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Jüdische Rundschau · 1936-03-27 · Heft 25 (27.3.1936) · page 6

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
41 (1936)
Issue
Heft 25 (27.3.1936)
Date
1936-03-27
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 6 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 25, 27. III. 1936 Zeitschriftenschau Eine Charakteristik des jüdischen Arztes In der Zeitschrift ״V olksgesundheitswach t“ (März) wird in einem Aufsatz über ״Das Heilmittel-, Outachten- und Soldschrciber-Unwcscn“ u. a. folgende Cliaraktcristik des jüdischen Arztes gegeben: ״Der Jude sah in der Medizin zugleich die Möglichkeit, sich eine sozial angesehene Stellung zu erringen als auch auf großzügige Weise jenseits allen kleinen Krämcrtums Oe- Schafte zu machen. Die wirtschaftlichen Rangstufen eines Arztes gliederten sich für den Juden etwa nach folgendem Schema: Zuerst Kassenarzt; hierbei vielfältige Möglichkeiten, durch psychische und physiologische Mittel den Patienten möglichst lange krank zu halten, dann die zeitraubende Gewissenhaftigkeit durch weniger zeitraubende ״Technik“ zu ersetzen, schließlich durch die größte Nachgiebigkeit gegenüber den Wünschen 11er Kassenpatienten sich zu einem vielgefragten Kassenarzt zu entwickeln (Kassenlöwen). Die nächsthöhere Position war die des berühmten Facharztes oder Allgcmeinpraktikcrs mit reicher Klientel. Auch in dieser Stellung gab cs zahlreiche Möglichkeiten zu ausgezeichneten Geschäften. Die dritte Position war die des Beamteten oder halbamtlichen Gutachters, wobei . die Einnahmen aus den verschiedensten direkten oder indirekten Quellen flössen. Die höchste Position war dann d!e des medizinischen Professors. I ):Hieben war man Mitherausgeber oder Schriftleiter einer medizinischen Zeitschrift, Inhaber vieler wissenschaftlicher Ehrenämter, Mitglied eines Aus- Schusses für die Zulassung von 1 ieilmiitein, besaß ausgezeichnete Verbindungen zu den Reichs- und Landesgesundheitsamtern u>\v. War umnal die-e Position erreicht, so war der Jude gar nicht mehr zu schlagen, wie er ..meinte. Dann konnte er Einnahmen erzielen, soviel er mochte, und viele dieser Einnahmen hatten dank der liberalen Steuergesetzgehung noch den großen Vorteil, daß sie meist nicht versteuert wurden, da sie als Schmiergelder geheim gezahlt und empfangen worden waren.“ Berufswahl und Volkscharakter der Juden Im ״Archiv für Ra-sc 11- und Gesellschaftsbiologie“ (ßd. 2*1, -l) \endfeutli• 11t 1 iieodor Dencke einen Aufsatz über ״Bi ruf-u :1111 und Volkscliarakter der Juden", in dein er aut die B e r u I s t;11 i ' t i h von 100V vcrwePt, die den anormalen judi״! heu Beiufsaiithau auf/eigle. Eine Hamburger Statistik ergib! das ״!eiche ungun-tige Bild: 57 0״ Juden im Handel, 16,1 ״״ K’rm״er, 11,8 ״ in Industrie und Handwerk. An Hand alter Hamburger Adreßbücher hat der Verfasser die Berufsschichümg der Juden bis 1811 zuruckverfolgt. Dabei ergab sich, daß 1SÜ n',7 Inden im Handwerk tätig waren, 1870: S.t 1000; 8,2 . , 10'«): 7,8 ־׳■ Im Handel waren die Prozentsätze: 77,1; 0!,fr, '7,ויי und 5! Beamte: 1,7; 1,2; 1,4 und 3 01. Kentner: 0,3; 22,6; 26,1 und 27,3 0״. Aus der Auswertung dieser /alllen entnehmen wir u. a.: ,,Der Abnahme der kleinen Händler stellt eine Zunahme der Rentner und stillen (ieldUnte gegenüber, die ihr Kapital irgendwie ״arbeiten“ lassen. Diese 7:111 len offenbaren einen glänzenden finanziellen um! damit sozialen Aufstieg des Hamburger Judenturns im Laufe der untersuchten •kt Jahre, ln diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache zu erwähnen, daß die Zahl der wohlhabenden, d. h. in bevorzugter Stadtgegend wohnenden jüdischen Witwen von 1,7 (!SH) auf 15,7 °;0 (1630) gestiegen ist.“ In seinen Schlußfolgerungen sagt der Autor u. a., daß ״die beruflichen Neigungen der Juden in ganz wesentliehen Punkten von denen des deutschen Volkes abwcichen. Dabei kommt eine 7wan :,״׳mäßige Beeinflussung׳■ der Berufs- Wahl, wie der Vergleich der Zahlen vor und nach der Emanzipation zeigt, kaum in Bcfrarht, es handelt sich vielmehr um erbbedingte C h a r a k t e r e i g c n s c 11 a f t e 11 des judisehen Volkes, die in der Berufswahl zum Ausdruck kommen.“ Der Verfasser fuhrt aus, daß die ,,1 igenart des jüdischen Voiksrliai akters" wie folgt zutage trete: die Juden verschmähten die Besrli.ifiiemgg mit der Landwirtschaft; sic iiberließen die rnuh<e!i־j׳e 'Pr/eurung von Nahrungsmitteln ihren Wirfsvölkerii; sie beoißen keinen Arbeiterum) Handwerker- Stand und vermieden s׳>rgf ihig jede schwere körperliche Anstrengung, sie hatten eme ultet wiegende Neigung zum Handel. Die ״Große jüdische National-Biographie“ von S. Wi- ת i ti g e r liegt dureh den Ah-ehliiü d< s 7. Bandes nunmelir vollständig v״r. Das ganze Weik enthält mehr als 13 000 Biographien jinli-i her Ma1m״r und 1 rauen aller Zehen und Länder. Das Matrnal wurde von dem 11 er,aus:,׳eher Windiger, der sich diese ßaelie zu seiner persönlichen Lebensarbeit erkoren hat, in cm-:1 11! .;׳ iuß gesammelt und verarbeitet. Daß hei einer :solchen Arbeit aueh 1 ehler Vorkommen müssen, ist nicht zu vci wundern. Besonders in der Behandlung der modernen Zeit u.iru! unc ganze Anzahl von Lehlcrn unterlaufen dadurch, daß nicht jüdische Persönlichkeiten fälschlich als Juden auf gern ■mmen worden waren. Diese Leider sind nunmehr in dem 7. 1! rg,'1n/ungs-)l!,am| berichtigt, der auch sonst eine große Zahl von!;rg.in/imgen aller Art enthält, auch Veränderungen, die seif dem Erscheinen der ersten Bände, z. B. durch Tod o ä , vorgegangen sind. Das Buch ist nicht nur ein wichtiges Nachschlagewerk, sondern bildet auch schon durch die zahlreichen eingestreuten Zitate und Leseproben eine interessante Lektüre. Das Werk (Preis per Band in Halbleder 28,75 R.M., broschiert 23 RM.) ist von dem Herausgeber S. Wimiiger, Cernauti (Rumänien), Piata Decebai Nr! 4, zu beziehe״. Wie uns mitgeteilt wird, «r halten Mitglieder wissenschaftlicher Gesellschaften, Vcreins- und Volkshihliothekcn entsprechenden Rabatt. Die Einführung von Rabb. Dr. Winter, Lübeck, in das landesrabbinnt Mecklenburg erfolgte am Sonntag, dem 8. März. Direktor Max -Samuel sprach im Namen des Obcrrats Worte der Begrüßung. I )r. Winter legte die Aufgaben des Rabbiners in der heutigen Zeit dar. Am 15. März. hna im Anschluß an die Landcsversanimlung die Einführungsfeier vor den Gemcindeverfretern Mecklenburgs in der Synagoge zu Güstrow statt. Es sprachen der Vorsitzende, Rechtsanwalt Markus, sowie Dr. Winter. Die ORT (Gesellschaft zur Förderung des Handwerks, der Industrie und der Landwirtschaft unter den Juden), Berlin W57, Bülowstr. 90, gibt bekannt, daß ihre Büroräume siCh ah 1. April Berlin W 15, Pariser Str. 11, befinden (Tel. 1J 1, 5104). Die Sprechstunde fällt vom 1. bis 5. April aus. Die litauische Regierung veröffentlicht eine in scharfem Ton gehaltene Kundgebung gegen die Verbreitung antisemitischer R i t u a 1 m o r d 1 e g e 11 d e n, die im Hinblick auf die bevorstehenden Pcßach-Tage bedenkliche Formen angenommen und in verschiedenen Provinzzentren zu antijüdischen Unruhen geführt haben. Aus der Rechtsprechung Landveräußerung an einen Juden Die Eigentümerin eines Erbhofs beantragte bei dem Anerbengericht, die Abtrennung einer Parzelle aus dem Erbhof durch Entziehung der Erbhofeigenschaft zu genehmigen, um einen raschen, genehmigungsfreien Vcrkauf dieser Parzelle zu ermöglichen. Vom Erlös sollten zwei Töchter, die heiraten wollten, ausgestattet werden. — Im Verlaufe des Verfahrens erklärte die Antragstellerin, daß sie einen Teil der fraglichen Parzelle an den Juden E״ in B. für bar bezahlte 1000 RM. verkauft habe. Das Anerbengericht genehmigte die Entziehung der Erbhofeigenschaft nur bezuglieh der Grundstückstcile, ״die an eine Person arischer Abstammung veräußert werden, wobei als Arier gilt, wer im Sinne des Reichsbeamtengesetzes vom 30. Juni 1933 ais solcher anzuschcn ist“. In der Begründung wurde betont, daß das Gericht nicht zulassen könne, daß unter seinen Augen und mit seiner Hilfe Bauernland von Juden erworben werde. Gegen diesen Beschluß erhob die Eigentümerin sofortige Beschwerde und führte an, ein anderer Käufer als E. komme in absehbarer Zeit nicht in Frage. Falle E. weg, so sei es ihr unmöglich, durch einen Verkauf der Parzelle oder einzelner Teile sich die nötigen Mittel zur Ausstattung ihrer beiden ältesten Töchter zu verschaffen. Außerdem werde durch die Veräußerung Bauland aufgeschlossen. — E. wolle auf der gekauften Fläche in absehbarer Zeit ein Wohnhaus erstellen und später eine Fabrik anbauen. Dadurch werde auch erwünschte Arbeitsgelegenheit geschaffen. E. sei Frontkämpfer und besitze das Front-Ehrcnkrcuz. Der Landesbauernführer führte in seiner Aeußerung aus, es solle aus weltanschaulichen und Staatspolitiken Erwägungen Grund und Boden nach Möglichkeit nicht in die Hände von Angehörigen der jüdischen Rasse gelangen. Dieser Auffassung trage insbesondere das Rcichscrbhofgesctz vollauf Rechnung. Nach der Absicht und dem Willen des Gesetzgebers müsse der Grundgedanke des § 13 REG. bei der Beurteilung aller im Zusammenhang mit dem Reichserbhofgesetz zu entscheidenden Fragen sinngemäß berücksichtigt werden. Das Erbhofgericht Stuttgart hat dureh Be- Schluß vom El. Juni 1935, den die ״Zeitschrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Gemeindeverwaltung in Württemberg“ vom März 1936 miftcilt, die Entscheidung des Anerbengerichts aufgehoben, weil die Voraussetzungen für den Antrag auf Entziehung der Erbhofeigenschaft aus hier nicht interessierenden Gründen nicht für gegeben erachtet wurden. Das Erbhofgericht hat aber hierbei dc,r Antragstellerin anlicimgestellt, die Genehmigung der Veräußerurig der fraglichen Parzelle an E. heim Anerbcngcrieht zu beantragen. Es käme in Frage, ob nicht aus überwiegenden volkswirtschaftlichen Gründen, wie auch angesichts der besonderen schutzwürdigen Belange der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder eine Genehmigung der Veräußerung an E. trotz der ohne weiteres zu billigenden grundsätzlichen Ein- Stellung des Anerbengerichts ausnahmsweise an gezeigt sein könne. Die baldige Erstellung des von E. beabsiclitigten Neubaus sei vom Bürgermeisteramt und Landrat als dringend erwünscht bezeichnet worden. Das Anerbengericht werde zu erwägen haben, inwieweit etwa für den Fall einer Genehmigung der Veräußerung diesen an sich berechtigten Belangen der Allgemeinheit durch Auflagen Rechnung getragen werden könne. Kündiguxigswiderrufsklage einer jüdischen Angestellten Die ״Kölnische Volkszcitung“ berichtet von einem Urteil des Arbeitsgerichts in Köln, durch das die Klage einer jüdischen Angestellten auf Widerruf der Kündigung abgewiesen wurde. Die jüdische Angestellte war in einem ehemals jüdischen Kölner Kaufhaus, das in ein arisches Unternehmen umgewandelt wurde, angestellt. Neben einigen anderen jüdischen Angestellten wurde1 der 48 Jahre alten Klägerin gekündigt, von der ihr Verfreier vor dem Arbeitsgericht geltend machte, daß sic allein stehe und auch für Angehörige mit zu sorgen habe. Zwei kn6*n1*,-äLt mm 7,is»“*. rvw. NB Unsere jüdische Jugend will nicht nur Auswanderung. Unsere Kinder wollen ein Leben in Arbeit, Freiheit und Ehre. Sie alle brauchen Boden! Es ist die ernsteste Aufgabe der Juden in Deutschland, ihren Kindern die neue Basis ihres Lebens und ihrer Arbeit in Erez Israel zu geben. Schafft Euch Lebensraum! Spendet Boden für neue Siedlungen KEREN KAJEMETH LEIISRAEL Berlin W15. Meinekestr. 10, Postscbeck-Kto. Berlin 28247 ihrer Brüder seien im Kriege gefallen, ln der Kündigung Hege eine unbillige Härte. Der Vertreter der beklagten Firma wandte demgegenüber ein, man könne es einem Parteigenossen nicht zumuten, einen jüdischen Angestellten zu beschäftigen, solange noch alte Kämpfer arbeitslos seien. Die Kundschaft habe auch protesfiert und sei wieder nach Hause gegangen, weil sie nicht von einer jüdischen Verkäuferin bedient sein wolle; andere Kunden hätten behauptet, es scheine doch ein getarntes jüdisches Geschäft zu sein, da sonst keine Nichtaricr beschäftigt werden würden. ln den Urteilsgründen des Gerichts wird gesagt, daß nach dem Willen der Reichsrcgierung die Ariergesetzgehung grundsätzlich auf die freie Wirtschaft keine Anwendung findet; vielmehr ist die Notwendigkeit der Entlassung nichtarischer Angestellter von Fall zu Fall an Hand der gegebenen Verhältnisse zu beurteilen. Es sei möglich, daß ein Unternehmen, wenn es seinen Bestand erhalten will, aus wirtschaftlichen Gründen genötigt ist, Nichtarier zu entlassen. Dieser Fali sei gegeben. Es handele sich vorliegend um ein früheres ausgesprochen jüdisches Kaufhaus, das in arische Hände übergegangen ist. Es sei ganz klar, daß bei dieser Sachlage das kaufende Publikum ganz besonders für die Trage empfindlich ist, ob tatsächlieh ein Ue Hergang in arische 1 fände vollzogen wurde und damit eine Anwendung arischer Grundsätze auf die Geschäftsführung vorliege. Aus der Zeugenaussage ergebe siel-,, daß das kaufende Publikum tatsächlich an der Weiterbeschäftigung jüdischer Angestellter im Kaufhaus Anstoß genommen hat, und daß bei dieser Sachlage die üeschäftslcitlmg dazu übergegangen ist, grundsätzlich Nichtaricr abzubaucn. Dies sei aus wirtschaftlichen Gründen durchaus verständlich. Es stehe fest, daß in dem Unternehmen jetzt noch jüdische Angestellte in ״״gekündigter Stellung tätig sind. Man könne daher nicht sagen, daß die Abbaumaßnahmen der Geschäftsführung in rigoroser Weise durchgeführt werden. Vielmehr sicht das Gericht auf dem Standpunkt, daß die Abbaumaßnahmen sich nach einem vcrnünftigen, wohlerwogenen Plane bewegen. Die nach und nach notwendigen Entlassungen der Nichtarier könnten daher nicht als unbillige Härte betrachtet werden. Häusliche Gemeinschaft in der Mischehe In einem Ehestreit zwischen einem Juden und seiner deutschblütigcn Ehefrau, die im Jahre 1925 zur jüdischen Religion übcrgctrctcn und jüdisch getraut worden ist, hatte das Berufungsgericht (Obcrlandcsgcricht Köln) nach Abweisung der beiderseitigen Scheidungsklage auch die wegen Ehcfkicht der Ehefrau hilfsweise erhobene Klage des Ehemanns auf Wiederherstellung der häuslichen Gcmeinschaft ahgewieson. Zur Begründung führte das Berufungsgcricht aus, daß es nach der heutigen Auffassung dem sittlichen Wesen der Ehe widerspreche, wenn ein Jude gegenüber seiner arischen Ehefrau gegen deren Willen die Fortsetzung eines ״rasscschändcrischcn Verhältnisses“ verlange. Ob bei solchen an sich gültigen Ehen der nichtarische Teil von dem arischen die Erfüllung der siel! aus der eheliehen Gemeinschaft ergebenden Pflichten verlangen könne, entscheide nicht das Gesetz, sondern die geläuterte Auffassung des Volkes. Das Reichsgericht hat dieses Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und verlangt, daß ausschließlich das Gesetz maßgebend ist, nicht eine (vermeintliche) geläuterte Auffassung des Volkes, ln den reichsgerichtlichen Entscheidungsgründen heißt es u. a.: ״Unzutreffend ist zunächst die Annahme. <iab die Verurteilung rar Herstellung der häuslichen GemeinM-hait einen stnadidicn Machtsprueh bedeute, durch den der vcmtteiltc Ehcgaoc zur Erzeugung von Mischlingen gezwungen werde. Ein deiarliger Zwang des ve!u!u:iltcn Ehegatten ist nach § 888 Abs. 2 ZPO. 1iherhauj»t;tu-.g«:suMos-en. Der in der 1 Icrstcllungsklage obd-egende Teil <•;!!;111 nur ein lichter- Hohes Anerkenntnis seines verletzten Rechu*" und unter Umständen die Grundlage für einer! Ehescheidungsanspriu 1:. Es kann weiterhin nicht gebilligt werden, dab das lkrulungsgericht meint, sieh bei der Entscheidung der Frage, ob der an.wlte Teil einer Mischehe die Herstellung der haudumin Gemeins■ halt grundsätzlich verweigern darf, über die Bestimmung(!! des Aii-ergesetzes, insbesondere des B!utsc!.11tzge-.etzes v־m!, 15. Sq1u-;u!»er 1035. hinwegsetzen und einer (vermeintlichen) gelauterten Auitus.sung des Volkes Rechnung tragen zu düifen. Nach dem Blut■>u1ut zgesetr sind K h e 5 c h 1 i c ß u ה g r n zwischen j u d c n und Staatsangchdriften deutschen B 1 u t e s nur i ü r d i c Z u k!1 n f t verboten. Die bereits Bestehenden Mischehen wurden aU«> Ln ihrem Bestände nicht getroffen. Da!aus folgt, dah alle rechtlichen Beziehungen der Ehegatten z u r i n a n der bestehe n bleiben. Für den ehelichen Vorkehr in einer Mischehe sind mithin nur die bi״,beugen gesetzlichen Bestimmungen iiiahgebend. Sulche ]Chegatten sind daher wie alle Ehegatten uberh.mpt einander zur eheliehen Lebensgemeinschaft nach M.W'-ga!*' des i; 1358 |>GB. verpfhehtct. Da die na! ionaboziahst ־he Welfaiuch.mung im Blut M׳hmzge.>etz und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung ihren voll Mündigen und nhschüehenden Ausdruck gefunden hat. ist für eine au>dehnt׳nde Auslegung dieser Vorschüben unter Berufung auf das Volk-empfinden kein Raum.“ Aus dem Geschäftsleben Das Haus für Herren- und Kiiabcnklcidung Bach rti M ü n c h c 11 ist in den Besitz einer neu gegründeten arischen Firma übergegangen. Die _ Firma W. Solinger, A s c h a f f e 11 b u r g, ist in den Besitz von Gunkel & Co. übergegangen. In den Räumen der früheren Firma Alsberg in Alzey ist ein Spezialhaus für Damenkleidung unter der Firma Arendt eröffnet worden. Die Firma Gebr. Rothschild in Darm stadt ist auf die Firma Hensche! & Ropertz übergegangen. Das Textilwarenhaus Louis üräfenberg in Göttingen ist in den Besitz von Heinrich Daalmann übergegangen. Die Firma A. L. o h n s t e i n in Worms ist in den Besitz der Firma Bender & Co. übergegangen. •־׳ Die Oelkuchenmfthle Peter Simons in Neuß ist in den Besitz von Paul Thywissen übergegangen. Der Komponist Rubin Go Id mark ist in New York im Alter von 61 Jahren gestorben. Er hat verschiedene Symphonien komponiert und gehörte zu den berühmtesten Musiklehrern in Amerika. Beatrice W a g h a 11 e r sang in Wien mit großem Erfolg. Die Presse rühmt die fesselnde Musikalität und das reizvolle Vortragstalent der Künstlerin, die zu einem Wiederholungskonzcrt verpflichtet wurde. KLEINE NUD GROSSE UMZÜGE Lift•, Lagorung, und AMilmdmr• kahr• GEPÄCKFAHRT BAVARIA BARBAROSSA STEIN PLATZ Barlln W 18, KurfOratendamm 211 obbrbaum 8888

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