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Jüdische Rundschau · 1936-03-10 · Heft 20 (10.3.1936) · page 3

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
41 (1936)
Issue
Heft 20 (10.3.1936)
Date
1936-03-10
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 20. 10. III1936 JÜDISCHE RUNDSCHAU Seite 3 Antijiid!sehe Hetze in London Debatte im Unterhaus DNB. meldet aus London: Das Unterhaus beschäftigte sich am Donnerstag mit der a n t i i ii d i s c h e n Propaganda, die in einem Teil des Inselreielies neuerdings üesonders scharfe Formen angenommen zu haben scheint. Der arbcLerpartciliche Abgeordnete Morrison teilte Einzelheiten über die a n t i j ii d i s c 11 e n Kundgebungen im Ostende von London mit, wo sich eine sehr zahlreiche jü .ische Bevölkerung befindet. Die Juden würden in den verschiedensten Formen beleidigt und mit Schimpf- Wörtern bedach*. In einem Falle sei ein Jude geschlagen worden. In verschiedenen Füllen seien die jüdischen Häuser und Laden mit Zetteln beklebt worden, deren Auf- Schriften beispielsweise lauteten: ״Zurück ins Ghetto“. Er wolle keine Verteidigungsrede für die Juden halten. Wenn die Nation die Ansicht vertrete, daß die Juden ausgesperrt werden sollten, dann liege die Entscheidung hierüber beim Parlament. Lind er sei überzeugt, daß kein Parlament eine derartige M n ß 11 a 11 in e beschließen würde. In seiner Antwort wies der Innenminister Sir John Simon auf die Beschimpfungen und Gewalttätigkeiten hin, denen die Juden im Ostende von London ausgesetzt seien. Er sei mit der gegenwärtigen Lage nicht zufrieden und stehe mit der zuständigen Polizeisteile in Fühlung, um wirksaniere Maßnahmen hcrbeizufiihren. Es sei beschlossen worden, in den in Frage kommenden Bezirken weiteren Polizeischlitz zur Verfügung zu stellen. Er hoffe, daß die Öffentlichkeit den staatlichen Organen beistehen werde, damit etwaige Friedensbrecher festgestellt werden könnten. Simon fügte hinzu, daß der Ernst dieser Frage bestimmt einige ״hübsche Gerichtsurteile“ rechtfertigen würde. Im weiteren Verlauf seiner Antwortrede gab Innenminister Sir John Simon der Meinung Ausdruck, daß es in England irgendeine weitverbreitete Feindschaft gegen die Juden nicht gebe, fs sei aber zweifellos richtig, daß cs in gewissen Bezirken und besonders in gewissen Bezirken Londons sich eine sehr beunruhigende Bewegung mit allen darin liegenden Gefahren entwickele. Der Grund sei, dab eine Lehre des Hasses gegen die Juden gepredigt werde, nur weil sie Juden seien. Er wünsche nicht, über irgendeine politische Philosophie zu richten. Aber er glaube kaum fchlzngchen, wenn er feststelle, daß die Ursache in der faschistischen Bewegung in England zu suchen sei. England sei nicht gewillt, irgendeine Judenhetze zu dulden. Er habe es sich persönlich 7.ur Aufgabe gemacht, die ihm zur Kenntnis gekommene!) Fälle zu untersuchen. Sir John Simon erklärte sodann, daß es zwei politische Philo- Sophien gebe, die des Faschismus und die des Kommunismus. Er wolle weder gegen die eine noch gegen die andere efwas sagen, obwohl sie sich insofern glichen, als sie beide zweifeilos eine Bedrohung der Vorstellung von der Freiheit darstellen, an die die große Mehrheit der britischen Nation glaube. ln der Aussprache erklärte der Konservative Pether i c k, daß in der Zeit von 1921 bis 1933 368 000 Ausländer in England zugelassen worden seien. Wenn man die englische Arbeitslosenziffer berücksichtige, müsse man sich fragen, ob diese Ei 11 Wanderungspolitik klug sei״ Es erhebe sich auch die Frage, einen gewissen Grad vön Rasserein heit zu erhalten. Er sei der Ansicht, daß über diesen Punkt etwas gesagt werden müsse, denn England leide seit 20 oder 30 Jahren an einer völlig unbeschränkten Einwanderung aus Mitteleuropa und anderen Teilen der Welt. Er hofte, daß der Innenminister die herrschenden Bestimmungen über die Einwanderung nach England gründlich überprüfen werde. Eröffnung des Drives für die Samuel'Aktion in England London, 8. März. (JTA.) Auf einer Konferenz, die am 15. März im Dorchester-Hotei stattfindet, wird der Drive zur Aufbringung von einer Million Pfund in England für die Samuel-Aktion eröffnet werden. Den Vorsitz in der Konferenz wird Anthony de Rothschild führen. Man erwartet, daß 11. a. auch der Präsident der Jewish Agency und der Zionist's.hen Organisation, Dr. Chaim Weizmann, eine Ansprache auf dieser Konferenz halten wird. Josef Nachemsohn Wie wir schon kurz meldeten, ist vor einigen Tagen in Stockholm Josef Nachemsohn aus Kopenhagen, eine führende Figur des Zionismus in Skandinavien, gestorben. Mit ihm ist eine merkwürdige Figur dahingegangen, die im jüdischen Leben auch über die Kreise Skandinaviens hinaus bekannt war. In Litauen geboren, übersiedelte er in jtmgen Jahren nach Schweden und wurde ein Antiquar und Kunsthändler von Weltruf. Zugleich hat er unablässig für die zionistische Sache gearbeitet und schon unter Hcrzl und Wolffsolin in Skandinavien zionistische Gruppen gegründet. Sein Haus stand jedem Juden offen. Im Kriege hat er die Fürsorgearbeit für die Fluchtlinge (meist russische Juden) in Skandinavien geleitet. Die Erfüllung seines sehnlich :teil Wunsches, sein Leben in Palästina zu beschließen, war ihm nicht vergönnt. Die Beerdigung in Kopenhagen gestaltete sich zu einer gewaltigen Trauerkundgebung. Nach dem Rabbiner sprach namens der Zionistischen Organisation Herr Slor. Die Zionistischen Organisationen Skandinaviens haben beschlossen, eine Trauerfeier in Kopenhagen abzuhalten und einen Keren Kajemeth-Wald zum Gedächtnis zu pflanzen. i'oto : Archiv Die deutschen Ein umfassender Kommentar Nachdem bereits in den letzten Tagen des vergangenen Jahres ein Kommentar zu den Nürnberger Gesetzen von Ministerialrat Dr. Bernhard Lösen er und Regierungsrat Dr. Friedrich A. K ״ o s t erschienen ist, den wir an dieser Stelle ausführlich besprochen haben (s. ״J. R.“ Nr. 1 vom 3. 1. 36), ist nunmehr ein neuer umfangreicher Kornmentar als Band 1 der Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung erschienen (Cb. Becksche Verlag’ btichhandiung. München und Berlin). Er hat zu Verfassern Staatssekretä. Dr. Wilhelm Stuck art und Oberregierungsrat Dr. Hans Globkc vom Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern und behandelt das Reiclisbiirgcrgcsetz, das Oesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und das Oesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehcgesundhcitsgcsctzt riebst den hierzu ergangen 11 Aus'ührungs orschrift 11. Der KoTtn .':'ta: zerfall, in eine umfangreiche Einführung, die sich mit den Grundlagen dieser Gesetzgebung beschäftigt, woran sich der Wortlaut der Gesetze und Verordnungen anschließt. Sodann gibt er Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzen und den dazu erlassenen Ausführungsverordnungen und Durchführungsbcstimmungen. ln einem Anhang sind sämtliche Gesetze und Verordnungen des Reichs zusammcngestellt, in denen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt werden, so daß dieser Kommentar eine Oesamtübersicht über die bisherige Rassengesetzgebung darstellt. Die Rassen-Verschiedenheit Uns interessiert zunächst besonders die Einführung, in der sich die Verfasser mit den Grundbegriffen auseinandersetzen, die dieser Gesetzgebung zugrunde liegen, und ihre Probleme aufzeigen. Der erste Abschnitt der Einführung dient der Erörterung der Begriffe Rasse, Volk und Vcre r b u n g. Es wird darin u. a. festgestellt, daß die Grundsätze und Folgerungen, die hier aufgestellt werden, sich bewußt eines Urtei's über die U e b e r w e r t i g k e i t einer Rasse über die andere enthalten. ״Sie beruhen lediglieh auf der Verschiedenartigkeit der Rassen an Körper lind Geist und der durch artversehiedenc Rassen bestimmten Völker. Die (jefahr, die in einer Rassenvermischung liegt, beruht nicht in dem verschiedenen Wert, sondern in der verschiedenen Eigenart der Rassen. Eine absolute ,Rangordnung* unter den Rassen gibt es nicht; aber es gibt Rassenmischungen verwandter Rassen, die für den Erbwert unbedenklich sind und es gibt Rassenkreuzungen artfremder Rassen, die rassenverderb ich und volksschädlich sind.“ Stellung des Judentums Der zweite Abschnitt der Einführung behandelt sodann die Begriffe Rasse, Volk und Kultur, während sich der dritte Abschnitt dem Juden- und Mischlingsprob 1 e m zuwendet. Lieber die Frage der Stellung des Judentums heißt es hier u. a.: ״Ausgehend von der Erkenntnis, daß es sich beim Judentum um eine blutmäßige Gemeinschaft handelt, gewährleisten die Nürnberger Gesetze dieser Gemeinschatt ihr Eigenleben in gesetzlichen Grenz.en, die sich insbesondere aus der Bestimmung ergibt, daß den Juden das Zeigen der jüdischen Farben unter staatlichem Schutz gestattet ist. In gleicher Weise garantiert der nationalsozialistische Staat dem Judentum freie Religionsausübung, kulturelles Leben und Erziehung. Auch die wirtschaftliche Betätigung ist dem Juden im Rahmen der Gesetze ungestört gewährleistet. Umgekehrt ist aber dem Judentum für alle Zukunft die Vermischung mit dem deutschen Volkstum und die Einmischung in die staatspolitische, wirtschaftspolitische und kulturpolitische Gestaltung des Reiches unmöglich gemacht.“ Die Staatsangehörigkeit Der vierte Abschnitt der Einführung endlich behandelt Reichsbürgerrecht und Staatsangehörigkeit. .Er sagt zur Frage der Staatsangehörigkeit u. a. folgendes: ״Die Staatsangehörigkeit hat innen- und außen• politische Bedeutung. In ihrer völkerrechtlichen Beziehung ist sie das Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Ausländer, d. h. demjenigen, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist. Innenpolitisch ist sie eine Schutzverbandsgenossenschaft aller dem Staatsverband Augehörigen. Liese Schutz. erbandsgenossensch ft umfaßt in erster Linie die Reichsbürger, darüber hinaus aber auclt die übrigen Volksgenossen, die entweder wegen Jugendlichkeit noch nicht Reichsbürger sind, oder denen das Rcichsbürgerrccht versagt oder wieder entzogen worden ist, und schließlich die artfremden Staatsangehörigen. Der Besitz der Slaatsangchörigk'it begründet die rechtliche Stellung des Staatsangehörigen als Schutz.verbatidsgenosse im s'.a;fliehen Schutzverbaiid. Es ist dies kein zweiseitiges Rechtsverhältnis Staat — Einzelperson, vielmehr erzeugt die Rechtsstellung des Staatsangehörigen im Schutzverband Rechtsbeziehungei! in den verschiedensten Richtungen. Aus dieser Eingliederung in den Schutzverband erwachsen die öffenfichen Rechte und Pflichten des Staatsangehörigen. Durch die Trennung des Besitzes der Staatsangehörigkeit und des Erwerbs der Staatsbürgerrechte durch die Verleihung des Reichsbürgerrechts hat die Staatsangehörigkeit ihren politischen Inhalt verloren. Die bisher mit der Staatsangehörigkeit verknüpften politischen Befugnisse sind weggefailen. Der Staatsangehörige hat als solcher keine politischen Rechte mehr. Im übrigen kann er alle der Oeffentüchkcit dienenden Einrichtungen im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmungen benutzen; er darf, soweit nicht gesetzliche Einschränkungen vorliegen, sich Wirtschaftlieh betätigen und genießt den Schutz durch die staatlichen Organe. Umgekehrt ist er verpflichtet, alle öffentlichen Laoten mitzutragen und sich notfalls auch mit allem, was er besitzt, für den Bestand des Staates einzusetzen. Staatspolitische Rechte besitzt er jedoch nicht. Der Besitz der Staatsangehörigkeit gibt keinen Anspruch auf den Erwerb des Reichsbürgerrechts.“ Weiter wird darauf hingewiesen, daß auch Fremdrassige die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können, wenn sie die Rassegesetze im übrigen an ihre Oesamtpersönlichkeit zu stellenden Anforderungen erfüllen. Festlegung der Kompetenzen Den Erläuterungen zu den Gesetzen und Verordnungen sind einige Vorbemerkungen vorangcstcllt, in denen es u. a. heißt: ״Die Regelung der Juden- und Mischlingsfrage in einem Sinne, der die Interessen des deutschen Volkes am besten wahrt, stellt ein wichtiges und schwieriges Problem des neuen Staates dar. Oertliche Stellen sind dabei vielfach nicht in der Lage, die Tragweite grundsätzlicher Entscheidungen auf diesem (jebiete in allen ihren Konsequenzen zu übersehen. Fine Regelung läßt sieh daher nur von Stellen treffen, die die bei der Ent- Scheidung zu beachtenden Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit gegeneinander abzuwägen vermögen. Solche Stellen sind allein die oberste Führung des Staates und der Partei. Nur sie vermögen auch den richtigen Zeitpunkt zu bestimmen, in dem eine grundsätzliche erwünschte Maßnahme praktisch am besten durchgeführt werden kann. Die Nürnberger Gesetze sind Rahmen und Richtschnur, an denen alle die Juden- und die Mischlingsffage betreffenden Maßnahmen und Bestimmungen ausziirichtcn sind. Soweit die oberste Staats- oder die oberste Parteiführung davon absehen, eine bestimmte Maßnähme anzuordnen, muß angenommen werden, daß die Interessen der Allgemeinheit ihre Durchführung nicht_ verlangen. Verwalttingsbehö-den und Gerichte wie Parteidienststellen müssen daher auf dem Gebiete der Juden- und der Mischlingsfrage davon ausgehen, daß eine unterschiedliche Behandlung von Juden und Mischlingen gegenüber den deutschblutigen Staatsangehörigen nur da erfolgen darf, wo sie durch Gesetze, durch Erlasse der Reichsminister oder durch Anordnungen der obersten Parteiführung ausdrucklieh angeordnet ist.“ Einzel Bestimmungen Es ist natürlich an dieser Stelle nicht möglich, auf die Erläuterungen eiuziigehen, die der Kommentar zu den Gesetzen und Verordnungen im Einzelnen gibt. Wir müssen uns begriiigen, auf einige wenige Punkte hinzuweisen. So wird zu § 4 der ersten Verordnung zum Reichshürgcrgesctz 11. a. gesagt, daß im Wirtschaftsleben die Tätigkeit der Juden nur den Beschränkungen unterliegt, die von den obersten Staats- Und Parteistellen innerha'b ihres / ■־•: י. L7\1!tsbrreiches festgeiegt sind oder werden. Ferner wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß die R e 1 i g i o n s g c s c 1 I s c h a f t e n nicht behindert sind, Juden an Wahlen leilnehmen zu lassen oder ihnen ein öffentliches Amt in ihrem Geschäftsbereich zu übertragen. Religionsgesellsdiaffen sind insbesondere die öffentlich-rechtlichen Religionsgescllschaftcn, d. h. die Christliehen Kirchen und die Svnagogen gemeinde. Schließlich wird in Bezug auf die Ausnahme für Lehrer an öffentlich e n jüdischen S ch ulen, durch die ihre Ueherführung in den Ruhestand nicht erfolgte, gesagt, daß die Ausnahme nicht zu umgehen war, solange noch keine neue Regelung des jüdischen Schulwesens auf einer Grundlage erfolgt ist, die den darin tätigeil Lehrern die Stellung als öffentliche Amtsträger nimmt. Zum Gesetze zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre wird bei § 1 eine ausführliche Uehersicht darüber gegeben, welche Ehen zulässig sind oder nicht. Zur Frage des außerehelichen Verkehrs (§2 des Gesetzes) wird betont, daß hierunter nur der Geschlechtsverkehr zu verstehen ist, worunter auch beischlafähnliche Handlungen fallen. Im Hinblick auf den Zweck des Verbots, mischrassige Nachkommenschaft zu verhüten, verbietet sich aber jede hierüber hinausgehende Auslegung des Begriffs (jeschlechtsverkehr; sonstige Handlungen erotischer Art, z. B. Küsse, Umarmungen, unzüchtige Berührungen fallen nicht unter das Verbot. Das Verbot gelte innerhalb seines Anwendungsgebiets uneingeschränkt. Auch der Geschlechtsverkehr eines Juden mit einer deutschblütigen Dirne ist daher unzulässig. Der gesellschaftliche und der geschäftliche Verkehr wird durch das Verbot nicht betratf e n. Es heißt dann weiter: ״Soweit der Geschlechtsverkehr zwischen Personen mit jüdischem Bluteinschlag und deutsch- Wütigen Personen durch § 2 nicht verboten ist (nämlich der Verkehr zwischen Staatsangehörigen Mischlingen ersten Grades und deutschblütigen Staatsangehörigen — Red.), ist auch eine Verfolgung solcher Personen wegen Rassenschande oder dergleichen nicht angängig. Dagegen bleibt das Recht und die Pflicht der zuständigen Polizeibehörde unberührt, gegen ein offenkundiges Konkubinat, das die öffentliche Sittlichkeit gefährdet, mit den üblichen polizeilichen Mitteln (Poliz.eiverfügungen, Zwangssfrafe, unmittelbarer Zwang) einziischrdfen. In der Praxis werden vielfach Anträge gestellt, einen durch § 2 nicht verbotenen außerehelichen Verkehr für imbedenklieh zu erklären oder ihn sogar ausdrücklich zu gestatten. Soleben Anträgen kann von den um Entscheidung angegangeneu Behörden nicht entsprochen werden. Demi wenn auch ein solcher Verkehr nicht verboten und unter Strafe gestellt ist, so ist er doch unerwünscht.“ Zu § 4 des Gesetzes, der sich mit dem Flaggen durch Juden beschäftigt, heißt es u. a.: ״Symbole des Deutschen Volkes, wie sie die Reichs- und Nationalflagge und die Reichsfarben schwarz-weiß-rot darstcllen, sind nur für Deutsche bestimmt. Da die Juden nach nationalsozialistischer Auffassung nicht zum Deutschen Volke gehören, solldern ein eigenes Volk — wenn auch ohne Staat — bilden, kommen die deutschen Symbole für sie daher nicht in Frage. Die Angehörigen des jüdischen Volkes können sieh aber ihrer eigenen Symbole bedienen, um die Zugehörigkeit zu ihrem Volkstum auch äußerlich kundzutun. Das Zeigen der jüdischen Farben ist daher unter staatlichen Schutz gestellt.“ Lieber die jüdischen Farben heißt es sodann: ״Das jüdische Volk hat sich bisher keine allgemein anerkannten Farben oder Flagge gegeben. [Die Farben der verschiedenen zionistischen Organisationen sind blau und weiß; sie werden in verschiedener Zusammensetzung blau-weiß, blau-weiß-blau, teils mit, teils ohne Davidstern, verwandt. Die Farben blau und weiß werden bis auf weiteres als jüdische Farben im Sinne des § 4 an gesehen werden müssen.“ Ferner wird darauf hingewiesen, daß der Schutz der jüdischen Farben gegebenenfalls von der Polizei gewährleistet werden muß. Von dem Zeigen der Farben darf im Einzelfall jedoch kein un an gern essener Gebrauch gemacht werden. So würde eine Beflaggung an nationalen Feiertagen des deutschen Volkes nicht in Frage kommen. r״ Zuhunft ihrer Kinder r«: Landschulheim Florenz Höhere Schule und Internat 1. Schulbildung bis zum Abiturium 2. Für Knaben und Mädchen von 6—18 Jahren, Sprachenpflege 3. Leitung bewährter Pädagogen 4. Studienberechtigung in fast allen Staaten 5. Werkunterricht, Landarbeit, Haushaltkunde 6. Vorbereitung für Palästina 7. Aerztlicha Uebarwachung, individuelle Förderung 8. Schönste Umgebung, gutes Klima, Sport 9. Erstklassige Verpflegung 10. Zeitgemäße Preise — keine Transferschwierigkeiten AuskQnfte und Prospekte durch die Leitung: ODarrog.-Rat Dr. Werner Peiser Dr. Rl. toldstein Florenz, Villa Pazzi, Pian dei Giullari Neuaufnahmen zum 1. April 1936

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