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Jüdische Rundschau · 1935-12-31 · Heft 105 (31.12.1935) · page 2

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
40 (1935)
Issue
Heft 105 (31.12.1935)
Date
1935-12-31
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seife 2 JO DI S CH E RUNDSCHAU Nr. 105, 31. XII. 1935 Juden als Beamte und Amtsträger Zweite Verordnung zum Reichsbürg er gesetz Der Reichsministcr des Innern hat am 21. 12. 1935 eine Zweite Verordnung zum Reichsbürgergesetz erlassen. Die Verordnung hat folgenden Wortlauts ״Auf Grund des § 3 des Reichs!»•! . ״׳ i/es vom 15. September 1935 (Reichsgcsctzbl. I S. 1145) wird folgendes verordnet: § 1 (1) Beamte Im Sinne des 8 4 Abs. 2 der Ersten Ver- Ordnung vom 14. November 1935 *um Reichsbürgergesetz (Reichsgesetzbl. I S. 1333) sind unmittelbare und mittelbare Beamte des Reichs — mit Ausnahme der Notare, denen die Gebühren selbst zufFeßen —, unmittelbare und mittelbare Beamte der Länder und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbäntle sowie Beamte von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als Beamte Im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Bedienstete der Träger der Sozlalvet- Sicherung, welche die Rechte und Pflichten der Beamte*1 haben. (2) Zu Jen Beamten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz gehören auch die Beamten, die unter Gewährung ihrer vollen Bezüge oder eines Teiles ihrer Bezüge vom Amt enthoben sind, die Lehrer Im öffentlichen Schuldienst und die Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen, soweit sie nicht von Ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden sind. (3) Als Beamte im Sinne des 8 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Relchsbllrgergesetz gelten ferner die Honorar Professoren, die nicht beamteten außerordentliehen Professoren und (Ile Privatdozenten an wissenscliaftlichen Hochschulen. Bei ihnen tritt an die Stelle des Uebertritts in den Ruhestand die Entziehung der Lehrbefußnis; das gleiche gilt für die von Ihren amtliehen Verpflichtungen entbundenen Lehrer an den wissenscliaftlichen Hochschulen. (-1) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 der Ersten Verorelnung zum Reicbsbiirgergesetz gelten sinngemäß für die Angehörigen der Wehrmacht. (5) W a r I e s t a 11 tl s beamte, die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten als Ruhegehalt ihr Wartegeld bis zu. dem Zeitpunkt, zu dein sie auf ürund der allgemeinen Vorschriften sonst in den endgültigen Ruhestand getreten wären; als Ruhegehalt erhalten sie ihr Wartegeld auch dann, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens als nicht planmäßige Beamte voll beschäftigt waren. (ü) Ist gegen einen Beamten (Abs. 1 bis 4) ein form*!:dies I)isziplinarvcrfahren anhängig, so kann dieses mit dem Ziele der Aberkennung des Ruhegehalts und der Amtsbezeichnung fortgeführt Werden. 8 2 (1) Beamte Im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz, die beim Uebertrltt in den Ruhestand nach den allgemeinen versor(jungsrechtliehen Bestimmungen ein Ruhegehalt noch nicht erdient hatten oder die Oberhaupt keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, kann hei Würdigkeit und Bedürftigkeit ein jederzeit widerruflicher Unterhaltszuschuß gewährt werden- (2) Der Unterhalts*uscliuß wird nach Richtlinien bewilligt, die der Reichsniiuister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reiclisiiiinister des Innern erläßt. Die Riehtlinien sind für die Gemeinden und ficincindevcrbände und die Körperschaften des öffentliches Rechts verbindlich. f,3) Den Beamten nach Abs. t dieser Vorschrift werden gleich gestellt die Notare, denen die Gebühren selbst zufließen. Ueber die Gleichstellung anderer Gruppen von nicht beamteten Trägern eines öffentlichen Amtes entscheidet der Reichsministcr des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. (4) Wird einem Beamten, der beim Oebertritt in den Ruhestand nach den allgemeinen versorgungsrechtliehen Be* Stimmungen ein Ruhegehalt noch nicht erdient hatte, ein Unterhaltszuschuß bewilligt, so findet eine Nachversicherung nach Maßgabe der reichsgcsctzliehcn Sozialversicherung nicht statt in den Fällen, in »lenen der Unterhaltszuschuß wider* rufen wird 04er der llnterlialtszuscliuß zeitlich beschränkt bewilligt worden ist, finden die Vorschriften der Reichs- Versicherung über die Nachversicherung von Personen, die von der Veraicherungspflicht befreit sind, vom Zeitpunkt det Widerrufs oder des Fortfalls des Unterhaitszuschussea ah Anwendung. Hierbei gilt die Zeit zwischen dem Ausschel* den und der Nachversicherung als Ersatzzeit für die Erhaltung der Anwartschaft. § 3 Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn-Gesell« ischaft werden ermächtigt, dem § 4 Abs. 2 der Ersten Vei* Ordnung zum Reichsbürgergesetz und dem § 2 dieser Vei• Ordnung entsprechende Bestimmungen zu erlassen. 8 4 (!) Bel Beamten im Sinne des g 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung Zum Reichsbürgergesetz, die beim Uebertrltt in den Ruhestand nach den allgemeinen versorgungsrechtliehen Bestimmungen ein Ruhegehalt noch nient erdient hatten oder die überhaupt keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, sowie bei dem Notaren, denen die Gebühren selbst zufließen, finden auf die Kündigung von Mletverh ä 11 n i s s e n über Räume, die sie für sich oder ihre Familie gemietet haben, die Vorschriften des Gesetzes über das Kündigungsrecht der durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtcntums betroffenen Personen vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 187) entsprechende An* Wendung. Die Kündigung muß für den 31. März 1936 erfolgen und dem Vermieter spätestens am 31. Januar 1936 zugehen. (2) Das gleiche gilt für Mietverhäitnisse der Angestellten von Notaren, die durch das Ausscheiden des Notars Stellung«• los geworden sind. § 5 (1) Träger eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 4 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz sind neben den Beamten die Personen, die dazu bestellt sind, obrigkeitliche oder hoheitliche Aufgaben zu erfüllen. (2) In Zwcifelsfällcn entscheidet der Reichsminister des Innern im Einverneh men mit dem. Rciclisminister der Finart* zen, ob ein öffentliches Amt im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. (3) Aus Beurlaubungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen, die gegen Träger eines öffentlichen Amtes iin Hinblick auf das Reichsbfirgcrgesetz getroffen sind, können An- Sprüche nicht hcrgclcitet werden. (4) Amtshandlungen sind nicht deshalb rechtsunwirksam, weil der Träger des öffentlichen Amtes im Sinne des Abs. 1 sie nach dem 14. November 1935 vorgenommen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nach § 4 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz bereits ausgeschieden war. (5) War ein Notar, der auf eirund des § 4 Abs. 1 det Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz ausgeschieden ist, beurlaubt, und hat aus diesem Grunde ein Gericht oder eine andere Behörde eine zur Zuständigkeit des Notars gehörende Amtshandlung vorgenommen, so können hieraus Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Handlung nicht hergeleitet werden. 8 6 (1) Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 der Ersten Ver• ordnung *um Reichsbürgergesetz über die Bekleidung eines öffentlichem Amtes gilt aucn für die Stellung des leitenden Arates an öffentlichen Krankenanstalten sowie freien gemeinnützigen Krankenanstalten und des Vertraue nsarztes. (2) .Jüdische leitende Aerzte an Öffentlichen Krankenanstalten sowie Breien gemeinnützigen Krankenanstalten und jüdische Vertrauensärzte scheiden mit dem 31« März 1936 aus ihrer Stellung aus. Bestehende Verträge erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt. (3) Jüdische Krankenhäuser werden von dieser Regelung nicht betroffen. (4) Ir* Zweifelsfällen entscheidet der Reichsminister des Innern nach Anhörung der Reichsärztekammer.״ * Was sind ״öffentliche Aemter“? Als Beispiele für ״öffentliche Aemter“ im Sinne des Reichsbürgergesetzes, in denen Juden nicht tätig sein dürfen, nennt der Reichs- und preußische Minister des Innern in einem Runderlaß die der Schiedsmänner, Fleisch beschauer und Stempelverteiler. Jede Iruti׳u!i1,n ־tun d<■r Art, wie de die Kreierung vui-eliUgt, den Wuch ׳, des jtiili-cl.en Nat hnialbc ims bidrohen und das Aufbauwerk, das Juden und Arabern ״Idchzritif; Segen bringt, erschweren. Eine solrlic Institut!״!! wird eine Quelle ran Gegen -ätzen und KonfliUcn dir zwei Teile der Palästina!-I-• hm Bevölkerung sein und die Aus-i׳ Itten einer ״i nicin•innen A!l׳״i! von Bevölkerung und Regierung verringern. Uie E!r icbtuuy einer solchen Körperschaft ist auch im Ilmblick auf!1» Riii ksuriiligkeit der städtischen Selbst vei «■;!Fun״ i:n Lande ein falscher Schritt. Audbmmi (;ittnilc I>f׳-ti1'i/t der Ivtiijri'h zum wiederholten Male seinen W irl c r s |> r u c h gegen d i e Errichtung eines Ccs(t *gebenden Rates;•at der gegenwärtig« S1 ttle tlcr Fn> wiridi tng des Tandes und sictil sich gezwungen, den Plan 11er Regierung nitf das entschiedenste ab t u 1 c hn 0 11.“ Weizniaim wies darauf hin, daß die Entwicklungen seit dem letzten Kongreß sowohl auf dem Gebiet der internationalen Politik als auch in Palästina selbst die durch den Kongreß ausgedruekten B e j ü r c h t tt n ge n noch verstärkt haben. Die Übertragung: gesetzgebender Rechte an Kreise, die offen das Mandat und das Jüdische N'afionalhcim ablehnen und verlet/en, müsse das ganze Maiulats-Rcginie unterminieren. Weizmann bedauerte, erklären zu müssen, daß die Juden nicht in der Lage sind, an dem Legislative Council!nitzuarbeiten- Durch 18 Jahre — =0 fuhr Weizmaim fort —- war ich bemüht, mit Großbritannien zusaininenzuarbviten. Auch in Zukunft werde die Jewisli Agency ernstlich streben, ihre Zusammenarberit mit der Regierung mit Ausnahme des Legislative Coiineil fortzusetzen. Die Araber haben wiederholt den ihnen von den Juden artgebntcneii F riet! e n z 1t r ii c k g e w i e s e n. Es sei sicher, daß sie auch den Legislative Council zur Vorhindentng des jüdischen Fortschrittes benutzen würden. Unser Fortschritt war bemerkenswert, alter er war auch furchtbar schwierig, t'nd aw.1111־ eine neue Selm Irrigkeit hinziigcfügt wird, konnte e!> su!1, daß die Last sielt als zu schwer erweist. Aus diesem (initiJe, so schloß l.)r. V\ ci/!nann, nmft ich zu meinem außerordentlichen l.eidu esen die «Mitarbeit am Council abklmen. Nach I)r. Wei/niaim erklärte Ben Z w i, daß sich der Warnt L.eumi mit der t ialttiug der Agency identifiziere und zitierte den entsprechenden Beschluß der palästinensischen I)111׳gierten-Vc1s,a1!1!niu1!g (A->erath I lani wrhariin). Der VertreUT der Ag11d.1l>, I >r. BI 111, verlas eine Erklärung, in der die veischiedenen poüiisclien und religiösen Grunde aufgezählt werden, tlic die Gegnerschaft der Agudah gegen den Gesetzgebenden K'at begründen. In der Erklärung wird auf die allgemeine arabische Feindschaft gegen die Juden und auf die letzteu TcrruristenaMe einerlei 1s, auf das jüdische Ficntl in der Diaspora änderet o-its hi!1<;e\vit"en. Umdbritaiuiien sei nicht berechtigt, die ihm von der Vorsehung übertragene Aufgabe der Wiederansiedlmi(׳ der Juden im Heiligen Lande auf amten• zu 1-.benr.1gc11. SJilic li.tch erklärt 1. I m;1 I e h namens der sefardischcn Juden und der anderen orientalischen Gemeindeu seinen Anschluß an tlic Haltung der offiziellen jüdischeu Behörden. Der High C o m!11 i s s i o 11 e r erwiderte, er begreife die Haltung׳, die von den Rainen! ausgesprochen worden sei und von allen Juden in Palästina geteilt werde. Er bedauere sehr, daß die Juden an dem Rat nicht teitnehmen wollen, hoffe aber, die Zeit werde beweisen, daß ihre Befürchtungen unbegründet waren. Inzwischen sei er früh zu hören, daß die jüdische Zusammenarbeit mit der Regierung in anderen Fragen weiter fortgesetzt wird. Die Resonanz Die Nachricht Von der Proklamiere 11g des Legislative Council in Palästina hat in der j u d i s c h c n O e f f e n 11 i c 11 - keif in ,־!!!en Teilen der Welt großes Aufsehen und starke .Ablehnung iurvorgerufeit. Die jüdischen Zeitungen aller linder nehmen gegen die Vorschläge der Regierung Stellung. Auch eine Anzahl van Orgruiisatiotieti und Konferenzen zionisti'Cher Verbände in verschiedenen Ländern haben Protestresolutionen gegen den geplanten Legislative Council gefaßt und auch entsprechende Telegramme nach Palästina abgeschickt (darunter z. B. die Zionistische Föderation für Großbritannien und Irland). Die gesamte n r u b i s e 11 c Presse Palästinas und der N 3 1' h 1) a r I;1 n d ־ז e Ih׳v di; 1iti1:t sich mit dem Plan des Legilativu (,u utu ii, 1 >i c II 'fl nrubi-cheii Zeitungen m1!׳ men lebh a ft Ut'Dvn die V( jrsc hlajv der Re!r!er1t11g Stellung, die sic;1 1 Vw\ י!, Rur;,׳! an> ui nur! { ■m! >krati-ehe!1 Selhstre gierung he/t i chlltil. I he Aral! er pro t c stieren dagegen, tlafl der (irc: ׳ Rot k״: Int‘ mm ־. b 1 ׳ideude Macht in den Fr; igen d e r I "t/i׳;d "in o!.!!!>! «. Irr lmm1.Tr.1־tem haben soll und daß (iiu /u s•׳ Ilm m t Sos Zertiläk ats-Schedule für die half»״ ihrütlic :rm U! i Irr Kompetenz des Rates voll• stantl iir cm/o; ycti i -t. Jn!;rn leinen kann inan sagen, daß trotz iicftmcr Ki iti k 1 11 V arai JjS״ heit Z.eifmujcn vorläufig der Stil In niHiaiiniu וון 1t! ״11! 11׳ 1; J1 /1 c rt 1 1, sonde;.! der arabischen LeitmiL!, tlic bis /U511 7. Ja 11 nur ii! re Antwort erteilen soll, die u'hknl vn nti 1!״ ha n vi .׳*ut11 .׳ di!׳ a g \ p! D c h e Presse nimmt an den Frört eriiiiga! 1,!!, 1 Hr ert1!.־!c:;*e ...Wkkaftani" kritisiert zwar Finzelheit en, rat alter ini gmi/eti zur A 11 n a 11111 e der Vorschläge, wahrtnd da- Organ des Waftl ״Haiagll“ schreibt, eine An- 11 all »ne der Vuim 11 ki׳;!.• «ne gleiehbetl entern! mit einer Annähme des Mandates und der Bnlfuur-I>ek!arati11״; daher mußten die Vorschläge n 11 g e I e 11111 werden. Politische Führung und Strafle Unser palästinensischer g׳l,-Korrespondent berichtet: Daß die Leitung der Zionistischen Organisation in ihrer ablehnenden Stellung beharren wird und daß sie dabei von der! weitesten Kreisen gestutzt wird, kann keinem Zweifel unterliegen, Kaum jemals ist eine Stellungnahme so populär gewest 11 wie die Gegnerschaft gegen den Gesetzgebenden Hat. Es ist bedeutsam, daß in den meisten Fällen (unter dem Publikum) gar nicht weiter genau untersucht wird, was dieser Rat eigentlich für Kompetenzen hat und wie er aufgebaut und in seinen Aktionen beschränkt ist. Die Animositat richtet sieh nicht gegen diesen oder jenen Rat, gegen diese oder jene hpe/hlmnBnahmc, sondern gegen das Projckt als s o l c!1 e s. .Auch in der hebräischen Presse kommt dies (in 1tlieh zum Ausdruck. Hat somit die Exekutive die Führung in dieser wichtigen Angelegenheit, soweit es sich um die diplomatischpolitische Aktion hamleit, so scheint doch die Gefahr zu bestehen, d.1R die revisionistischen Elemente verstielten, die Führung auf der Straße an sich zu reißen. Am Samstagabend. wo itu 1!1fr große Massen in den Straßen von T e I - A w i v sind, versuchte eine Gruppe von Revisionisten, die aus einer Versammlung gegen den Transfer kam, eine Demonstration gegen den Rat zu veranstalten, die zu Verhaftungen fuhrie. Auch am Montag sah man eine kleine Gruppe junger Menschen im CileichschTitt über die Hauptstrafle ziehen und Rufe gegen den Rat ausstoßen. Die Polizei ist seit einigen Tagen i1׳ Bereitschaft, wenn es auch nirgends zu ernsten Konflikten gekommen ist. Die ersten kleinen Versuche beweisen jedoch, daß es Aufgabe der legitimem nationalen Führung ist, auch auf der Straße das Heft In der Hand zu behalten und zu verhindern, daß die Lage für Parteizwecke ausgenut/t wird. Die politische Lage im Lande ist heute so kompliziert und cs ist auch an manchen Stellen so viel Spannung vorhanden, daß der kleinste Funke sie zur Entladung bringen kann. Ein Zeichen für die Nervosität der Polizei und ihre Alisicht, keinerlei Straßenaktionen aufkommen zu lassen, ist die Tatsache, daß sie am Montag •den Fackelzug der Schulkinder zu C11 a n 11 k k a h so weit wie möglich einzudätnmen suchte. Die Kinder der oberen städtischen Schul- Klassen haftet» sich gegen Abend unter Führung ihrer Lehrer auf einem freien Platz versammelt, wo die Chanukkahlichter angezündet wurden. Von dort setzte sicli ein Lichter- und F-atkclztig durch die Hauptstraßen der Stadt in Bewegung, auf denen sich Zehntausende von Schaulustigen angesammelt hatten, Die Polizei verhinderte die Rückkehr der einzelnen Klassen unter Musikbegleitung zu ihren Schulen, und tn manchen Stellen wurde dabei starke Verwirrung angerichtet. Gegen Abend wurde der BcreitschaHsdienst der Polizei aufgehoben. Durchführung zurückgestellt? Jerusalem, 24. Dezember. (JTA.) Die Tageszeitung ״El Liwaa“, das Organ des Großmnfti von Jerusalem, veröttentlicht die Meldung, daß aller Wahrscheinlichkeit nach trotz, der oHiziellen Ankündigung des Legislative Council die tatsächliche Einsetzung des Rates bis auf weiteres zurückgestellt werden wird. Den Informationen des Blattes zufolge soll High Commissioncr Sir Arthur Wanchope von dein Ministerium für die Kolonien in London die Weisung erhalten haben, keine weiteren Schritte in der Frage der Schaffung de» Legislative Council zu unternehmen. Es verlaute, so,heißt es in dem Bericht der ״El Liwaa“ weiter, daß diese Weisung in Zusammenhang stehe mit Verhandlungen, die gegenwärtig in London zwischen Kolonlenministeriuiu und Zionistischer fixekutive über die Frage des Legislative Council geführt würden. ״Et Liwaa“ meldet ferner, daS Wauehope den PrSafdenten der Jewish Agency, Dr. Wei z m an n, neuerlich zu einer Unterredung über den Legislative Council eingclade« habe. XXV. Delegiertentag der ZVfD. Wie bereits mitgeteilt, findet der 25. Delegiertentag der Zionistischen Vereinigung für Deutschland vom 2. bis 4. Februar 1934 in Berlin im Bachsaal, LUtzowstr. 76, und seinen Nebenräumen statt. Dem Delegiertentag wird ein umfassender gedruckter Bericht über die Arbeit der ZVID. und der ihr angeschlossenen Organisationen vorliegen. Die Tagesordnung wird im einzelnen demnächst bekanntgeneben werden. Am ersten Tage wird die zionistische Haltung zu den Problemen des deutschen Judentums, seinen zentralen Institutionen, Gemeinden und Organisationen erörtert werden. Der zweite Tag ■wird sich insbesondere mit unserer Kultur- und Bildungsarbeit und den Probiemen der Jüdischen Schule befassen. Der dritte Tag wird den aktuellen Problemen des Paiastina-Aufbau* und den Fragen, die mit der Ans'edlung von Juden aus Deutschland in Palästina Zusammenhängen, gewidmet se'n. D’e Tagung, die In ihrem Plenum und den Kommissionen eine umiangre'che Arbeit zu leisten hat, wird mit der Fassung von Be- Schlüssen über die zukünftige Arbeit sowie mit der Neuwahl der leitenden Gremien d«r Zionistischen Vereinigung für Deutschland ihren Abschluß finden. Miß Hcnrietta Szold hat ihren 75. Geburtstag im Kreise ihrer Angehörigen in Baltimore (Maryland) verbracht, während die Juden Amerikas ihr in unzähligen Kuiidgebujigen anläßlich ihres Geburtstages huldigten. Hunderte Rabbiner würdigten von der Kanzel die Verdienste der Jubilarin aut dem Gebiet der jüdischen ErncucrungsbeHrcbungen und jüdischer Sozialarbeit. Gouverneur Herbert H. Lehman und viele andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens haben Glückwunschschreiben und Telegramme an Miß Szold gerichtet._ Hauplschriflleiter: Dr. Robert W e 11 s c h, Rcrlin - Charlottenburg fl (auch verantwortlich für die Aufnahme von Bildern). Sfellvfr׳reter! Kurt Loewenstein. Berlin W 15. Anzeigenleiter u. verantwortlich für den Itihalt der Anzeigen: Hermann F i n n. Berlm-Tempelhol. Gültig: Anzeigen-Preisliste 4 vom 15. Oktober 1835. Vertag und Anreigenverwaltung: Jüdische Rundschau. Berlin W15. Mrinekrstr. 10. D.-A. Not« 38 278. — Druck: Siegfried Scholem, Bln.-Schöneb«g.

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