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Jüdische Rundschau · 1935-12-06 · Heft 98 (6.12.1935) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
40 (1935)
Issue
Heft 98 (6.12.1935)
Date
1935-12-06
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Sofia 4 JÜDISCHE fttWÜSCHAD Nr. 98, 6. XU. T935 Nichtarische Anwälte vor dem Arbeitsgericht Wer darf wen heiraten? Die Durchführung der Nürnberger Gesetze Der Reichs - und preußische Innenminister lat iti einem Rund erlaß an die Ländcrregicrungcn An- Weisungen über die verwaltungsmäßige Durchführung des Nürnberggesetzes vom 15. September zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre gegeben. Durch dieses Gesetz und seine Ausfiihrungsbcstiinmungtn sei eindeutig und endgültig klargestellt worden, in welcljetn Umfang im nationalsozialistischen Staat Rassenmisch eh eil im Interesse der Rcincrhaltung des deutschen Blutes verboten seien. E h e s c 111 i e ß u n ״ e ti, die in diesen Vorschriften nicht ausdrücklich untersagt würden, seien zulässig. Im Geschäftsverkehr sollen künftig in der Regel folgende Bezeichnungen verwendet werden: für einen jüdischen Mischling mit z. w e i volljüdisclien Großeltern Mischling ersten Grades, für einen jüdischen Mischling mit einem volljüdisclien Großelternteil Mischling zweiten Grades, für eine Person deutschen oder artverwandten Blutes I) e u t s c h b 1 ü t i g c r. Durch die Vorschriften sind die Zulässigkeit und die Unzulässigkeit von rassischen Mischehen, an denen Juden oder deutsch-jüdische Mischlinge beteiligt sind, erschöpfend geregelt. Es gilt dabei folgendes: Verboten sind: 1. Ehen zwischen Juden und Angehörigen deutschen oder artverwandten Blutes (Dcutschbliitigen). 2. Ehen zwischen Juden und Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen mit einem volljüdisclien Großclternteil (Mischlingen zweiten Grades). 3. Ehen zwischen Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen mit einem volljüdisclien Großclternteil (Mischlingen zweiten Grades). Sofern nicht im I: i n z e 1 f a 1 1 eine O e n e 11 111 i g u n g des Rddisminister.s des Innern 1!nd des Stellvertreters des Führers vorlicgt, sind ferner verboten: Ehen zwischen Staatsangehörigen iüdischen Mischlingen mit zwei volljüdischen Großeltern (Mischlingen ersten Gracies) und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes (Deutschbliitigen) oder Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen mit einem volljüdisclien Großclternteil (Mischlingen zweiten Grades). Das Verfahren hei der Einholung der Genehmigung wird noch geregelt werden, ln Zukunft hat jeder Verlobte vor der Eheschließung dem Standesbeamten den Nach* weis seiner A b s t a 111 in u n g zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten: Die praktische Anwendung der Vorschriften imift in einer Weise erfolgen, die unnötige Erschwerungen fiir den ganz überwiegenden Teil des deutscheu Volkes, der deutschen oder artverwandten Blutes ist, ausschließt. Die Anforderungen an den Nachweis der Abstammung müssen de-halb auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden. Dies um so mehr, als die Verletzung der einschlägigen Vorschriften durchweg mit schweren Zuchthausslrafen geahndet wird. Zum Nachweis der Abstammung sind beim Aufgebot außer den Geburtsurkunden der Verlobten die samkeit gefunden hat. Die Tätigkeit des Pariser Konsisto riums, das im Grunde von wenige» jüdischen Notabchifamilien getragen wird, beschränkt sich auf die Sicherung des religioseil Kultes, sowie auf die Durclifiiiirimg der dringendsten Wohltätigkeitsaufgalnn. Zu den Strömungen in der Pariser Judenheit' hat das Pariser Konsistorium kaum Beziehungen, an der Lösung der großen Probleme, die die heutige Zeit der Jude 11 heit steht, hat es kam!: mifgewirkt. Vom zionistischen Standpunkt haben die jet/igen Konsi-toriahvalilen mir insofern Interesse, als das Initiativkomitee, das die einzige Liste . zu diesen Wahlen aufgest eilt hat, von Lands Ass eher präsidiert war, der sieh um die Kertn-I lajessod-Arheit in bnuikreich große Verdienste erworben hat. Louis A-scher ist einer der seltenen Männer ii« Paris, bei denen die jüdische Arbeit und auch die Palästina-Arbeit von jeher Interesse und Unter- Stützung gefunden hat. Sein hinfhil! auf das Pariser Konsistorium wird sich hoffentlich auch in diesem Sinne geltend machen. Zionistische Vorträge Max Brods in Holland. Auf Einladung des Keren 1 lago-od in lloliand hielt, wie uns von dort berichtet m iril, Ma\ Brod eine Anzahl Vortrage in verschiedenen Städten lloilamis. Am 27. v. M. sprach er als Gast de-. Keren I iaj״|., ׳| und des judi-clien Franeiirats in Hidi.iml 111 Amsterdam in einer Limlc-konferenz des Keren tlajrs'Od, deren Vorsitz der liollandische Oheniehter Dr. V j s s t r, Den I lang, führte über ״Unsere Aufgaben heim Aufbau Palästinas'•. An ih-m-vlbcn Abend fand eine Mauifestationsversammlinig statt, welche von i )r. Visser eingeieitet wurde und auf der der Ptmmdmif der holländischen zjonisti- Scheu Lamiesoreanisntion, I)r, iler/berg, und Max Brod über ״Palästina und das |udm1fnm•' sprachen. In Amsterdam, im Haag und in Rotterdam hielt Bio I Vorträge über ״Heinrich Heine Uml der ]111 tische Dichter von heute", im Haag fand der Vortrag in ' der allgemeinen Volkshochschule statt. In Amsterdam fand eine grolle Jugendkumlgehung statt, au der an 700 Jugendliche teihialinien und auf der Brod über ״Wege zum Zionismus“ sprach. Vehudi Menuhin. Der (von uns schon gemeldete) Ent- Schluß des jungen jüdischen Violinkünstlers Memihin, sich auf zwei Jahre von der Konzert Eiligkeit zurückzuziehen und nur_ seiner inneren Entwicklung zu widmen, veranlaßt die ״Kölnische V o 1 k s z c i t u 11 g“ vom 1. Dezember zu folgender Betrachtung: Man kann diesen Entschluß eines jungen Mannes, der mit seiner Geige sich ein gewaltiges Vermögen erspielt hat, nur als einen heroischen Entschluß bezeichnen. Indem er, der doch schon als Genie anerkannt ist, nach weiterer Vervollkommnung und nach Verinnerli:hung strebt, zeigt er, daß er auch ein bescheidener Künstler und ein ernster Mensch ist. Der Künstler wandelt immer auf der Hölle, wenn er die Schmeicheleien der Menschen mir als das nimmt, was sie sind, und wenn er nicht in die Eitelkeit fällt, die so oft dem Künstler schadet. Wer es fertig bringt, zwei Jahre auf den Beifall der Menge zu verzichten und entschlossen ist, erst nach so langer Zeit der Sclbstpriifung wieder aut «las Kon/t. Dodimn ziiruck/ukehren, beweist Quali- •täten.“ 1),,;,e Charakteristik eines jüdischen Musikers scheint Uns bemerkenswert, auch wenn die ״K. V.״ ihre Notiz mit den Worten einicitct: ״Der türkische Violinkünstler Ychudi Menuhin,..“ —MAGISTER KIRSCH—ד Der nute Lllc&r - Magister-Ukörfabrik, München VII Heiratsurkunden ihrer Eltern, bei unehelichen Kindern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls der Vater bekannt ist, auch dessen Geburtsurkunde vorzulegen. Die Verlobten haben ferner schriftlich oder zu Protokoll zu versichern, was ihnen über die rassische Zugehörigkeit und die Religion ihrer Großeltern bekannt ist, und zu erklären, daß sie die Angaben über ihre Abstammungsverhältnisse nach bestem Wissen gemacht haben. Andere Erklärungen soll der Standesbeamte von den Verlobten grundsätzlich nicht fordern. Er kann aber verlangen, daß weitere Urkunden, insbesondere die Heiratsurkunden der Großeitern, vorgelegt werden, wenn ihm bestimmte Tatsachen bekannt sind, die für eine andere als die von den Verlobten behauptete Abstammung sprechen. Das Verfahren für die Einholung der Genehmigung zu Ausnahmen von allgemeinen Eheverbot eh wird noch besonders geregelt werden. Einstweilen bestimmt der Minister, daß vor! deutsch-jüdischen Rassemischehen abgesehen auch Rassemischehen von Staatsangehörigen deutsehen oder artverwandten Blutes (und ebenso von Mischlingen mit nur einem jüdischen Großclternteil) mit Angehörigen ariderer fremder Rassen dann verboten sind, wenn daraus eine die Reinerhaltung des deutschen Blutes gefährdende Nachkommenschaft zu erwarten ist. Der entsprechende Nachweis wird von einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab durch das Ehetauglidikeitszeugnis erbracht. Bis dahin hat der Standesbeamte mir in solchen Fällen das Ehetauglichkeits- Zeugnis zu verlangen, in denen er wegen Zugehörigkeit der Verlobten zu verschiedenen Rassen eine für das deutsche Blut ungünstige Nachkommenschaft befürchtet. (Z. B. bei einer Eheschließung von dcutscliblütigen Personen mit Zigeunern, Negern oder ihren Bastarden). Sind bei einer Eheschließung beide Verlobte Aus- IS n d e r, so kommen die Vorschriften nicht zur Anwendung. Ist nur ein ausländischer Verlobter beteiligt, so steht der Anwendung der Vorschriften nichts entgegen, denn ein dadurch begründetes Ehehindernis besteht stets in der Person des deutschen Verlobten. Dieser muß auch den Nachweis der Abstammung des ausländischen Verlobten führen, da nur danach beurteilt werden kann, ob die Eheschließung des deutschen Verlobten zulässig ist. Dies gilt auch im Vcrliältnis zu den Staaten, die dem Haager Eheschließungsabkommen beigetreten sind. Besitzt einer der Verlobten eine fremde Staatsangehörigkeit, so darf jedach der Standesbeamte das Aufgebot und das Gesundheitsamt die Aus- Stellung des Ehetauglichkeitszaignisscs niemals von sieh aus versagen. Es ist vielmehr in allen Fällen, in denen eine Eheschließung unzulässig ist, eine Entscheidung des Reichs- und preußischen Ministers des Innern einzuholen. Es ist nicht angängig, daß ein Standesbeamter sich seiner eigenen Verantwortung dadurch entzieht, daß er die beantragte Amtshandlung in Kenntnis ihrer gesetzlichen Zulässigkeit ablehnt und eine Anweisung des Gerichts abwartet. Der Minister ordnet daher an, daß jeder Standesbeamte, der seine Mitwirkung bei einer Eheschließung wegen jüdischen Bluteinschlngcs eines Verlobten verweigert, ihm hierüber unter eingehender Begründung seiner Stellungnahme unverzüglich berichtet. Der Sion der Jadengesetzgebung Die Zeitung ״Der Mitteldeutsche“ vom 2. Dezember berichtet über eine Rede, die Ministerpräsident Klagges in Bernburg gehalten hat; in diesem Bericht heißt es u. a.: ״Der Minister ging auf die Ursachen und inneren Zusammenhinge des Zusammenbruchs der deutschen Wirtschaft in der nun glücklich überwundenen traurigsten Zeitepoche der deutschen Geschichte ein und erläuterte in Gegenüberstellung hierzu die in ihrer segensreichen Auswirkung für kommende Generationen noch gar nicht abzuscliäUenden Gesetze des nationalsozialistischen Staates, als deren wichtigstes wir das Gesci* zur Reinhaltung des deutschen Blutes zu betrachten haben. Unser Kampf gilt nicht den Juden, allgemein gesehen, sondern nur soweit sie Deutsehe sein wollen, wir kämpfen 81*0 nicht gegen den Juden, sondern für das deutsche Volk.*־ Konzession für ein jüdisches Lokal Das Stadiverwaltiuigsgericht Hannover beschäftigte Bich lt. ״Frankf. Ztg.“ vom 5, 12. mit der Erteilung der Erlaubnis zum Ausschank von Milch und milchähnlichen Getränken .111 eine Frau, die die Absicht hat, diesen Ausschank in einer im ersten Stock gelegenen Wohnung zu eröffnen. Es handelte sich dabei um eine Neukonzession, gegen die der Polizei- Präsident und der Oberbürgermeister nichts einzuwenden hatten, während sich die zuständige Berufsvertretung des Gaststlittengewerhcs dagegen wandte. Der Ehemann der Antragsteilerin erklärte in der Verhandlung, man habe die Kon- Zession nachgesucht, weil Juden in anderen Lokalen nicht mehr erwünscht seien. Der Betrieb solle nur Juden zugänglich sein, und zwar in der Hauptsache solchen, die von außerhalb nach Hannover kämen. Die Räume seiner Privatwohnung seien für diesen Zweck groß ״Hing, zumal da der Andrang ja auch nicht besonders stark sein werde. Das Stadtverwaltuiigsgericht setzte die Entscheidung auf drei Monate aus. Es er Härte, es liege an sich nahe, einem solchen Antrag keine Bedenken entgegeimisteilen. Man wolle aber zunächst noch Austühr u n gsbr stimm ungen zu den Nürnberger Ge■ setzen abwarten. Wie der ״Völkische Beobachter“ vom 3. 12. schreibt, hat der Befehlshaber der deutschen Polizei, Generalleutnant Daluege, vor kurzem ein allgemeines Polizeiverwaltungsg e s e t z angekündigt. Die Zeitschrift des Kameradschaftsbundes der deutschen Polizeibcamten ״Der Deutsche Polizeibeamtc“ beschäftigt sich nun mit der Forderung nach einer Auslegung und Anwendung des allgemeinen P011zeirechts im Ödste nationalsozialistischer Weltanschauung. In dem jetzt noch geltenden Polizeiverwaltungsgcsetz vom 1. 6. 1931 gibt der § 14 die Möglichkeit, das Polizei recht der nationalsozialistischcn Weltanschauung anz 11 passen. Hierfür werden eine Reihe von Beispielen angeführt, von denen der ״Völkische Beobachter“ u. a. folgendes erwähnt: ״Der erwähnte Paragraph gibt ferner der Polizei die Möglichkeit, im Sinne des nationalsozialistischen Gedankengutes »amtliche bisher hervorgetioiiiien sittlichen, moralischen und ethischen VerfaUienehei• nungen tmd Vemrungen 7.11 verhindern. So ist z. B. das Zusammenleben *rischer Volksgenossen mit Juden oder Angehörigen farbiger Rassen ein Verstoß gegen die Reinheit und Gesundheit der arischen R*•* und gegen da* allgemeine völkiKhe Empfinden, »mit ab «in Die Frage, ob nach der neuen Fassung des § 11 Arb.GG, vom 20. März 1935 in Fällen, in denen eine Vertretung durch die Deutsche Arbeitsfront nicht in Frage kommt, auch nichtarische Rechtsanwälte zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht zugelassen werden können, hat das Landesarbeitsgericht Berlin in der Beschwerdeinstanz in einem Beschluß vom 3. September 1935 bejahend beantwort et. In den Gründen dieser in der ״Arbeitsrechtsprechung“ vom 15. November veröffentlichten Entscheidung heißt es u. a.: ״Hätte der Gesetzgeber die auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1933 bei allen arideren Gerichten *!»gelassenen nichtarisehen Rechtsanwälte von der Proreßvertretung bei den Arbeit«- gerichton ausschließen wollen, so wäre dies sicherlich in den au 5 11 Abs. 1 A. G. G. erlassenen Riehtlinian vom 13. Juni 1935 rum Ausdruck gebracht worden. Bei den Landosarbeitsgcrichten und dem Reichsarbeitsgericht müssen nach der gesetzlichen Reg-elang des 5 11 Abs. 2 A. G. G. nichtarische Rechtsanwälte zugelassen werden. Es dürfte somit nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, die nichtarischen Rechtsanwälte von der Mitwirkung bei der Rechtsfindung bei den Arbeitsgerichten erster Instanz völlig *uszuschließaa, sie aber in den höheren Instanzen zuz.ulassen. Ein allgemeines Zu״ lassungsverbot für nichtarische Rechtsanwälte in unterster arbeitsgerichtlicher Instanz kann daher bei der bestehenden gesetzlichen Regelung nicht anerkannt werden (so: Gros in der Arbeitsrechtskarte», Karte: ״Arbeitsgericht IV B. 2" unter IV. 1.). Dar Richte* hat nicht Recht zu schaffen, sondern das bestehende Recht anzuwenden. Gegen" die Zulassung des Anwalts der Beklagten bestehen angesichts dar aus den Akten ersichtlichen nicht einfachen Prozeßklage und der Tatsache, daß der Kläger durch einen Anwalt vertreten ist, keine Bedenken. Demzufolge war der Beschluß des Arbeitsgerichts »ufzuheben und das Arbeitsgericht, wie geschehen, anzuweisen, den Anwalt der Beklagten zuzulassen." Zu einem verneinenden Ergebnisse dieser Frage ge* langt ein in demselben Hefte der ״Arheitsreelrtsprechung“ mitgeteilter Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Oktober 1935, das im Gegensatz zu den Ausführungen vatv stehender Entscheidung betont, es handle sich nicht darum, daß nichtarische Anwälte ein für allemal von dem Auftreten vor dem Arbeitsgericht ausgeschlossen sein sollen, sondern es habe der Prüfung des Gerichts zu unterliegen, ob fn dem Einzel fall eine solche Vertretung nicht geeignet erscheint In dem entschiedenen Falle sollte die Vertretung der Beklagten, einer nichtarischen Firma, durch einen nichtarischen Rechtsanwalt übernommen werden, dem auf der Gegenseite ein durch keinen Bevollnvichtigten vertretener arischer Kläger gegenüberstand. In den Gründen des Beschlusses des Ar» beitsgerichts vom 30. Oktober 1935 beißt es u. a.: ״Wenn man dan in den Entscheidungen des Landesarbeit»■ gerichU angeführter» Gründen folgen würde, 11,Ule die Neufassung des Gesetzes dahingehend laufen miesen, daß, falls ein« Vertrotung durch die Arbeitsfront. nicht, erfolgen kann, die bei den Gerichten zu gelassenen Anwälte z»!zula<se1» sind. Eine solche Be- Stimmung hat der Gesetzgeber aber nicht getroffen. Während da* Eandeurbeitsgericht durch die bestehenden Gesetz« ausdrücklich varpf lieh tat ist, da« Auftreten von m'ch la rischen Anwälten zu dul» den, besteht eins solche Verpflichtung für das Arbeitsgericht nicht, vielmehr stellt es der Gesetzgeber ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts, ob es einen Anwalt zubilligen will- Die Gegenüberstellung eines nicht-irischen Anwalts einem nicht vertreten®״ arischen Volksgenossen gegenüber würde also nicht auf dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, sondern auf dam Er* messen des einzelnen Vorsitzenden beruhen. Es kann aber nicht Aijfgahe eines Vorsitzenden beim Arbeitsgericht sein, den Kreis der den jüdischen Anwälten gezogenen Belütigungsgreiwen durch »ein eigenes Ermessen noch ־weiter anszudehnen in einem Augenblick, in dom in Gesetzgebung und Wirtschaft durch immer neue Gasetze und Verordnungen die Betätigung des nichtarischen Volksteils, insbesondere 1m öffentlichen Leben, immer weiter eingeschränkt wird. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, daß nichtarische Anwälte nicht zugelassen werden dürfen, bedurfte es nicht, da der Gesetzgeber sich darauf verlassen mußto, daß die Vorsitzenden das Arbeitsgerichts von dem Urnen nach dem Gesetz sat» gewiesenen Ermessen in einem Sinne Gebrauch machen werden, der der heutigen Entwicklung Rechnung trägt.“ In arische Hände übergegangen Das Bankhaus Oebr. Arnhold hat sein Dresdner Geschäft, soweit es sich um die sächsisch-thüringische Kundschaft handelt, auf die Dresdner Bank übertragen. Das Berliner Haus der Firma Gebr. Arnhold, in das die Frau des kürzlich verstorbenen Teilhabers Dr. Heinrich Arnhold als Kommanditistm eintritt, wird als selbständiges Privatbankhaus von den bisherigen Inhabern unverändert weitercführt, und zwar unter uebernalirne desjenigen Teils des isherigen Dresdner Geschäfts, der über den sichsisch-thüringischen Rahmen hinausgeht. Gemäß Nachrichten der letzten Woche sind folgende Geschäfte in arische Hände übergegangen: Das Strumpf haus Marco in Kassel Die Konfektionsfirma Adolf Totschek in Görlitz Die Firma Gebr. Spangenthal, Korkenfabrik, Brauerei- und KclIereiartikelgroQHandlung, in Spangenthal Das Textil-Kaufhaus S. Alsberg und das Haushaltswaren* Spezialgeschäft S. W e r t h e i m, Osnabrück Das Konfektionshaus Hermann Vandsburger und das Kaufhaus M. Hirsch, Frankfurt a.d.O. Das Scliuhhaus Lindner in Stettin an Franse Thiel Stettin Die Firma M. Bär (Kaufhaus für Haushaltswaren, Glas, Porzellan) in Wuppertal-Elberfeld an die Kaufleute Rudolf Wülfling und Richard Wiesejahn. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung polizeiwidrigt Wem» ein arische* Mädchen mit einem Juden in einem öffentlichen Lokal zusammensitzt, so ist dies ein Verstoß gegen das völkische Empfinden und gegen die öffentliche Ordnung! Unanständiges Tanzen deutscher Frauen in öffentlichen Lokalen mit Negern oder Juden ist ein Verstoß gegen die Rassenelire und berechtigt, die Polizei zum Einschreiten. Auch beim Verkauf deutschen Grundbesitzes an Juden durch arische Reichsangehörige kann die Polizei eingreifen, wenn der Grundbesitz als ein wesentIiclier Teil de» deutschen Volksvermögens den piivalcn Belangen eigennütziger jüdischer Spekulanten «!*geliefert werden soll!“ E* heißt dann weiter, daß die gemäß § 14 nach pfllchtmäßigem Ermessen zu treffenden Malinahmen sich heute nicht mehr nach der persönlichen Meinung des Polizeibeamten richten, sondern entscheidend für das Ermessen sind die nationalsozialistische Weltanschauung und ihre Gedanken. So müßten Arier vor Juden bevorzugt behandelt werden. Wie ersichtlich, gehen die Vorschläge der Zeitschrift weit über die Nürnberger Gesetze hinaus, Polizeirecht und Rassenfrage G9

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