Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 41 (1936)
- Issue
- Heft 3 (10.1.1936)
- Date
- 1936-01-10
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 3 10.1.1936 JODISCHE RUNDSCHAU Sc?te 5 Devisenbestimmungen Auswanderer Ein neuer Runderlaß In einem umfangreichen Rund er laß Nr. 1/36 vom 2. Januar 1936 hat, wie bereits kurz mitgeteilt, die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung die gesamten für die allgemeine Auswanderung maßgebenden Bestimmungen zusammengefaßt und zum Teil neu geregelt. Für die Auswanderung nach Palästina ist ausdrücklich eine besondere Regelung vorbehalten worden, die voraussichtlich in nächster Zeit in einem besonderen Runderlaß erfolgen und ebenfalls eine Zusammenfassung und teilweise Neuregelung enthalten wird. Bis dahin bleiben die zur Zeit für die Palästinawanderung geltenden Bestimmungen in Kraft. Die jetzt getroffene Regelung für die allgemeine Auswanderung ist aber selbstverständlich für die Palästinawanderung ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit für die Palästinawaiidcrung nicht auf Grund der getroffenen Transferabkommen eine besondere Regelung erfolgt ist, gelten hierfür die allgemeinen Bestimmungen. Die Rechtslage für Auswanderer Der erste Abschnitt des Runderlasses behandelt die Rechtslage der Auswanderer auf Grund der 3. und 4. Durchführungsverordnung und gibt im wesentlichen den Inhalt des bisherigen Runderlasses Nr. 222/35 wieder, den wir in Nummer 99 der .Jüdischen Rundschau" (Jahrgang i935) zum Abdruck brachten. F;s wird hierzu u. a. in dem Runderlaß ausgeführt: „Vor «lern Erlaß der Drillen Durchführungsverordnung zum Devisengcsetz vom 1. Dezember 1935 konnte ein Auswanderer im Ausland grun.Kitzlii h über Vermögenswerte, die sich bereits vor seiner Auswanderung in seinem ausländischen Hc.-i z befanden, frei verluden, da er mit der Auswanderung die lirl.tudeicigenschalt verlor. Xach seiner Auswanderung unterlag er lediglich noch, den für Ausländer gellenden devisenrecht liehen Bestimmungen. Durch die I.(ritte Durchiührtmgsveiordming is! dieser Rcohtszustam! teilweise geändert worden. Die für den Auswanderer vor der \'eilegung seines Wulmsitzes gellenden Beschränkungen und Verbote des Devisengi'setzes oder einer Ptirehfiihrungsbesi iinrnung bleiben hinsichtlich solcher Werte bestehen, die schon vor der Auswanderung diesen Beschränkungen und Vei holen unterlagen. Der Grundgedanke ist, daß bes'iintn'c Weite, die der Auswanderer schon vor der Auswanderung im Ausland besaß und die mit Rücksicht auf seinen inl.mdisehen Wohiisiiz den devisenrecht liehen Beschränkungen und Verboten unterlagen, durch die Auswanderung der Devisenbewirtschaftung; nicht entzogen werden sollen. Handelt es sieh bei dem ausländischen Vermögen etwa um anbietimgspflichtige Werte, bei denen die Keichsbank die sofortige Uebert ragung balle verlangen können, hiervon jedoch abgesehen und sie dem A übte: ungspflicht igen vorhiufig belassen, hat. so geschah das in der Rege! deshalb, um dem Inländer nicht den mit einer vorzeitigen Vor-, üuuerurig oder Fälligstellung der Werte verbundenen Verlust aulzubürden. Durch die Belastung der Werte soll ihm dagegen nicht die Möglichkeit geboten werden, sie durch zwischenzeitliche Aufg.il« seines Wohnsitzes der deutschen Devisenbewirtschaftung überhaupt zu etil ziehen. § 6 der Dritten Durchführungsverordnung erfaßt alle Werte eines Auswanderers, die schon vor seiner Auswanderung deviseniia-lu liehen .liest hiünkungeu und Verboten unterlagen, sowie die als J>r*»iz oder Erlös für tierartige Gegenstände erlangten Werte. Mit ihnen bleibt der Auswanderer auch nach der Auswanderung anbiciungspfliehtig. Außerdem dürfen Auswanderer über Werte der genannten Art auch nach der Auswanderung nur mit Genehmigung verfügen, soweit sie dazu auch vorher einer solchen bedurft hätten. Das gilt namentlich für die Einziehung oder sonstige Verfügung über Forderungen in in- und ausländischer Währung gegen Ausländer (§§ 9 Abs. 2. 11 Abs. 2 DevG.; die Einziehung derartiger Forderungen ist aber — ebenso wie bei Inländern — ohne Genehmigung zui.is-ig. wenn der Erlös alsbald der Reichsbank angeboten wird), In, die Verfügung uber Gold (§ 10 DevG.), für die Beifügung über ausländische, nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelassene Wertpapiere und deutsche Auslandsbonds (§ 21 Abs. 1 Satz 2. § 22 Abs, 1 Satz 2 DevG.). für die Verfügung'über Scrips, Schuldverschreibungen und Guthaben bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (§23 Satz 2 DevG.), für die \nfiigung über A:i>ciUrcchte an ausländi-chcn Gesellschaften oder Ken e s. Ii.i,.eii zugiinsicn von Ausländern (§ 24 Satz 2 DevG.), für die l.inlegurig von Werlpapieren in das Depot eines Ausländers bei einem Wcrtpapieih.lndler sowie für die Aushändigung oder Umlegung von Wertp.itiieren, die in einem Depot im Ausland ruhen (§ 26 Abs. 1 und 2 DerG.) Die Aufic!. etlmkung der devisenrecht liehen Beschränkungen und Verbote gilt nur für bestimmte Werte, über die auch Inländer nur mit Genehmigung verfügen dürfen. Die Verlügungsbcschränktrngen bleiben auch für solche Werte aufrechterhalten, für die eine Anbletungspflicht nicht besteht. Verbote, die sich nur auf Handlungen im Inlande beziehen, werden auf Auswanderer nicht ausgedehnt. § 0 der Dritten Durchführungsverordnung macht dalwi keinen Unterschied, ob es sieh um Vermögenswerte handelt, die sieh vor der Auswanderung bereits im Ausland befanden oder ob sie anläßlich der Auswanderung ins Ausland überführt worden sind. Kin Auswanderer, dem zum Zwecke der Auswanderung die Transfericrung von Vermögenswerten genehmigt ist (z. B. durch den Erwerb beschränkt, verfügbarer Devisen, durch Ucberweisung im Verrechiiungswege oder durch Mitnahme von Wertpapieren), bedürfte daher wohl außer dieser Genehmigung noch einer allgemeinen Freistellung Mir Verfügung über die transferierten Werte, wenn er darüber im Ausland frei verfügen will. Ich bestimme jedoch hierdurch, daß es einer besonderen Freistellung nach § 6 nicht bedarf, soweit eine solche Genehmigung zum Zwecke der Auswanderung erteilt ist. Die Dritte Durchführungsverordnung berührt die Verfügungsmöglichkeiten über das im Inland verbleibende Vermögen des Auswanderers nicht. Dieses unterliegt den Beschränkungen, die für alle Ausländer gelten. Das entspricht dein bisheiigen Recht szustand. Duich die, Ausdehnung der Beschränkungen und Verbote des Deviseng'-setzes werden daher auch Auswanderer-Sperrguthaben nicht erfaßt. Der Auswandetcr kann also seine Sperrguthaben im Ausland weiterhin unter denselben Bedingungen veräußern wie bisher. Ausländische Grundstücke fallen ebenfalls nicht unter § 6, da sie auch vor der Auswanderung keinen Verboten und Beschränkungen der deutschen Devisengesetzgebung unterlagen. Die nach der Auswanderung fällig werdenden Erträge solcher Vermögenswerte, die von § 6 betroffen werden, stelle ich von den Beschränkungen des § 8 frei. Uebcr solche Ertrage seiner ausländischen Vermögenswerte kann der Auswanderer nach der Autwanderung daher in jedem Falle ohoe Genehmigung verfügen." Der Runderlall behandelt dann die Rechtslage auf Qrund der Vierten Durchführungsverordnung, wonach alle Personen, die seit dem 1. Juli 1935 ausgewandert sind, den oben erwähnten Beschränkungen unterworfen sind. Fr regelt insoweit insbesondere die Rechtslage der Auswanderer, die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1935 und 6, Dezember 1935, dem Inkrafttreten der Dritten Durchfülmnigsverordnti,:g, ausgewandert waren und klärt die aufgetauchten Zweifelsfragen. Er bestimmt, daß — soweit die Betreffenden noch Werte der genannten Art im Ausland besitzen — die Beschränkungen und Verbote mit Wirkung vom 28. Dezember 1935, dem Inkrafttreten der Vierten Durchführungsverordnung, wieder wirksam werden und die Anbletungspflicht hierfür wieder auflebt. Verfügungen über diese Werte können nach dem 28. Dezember 1935 daher nur mit Genehmigung vorgenommen werden. Soweit von diesen Personen bereits über derartige Werte verfügt ist, unterliegen die Auswanderer mit dem Erlös, soweit er noch vorhanden ist, den gleichen devisenrechtlichen Beschränkungen und Verboten. Hat er den Erlös bereits vor dem Inkrafttreten der Vierten Durchführungsverordnung in Werten angelegt, die ihrer Art nach keinen devisenrechtlichen Beschränkungen unterliegen (z. B. ausländische Grundstücke, Waren oder Kunstgegenstände), so wird er mit diesen Gegenständen endgültig von den devisenrechtlichen Beschränkungen frei. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dal! er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vierten Durchführungsverordnung die Gegenstände wieder veräußert und dadurch einen Frlös erzielt hat, der seiner Art nach devisenrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen würde. Das gleiche gilt für die Veräußerung von Waren oder gewerblichen Sehnt/rechten, die der Auswanderer zur Zeit der Auswanderung im Ausland besaß oder mit sich führte. Hat ein solcher Auswanderer vor dem Inkrafttreten der Vierten Durchführungsverordnung über sonstige, ihrer Art nach der deutschen Devisengesetzgebung nicht unterliegende Gegenstände, wie z. B. ausländische Grundstücke, verfügt, so unterliegt er mit dem Erlös keinen Beschränkungen. Der Runderlaß regelt dann die in der Dritten Durchführungsverordnung behandelte Freigrenze dahin, daß diese selbstverständlich neben einer deviscnrechtli.hen Genehmigung zur Ueberführnng von Vermögenswerten nicht in Ansnruch genommen werden kann. Hinsichtlich der Zuständigkeit bleibt es bei der Bestimmung der Richtlinien, wonach die Devisenstelle des letzten inländischen Wohnsitzes des Auswanderers für die auf Grund der Dritten Durchführungsverordnung erfolgenden Entscheidungen zuständig ist Der neue Runderlaß bringt auch s. Zt. die in Aussicht gestellten Richtlinien für die Freistellung von den Beschränkungen und Verboten der Dritten Durchführungsverordnung. Im einzelnen wird hierzu bestimmt: ,,Von den in § 6 ■ i, ■■, Itr-ebränkungen können Auswanderer freigestellt weiden. Freistellungsantiäge für beeil - im Aus. land befindliche Vcrtnögenssfücke sind nach den glci. hen t.niin!! tzen zu prüfen, die für die Behandlung von Anträgen zur 1 rekn Inte iing inländischer Vertnögcnsstückc gleicher Art in das Ausland gellen. Im einzelnen verweise ich auf die Anweisungen in Ab chc.itt II B3 dieses Runder!. Frei-iellungsanttagen ausländischer Staatsangehöriger wird in der Regel grundsätzlich stattzugeben sein, soweit s;<* sich auf ihr ausländisches Vermögen bezieben, zumal die Reichst,ank für dieses Vermögen von einer Ahfordemng anbictungspfüch' iger Werte absieht (vgl, RR. 208'35 D.Sr.b Anders ist nur zu verfallen, w-enn besondere Anhaltspunkte riafür bestehen, daß es unter Zuwiderhandlung gegen deutsche Gesetze ins Ausland geschafft worden ist. Soweit, es sich um das inländische Vermögen ausländischer Staatsangehöriger handelt, kann eine bevorzugte Behandlung gegenüber inländischen Staatsangehörigen hei der Freistellung für Ausfuhrforderungen und Erlöse, die aus dei Veräußerung ausgeführter Waren herrühren, dagegen nicht, in Frage kommen. Im Hinblick auf die Vierte Durchführungsverordnung ist zu erwarten, daß die Devisenstellen in der nächsten Zeit mit Ereistellungsanträgen für das schon im Ausland befindliehe Vermögen solcher Personen, die zwischen dem 1. Juli 1935 und dem fi. Dczcm!>er 1935 ausgewandert sind, befaßt werden. Bei der Bcnrbei ring dic=er Antrüge ist folgendes zu beachten: Sofern der Antragsteller im Ausland nur über Vermögenswerte von geringerer Höhe verfügt, die zur Gründung einer angemessenen Fristen* ausreichen, so ist diese Freistellung auszusprechen. Besitzt der Antragsteller im Ausland jedoch so erhebliche Vermögenswerte, daß die Begründung einer angemessenen Existenz im Ausland durch die Rückführung eines Teiles seines Vermögens in das Inland nicht beeinträchtigt werden würde, so Ist die Freistellung mit der Auflage zu verbinden, daß der Antragsteller einen Teil seines Vermögen ins Inland zurückführt. Datauf wird insbesondere dann Bedacht zu nehmen sein, wenn der Auswanderer im Auslande über Ausfuhrforderungen oder ausgeführte Waren in erheblichem Maße verfügt hat oder wenn er im Ausland erhebliehe Wertpapierdepots besitzt. Wegen der Behandlung zurückzuführender Wertpapicrdepo's verweise ich auf Abschnitt II A7 diese» Runderlasses. Bei der Behandlung derartiger Fälle sind die von dem Auswanderer im Ausland bereits getroffenen Dispositionen in angemessener Weise zu berücksichtigen, jedenfalls ist bei der Entscheidung darauf abzustellen, daß Auswanderer nicht zu einer Rückkehr nach Deutschland gezwungen werden sollen. In zweifelhaften Fällen ist meine Entscheidung nachzustreben. Werden den Devisenstellen Fälle bekannt, fn denen eine zwischen dem 1. Juli und 6. Dezember 1935 ausgewanderte Person im Ausland über erhebliehe Vermögenswerte verfügt, ohne die nach § 8 der Dritten Durchführungsverordnung notwendigen Genehmigungen oder Freistellungen einzuholen, so ist zu prüfen, wie weit strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten sind — § 7 der Dritten Durchführungsverordnung —." Behandlung von Auswanderungsanträgen ht einem 2. Abschnitt regelt der Runderlaß die Behandlung von Anträgen auf Auswamlenmg tmd gibt insbesondere tirtcr Zugrundelegung der in den RS. IV, 5fi vorgesehenen Bestimmungen nähere Anweisungen für die Vermögensmitnahnie bei Auswanderung. Hiernach kann wie bisher ein Bartransfer auch in Härtefällen nicht genehmigt werden. Barbe-träge können nur im Rahmen der Freigrenze oder auf Grund einer Dringlichkeitsbesdieinigt!ng ausgeführt werden (RE. 18205 und die damit ergangenen Richtlinien für die Ausstellung der Dringlichkeitsbescheinigungen für Auslandsreisen Ziff. 3), Freistellungsarrträge nach § 6 der Dritten I>irchruhnmg,svererdnung hinsichtlich eigener ausländischer Forderungen des Antragstellers sind in der Rege! abzulehnen. In Härtefällen können insoweit Ausnahmen gemacht werden, als die Freistellung zur Begründung einer bescheiderten Existenz des Auswanderers erforderlich ist. Die Freigabe von Ausfuhrförderungen wird in jedem Falle abgelehnt. Zu den in den Ri. IV, 56 vorgesehenen Formen des mittelbaren Transfers bestimmt der Runderlaß h. a.: „!. GrundsJtzllches fiber Ersatztransfer. An Stelle des Bnrtr*nsfers bestehen in beschränktem Umfang andere Möglichkeiten, inländische Vermögenswerte ersatzweise za transferieren. Bei der Prüfung dahingehender Anträge ist grundsätzlich davon auszugehen, daß aneh Schädigungen der deutschen Devisenlage durch Ersatzformell des Bartransfers vermieden werden müssen. Um ehe Auswanderung ans Deutschland jedoch nicht gänzlich unmöglich zu machen, bin ich damit einverstanden, daß einem Auswanderer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Möglichkeit gegeben wird, sich im Ausland wenigsten; eine bescheidene Existenz za begründen. 2. Empfehlung an die Deutsche Golddiskontbank. In besonderen Fällen, In denen ein allgemeines deufs -lies. wirt-ehafilielies, kulturelles oder sonstiges Interesse an der Tätigkeil des Auswanderers im Au.si.indc vorhanden ist. kann ein Ankauf von Atiswandcrerguthaben mit einem angemessenen Abschlag — nicht unter 25 ",o — seitens der Reichsstelle befürwortet werden. Es wird sich hierbei nur um Ausnahmefälle handeln, so daß die Einzelheiten dieser Regelung für die jüdische Auswanderung nicht von Bedeutung sind. 3. Beschränkt verfügbare Devisen. Die Genehmigung zum FCrwcrb beschränkt verfügbarer Devisen (IV, 56 Abs. 2 Buchst, c) ist nur in besonderen Härtefällen und in bescheidener Höhe zu ereilen, da selbst bcsihränkt verfügbare Devi-en nur in unzureichendem Umfange zur Yeiiügung stehen werden. In welchen Ländern es beschrankt verfügbare Devisen gibt, richtet sich nach deren Dcvisen- 'seizgebung. Nach .lern allgemeinen ErlaÜ vom 4. 11. 1935 ■- Nr. 363/35 — eben der Rcii hd>ank zur Zeit nur in Oesterreich, Ungarn, Chile und Paraguay beschränkt verfügbare Devisen zur Verfügung. 4. Ueberweisungcn im Verrechnungswege. Eine L'cberweisurtg von Aiiswandercrgeldc-in im Rahmen der mit verschiedenen Staaten geschlo ,-cncn Vcrrechnungsabkoiniucn — vgl. Ri IV, 5ß Abs. 2 Buchstabe d — i.si, soweit die Abkommen solche Uebcrwei ungen nicht aiisdrüi klich vorsehen, grundsätzlich ausgeschlossen. Sic sind ausnahmsweise nur bei l.'cbcreiitst iinmung der beiderseitigen Verrechnungsstellen möglich. Sofern dic-c /.Usi iuimungserklärungeii beigebracht weiden, kann dem Anir.ig.icüVr die Genehmigung zur Einzahlung des Betrages ata das Konto der ausländischen Verrechnungsstelle bei der Deutschen Vci rechiiungskassc erteilt werden. 5. Mitnahme von Waren und gewerblichen Schutzrechten. Eine Genehmigung zur Mitnahme der in Ri IV 56 Abs. 2 Zill', a genannten Fitirichurngsgcgenstände oder Waren kann dem Auswanderer grundsätzlich erteilt weiden. Dabei je icdocli die Bestimmung dieser Ware für den eigenen IScdaif oder llctneb des Auswanderers sorgfällig zu [irülen. Ein Anhalt danir, d.d'< die Waren für den eigenen Bedarf oder Betrieb des Atiswjndeicis bestimmt sind, kann sich daraus eigenen handelt oder d der von -deich dal; raus, r Ar es sieh um Fabrikation-.- oder Spezialma>chinen er t.'tig war. Der K wcrecri LI t J - i.. 11 Ii Ge ■ 1" ntei nehme! .eb.,f! k:diKÜ ' als für sei Waren der W; der. in urbed.uf •r Au-« iral.'e'ei .m!.. Di. ci'icm ' ir einen Betrieb bestimmt sind, >m der Auswanderer im Inland .vird auch darin noch beiaht lerer nur den Waien an einem : Ix-' c Ler hl -! dem u fjerl und de; unternet ln.lustri das bc mens i •- und m.lebkamiuer Vorhaben gle Inte Wci deut War Frei mo. die der bez liehen Anders licgi er ver.. u f'e iMn; tche Au-hlhr ■cn im Aüsia Teilung des Ausw.inileter sielt üihne, i ■cn in Form!>..... hiankten cd,ll! Ins eines au jedem nacht lieh hzehig i ihm /uwi.l. de1 Waren ti higting^ ist r zu errichd< n snlö-n, können ange -' heii werden, i-e hen Fabrikations- Ihül die zuständige eher z'i boren, ob feins. hen Volkswirt- Ii' Auf zog erge ung betr. es Im-j der Meieihinc solcher Waren, die zur; bestimm: sind. Sie ist geeignet, die normale ein;ein.ük'n zu f indigen. Die Verwertung 'lieser de kann daher nicht ge.stai'ct werden. Auch eine im An i.md erziehen F'rlbsc-, deutscher Waren, die i seiner Au .wandet ung itn Au-land besaß oder li.iii zu erteilen. Die Au-w.tndcrer, die ihr Vcr- Warcn trau-tetier en wollen, sind vielmehr auf giichU itch hiu/uw eisen, die sieh jnr sie aus Auswanderer-Guthaben durch Warenvon Mi rer ('.e. Hell Diese Genehmigungen oder Freistellungen sirx! auch dann nicht zu erteilen, wenn die beabsichtigte Warenausfuhr angeblich zusätzlich ist. Es wird auf die Vergünstigungen, die einem Auswanderer bei der Auflösung seiner Sperrgut haben gewährt werden können, sofern diese Zusätzlichkeit nachweisbar ist, verwiesen. Eine Freistellung für den Erlös gewerblicher Schu'zreehte kann grundsatzlich nicht erteilt werden. Das gilt sowohl für einmalige Abfindungen, als auch für laufende Einnahmen, die aus diesen Rechten erzielt werden. Insoweit ein Antragsteller im Besitz von Schutzrechten für eigene Erfindungen ist und von den Devisenstellen eine Freistellung aus Billigkeit «gründen für gerechtfertigt gehalten wird, sind diese Anträge zur Entscheidung der Rcichsstelle vorzulegen. 6. Die Verwertung von Wertpapieren durch Auswanderer. Die Verwertung von Wertpapieren umfaßt ihre Mitnahme sowie ihre Entnahme aus einem Auslandsdcpot sowie die sonstige Verwertung im Ausland. Unter Mitnahme ist die Versendung oder Vcrhringung der Wertpapiere in das Ausland zu verstehen. Sie ist bei Wer1[.:i| üoren aller Art geiietiiiugungsbe.lüt f' ig. Die Entnahme von Wertpapieren aller Art aus einem im Ausland bestehenden Depot durch einen Inländer ist ebenfalls genehmigungsbedürftig. Nach § 6 der Drillen Durclifnhrutigsvcionlnung bedarf die Entnahme auch nach der Auswanderung der Genehmigung. Hierbei ist es belanglos, ob die Wertpapiere unter dem Namen eines inländischen c liegen (Barth.iij-lnnd...Icpre) oder ob imen des Atisw.i Die so..-ige \. irr Au w.mfienin. so!, he Wertpar-ic Atislat '•). .eh . um Wertpapierhändlers ir sie unmittelbar unter ruhen (Direkt.iusl.m.l papieren im Au.dan. bedürftig, soweit es nur mit < Mwlvmigung verfügt we Fäir die Verwertung atisl;( landswerfe und aijsiütrdeche Ar! stehenden Richtlinien: Die bei Versen.lungsatitr.ige Vcrsir In ning, daß die Wcrip'ini. üinders sind, reicht bei An-wai träges auf (oarehmigung zur aus. I*s soll dem Atiswroxieirr im Rahmen eines ordnungsi gestattet werden. Das gilt sn hing Auslände n Wert- Immings. ul>er die ndiseber Wertj n' ragewei fpapsei apieie (echte Ause) gelten die nachder 1 tevi-ohdu-ctniicr genrigen'le c unbelastetes Ei^i n'tim des A'tslercrn zur Begründung eines Arv Mi ri..Ihne von \Vertpa;>;'cren nicht!;e Mitnahme von Wertpapieren nur tsig gepruHeh Aih-wandeierantrage;; 'Crnäß auch für die Entnahme, und die sonstige Verwertung von Wertpapieren durch Auswanderer. Die Verwerfung auslän<Ii--her, zum amtlichen liörscnhandel zugelassener oder in den geie.'ehen Freiverkehr einl>ezr>gener Wertpapiere (§ 21 Abs. 2 DevG.) darf nur gestattet werden, wenn und soweit der Au-wanderer n;n hweis*, daß die Wertpapiere schon vor dem 1. 1. 1333 ihm. seinem Ehegatten, seinen Geschwistern oder seinen Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Einte gehört haben. Die Mitnahme derartiger Wertpapiere, die später erworben worden sind, ist ausnahmslos zu versagen. Bezüglich ausländischer, an einer deutschen Börse weder amtlich noch im geregelten Freiverkehr gebändelter Wertpapiere (§ 21 Abs. 1 DevG.) mache ich erneut darauf aufmerksam, daß Personen, die auszuwandern beabsichtigen, Genehmigungen zum Erwerb solcher Wertpapiere nicht erteilt werden dürfen. Ausnahmen können nur dann gema< ht werden, wenn es sich um den F'rwerb von Ehegatten. G-.s«'hwistcrn, Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie handelt. Die Höhe der dem Auswanderer zur Verwertung freizugelrenden Wertpapiere ist auf das zur Begründung einer bescheidenen Exlstenx Notwendige zu beschranken. Auch Auswanderern mit erheblichem Wertpapierbesitz ist in der Regel nur der zur Begründung einer bescheidenen Existenz notwendige Teil ihres Wertpapierbesitzes zur Verwertung freizugeben. Wird nur ein Teil der ausländischen Wertpapiere des Auswanderers zur Begründung einer bescheidenen Fristen! benötigt, so ist eine Verwertung der benötigten Wertpapiere daher nur za gestalten, wenn a) der Auswanderer die ausländischen Wertpapiere, die er nicht verwerten darf, einer inländischen Devisenbank in Verwahrung gibt, es sei denn, daß sie sich bereits in einem solchen Depot befinden. Befinden sich die Wertpapiere in einem ausländ isehen Direktdepol des Auswanderers, so genügt es, wenn die Papiere in das Auslandsdcpot einer Devisenbairk ül>eririhrt werden; die l mlegung bedarf keiner Genehmigung; b) der Auswanderer sich verpflichtet, die* Wertpapiere trott seiner Auswanderung allen Verboten und Res« hianknngen zu unterwerfen, die für gleichartige im Besitz eines Inländer« befindlich« Wettpapicre bestehen oder erlassen werden;