Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 41 (1936)
- Issue
- Heft 3 (10.1.1936)
- Date
- 1936-01-10
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seife 6 JODISCH* RUNDSCHAU Nr. 3, TO, 1.1936 c) der Auswanderer sich vcrpflkhtet, dl«*« Wertpapiere auf Verlangen drr Deutsehen Golddiskorttbank rlteier tat Veräußerung für seine Rechnung im Ausland tu Uberlas<*fi, wobei ihrtl der Reirhsimirkgegenwert des erlteilen Erlöse» auf AiMW«nder«f(lf>CTrkorüö gut zubringen Witt. Die Erträge dieser Wertpapiere sind der Reifhsbank abzuliefern und ihr ' genwtrt ist auf Aliswamkrctsjierrkofito gutzubringen. In Härlefällen kann Gutschrift »uf freiem Konto erfolgen. Nach il#r Auswanderung gestell'e Anträge von Auswanderern, ihnen nachträglich einen Teil der in dieses Depot eingelegten Wertpapiere ireixugcl»en. sind mit Zurückhaltung m prüfen, da thtreh die Einlage der Wertpapiere in dieses Depot nur der mit der genehmigten Verwertung verbundene devisenwirtschaftlkbe Verlust ausgeglh iien werden soll, Hei der Dein hnunj des zur Begründung einer bescheidenen F'sis'rnz notwendigen Werlpapierbetrage., ist ik-r ausländische Kurswert der Wertpapiere zugrunde zu legen. Bcabskhtigt der Auswanderer, gleichzeitig andeie Werte aU Wertpapiere mitzunehmen, oder beantragt er eine Freistellung für andere licrcits im Ausland befindliche Werte, .« sind diene Werte auf den von der Auswarxlrrerberaiungssielie tur die Hegt umfang einer f,e,ti |icidcncu Evi.lenz beturworteten Betrag anzurechnen. Auf die ausländischen Wertpapiere de» Auswar» leters ist für Auswanderungs-zwecke im allgemeinen als Letzte» zuriitkxugrcilcn. Inländische Wertpapiere und deutsche Auslandsbonds können einem Auswanderer zur Verwettung freigegeben werden. 7. freigäbe von Lebensversicherungen, Die L'eliei führung einer auf Fremdwährung lautenden I .el>ensver»icheruiig (Fremdwährungs- «nteil einer auf Reil hsmark umgestellten Lebensversicherung) mit einer inländischen V>rSicherung .uniernehmung oder mit eiltcr inländischen Zweigniederlasrung einer in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugclaaseiien ausländischen Ver.>irheiungsi.Hi!errieluuung kann nur dann genehmigt werden, wenn der Auswanderer enic Erklärung der Versil berung'.untern'hmung vor legi, wonach die Ueberführimg ohne I nansprui hiiahnir der 1 )evi ,enbestände der Reichsbank möglich ist. Die < ieiiebmigung is' mit der Autlage zu verbinden, daß der Auswanderer eitlen von Fall zu Fall les'zuiei zc-rs, 1 en und Iiir Ausfuhr!' e 'erm:^ i. e /A \ < i 'wen, le ndt n Reich,mal ktniiag an die Ihnis. he i KiMdiskniiibatik jbzntuhren hai. bei der beincssung dieses Itffr,iU(S ..' d[* Hohe de-, 1 ii bihung er les (kr Versicherung . ^urh die Ii.,:;e des sons; igen Vermögen-, des Auswahdcurs in I'i-i'ii U-.i> h!igen, limrh che Ablktetuitg ""11 dem Auswanderer die bi'gruiidung ein* r bcs>iieide!icn Ftn-ienz irn Ausland nicht unmeide . ecHiai iit W'tCi n. Da die I .eheinver siciiei ung im Versiehenr :,!.,l!e i'i Hevcin .,u-!.ezabl- und die* Deinen der Kei.!, .blink r'irc!::'ii 'ciiiliii, «Inn -ic riii in in den aus La od i-t hei, Besiand der \ 'r : ' : ii lig si::'ri neimen jg ubeifuh:! wurde, so -nll dutcb die Abliei-njrij nii die Dt igst he (i<i!iidiskiuitbank ein Ausgleich für den dtlreh de id i ,ei tidn un;.; zu c i wai teiiden 1 ternem etdu.-t erreicht wer den. In 'i!f.-.!>ni!<"r<-:i H.'iefaUen k.mn von dir,er Autlage abgesehen werd-r;. gib iidmii nur tur iigmc \'er ui hermgen des Antragi'rd"!., d. h. i'ir id ic.. die vur dem lj. Ju'i 1931 zugiin-icn lies Ann .ig-'"d* r s odci .-iigimstcii m:im'-, Fitdasseis ibgeschlosscn worden i.in 3: Aufwänderer, au^ deien Wrnio^en.^veizeii Imi^ sich ergibt, daß sie ini Hr.ii/, einet -iliden Fcbeii-vei .ic'heruitg .-.md, sincl ixn' eler Bearbf:' in» ciie. An'«.ige., d.iiain hmzuwci *i>, daß nach ihrer Au ii\ .i ndt i ic im die Feh.icdiiinc; ifnil irn inlalt-li.s'.'heil \'ern>r>g> ii zuim.kghln'l > in ii, au! r-i-indwalirung lautenden LeUnsver.su iietung beim h.mlnt! de» V'er.icheiung-fa!le> und t>ei Antra gen ant Bewilligung eines Fuliecdarlehn» oder Auszahlung des Ruckkautwertes die bi.dier auf^esiellten ' is'Khl^i'ze angewandt iJic^c C.rundsi.tze »nid auch dann anzuwenden, wenn für eine aii.^isoiidak' 1'tiM'ii in' hficigli. h die Leberführun^ einer \'ersieherung in den ausUixlU hen licstand der betrefieuden Veisicheiuj-igjun'erivlimurij» beaniragt wird. Derart igen Anträgen ist sonach nur bei Nachweis einer Notlage des ausgewanderten Versicherungsnehmers zu entsprechen, wobei die; Abgalt einer ausdrücklichen Versi'"in riiiig im Sinne de > Kunderlasse. 38/35 Abselin. A I!, 1 nicht als genügender N.e hwei, anzubellen i-l. Ii ein Auswanderer im Bt--.it» einer Lefietvsversiche.rung, die hei einer in Dcutsililand zum f .'lesrhäftsNstricb zilgelassetiefi ausländischen \"cr.iihciuiig.gedl ehalt aufgenoinmen ist fxlef mm ausländ! hen IV.land eirier ui 1 teutscldand zum C.c.4-häf»äl>e«fifb «- gfln.iir.en au-Li ndi ■'■)n :i Vt r-icherung g'-el! ^'hatt gehört, 5" Unter.!i(gr d» \'er .i. In Hing C'idciucg wv\ ,lie \d; \- he: ung ,summe nach § 6 Ali., 1 der I'ii'• i n Durerdiitnuiigsvcrordnung auch nach der Au»wand( Hing den \U ., Inanktiiigen der «)eut.e!ien Ftctbengeseflgelmng Anir.igen auf Frei -Srlltiti;; der VersMierusig t"tl die<seTt Besi-fiiMiikung, ü kann :rn Rahmen d*>, Cutaebfni der Auswandi*- nn"'gi-i 'i i .c ii:":.: - "' - nt'!!ri i: Iten w-rdni. Dir hcrei's erwähnte Auf- I.ig, ' .».. v; .; '■:'.;; an nie Dni'-i b' ' dldi.kcni feint: isi in der olK-ngs: .!!';i'i!i i. Wi . ■!>ei solchen Fud-'ell'ingeii zri mar hen. Die IY:., i )u'-.!fi:!g einer ,nil Reichsmark lautenden!-eben«vWsiehcrueg keiii le i:' gi'CaOe' werden. Au.wiii h ici kann, ohne daß er einer gr iien t illindbcitz lies kunfiigtsi' Fini; nur vor, wenn oaitiindei. Fitie ■andigi I-'i urkundung der Kaufverträge be- Risi-e ,'. i, n NdefiMgl-.'-ii. Fine Verrei-h- Hingen z», hin ileiii \ 11 - \i .i nd crcr urn! dem f i -1 -. - ■, '. . ■ r i.' g. :,. hndgung ' ■ ■ hu '■ 'g. l'.U-r, .„ Hl es zulisdg. daß ein A i «.m.frier v •! > iner Au-" > '• ■ ic-.; im einem Inländer ausländ: es t'iiuiid 'cii k.i gegen Ri e ' ::- srk ei\urh'. -'iwic bei deuii ig. ii (ies.!,,,(',.si . i. v -. ,<: 111. ■) [t I ich* Genchmii. /. II. .uih wi gen dei! 'cliernahme von i, die < ii'c liinigiiüg zu enril< ii, falls damit v. ul schall Iihei Vnti'i'il '. erhunden ist. gr. Weg» ii der l eliei v.: i ung von V'erior- und l n!ei..iutzuiige» (Ri. 1\* 52 55) all Inn den bi.heiigei! Iii, Stimmungen. Der Rundtrlnli regelt ferner auch tlas formelle Verfahren bei der Bearbeitung von Antrügen auf Auswanderunp; und hisiiinrnt hierzu, dafi auf driind einOirtachterrs der AuRwandertitiRsbcratungnslelle zunächst die in Frage kommende Oeneltmigung verbirxllich in Auswicht gestellt werden kamt. Eine endgültige CJenchmi^ung kanrt erst nach Vorlage der letzten Beweiimittel für die Auswanderung (Passage- Papiere, polizeiliche Dauerabmchiiing', Einreisesichtvermerk) erteilt werden. Für die Bemessung der freizugebenden Beträge »teilt der Runderlaß folgende Orundsäfze auf: Sofern der Auawandercr «eine neue Esintenz auf den Genuß oW Zinsen der fransfetierten VentKigetHwerte aufbauen will Öfter »kh darauf besehräftkrn will, dm framderkite Kapital zu vWMthren. wird mit Riiek'iehf auf die hem-hränkien '1 rannferrwigliehkeittn di« wiftsrh.ifrliehe Durehfuhibarkeii des t'nlernehmen« mit bftonderer SorjJlalt geprüft »erden müssen. Es ist in.br «.nxlere m Terfneickti, Atwwanderungsantrage zu genehmigen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Auswanderer naeft Verbrauch seiner gtringen Iransienerirn Milte! mit neuen Antragen an die Deviaeniiellen heranzutreten gezwungen int. Das (.uJachten der Auswan<irier-HeratuiigMtrMe hat (ich, soweit eine (.ienehmiguiig nur bei Ablieferung eines bestimmten B*. träges an die Deutsche Colddiskontbank oder nur bei Ueberführung eines Teils ausländischer Wertpapiere in ein Depot bei einer Deritenbaiik oder mit einer ähnlichen Auflage su erteilen ist, mabesondere dazu zu äußern, welchen Teil seines Vermögens der Auswanderer zur Regründung einer bescheidenen ExistpfMi im Ausland «nbeafingt benöiigt. Bei der Bemessung des zur Begründung ein«r bescheidenen Existenz notwendigen Betrages sind sowohl die bisherigen Lebensfi. Cirundstticke. \d »na kann, Inland b, liegi K.i k"h:' IlLgi kein V,i agile gtmgsi,, «Ige,,, ki Auswanderer ver. Verhältnisse des Auswaniierer», als auch die Erwerbs- und LebensmÄglirhkeiten in dem /üiellandc und die Größe acinet Faniilk mi btffieksiehtigen. Eine gewiss« Kenchränkung ge(scniib«t seinen bisherigen Lebensverhältnissen wird einem Auswanderer, der bisher sehr auskömmlich zu leben vermochte, zugemutet werden können. Im ganzen muß eine den Antragsteller verletzende Klemliehkeft vermieden werden. Im Rahmen der beschränkten nach diesem Runderlaß gegebenen Möglichkeiten verdienen Antrüge jüdischer kinderreicher Familien bevorzugte Iferückskht igting vöf entsprechenden Antragen kinderarmer jüdischer Antragstell«. Auf die Durchführbarkeit des Auswanderungsvorhaberis ist trotz der Beschränkung auf bescheidene Exislehzmöglichkelten Bedacht zu nehmen. Der Ernst der dem sehen Pcvisenlagc verbtcteM e» jedoch, daß der Devisenbewirtschaftung durch Auswanderung ohne weiteres größere Vermögen entzogen werden. Zu dem der Devisenstelle vorzulegenden Vennögensverzeichnis und zur Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bemerkt der Runderlaß: k) VermBgertuverzcichnls Und Schuldenregelung. Bei dem Vermögensverzcichriis ist darauf zu achten, ob der Auswanderer bereits (Iber im Ausland befindliche Vermögenswerte verfügt. Sie sind nach § 6 der Drillen Durchführungsverordnung zu behandeln. Der Transfer inländischen Vermögens Wird zu versagen sein, wenn bereit!« durch die Freistellung eines Teils oder des Ganzen des im Ausland befindlichen Vermögens dem Auswanderer zu einer neuen bescheidenen Fixisfenz im Ausland verhoben werden kann. Vor der Erteilung einer Freistellung nach § 6 dor Dritten Durchfiihrurigsvcrordnung «der einer Genehmigung ist von dem Auswanderer die Erklärung zu verlangen, daß er Schulden gegenüber Inländischen Gläubigern nicht besitzt oder daß sein im Inland befindliches Vermögen zur Befriedigung seiner inländischen Gläubiger ausreicht. Eine dahingehende eidesstattliche Versicherung ist nicht zu verlangen. Der Auswaniierer ist jedoch in dem Genchmifgungs- oder Freistellungsbeseheid darauf hinzuweisen, daß dieser ohne jede Versicherung nicht luilte erteilt werden können und daß er sich bei Unrichtigkeit der Versicherung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Erschleiehung jenes Bescheides (§ 42 Abs. 1 Ziff. 7 des Devisengesetzes) ausseizt. Aus dem Vrtmögcnsvcfzeichnis au Ja ih!;' a ber Staatsangehöriger soll hervorgehen, wekhes Vermögen sie etwa hei ihrer Einwanderung au-, dem Ausland nach Deutschland überführt haben. b) Unbedenklichkeitsbescheinigung. Aus der in Ri. IV, 56 Abs. Id erwähnten sleiierrc-nhtlichcn Ünbwlenklkhkeiisbcsohcinigiing muß hervorgehe», dall Steuerrückstänclc nicht bestehen, und daß der Antragsteller das zur Mitnahm« beantragte Kapital als eigenes VermSgen besitzt. Will der Auswanderer fremdes, ihm zur Existenttßn'indung geliehenes oder geschenktes Kapital transferieren, so kann eine Genehmigung nur crteili werden, wenn, wie bei Unterstützung durch nahe Verwandle, z. H. Ellern. Geschwister, ein ernst liebes Datlehen oder eine ernstliche Schenkung angenommen werden kann und der Verdacht der K.ipi ab oder Sieiierlliieht gegen den Darlehrtsgefier oder Sehenkcr nicht liest cht. Zu diesem letzteren Zwecke ist eine Bescheinigung des für den Parlehnsgeber oder Srhetikcr zuständigen Finanzamtes zu erfordern, aus der hervorgehen muß, daß der geliehene oder geschenkte Betrag eigenes Vermögen des Darlehusgebers oder Sehcnkcrs ist, der Verdacht der Kapitalflucht nicht begründet ist und steuerliche Bedenken gegen das Darlehen oder die Schenkung und gegen die Transferierung des Betrages nicht bestehen. Diese Grundsätze gelten auch für eine nach der Abwanderung beantragte Genehmigung zur TrarLsferierung eine* geliehenen oder geschenkten Betrages. 7. N'arh der Erteilung der endgültigen fienehmigting (vgl. Ziffer 1) sind an Hand des von dem Auswanderet eingereichten VcrniögnisverzeichnissCs die Banken, I Ivpothekertschuldner, Grutidstüeksverwal'er Usw. darüber zu unterrichten, daß der Antragsteller mit dein in der Mitteilung anzugebenden Ausrcisezeiipuukt als Ausländer im Sinne der Devwengesetzgcbung zu gelten hat. Da jedoch der Auswanderer bis uum f irenzühertriit deviscnrechilirh Inländer bleibt, ist diese Benachrichtigung niedit gleichzeitig mit der Genehmigung, sondern erst dann vorzunehmen, wenn der Zeitpunkt de» Grenzübertrtttji von dem Auswanderer mit hinreichender Bestimmtheit angegeben werden kam. Doppelwohnsitz Der neue Runderlaß gibt auch eingehende Bestimmungen für die Frage des Doppelwohnsitzes und führt hierzu aus: Sofern Antragsteller angeblieh nicht auszuwandern beabskhtipen, sondern nur nelren ihrem deutschen einen zweiten Wohnsitz im Ausland begründen wollen, stellen sie häufig Anfrage auf Freistellung ihres Vermögens wegen doppelten Wohnsitzes. Ohne eine solche Freistellung würde ihr inländisches Vermögen hei Vorliegen eines Doppelwohmiizes den Beschränkungen unterworfen sein, die für das Intandsvcrmögcn eines Ausländers gelten. Das ausländische Vermögen würde dagegen von den Beschränkungen betroffen sein, die für das Auslandsvermögen eines Inländers gehen. Ihre gesrhäbliche Bewegungsfreiheit würde dadurch sowohl im Inland wie im Ausland in schwer erträglicher Weise eingeengt. Von diesen Hes'bränkimgen sind iedoch auf Gnmd des § 1 Absatz 4 I 'evG. im Einvernehmen mit dem keichsbank-Diiektoi iutn mit der Maügsbe Befreiungen zu erteilen, daß das Inlamlsvcrmögen »ic das Vermögen eines Inländer» und das Ausland-vermögen wie das eines Ausländers liehandrlt wird. Eine Sorgfalt ige Prüfung dieser Anträge ist deshalb notwendig, weil sie. vielfach nur zur Ersparung der Reidisfluchtsteuer oder aus polizeilichen Gründen gestellt werden. Die Prüfung muß sich darauf erstrecken, ob der Antragsteller wirklich einen doppelt c n Wohnsilz zu begründen beabsichtigt, und ob die Begründung eines solchen doppelten Wohnsitzes wirtschaftlich notwendig und gerecht fertigt ist. In vklen Fällen wird den Interessen des Antragstellers in hinreichender Weise dadurch Rechnung getragen we-idcr, können, daß ihm, »ofern er einen inländischen Wohnsitz beibehalten will, eine Veiwendungsgenehmigung für ausländisches Vermögen oder Hinkommen erteilt wird. Sofern er seinen inländischen Wohnsitz gani aufgeben will, wird es vielfach ausreichen, ihn auf Ri IV, 67 zu verweisen, da ihm dkse Bestimmung eine erbeblklie Bewegungsfreiheit bei der Verwendung seiner im Inland zurüekbleilx-nden Guihflben ermöglicht. Zur Erteilung einer solchen Freistellung bin kh dagegen bereit, wenn die Gewährung der damit verbundenen Bewegungsfreiheit für den Antragsteller unlx-dkgt erforderlich and wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Das kann beispielsweise bei der Gründung ton ausländischen BeirkbiStätten oder Fabrikationsnn'ernebmrn durch eine bisher im Inland ansässige Person der Fall sein, sofern ihre gleichmäßige Betiitignrtg im In- und Ausland notwendig wird. Bei der Bearbeitung dieser Anträge von den Devisenstellen ist bereits m prüfen, ob und inwkweit die Freistellung von der LTelierführung ausländischer Vermögenswerte ins Inland abhängig Iii machen ist. Transferanträge von Persoosn, die einen doppelten Wohnsitz zu begründen beabsichtigen, sind nach den glekben Grundsätzen zu behandeln wie die Anträge von Auswanderern. Die Reichsstelle fflr das AiKwanderilngswesen hat die Aaswafidcrerher.ittmgssfelle angewiesen, auch die Anträge dieser Personen ztt begutachten. Soweit hierin auf Ri. IV, 57 Bezug genommen wird, können nach dieser Bestimmung die Devisenstellen die Genehmigung erteilen, inländische Einnahmen von Auswanderern sowie angemessene Beträge aus dem Auswandererguthaben auf ein Sonderkonto bei einer Devisenbank zu zahlen. Ueber dieses Sonderkonto kann ohne Genehmigung zu bestimmten Zahlungen an Inländer für eigene Rechnung des KötitoiAhabers verfügt werden. Behandlung der im Inland verbleibenden Vcrrm8g«««w«He von Auswanderern In seinem dritten Teil regelt der Runderlaß die Behandlung der nach Auswanderung im Inland verbleibenden Vermögenswerte. Wertpapiere and Wertpapierzinsen Der Runderlaß stellt klar, daß die Genehmigung zur Versendung von Wertpapieren ins Ausland nicht allein auf Grund des in Ri, II, 30 vorgesehenen Affidavits genehmigt werden darf, sondern, daß die in diesem Runderlaß für die Mitnahme von Wertpapieren bei Auswanderung niedergelegten Grundsätze auch nach Auswanderung maßgebend sein sollen. Zinsen und Gewinnanfeile können auch bei ausländischen Wertpapieren von Auswanderern auf freiem Reichsmark- oder Währungsguthaben gutgeschrieben weiden. Um die Auswanderer nicht zu einer Uberstürzten Veräußerung ihres Wertpapierbesitzes vor ihrer endgültigen Wohiidlzverlegung zu zwingen und um eine unlk-bsame Belastung des Kapitalmarktes zu vermeiden, kann die Verwendung von solchen Sperrguthaben von Auswanderern, die an sich nach § 20 DevG. zu behandeln* wären (Wcrtpapiergulhaben), auf Antrag nach den für Auswandeiergtithaben geltenden Grundsätzen erfolgen, sofern diese Guthaben bei einer Devisenbank zur Entstehung gelangen, da kein Grund besteht, Sperrguthaben, die erst nach der Auswanderung aus der Veräußerung von Wertpapieren entstanden sind, anders zu behandeln als Guthaben, die aus frühemi Wertpapicrverkäuieii herrühren. Soweit die betreffenden Wertpapiere nicht bereits seit der Auswanderung ununterbrochen bei einer Devisenbank im Depot für den Auswanderer geruht haben, sondern nach der Auswutidciutig eingeliefert worden siml, ist durch bankmäßige Unterlagen nachzuweisen, daß sie seit der Auswanderung ununterbrochen dem Auswanderer gehört haben. AuflSsung von Auswanderersperrgtithaben durch Warenbezug Soweit es steh am die Bezahlung von Waren handelt, die für den eigenen Bedarf des ursprünglichen Kontoinhabers bestimmt sind, kann die Auflösung nach der Vorschrift in Ri. IV, 56 Abs. 2 erfolgen. Die Anweisungen für die Beurteilung des Eigenbedarfes gelten sinngemäß auch hier. Die Bezahlung von zur Weiferveräußcrung bestimmten Waren aus Sperrguthaben für eigene Rechnung des ursprünglichen Kontoinhabers kann im Rahmen von Ri. II 55 Abs. 2 Buchst, c und des RI']. 73'35 DSl. erfolgen. Für die Auflösung von Auswandcrerspcrrgut haben durch die Bezahlung solcher Waren odet von Dienstleistungen gelten die gleichen Griindsiiizc wie twi der Auflösung von eigenen Krcditsperrgitthaben. Das Znsa i zairfuhrverfahren ist bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten au ge-ehhi-sen. Seiweil in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf die Zusützliehkeit des Geschäftes mehr als 25 °/o des Rechuungsbcuages aus Auswanderer Sperrgut haben bezahlt werden dürfen, wird bei der Berechnung dieses höheren Satzes in der Weise verfahren, daß er «lern Auswanderer die Realisierung seitier eigenen f im haben zu einem Kurse ermöglichen soll, der um ein geringes über dein gewöhnlichen Kurse von Auswanderersperrgui haben Iiegi. Zur Erleichterung der Finanzierung solcher Warenbezüge kann in begründeten Ausnahmefällen dem Auswanderer, sofern nicht besondere Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen, auch gestattet werden, die Waren zunächst in voller flöhe aus .seinem Auswandcrersperrgul halxm zu bezahlen, solern er sich zur späteren Abliefertihg der Devisen oder Zahlung auf dem Veriechnungswcgo verpflichte! Und für die Einhaltungder Verpiliohiung eine hinreichende Sicherheit stellt, die bei Verfall der Deulschen GokP" diskontbank für Ausfilhrförderungszwecke zufließen muß. Diese Sieht** heit ist so zu bemes«en, daß ihr Verkaufswert als Auswanderer« Sperrguthaben im Zeitpunkt der Gestellung den abzuliefernden Devisenbetrag um etwa 3 bis 5 o/o (il>crsteigen muß! Bei der Bemessung der Ablieferungsfrist ist auf möglichste Abkürzung hinzuwirken. Der Gegenwert der an die Reichsbank «hgeliefcricn Devisen oder der bei einer Verrechnungsstelle eingezahlten Beträge ist dem Auswanderer auf seinem Auswanderer - Sperrgut haben gutjubringen. Die Sicherheit ist alselann freizugeben. Mit diesem Runderlaß ist eine umfassende Regelung; der gesamten für die Auswanderung maßgebenden Grundsätze erfolgt. Der Runderlaß regelt dann noch die Frage der Betriebsabwanderting, obwohl gleichzeitig klargestellt wird, daß die Errichtung derartiger Fahriksunternehtnungen deutscher Firmen im Auslände an sich nicht der Kontrolle der Dcvisenbehorden unterliegt. Fs wird hierzu in dem Runderlaß bestimmt: Soweit jedoch die Finanzierung dieser Unternehmungen Verfügungen nötwendig macht, die einer Genehmigung bedürfen, sind bei der Bearbeitung dieser Anträge neben devi-i-nwirischnfiür Iien Gesieh'sptinkten auch wirtschaltlichr Gesichtspunkte allgemeiner Art zu berück sieht igen. In jedem f.inzclfali ist die zuständige fnd«<=«rie- und Handelskammer gutachtlich datüber zu hören, ob das bcnlnichligte Vorhalten gleichzeitig im deutschen Volkswirt*-haflliehen Interesse liegt oder ihm zuwiderläuft. Solche Anträge sind alsdann stets mH Bericht zur Kntsrheidung vorzulegen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn diese Errichtung mit einer Auswanderung verbunden ist. In allen Fällen, in denen bei Genehmigung des Antrags eine Verringerung der Arbeiterzahl in den inländischen B--trieben oder «iiic Abwanderung deutscher Facharbeiter in das Ausland zu befürchten ist, ist auch der Präsident des: zuständigen Laridesaibeitsaints zur Begutachtung des Antrags hetanzuzie-hen. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß Antrüge auf Errichtung von ausländischen Fabrikationwt»tlen und Moniagewcrksi.itlen, die mit ausländischen Zollmaßnahmen oder Valutadumping begründet werden, im Zuge eirier auf längere Säht berechneten Wirtschaftspolitik in der Regel abzulehnen sind. Dagegen kann die F'rrichtung von Vertrieb wtätten für deutsche Waren zui Förderung der drtilsrhen Ausfuhr und ZUr Erhöhung des 1 levis, nanikomniein beitragen, sofern Gewähr dafür gclxäen ist, daß die Einnahmen der Vcrtrkhsstätte nach Deutschland zurückfließen und nicht im Auslände angesammelt werden. Bei der Bearbf ii ung dieser Anträge ist zu prüfen, wie weit eine Gewähr dafür gegeben ist. daß (kutsche Waren auch auf die Dauer bezogen werden und die Gefahr des Aufsuchen» außerdem sdier Bezugsquellen tikht be-icht. Diese Gewähr kann 7.. B. dadurch gegeben sein, daß die ausländ!sehe Finna langfristige Verträge mit deulschen Firmen schließt und ihre Erfüllung in wirksamer Weise sicherstellt. Sobald bekannt wird, daß eine inländische Firma eine Nieder- Iflssling Im Ausland begründet hat, ohfw daß aus Anlaß dieser Gründung «ine de. inemechtlicbc Genehmigung erteilt worden ist, wird alsliakl durch eine Buchprüfung festzustellen, ob die Firma aus Anlaß dieser Gründung gegen das Devisengesetz verstoßen hat. Sofern die Prüfung das Vorliegen einer strafbaren Handlung ergibt, ist umgehend zu berichten. Wie beraHa bemerkt, wird die Palästina-Wanderung insbesondere mit Rücksicht auf das getroffene Transferabkommen eine besondere Regelung erfahren. Die einzelnen, in dem jetzt veröffentlichten Runtkrlafi Nr. 1 36 aufgeführten Möglichkeiten eines mittelbaren Transfers, wie z, B. die Verwertung von Wertpapieren, Freigabe von Lebensversicherungen, Tausch von Grundstücken usw. gelten aber ebenso für die Palästina-Wanderung wie die gesamte Regelung der Rechtslage und der Behandlung der Vermögenswerte nach der Auswanderung.