Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 41 (1936)
- Issue
- Heft 1 (3.1.1936)
- Date
- 1936-01-03
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 12 JODISCHE RUNDSCHAU * Nr.], 3. I. 1936 H A N D S C H -U H * L R D R R in allen Sp.irfen Barliararli R t> <■ f i n NclH" Ansl'iiiJu-r Strafte 9 acnai aen, oei iin T<-i.: h i nari>. m,, noi Die Regierungserklärung Das Amtliche Communique Ober den Legislative Council Als Ergänzung unserer bisherigen Nachrichten über die Proklamierung des Legislative Council geben wir nachstehend den vollen offiziellen Wortlaut dieses wichtigen Dokumentes wieder. (Red.) Die Palästina-Regierung teilt am 22. Dezember mit: „Der High Comrnissioner hat gestern die Herren Ragheb Rey N a s h a s h i b i, Dschcmal al H u s s c i n i, Jizchak Bey al Budiri, Abdul Latif Bey S1 a h, Jakub Dschumin, Jakub Farradsc h und Alfred R o k h empfangen, um ihnen eine Mitteilung betreffend den Vorschlag, einen Legislative Council in Palastina zu schaffen, zu übergeben, und heute morgen empfing Seine Exzellenz zu demselben Zweck die Herren Dr. Chaim Wcizmann, David Ben Gurion, M. Shcrtok, Ben Z w i, Abraham Elina 1 e b und Rabbi Blau. Es wurden einige Fragen gestellt und es wurde zum Ausdruck gebracht, daß einige dieser Fragen zum Gegenstand besonderer Mitteilungen an die Regierung gemacht werden würden. Die bei den einzelnen Empfangen Anwesenden haben Zeit zum Studium der Einzelheiten des Projekts erbeten, womit Seine Exzellenz sich gern einverstanden erklärte. Die Mitteilung des High Comrnissioner lautete: 1. Bevor ich den Vorschlag der Regierung betreffend die Schaffung des Gesetzgebenden Rates für Palästina gemäß den von der Regierung Seiner Majestät gemachten Zusagen auseinandersetzen werde, möchte ich in Erinnerung bringen, daß ich seit meiner in Genf vor drei Jahren abgegebenen Erklärung viel nachgedacht und auch die Meinung anderer eingeholt habe, ehe ich die .Grundsätze bestimmte, nach denen der Gesetzgebende Rat geschaffen werden soll. 2. In G c n f habe ich erklärt, ich wurde, bevor ich den Gesetzgebenden Rat einsetze, beobachten, wie die auf Giinn: de« M u n i / i p a 1 g e s e t/. e s geschaffenen Stadtvcrtietungi-n funktionieren. Diese städtischen Selbstverwaltungen arbeiten jetzt meiner Meinung nach in zufriedenstellender Weise, und darum bin ich überzeugt, daß im Falle des Zustand« kumnu-nN des Regicrungsprojikts über den Legislative Council der Rat zun; allgemeinen Vorteil der Bewohner des Landes arbeiten witd. 3.! s ist die Absicht der Regierung Seiner Majestät, bei der Regelung der Gesetzgebung des Landes durch Einführung des Legislative Council gemäß ihrer Tradition von jeher und ihren Gepflogenheiten Vorschläge und Mithilfe der l.andeshewohner bei der Regierung des Landes in Anspruch zu nehmen. Wie Ihnen gewiß bekannt ist, ist es eine unserer V e r p i i i c h t u n g e n, für die Entwidmung von Selhstvcrwahuiii'seinrichtungen Sorge zu tragen. Cm diese Aufgabe zu erfüllen, beabsichtigen war, dem Rat ausgedehnte I > i s k u s s i o n s ni ö g 1 i c h k e i t e n zu geben und seinen Verhandlungen nur diejenigen Grenzen zu setzen, die notwendig sind, um dem High Comrnissioner die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten bei der Durchführung der internationalen Verpflichtungen der Regierung Seiner Majestät zu ermöglichen. Ich bin überzeugt und gewiß, daß der Rat an seine Arbeit mit tiefem Verantwortungsbewußtsein herantreten und die Schwierigkeit der zu behandelnden Probleme entsprechend würdigen wird. Ich bin darum sicher, daß die Notwendigkeit, von den E i n s c h r ä n k u n g c n G e b r a u c h z u m acht n, seifen eintreten und die Grundprinizpien, auf denen unser Vorschlag aufgebaut ist, nämlich daß der Gesetzgebende Rat dem Wohle und Fortschritt der Einwohner des Landes dienen soll, nicht beeinträchtigen wird. Gute Ordnung und Sicherheit von Leben und Eigentum sind für die Gesamtheit jedes Landes notwendig, aber guter Wille ist die Hauptgrundlaße von Frieden und Zufriedenheit. Ich glaube, daß wir mit Hilfe dieses Gesetzgebenden Rates einen Weg finden werden, die gute Ordnung zu sichern und den guten Willen zu festigen. l:s ist möglich, daß die Geschichte des Landes in den nächsten jähren in hohem Maße gestaltet werden wird auf Grund der Staats m a n u i s c Ii e n Einsicht u n d d e s V e r a n t v, o r . .i n g s g e f u h 1 s, die Sie als Führer in bezog auf die Arbeit des Gesetzgebenden Rates zeigen werden. In der heutigen Versammlung will ich zu den wesentlichen Vorschlägen übergehen, die von der Regierung Seiner .Majestät bestätigt wurden. Ich weide Ihie Meinung zu tinigen Punkten erbitten, die bis zur Entgegennahme Ihrer Ansichten unbestätigt geblichen sind. Ich werde mich freuen, wenn bei der Verlesung der Hauptvi.jsehl.ige die Anwesenden zu jedem Punkt, der nicht geiiu.!. in! klar ist, I ragen stellen werden. Wii.l die Antwort einfach sein, so werde ich sie gleich geben, andernfalls schriftlich. Zusammensetzung des Rates Die < r-te 1 rage, die ich kl tren machte, ist die der Zusammensetzung des Rates. Der Gesetzgebende Rat wird sieh aus 2s Mitgliedern auf folgende Weise zusammensetzen: fünf Beamte, elf ernannte Mitglieder aus der Gesellschaft, zwölf Cn".<.,.hltc. Von den Ernannten werden sein: drei Moh.mimcd.mrr (davon ein Beduine), vier Juden, zwei Christen, zwei Kaiifleute. Von den Gewählten werden sein acht Mohammedaner, drei Juden, ein Christ. Die Fesisefzung der Zahl der gewählten Mitglieder des Rates erfolgte entsptechend der Zahl der einzelnen Gemeinschaften im Verhältnis zur (icsamtbev-ölkeriing des Landes. Im Lauf der fünfjährigen Amtsdauer des Rates kommt eine Aenderung dieser Einteilung nicht in Betracht. Die Person, die an der Spitze tles Rates stehen wird, wird englisch „President", arabisch „Rajsh" und hebräisch „joschew Rosen'1 heißen. Uli Stimmengleichheit wird der rangälteste der dem Rat angehörenden B e a m t e n das Entscheidungsrecht haben. Sechs Mitglieder bilden ein „quorum". Der High Comrnissioner wird das Recht haben, jede Sitzung des Rates zu eröffnen, eine Rede vor dem Rat zu halten oder ihm eine Botschaft zuzusenden. Die normale Legislaturperiode wird fünf Jahre betragen; die normale Tagungsdaucr drei Monate. Wenn es sich als notwendig erweisen sollte, wird jede Tagimg in zwei Tagungen von je sechswöchiger Dauer geteilt werden können und die Sitzungen werden zu Zeiten stattfinden, die für die Beratung öffentlicher Angelegenheiten günstig sind. Wenn irgendeine Gemeinschaft die Beteiligung an den Wahlen ablehnen wird, dann wird der High Linoleum Comrnissioner das Recht haben, englische Beamte oder andere Personen, die ihm geeignet scheinen, tut Besetzung der Plätze in dem Rat heranzuziehen. Kompetenzen des Vorsitzenden Der Vorsitzende (Joschew Rosch) wird eine neutrale Persönlichkeit ohne irgendwelche Beziehungen zu Palästina sein und es ist mehr als sicher, daß es eine Persönlichkeit von großer juridischer Erfahrung sein wird. An den Diskussionen und Abstimmungen wird er sich nicht beteiligen. Die Wahlordnung Die gewählten Mitglieder werden aus direkten Wahlen hervorgehen. Die Frage, ob die Zahl der Ersatzleute der gewählten Mitglieder ebenso hoch oder kleiner sein soll als die Zahl der Gewählten, wird im Einvernehmen mit den Führern beschlossen werden. Das . Wahl recht der Bürger a) Nachweis der Fähigkeit zu schreiben und zu lesen oder eines Vermögens wird nicht gefordert. b) Im Gemisse des Wahlrechtes stehen Bürger von Palästina sowie gesetzmäßige Einwohner, die sich seit zwei oder drei Jahren vor Anlegung tler Wählerlisten im Lande befinden. Dieses Wahlrecht der Einwohcr ist nur für die ersten Wahlen und Ergänzungswahlen zum Gesetzgebenden Rat maßgebend. Für künftige Wahlen beabsichtigt die Regierung, nur Bürgern von Palästina das Wahlrecht zu geben. c) Das Wahlalter beträgt 25 Jahre. Jeder Gemeinschaft bleibt es überlassen, zu bestimmen, ob der Gerneinschaft angehörende Frauen das Wahlrecht haben sollen oder nicht. Das passive Wahlrecht a) Wer tlas 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann in den Rat nicht gewählt werden. b) Nur ein Bürger von Palästina ist wählbar. Die Gehälter der Mitglieder Mitglieder des Rates, die nicht Regicningsbeamte sind, beziehen ein Gehalt. Ich schlage ein Gehalt von 200 bis J00 Pfund jährlich vor. Privilegien und Aufgaben des Rates Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die internationalen Verpflichtungen der Regierung Seiner Majestät aufrechtzuerhalten, sowie auf die Aufgabe des High Comrnissioner, für gute Gesetzgebung, Ordnung und Verwaltung zu sorgen, wird tler Gesetzgebende Rat folgende Privilegien und Aufgaben haben: 1. Alle von der Regierung ausgearbeiteten Gesetzesvoriagen zu besprechen, sie zu verbessern und dem High Comrnissioner zur Bestätigung oder Ablehnung zu übermitteln. 2. GesetzesantrSge zu stellen und Vorschläge zum Regierungsbudget unter Bedachtnahme auf die Zustimmung des High Comrnissioner zu machen. 3. Das Jahres budget zu prüfen und zu besprechen. Es wird eine aligemeine Debatte stattfinden; später wird das Budget bestätigt werden, nachdem es vorher in einer Kommission durchberaten wurde; für die Budgetberatung wird eine gewisse Zahl von Tagen festgesetzt werden. Jedes Mitglied, das die Eröffnung einer Debatte über das Budget beantragen wird, wird aufgefordert werden, diesen Vorschlag zu begründen. 4. Eine Diskussion über jede Frage von öffentlichem Interesse zu eröffnen unter Bedachtnahme darauf, daß Vorschläge über die Ausgabe öffentlicher Gelder oder die Einführung von Steuern ohne Weisung des High Comrnissioner nicht gemacht werden dürfen. Es darf auch keine Resolution zur Abstimmung gebracht werden, die nach Ansicht des High Commissioncrs die öffentliche Ordnung und den Frieden gefährden könnte. Der Gesetzgebende Rat wird das Recht haben, in der Aussprache über das Budget, zur Antwort auf die Rede des High Comrnissioner und bei der Behandlung von Resolutionen Debatten durchzuführen. 5. An die Exekutivorgane der Regierung Fragen über die Verwaltung des Landes zu stellen. Stellung des High Commissfoners Die Kompetenzen und Aufgaben des High Comrnissioner sollen nach dem neuen Gesetz, derart sein, daß sie ihm die Möglichkeit geben, die Regierung zu führen und die i n t e r - n a tionalcn V e r p f 1 i c h t u n g e n der Regierung Seiner Majestät zu erfüllen. Wird ein Gesctzcsvorschlag vom Gesetzgebenden Rat angenommen, so kann er erst nach Bestätigung durch den High Comrnissioner Gesetzeskraft erlangen. Findet der High Comrnissioner es im Interesse des Gemeinwohls oder einer guten Verwaltung für notwendig, daß ein Gesetz in Kraft trete, welches der Gesetzgebende Rat innerhalb der vom High Comrnissioner festgesetzten Frist nicht angenommen hat, so hat der High Comrnissioner das Recht, das Gesetz als verpflichtend mit sofortiger Wirksamkeit zu proklamieren. Halt der High Comrnissioner in einer Zeit, in der der Gesetzgebende Rat nicht tagt, die Notwendigkeit von Acnderungen in der Arbeit für die öffentliche Sicherheit oder für unaufschiebbare Ausgaben für gegeben, oder ist es notwendig, irgendwelche andere Maßnahmen im Interesse guter Verwaltung zu treffen, so ist der High Comrnissioner berechtigt, im Exekutivrat der Regierung mit Zustimmung des Chefsekretärs bestimmte Gesetze zu bestätigen. Der High Comrnissioner hat das Recht, Tagungen des Gesetzgebei ten Rats zu verschieben oder aufzuheben. In außerordentlichen Fällen wird der High Comrnissioner m'.. Zustimmung der Regierung Seiner Majestät auch das Rech; haben, nach Auflösung des Gesetzgebenden Rates die Wahlen zum Rat auch über die normale Frist von zwölf Monaten hinaus zu vertagen. Die Bestimmung des Schedule für die Arbeitereinwanderung wird auch in Zukunft wie bisher in die Kompetenz, des High Comrnissioner fallen. Doch wird jedes Mitglied des Gesetzgebenden Rats das Recht haben, Resolutionen zu beantragen, in denen die Gegnerschaft oder Kritik gegenüber jedem Schedule zum Ausdruck kommt. Gegen den Willen des Vorsitzenden kann keine Resolution oder Abänderung einer Gesetzesvorlage beantragt werden, wenn dadurch a) die Rechtskraft des der Regierung Seiner Majestät anvertrauten Mandats angezweifelt oder Abschaffung oder außer Achtlassung des Mandats beantragt wird; b) wenn die Vorschläge Beleidigungen eines benachbarten Staates oder irgendwelcher fremder Machte enthält, zu denen die Regierung Seiner Majestät in freundschaftlichen Beziehungen steht. Das Statut des Gesetzgebenden Rates wird zunächst mit Zustimmung des Staatssekretärs vorgelegt werden; späterhin wird der Gesetzgebende Rat das Statut im Einvernehmen mit dem High Comrnissioner festsetzen können. Die Anträge bezüglich des Statuts befinden sich jetzt beim Staatssekretär; Sie werden sie sofort nach ihrer Bestätigung einsehen können." Eine englische Pressestimme London, 1. Januar. (JTA.) In einem in der „Yorkshire Post" veröffentlichten Artikel erklärt der Hauptschriftlciter der Zeitschrift „Great Britain and the East'', Cenncth W i 1 - 1 i a m s, der Legislative Council werde ungeachtet der Opposition der Zionisten eingesetzt werden. „Es ist kaum daran zu zweifeln", heißt es in dem Artikel, „daß der Plan eines Legislative Council für Palästina, falls er nicht von allen interessierten Parteien abgelehnt wird, verwirklicht werden wird; in weiten Kreisen bringt man die Hoffnung zum Ausdruck, daß die Zionisten, die durch ihre Nichtbeteiligung nichts zu gewinnen haben, ihre Haltung mit der Zeit ändern werden. Ihre Befürchtungen sind verständlich genug, aber ihre tatsächlichen Argumente gegen diesen Council haben die Mandatarmacht nicht überzeugt. Zu behaupten, wie sie es tun, daß es falsch ist, den Arabern einen Legislative Council zu geben, die offen erklären, die Bestimmungen des Mandats nicht annehmen zu wollen, wird in dieser besonderen Fassung ein immer schwächeres Argument; denn ihre Nachharn, die Acgypter, haben 1023 ihre Verfassung und Unabhängigkeit erlangt, ohne daß sie die berühmten „vier vorbehaltenen Punkte'' angenommen hätten; und ihre anderen nahen Nachbarn, die I r a k i c r, haben ihre Verfassung und eventuelle Unabhängigkeit erhalten, obwohl sie das englische Mandat über den Irak niemals anerkannt haben. Die Lösung der Paliistinafrage, schreibt Williams weiter, ist in der Tat schwer zu finden; auch Besuche im Heiligen Lande, wie ich sie im vergangenen und in diesem Jahre gemacht habe, vermitteln keine leichte Lösung. Aber anzunehmen, daß Palästina für begrenzte Zeit als Kronkolonie regiert werden könne, hieße annehmen, daß die Ziele des Mandats auf unbegrenzte Zeit hinausgeschoben werden können; wenn die Palästina-Regierung in voller Kenntnis alier Tatsachen und Faktoren im Einvernehmen mit der englischen Regierung entschieden hat, daß die Zeit für die Einsetzung eines Legislative Council gekommen sei, dann werden jedenfalls die meisten Engländer sich damit zufrieden geben, von dieser Entscheidung geleitet zu sein." Neues Einwanderungsgesetz Jerusalem, 2. Januar. (JTA.) Das neue Palästina-Einwanderungsgesetz, das Illegale Einwanderung und Beihilfe zu Ihr unter strenge Strafe stellt, ist am 1. Januar 1936 von der Palästina- Regierung verkündet worden. An 60000 im Jahre 1935 Jerusalem, 2. Januar. (JTA.) Amtlich wird soeben mitgeteilt, daß im Monat November 1935 4212 Juden nach Palästina eingewandert sind. 562 von ihnen gehörten der Kapitalisten-Kategorie an. Die Gesamtzahl der jüdischen Einwanderer im Jahre 193S beträgt rund 59 000. Von der Woche Araber aus dem Dorfe Mahlul haben Ansprüche auf den Roden des K ö n i g G eo r g - J u b i 1 ä u m s w a I d e s erhoben. Der High Commissioner hat es abgelehnt, eine Abordnung der Araber des Dorfes Mahlul in dieser Angelegenheit zu empfangen; dagegen haben die Araber eine Denkschrift durch Vermittlung des Distriktskommissars Major Keith Roach eingereicht. Der Bcxlen befindet sich bekanntlich im Besitz des Jüdischen Nationalfonds. Unter den zwanzig Absolventen des letzten Kurses der Poiizeischule in Jerusalem befinden sich zwölf Juden, von denen einer die Ausbildung mit hoher Auszeichnung beendet hat. Auf Anregung der Kommission für jüdische Arbeit bei der jüdischen Gemeinde von Safed fand eine Beratung der Vertreter jüdischer Institutionell in Safed, der Kaufmannschaft und der Organisationen statt, in der Maßnahmen zur Ausgestaltung des jüdischen Siedlungsgebietes in Nordgaliläa besprochen wurden. Zur Zeit der Levante-Messe in Tel-Awiw wird für die Länder des Nahen Ostens ein internationaler Wettbewerb von Tonfilmen abgehalten werden. Die österreichisch - palästinensische Handelskammer in Wien hat die maßgebenden Stellen zu dem Beschluß veranlaßt, auf eine wesentlich verstärkte Beteiligung Oesterreichs an der Levante-Messe im Frühjahr 1936 hinzuwirken. Es ist eine kollektive Teilnahme der Österreichischen Firmen in Aussicht genommen. Das Organ i satt ons-Departement der Exekutive ist nunmehr vollständig von London nach Jerusalem verlegt. Ab 1. Januar nahm es seine Tätigkeit im Jerusalem in vollem Umfange auf. Das Mitglied der Jewfeh Agcncy-Exekutive, Dr. Hexter, kehrte nach Palästina zurück. Im „Studio für Klavier und Musiktheorie" (Leitung: Alice Jacob-Loeweusou) beginnen im Januar Kurse in Elemcntar-Theorie in hebräischer Sprache. Anmeldungen: Jerusalem, Rechawja B, Mconoth Owdim B, House Rotberg, Arlosoroffstreet 10/20. Zu dem Artikel von Frau Lotte Baerwald über die Gedächtnis-Ausstellung Alex Baerwald in der Stcimatz.ki- Galerie in Jerusalem wird uns nachträglich noch mitgeteilt, daß die Ausstellung (Auswahl und Aufstellung des Materials) von Frau Erna Stein-Blumenthai, der ehemaligen Leiterin des Berliner Jüdischen Museums, ausgeführt wurde. für Treppen, Laden, Zimmer und Küchen Anschläge kostenlos la Refer. / Gegr. 1892 GroBes Lager in Cocos-, Boucleu. Velourl&ufern Friti Stoehr Memhardstr. 18 frühere MQnzstr. 17 E1Rerolina1266~B7