Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 40 (1935)
- Issue
- Heft 87 (29.10.1935)
- Date
- 1935-10-29
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 4 JÜDISCHE HUNDS CHAU Nr. 87, 29. X. 193.5 Gerichts ־ Entscheidungen Kündigfungswidcrrulsklage o csa «3» ab gewiesen ln einer Firma, 11k etwa 25 Arbeiter beschäftigt, wurde ti■ ״Frankf. Ztg.“ vom 2(>. 1». im Oktober ein Arbeitnehmer wegen Arbeitsmangels entlassen. Er f<xl1t seine Kündigung mit einer Wiilerrtifsklage an, in der er seine Kündigung für unbillig hart erklärte, weil er schon fünfzehn Jahre in dem Betriebe beschäftigt, verheiratet und Vater von zwei Kindern sei, während noch ledige und bedeutend jüngere Oefolg- Schaftsmitglieder weiter beschäftigt würden. Er sei nur gekündigt worden, weil er Jude sei. Et wies weiter darauf hin, daß er als Frontkämpfer den Krieg mitgemacht habe und das Frontkämpfcrab/eichen besitze. Da schon längere Zeit im Betriebe die vier/igstündige Wochenarbeit eingeführt sei, könne er bei einer noch etwas verkürzten Arbeitszeit behalten werden. Die beklagte Firma führte dagegen aus, daß eine weitere Kürzung der Arbeitszeit nicht möglich sei, da der Durchschnittsverdienst der Gefolgschaft sonst zu sehr sinken würde. Ledige Arbeiter seien wohl noch im Betriebe, aber es sei einem arischen Betriebst ii Iner nicht z u z u - muten, einen Volksgenossen zugunsten eines Juden zuerst zu entlassen. Gerade in der Abteilungdes Klägers habe ein Arbeiter entlassen werden müssen, weil dort der größte Auftragsrückgang festgestellt worden sei. Durch die Vernehmung des Betriebszellenobmannes wurde festgestellt, daß ein Arbeitsmangcl tatsächlich seit Wochen vorhanden sei, und daß eine weitere Lohnkürzung durch Verminderung der Ar beitsstunden für die Belegschaft nicht tragbar sei. Das Arbeitsgericht kam zu der Abweisung der Klage mit der Begründung, daß die Kündigung keine unbillige Harte sei. Her Beklagte habe nachweiscn können, daß die Kündigung wegen Arbeitsmangels notwendig sei. Zwar seien in dem Betrieb noch!eilige und jüngere Arbeiter beschäftigt, aber man kenne einem Be-tricbsführer nicht zumuten, daß er deutsche Volksgenossen, auch wenn diese ledig und nur kürzere Zeit im Betrieb beschäftigt seien, zuerst entlasse, um eine!! alteren jüdischen Arbeiter zu beschäftigen. Erstattiuigrsfähigkeit doppelter Anwaltsgebühren Die Frage, ob beim A 11 s s e h ei 11 e n eines nichtarischen Anwalts infolge des (leset/es vom 7. April 1033 und nach Beauftragung eines arischen Anwalts die Gebühren beider otlcr mir die eines Anwalts erstattungsfähig sind, ist von den Oberland esgeriehten verschieden beantwortet worden. Ebenso wie der in der ״Jüdischen Rundschau‘* vom 9. Juli 1935!nitgeteilte Bewliluß lies Oberlandesgerichts Karlsruhe vorn 9. Mai 19 35 gelangt ein in der ״Juristischen Wochenschrift“ vom 20.Oktober veröffentlichter Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Juni 1935 im Oegensatz zum Kammergericht z.u dem Ergebnisse, daß die Gebühren beider Anwälte erstattungsfähig seien, ln den Gründen dieser Entscheidung wird hervorgehoben, daß die sächsischen Anwälte . von denen übrigens nur etwa 3 0״ als nielitarisch ausgescltiedcn seien gegen rund 181/2 *0 im Kammergerichtsbezirk überwiegend daran festgehalten hätten, daß sie von Standes wegen grundsätzlich verpflichtet seien, die ihnen nach der Gebührenordnung zustellenden Kosten auch tatsächlich zu berechnen. Es könne Palästina-Spiele J- KKL Äietit, ermäßigte Prttst: Alijah-Spicl . 95 Rpf. Palästina-Domino ........ 40 Rpf. Merchawia-Modeliierbogeti , . . , . 35 Rpf. KEREN KAJEMETH LEJISRAEL (Jüdischer Nationalfonds, e.V.) Berlin W 15. Meinet c*tr a£e 10 / Postscheckkonto: Berlin 282 47 daher im Bezirke des Oberlamle.sgeridits Dresden nichts zum Nachteile der Bartet da raus hcrgeleitet wurden, daß sie sich nicht bemüht habe, einen Anwalt zu finden, der den Rechtsstreit übernommen hatte, ohne die bereits entstandenen Gebühren nochmals zu berechnen, da weder festgestellt werden könne-, daß sie Veranlassung gehabt habe, sich in dieser Richtung zu beniubcn, noch auch fcstgestellt werden könne, daß sie einen solchen Anwalt gefunden haben würde, vielmehr mit Wahrscheinlichkeit an/uiidimen sei, daß es ihr nicht gelungen wäre. In einer Anmerkung wendet sich Kammergeriehtsrat Dr. Gaedeke, Berlin, in der ״Juristischen Wochenschrift“ eingehend gegen den in die-ent Beschlüsse eingenommenen Standpunkt, In seinen Ausführungen bemerkt Dr. Gaedeke u. a. folgendes: ״Gerade die Frage de■, A<i-.<׳Ih׳ Idens des bisherigen niehtarischcn Prozeßbevollm.H inig־ni und dm K:ca1 iuiiigUliigkcil der Ko-־len des dafür okiireteiidcn an-ehen Amvalla kt keine solche, die nach dem geschriebenen Recht ohne wehere, zu I>e,1nuvorten wäre. l,)i׳.׳ I ntersuchmig darüber kann .3!!1 zwar mtiurgcnuß nur im Rahmen des § 01 Abs. 2 ZPO. ab-,|»iclen. Sache der Rechtsprechung ist es aber, dieser Gc.-et/e>!>e,-1in1mt1ng die ihr zukumnitnule liedtuitmg zu geben, und zwar hat eich darin die Re! lü-ansdiaeung widerzuspiegeln, die das Recht-leben bolu-ri .1111. Iיnn<j! ig zu sagen, daß in Zeiten, grumllegender t 'n1w.il/ung goimlo aut 1u׳ltan׳.eh;!ulichern Gebiet auch die bisher gübigen Anschauungen und Gcseizf-saiislcgungen nicht uut.se■ rührt bleiben können. Vielmehr Ins Hirten sie besonders .sorgfältiger Nachprüfung auf ihre VVeitergeitung. Denigem.U■ muß in einem Falle, kl dem hochpolitische <it -irhtspunkte tiinei!!;pit-len um) gerade die politische rmwalzung unmittelbar in das Rerhtslebcn «in■ greift, indem rie den nicht,ni-ehen Anwalt aus der Beteiligung an der Rechtspflege hinanwlt.ingt und so einen besonders gearteten Fad des Anwahsweeli-els sclmlh, erst recht errogen werden, ob man mit der bisher güiiigm Autfa-sung von Notwendigkeit des Anwalts• w-echseh und seinen Felgen noch auskonnnt oder ob nicht neue Gesicht-punkie hcrvoriieien und besondere Ergclinh-e bedingen.“ Zum Schlüsse hebt Kammergeriehtsrat Dr. Gaedeke her• Vor, daß die Rechtsprechung in der Lage sein müsse, auch ohne Gesetzesänderung besonderem Geschehen Rechnung zu tragen und durch entsprechende Gesetzesauslegung diejenige Entscheidung zu finden, die besondere Ereignisse eben ver• langen. Um eine Anprangerung Die ״Märkische Volkszeitung“ berichtet: Das Landgericht in Frankfurt (Oder) hatte sich mit einem Rechtsstreit zu befassen, dessen Hintergrund ein ״Stürmer• kästen“ bildete. Der Tatbestand war kurz folgender: Die 35jährige H. Sst. in Fürstenwalde (Spree) fand ihren Namen eines Tages in den ,,Stürmerkästen“ unter der Rubrik: ״Volksgenossen, die den Umgang mit Juden pflegen oder in jüdischen Geschäften kaufen“ mit dem Zusatz: ״Duzt r e u n d i n der Jüdin Regina W...Das Landgericht in Frankfurt (Oder) hat den Antrag der Angeprangerten auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung aut Entfernung dieser Bemerkung aus den Stürmerkästen auf Kosten der Antragstellerin angewiesen, ln der Begründung des Uiteils heißt es u, a.: ״Es gilt ah eine selbstverständliche Ehrenpflicht eines jeden Volksgenossen, daß er auch in seinem persönlichen Verkehr mit Juden die erforderliche Zurückhaltung an den Tag leg! und sogar persönliche Freundschaften mit ihren Treuebindungen der Treuepflicht gegen das eigene Volk rum Opfer bringt. Diese Forderung entspringt nat ional״or ialist isolier Weltanschauung, die auf der geschiehtliehen Erkenntnis fußr, daß die Juden als rassisch artfremdes Volk der Spaltpilz der Zersetzung — Ferment der Dekomposition (510mmsen) — der Kulturvölker sind, in denen sie leben. De-halb ist es Aufgabe eines jeden deutschen Volksgenossen, überall das Seine zu tun, um den jüdischen Einfluß im öffentlichen I.eben zuriicknjdrängen. Hierzu bedarf es aber auch der gesellschaftlichen (sozialen) Abschließung gegen den einzelnen Juden. Der Schaden durch eine Ehrverletzung ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur in Verbindung mit den Vorschriften des Strafgesetzbuches ül>er Beleidigung zu ersetzen. Iin vorliegenden Falle Ist keine wörtliche Beleidigung von der Angeprangerten behauptet. Auch eine verleumderische 150lcidigung liegt nicht vor. Denn die Aritragstellerin tragt seihst vor, daß sic eine Jugend- und SchuHreundin der Jüdin Regina W. sei, mit ihr noch heute zuweilen spazieren gehe und keine Veranlassung habe, diese freundschaftlichen Beziehungen ahzubrechen. Die öftenthebe Verbreitung der Tatsache, daß die Antragstellern! zu den Personcii gehört, die Umgang mit Juden pflegen und daß sic eine Duz• freundin der Jüdin Regina W. ist, stellt hier nach lediglich eine wahre Tatsache dar und ist deshalb nicht als Beleidigung!mzuscdien. Eine Schadenersatzpflicht der Antragsgegnerin bestellt daher nicht und demzufolge auch kein Untcrlassungsampruch der Antragstellern. Bei der Anprangerung von Personen, die mit Juden Umgang pllcgen, kann nicht vermieden werden, daß Familienangehörige der Angeprangerten dadurch in ihrem Ansehen oder auch geschäftlich Schaden erleiden, genau so wenig wie schädigende Rückwirkungen bei der Bestrafung eines Rechtbrechers auf die Familie dieses Rechtsbrechers vermieden werden können.“ ״Halbjude“ und ״IVichtarier“ als Beleidigungen Ein Handelsvertreter aus Braunseliweig-, der von Geburt aus Norweger ist, war von seinem bisherigen Chef, einem Einwohner des Dorfes Thiede, fristlos entlassen worden. Er hatte diesem daraufhin einen Brief geschrieben, in dem der Satz vorkam: ״Sie als Halbjude und Nichtarier sollten eigentlich vorsichtiger sein.“ Da diese Behauptung nicht den Tatsachen entsprach, hatte sich der Vertreter 1t. ״Frankf. Ztg.“ vom 27. Oktober vor ■dem Amtsgericht W'olfcnhüttel zu verantworten. Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung zu 30 Mark Geldstrafe. In der Begründung wurde betont, die unrichtige Behauptung, jemand sei nichtarischcr Abstanimund oder Halbjude, stelle nach ■den heutigen deutschen Verhältnissen eine erhebliche Beleidigung dar. Hätte der Angeklagte diese Behauptung dritten Personen gegenüber oder gar öffentlich verbreitet, so wäre er empfindlich bestraft worden. Tätliche Beleidigung Vor dem Schöffengericht Hildesheim hatte sich 1t. ״Frankf. Ztg.“ vom 27. Oktober wegen tätlicher Beleidigung ein Hildesheimer Einwohner zu verantworten. Die Anklage warf ihm vor, er habe sich als Jude an einem deutschen Mädchen dadurch vergangen, daß er sie umarmt und geküßt habe. Der Angeklagte war wegen einer Behinderung des Kraftwagenführers seiner Firma mit einer bei ihm beschäftigten 19jährigen Verkäuferin allein im Auto im Landkreis Hildesheim unterwegs gewesen, um seine Kundschaft zu besuchen. Eine andere Verkäuferin der Firma, die mit dein Fahrrade unterwegs war, hatte auf der Landstraße beobachtet, daß der Wagen des Angeklagten anhielt und der Attgeklagte die k seiner Begleitung befindliehe Verkäuferin küßte. Vor Gericht war der Angeklagte in vollem Umfange geständig, er bestritt aber, sonst irgendwelche Absichten gehabt zu haben. Wenn ihm von dem jungen Mädchen auch keine Veranlassung zum Küssen gegeben worden sei, so mußte das junge Mädchen andererseits zugeben, daß sie dem Angeklagten keinen Widerstand entgegengesetzt habe. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte drei Monate Gefängnis. Das Urteil lautete auf einen Monat Gefängnis. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, die Tat des Angeklagten sei eine Anmaßung des jüdischen Volkes gegenüber dem deutschen Volk. Dadurch sei nicht nur das deutsche Mädchen, sondern das ganze deutsche Volk beleidigt. Der Urteils- Spruch bleibe unter dem Strafantrag, weil der Angeklagte als Frontkämpfer seine Pflicht gegenüber Deutschland getan habe und seinerzeit gleich nach Aufdeckung der Angelegenheit acht Tage in Schutzhaft gewesen sei, und schließlich auch, weil das Mädchen sich dem Angeklagten nicht energisch genug widersetzt habe. Wegen Körperverletzung verurteilt Die ״Weichsel-Zeitung“. Marienwerder, berichtet von einer Gerichtsverhandlung, in der ein 67 Jahre alter Jude angeklagt war, einem acht Jahre alten Schüler unberechtigterweise eine Ohrfeige versetzt zu haben. ״Grund hierfür war das Einwerfen eines Fensters in der Synagoge durch andere Schüler. Der Angeklagte war so aufgeregt, daß er aus der Synagoge herauslief und den ersten besten Jungen, der ihm in den Weg kam, mißhandelte. Der Angeklagte, der 14 Tage in Schutz- bzw. in Polizeihaft war, ist bisher unbestraft gewesen. Das Urteil lautete wegen Körperverletzung auf eine Woche Gefängnis, die durch die Haftstrafe als verbüßt erachtet wurde. Es wurde bei der Urteilsverkündung zum Ausdruck gebracht, daß kein Jude das Recht habe, einen deutschen Jungen zu schlagen. Das Urteil fiel deshalb so milde aus, weil berücksichtigt werden mußte, daß der Angeklagte bisher noch unbestraft war und in der Erregung gehandelt hat.“ Palästinaamts -Tagung Am 3. November findet in Berlin eine Tagung der Mitarbeiter des Palästina-Amtes aus dem Reiche statt. Die Veranstaltung, die den Charakter einer Arbeitstagung tragen soll, wird sich mit Fragen der praktischen Arbeit des Palästina-Amtes im kommenden Winter befassen. In ihrem Mittelpunkt wird ein umfassendes Palästina-Ruferat stehen. Zur Teilnahme sind die Leiter der Zweigstellen sowie die Vertrauensleute des Palästina-Amtes berechtigt. Einladungen sind bereits verschickt worden; um fristgemäße Anmeldung wird gebeten. Die in Aussicht genommene Juristische Sondertagung muß vorerst verschoben werden, da auf dem Gebiete des Transfer- und Devisenredits bezüglich der Palästina-Wanderung wesentliche Aenderungcn demnächst zu erwarten sind. Aus der Industrie. Bei der Re tn a g A. - G. vorm. Wolf Netter in Ludwigshafen hat die Familie Netter das Minderheitsaktienpaket, das bei Gründung der Gesellschaft noch in ihrem Besitz verblieben war, abgegeben. Gleichzeitig hat ein Teil der bisherigen arischen Beteiligung den Besitzer fgewechselt. — Nach Meldung der ״Frankfurter Zeitung“ sind aus der Kleiderfabrik Simson ft Co. in M.-GIadbach die bsiherigen Inhaber Simon Kirchheimcr und Paul Simson ausgeschieden. Das erste hebräisch-ungarische Wörterbuch. Ein Zeichen des auch in Ungarn weitere Kreis« ergreifenden Interesses an Palästina, sowie der dadurch erweckten Nachfrage nach hebräischer Literatur, ist das erste ungarische Wörterbuch der hebräischen Sprache. Die Verfasser, M. Mannheim und E. Groß, beide Religionslehrer an dem Jüdischen G)1׳nnasium in Debrecen, haben nach den besten einschiägigen deutschen und englischen Quellenwerken nicht nur die moderne Sprache zum Gegenstand ihres Studiums gemacht, sondern auch die der Bibel, des Talmuds, auch der späteren rabhinischen und pajtanischen Literatur. Vor allein dient das Werk — wie die Verfasser im Vorwort betonen — praktischen Zwecken und wird als Hilfsbuch wohl auch bet der ansehnlichen ungarisch-jüdischen Kolonie in Palästina Anklang finden. A. F. Die Selbsthilfegruppe der jüdischen Blinden in Deutschland läßt soeben für das Jahr 5696 einen ״Jüdischen Bl indenkalcntl er“ erscheinen, der sich in schlichtem Oewände präsentiert und in anspruchsloser Form illustriert ist. Eitle Reihe von Aufsätzen über Blindenanstalten und die Mög- Iiehkeiten für die Beschäftigung Blinder sowie Schilderungen und Geschichten aus dem Milieu dieser Stiefkinder des Lebens machen den Kalender lesenswert. Eine interessante Statistik zeigt, daß es in Deutschland auf je 10 009 Juden im Jahre 1925 6,3 jüdische Blinde gab, während die allgemeine Blindenziffer 5,3 betrug. In Palästina scheint die!Hindenziffer ziemlich hoch zu sein, die Statistik nennt 12,8; doch erscheint es fraglich, ob dieser Index heute noch gültig ist —nn. Juden in Indien. Alfons Viith S. J. macht in seinem Bucli ״D i e Inder“ (Geschichte der führenden Völker, 28. Band, Verlag Herder, Freibitrg i. Br., 1934) auf die Juden in Indien aufmerksam. Er hebt hervor, daß nach der Ueherliefertntg der ״Schwarzen Juden“ von Köchin die ersten Juden schon im 6. vorchristlichen Jahrhundert, als Kyros sie aus der Gefangenschaft entließ, nach Indien kamen, daß unter den Seleukkieti dann mancher jüdische Kaufmann in das nordindische Grenzgebiet gekommen sein mag. ״Fast sicher fanden sich zur Zeit der Blüte des rörnisehen Handels Juden in den südindischen Fremdenkolomen. Sie waren ja schon damals ein Handelsvolk, saßen in großer Zahl in Syrien und Aegypten, von wo die Handelswege nach Indien auslicfcn, und an allen Knotenpunkten des Ost-West-Handels: Sinope, Damaskus, Scleukia, Cliarax Spasini, Petra. Es ist auch bezeichnend, daß die Ueberliefeitmg der ,Schwarzen Juden* Muziris das große Handelsemporiinn als den Ort nennt, wo ihre Vorfahren indischen Boden hettaten.“ (Seite 51 f.) Rabb. Dr. Ernst Stcckelmaclter Das Violinkonzert, der Groteske Marsch für Orchester und das zweite Streichquartett von llcriliold Gold Schmidt wurden kürzlich in New York mit außerordentlichem Erfolg aufgeführt. Der Sänger Ernst Wolff, Frankfurt a. M., wurde von Professor Max Reinhardt an die Atanhattan Opera in New York engagiert. Er wird dort eine Partie in ״Der Weg der Verheißung*' singen, und ist außerdem zur musikalischen Einstudierung des Werkes herangezogen worden. Bei der diesjährigen Ausschreibung der Ofcnsetzcr-Lehrlinge hat der bei Töpfermeister M. K ramarsk i, Berlin, ausgelernte lind zum Gesellen freigesprochene Lehrling Georg Dam es seine Prüfung als Ofensetzer als Bester mit Aus- Zeichnung bestanden. Hebräischer Fernunterricht Die ״Jüdische Rundschau“ hat Im vergangenen Jahre zwei Kurse Hebräischen Fernunterrichts veröffentlicht, die In unserem Leserkreis sehr freudig begrüßt worden sind. Im Anschluß an Lehrgang I und Lehrgang II haben wir dann mit der ständigen Publikation einer hebräischen Lesebeilage ״Mussaf I w r i“ begonnen, um den Lesern, die die beiden Kurse durchgemacht haben, auch weiterhin Stoff, Anregung und Lernhilfe zu bieten. Für neu h i n zu ge - kommen« Leser, die den Anschluß an den ״Mttssaf Iwri“ finden wollen, besteht die Möglichkeit, die beiden Femkurse, die inzwischen in Buchausgabe erschienen sind, nachzuholen. Es hat sich aber gezeigt, daß ein Teil der Leser, die noch nicht genügend fortgeschritten sind, dem ״Mussaf Iwri“ in seiner heutigere Form nicht folgen kann. Wir lassen daher von jetzt ab im ״Mussaf Iwri“ eine Spalte mit leichtem Lesestoff, größerer Schrift, voll punktiert und mit mehreren Erläuterungen versehen, erscheinen, damit auch die Kreise unserer Leser, die noch nicht ausreichende hebräische Kenntnisse besitzen, sich des ״Mussaf Iwri“ bedienen kennen. Der ״Mussaf Iwri“ muß heute wegen Raummangel zurückbleibcn und erscheint in der nächsten Freitag-Ausgabe, Alle Ihre Bücher von der Buchhandlung־ am Zoo Fritz Ring Charlottenburg, Joachimttlialcr Straße 43-44 Mitglied der jüdischen Gemeinde Telefon Riamarck 6506 ZuetMidunjf nach allen Stadtteilen Hauptgeschäft: Stadtbahnhof Bür•• Zweiggeschäft: Wilmarsdorfer Str. 83 Segr. 1828 Bettfedere, Daunen, Inlette, Bettwäsche, Daunensteppdeckan, Bettstellen, Matratzen usw. Für AUSMDERER