Mannheim
Compact Memory

Jüdische Rundschau · 1936-06-04 · Heft 44-45 (4.6.1936) · page 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Rundschau
Volume
41 (1936)
Issue
Heft 44-45 (4.6.1936)
Date
1936-06-04
Page
– (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2651273-2653922-2653964--28901-2690404
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Nr. 44/45, 4. VI 1936 JÜDISCHE RUNDSCHAU Seite 7 Aus der Rechtsprechung Der Pogrom von Przytyk vor Gericht Warschau, 2. Juni. (JTA.) Vor dem Radomer Kreisgericht wurde am 2. Juni der Prozeß wegen der blutigen judenfeindlichen Ausschreitungen, die sich Anfang März in Przytyk ereigneten, eröffnet. Angcklagt sind 43 Nichtjuden, die von 20 Rechtsanwälten, unter denen *ich bekannte nationaldemokratische Führer befinden, verteidlgt werden, und 14 Juden. Diesen stehen neun Anwälte zur Seite, unter ihnen der Dekan der Wilnaer Rechtsanwaltskammer Dr. Kazfmierz Petruschwicz und der Warschauer Rechtsanwalt Paszalshi. Den christlichen und jüdischen Angeklagten sind be- •andere Bänke zugewiesen. Die angeklagten Nichtjuden sind zum größten Teil vielfach vorbestrafte Menschen. Von den jüdischen Angeklagten ist keiner vorbestraft. Die Anklage wird von dem Staatsanwalt Dr. Radkiewicz vertreten, der Gerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Warschauer Kreisgerichts, Bobk o w s k i als Vorsitzenden und den Richtern Maliszewski und Glewator als Beisitzern. Dem jüdischen Hauptangeklagten Leska, einem 19jährigen früheren Jeschiwa-Hörer, der in der Schneiderwerkstatt seines Vaters beschäftigt war, wird zur Last gelegt, wiederholt Schüsse aus einer Repctierpistole auf einen Haufen von Bauern abgegeben zu haben. Durch einen dieser Schüsse soll der Bauer Stanislaw Wicszniak getötet worden sein. Der 27jährige Isaak Fried mann wird beschuldigt, während des Pogroms Revoiverschiisse abgegeben und Bauern durch Stockhiebe und Steinwürfe angegriffen zu haben. Israel Kersch en zw e i g, 22 Jahre alt, ist angeklagt, mehrere Bauern durch Revoiverschiisse verwundet zu naben. Das gleiche wird seinem 19jährigen Bruder Eli es er zur Last gelegt. Der 18jährige Getreidehändler Jacob Bere 11 stein wird beschuldigt, Pistolenschüsse abgefeuert zu haben, durch die jedoch niemand verletzt wurde. Der 46jahrige Jacob Haberberg ist angeklagt, am 9. März an einem Angriff auf Bauern mit Stöcken und Steinwürfen teilgenommen zu haben. Wegen eines solchen Angriffs hat sich auch der 36jährige Bäcker Jacob Leib Zeide zu verantworten. Fier 20jäl1rige Schneider Raphael Honig und der 30jährige Fischhändler Isaac Banda sind ebenfalls wegen eines Angriffs aut Bauern angeklagt. Dieselbe Beschuldigung richtet sich gegen den 30jäl1rigen Lederhändler Moses Cliaim Cuker, den 41jahrigen Saul K r ä n g e I und den 65jährigen Klempner Elieser Feldberg, ein früheres Mitglied des Vorstands der Iüdischen Gemeinde. Sein Schwiegersohn, der 27jährige Leib .enga, Mitbesitzer der einzigen jüdischen Mühle in Przytyk, wird beschuldigt, an einem gemeinschaftlichen Angriff auf Bauern auf dem Marktplatz und in der Warszawskastraße teilgenommen zu haben. Schließlich ist noch der 37jährige Schuhmacher und ehemalige Kriegsteilnehmer Moses Ferszt wegen eines Angriffs auf polnische Bauern angeklagt. Die nichtjüdischen Haupta 11 geklagten sind: Antony Frenczkiewicz, Stanislaw Frenczkiewicz, Gustav I wonski, Franciszck K w i e t n i e w s k i, die beschuldigt werden, das Ehepaar Joseph und Chaja Minkowski ermordet zu haben. Die übrigen 39 nichtjüdisclien Angeklagten haben sieh wegen Beteiligung an Angriffen aut jüdische Einwohner, unter Verwendung von Sternen, Stöcken, Eisenstangen und anderen Gegenständen, wegen Zertrümmerung von Wohnungseinrichtungen und Verletzung zahlreicher Personen zu verantworten. Zu dem Prozeß sind nicht weniger als 4400 Zeugen geladen; der jüngste unter ihnen ist der sechsjährige Sohn des ermordeten Ehepaares Joseph Minkowski. Der von beiden Seiten nach Verlesung des Anklageaktes gestellte Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen ist vom Gericht abgelehnt worden. Wieder Ausschreitungen in Polen Warschau, 2. Juni. (JTA.) 111 Minsk Mazowieck kam es zu pogromartigen Ausschreitungen, nachdem ein junger Jude namens Juda Leib Chazkcjewicz wegen Ermordung eines polnischen Sergeanten namens Jean Bujak verhaftet worden war. Die Ausschreitungen dauerten von 6 Uhr morgens bis gegen Mittag. 16 Juden wurden erheblieh verletzt ins Krankenhaus gebracht. In den jüdischen Häusern wurden die Fenster eingeworfen, Geschäflsläden wurden demoliert. Aus Warschau wurden Polizeiverstärkungen herangezogen, die die Ordnung wiederherstellten. Samt- Rehe jüdischen Geschäfte sind geschlossen, über 3000 Juden, mehr als die Hälfte der jüdischen Bevölkerung, haben ihre Wohnungen geräumt. Chazkelewicz, der geistig nicht normal sein soll, wurde nach Warschau gebracht. Senator Dr. Schorr hat sich wegen der Vorfälle in Minsk Mazowieck an den Ministerpräsidenten General Skladkowski gewandt, der energische Maßnahmen zur Sicherung der Ordnung versprach. _________ Wiener Brief Von unserem Berichterstatter J.R. W ien, Ende Mai In seiner letzten Sonntagausgabe veröffentlichte als einzige Tageszeitung ״Der Wiener Tag“ einen größeren Artikel über Nalium Sokolow aus der Feder seines Mitarbeiters Dr. Jakob Rosenthal. In einer dieser Tage von sämtlichen zionistischen Gruppen Wiens, den akademisch-zionistischen Verbindungen und der ״Histadruth Iwrith“ gemeinsam veranstalteten Trauerfeier für Nahuni Sokolow wurde ein interessantes Schreiben, das Bundeskanzler Seipel nach der Audienz Sokolows an diesen gerichtet hat, verlesen, in welchem der Staatsmann herzliche Worte für den Idealismus der Juden beim Palästina- Aufbau fand und die Erklärung abgab, daß die zionistische Arbeit in Palästina iri ihm und in seiner Regierung stets einen wohlwollenden Förderer finden werde. * Ueber die Lage der jüdischen Aerzteschaft in Oesterreich berichtete die dieser Tage abgehaltene Generalversammlung der ״Vereinigten jüdischen A e r z t c“. Vizepräsident Dr. J e 11 i n e k wies in seinem Referat darauf hin, daß das abgelaufene Jahr wohl keine weiteren Erschütterungen gebracht, daß sich aber weder in wissenschaftlicher, noch in wirtschaftlicher Hinsicht die Situation gebessert habe. Die Lage wird vor allem durch die Eliminierung des jüdischen Aerztenachwuchses von den sogenannten Hilfsärztestellen erschwert. Denn dadurch werde dem Nachwuchs die Möglichkeit der weiteren Wissenschaftliehen Ausbildung genommen, die in der Folge jede Ausübung einer fachärztlichen Tätigkeit illusorisch macht. Daß damit auch eine starke wirtschaftliche Schwächung des jüdischen Aerztenachwuchses verbunden ist, braucht nicht Weiter erläutert zu werden. Der Vertreter der Jüdischen Gemeinde berichtete über den Ausbau des Rothschild-Spitals, wodurch in erster Linie den Jungärzten Ausbildungsmöglichkeiten geboten werden sollen. Vizepräsident Dr. Siegfried Plaschkes, der die Vereinigung beim Aerztekongreß in Palästina vertrat, berichtete von der Gründung de* ״Welt- Verbandes jüdischer Aerzte“. Die Beschäftigung von Hausgehilfinnen Die ״Deutsche Justiz“ veröffentlicht in Nr. 22/23 eine Entscheidung des Amtsgerichts Heilbronn vom 17. März 19% zu dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (Blutschutzgesetz), durch die festgesteilt wird: . 1. Das Verbot der Beschäftigung deutschblütiger Mädchen in jüdischen Haushalten besteht unabhängig davon, ob der jüdische Mann zur Zeit der Beschäftigung im Haushalt anwesend ist. 2. Das Verbot setzt nicht voraus, daß das Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Haushaltsvorstand besteht, sondern es genügt, daß auf Grund irgendeines Arheitsverhält!! iss es das deutschbliitige Mädchen im jüdischen Haushalt beschäftigt wird. Wie aus den mitveröffentlichten Gründen hervorgeht, wurde diese Entscheidung in einem Prozeß gegen eine jiidische Witwe gefällt, die eine 17jä!1rige deutschbliitige Hausgehilfin beschäftigte, wozu sie nach dem Gesetz berechtigt war, jedoch diese Hausgehilfin wiederholt zu ihren verheirateten Töchtern geschickt hat, um dort im Haushalt mit zuhelfen. Von den beiden wegen Beihilfe mitangeklagten Töchtem verantwortete sich die eine damit, daß ihre Mutter die Hausgehilfin nur dann zu ihr geschickt habe, wenn sie selbst verreist oder bei der Tochter zum Mittagessen eingeladen war, wobei dann die Hausgehilfin ebenfalls mitgegessen habe. Außerdem sei ihr Mann, der als Kaufmann viel auf Reisen sei, in der Zeit nicht anwesend gewesen, als das Dienstmädclten im Haushalt beschäftigt war. Die zweite Tochter, die einen gewerhspoüzeilich angemeldeten Kosttisch betreibt, an dem etwa acht bis neun Juden teilnehmen und an dem auch ihre Familie mitißt, wandte ein, daß sie die gelegentliche Mitarbeit des Mädchens für erlaubt gehalten habe, weil sie diese Arbeit als Arbeit in einem Gewerbebetrieb betrachtete. Demgegenüber wird in den Gründen erklärt: Zunächst ist der Umstand, daß der der Hausgemeinschaft angcliörige männliche Jude . . . abwesend ist. kein Grund, der erlaubt, in dieser Zeit ein deutsrhblüiiges Mädchen zu!>escl1.'if1igen. Nach dem Wortlaut des § 12 der AusfVO. kommt es n!rr darauf an, ob ein jüdischer Mann Haushaltungsvorstam! ist oder der Hausgcmcinschab allgehört und nicht, ob er gerade anwesend ist. Es ist an sieh richtig, daß Beschäftigung in einem von einem Juden betriebenen Gewerbebetrieb nach dem Kommentar zum BlSchfies. von Sturkart and Globke zulässig ist. Nach diesem Kornmentar ist Beschäftigung z. B. in einem jüdischen Hotel, einer jiidischen Pension, einer jüdischen Zimmervermietung, einem jüdischen Heim regelmäßig ab Gewerbebetrieb anzusehen, ln diesem Betrieb dürfen weibliche Angestellte deutschen Blutes auch unter 45 Jahren beschäftigt werden. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig im I’rivathaushalt der jüdischen Betriebsinhaber bcsdiäftigt werden. Gewiß sind diese Mädchen in einem solchen Betrieb in gleichem Umfang oder sogar riellcicht noch mehr gefährdet als in einem Piivathaushait. aber der derzeitige Stand der Judengesetzgebung ist eben der, daß in die wirtschaftliche Tätigkeit der Juden grundsätzlich nicht eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall kann aber nicht anerkannt werden, daß die Tätigkeit , . . lediglich Tätigkeit in einem Gewerbelx'tneb ist. Nach den eigenen Angalxm der Str. ißt die ganze Familie an dem Kosttisch mit. Der Kosttisch dient auch nur zur Ergänzung des Einkommens der Familie Str.; der Ehemann Str. übt einen kaufmännischen Beruf aus. Man kann daher foststellcn, daß bei dieser Sachlage di« Tätigkeit doch vorwiegend ab Tätigkeit im Haushalt anzusprechen ist, sofern man überhaupt nicht die Unterscheidung machen will, daß eben jede Tätigkeit, die gleichzeitig mit im jüdischen Haushalt erfolgt, selbst wenn sie vorwiegend im Gewerbebetrieb erfolgt, verboten ist. Zu dem Einwand der Verteidigung, daß kein Dienst- Verhältnis zu den beiden Töchtern vorlag, wird in den Gründen erklärt: . , . Mitarbeit im Haushalt ist erlaubt, wenn sie nur gefälligkeitshalber und nicht im Rahmen eines Arbcitsvcihältnisses erfolgt. Nach Ansicht des Gerichts ist es aber nicht erforderlich, daß das Arbeits- Verhältnis gerade mit dem betreffenden Haushalt bestehen muß, sondern es genügt, wenn auf Grand irgendeines Arbeitsverha 1111 is-es mitgearbeitet wird. Es kann keine Rede davon sein, daß die Schn, etwa nur aus Gefälligkeit dort bei den Töchiern mitgrailvitct hätte. Sie hat vielmehr auf Grund ries mir d ■׳■ Mein!■ der Tii liier abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses mitgearbeitet. An und für siel! ist es wohl richtig, daß gern. § 613 BGB. der \nspruch auf Dienstleistung nicht übertragbar ist. Wenn aber der Dienstverpflichtete damit einverstanden ist, so können die Dienste selbstverständlir 11 übertragen werden. ... Würde man diese an sich rechtlich klau! Auflassung nicht teilen, so könnte ja jederzeit das ganze G,-.-, u umgangen werden, indem solche Dienstmädchen von jüdischen Witwen angesteilt und bezahlt, und dann ausgeborgt werden. Es wurden nur mäßige Geldstrafen verhängt, weil berücksichtißt wurde, daß es sich hier um rechtliche Grenzfälle gehandelt hat, für die es bisher noch keine Rechtsprechung gab. Gewerbelegitimationskarte lii*־ jüdischen Viehhändler Die Frage, ob einem jüdischen Viehhändler allein wegen *einer Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse die Ausstellung einer Gewerbefegitimationskarte zur Ausübung des Viehhandels versagt werden muß oder versagt werden kann, hat der B a y e r. Verwalt ungsgeriehtshof in einer Entscheidung vom 22. November 1935 verneint. Der in den ״Entscheidungen der Gerichte und Vcrwaltungsbehörden aus dem Rechtsgebiete der inneren Verwaltung“ 56. Bd. 1, Heft vom April 1936 veröffentlichte Fall betrat einen Juden, der neben einer Metzgerei den Viehliandel betreibt und seit Jahren im Besitz einer Oewerbelcgitimationskarte für den Viehliandel war. Zu Beanstandungen hatte er keinen Anlaß gegeben. Der Bezirksbauernführer hatte sich im Anschlüsse an eine Stellungnahme der Kreisbauernschaft gegen die Erteilung der Gcwerbeiegitimationskarte gewandt. Demgemäß versagte das zuständige Bezirksamt durch Beschluß vom 14. 3. 35 diese Karte, indem es dem jüdischen Viehhändler die allgemeine gewerbepoHzeiüche Zuverlässigkeit absprach und zur Begründüng 11. a. ausführte: ״Der Nationalsozialismus hat erkannt, daß Angehörige der jüdischen Rasse im Verkehr mit Nicht jaden die Gebote von Treu und Redlichkeit oft nicht beachten. Juden Ist schon aas diesem Grunde die zum Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit airzusprechen. Zuverlässigkeit im geschäftlichen Verkehr setzt weiterhin Kreditwürdigkeit voraus. Als Jude hat W. im Falle einer Erteilung dar Gewerbelegitimstionskarte von der fränkischen Bevölkerung geschäftlichen Zusprach nicht zu erwarten. Denn diese sieht, vom Geiste nationalsozialistischen Denkens durchdrungen, in der Verbundenheit von Blut und Boden, die Quellen des Volkstums und lehnt daher jede Art von geschäftlichen Beziehungen mit Angehörigen der jüdischen Rasse ab. Kreditwürdig ist nur, wer ein durch das Vertrauen der Bevölkerung getragenes Geschäft betreibt. Wer — wie die jüdischen V iehhändler in F. — von der Bevölkerung einmütig abgelehnt wird, ist nicht kreditwürdig and damit nicht zuverlässig/' Auf die Beschwerde legte die Regierung in Ansbach die Sache, da es sich bei der Entscheidung um' ״eine noch nicht festgestellte Rechtsauffassung von grundsätzlicher Bedeutung“ handle, dem V e r w a 1111 n g s g e r i c 111 s h o f zur Enfsclicidüng vor, der zu dem oben angeführten Ergebnisse gelangte. Der Regimmgssenat hatte in seiner Stellungnahme ebenfalls den Standpunkt des Bezirksamtes abgelehnt und dabei ausgeführt, es sei zwar unbestreitbar, daß sieh gerade unter den jüdischen Viehhändlern verhältnismäßig viele Personen befänden, denen die zur ordnungsmäßigen Ausübung ihres Gcwerbes erforderlichen persönlichen Eigenschaften, insbesondere Vertrauenswürdigkeit und redliche Gesinnung, nicht zugesprechen werden könnten, jedoch würde die Verallgemeinerung dieser Tatsache zu Ergebnissen führen, die in den bestellenden Gesetzen keine Stütze finden und sich auch nicht mehr 1m Rahmen der Gesetzesauslegung halten würden. Wie ein in dem Urteil des Verwaltungsgerichtsliofes erwähnter Erlaß des Reichs- und Preuß. Wirtschaftsministers vom 15. 8. 35 (Nr. V 15 65335׳ II) zu diesem Falle ausführt, ״kann die bloße Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse für sich allein noch nicht die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden begründen. Die Ansicht, daß an die Zuverlässigkeit von Nichtariern ein scharfer Maßstab angelegt werden muß, ist durchaus zutreffend. Ergeben sich jedoch, abgesehen von der Rassezugehörigkeit, keine Tatsachen oder Handlungen, die für die Unzuverlässigkeit sprechen, so kann den betreffenden Anfragstellern die Gcwerbclcgitimation oder die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb nicht vorenthalten werden. Die Regierung von Oberfranken und Mittelfranket! weist in ihrer Stellungnahme mit Recht darauf bin, daß die vom Bezirksamt vorgenoinmene Verallgemeinerung zu Ergebnissen führen würde, die in den zur Zeit bestehenden Gesetzen keine Stiit/e finden und daß die Auffassung notwendig dazu führen müßte, allen jüdischen Gewerbetreibenden, die mit Gegenständen des täglichen Bcdarfs handeln, oder derer! Gewerbebetrieb nach sonstigen gesctzliclien Vorschriften bei Un/iiverläs-igkei! des Unternehmers zu Untersagen ist, die Cicwerbeaustibung nach '20 der VO. über Handelsbeschränkungen oder den sonstigen gewerbcpolizeilichen Vorschriften zu unterbinden.“ Die diesem Erlasse folgende Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgcrichtshofes weist u. a. noch darauf hin, daß, wenn man deutsche Bauern vom Ge-chaftsverkehr mit jüdischen Viehhändlern hätte fernhalten wollen, dies in der Marktordnung hätte geschehen müssen, die mit der Verordnung vom 27. E'ebrtiar 1935 zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh gctroffen wurde. Diese Verordnung hat jedoch sämtliche Händler ohne Rücksicht auf ihre Rasse/ugehörigkeit in der Händlergruppe mit den Erzeuger- und Srhiai htergnippen in die neugebildeten Sch'acht viel! verwertungsverbände aufgenoinmen. Die vom Bezirksamt zugrunde gelegte Begriffsbestimmung der Kreditwürdigkeit lehnte der Verwa'.tungsgcrichtshof ebenfalls ab und stellte darauf ab, daß der Antragsteller Vermögen besitzt, seinen Zahlungsverpflichtungen, soweit feststellbar, bisher nachgekommen ist und ihm Unregelmäßigkeiten in Geldsachen nicht zur Last gelegt werden können. Abtretung an eine jüdische Firma Wie die ״Frankfurter Zeitung“ meldet, hatte das Amtsgericht Wanne-Eickel vor kurzem über die Abtretung einer Forderung gegen einen SA- Mann an eine jüdische Firma zu entscheiden. Der SA-Mann hatte bei einem Händler Anzngstotf gekauft, erfuhr aber bald darauf, daß der Händler die Kautprcisforderting an eine jüdische Firma abgetreten habe. Es stellte sich heraus, daß der Händler mit der Firma eng zusammenarbeitete. Der SA-Mann erklärte, er wolle mit der jüdischen Firma nichts zu tun haben, und stellte den Anzugstoff zur Verfügung. Die Firma erhob gegen ihn Klage. Das Amtsgericht Wanne-Eickei hat die Klage ab ge wiesen und folgendes ausgeführt: ״Nationalsozialisten lehnen es ab, mit Juden in Geschäftsbeziehungen zu treten. Der Verkäufer wußte, daß der Käufer SA-Mann war: er hätte nach der herrschenden Volkssitte die Forderung nicht an eine jüdische Firma abtreten dürfen. Wenn der Käufer dies gewußt hätte, hätte er den Kauf nicht getätigt. Es muß datier als stillschweigend vereinbart gelten, daß die Kaufpreisforderung nicht an eine jüdische Firma abgetreten werden durfte.“ Führung eines unrichtigen Vornamens Die Zeitschrift ,.D e u t s e 11 0 s S t r a f r e c 11 t“ vom Juni 1036 veröffentlicht ein \ Jrteil dos K a 111 m e r tj e r i e 111 s (2. Strafsenat) vom 20. Februar F>36 gegen einen Angeklagten, der sich fortgesetzt des ihm nicht /!!kommenden Yof namens ״H e נ n z״ statt ״S c h m u I -! 1 e ח o e 11“ einem zuständigen Beamten gegenüber bedient hatte. Die Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts, das eine Bestrafung wegen Ueberiretung des $ 3hO Zitier 8 StGB, aussprach, blieb erfolglos, ln den K n t s e h e i d u n g s - gründen des Kammergerichts heißt es n. ,1.; ,.Pie Annahme der Revision, dalj silus, was den An״ekl.1!;!1־n berechtige, den Nmhnantim N. v\ fuhwn, ihm mich d,!-! Recht l׳c!k־, den Vornamen ״Heinz.‘‘ zu gulir.m-dn-n, io re• ht-ii!!־.:. Hei d< m .Wh-!tarnen handelte es nm׳h der nei.-tehunt; du* Anmkl.i^u-n lediglieh um eine durch die nm-!-■■!!!::! S< Uih’n i■ hen hedin^’-t־ Aendcrimg in der Schreibweise, hei (Rr K?-e:/.ung der \ ern.uuen ,,Se hinul ITenoch“ durch ,.Heinz“ hegt aber keine-m e!w ledigüeh eine durch die iremden Schrcibzcichen hervorgen1h־nc Abweichung in der Schnob- Welse oder eine TVher!ra|׳u!ig eine« f! em<F|»raeh!i. hm Vornamens in die deutsche Sprache vor (z. 15. T.ouis stau Imdwig). sondern die Krsetzung rein jüdischer Vornamen durch einen diut<«rhcn. der seither Bedeutung nach nichts mit diewm 7m tun hat: denn Schnell“ ist die jüdische Bezeichnung für ,.S.miml“ und ,,Henoeli“ ist ein rein hebräischer Name, der auf dmW’h ,,Der Fi!11׳ewrihte‘‘ bedeutet. Irgendein Grund, der den Beschwerdeführer berechtigen konnte, ar» Stelle seiner jüdischen Vornamen sieh des deutschen Vornamens ״Heinz“ zu bedienen, ist. hiemarh nicht ersichtlich.“ Die Geburtsurkunde und der Paß des Angeklagten hatten die Vornamen ״Schmul-Henoeh“ enthalten. Zuchthaus wegen Rassenschande Die Zweite Strafkammer Frankfurt a. M. verurteilte laut :,Frankl. Ztg.“ vom 30. Mai einen 26jährigen, staatenlosen jüdischen Angeklagten wegen Rassenschande zu zwei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehr- Verlust. Der Angeklagte hatte noch nach Erlaß des Gesetzes mit einer deutschblütigen Ehefrau verbotene Beziehungen unterhalten, was der Frau des Angeklagten bekannt wurde. Sie hatte sich inzwischen scheiden lassen. Das Gericht sali den Fall als besonders schwer an, weil es sich um beiderseifigen Ehebruch handelte; der Angeklagte habe auch schon drei Kinder unter Verletzung der Rasscgrundsätze gezeugt. Der Angeklagte hat zwei uneheliche und ein eheliebes Kind. Es sei nötig, daß eine abschreckende Strafe verhängt werde. Der Angeklagte habe sich nicht darauf berufen können, daß es sich um alte Beziehungen handele. Die Frau habe inzwischen geheiratet. Es habe sich auch um keine Beziehung aus tiefer Zuneigung gehandelt

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.