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Jüdische Rundschau · 1936-04-10 · Heft 29 (10.4.1936) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
41 (1936)
Issue
Heft 29 (10.4.1936)
Date
1936-04-10
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 29, 10. IV. 1936 Aus der Rechtsprechung Zur Lage der Juden in Oesterreich Von unserem Berichterstatter J.R. Wien, 1. April In den letzten Tagen haben sich wieder mehrere kaihoüsehe Politiker in verschiedenen Versammlungen -- in Wiener Neustadt war es Staatsrat K 11 >1 s c h a k, hei einer Kundgebung der katholischen .Männervereine, im Wiener Rathaus waren es t)r. G 11 g g c n be r ff er und der Konsistori.ilrat En g e 111 a r t mit der Judenfrage eingehend beschiiftigt Staatsrat K u 11 s c 11 a k beklagte es, daß seine kürzlich über die Judenfrage geäußerte Stellungnahme bei der Judenschaft der ganzen Welt, sogar in Amerika und Australien, ein lebhaftes Echo ausgelöst habe, und doch habe er nur ״die Hand auf eine Wunde im österreichischen Volksleben gelegt״. Im Wiener Rathaus wieder erklärte ein Redner: ״Man hat bei uns vielfach ungeheure Angst, das Kapitel der Judentrage zu berühren. Aber wir können offen und ruhig sagen, daß wir hier endlich einmal Ordnung s e h c n wollen. Das ist keine Gehässigkeit und auch keine Ungcrcchtigkeit. Wir können diese Vorherrschaft auf die Dauer nicht ertragen. Wenn Oesterreich ein christlicher Staat sein soll, dann muß der Christ etwas dreinzureden haben. Wir müssen unsere ganze Kraft auf die Erreichung unseres Zieles, den Aufbau eines christlichen Staates, zusammenfassen und wer uns in dieser Arbeit bindert, der muß eben weg." Bei der gleichen Versammlung im Rathaus sprach im Namen des Kardinals Inn i t z c r der obengenannte Konsistorialrat Engel hart, der die kürzlich gemachte Erklürung des Kardinals zur Juden frage wiederholte, in der es beißt: ״Wir hallen die ganze Jmlenfrage vom religiösen Standpunkt aus zu beurteile״. Gewiß läßt sich diese!׳rage auch vom kulturellen,!!:itimialen, sozialen und Ökonomischen Standpunkt aus bef!achten. Wir werden daher für gewisse Notwendigkeiten lür utmer Volk nicht blind sein . . .“ Der Redner forderte, daß man sich hübe״ und drüben um die 0 b j e k t i v e vier e r 11 t i g 1s eit bemühen möge und fand zun: SehhiI!, daß es ״am besten wäre, die Zahlen der Stati-tik sprechen zu lassen und danach die Einflußsphäre zu begrenze״. W enn .Minder lieiten auch ihrem Einfluß nach Minderheiten bleiben, wer wird sieh daran stoßen?" Der X’i/iliui'gerniei'Uer von Wien, Dr, Kresse, der seine aniijmlwche Einstellung als < *bniarin des Gewerbebundes erst luir/Heli durch eine Rede deutlich zum Ausdruck brachte, hat in einer Versammlung neuerlich erklärt, daß er seine Stellungnahme der Jmlenfrage gegenüber bei keiner Gelegenheit abamlen! werde. Er betonte noch einmal, daß für ihn nicht vier Rasseitstandpunkt maßgebend sei, allein er sei ein ״absoluter Gegner jener ,zugereisten‘ Juden, die unsere bodenständige brave Bevölkerung bei jeder Ge- Icgenheit schädigen“. Es gehe selbstverständlich ״auch sehr viele anständige Juden“ und zu diesen gehören die, die schon seit Jahrzehnten in Oesterreich leben und hier eine Heimat gefunden Italien“. Bei der Vergebung von Oemcindeaufträgcn werden auch anständige Juden berücksichtigt. Brief aus Jugoslawien Von unserem Berichterstatter J.H. Beograd, 2. April Vor einigen Tagen wurde in Beograd der Kongreß der jüdischen Gemeinden Jugoslawiens abgehalten. Seit dem letzten Kongreß sind drei Jahre vergangen und die Verhältnisse haben sielt in der Zwischenzeit gründlich verändert. Viele Probleme des Judentums, die in aller Welt auf der Tagesordnung standen, waren bis vor kurzem gänzlich unbekannt. Jn der letzten Zeit ereigneten sien immer häufiger Vorfälle, die deutlich antisemiti- 5 c 11 e s Gepräge hatten, bis zuletzt auch eine regelrechte Kampagne seitens eines Teiles der hiesigen Presse einsetzte. Sondernummern!1 her die ״Jtidenfragc" wurden herausgegeben. Obwohl das Volk, besonders der serbische Teil, dieser Agitation fernstand, kamen immer mehr und mehr antisemitische Vorfälle vor, hauptsächlich in Kroatien und in der Woiwodina, bis sie zuletzt auch in der Haupt- Stadt Eingang fanden. Diese veränderte Situation traf aas jugoslawische Judentum nickt unvorbereitet. Aber auch andere lebenswichtige Probleme, alitier dem Antisemitismus, sfanden aut der׳ Tagesordnung des Kongresses. Zunächst die W i 1 t s c 11 a f t s k r i s c, die auch in Jugoslawien die Juden schwer traf; die Frage der Berufsumschichtung, Hachscharah und Al ij;1 h fanden demzufolge große Beachtung seiten, aller Delegierten. Eine schwere Frage ist die des Verfalles der kleinen Provmzgemeinden, und der Kongreß trachtete eine l.ösmig zu finden, um den Auflösungsprozeß des Judentums in diesen kleinen Gemeinden zu verhindern. Der Kongreß tagte zwei Tage und bewältigte in diesen Tagen eine sehr große Arbeit. Diese wickelte sich voll• kommen reibungslos ab. da von den 220 Delegierten ans über 100 (iemeinden ungefähr 200 Zionisten waren. Zuletzt wurde einstimmig eine Resolution angenommen, die mit viel Selbstbewsditsem und Würde gegen den Antisemifwmtis in Jugoslawien Protest erhebt. Die zionistische Gesinnung׳ des Kongresses kam in der Frage der Jugend und der nationalen l onds zum Ausdruck. Die \\rbamlsleittmg erhielt vom Kongreß das Recht, Gemeinde,־nisscliüsse atif/tilösen und Verbandskammissare einzusd/en, was praktisch ein Aufgeben dar Getneindeautonotttie bedeutet. Die neue Verbandsleitung, die gewählt wurde, ist in der Hauptsache dieselbe wie früher geblieben, mit Dr, Fried־ rieh P o p s an der Spitze. Vor einigen Tagen wurde in Beograd die Landcskon•' ferenz der Allgemeinen Zionisten abgehalten. Die jugoslawischen Allgemeinen Zionisten, die zur Welt- Vereinigung gehören, bilden die Mehrheit im jugoslawischen Zionistenverband, mir sind sic organisatorisch sehr schwach zusamttiengefaßf. Die Frage der Organisation stand aut der Tagesordnung der Landeskonferenz. Es wurde beschlossen, in zwei Monatetn einen L.attdeskongreß der Allgemeinen Zionisten einzuberufen und bis dahin eine intensive Propaganda durchritt(ihren. Die Leitung des Verbandes blieb weiterhin in den Händen des Präsidenten Lav Stern. Rclchsverweser von Horthy bei einem jüdischen Künstler. Unser Budapester A. F.-Berichterstatter schreibt uns: Reichsverweser Nikolaus von Horthy und Gemahlin statteten dem vor seinem 75. Geburtstag stehenden Nestor der ungarischen Bildhauer, Josef Rüna, einem fast einstfindigen Atelierbesuch ab, in dessen Verlauf sie sich rn anerkennendsten Worten über die Kunst Rönas äußerten. Seine Reiterstatue Eugens von Savoyen, ״Das schönste Denkmal der Hauptstadt“, hat bekanntlich vor dem Mifteltrakt der königlichen Burg Auf- Stellung erhalten. Von Rünas Hand stammen die ersten Kossutn- und Elisabeth-Denkmäler des Landes, auch eine Reihe sonstiger öffentlicher Standbilder. Mit besonderer Vorliebe wendet der Künstler sich aber biblischen Themen zu. Lots Frau hat er in mehreren Momenten ihrer Verwandlung dargestellt; Joseph und Frau Potiphar, Saul und David, Judith und Holofernes, Susanne und die Alten gehören zu den bekanntesten Plastiken Ungarns. Die in Erz und Marmor geträumte ״Deborah“ steht im Jüdischen Mädchenymnasium, «׳ährend seine Mosesstatue in der großen Vor• alle des Knabengymnasiurm Aufstellung finden wird. Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft Ein arischer Rechtsanwalt hatte Im Juni 1935 mit einer Jüdin die Ehe geschlossen. Er wurde von dem örtlich zuständigen Ehrengericht wegen gröblicher Verletzung der Pflichten eines deuischbiüfigen Anwalts zu der Strafe der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft verurteilt. Dieser Spruch ist jetzt vom Ehrengerichtshot bei der Rcichsaiiwaltskammer bestätigt worden. Seine Entscheidung ist deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil nach dem Wortlaut der Gesetze bisher eine bestehende Mischehe keinen Grund bildete, die Zulassung zur Anwaltschaft zu versagen, und die Eingehung einer Mischehe, soweit dies möglich war, keinen Grund, eine bestehende Zuiassttng zurückzunehmen. In der Begründung der Entscheidung heißt cs: Der Angeklagte habe sich vor allem darauf berufen, daß seine Frau ihn früher jahrelang aus ihrem Arbeitsverdienst unterstützt und ihm im Jahre 1930 einmal beim Baden das Leben gerettet habe, daß er deshalb eine so starke moralische Verpflichtung zur Eheschließung empfunden habe, daß gerade eine Nichtheirat eine Verletzung der Standespflicht dargestellt habe. Diese Ausführungen hielt der Reichschrcngcrichtshof für nicht widerlegt. Er hielt dem Angeklagteri zugute, daß dieser sich aus sittlich einwandfreien Beweggründen zur Heirat entschlossen habe. Die Erfüllung dieser moralischen Pflicht sei aber nicht möglich gewesen ohne gleichzeitigen schweren Verstoß gegen die einem deutschblutigen Anwalt obliegende Pflicht, im Sinne der NSDAP, an den großen Aufgaben des Volkes mitzuarbeiten. Stelle der Angeklagte in einen! solchen Pflichtcnwklerstreit die ihm seiner jetzigen Frau gegenüber obliegende moralische Pflicht über die Pflichten gegen Volk und Beruf, so müsse er auch die Folgen aut 'sich nehmen. Ein Rechtsanwalt, der in so schwerer Weise gegen die Rassegrundsätze des nationalsozialistischen Staates verstoße, sei für den Staat sowohl wie für die Anwaltschaft untragbar. Der Angeklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß im Juni 1935 Mischehen noch nicht gesetzlich verboten gewesen seien. Die Verpflichtung zur Achtung der Rassegrundsätze des nationalsozialistischen Staates bestehe für jeden Volksgenossen und für den Anwalt als Organ der Rechtspflege in erhöhtem Maße, ganz unabhängig davon, in welchem Umfang der Staat cs für erforderlich erachte, diesen Rasseprundsätzen durch gesetzliehe Verbote Nachdruck zu verleihen. Nichtigkeit eines Geschältsverkaufs Die ״Juristische Wochenschrift“ vom 4. April veröffentlicht ein Urteil des Oberlandesgeriehts Hamburg vorn 27. November 1935, das den Verkauf eines Handelsgeschäfts mit einem arischen Firmenn a m e n an einen Volljudcn für nichtig erklärt hat, weil eine solche Veräußerung gegen die guten Sitten verstößt. Der am 27. Mai 1933 geschlossene Vertrag, durch den ein seit 1931 unter der Firma E. K. Kaffeeversand befricbenes Kaffeeversandgeschäft veräußert wurde, sah den Uebergang sämtlicher Rechte an der Firma und die Uehcrnähme des gesamten Kundenstammcs vor, außerdem war die Fortführung der Firma durch den jüdischen Erwerber vereinbart. Das Gericht geht davon aus, daß die Frage, ob ein Jude, der ein Handelsgeschäft von einem Arier kauft, das Geschäft unter dessen offensichtlich arischem Namen weiterf Ohren darf, bisher durch keine besondere gesetzliche Bestimmung geregelt ist, daß aber eine Vereinbarung, die dazu führt, daß ein Volijude künftig unter einem arischen Namen Handel betreibt, schon jetzt nach der allgemeinen Bestimmung des § 138 Abs. 1 BGB. wegen Sittenwidrigkett als nichtig bezeichnet werden muß. In den Urteilsgründen heißt es u. a.t ״Die nati-malsozialisHüche Weltanschauung, welche für die Rechtsfmdunß maßgebend ist, steht dem Judentum ablehnend gegenüber. Die Mehrzahl der Volksgenossen vermeidet es deshalb Uaterhalfungszuschiisse für frühere jüdische Beamte und Notare Der Rcichsfinanzminisfer hat vor einiger Zeit Riehtlinien erlassen für die Bewilligung von Unterhalts* Zuschüssen an jüdische Beamte und Not ff re, die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündete gekämpft und ein Ruhegehalt nach den gesetzlichen Vorschriften nicht erdient haben und die aut Grund des Reichsbürgergesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen aus ihren Aemtern ausgeschieden sind. In diesen Richtlinien heißt es: Jüdischen Beamten, die Frontkämpfer gewesen sind und ein Ruhegehalt nach den allgemeinen versorgungsgesetzlichen Vorschriften (cinschl. Unfaiifürsorgegesetzen) nicht erdient haben, können bei Würdigkeit und Bedürftigkeit vom 1. Jan. 1936 an monatlich widerrufliche Unterhaltszuschüsse aut Zeit in Grenzen folgender Höchstsätze bewilligt werden: Verheirateten Beamten vom Regierungsrat (Amts* gerichtsrat) an aufwärts und den entsprechenden Besoldungsgruppen in den Bcsoldungsordnungen der Länder, Gemeinden usw. 250 RM. (ledigen Beamten 200 R.M.), verheirateten Beamten der übrigen Besoldungsgruppen 150 RM. (ledigen Beamten 100 RM.). Eine besondere Regelung tritt dann ein, wenn der Beamte noch andere Einkünfte bezieht. Die Unterhaltszuschüsse dürfen nicht höher sein als die Beträge, die dem Beamten als Ruhegehalt auf Grund von Kannvorschrif• ten der allgemeinen Versorgungsgesetze gewährt werden könnten. Neben den Unterhaltszuschüssen können für jedes Kind bis zum Ablauf des Monats, in dem es das 16. Lebensjahr vollendet, 10 RM. monatlich bewilligt werden. Stirbt ein ehemaliger jüdischer Beamter während des Bezugs eines UnterhaTtszuschusses, so kann seiner Witwe oder seinen ehelichen Abkömmlingen für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch der Unterhaltszuschuß des Verstorbenen gewährt werden. Für die jüdischen Notare, die keine Besoldung aus der Reichskasse erhalten haben, gelten ebenfalls die Sätze von 250 und 200 RM. Neben den Bestimmungen über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ist noch festgesetzt, daß der Unterhaltszuschuß den Durchschnittsbetrag der Notariatseinnahmen während der Kalenderjahre 1913 bis 1935 nicht Überschreiten darf. Der Unterhaltszuschuß wird auf Antrag von der obersten Reichs- oder Landesbehörde bewilligt. Den Antrag hat der Beamte an seine letzte Dienstbehörde (der Notar an den zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten) zu richten. grundsätzlich, bei Juden, jedenfalls bei Vollj u d« n, zu kaufen; das gilt insbesondere bei Käufen fiir den täglichen Bedarf, die sich zu etwa deniscllren Preise leicht bei arischen Einzelhändlern decken lassen, llinru kommt, daß den Parteigenossen und Angehörigen vieler Gliederungen und Verbände da* Einkäufen txä Juden von der Partei und den Organisationen untersagt ist. Für den vorliegenden Fall ist danach ohne weheres glaubhaft, daß daher viele Kumten des Antragstellers nicht von ihm kaufen würden, wenn *ie wüßten, daß er Jude ist. Wenn sie es trotzdem tun, so ge- Schicht es deshalb, weit sie ihn infolge des arischen Firmennamens für einen Arier hallen oder — w׳erm sie alte Kunden sind — nichts davon wissen, daß die Firma den Inhaber gewechselt bat. Die Vereinbarung der Parteien, die zwangsläufig zu einem solchen Ergebnisse führt, muß nach § 138 Abs. 1 BOB. als nichtig «,achtet »׳erden; *ie ist nach ihrem Wesen und Inhalte nach der heutigen deutschen Rrehtsansthauung objektiv unsittlich, weil sie geeignet ist, eine Täuschung über die Rassezugehörigkeit des Firmeninhabers herbeizufülnen. . . . Mit der Vereinbarung über die Fortführung der Firma fällt aber der gesamte Kaufvertrag, da der Antragsteller ihn annehmbar ohne die Vereinbarung nicht geschlossen haben würde (§ 139 BGB,). Jüdische Rassezugehörigkeit und Wettbewerb Das Reichsgericht hat in einem Urteil vom 25. Februar 1936 (II 193/35) die Frage erörtert, ob das Publikum darauf aufmerksam gemacht werden dürfe, daß die Klägerin — eine internationale Versicherungsgesellschaft, die kraft Zulassung durch den kcichswirtschaftsminister in Deutschland Geschäfte betreiben darf — ein internationales Unternehmen sei und unter ihren Vorstands- und Vcrwaitungsratsmitgüedcrn eine Anzahl von Personen habe, die jüdisch klingende Namen tragen. Das Reichsgericht hat beide Hinweise verboten. (Vgl. die in der ״Jüdischen Rundschau“ vom 24. 3. 1936 initgcteiltcn Richtlinien des Reichsgerichts.) Die Zeitschrift ״D ie Deutsche Volkswirtschaf t“, 1. April-Heft 1936, veröffentlicht aus den E n t s c 11 c i d u n g s - gründen des Urteils vom 25. 2. 1936 folgende Ausführungen: ״Der Hinweis uuf den jüdischen Charakter eines Unternehmen« Iwdeutel die Ilrrnnzichung eine•; Umstandes, der mit der gewnb. liehen Leistung des Versicherungsschutzes ebenfalls nichts zu tun hat. •Soil er dazu dienen, den eigenen Wettlxwcrb aut Kosten des angegrifienen Mitbcwcrliers zu Idrdcrn, so stell! er einen Fall o< r.vmlieber Reklame dar, die aus den olx-n angeführten Gründen als »•eitltewerlisficmd und unlauter angesehen werden muß und ebenso gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wcttlwwerb verstößt wie die vorher behandelte Betonung des internationalen Charakters der Klägerin. Audi hier kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß es im Sinne nationalsozialistischer Weltanschauung heg«, gerade die ländliche Bevölketung vor einer wirtsehaftlidren Beeinflussung durch jüdische KreEc zu Irevvnhrcn. Zu bestimmen, inwieweit es hierzu einer Fernhaltung oder Verdrängung jüdischer Unternehmungen vom Wirtachaftsmnrktc Ircdarf, ist Sache der Staatsregicrung und der Partei, *ie mag die Wettbewerber gegclxmenfalls über den Sachverhalt unterrichten. Soweit diese Stellen bisher eine Beschränkung öffentlicher «der Wirtschaftlieber Betätigung von Nichtariern iür gclmtcn erachtet und dies in entsprechenden Anordnungen zur״ Auwbuck gebracht haben, halten »ie cs nicht an Hinweisen darauf fehlen lassen, daß damit der Umfang der gebotenen Maßnahmen umgrenzt und deren Erweiterung durch private Hand 11 n 11 a 11 - haft aei. Mit Recht weist die Keviaionalieantwortung darauf hin, daß gerade um der Reinheit und Folgerichtigkeit der Durchsetzung der nationalsozialistischen Weltanschauung willen die Entscheidung darüber, wann, wo und auf welche Weise sie zu verwirklichen sei, nicht den Trägern des Wirtschaft nciven Konkurrenzkampfes überlassen Werden könne, denen die Fähigkeit zu einer objektiven Ab- Schätzung der Staats- und Wirtschaftspolitiscben Belange ahgehe.“ Die Zeitschrift ״Die Deutsche Volkswirtschaft“ bemerkt hierzu, es treffe zu, daß Partei und Staat das Problern der Nichtarier von sich aus regeln und stets vor Einzelangriffen von Privatpersonen gewarnt haben; es sei aber zu bedenken, daß es zulässig sein müsse, in der Wirt- Schaftswerbung die allgemein anerkannten nationalsozialistisehen Forderungen zu berücksichtigen. IN ALLER KURZE Sir Herbert Samuel, der Vorsitzende des Council for Oerman Jewry, richtete in der Wcstcnd-End-Svnagogue in London am ersten Peßachtage wahrend des Gottesdienstes eine Ansprache an die versammelte Gemeinde, in der er zur Unterstützung der Sammlungen des Council aufforderte. Die litauische Regierung beschloß, die Genehmigung für die Anstellung von Rabbinern künftig von der Ablegung einer litauischen Sprachprüfung abhängig zu machen. Mehrere hundert jüdische Auswanderer aus Deutschland sind mit den Dampfern ״Bereit gar ia“ und ״W a - shington“ in New York angekotnmen. Im Leitartikel des ״Deutschen Volkswirt“ wird Gerüchten und Kombinationen um die Währung entgegengetreten, in diesem Zusammenhänge wird u. a. die Frage des Privat-Clcarings behandelt, der abgelchnt wird. Hierbei heißt es: ״in jedem Falle müßte die AblicferunpskontroIIe für Exportvaluten beibchalten werden, schon int Hinblick auf die 12 20 Milliarden jüdischer Kapitalien, die sonst stark nach außen drängen würden.“ (Diese Einschätzung des jüdischen Vermögens in Deutschland ist zweifellos zu hoch gegriffen, wie kürzlich von einem Einsender in der ״J. R.“ dargetan wurde. — Red.) ״Das war einmal...“ Im ״Westdeutschen Beobachter“, Köln (und anderen Zeitungen) veröffentlicht Staatssekretär Dr. Wilheim S t u c k a r t einen Aufsatz unter der Ueberschrift »״Staatsbürger jüdischer Rasse“ - das war einmal«, worin die heutige Rechtslage in bezug auf die Stellung der Juden in Deutschland dargelegt wird. Wir haben Tn Nr. 20 der ״J. R.“ ausführlich den Kommentar tut deutschen Rassengesetzgehung besprochen, den Dr. Stuckart vor kurzem herausgegeben hat. In dem vorliegenden Artikel gibt Stuckart eine Darstellung der dieser Gesetzgebting zugrunde liegenden Anschauungen, die in der Formet ״Lebensrecht gegen Formalrecht“ zusammengcfaßt werden. Zu der organischen Lebensordnung gehören aber die Begriffe Rasse und Volk. Von ihnen aus gelangte der Nationalsozialismus zu der Rassen-Gesetzgebung, die im Sinne des nationalsozialistischen Parteiprogramms das Staatsbürgertunt an die Volkszugehörigkeit bindet und festsetzt, daß kein Jude Volksgenosse und demgemäß Staatsbürger sein könne. Diese Bestimmungen des Parteiprogramms seien jetzt verwirklicht. Dr. Stuckart legt dann die jetzige Bedeutung des Begriffs ״Staatsangehörigkeit“ im Sinne der von mm a. ZL aus ■einem Kommentar zitierten Sätze dar.

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