Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 41 (1936)
- Issue
- Heft 23 (20.3.1936)
- Date
- 1936-03-20
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 JODISCMF RUNDSCHAU Nr. 23. 20 III. 1936 Aus der Rechtsprechung Rasse und Wehrpflicht Die ,,Juristische Wochenschrift“ veröffentlicht einen Auf- Satz von i)r. Scnftlehen, Oberregierungsrat im ReichskricRsininisterium und Mitglied des Ausschusses für Wehrrecht in der Akademie für Deutsches Recht, über ״Wehrrecht“, der die Grundlagen des neuen deutschen Wehrrechts erörtert. Unter den Voraussetzungen des aktiven Wehrdienst cs werden die Wehrwürdigkeit und die Reichsangchörigkeit besprochen. Hierzu schreibt der Verfasser: ״Jeder deutsche Mann ist wehrpflichtig, und Deutscher im Sinne des Wehrgesetzes ist jeder Reichsangehörige. Die Rasse- Zugehörigkeit ist für die Begründung der Wehrpflicht nicht von Bedeutung. Auch Juden und jüdische Mischlinge sind ihr unterworfen, doch erleidet bei ihnen die Art der Erfüllung der Wehrpflicht bestimmte Abwandlungen. Der Begrift ״Xichtaricr" hat durch die Nürnberger Gesetze, sowie durch die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen eine neue Gestaltung erfahren. Danach wird man den § 15 des Wehrgesetzes jetzt dahin verstehen müssen, daß vom aktiven Wehrdienst nur noch die Juden und die ihnen gleichgestellten Mischlinge ausgeschlossen bleiben, wahrend Mischlinge, die das R e i c h s b ü r g c r r e c 111 erlangen, nunmehr zum aktiven Wehrdienst zuzulassen sind; sie können aber nicht Vorgesetzte und auch nicht Beamte werden. Auch für das Eheverbot des Wehrgesetzes dürfte jetzt die erschöpfende Regelung der Ehehindernisse wegen jüdischen Bluteinschlags durch das Blutschutzgesetz und die Durchführungsverordnung gelten.“ Zur Behandlung der Judenfrage!ח H e i d e 1 h c rfand eine Kundgebung der NSDAP, statt, bei der Ministerpr;i>klcnt Köhler sprach. Nach dem Bericht des 1״ leidclberger Tageblatts“ vom 2, 3. führte er u. u. folgendes aus: ,,Mau u; 1 s NdO^iuiKuzialioteü vor, daß׳ wir in der Juden* ira!,’e zu 1 ,ui da;־, icu |ulnen. Ük Jutkntragc ist in unse* rem 1*1 ״:a-un! t:d 1.־h< :! u:׳׳l nurnunu k.m;1 vun uns verlangen, daß wir וסי)•.׳״ i'׳:! ׳..■״,!: ,kwM־ )a׳?!. KV'iivf isf es aier, u־t'un nur; <!> a Nu'i : : .׳i;li'־ntjs mit Auf isuniiti-aniD; g!cit“H-<־»zl; denn \u : u; -'fr b--a ■•.־>: zu ein־’r kl< v cn anti>enmi.--dwn dt';4ra- 1iu־u־n *oi;, d«־f It U!t : uid dut 1•־.ul־..vm׳.-U1!׳ Dieiot. Die Judentrage w.ud v- ■fi an Kähmen d׳־s 11a(iunaK׳.»rUIisi :sehet! Piogfamms gelobt ertk n.“ Die Arbeit des Joint New׳ York, 17. Marz. (JTA.) In einer in New York unter dem Vorsitz lies Vizepräsidenten des Joint Distribution Committee, James N. Rosen borg, abgehaltenen Pressekonferenz wurden Aufklärungen über die Arbeit des Joint zugunsten der Juden Mittel- und Osteuropas gegeben. James X. Ro-'Ciibeig erklärte, das Joint Distribution Committce habe Mittel für die Ueberfiiliriing von Juden aus Deutschland nach Palästina und anderen Ländern zur Verfügung gestellt, für die Umschulung junger Juden in Deutschland und den Zutim.htsländern, für die Berufsunischiclitung von Juden in Deutschland usw. Weitere Ansprachen hielten der Vorsitzende des Sammelkomitee.s, Rabbi Jonah B. W i s e, das Mitglied der Exekutive Alexander K a 11 n, der über die Arbeit in Polen referierte, und der Leiter des N’ew-Yorker 1 500 000 Dollar Drives, Carl J. A u s t r i a n. Der Generalsekretär des Joint Distribution Committee, Joseph C. H y in a n, erklärte auf eine Präge, welche Anstrengungen gemacht wurden seien, um die ücUlauf bringungsarbeit des Joint und des United Palestine Appeal zu koordinieren, daß eine Reihe von Großgemeinden, wie Chikago, Cleveland und Pittsburgh, die Absicht kundgegeben hätten, gemeinsame Drives zu veranstaltcn. Zugunsten der Milfs- und Wiederaufbauarbeit in Mittel- und Osteuropa würden voraussichtlich in 90 °b der jüdischen Gemeinden Amerikas Einheitsaktionen durchgeführt werden. _ Rumänischer Innenminister gegen Rassenhaß Bukarest, 17. Marz. (JTA.) Während der Aussprache in der rumänischen D e p 111 i e r t e n k a m m e r über die Vei längcrung des Belagerungszustandes gab Innenminister Ion I!1 c u! c t die Erklärung ab, daß die Regierung keinesvvegs, wie dies von der national-zaranistischcn Opposition behauptet «ird, mit der! rumänischen Rechtsparteien syrnnathisicre. In Rumänien, sagte der Minister, gebe cs keinen Rassciiliali. i.'ic Rassenhaß-Propaganda, die zu einer Reihe von!Exzesse״ geführt habe, bedeute eine schwere Schädigung des rumänischen Volkes. * Zum erstenmal nach einer Reihe von Jahren ist in dem L) u d g e t d e s r 11 m a n i sc Ir e n Kultusminister! u m s die staatlich e B ei 11 i 1 f e f ü r den j ü d i s c 11 cn Kultus nicht mehr enthalten. Im Jahre 1035 betrug diese subveiitiun noch 6 Millionen Lei. Urspnmglich war dieser Betrag mehr als doppelt so hoch, entspiacli aber auch damals nicht der Summe, auf die die jüdische Bcvulkcuing nach ihrem zahlenmäßigen Verhältnis zur Gesamtbeudkeiimg .Anspruch hätte. Um die Auszahlung der bewilligten Subventionen, die unter formalistischen Vorwänden stets hinausgeschoben wurde, mußte seit jeher hart gekämpft werden. In der Streichung 11er Beihilfe erblickt die rumänische Judenheit eine Verletzung der verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichstellung des jüdischen Kultus in Rumänien. Der Zentralrat der Juden Rumäniens hat sieh gegen diese Zurücksetzung mit einer Beschwerde an den König, den Ministerpräsidenten und den Kultusminister gewandt. Die eheliche Lebensgemeinschaft hei Mischehen Die ״Deutsche Juristen-Zeitung“ vom 15. März veröffentlicht ein Urteil des Reichsgerichts vom 30. Januar 1936 (IV, 202. 35), das über die Verpflichtunj» zur ehelichen Lebensgemeinschaft bei Mischehen und die Bedeutung des Rassegegensatz.es für die Frage, ob dem eine Scheidung verlangenden Ehegatten die Fortsetzung der Ehe zugemutet werden kann, grundsätzliche Ausführungen macht. In den Urteilsgründen heißt es u. a.: ״!'•s gib au.!1 heule niclu zweierlei Recht für Ehen zwischen Rasseglcii lien und für Mischehen, und erst recht nicht für den dculsc Rhlüiigen i’aiiner einer Mischehe und für den jüdischen. Wer sich wie der Kl.iger zur Verfx-itatung mit einer Rassefreniden entschlossen hat. 1111t sich d.niurch mit ihr für sein Leben verbunden. Solrius,■ er nicht die Scliei lunp oder N'iehtieerküirung der Ehe erreicht, kann er sich von diesem Hunde nicht lösen und nicht verlangen, tur stell allein leben zu düifen, nachdem ihm die Auswirkungen der Kasseunglei•1־ it nihibar geworden sind. Diese nach- (eiligen Folgen ihrer ' rrlmulung müssen die Eheleute vielmehr g e tu e i n s a tri tragen und sich iiu Kalmien der ehelichen Gemeinschalt, auf deren Fortfuluung trotz ihrer Kassevcrsciikdenheit jeder von ihnen ein Recht hat, durch gegenseitige liebevolle Rücksichtnähme erleichtern; keiner von ihnen kann ihretwegen beanspruchen, von der Lehens- und Schi ■ksa i-geinr inscliaft mit (lern anderen und den damit wc rensiiratig tiir Um verknüpften Pflichten befreit zu werden. Das muß insbesondere auch von der Verpflichtung zum ehelichen Zusammenleben und zur ehelichen freue gelten. Ihr׳ von der Revision vertretene abweichende Auftas-ung laßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß dem Staate und der Volksgemeinschaft die Erzeugung rassischer Mischlinge unerwün.-cht sei. Indem der Cics'tzgrher aus wohlerwogenen Gründen von der Lösung der bestellenden Mischehen trotz des Verbots des Abschlusses neuer abgesehen hat, hat er jene Folge des Fortbestaudes solche! uttgku hrassi-clnu Gesehlcrbt-gemem-obaiten hier in Kauf genommen, indem er zugleich in amlerer Weise dafür gesorgt hat, daß eine rassische Verschlechterung der deutschen Volksgemeinschaft durch die Kinder dieser Ehen nach Möglichkeit vermieden wird. Das freilich ist der Revision zuzugeben: Eine Mischehe kann wegen der cluich den Rassengegensatz bedingten Spannungen und der gröberen Opfer, die sie von den Partnern verlangt, leichter als eine andere <11x11 h Verfehlungen eine» Ehegatten derart zerrüttet werden, dal! die Fortsetzung dieser schon ohnedies schwierigen und drückenden Ehe dem anderen Teil nicht länger zu zu muten ist. Das mußte auch liier berücksichtigt werden. Es ist »her... nicht 741 bezweifeln, daß das Berufungsgericht das auch getan hat. .. .“ Das Reichsgericht hat das Ergebnis des Vordergerichts, das dem Kläger die Fortsetzung der Mischehe zugemutet hat, gebilligt. Die Schriftleitung der ״Deutsehen Juristen-Zeitung“ bemerkt hierzu, daß dieses Urteil des Reichsgerichts im Ergebnis richtig sein möge, aber im Wortlaut der Begründung nicht recht befriedigen könne. Dieser lasse nicht erkennen, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts selbst eine Anfechtung bestehender rassischer Mischehen möglich gewesen ist, so daß der Hinweis auf die Unterlassung einer gesetzlichen Neuregelung nicht überzeuge. Verstoß gegen eheliche Pflichtest Die ״Frankfurter Zeitung“ vom 19. 3. berichtet über eine Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Februar 1935, die es der Ehefrau eines Parteigenossen als Verschulden anrechnet, daß sie zwei jüdische Rechtsan walte mit ihrer Vertretung beauftragte. Der Manu hatte seiner Frau das Recht, ihn innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises bei Rechtsgeschäften zu vertreten (die sogenannte Schlüsselgewalt), entzogen. Dazu hat er gesetzlich das Recht, das er freilich nicht mißbrauchen darf. Mit der Behauptung, daß ein Rechtsmißbrauch vorliege, protestierte die Frau gegen die Entziehung der Schlüsselgevvalt. Sie ließ sich dabei von zwei jüdischen Rechtsa n w ä 11 e n vertreten. Das Gericht wies ihren Protest zurück. Es stützte seine Entscheidung darauf, daß die Frau sich bei der Einlegung des Protestes der Hilfe von jüdisehen Rechtsanwälten bedient habe. Denn schon dadurch habe sie gezeigt, daß sie die Pflichten nicht berücksichtige, die ihrem Mann als Parteigenossen bei Auftragserfeilungcii oblägen, und daß die Entziehung der Schlüsselgewalt somit gerechtfertigt sei. Verschweigen der Nichtarier• eigenschaft als Kündigungsgnud Ein Krankenhaus entließ im Herbst 1933 zufolge eines Schreibens der Kreisleitung der NSDAP, einen Abtcilungsleitcr, Facharzt Dr. L., als Nichtarier. Dieser hatte das Recht gehabt, auf Kosten des Krankenhauses einen diesem genehmen Assistenz arzt zu halten. Der als solcher seit 1932 dort tätige Kläger wurde nach dem Ausscheiden des Dr. L,, da das Krankenhaus die Auffassung vertrat, daß demzufolge auch er gehen müsse, zum 1. 11. 33 gekündigt. Er bestritt die Rechtmäßigkeit der Entlassung und klagte auf Fortzahlung des Gehalts. Während das Arbeitsgericht dieser Klage stattgab, wies sie das Landesarbeitsge rieht Breslau durch Urteil vom 5. August 1935 ab. in den Gründen dieses in der ״Arbeifsrechts-Sammlurtg“ Bd. 25 Heft 4 vom 15. Februar 1936 veröffentlichten Urteils wird dem Kläger vorgeworfen, daß er anläßlich der Voränge beim Ausscheiden von Dr. L. dem beklagten Kranken• auslciter seine Rassenzugehörigkeit nicht offenbart habe. Es könne ihm nicht geglaubt werden, daß er damals noch nicht gewußt habe, daß seine Mutter keine Arierin sei. In diesem Zusammenhänge heißt es in der! Entscheidungsgründen: ״Seit dem Vordringen der nationalsozialistischen Bewegung, also mindestens seit 1925, steht in Deutschland die Rassenfrage de»- artig im Vordergründe des allgemeinen Interesses, daß ein Akademiker jedenfalls und vor allem auch ein Arzt nicht denkbar ist, der sich über seine eigene Abkunft noch 1933 nicht Rechenschaft gegeben haben sollte. Der Kläger hat. gewußt, daß der Beklagte von der politischen Kreisleitung unter Androhung schärfsten Boykotts gezwungen worden ist, sich von L. zu trennen. In diesem Augenblick gelroten Treu und Glauben, Anstand und Sitte dem Kläger, sich dem Prior zu offenbaren und cs dem Ermessen des Beklagten zu überlassen, ob er die Weiterarbeit eines Nichtariers als Assistenzarzt angesichts der Einstellung und des Vorgehens der Kreislcitung ohne schwere wir tsehuftliclre Gefährdung des Hauses für möglich hielt. Tat er das nicht, so setzte er damit bewußt den Beklagten den allcrschwersten Unannehmlichkeiten aus. Vielleicht hätte der Beklagte au der Rassczugehörigkcit des Klägers gar keinen Anstoß genommen, solange dessen Zugehörigkeit zur SA üin nach außen hin als Arier legitimierte. Vielleicht wäre der Beklagte such geneigt gewesen, die Sachlage nicht vom rassischen, sondern vom religiösen Standpunkt aus zu beurteilen. In jedem Falle aber hatte er ein überaus dringendes Lebensinteresse daran, klar za sehen, «tn über diesen Punkt Entschließungen fassen zu können.“ Das Landesarbeitsgericht Breslau kam in diesem Falle zu dem Ergebnisse, daß das Verschweigen der Nichtariereigenschaft die Anfechtung des Anstellungsverträges wegen arglistiger Täuschung recht• tertigen kann und auch die erfolgte Kündigung nach• träglich auf die Unzumutbarkeit weiterer Vertragserfüllung als wichtiger Grund nach § 626 BGB. gestützt werden konnte. In der Geltendmachung des Rassegesichlspunktes im Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht eine begründete Antechtung des Anstellungsvertrages wegen arglistiger Täuschung gesehen und weiter ausgesprochen, daß auch die erfolgte Kündigung nachträglich auf die Unzumutbarkeit weiterer Vertragserfüllung als wichtiger Grund nach § 626 BGB. gestützt werden konnte. 5000 RM. Entschädigung für fristlose Entlassung Das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. hatte sich, It. ..Frankt. Ztg.“ vom 13. 3., mit der Kündigungs-Widerrufsklage eines jüdischen Propagandisten und Rei• senden zu befassen. Eine Firma hatte zum Januar 1935 mit ihm einen Vertrag abgeschlossen, wonach er zur Einführung der von der Firma hergcstellten Waren als Propagandist und Reisender auf drei Jahre fest verpflichtet wurde. Obwohl die Einführung des Artikels glückte und die Firma dem Reisenden auch die volle Zufriedenheit ausgesprochen hatte, erhielt dieser plötzlich die fristlose Ent lassung mit der Begründung, daß er Jude sei und man der Firma die Weiterbeschäftigung eines nichtarischen Angestellten nicht zumuten könne. Der Entlassene klagte vor dem Arbeitsgericht mit dem Antrag, die Firma zitf Zahlung seines Verdienstes bis Ende 1937 zu verurteilen. Die Firma behauptete, daß sie beim Engagement des Kläers sein Nichtariertum nicht gekannt habe. Der Kläger onnte jedoch nachweiscn, daß es der Firma vornehmlich darauf angekommen sei, mit jüdischen Warenhättsern Verbindung zu bekommen. Vor seinem Engagement habe sie ihre Artikel nur auf dem Hausierwege ins Publikum gebracht, nachdem er sie aber zu Markenartikeln gemacht habe, so daß sie in allen großen Geschäften geführt würden, wolle sich die Firma durch seine Entlassung von den Unkosten entlasten, die seine Weiterbeschäftigung bis zum Vertragsende verursachen würde. Als der Richter der beklagten Firma einen Vergleich nahelegte, da sie sonst verurteilt würde, verpflichtete sie sich, an den Kläger innerhalb eines Monats einen Betrag von 5000 R M. 1U zahlen. Verurteilt * wegen Körperverletzung Der ״Landespressedienst“ meldet aus Darmstadt: ״In Auerbach a. d. B. war am Abend des 1. Mai vergangenen Jahres ein Kurgast von einem Auerbacher Einwohner in einem Lokal gehänselt worden. Er wurde schließlich völlig zu Unrecht ,Judenlümmel‘ tituliert, und als der ,Wirt schlichtend eingriff, hatte der jetzt Angeklagte den Fremden bereits angegriffen und zusammen mit einem anderen mit seinem Koppel mißhandelt. Das Amtsgericht Benshehn hatte ihn für diese Tat zu 80 RM. Geldstrafe verurteilt, Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Berufung ein und betonte, daß der in Uniform befindliche Angcschukhgte sich unter keinen Umständen gegen einen Kurgast derart benehmen durfte, zumal da der Führer und Reichskanzler ausdrücklich Einzelaktionen gegen Juden — hier habe es sich zudem um keinen jüdischen Gast gehandelt — verboten habe. Der Angeklagte brachte zwar einen Zeugen bei, der bestätigen wollte, daß der Kurgast den Angeschuldigten, einen Schwerkriegsbeschädigten, ,Etappen- Schwein‘ tituliert habe, aber das Gericht schenkte dieser Aussage keinen Glauben, zumal da von zwei anderen Zeuginnen, die am Tische saßen, diese Behauptung energisch bestritten wurde. Das Gericht erhöhte daher die Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung auf 250 RM.“ 50°/o Ermäßigung( FRÜHJAHR IN PALÄSTINA 50% Ermäßigung Unter diesem Motto gewährt der Lloyd Triastino allen Reisenden, die Hinnnd Rückfahrkarte löten nnd in der Zeit vom 1. April bis 23. Mai 1936 die Hinfahrt ▼on Italien nnd spätestens am 24. Juni 1936 die Rückreise von Palästina antreten, auf die Fahrpreise der L, II. and Touristenklasse 50 3! Ermäßigung, Reisende, die innerhalb der angegebenen Zeit nur Hinfahrt benutzen, erhalten 20H Fahrpreisermäßigung. - Bei Hin• und Rückfahrt 50« Fahrpreisermäßigung auf den italienischen Staatsbahnen BERLIN W8 LLOYD TUIKSTIVO Unter den Linden 3 a Frankfurt a. M., Kaiserstr. 20 Hamburg 36, Jungfemstieg 17 e Mönchen, Odeonaplatz l Stuttgart, Schillerplatz 4 sowie alle bedeutenden Reisebüros *