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Jüdische Rundschau · 1936-01-03 · Heft 1 (3.1.1936) · page 2

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
41 (1936)
Issue
Heft 1 (3.1.1936)
Date
1936-01-03
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 JODISCHE RUNDSCHAU y Nr. 1, 3.1. 1934 Mitwirkung der Mandatar macht im Interesse des Jüdischen Natinnalheims eine unab weisliche Notwendigkeit wird. Daß die jüdische Einwanderung weitergehen muß, bedarf keines Beweises. Es gibt für die raumsuchenden jüdischen Menschen kein annähernd so wichtiges Einwanderungszentrum wie Palästina. Wohin sollen die Menschen gehen? Palästina ist, wie Dr. Weizmann mit aller Offenheit sagte, nur eine Teillösung. Aber wieviel Palästina aufnehmen kann, hängt von den dort geschaffenen Vorbedingungen ab. Die in der Jewish Agency zusammengefaßten jüdischen Kräfte arbeiten darauf hin, diese /Möglichkeiten zu steigern. Es gibt aber noch zwei Faktoren, die eingreifen müssen: der eine ist die Mandatarmacht, der andere die großen jüdischen Organisationen, die bisher, leider muß es gesagt werden, sich noch zu keiner umfassenden Leistung entschließen konnten. Aus einer alten, aber überholten Tradition sind diese Organisationen wenn nicht „antizionistisch", so doch „nichtzionistisch", und sie fassen das so auf, daß sie ihre Haupttätigkeit auf alle Länder nur nicht Palästina erstrecken dürfen. Wir erleben ein Hin- und Herreden über erwünschte Einwanderung nach anderen Landern, die gewiß alle Förderung verdient, aber nicht den Vorwand für Projcktenniacherei bieten darf, die nur positive Arbeit hindert. In Palästina sind die Landstrecken vorhanden, die man in Südamerika noch sucht, wenn nur das nötige Kapital da wäre. Der ernste Appell, den Dr. Wei/mann von Jerusalem aus, in Verbindung mit der deutschen Juden frage, an diese ()r<.;ani-ati<>nen gerichtet hat, mußte von der ganzen indischen Welt mit Verständnis aufgenommen werden. Es waren keine „Vorwürfe"' — es war eine Bitte, richtiger: ein Appell an das (iewissen. Die Organisationen, die ihre Mitarbeit verweigern oder verzögern, laden eine große Verantwortung auf sieh. Die deutschen Juden können aus ei-ener Erfahrung sprechen; viele von ihnen, die in früheren Jahrzehnten von Palästina nichts wissen wollten, müssen es heute aufsuchen. Wie furchtbar ist es, daß die großen jüdischen < >rganisationen aus dieser Tatsache keine Schlüsse ziehen! Denn worauf es jetzt in Palästina ankommt, ist die Schaffung großer Arbeits- und Siedlungsmöglichkeiten. Die letzte Z e r t i f i k a t s - /. u t e i 1 u n g war ein Warnuiigssignal. Zehntan-endc junger Menschen warten auf Zertifikate, auf Arbcitstnoglichkrit im Lande. Es ist falsch, wenn der Sprachgebrauch, der sich allmählich ausgebildet hat, von „Zertifikaten" spricht; denn nicht um die Einwanderungs-Erlaubnis allein geht es, sondern um die Möglichkeit zu arbeiten und dadurch sein Leben zu fristen. Diese wartenden und hoffenden jungen Menschen dürfen nicht im Stiche gelassen werden. In der Wirtschaftsctockung, von der sich Palästina noch nicht ganz, erholt hat, kann man nicht wie zur Zeit der Hochkonjunktur .arbeitsuchende Menschen einfach in die Städte pumpen, aber das ausgezeichnet ausgebildete, auch geistig pionierhaft geschulte Menschenmaterial des Hecliahiz kann, konnte mit dem Boden verwurzelt werden, wenn diese zwei Bedingungen erfüllt wären, die Hilic der Mandat umacht und die Kapitalhilfe der jüdischen Organisationen. Dann konnte der Beginn einer neuen Okkupation gemacht werden, der wäeder s;> entbehrungsreich und mühevoll sein wird wie die 'Besiedlung des I aiiek vor 1") Jahren, aber den Meusihrn, die nur da. Nichts vor sich sehen, einen Beruf und ein Ideal g:i,t. Hier allein hegt der Schlüssel zur Lostisg des gegenwärtigen Problems. Wenn solche Aussicht n für eine nahe Zukunft bestehen, dann könnte man auch die auf die Auswanderung wartenden Menschen \-air<»steil. Denn jeder kann leicht ermessen, wie schwir da reu I zu tragen i-,t. Die Jewish Agencv gemeinsam mit der PaLastina-Rcgierung hat, wie wir hören, einen erheblichen Teil der jetzt bewilligten Zertitik.-ts.<%)u..t. Deutschland zugeuk'sui. Alle Ausbin anigen nies ,ai jetzt daran! gerichtet stau, in kurzer /a lt in Palast.:t , B,'ding>a!;>.i':i zu schaffen, die die Aiis.;.iiie einer in aeii Vursciiu Il-Sched nie an Zertifikaten ermöglichen. Der High ( a unmissioner hat Schern mehrmals gezeigt, d i!l er sich aktuellen Notwendigkeiten niiht WTM'hüeßt. De Juden in Deutschland und insl'.es. iiderc dm- D il \ ui ihnen, der an die Tore Pastiuapocht, haben ein Recht darauf, v >n den Juden Das Juden-Recht Ein Kommentar zu den Nürnberger Gesetzen der Welt gehört zu w.rden, wenn sie ihnen zurufen: Schafft in Palästina Voraussetzungen für eine neue große Einwanderung! Das und nichts anderes ist das üebot der Stunde. Schafft die Voraussetzungen — soweit es von uns, von euch abhängt. Denn es gibt Unistande, über die wir keine Macht haben, und dazu gehört auch die Entstehung der Atmosphäre des Friedens und der Völker- Verständigung, in der die Judenfrage als ein Werk des Aufbaus zu losen oder, um Dr. Wei/manns vorsichtige W< te zu gebrauchen, teilweise zu Ersen ist. Daruni liegt die Frage, ob lTJo Frieden oder Krieg im Orient bringt, so bange auf unserer Zunge. Auch Palästina Wie wir hereits kurz mitteilten, ist aus der Feder von Ministerialrat Dr. Bernhard L ö s e ne r und Regiertmgsrat Dr. Friedricli A. Knost aus dem Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern ein Kommentar zu den Nürnberger Gesetzen über das Reichsbürgerrecht und den Schutz, des deutschen Blutes und der deutschen Ehre nebst den Durchführungsverordnungen erschienen (Verlag Franz Vahlen, Berlin). Die Schrift enthält zunächst Ausführungen über die P r o h I e in e, die der (iesetzgebung zugrunde liegen, bringt dann den Wortlaut der Ciesetze selbst und schließt den Text der (jesetze mit Erläuterungen an. In einem Anhang sind eine Reihe weiterer Gesetze, Verordnungen usw. zusammengestellt, die mit den Nürnberger Gesetzen in direktem oder indirektem Zusammenhange stehen. Die Verfasser betonen u.a., daß das Reichsbürger- und das Blutschutzgesetz eine rinheit bilden: „Das Reichsbürgergesetz trennt die blutsfremden Staatsangehörigen von den Staatsangehörigen Volksgenossen, indem es jene von dem Recht politischer Mitbestimmung am Schicksal des Staates ausschließt, diesen aber die Gestaltung ihrer Geschicke allein in die Hand legt. Das Blutschutzgesetz sondert die Angehörigen des jüdischen Volkes von denen des deutschen, indem es das jüdische Volk in seine eigenen l.ebenshczirke verweist, und vor allein die bisherige Möglichkeit der engsten menschliehen Beziehung, der üeschlechtsgemeinschaft, so unerbittlich beseitigt, wäe dies überhaupt im Wege der (iesetzgebung möglich' sei. Das Reichsbiirgergesetz trennt unter politischen Gesichtspunkten, das Gesetz zum Schutze des deutsehen Blutes und der deutschen Ehre unter volks- und rassebiologischen Gesichtspunkten." Juden als „völkische Minderheit" Ein besonderer Abschnitt des Kommentars ist der J u d enfrage gewidmet. Es hei II t hierzu u.a.: „Nach dem Willen des Führers sind die Nürnberger Gesetze gerade nicht Maßnahmen, die den Rassenhaß zueilten und verewigen sollen, sondern solche, die den Beginn einer Befried u n g der B e z i eh u n g c n des deutschen und des jüdischen Volkes bedeuten." Anschließend hieran werden die gleichen Ausführungen gemacht, die Dr. Lösencr bereits im „Reichsverwaltungsblatt" veröffentlicht hat und auf die wir seinerzeit hinwiesen (s. „Jüdische Rundschau", Jahrgang 1935, Nr. 97). Dann wärd betont, dali die judenfrage schon heute als gelöst gelten könnte, wenn die Juden einen eigenen Staat hätten. Die gesetzliche Absonderung der Juden in Deutschland bedeute für diese auch gesetzlichen Schutz, wenn sie auch dadurch noch nicht zu einer „nationalen Minderheit" im Sinne des Völkerrechts würden. Die Juden in Deutschland seien eine „völkische" Minderheit. Deutschland mache heute die Dissimilation der Juden zur Wirklichkeit, und es werde auf beiden Seiten an Stelle des Rassenhasses allmählich das von leidenschaftlichen Affekten freie Gefühl des gegenseitigen Fremdseins treten. Stellung der Mischlinge Die Schrift wendet sich sodann dem Problem der d e ti t s c h - j ii d 1 s c h e n Mischlinge zu und hält sich auch hierbei an Ausführungen Dr. Löscners im „Rcichsverwaltungsblatt''. Die Vorschriften der Arierparagraphen, die sich in erster Linie gegen die Juden richteten, hätten diese nicht entfernt so schwer getroffen wie die deutschjüdischen Mischlinge. „Dem Juden blieb und bleibt immer noch zunächst sein eigenes Volk und Volkstum innerhalb wie außerhalb des Reichsgebietes als Rückhalt; der Jude kann in einem jüdischen Unternehmen im Inlande seine Berufsausbildung genießen, er kann aber auch mit der Aussicht auf Unterstützung und Förderung durch seine ausländischen kassegenossen auswandern. Alle diese Möglichkeiten aber waren dem deutsch-jüdischen Mischling, auch dem Vicrteljuden, verschlossen. Er stand ausgestoßen zwischen zwei rassisch ganz, verschiedenen Völkern: jedem gehörte er zu einem Teil an, keinem aber ganz." — Was die Vierteljuden betreffe, so würden ihre Nachkommen im deutschen Volk aufgehen. Die H a 1 b j u d e n dagegen werden, soweit nicht bereits durch das Lehen die Entscheidung vorweg getroffen worden ist, und sie entweder zu den Juden zu rechnen sind oder aber ihre Kinder durch Ehen mit deutschhlütigeii oder viertel jüdischen Menschen in das deutsche Volk herübergenommen werden, so behandelt werden, daß ihnen wieder die erforderliche Bewegungsfreiheit gegeben wird. Hierzu heißt es in dem Kommentar: „Um die deutsch-jüdischen Mischlinge — soweit sie nicht als Juden gelten —- aber aus ihrer bisherigen, praktisch fast vollständigen Glcichstelhuig mit den Juden auf allen Lebensgebieten zu befreien, die ihnen beinahe jegliche Bewegungsfreiheit und Erwcrbsniög'khkeit nahm, ordnet § 6 der Verordnung zum Rciehsbiirgi-rgesetz an, daß nur noch reiclisgesefzlichr Bestimmungen und Anordnung der Nationalsozialstbchen Deutschen Arhe'tcrpartei und ihrer Gliederungen bei ihren Anforderungen an die Reinheit des deutschen Bültes über den Judenbegriff dieser Verordnung hinausgehen dürfen ... Sämtliche sonstigen Arier-Paragraphen in den Satzungen und Organisationen und Vereinen jeder Art fallen mit dem I. Januar 10!6 fort, wenn sie nicht von dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers ausdrücklich genehmigt werden. Zu den Organisationen der letzteren Art gehören auch die ,der NSDAP, angeschlossenen Verbände', u. a. die Arbeitsfront. Es soll durch diese Bestimmung vor allem dafür gesorgt werden, daß d;e Vorschriften und Bedingungen künftig wegfallen, die den Viertel- und Malbjinleu bisher die Möglichkeit einer geregelten Berufsausbddurig und eines wirtschaftlichen I ortkommeus verhaut haben." Der Arierbe<?riff Von besonderem Interesse ist in der einleitenden Grundlegung des Kommentars auch die Darstellung des Arierhegriffes. Es wird darauf hingewiesen, daß der BegriB des Ariers der Sprachforschung entnommen ist. Aus der Tatsache, daß ein Mensch eine arische Muttersprache spreche, könne noch nicht darauf geschlossen werden, daß er auch blutmäßig zu einer Menschengruppe gehöre, die einstmals wegen ihrer Abstammung als Arier bezeichnet wurde, und umgekehrt. Die Frage, ob ein Volk als arisch zu betrachten ist, sei schon in der Fragestellung falsch, da sie auf einer Verwechslung von Volkstum und R a 5 s e beruhe. Es siebe w ohl kaum ein Volk auf der Erde, das sich ausschließlich aus Angehörigen derselben Rasse zusammensetze. Die unterschiedliche typische Prägung der Völker entstehe dadurch, daß jeweils die eine oder die andere Rasse im Volke überwiege. Man könne daher niemals fragen, welcher Rasse ein Volk angehöre, sondern nur, welcher Rasse dieser oder jener bestimmte Angehörige eines Volkes angehöre. Dem deutsehen Blute artverwandt seien im wesentlichen die europäischen Völker und ihre reinrassischen Nachkommen außerhalb Europas. Davon ausgeschlossen seien die Fremdstämmigen, die unter diesen Völkern leben, in erster Linie die Juden. Ehehindernisse Aus dem zu den einzelnen gesetzlichen Best i in m u n g e n gegebenen Kommentar ist bei der Behandlung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre eine Tabelle erwähnenswert, die eine Uebersicht über das E h e h i n d e r n i s der deutschjüdischcnRasseverschiedeiiheit gibt. Diese Uebersicht besagt folgendes: a) Nicht zulässig sind Eheschließungen: zwischen einem Juden deutscher und einem deiiischcn Staatsanfjc- oder fremder St•-aiigdiörigkcit hörigen deutschen oder artverwandten Blutes, zwischen einem Juden deutscher und einem Staatsangehörigen jü- oder fremder Staatsangehörigkeit dischen M ist Illing mit einem jü. ihsehen Groiicltcrnteil (\ icrteljuden). »wischen einem st .13'.-angeht» igen und einem «.t.iatsangclifirigen jttjiidischen Mischling mit einem dischen Mischling mit einem jüjüdischen Grolielternteil (Vierteldischen GroCelieintcil (Vierteljuden) juden). b) Nur mit Genehmigung zulässig sind Eheschließungen: iwi». ben einem a,;c angeheirigen und einem deutschen Staats.ingejiiiliselien Mischling mit zwei jühöriten deutschen oder artverdischen Großeltern (Iialbjuilen) wandten Jilu'cs iwisclifti einem Staatsangehörigen und einem -a.i.Csangehöiigen jüjiidischen Mischling mit zwei jüdischen Mischling mit einem jüdischen Großeltern (llalbjudcn) diihen GiolielienCcil (Vierteljuden). c) Zulässig sind Eheschließungen zwischen luden untereinander ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit. Zwischen Ausländern untereinander ohne Rücksicht auf ihre Rasse. Zwischen einem Juden deutscher und einein Ausländer, gleich wel- Staaisangehörigkeit eher Rasse, zwischen einem Juden deutscher und einem Staatsangehörigen jS": Staatsangehörigkeit dischen Mischling mit zwei jüdischen Großeltern (llalbjud<ai), zwischen einem Staatsangehörigen jüdischen Mischling mit zwei jüdischen Grolieltein (11 jlbjudcn) zwischen einem staa' -nngehöngen jüdischen Mischling mit zwei jüdischen Großeltern (llalbjudcn) zwischen einem au Iiitsli-eben <üdiseiien Mischling mit zwei jüdischen Großeltern (llalbjudcn) zwischen einem Staatsangehörigen jüdischen Mischling mit einem jüdischen Großelterntcil (Vierte'iudcn) zwischen einem st aal-angch.'jrigen jüdischen Mischling mit eimm jüdischen Großelterntcil (Vicrteli'idcn) und einem Staatsangehörigen indischen Mischling mit zwei jüdischen Großeltern (llalbjudcn), und einem Ausländer, gleich welcher Rasse, und einem dcuC-chcn Staatsangehörigen, gleich welcher Rasse, und einem dcut.->chen Staatsangehörigen deu' sehen oder an verwandten Blutes, und einem fremden Staat.-angelc,ligen dcnsclcti oder artverwandten Ulmes, lurdandischen iüdi- und einem nu.-a.ua um: sciicn Mischling mit einem jüdischen Großcl'.crnicil (Vietteliudcnl, und einem deutschen Staatsangehörigen, gier h welcher Kasse. zwischen einem Staat'angehörigen jüdischen Mt.schling mit einem jüdis. hen Großeltern'eil (Vierteljuden) zwischen einem au ländlichen jüdis' hcn Möehluie; mit einem jüdi.'chen Grußelleoücil (Vierteljuden) Im Kommentar zu §2 des Gesetzes, der den außerehelichen Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes verbietet, wird gesagt, dali lediglich Geschlechtsverkehr (conjunetio meinbrorum) damit gemeint ist. Die Jüdischen Farben Zum § 4 des Gesetzes, der Juden das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verbietet und ihnen das Zeigen der jüdischen B a r b e u gestattet, heißt es u. a.: „Welche Farben und welche Flagge sich das jüdische Volk schaffen wird, muß ihm überlassen bleiben. Bis dahin werden die Farben der Zionisten (Blau-Weiß in der Zusammenstellung und mit den Symbolen, wie sie die verschiedenen zionistischen Richtungen führen) als jüdische Farben zu gelten haben." Ferner teilt der Kommentar in diesem Zusammenhange mit, daß Juden, die das Eh renkreuz am schwarz-weißroten Bande verliehen erhalten haben, das Tragen dieser Auszeichnung (mitsamt dem Band) unbenommen ist. Friedens. Niemals hängt Friede nur von ab, es gehören dazu zumindest zwei; bedarf des eine in Tei aber soweit es an uns liegt, müssen wir unser Verhalten von dem Bewußtsein leiten lassen, daß der Friede eine der wesentlichsten Voraussetzungen des Aufbauwerkeist. Haunlschi iftleiter: Dr. Robert W c I I s c h, Herlin - Chat lot tenbut g 9 (auch Tcinntwortlieh für die Aufnahme von Bildein). Stellvertreter: Kurt Loewcnsteiti, Berlin W 15. Anzeigen Icitrr u. verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Hermann F i n n. Berlin-Tcmpclhof. Gültig: Anzeigen-Preisliste 4 vom 15. Oktober 1935. Verlag und Anzeigenverwaitung: Jüdische Rundschau. Berlin W 15. Mcimke.ir. 10. D.-A. Dez. 38 737. — Druck: Siegfried Sehnlcm, itln.-Sehönehcig. Sachgemäße u. schleunige Durchführung Ihrer A U S Ulf A N D E R U N C nach Palästina und anderen Ländern Amtsger.-Rat a. D. Dr. ASChner Eigenes Büro in TEL-AVIV Oberreg «Rat a. D. R. Kempner mit Dr. jur W.Marx, tel-Aviv Berlin W1S, Melnekestr. 9. 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