphlet ״Eine Krone für Zio n“, das er Theodor H e r z 1 widmete. Zur Straftat der Rassenschande Die ״Deutsche Juristen-Zeitung“ vom 15. Juni veröffentlicht ein Urteil des Reichsgerichts vom 25. Mai 1936 in einer Strafsache wegen Rassenschande. Das aiigefochtene Urteil des Landgerichts, das vom Reichsgerächt aufgehoben wurde, hatte einen deutschbUitigen Staatsangehörigen verurteilt, weil er mit einer Jüdin Ende 1935 außereheliehen Geschlechtsverkehr gepflogen habe. Bei diesem Vcrbrechen muß der Täter deutschbltitiger Staatsangehöriger sein. Zu seiner Strafbarkeit genügt es aber auch, wenn er nur einen volljüdischen Großelternteil hat. Das Landgericht hatte in dem entschiedenen Falle sich mit der Bemerkung begnügt, der Angeklagte sei nach seinen un widerlegten Angaben arischer Abstammung. Demgegenüber hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß bei Verurteilung wegen Rassenschande das Gericht die Eigenschaft des einen Teils als Juden und bei dem andern Teil die Deutschblütigkcit und die deutsche Staatsangehörigkeit mit Sorgfalt zu prüfen hat und sich nicht mit der Bemerkung begnügen darf, die Behauptung des Angeklagten, er sei arischer Abstammung, sei nicht zu widerlegen. Das Landgericht hatte angeführt, daß der Vater des Angeklagten noch jetzt als Beamter bei der Reichseisenbahn tätig sei. In diesem Zusammenhänge heißt es in den Gründen des Urteils des Reichsgerichts u. a.: ״Dies genügt aber als Nachweis höchstens der Deutschbliitigkeit des Vaters und der Staatsangehörigkeit des Sohnes. Dagegen ist daraus nicht zu ersehen, ob auch die Mutier (eine geborene Hirsch) deutschbliitig war. Verneinendenfalls wäre der Angeklagte aber dann möglicherweise jüdischer Mischling ersten Grades; dann würde sein Geschlechtsverkehr mit einer Jüdin nicht unter §§ 2, 5 II Blutschutzges. fallen. — — —“ Zu diesem Rechtsgebiet wird in derselben Nummer der Deutschen Juristen-Zeitung eine Abhandlung ״Die Rassenschande in der strafrechtlichen Praxis“ von Reichsgerichtsrat Dr. Schwarz, Mitglied der Akademie für Deutsches Recht, veröffentlicht. Bei der Erörterung der Tatbestandsmerkmale dieser Straftat wird hervorgehoben, daß es für die Strafbarkeit gleichgültig ist, ob der Geschlechtsverkehr normal (ais Beischlaf) oder pervers erfolgt. Diese Auslegung vcrsperre dem Täter die Ausrede, es sei nicht zum Beischlaf gekommen. Unzüchtigkeiten, die nicht beischlafsähnlich sind, fallen dagegen nicht unter die Strafandrohung. Bei den Ausführungen zum inneren Tatbestand wird erwähnt, daß der bedingte Vorsatz des Mannes ausreicht. Hierzu heißt es u. a.: ״Hat seine Partnerin jüdisches Aussehen oder, falls er selbst Jude ist, ein rein arisches Aussehen oder hat sie einen rein jüdischen Namen oder Vornamen, so wird er mindestens mk der Möglichkeit gerechnet haben, sich mit einer jüdischer! Person geschlechtlich zu vereinigen; er ist daher strafbar. Es gilt nicht: etwa zu seinen Gunsten der Satz ,in dubio pro reo'. Denn ein Zweifel des Straf, richters liegt gar nicht vor, falls er überzeugt davon ist, der Täter habe mit der Möglichkeit, gerechnet, eine Jüdin zur Freundin zu haben.“ Nach den Darlegungen von Reichsgerichtsrat Dr. Schwarz ist ein strafbarer Versuch der Rassenschande z. B. bereits in dem Belrcten des Absteigequartiers zum Zwecke des außerehelichen Verkehrs zu sehen. Von besonderem Interesse sind folgende Schlußausfuhrungen der Abhandlung über eine Umgehung des Ges e t z es: ״Eine Sonderbetrachtung ist noch fiir den Fall erforderlich, daß die Tat im Ausland begangen ist. Hier ist die (deutsche) Inlandsverfolgung unmöglich, falls der beteiligte Mann (vgl. § 5 Abs. 2) ein Ausländer ist. Ist er ein Deutscher, so ist in jedem Fall« die Bestrafung wegen Rassensehande nur denkbar, falls die Tat durch die Gesetze des ausländischen Tatorts mit Strafe bedroht ist, wenn auch aus einem anderen!echtliehen Gesichtspunkt (vgl. RGSt. 5, 424, § 4 Abs. 2 Nr. 3 SlGli.). Eine Rassenschande wird aber dort zur Zeit noch nicht strafbar sein, so daß nur Ehebruch oder ähnliche Gesichtspunkte als Grund der ausländischen Strafbarkeit übtig bleiben. Ganz anders ist es also zu beurteilen, falls ein deutscher Staatsangehöriger (Jude oder Nichtjude) zur Umgehung des Verbots des § 2 Blutschutzges. sich mit seiner Freundin ins Ausland begibt, um dort mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Würde man auch hier die Auslandstat als straflos ansehen, so hätten es die Grenzbewohtier leicht, sieh ülx׳r das Blulsehutzgesctz hinwegzusetzen. Dem steht alter der unbeugsame Wille des Gcsetzgelrers entgegen. Denn, wer zur Ausübung des verbotenen Geschlechtsverkehrs die Grenze überschreitet, will den vom Gesetz erstrebten Schutz des völkischen Rasseempfindetis vereiteln. Pas ge-unde Volkscm|>finden erfordert hier die Bestrafung solcher Machenschaften. Fs sei auch auf § 1 Ab-, 1 S. 2 Blttt.si hrttzges. verwiesen, wonach eine Verbotswidrig geschlossene Ehe nichtig ist, selbst wenn sie zur Umgehung des Gesetzes im Ausland ges blossen■ wird.“ Urteile wegen Rassenschande Der zum Prolestantismus übergetretene Eduard R. wurde, wie die ״Rhein. NSZ-Front“ in Neustadt /Haardt berichtet, von der Großen Strafkammer des Landgerichts Landau wegen Vergehens gegen das Gesetz zum Schutze des dcutsehen Blutes und der deutschen Ehre zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Dieselbe Strafe wurde, wie die ustizpressestellc Stuttgart inittcilt, von der Großen Strafarnmer des Landgerichts Ravensburg über den 29jährigen Reisevertreter Alfred K., der in Kenntnis des Blutscnutzgc5ctz.es einige Zeit hindurch mit zwei deirtschbliitigen Mädchen intimen Verkeltr gepflogen hatte, verhängt. Zu acht Monaten 6 e f ä n g n 1 s wurde nach Meldung des ״Freiheitskampf“ in Dresden der 23jährige Ludwig B. verurteilt, der trotz der Nürnberger Gesetze 1m November 1935 frühere Beziehungen zu einem arischen Mädchen wieder aufgenommen und bis zum Mai 1936 fortgesetzt hat. Wegen Vergehens gegen das Blutschutzgesetz hatte sich 1L ״Berliner Tageblatt‘‘ vom 12. Juni in Hamburg der 42jährige N. zu verantworten. Obgleich der Angeklagte schon im Januar 1936 von der Polizei gewarnt worden war, seinen Verkehr mit einer 32jährigen Nichtarierin fortzusetzen, unterhielt er diese Beziehungen weiterhin. Das Urteil lautete auf ein Jahr sechs Monate Zuchthaus. — Milder lag der Fall eines 22jährigen R., der als Sohn eines französischen Vaters in Basel geboren, in Deutschland aufgewachsen ist und den deutschen Gesetzen untersteht. Dieser Angeklagte hatte zwar schon im Jahre 1935 einem arischen Mädchen den Ahschiedsbrief geschrieben, später aber den Verkehr dennoch weiterhin fortgesetzt Bei dem auf eine Gefängnisstraf'« von 15 Monaten lautenden Urteil wurde berücksichtigt, daß der Angeklagte noch sehr jung ist und das Mädchen an der Aufrechterhaltung der Verbindung Mitschuld trägt. — Endlich verurteilte das Gericht den 35jäl1rigen Martin L., der nach Erlaß der Nürnberger Gesetze mit einer 10 Jahre älteren Arierin Beziehungen unterhalten hatte, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre. Auch hierbei wurde berücksichtigt, daß die Frau Mitschuld trug an dem Fortbestehen des Verhältnisses. In Hanau wurde ein jüdischer Gewerbetreibender 1t. ״Frankf, Ztg.“ vom 14, 6. wegen Rassenschändung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Nach Erlaß der Niirnberger Gesetze hatte er die Absicht bekundet, die Beziehungen zu einer arischen Frau abzubrechen, hatte sich aber beim Abschied noch einmal gegen das Gesetz vergangen. Strafmildernd wurde berücksichtigt, daß das Vergehen nur einmalig gewesen sei, strafverschärfend, daß der Angeklagte sich nicht beherrscht habe. Vergehen gegen Beschäftigungenverbot arischer Hausangestellten Vordem Hammer Schöffengericht hatte sich 1t. ״Berliner Tageblatt“ vom 12. 6. ein jüdischer 71 jähriger Kaufmann aus Hamm wegen Vergehens gegen die Niirnberget־ Gesetze zu verantworten, der eine weibliche arische Hausangestellte unter dem gesetzlich bestimmten Alter noch nach dem 1. Januar 1936 in seinem Haushalt beschäftigt hatte. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu sechs Wochen Gefängnis und einer Geldstrafe von 100 RM. Aus der Verhandlung ergab sich, daß der Angeklagte die 22 Jahre alte Zeugin vom Mai 1933 bis 31. Dezember 1935 beschäftigt hatte. Sie wurde Ende Dezember 1935 entlassen, aber am 3. Januar erneut cingestellt, weil der Angeklagte der Ansicht war, daß die Zeugin nicht in seinem Haushalt, sondern in dem von ihm betriebenen Mittagstisch angestellt war. Am 11. Januar sorgte die Polizei für die Entfernung der Hausangestellten. Der Staatsanwalt führte aus, daß es bei dem Gesetz lediglich darauf ankommc, ob die Angestellte in die Hausgemeinschaft aufgenommen sei. Jede andere Auslegung verstoße gegen Geist und Zweck des Gesetzes, das unter keinen Umständen sabotiert werden dürfte. In Karlsruhe hatte sich lt. ״Frankf. Ztg.“ vom 15. 6. ein jüdischer Arzt wegen strafbarer Besch äftigung einer deutschbliitigcn Hausangestellten vor der 3. Großen Strafkammer zu verantworten. Der Angeklagte verteidigte sich damit, daß er die Hausangestclfte (die schon 1935 ihren Dienst angetreten hatte) nur mit •der Reinigung der zu seiner Praxis gehörigen gewerblichen Räume beschäftigt habe. Das Gericht kam aber zu der Feststellung, daß diese Räume, Wartezimmer, Sprechzimmer und Toilette, von dem Haushalt gar nicht zu trennen seien; das Mädchen habe auch Putzarbeiten verrichtet und sich in der Küche zu schaffen gemacht. Nach der ganzen Lage des Falles sei eine Umgehung des Gesetzes anzunehmen, zumal der Reichsinnenminister dem Angeklagten die Weiterbeschäftigung der Hausangesteliteil untersagt habe. Der Angeklagte habe sich dann auch nicht weiter nach der Rechtslage erkundigt und trotz einer Warnung, die bei einer Kontrolle ausgesprochen worden sei und bei der auch auf die Unzulässigkeit der Beschäftigung hingewiesen wurde, das Mädchen noch bis zum 14. Januar in dieser Weise beschäftigt. Er habe damit vorsätzlich gehandelt. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu 300 Mark Geldstrafe, hilfsweise 60 Tagen Gefängnis, Beleidigung durch üble Nachrede Nach einem Bericht des ״Berliner Tageblatts“ vom 14. 6. hatte sich dieser Tage das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. mit folgendem Fall zu beschäftigen: Dem zweiten Kapellmeister atn Sender Frankfurt, Josef Heß, war Mitte Mai gekündigt worden, weil er seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den ersten Kapellmeister Rosbaud, durch üble Nachrede schwer beleidigt haben soll. Der Gekündigte legte Einspruch beim Arbeitsgericht ein, die Rundfunkgescllschaft ihrerseits stützte die Kündigung auch mit dem Vorwurf der Minderleistungsfähigkeit. Die schwere Beleidigung Rosbauds sieht die Sendegesellschaft darin, daß Heß bei einer Vernehmung vor der Geheimen Staatspolizei Rosbaud die ״Verkörperungdes typischen Juden“ genannt habe und selbst darüber Klage führte, daß Rosbaud auch die Musik im jüdischen Sinne auf fasse. Die arische Abstainrnung Rosbauds steht jedoch außer Zweifel. Kapellmeister Heß führte in der Verhandlung aus, daß er nur seine Pflicht als Nationalsozialist erfüllt habe. Er hielt sein Urteil aufrecht, daß Rosbauds Musi kauffassung jüdisch sei, zumal dieser bis zuletzt Hindemith und Strawinsky gefördert habe. Auch das Benehmen Rosbauds ihm gegenüber sei typisch jüdisch gewesen. Die Be- Häuptlingen der Sendegesellschaft über seine Leistungen suchte Kapellmeister Heß seinerseits durch günstige Kritiken und durch Aeußerungen von Musikautoritäten zu widerlegen. Die Verhandlung mußte vertagt werden, weil ein Gutachten über die künstlerischen Fähigkeiten des Klägers eingeholt werden soll. , _________ Juden In Westerland unerwünscht Aus Westerland wird den ״Husurner Nachrichten“ gemeldet, daß der dortige Bürgermeister Dr. Sch ul dt als Vorsitzender des Verkehrsvereins einen öffentlichen Appell an die Vermieter und Geschäftsinhaber mit der Aufforderung gerichtet hat, die Schilder ״Juden unerwünscht“ oder ״Deutsches Geschäft“ in deutlich sichtbarer Form an clen Häusern anzubringen. Der Bürgermeister betont, daß unter keinen Umständen Westerland wieder nach und nach in erheblichem Umfange von jüdischen Gästen besucht werden darf, weil dies dem Gesamtinteresse des Bades nicht dienlich ist. Berichtigung. Die Zeitschrift ״Near East and India“, die im Leitartikel der letzten Nummer erwähnt war, heißt jetzt ״Great Britain and the East“; durch ein Versehen wurde der alte Titel der Zeitschrift angegeben. FÜR EINWANDERUNG UND AUFBAU - - DEIN SONDERBEITRAG ZUM KEREN HAJESSOD KEREN HAJESSOD (Jüdisches Palästinawerk) E. V. I Berlin W IS, Meinekestr. 10 / Postscheckkonto Berlin 1933 4t