Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 40 (1935)
- Issue
- Heft 105 (31.12.1935)
- Date
- 1935-12-31
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Sette 4 JÖDISCRE RUNDSCHAU Nr. 105. 31. XII. 1935 Stichtag: 31. Dezember IN ALLER KURZE Durch das Gesetz v׳>m 1. Dezember war bestimmt worden, daß Auswanderer auch nach Verlegung ihres Aufenthalts nach dem Ausland den Beschränkungen und Verboten des Devisengesctzes unterliegen, soweit es sicli um anbictungsflichtigc Artikel wie Gold, ausländische Wertpapiere usw'. andeit. Audi war liier ausdrücklich untersagt, ein inländisehe* Vermögen dadurch ins Ausland zu schaffen, daß man es veräußert, dafür Ware erwirbt, diese exportiert und im Ausland verkauft. Dabei war eine Freigrenze von 100t) RM. belassen. Durch eine vierte Durchfiihrungsyerord■ nung wir•! nunmehr bestimmt, dal! diese Vorschriften auch Gültigkeit lialien für Personen, die ihren Wohnsitz; oder ge* wohnlichen Aufenthalt seit dem l. Juli 1935 nach dein Alidande verlegt haben. Die ..juristische Wochenschrift“ veröffentlicht eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg in einer Zwangsversteigertingssache, in der der Schuldner die Ein- Stellung des Verfahrens unter Berufung auf das ״Gesetz zur Verhütung milShrauchliclicr Ausnutzung von Vollstreckung«- Möglichkeiten “ vom U. Dezember 19 St beantragt hatte. Die Ermiltlung ergab jedoch, daß der Schuldner vielfach vorbestraft sei, daß zur Zeit wieder ein Strafverfahren gegen ihn laufe und daß er seine׳ Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter vernachlässigt habe. Amtsgericht und Landgericht versagten ihm den Schuf / aus dem genannten Gesetz, frt der Begründung des Lamlgerichtes heißt es u. a.t Auch die Tatsache, da ii dir in erster Linie in Betracht kommende Gläubiger N i c h < a r 1 e r sei, könne dann keine Bedeutung mehr haben, wo!in benidi-ieiitigt werde, daß der Schuldner selbst sich bis in die letzte Zeit hinein durch einen nichtarischen Anw,111׳ habe vertreten lassen. Vom Breslau! r hehwurgirieht wurde ein 25jahrigcr jücf i sr fi er Amu ■kt,״!:der irrem liegimcl! gong der Kindestötung und Vergehens jtegui das (1 e -■ e t /׳ zum Schutz des d nitsr hen Blutes unter Zubilligung mildernder Um* stände /!! zw ei Jahren < ntaitgnis und eine 27jährige arische Angeld;! ne weg! 11 Kiiule-t׳>tm1g zu drei Jahren (iefüngnis verurteilt. ehriifalK unter ZnhiHigimn mildernder Umstände'. Aut dem (i! b:et1' 1 ler )!’ 1■ i e!1 s!< r i in 1 n a f s t;1 t i s ti I< trden im Iah!!׳ l'Dn •1n;:׳׳e N'! nerum'i'n in Kraft, U. a, soll in Zukunft m der׳ *t.iti-inehen 1 it.muiu.’; der Straffälligen zwi״ sehen A r! e r 1t u!1 «1 Juden u 11 t e r s e 11 i e d e n werden. Als Juden sind soll he Per-oneti atif/uiielunen, die nach der N'tmibei ger (ii .sct/geluJiig als Juden gehen. Die l’cdieridirektioi! München hat samtliehen jüdischen Orpanisafloucn die I'•!euit/uiK: von Sälen, die sich nicht in jüdischem lioitz ln tnnlm, \ erboten. ln Kaiscrsl.iuteni siml folgende Geschäfte in grisehe llamh’ ti Iw t gi׳;;.mg11־ ׳: Konfektionshaus Löwenstein, Konfrktionsiutis (lebt. ,Manes, Waienhaits R, Schweriner &־ Co., Knrsetth,״n1s Matt.iuch, Schnhhaus Koch, Schuhhaus Auerhach ö Sch! )!!fehl.!die mat!׳!ו!na tisch-na hinvissensclia ft liehe 1 akultat der Universit.it 1. e in h e r g hat dem Unterrichtsininisterium vorgeschlagen, auf den zur Zeit unbesetzten Lehrstuhl für Chemie Prof, K. I a j ,1 n s zu berufen, der früher an der Univer* sit.it München tätig war. Die N’atioiialdemokraten wenden sich schart gegen die Berufung eines jüdischen Gelehrten an die Lembergcr Universität. Die Staatsuriiversii.äl Groningen hat an den Leiter der Abteilung fur innere Krankheiten am Krankenhaus der Berlute!■ Jüdischen Gemeinde, Geh. Rat Prof. Dr. Hermann Strauß, die Einladung gerichtet, au der Universität einen Vortrag aus seinem Lor »ctiuiigsgebiet (Erkrankungen der Verdauungsorgaiie) zu h.ilUil, Der Vortrag von Geh. Rat Strauß fand dieser Tage in der medizinischen Klinik der Universität Groningen statt. Dr. med. Richard Mayer aus Zülpich (Rhld.) wurde von der Chinesischen Regierung als Professor an die Universität in Manniiig (Ivwamp! I’r!>\mci.11 Medical College) berufen. Dr. Gottfried E r;1 e!1 k e 1 aus München, früher an der Hchraoel'i'ii l hiivi r-il.!t j!u u-.dem und Privatdozent an der LJn:votsit.it hrankfurt;1 M.. hat einen!.ehr- und Pur■ I m p e r 1 a 1 College 0 I f Scii-l! 1," e. U!1 i v « r s i t y 0 f L n n 11 11 ״. «. rh.iltvn. Im Alte: r Von .1•! J.iliri״ 1! lat in Kotten 1.1m!!er Vor;.it/ende der roch km :l'-i'.dlt!1 til'IIH ■mtU tut* f Yi/t ׳Präsident des Zentral knraitco fur die An!: eU׳!׳r!1ln!it en d er Aschkenasini in Hol bml, \ S;1 n 1.1 e r s,!.;estorbeii. An den 1 o'gen liav! B.uiw ftu״.g -tarn, kaum 27 Jahre alt, d!r t1׳! kannte Vu .hin 1rtuo.׳a• (icorg Hau tinvcf■ Die Stadt I’1tda|K -t widme! ihm ein Lhrengrab auf dem jüdischen Friedhof. Nach längerer Krankheit ist in New York der bekannte jüdische Philanthrop Lewis Straus gestorben. Tagung der holländischen Zionisten Von ui!-crem 1'em'liH r»iJftrr 11 a a g, 27. 1 )ezernber Die 36. [alin'sversammlung des Niederländischen Zio* «Istenbundcs, 'an der 17b Delegierte aus dl Ortsgruppen und angcschlossenen (jrupjien sowie zahlreiche Gäste aus dem ganzen Lande teilnahmen, wird in der Geschichte des holländischen Zionismus eine bedititsame Stellung einnehmen. Es wurden Beschlüsse angenoiitmen, die das Prinzip der einheitlichen Landesorganisation als Grundlage der Zionistischen Organisation, wie es seit langem von den holländischen Zionisten vertreten wird, in noch ausgeprägterer Form als bisher zu verwirklichen suchen. Der Niederländische Zionistenhuml ist danach die alleinige Organisation der Zionisten in Holland, deren organisatorischer Disziplin sie unterstehen und die den ausschließlichen Rahmen für die Fortbildung der zionistischen Ideologie und die Palistina-Arbeit darstellt. Prof. S. Brodetsky, der ah Vertreter der Exekutive am der Tagung teilnahm, gab einen Ueberblick über die olitische Situation. Er behandelte vor allem die Frage der mmigration und des Legislative Council. So• wohl die Reduzierung der Zahl der Zertifikate wie die Bekanntgabe des Entwurfs für den gesetzgebenden Rat durch den High Commissioner sind sehr ernste Ereignisse. Die Versammlung äußerte in einer Resolution ihre Besorgnisse über dir Zusammenstellung des Legislative Council und stellte sich geschlossen hinter die Exekutive. R. L. Die Hausang’estelltenfrag’e Von Dr. Max Wittenberg Unser Mitarbeiter gibt nachstehend Antwort auf eine Anzahl praktischer Fragen, dh :'.:haus dem Hausangestelltengesetz ergeben. (Red.) Welches sind die gesetzlichen Grundlagen der neuen liest imm ungen? E Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Vom 15, September 1935 (RGBl. 1 S. 1146). 2. Die Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Vom 14. November 1935 (RGBl. I S. 1331). Welche Haushalte kommen in Betracht? Haushalte von Juden. Ein Haushalt gilt als jüdisch, wenn ein jüdischer Mann Hauslialtungsvorstand ist oder der Hausgemeinschatt angehört. Wie werden die Haushalte von Mischlingen behandelt? Außer Volljuden werden auch Drciviertcljudcn sowie ji'1dische Mischlinge ersten Grades (Halbiuden), di« entweder mit einem Juden verheiratet sind oder der jüdischen Religionsgemcinschaft angehören, betroffen. Halhjtide ist, wer von zwei der Rasse nach volljüdischen ürofteltcrntcilen ahstammt, und zwar nicht nur, wer einen deutschblütigcn und einen voll jü di* selten Elternteil hat, sondern auch der, dessen beide Eltern Halbjudcn sind. Wie werden die Haushalte von Ausländern behandelt? Ebenso wie die von inländischen Juden. Nur dann nicht, wenn die ausländischen Juden sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, liier also weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Aufenthalt haben. Haushalte mit solchen Juden fallen also nicht unter das Gesetz. Wer gilt als jüdischer Mann? Jeder männliche Jude, der gesclilechfsreif ist. Als Geschlechtsrcife gilt das Alter von 16 Jahren. Auf die Zeugungsfähigkeif, auf Krankheit, Lähmung u. dgl. kommt es nicht an, ebensowenig auf Greisenhaftigkeit. Gehört auch ein zu Besuch weilender fOdischer Mann der Hausgemeinschaft an? Nein, Vorübergehender Aufenthalt von verwandten oder iremden jüdischen Männern, insbesondere also sog. Logierbesuch, gestaltet einen Haushalt nicht zu einem jüdischen im Sinne des Gesetzes. Bei solchem Besuch können also die deutschbliitigem Hausgehilfinnen beibehalten werden. Wer gehört normalerweise zur Hausgemeinschaft? Derjenige, der am Familienleben des Haushaltsvorstandes teilnimmt, insbesondere die Mahlzeiten zusammen mit ihm oder mit seiner Familie einnimmt. H'ü• wird der Untermieter beurteilt? Er gehört der Hausgemeinschaft an, wenn er in dem Haushalt nicht nur vorübergehend Unterkunft und Verpflegütig erhalt. Damit, daß er lediglich den Morgenkaffee vom Vermieter erhält oder sich auf seinem Zimmer das Abendbrot besorgt, wird er nicht schon Mitglied der Hausgemeinschaft. Hi.• wird der Geschäftsangestellte beurteilt, der int Hause des Geschäftsherrn freie Station erhält? Er gilt a’s Mitglied der Hausgemeinschaft. Das würde nur dann nicht der Fall sein, wenn er, statt vom Geschäftsherrn auch verpflegt zu werden, lediglich die Stellung eines Untermieters entnehmen winde. Wie ist ein Pensionär zu behandeln? Im Privatliaiishalf genau so wie der eben erwähnte GeschäfUangestclIte, der freie Station erhält. Anders steht es mit Pensionatcn. Wie verhält es sich mit Pensionen, Hotels, II e i m c n, Krankenhäusern, Sanatorien? Alle derartigen Unternehmen gelten als gewerbliche Betriebe und fallen daher nicht unter das Gesetz, auch dann nicht, wenn sie nicht zur Gewerbesteuer angemeldet sind, insbesondere also auch gemeinnützige Betriebe dieser Art, Hier dürfen also dcufsdiblütige weibliche Personen unter 45 Jahren beschäftigt werden. Darf das Hotel-, Pcnstons- und ähnliches Personal auch im Privat h aushalt des Inhabers tätig sein? Nein. Sobald es irgendwie, wenn auch nur in bescheidenstem Umfange, hier beschäftigt wird, kommt das Gesetz zur Anwendung. Es muß also eine Trennung zwischen dem gewerblichen Betrieb und dem Privathaushalt des Inhabers vorgenommen werden. Gilt das Gesetz auch für eine Hausgehilfin, die nicht im jüdischen Haushalt übernachtet, sondem in ihrer eigenen Wohnung, hei Angehörigen und dergleichen regelmäßig schläft? Ja, Es kommt nur auf die Tätigkeit im jüdischen Haushalt an. Was wird als Bcschäftigun g im H aushalt im Sinne des Gesetzes angesehen? Die Betätigung von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhäitnisses in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder im Haushalt mit den üblichen'Haushaltungsarbeiten oder anderen, mit dem Haushalt in Verbindung stehenden Arbeiten beschäftigt sind. Welche Gruppen von Personen gellen als in die Hausgemeinseh a ft aufgenommen? Ohne Rücksicht auf die Art des Arbeitsverhältnisses alle zu höheren oder niederen Diensten angenommenen weiblichen Personen, also nicht nur typische Hausgehilfinnen, Dienstmädchcn, Kindermädchen, Köchinnen, Stützen u. dgl., sondern auch Stenotypistinnen, Sprechstundenhilfen, ebenso Näherinnen, Haustöchter u. ähnl,, die sich irn jüdischen Haushalt tagsüber aufhalten, di« Mahlzeiten mit der Familie zusammen un Hause emnehmem. Eine Hausgemeinschaft liegt jedoch nicht vor, wenn die hier skizzierten Personen nur im Gewerbebetriebe beschäftigt werden. Als Gewerbebetrieb gilt nicht nur ein Ladengeschäft, ein Großhandelsgeschäft, ein Fabrik• unternehmen oder ein Handwerksbetrieb, sondern auch die Tätigkeit des Ingenieurs, des Rechtsanwalts, des Rechtsberaters, des Patentanwalts, des Schriftstellers, des Chemikers, des Gelehrten, des Arztes, Zahnarztes, Tierarztes, des Treuhänders, des Hausverwalters, des Grundstücksmaklers, des Künstlers usw. Was gilt als übliche oder alltägliche Haushalts•■ oder aber als eine mit dem Haushalt in Verbindung stehende Arbeit? Die Tätigkeit der Aufwärterin, der Putzfrau, der Waschfrau, des Kinderfräuleins, der Gärtnerin, die den 1 lausgarten besorgt. Hingegen gilt nicht als solche Arbeit und fällt daher nicht unter das hier in Frage stehende Gesetz die Tätigkeit der Friseuse, der Krankenpflegerin, der Masseuse, der Haus- Schneiderin, der Putzmacherin, also von Personen, die nur gelegentlich ins Haus kommen, um liier ihren nicht der I laushaltsarbeit dienenden Beruf ausz.uüben. Kommen die gesetzlichen Bestimmungen auch dann zur Anwendung, wenn die liaushaltshilfe nur aus G c f äll igheit, ohne Entgelt, im jüdischen Haushalt arbeitet? Nein. Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes ist sowohl bei den Haushaltsarbeiten als auch bei den mit dem Haushalt in Verbindung stehenden Arbeiten stets das Vorlicgen eines Arbcitsverhällnisses. Allerdings ist ein solches auch dann anzu nehmen, wenn nicht ein Barlohn, sondern in irgendeiner anderen Form eine Entschädigung gewährt wird. Unter welchen Voraussetzungen darf eine erst 35jährige deutschhlütigc brau im jüdischen Haushalt beschäftigt werden? Nur dann, wenn sie schon am 16. September 1935 (oder früher) im jüdischen Haushalt oder für ihn auch als Auf- Wärterin, Waschfrau u. dgl. tätig war und inzwischen diese Tätigkeit nicht aufgegeben hatte. Bei Neueinstellung nach dem I. Januar 1936 muß jedoch mindestens das 45. Lebensjahr erreicht sein. Dürfen deutsch blütige Staatenlose im jüdischen Haushalt beschäftigt werden? 1 Jeutschbhitige weibliche Staatenlose werden ebenso behandelt wie deutschhlütigc weibliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit, dürfen also nur bei einem Alter von mindestens 45 Jahren in einem jüdischen Haushalt neu eingestellt werden. W ie werden dcutschblütige Ausländerinnen behandelt? Dcutschblütige weibliche Personen fremder Staatsangchörigkeit fallen nicht unter das Gesetz, dürfen also ohne Rücksicht aut ihr Alter in einem jüdischen Haushalt beschäftigt werden, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Ein Kommentar zu den Bestimmungen über die Haus• angestellten findet sich in dem soeben erschienenen Buch von Ministerialrat Dr. jur. Bernhard Lösener und Regierungsrat Dr. jur. Friedrich A. Knost, Verlag Franz Vahlcn, Berlin W 9, 1936, ״Die Nürnberger Gesetze über das Reichsbürgenecht und den Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre nebst den Durchführungsverordnungen״. * Die Tageszeitungen haben folgende Mitteilung des Deutsehen Nachrichtenbüros veröffentlicht: ״Alle Hausgehilfinnen, die unter § 3 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 in Verbindung mit § 12 der Ausfühnmgsverordmmg zu diesem Gesetz vom 14. November 1935 fallen, müssen ohne Rücksicht darauf, ob bei den Behörden ein Antrag der Hausgehilfin oder des Dienstherrn auf Verbleib in ihrer Stellung vorliegt, am 31. Dezember 1935 aus ihren Stellungen ausscheidcn, sofern nicht im Eiiizclfalle die Genehmigung zum Verbleib in ihrer Stellung. bis zum 31. Dezember 1935 erteilt ist. Für den Fall, daß eine rechtzeitig beantragte Genehmigung noch nachträglich erteilt wird, kann die Hausgehilfin von diesem Zeitpunkt an wieder in ihrem früheren Haushalt beschäftigt werden.“ Ein ttassenschande-Prozeß Ein Prozeß wegen Rassenschande wurde vor einem Berliner Gericht verhandelt.1 Der Angeklagte war Arier und Christ. Er hatte im Juni 1934 auf Grund einer Heiratsanzeige, die er selbst aufgegeben hatte, die Witwe eines katholiseben Oesterrdchers kennengclernt, die — wie sie ihm erklärte — Volljüdin ist. Der Angeklagte gab an, daß er diese Frau heiraten, aber sie zunächst erst näher kennenlernen wollte. Deshalb zog er in ihre Wohnung, wo er ein möbliertes Zimmer nahm. Die wahren Beziehungen zwischen beiden waren bald offenkundig, zumal die Zeugin in den Geschäften, in denen sie ihre Einkäufe zu machen pflegte, nicht mit der Wahrheit zurückhielt. Das Verhältnis rief Aergernis bei den Hausbewohnern hervor, das sich im Ankleben von Zetteln an der Wohnungstür der Zeugin Luft machte. Als das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre verkündet wurde, zog der Angeklagte zwar am 1. Oktober aus der Wohnung der Zeugin aus, er gab indessen zu, daß er noch zweimal mit der Zeugin Geschlechtsverkehr gehabt hatte. — Der Staatsanwalt beantragte eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren. Die Strafkammer verurteilte den An geklagten indessen nur zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten, da der Angeklagte die Beziehungen zu der Jüdin bereits länger als an Jahr vor Verkündung des Nürnberger Gesetzes angenommen hatte. Margraf & Co., Juwelen - Gold - Silber G. M. B. H. RUFS AMME LN UMMER Ai FLORA •ti« Die schönsten Geschenkartikel in reichster Auswahl / Auch Ankauf UNTER DEN LINDEN 6 laoin im hotBl rriotol / TAUENTZIENSTR. 18a icni nOrnbernrr •tk. / KANONIER STR. 9 ENGROSABTEILUNG