Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 41 (1936)
- Issue
- Heft 8 (28.1.1936)
- Date
- 1936-01-28
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 8 28.1.1936 JUDISCHE RUNDSCHAU Seife 3 Die Samuel-Delegation in New York Die Delegation britischer Juden, bestehend aus Sir Herbert Samuel flink»), Lord Ii <■ arsl <• d I Mille) und Simon Marlis (rechts) ist in New York eingetroffen und hat bereits im Hause von l'elix Warbtirg die erste gemeinsame. Konferenz mit den Fährern des Joint Distribution Commiltee und des ('nilvd l'alesliite .1/i/n ul abgeludlen. Die Delegation beabsichtigt, mit den Führern der amerikanischen Juden die Plaue für eine großzügige honstrukhee Hille iiir die uns Deutschland auswandernden Juden zu besprechen, jedoch keine eigene (ieldsammluug eoi zunehmen. Sie ist eiehm hr bestrebt, die Sammlungen des J.D.C. und des IL P.A. einander näherzubringen, ISei Huer \nhnnii in Seie York erklärte die Delegation u. a., daß schon mit Rücksicht auj die grofie '/.ahl der Juden aus Deutschland, die bis jetzt nach Palästina gegangen sind, das Schwergewicht der ganzen Aktion auj Palästina gelegt werden müsse. i . \n inv IN ALLER KURZE Der „Völkische Beobachter" hatte vor kurzem von Verhandlungen über Umgruppierungen bei den Privatbankhäusern m ° V \' ,-",d Sal- ° P P e n h c imer ju n. & Co., Kol n, berichtet. Wie die „Frankfurter Zeitung" nunmehr mitteilt, ist die Firma A. Levy mit Wirkung vorn 1. Januar 1936 auf die Firma Sal. Oppenheimer jun 8t Co. mit allen Aktiven und I assiven übergegangen. Wie aus einem herausgegebenen Communnjue zu schließen ist, sind bei der übernommenen Firma Herr Hermann L c u b sdor f, bei der übernehmenden die Herrc»: Otto Kauf m a n u und Wilhelm C h a n ausgeschieden. Die Zigarettenfabriken Yildes und Orient O. m. b. H. in S a a r I a uter n sind in arischen Besitz übergegangen. Die Finna T u c h m a n n fv S o h n, Holzgroßhaudlung und pampfsägewerke in Dessau, ist, lt. „Berk Tagebl." vom 23. 1., in den Besitz der arischen Firma Märker fr Co., daselbst, übergegangen. In Fssen hatte sich ein jüdischer Angeklagter wegen Rassensch: nde vor der Grolicn Strafkammer zu verantworten. Fr hatte seine bis ins Jahr 1023 zurückreichenden Beziehungen zu einem dciitschblutigeii Mädchen auch nach Erlaß der Nürnberger (iesetze noch fortgesetzt. Das Urteil lautete auf sechs Monate Gefängnis. Durch einen in der „Juristischen Wochenschau" veröffentlichten Beschluß des Landgerichts Drcs den vom Dezember 1935 ist entschieden worden, daß di;- Erziehung eines vierteljüdischen Kindes nicht in die Hände seines jüdischen Elternteils gelegt werden dürfe. Infolge de/ andauernden antisemitischen Ausschreitungen in Stadt und Kreis Lodz ist die dortige nationa'deniokratischc Partei behördlich aufgelöst worden. Die polnischen Behörden haben den Straßcnverkaut der a n t i s e m Mischen Zeitschrift „Warta" verboten. Im Alter von III Jahren ist in Warschau Frau Ester Rachel A c k e r in a n n, wohl die älteste Jüdin Polens, in der Wohnung ihrer jüngsten 83jährigen Tochter Gittcl Hochmann gestorben. Die Lage der jüdischen 11 a n d w e r k e r i n Frankreich ist infolge der Einführung einer Berechtigungskartc durch die letzten Notverordnungen außerordentlich schwierig geworden. Hunderten von osljü'disehen Handwerkern, die oft seit Jahren in F r a n l< r c i c h leb e n, ist jetzt die Arbeitserlaubnis verweigert worden. Das Komitee der jüdischen Handwerkerverbände in Frankreich hat sich beschwerdeführend an verschiedene Parlamentarier gewandt und der Vorsitzende des Komitees hat die Zusicherung erhalten, daß noch in dieser Legislaturperiode eine parlamentarische Diskussion über die durch die Notverordnungen für die ausländischen Handwerker geschaffenen Lage stattfinden wird. Der jung ' jüdische Reehtsgelehite Prof. Giorgio Tesoro hat eine Berufung an die Universität Bari erhalten, wo er den Lehrstuhl für Eiiianzrecht übernehmen soll. Dr. Sigfrid Rubin (Stockholm) dirigierte in Stockholm einige Konzerte mit großem Erfolg zugunsten hilfsbedürftiger Juden aus Deutschland. Die 13jährige Wiener Pianistin Ruth Hilde S o m e r gab in Mailand ein Konzert, das außergewöhnlichen Erfolg hatte. Der jüdische Maler Nicolas Oropeano, der aus Rumänien stammte, ist im Alter von 70 Jahren in Paris gestorben. Er hat zahlreiche Bilder aus dem Orient und Nordafrika geschaffen. Er war Ritter der Ehrenlegion. In London ist im Alter von 79 Jahren Flora Sassoon, eine Enkelin von David Sassoon in Boinbav und nahe Verwandte des Uiiterstaatssekretärs für Luftschiffahrt Sir Philip Sassoon, gestorben. Sie hatte im öffentlichen jüdischen Leben Englands eine bedeutende Rolle gespielt und galt als hervorragende jüdische Gelehrte. In Kairo wurde eine Straße nach Rambam benannt. Zu unserer Meldung in Nr. 5 vom 17. Januar, wonach der Dampfer „T e l - A v i V zur Reparatur in Triest lag und am 10. Januar seinen regelmäßigen Dienst wieder aufnahm, wird uns von der Reederei mitgeteilt, daß der Dampfer keinen Schaden gehabt hat, sondern Ende 1935 zur Vornahme der jährlichen Ueberholungs- und Revisi :>r,sarbeiten sowie zwecks Erhalt eines neuen Bodenanstrichs und Einbau eines schweren Ladegeschirrs auf die Werft ging. Der Dampfer trat bereits am 3. 1. seine fahrplanmäßige Ausreise an. In der Sitzung des Aufsichisrats der General Mortem a g e Bank o f P a 1 c s t i n e Ltd. (Allgemeine Hypothekenbank für Palästina), die am 19. Januar abgehalten wurde, wurde der Abschluß per 31. Dezember 1935 genehmigt. Der zum 9. Februar einzuberufenden Generalversammlung soll die Zahlung einer Dividende von fu',, «Vo auf die Vorzugsaktien und von 7 'Vo auf die Aktien vorgeschlagen werden, falls die Generalversammlunges genehmigt, soll nach den Vorschlägen des Aufsichtsrats" der Reservefonds auf £ 20 000 erhöht werden. Pas Pressebüro der Regierung Transjordaniens dementiert die in einigen palästinischen Blättern erscheinende Nachricht, daß die Regierung einen Bürgcrschafts-Gesefzentwurf vorbereitet habe, auf Grund dessen Juden in Transjordanien nicht die Staatsbürgerschaft erwerben könnten. (Palcor.) Die illegalen Einwanderer im Gefängnis von Jerusalem haben nach elf Tagen den Hungerstreik eingestellt, nachdem ihnen Freilassung gegen Kaution versprochen wurde. Dagegen dauert in Akko der vor sieben Tagen begonnene Hungerstreik fort. Gastkarten zum XXV. Delegiertentag im Bachsaal, Lützowstrafle 76 Wir teilen mit, daß Gavdkarten zum Delegiertentag im Hauptsaal In erster Linie infolge überaus großer Nachfrage nur Delegierten, Ersatzdele«ierten und organisierten Zionisten zur Verfügung stehen. Die Preise für die Tageskarte betragen: Sonntag, den 2. Februar 1936 =- RM. 1,50 Montag, den 3. Februar 1936 - RM. 1,~ Dienstag, den 4. Februar 1936 RM. 1,— Sammelpreis für alle drei Tage RM. 3,— Die Tagung wird an allen Tagen durch Lautsprecher in den Nebensaal (Schumann Saal) Ubertragen. Hierfür stehen Karten zu ermäßigten Preisen zur Verfügung, und y.war für: Sonntag, den 2. Februar 1936 RM. 0,75 Montag, den 3. Februar 1936 RM. 0,50 Dienstag, den 4. Februar 1936 ~ RM. 0,50 Der Kartenverkauf findet am Donnerstag, dem 30., und am Freitag, dem 31. Januar, n u r im Laden der „Jüdischen Rundschau", Berlin W 15, Meinekestr. 10, und ab Sonntag, den 2. Februar, an der Kasse des Bach-Saales statt. Zionistisch« Vereinigung für Deutschland Aus der Badischen Schulverwaltung „Der Führer" in Karlsruhe macht Angaben über die Zahl der auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums im Jahre 1033 und der auf Grund des Reichsbürgergesetzes zum 31. Dezember 1935 in den Ruhestand versetzten Beamten in der badischen Schulverw a 11 u n g. Auf Grund des B e r u f s b e a m t e n g e s e t z e s wurden als Juden zur Ruhe gesetzt: im Unterrichtsministerium 1 bis dahin noch beschäftigter Referent, in der hlochsciiulverwaltung auf Grund des Gesetzes öS, durch besondere Maßnahmen vor dem Gesetz 7 und nachher 32 (im ganzen 102), in den höheren Schulen auf Grund des Gesetzes 21, nachher S (insgesamt 32), in den Fachschulen auf Grund des (iesetzes (>, nachher 3 (zusammen 9), in uen Volks- und Fortbildungsschulen durch das Gesetz II, vorher 15 und nachher I i (im ganzen 39), im Bereich des Theaters, der Kimste und Wissenschaft durch das Gesetz 5, i.achher I (insgesamt f>). Zur Zeit der Verbindung der Nürnberger Gesetze waren an den Hochschulen noch 27 jüdische Lehrer verblieben, in den höheren Lehrimrtalten 21, an den Fachschulen 2, an den Volks- und F»rtb;lJungssehulen 6 Lehrer, die übrigens seit langem nur noch in jüdischen Klassen verwendet wurden. Es wird sodann testgestellt, daß im Zug der Nürnberger Gesetze und ihrer Durchführung kein jüdischer Lehrer mehr arische Kinder unterrichte. Das völkische , rinzip sei folgerichtig auch bei den Schülern durchgesetzt worden. Im April 193-1 wurde in Mannheim eine jüdische Volksschule und Fortbildungsschule errichtet. Es folgten jüdische Volksschulen in H e i d e 1 b e r g, E m m e n d i n g e n und B r u c h - sal. Diese sind Bezirksschulen, d. h. sie werden auch von den vereinzelt in benachbarten Ortschaften wohnenden Schillern besucht Den Unterricht erteilen jüdische Lehrer, die durch Versetzung in den Ruhestand aus dem badischen Schuldienst ausgeschieden waren. Es sei beabsichtigt, so führt das Blatt weiter aus, zu Ostern dieses Jahres eine einheitliche Regeln n g des durch die Nürnberger Gesetzgebung a u f g e - w o r f e n e n F r a g e n k o mpiexes i in g a n z e n R e i c h herbeizuführen. Zur Zeit würden umfangreiche Erhebungen über die Zahl der jüdischen Schüler und die Möglichkeiten ihrer Unterrichtung in Sonderklassen gemacht. Um die Konzession für ein jüdisches Lokal Der „Westdeutsche Beobachter" in Köln berichtet, daß in einer Sitzimg des Stadtvcrvvaltungsgerichtes die Frage der Konzession für ein jüdisches Lokal zur Entscheidung gestanden hat. Für einen jüdischen Mittagstisch hatte eine jüdische Frau die Konzession zum Ausschank alkoholfreier Getränke beantragt. Sie sollten bei diesem jüdischen Mittagstisch verabreicht werden. „Die Polizei beantragte Ablehnung, da kein Bedürfnis vorliege. Grundsätzlich war jedoch das Stadtverwaltungsgericlit anderer Auffassung. Es hob hervor, daß nach Erlaß der Nürnberger Gesetze die Juden in Deutschland den Schutz und die Rechte einer Minderheit genießen und also auch besondere Lokale haben dürfen, sofern diese nach außen schon als solche gekennzeichnet werden. In Köln gibt es etwa noch rund 16 000 Juden, trotzdem ist außer einem jüdischen Lokal keine Gaststätte rein jüdischen Charakters mehr in Köln zu finden, die sich nach außen durch hebräische Bezeichnung usw. als solche bekannt gibt. An sich stehe also nichts im Wege, daß rein jüdische Hotels, Wirtschaften und Cafes dieser Art aufgezogen werden. Im vorliegenden Falle würde es sieh aber um eine Ncukonzession handeln, die der Sperrverordnung unterliegt, in der für die gegebenen Tatsachen keine Ausnahmebestimmungen vorgesehen sind. Die jüdische Antragstellerin machte geltend, daß beim Erlaß der Sperrverordnung die Nürnberger Gesetze ja noch nicht hätten berücksichtigt werden können. Das gab das Stadtverwalttingsgerieht auch zu, indem es den Fall als besonders eigenartig und in seinem Bereich erstmalig bezeichnete. Doch müsse es trotzdem den Antrag ablehnen, weil es sich hier nicht darum handele, ein großes jüdisches Lokal zu schaffen, das wirklich einem dringenden Bedürfnis Rechnung trage. Vielmehr wolle die Antragsteller^ ihre verhältnismäßig große Etagenwohnung durch Einrichtung eine-. Mittagstisches rentabel gestalten, der sich ja immerhin nur auf einen kleinen Kreis beschränken könne. Der Fall liege also nicht so, daß das Stadtvcrwaltungsgcriclvt hier bewußt gegen das Oesetz verstoßen könne und wolle." Das Kammergericht ra» zur Mischehen-Trennung Das Landgericht Berlin hatte vor kurzem in einem Lhenrozeß ein Urteil gefällt, das einer analogen Anwendung der Nürnberger (iesetze a H f s c hon b e s t e h e n d e M i s c h - eben Raum gab. Ein nichlari-vlier Ehemann hatte gegen seine arische, seit einem Jahr von ihm gcticiint lebende Frau die Klage auf HerMellung des ehelichen Lehens erhoben, war aber vom Landgericht abgewiesen wokIcii mit der Begründung, es sei ein 'Mißbrauch seines Rechte:., wenn er in Kenntnis des völkischen Empfindens seiner Ihau von ihr die Rückkehr zu ihm verlange. Auch komme die Herstellung einer Ehe zwischen seit längerer Zeit getrennt lebenden Gatten einer neuen Eheschließung gleich und sei deshalb im Sinne der Nürnberger tiesetze zu mißbilligen. — In einem zweiten parallelen Falle hatte das Landgericht eine jüdische Frau, die zur Herstelluiigsklago gegen ihren Manu das Armenrecht beantragte, mit ihrem Antrag zurückgewiesen. Zu beiden Fällen hat nun das K a in m e r g e r i c h t Stellung genommen. Es hat in dem /weiten Fall durch. Beschluß vom 2. Dezember 1035 unter Aufhebung des Landgerichtsbeschlusses der Antrag-tellerin das Armenrecht bewilligt und dabei zum Ausdruck gebracht, daß es die grundsätzliche Rcchtsauffassung des Landgerichts nicht teilen und deshalb auch der Klage der krau die Aussicht auf Erfolg nicht abstreiten könne. Im ersten der beiden Fälle bat es dagegen durch Beschluß vom 11. Januar zwar aus besonderen Gründen dem abgewiesAieri Kläger für die Berufungsinstanz, das Annenrecht versagt, zugleich jedoch hervorgehoben, dal! der vom Landgericht herangezogene weltanschauliche Gesichtspunkt nicht d u r c Ii g reif e n w u r d c. 1 >cr Begründung des Landgerichts könne deswegen nicht;ogoh;i werden, weil in tatsächlicher Hinsicht jeder Anhalt-punkt dafür fehle, daß die Frau etwa aus weltanschaulichen Gründen die Ehe nicht fortsetzen könne oder auch nur wolle. Eine Paßentziehung Die Polizeibehörde hatte einem jüdischen. Einwohner der Stadt Einbeck den l'nß mit der l'.cgi ündung entzogen, es bestehe der Verdacht, da Ii er sili bei einer Reise ms Ausland gegen das Reich wende um! die tatsächlichen Verhältnisse in hcutschlaiitl t.ik.-h w itd.-rg.-be. Der Be~. treffende hatte jetzt gegen die paßeni/ieimng Berufung beim b c z i r k s v e r w a I 1 n n g s g e r i <• Ii 1 euigi rei. ht und ließ dort durch seinen Rechtsvertreter ausliihicn, die l atsachtallein, daß er Jude sei, reiche nicht aus, ihm den Laß zu entziehen. Außerdem genüge nicht der bloSV Verdacht, daß er sich im Auslände gegen das Reich wenden werde, zu dem Vorgehen der Polizei. Das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Paßcntzichutig sei auf Grund des § 19 der Paßordnung vom 7. Juli 1012 erfolgt. Danach könne demjenigen der Paß entzogen werden, bei dem der Verdacht bestehe, daß er die inneren und äußeren Belange des Reiches gefährde. Die Paßentziclnmg sei aiso aus Staats« politiseheu Gründen erfolgt, und solche staatspolitischcii Anordnungen unterlägen nicht der Nachprüfung im Vcrwaltungsstreitverfahren. Arierbestimmungen im Zeitungsverlagswesen Der Reichs- und Preußische Minister des Innern hat im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers gemäß § b der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 11. November 1035 die Genehmigung zur Aufrechterlialtung der in der Anordnung zur Wahrung der l Unabhängigkeit des Z ei« t u n g s v e r 1 a g s w c s c n s enthaltenen Botimmungen über die arische Abstammung erteilt. Die gesamte Anordnung bleibt daher unverändert in Kraft, auch soweit einzelne ihrer Bestimmungen Anforderungen an die Reinheit des Blutes stellen, die über § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz hinausgehen. Der Präsident der Reichspressekammer veröffentlicht hierzu eine Verordnung, durch die zur Angleiehung der Anordnung zur Wahrung der Unabhängigkeit des Zeitungsverlagswesens vom 25. April 1035 an den Sprachgebrauch des Reichsbürgergeset/cs der Begriff „arische Abstammung" durch „Abstammung von Vorfahren deutschen oder artverwandten Blutes'' ersetzt wird. Demnach heißt es in der Anordnung, daß für den Berechtigton im Verlag und deren Ehegatten der Nachweis der Abstammung von Vorfahren deutschen oder artverwandten Blutes bis zum Jahre 1800 zurück zu erbringen ist.