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Jüdische Rundschau · 1935-11-19 · Heft 93 (19.11.1935) · page 2

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
40 (1935)
Issue
Heft 93 (19.11.1935)
Date
1935-11-19
Page
– (sequence 2)
Language
German
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5e?fe 2 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 93, 19. XI. 1935 Judentum sein Eigenleben in gesetzmäßig gezogenen Grenzen gestattet ist, und erwähnte bei dieser Gelegenheit die freie Religionsiibung, das kulturelle Leben, die Erziehung und schließlich «Jas in dem Nürnberger Gesetz zugestandene Recht des /.eigens der jüdischen Farben. W i r müssen folgerichtig an das jüdische Kulturleben die Anforderungen stellen, daß es auch positive jüdische und menschliche Werte bietet. Es stellt daher ein Problem dar, wenn nach der definitiven Einteilung, die die neue Verordnung bringt, auch getaufte Juden und getaufte Dreiviertel-Juden als ״Juden“ betrachtet werden, dagegen getaufte Halbjuden nur insofern sie unter die Bestimmungen des § 5, Punkt b-d, der ersten Verordnung zu 111 Reiehsbürgergesetz fallen. Diese Frage dürfte sich aber lösen, da diese Juden- Christen ihre spirituelle Befriedigung wohl kaum innerhalb der jüdischen Gemeinde suchen werden. Ein anderer wichtiger Anhaltspunkt, der sich für die Gestaltung des jüdischen Kulturlebens ergibt, bietet Punkt 4 des 8 4 der Verordnung zum Reichsbürgergesetz, der einen neuerlichen Hinweis auf die bevorstehende Regelung des jüdischen Schulwesens enthält. Jüdische Mischlinge mit zwei jüdischen Großeltern, die durch Zugehörigkeit zur jüdischen Relcgionsgemeinschaft ihren Willen zum Judentum bekundet haben, gelten als Juden. Die Frage, was mit Mischlingen mit nur einem jüdischen Grofkltcrnteil geschieht, wenn sic der jüdisehen Religionsgemeinschaft angehören, wird nicht behandelt. Es dürfte sich dabei um zahlenmäßig nur wenige Personen bandeln, weil ja früher in den meisten Fällen Mischehe und Taufe mit dem bewußten Willen der Trennung vom Judentum (z. B.;ms Karriere-Gründen) verbunden war. Nach dem Wortlaut der Verordnung würden Mischlinge mit nur einem jüdischen Großelternteil auch dann nicht unter den Begriff des Juden fallen, wenn sie der jüdischen Religion angehöreu; sie dürfen sich auch nicht mit Juden oder Jude!1st;im!11!inge!1 vermahlen. (Es ist aber zu beachten, daß Ausnahmen zugelassen w erden.) Die Idee der K o m b i n a t i o n des 1>: asseprinz i p s mit d e in B e k e n!111! i s p r i n z i p. die in § 5, 2 zum Ausdruck kommt, entspricht jedenfalls auch den Bedürfnissen des positiven jüdischen Aufbaus, da liier das Bekenntnis yum Judentum (durch Zugehörigkeit zur ReligionsgeiiK'inschaft o. a.) alsein wesentlich ergänzender Faktor der Rassenzugehörigkeit anerkannt wird. Vorn Standpunkt der jüdischen Gemeinschaft sind gewiß diejenigen Personen wertvoller, die sich bewußt zu dieser Gemeinschaft bekennen. Das Judentum, das ja als Volksreligion mit einer eigentümlichen religiösen Volksgeschickte immer den A b s t a m 111 u n g s f a k 10 r stark betont hat, beruhte von alters her auf einer Zusammenfassung beider Elemente, der Abstammung und des Bekenntnisses; zu der biologischen Tatsache des blutmäßigen Judeseins mußte der Wille treten, Jude zu sein und als Jude zu leben. Die Menschen, die diesen W'illen nicht hatten und sich vom Judentum Iossagien, jede Art von Renegaten, waren - - von uns aus gesehen •— stets tragische Figuren, da sie die alte Gemeinschaft verloren hatten, ohne in der neuen heimisch zu werden. Der Personenkreis, mit dem die jüdische Gemein- Schaft an die neuen Aufgaben herangeht, ist jetzt fest umschrieben. Audi in einem anderen für u!1s wichtigen Punkt ist eine Klärung erfolgt. Das Reichsbürgerrecht wird vorläufig allen Deutschen und einer besonders qualifizierten Gruppe von Mischlingen zugesprochen, dagegen sind, wie schon aus den Nürnberger Gesetzen hervorging, die Juden grundsätzlich davon ausgeschlossen. Damit ist nunmehr noch eine schärfere Grenzlinie gegenüber den Juden gezogen, da sie als einzige Gruppe von der vorläufigen Reichsbürgerschait ausgenommen sind. Nach den Erklärungen des Staats- Sekretärs Stuckart ist diese Regelung aber nur ein Provisorium, da ja das (leset/ bestimmt, daß die Rciehsbürgersehaft durch den Reichsbürgerbrief an denjenigen Staatsangehörigen, der ,,durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volke und Reich zu dienen“, verliehen wird. Staatssekretär Stuckart wiederholte, was schon in Nürnberg gesagt worden war: daß durch die jetzt vorliegenden Gesetze und Verordnungen ,.die gesetzliche Grundlage für einen ,Modus vivendi, der allen Belangen gerecht wird“, geschaffen sei. Die Bedeutung dieser Erklärung wird noch verstärkt durch den Hinweis des Staatssekretärs, daß die Nürnberger Gesetze, die jetzigen Ausführungsverordnungen und die künftigen Verordnungen eine Einheit bilden. Was die ״künftigen Verordnungen“ enthalten, ist noch nicht mitgeteilt worden. Das gesamte Gesetzgebungswerk muß aber auch von uns unter diesem Gesichtspunkt des Modus vivendi betrachtet werden. Dazu gehört eine große jüdische Aufbauarbeit, eine entsprechende Entfaltung jüdischer Kulturtätigkeit und eine Aufrechterhaitung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der jüdischen Gemeinschaft, die so enorme Pflichten zu übernehmen hat. Wagen des Bußtages am Mittwoch, 20. November, Anzeigenschluß bereits am Dienstag, 16 Uhr Hauptachrifdciler: Dr. Robert W c 11 s c h, Berlin - Cliarloltenburg 9 (aurb verantwortlich für die Aufnahme von Bildern). Stellvertreter; Kurt I.oew tnsttin, Berlin W15. Anzrigenlntcr ti. verantwortlich für den Inhalt der Anz -gen: Hermann F i n n, Rutrlin-Teniprlhol. Gültig; Amcigcn-Preisliste 4 vom 15. Oktober 1935. Verlag und Anleigenverwaltuttg: Jüdische Rundschau, Berlin W15, Mcinekestr. 10• D.-A. Oktober 37 237. — Druck: Siegfried Scholem, Bin.-Schöneberg. ז Die neuen Verordnungen Die Reichsregierung hat die ersten beiden Verordnungen zu den Nürnberger Gesetzen erlassen. Die beiden neuen Verordnungen — ״Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ und ״Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“, die im Reichsgesctzblatt Teil I Nr. 125 vom 14. 11. 35 veröffentlicht werden, tragen beide das Datum vom 14. November 1935. Ihr Wortlaut ist folgender: Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl I S. 1146) wird folgendes verordnet: § I. (1) Bis zum Erlaß weiterer Vorschriften über den Reichs- Bürgerbrief gelten vorläufig als R e i c 11 s b ii r g e r die Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, die beim Inkrafttreten des Rcichsbiirgergesctzes das Reichstagswahlrccht besessen haben oder denen der Rcichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht verleiht. (2) Der Reiclisminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufig« Reichsbürgerrecht entziehen. § 2. (1) Die Vorschriften des S 1 gelten auch für die Staatsangehörigen jüdischen Mischlinge. (2) Jüdischer Mischling Ist, wer von einem oder zwei der Rasse nach vo 11$ ü d I s c h e n Großelterntellen abstammt, sofern er nicht nach g 5, Abs. 2 als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein Großclterntdl ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat. § 3. Nur der Reichsbürger kann als Träger der vollen politischen Rechte aas Stimmrecht in politischen Angelegenheiten atisüben und ein öffentliches Amt bekleiden. Der Reichsminister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle kann für die Uebergangszeit Ausnahmen für die Zulassung zu öffentlichen Aemtern gestatten. Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften werden nicht berührt. § 4. (1) Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. Ihm steht ein Stimmrecht ln politischen Angelegenheiten nicht zu; er kann ein öffentliches Amt nicht bekleiden. (2) Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 In den Ruhestan d. Wenn diese Beamten im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten sie bis zur Erreichung der Altersgrenze als Ruhegehalt die vollen zuletzt'bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Sie steigen jedoch nicht in Dienstaltersstufen auf. Nach Erreichung der Altersgrenze wird ihr Ruhegehalt nach den letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen neu berechnet. (3) Die Angelegenheiten der Religionsgesellschäften werden nicht berührt. (4) Das Dienstverhältnis der L e 11 r er an öffentliehen jüdischen Schulen bleibt bis zur Neuregelung des jüdischen Schulwesens unberührt. § 5• (1) Jude Ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt■ § 2 Abs. 2 S. 2 findet Anwendung. (2) Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende Staatsangehörige jüdische Misch- •Ing, a) der beim Erlaß des Gesetzes der jüdischen Rellgionsgemeinschaft angehört hat oder danach 1n sie aufgenommen wird, b) der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet, c) der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Abs. 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1938 (RGBl. I S. 1146) geschlossen ist, d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Abs. 1 stammt und nach dem 31. Juli 1936 außerehelich geboren wird. § 6• (1) Soweit in Reichsgesetzen oder in Anordnungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt werden, die über §5 hinausgehen, bleiben sie unberührt. (2) Sonstige Anforderungen an die Reinheit des Blutes, die iiber § 5 hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers gestellt werden. Soweit Anf o r der ungen dieser Art bereits bestehen, fallen sie am 1. Januar 1 936 weg, wenn sie nicht von dem Reiclisminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers zugelassen werden. Der Antrag aut Zulassung ist beim Rcichsminister des Innern zu stellen. 8 7■ Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften der Ausführungsverordnungen erteilen. Berlin, den 14. November 1935. Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler. Der Reichsminister des Innern Frick. Der Stellvertreter des Führers R. Heß, Reichsminister ohne Geschäftsbereich. Erste Verordnung zur Ausführung? des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre Aut Grund des § 6 des Gesetzes zum Schutze des deutsehen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 1146) wird folgendes verordnet: ' § (1) Staatsangehörige sind die deutschen Staatsangehörigen iin Sinne des Reichsbürgergesetzes. (2) Wer jüdischer Mischling ist, bestimmt §2 Abs. 2 der 1. Verordnung vorn 14. November 1935 zum Reichsbürgergesetz (RGBl. 1 S, 1333). (3) Wer Jude ist, bestimmt §5 der gleichen Ver- Ordnung. § 2• Zu den nach § 1 des Gesetzes verbotenen Ehe- Schließungen gehören auch die Eheschließungen zwisehen Juden und Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen voll jüdischen Große 11 c r n t e i 1 haben. § 3. (1) Staatsangehörige jüdische Mischlinge mit zwei volljüdischen Großeltern bedürfen zur Ehe- Schließung mit Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes oder mit Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großeltcrnteil haben, der Genehmigung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers oder der von ihnen bestimmten Stelle. (2) Bei der Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen die körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers, die Dauer der Ansässigkeit seiner Familie in Deutschland, seine oder seines Vaters Teilnahme am Weltkrieg und seine sonstige Familiengcschichte. (3) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der höheren Verwaltungsbehörde zu steilen, in deren Bezirk der Antragsteiler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) Das Verfahren regelt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers. § 4• Eine Elie soll nicht geschlossen werden zwischen staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großeltcrnteil haben. § 5• Die Ehe Binder nisse wegen jüdischen Bluteinschlages sind durch § 1 des Gesetzes und durch §2—4 dieser Verordnung erschöpfend geregelt. 8 6. Eine Ehe soll ferner nicht geschlossen werden, wenn aus ihr eine die Reinhaltung des deutschen Blutes gefährdende Nachkommenschaft zu erwarten ist. •ל § Vor der Eheschließung hat jeder Verlobte durch das Ehetauglichkeitszeugnis (S 2 des Ehegesundheitsgesetzes vorn 18. Oktober 1935 - ROB1. 1 S. 1246) nachzuweisen, daß kein Ehehindernis im Sinne des p 6 dieser Verordnung vorliegt. Wird das Ehetauglichkeitszeugnis versagt, so ist nur die Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig. 8 8■ (1) Die Nichtigkeit einer entgegen dem § 1 des Gesetzes oder dem § 2 dieser Verordnung geschlossenen Ehe kann nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. (2) Für Ehen, die entgegen den §§ 3, 4 und 6 geschlossen worden sind, treten die Folgen des § 1 und des P 5 Abs. 1 des Gesetzes nicht ein. § 9. Besitzt einer der Verlobten eine fremde Staatsangehörigkeit, so ist vor einer Versagung des Aufebots wegen eines' der im § 1 des Gesetzes oder in den § 2—4 dieser Verordnung genannten Ehehindernisse sowie vor einer yersagung des Ehetauglichkeitszengnisses in Fällen des § 6 die Entscheidung des Reichsministers des Innern einzuholen. § •0. Eine Ehe, die vor einer deutschen Konsularbehörde geschlossen ist, gilt als im Inlande geschlossen. § 11• Außerehelicher Verkehr im Sinne des § 2 des Gesetzes ist nur der Geschlechtsverkehr. Strafbar nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der außereheliche Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großelternteil haben. § •2. (1) Ein Haushalt ist jüdisch (§3 des Gesetzes), wenn ein jüdischer Mann Hausiialtungsvorstand ist oder der Hausgemeinschaft angehört. (2) Im Haushalt beschäftigt ist, wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in die Hausgemeinschaft aufgenommen ist oder mit alltäglichen Haushaltsarbeitcn oder anderen alltäglichen, mit dem Haushalt in Verbindung stehenden Arbeiten beschäftigt ist. (3) Weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, die beim Erlaß des Gesetzes in einem jüdischen Haushalt beschäftigt waren, können in diesem Haushalt in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis bleiben, wenn sie bis zum 3t. Dezember 1935 das 35. Lebensjahr vollendet haben. (4) Fremde Staatsangehörige, die weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Aufenthalt im Inlande haben, fallen nicht unter diese Vorschrift. Wer dem Verbot des § 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung zuwiderhanddt, ist nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes strafbar, auch wenn er nicht Jude ist. 8 •4. Für Verbrechen gegen § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ist im ersten Rechtszuge die Große Strafkammer zuständig. § 15• Soweit die •Vorschriften des Gesetzes und seiner Ausfiihrungsverordnungen sich auf deutsche Staatsangehörige beziehen, sind sie auch auf Staatenlose anzuwenden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande haben. Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande haben, fallen nur dann unter diese Vorschriften, wenn sie früher die deutsche Staatsangehörig־ keit besessen haben. § •6. (1) Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften des Gesetzes und den Ausführung«• Verordnungen erteilen.

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