Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 40 (1935)
- Issue
- Heft 85 (22.10.1935)
- Date
- 1935-10-22
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 85 22. X.!935 JÜDISCHE RUNDSCHAU SeRe 9 ft :1» 1- :e d r, tiig er in o* 'ir en en er veit isk- :m en. d* :in ig־ iie je- ,en :iie aß en sie 1er ese in tcn en. d e die ht- 1en 1en zöber tni- .elerten n die;ine uch ״en lersich Disder her mit Ulfhen Bedes >ien Gegen Tarnung jüdischer Firmen Wie die ״Frankfurter Zig.“ vom 18. 10. erfährt, hat die Presse- und Propagandaabteilung des Gaues Weser-Ems der Deutschen Arbeitsfront in einer Erklärung gegen Tarnungsversuche jüdischer Firmen Stellung genommen. Dabei wendet sie sich auch gegen eine bestimmte arische Wäschefabrik iii Thüringen, die am 30. September an ihren jüdischen Vertreter in Bremen cm Schreiben gerichtet habe, in dem es 11. a. hieß: ״Von amtlicher Seite aus werden wir veranlaßt, alle unsere nichtarisehen Vertreter und Angestellten bis zutn 31. Dezember 1935 zu entlassen. Sie wollen bitte Ihren Betrieb auf arisch umstellen und uns baldmöglichst die genaue arische Anschrift rmtteilen.“ Weiter heißt es in dem Schreiben u. a. noch: ,,Wir werden Sie weiterhin selbstverständlich beschäftigen Können, jedoch nur dann, wenn Sie uns Ihre arische Firma angeben.“ Die genannte Stelle der Deutschen Arbeitsfront bemerkt hierzu, sie werde dafür sorgen, daß diese Tarnung nicht gelinge. Es sei schon traurig genug, wenn diese Firma einer amtlichen Aufforderung zur Entlassung der jüdischen Angestellten bedürfe, und verbrecherisch sei es, wenn sie trotzdem ihre jüdischen Vertreter und Angestellten weiterhin unter einem Deckmantel beschäftigen wolle. Schließungzweier Filmtheater Die Pressestelle der Reichsfilmkammer teilt mit: ״Auf Veranlassung der zuständigen Stelle im Reichsministerium für Voiksaufklärung und Propaganda, der Reichsfilinkammer und des Reichsverbarides Deutscher Filmtheater e. V. hat heute der Berliner Polizeipräsident die Berliner Filmtheater Flora ünd Turma wegen Verschleierung der Inhaber Verhältnisse und damit verbundener jüdischer Tarnung geschlossen. Die Filmlieferung ist eingestellt. Die Filmtheater gingen Mitte 1932 mit den seinerzeitigen beiden jüdischen Pächtern in Konkurs. Unter Benutzung eines Strohmannes verstand es einer dieser beiden früheren Inhaber, zum Nachteil seiner Gläubiger in verschleierter Form nach wie vor in der Firma zu bleiben und auf dem Umweg über seine Ehefrau und den erwähnten Strohmann Einnahmen aus dem Theater zu haben. 1933 wurde dann diese Regelung zum Zwecke der Tarnung des nach wie vor für die Theater tätig gebliebenen früheren Inhabers benutzt. Die wahren Inhaberverhältnisse sind entgegen den Bestimmungen den zuständigen Stellen nicht gemeldet worden. Vielmehr wurde im Handelsregister der erwähnte Strohmann als Gesellschafter eingetragen, obgleich er niemals bei der Firma irgendwelche Einlagen gemacht hat. Ein entsprechendes Verfahren gegen die Beteiligten ist eingeleitet worden.“ Juden keine Gemeindebürger mehr In einer Veröffentlichung des Deutschen Gememdetages werden die Rückwirkungen des neuen Reichsbürgergesetzes auf das ücmeindebürgerrecht der Deutsehen Gemeindeordnung erörtert. Die Deutsche Gemeinde- Ordnung habe für die Gemeinden bereits eine Scheidung zwisehen Einwohnern und Bürgern gebracht, von denen nur die Bürger das Recht und die Pflicht zur ehrenamtlichen Mitarbeit an der Gemeindeverwaltung hätten und damit allein vor den bloßen Einwohnern Träger des eigentlichen Gemeindclebens seien. *Dieser Scheidung entspreche die jetzt vom Reichsbürgergesetz durchgeführte Trennung zwischen deutschen Staatsangehörigen und Reiciisbürgem. Das Gemcindebürgerrecht habe nach den Bestimmungen der Getneindeordnung das Reichsbürgerrecht zur Voraussetzung. Bürger der Gemeinde könne also künftig nur sein, wer das Reichsbürgerrecht nach dem Reichsbürgergesetz und den zu erwartenden Durchführungsbestimmungen erworben habe.!11 der Durchführungsverordnung zur Getneindeordnung, die den Erlaß eines deutschen Staatsbürgergesetzes bereits angekündigt habe, sei vorläufig bestimmt, daß jeder deutsche Staatsangehörige auch Getneüidebürger sei, sofern er die besonderen Voraussetzungen der Gemcindeordtmng hinsichtlich des Lebensalters, der Wohndauer usw. erfülle. Mit der Durchführung des Reichsbürgergesetzes werde diese Zwischenlösung überholt. Kleine Nachrichten en :nde attz- :gieegedem [taff, ivat- ׳ung der ln- :che, virt• eben iedider hen des irtet. illjalt : für von Herr rbeit icher ieder das chaft /it•!- ernste arg 9 reter: irtlich elfiof. I Antr. 10. sberg. Reichsminister l)r. Goebbels sprach auf einem Kämeradschaftsabend im Sportpalast, wobei er auf die Nürnberger Judengesetze entging. Nach einem Bericht des ״Angriff“ stellte Dr. Goebbels unter dem Beifall der SA. fest: ״Die Judenfrage wird nicht vom Einzelnen, sondern nach Gesetzen gelöst, die wir erlassen, weil wir eine antijüdische Regier ung sind. Das zu tun, ist uns ein politisches Bedürfnis, an das wir von niemandem erinnert zu werden brauchen. Es bedarf dazu aber der Disziplin der Parteigenossen. Es kann nicht jeder so Vorgehen, wie es ihm paßt, .so wenig, wie der Soldat im Kriege seihst bestimmen kann, wann und wo eine Offensive gemacht wird.“ Nach Meldung des ״Westdeutschen Beobachters“ sprach aut einer Kundgebung in Köln Walter Frielingsdorf auch über die Judenfrage. Er sagte nach dem Bericht des Blattes: ״Deutschland habe Judengesetze erlassen, um das deutsche Volk zu erhalten. Insbesondere gelte es endlich, mit dem Märchen vom anständigen jeden aufzuräumen, denn wenn ein Jude zufällig eine Zeitlang anständig gewesen wäre, läge es nur daran, daß ct keine Gelegenheit gehabt habe, unanständig zu sein.“ Das ״Nassauisclie Volksblatt“ in Wiesbaden berichtet über eine Verhandlung vor dem Wiesbadener Amtsgericht, in der ein jüdischer Viehhändler aus Schierstein augcklagt worden war, am 30. August ein Kalb trotz des strengen Verbotes geschachtet zu haben. Als dieser Vorfall damals bekannt geworden sei, sei es zu einer begreiflichen Erregung in Schierstein gekommen, die dazu geführt habe, daß die jüdischen Geschäftsleute bzw, Metzger in Schutzhaft genommen werden mußten. Der Angeklagte wurde damals wegen Verdunklungsgefahr in Haft genommen. In der Verhandlung leugnete er die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung. Durch die Beweisaufnahme sei er aber der Tat für überführt zu erachten. Er wurde zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten unter Anrechnung von einem Monat Untcrsuchungshaft verurteilt. Der Reichsärzteführer Dr. Wagner teilt auf verschiedene Anfragen hin mit, daß die Herren Dr. Prätorius und I Niendorff aus <jcm Vorstand der Deutschen Aerzteversichej rung A. G. ausscheiden mußten, weil sie als vertrei lungsberechtigte Vorstandsmitglieder der Deutschen Aerzteversicherungs A. G. ein dieser gehörendes Haus an einen Ausländer verkauft haben, von dem sie den Umständen nach annehmen mußten, daß er Jude ist. Aus der Rechtsprechung Folgen der Rassegesetze — die Bestrafung eines Diebstahls Das ״Berliner Tageblatt“ vom 18. 10. berichtet über eine interessante Entscheidung eines Schöffengerichts in Moabit, der folgender Tatbestand zugrunde liegt: ״Friedrich K. war mit einer Jüdin verlobt und halte schon vor einigen Monaten, bevor die Rassegesetze erlassen waren, das Aufgebot bestellt. Der Standeslxuimle lehnte indessen die Eintragung des Aufgebots ab. da die neuen Gesetze bereits angekiindigl waren, wenn auch der Wortlaut noch nicht bekannt war. Kurz danach trat zwischen K, und seiner Verlobten ein vorülwrgrhendes Zerwürfnis ein. In seinem Aerger ging K. fort, betrank sicli gehörig und kam in stark berauschtem Zustande in die gemeinsame Wohnung. Das Mädchen war darüber empört, und aus Aerger zeigte sie ihn bei der Polizei wegen Diebstahls an, denn K. hatte diese Bierreise rnit einem Zwanzigmarkschein finanziert, den er schier Verlobten weggenotmnen hatte. Ein paar Tage danach hatten sic sich jedoch wieder vertragen. Das Mädchen ging daher zur Polizei und nahm die Anzeige wieder zurück. Die Strafanzeige war indessen schon an die Staatsanwaltsehaft weitergelcitet, I)ie Anklage wurde erholx'ii, und so hatte sich K. jetzt Wegen Diebstahls vor dem Schöffengericht in Moabit zu verantworten. Er stellte sich auf den Standpunkt, daß es sich um einen Diebstahl zwischen Verwandten handelt, denn er sei mit der Bestohlenen verlobt, und Verlobte gelten in straf, rechtlicher Hinsicht als verwandt. Ein Diebstahl unter Verwandten kann aber nur auf Antrag verfolgt werden und ein Strafantrag sei nicht gestellt. Die Bestohlene erklärte auch als Zeugin, daß sie sich nicht geschädigt fühle und auch keinen Strafantrag stellen wolle. Dennoch kam das Gericht zur Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls, denn, so erklärte der Vorsitzende in der Urteilsbegründung, ein Verlöbnis könne nur dann als solches anerkannt werden, wenn es zu einer Ehe führen könne. Das sei alter nach der Rassegesetzgebung in diesem Falle ausgeschlossen. Infolgedessen sei das Verlöbnis ungültig und eine Verwandtschaft im Sinne des Gesetzes nicht anzuerkennen. Es sei in diesem Falle auch unerheblieh, daß die Straftat vor dem Erlaß der Rassegesetze begangen ist, denn der Standesbeamte hatte bereits das Aufgeirot abgelohnt und damit praktisch die Verlobung aufgcholxm. Der Angeklagte konnte daher auch damals nicht mehr subjektiv der Meinung sein, daß das Verlöbnis noch bestehe. Da der Angeklagte mit der Hestohlcucn somit nicht als verwandt gelte und eine Strafanzeige wegen Diebstahls nicht zuriiekgenommen werden kann, muß eine Verurteilung erfolgen. Das Gericht erkannte gegen den Angeklagten auf sechs Wochen Gefängnis.“ Hinweis au! die jüdische Abstammung־ des Konkurrenten Die Wochenschrift ״W i r t s c h a f t s r e c h t“ (Verlag Dr. Rudolf Goerrig, Berlin) vom 12. Oktober 1935 veröffentlicht eine rechtskräftig gewordene Entscheidung der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Breslau vom 3. Juni 1935 — 21. A. 10. 35 —welche ausgesprochen hat, daß man heute den Hinweis aut die Zugehörigkeit des Konkurrenten zur jüdischen Rasse nicht mehr als eine unzulässige Reklame ansehen könne. In den mitgeteiHen Urteilsgründen heißt es u. a.: ״.... Nach der auf legalem Wege durchgefiihrtert und von der erdrückenden Mehrheit des deutschen Volkes bestätigten nationalen Revolution sind, wie auf allen Rechtsgebieten, so auch auf dem Gebiete des unlauteren Wettbewerbes au'Schließlich maßgebend die nationalsozialistischen Wertauffassungen und Wertansrhauungon des deutschen Volkes. Hierzu rechnet mit an hervorragender Stelle das Bestreben, im öffentlichen und privaten Leben, insbesondere auch im Wirtschaftsleben, artfremde Anschauungen und deren Träger zurückzudrängen und auszuschalten, auch wenn damit eine wirtschaftlichc Beeinträchtigung solcher a r t - und rassefremden Elemente verbunden sein sollte. Aus diesen Gründen hat die in der früheren Literatur und Rcehtsprcchung vertretene, libcralist isehen Geist atmende Auflassung, die Rasscnzugchörigkeit eines Mitlx'wcilierdürfe zu Zwecken des W cUbcwcrbcrs von einem Gewerbe! reit K-riden oder einem Kauf, manne deshalb nicht erwähnt: werden, weil es sich hierbei um Dinge handele, die mit dem Angebot der Ware (gewerblichen Leistung) nichts zu schaffen habe, als überholt zu gelten. Von dem deutschen Volke und der in ihm wurzelnden Kaufmannschaft würde es einfach nicht mehr verstanden werden, wenn einem in diesem Reiuigungsprozessc stehenden und ihn votw.ärtstrcibenden Gewerbetreibenden auf dem (;eiriete des Wctllrcwerl 1s der Appell an das RassclicvtiClsrin seiner Voll,-genossen . verschlossen sein und als ein Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbe? gekennzeichnet werden würde. Bei einer andersgearteten Linstelhmg müßte man zwangsläufig dazu gelangen, es mit dem Anstamisgeliilil eine-, ordentlichen Kaufmanns unvereinbar zu erachten, wenn ein arischer Kaufmann an sichtbarer Stelle seiner gcwerblichen Nicderlas-isng das hinlänglich Ix'kannte Schild ,Deutsches Geschäft‘ at!bringen hißt, durch welches er das kaufende Publikum auf seine arische Rassenzugcliörigkcit aufmerksam machen und ein- (leidig von dem Warenlx'zugc bei einem niehtari.srben (jüdischen) Mitbewerber abhalten will,!faß alrer eine derartige Einstellung für das durch (Jen nationalen Einbruch geläuterte Rechtsempfinden des deutschen Volkes und der deut «־hon Kaufmannschaft untragbar sein würde, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es kommt in dem hier zur Entscheidung stehenden Falle ״och hinzu, daß die von dem Antragsgegner in seinem beanstandeten Flugblatte genannte Antragstcllcrin sicli veranlaßt gesehen hat, in Pro,|X׳kten auf den deutscher, Charakter ihres Unternehmens!*■sonders aufmerksam za machen, obwohl es sich hei ihr nach der Auffassung der Kammer um eine nirhtarisehe (jüdisch!•) Kapiialgc* ■Ibeliaft bandelt. Die Kammer vermag sich <]er vom Reichsgericht in 11er Ent Scheidung vom 10. März 1933 (abgedr. in der ,Jur. Wochenschrift‘ 1933, S. 1578) vertretenen Aini.t-sung nicht anzu-vlil ießen, daß es für die Bewertung einer Aki'nuge-ellsclm!( nicht auf die Zusammen- Setzung des Aktienkapital•• s<!1Hle1n an-schließlich auf die Zusammen- Setzung des Vorstandes und der Gelolg-chaft a!)komme. Die Kammer steht vielmehr auf dcni Standpunkt, daß eine Aktiengesell- Schaft, deren Aktien sieh unstreitig zu 90 «0 jlt Händen von Juden befinden, als ein jüdisches Unternehmen zu gelten hat,“ Die liier ausgedriiekte Auffassung wendet sich also gegen die früher geltende Anschauung', daß im Wirtschafteleben allgemein mir wirtschaftliche Gesichtspunkte gelten und daß politische und weltanschauliche Kämpfe in der politisehen und geistigen, nicht aber in der wirtschaftlichen Sphäre ausgetragen werden müssen. V erlassvertrag: e jüdischer Schriftsteller Auf Antrag eines jüdischen Schriftstellers hat das Amtsgericht Dresden im Streit zwischen diesem und seinem arischen Verleger eine einstweilige Verfügung (13 G.!9/35) erlassen, die grundsätzlich wichtige Ausführungen zu der Frage enthält, ob der Verleger befugt ist, ohne Rücksieht auf die Wünsche des Verfassers die nicht mehr absetzbare Restauflage einstainpfen zu lassen. Diese Frage ist für jüdische Schriftsteller zur Zeit wichtig, da verschicdentlich die Verlagsunternehmungen die Erfüllung der Verlagsverträge mit ihnen verweigern und die Rechtsprechung dies billigt. Im vorliegenden Fall hatte der Verfasser der Schriftwerke den Wunsch, selbst einen Teil der Restauflagen seiner Schriften aus den Jahren 1929/30 zu erwerben. Auf seinen Antrag gab das Gericht dem Verlag durch einstweilige Verfügung auf, den vom Antragsteller gewiinschten Teil der Auflagen von der Einstampfung auszuschließen. ln dern Beschluß heißt es u. a.: ״Da der Verfasser der Werke Jude ist, so ist ohne weiteres anzunehmen, daß unter der) heutigen, p!!׳•!. das Jahr 1929 erheblich veränderten ■Anschauung{») weitester Volk-.kreise dem Antrag.-.gcgncr seine vertragliche I.ei'tung. nämlich die Verbreitung der Werke, so gut wie unmöglich geworden ist. Es mag also sein, daß er, wie die neueste Rechtsprechung des ()berlande-gerielits München annimmt — JW. 1935, Heft 31, Seite 2215 . mit' G,״ml von § 275 BGB. von seiner Leistung l'reigcwordeii i-t. Dagibt ihm aber nach nicht das Recht, die bei ihm vorhandenen Rc-tc der Werke des Antrag- Stellers zu vernichten. Demi mit der Unmöglichkeit der Leistung ist. noch nicht das Vor! rag ■veil ul! ni, zei t,111111־ (vgl. Ei-chor-l lennle, Amu. 1 zu § 275 BGH.). Der Am r.ig-gegner bat daher zunächst noel, die in seinen Händen!!״eMmih׳!!1׳ ׳n \onnt,־ pfleglich zu behandeln 11ml darf nicht zum Schadet! de- An Ir.ig-.tellers dariilx-r verfügen.“ Der Streit ist, was nicht ohne Interesse sein wird, auf Grund dieser dem Antragsteller gerecht werdenden einstweiligen Verfügung verglichen worden. Der Verlag bat den gewünschten Teil der Kestauflagen gegen eine mäßige Zahlung .- noch nicht 10 סף des bisherigen Ladenpreises — her• ausgegeben. Liquidation jüdischen Besitzes In der vorigen Nummer brachten wir die Nachricht vom Uebergang verschiedener Industrie-Unternehmungen aus jüdisehen in arische Hände. Dieser Vorgang wird in der ״Köl- 11 isehen Zeitung“ vom 13. Oktober in einem iärxgercn Artikel besprochen, den wir nachfolgend wiedergeben: ״Irt. Her Privatwirtschaft ist eine starke Besitz verschiebang v8n jüdischem in arischen Besitz im Gang. Wie man aus Anzeigen entnehmen kann, versuchen jüdische Geschättslcute u. a. ihre Geschäfte und ihren Besitz zu tauschen oder zu veräußern. Wenn in der letzten Zeit die Börse verschiedentlich schwach war, so ist das außer auf die polin-cheu Spannungen und die Ent- Wicklung in Abessinien auch zum Teil darauf ztmickzuführon, daß jüdische Kreise sich ihres deutschen Wertpapierbc.siizes entledigten. Bisher hat dieses Angebot verhältnismäßig schnell und ohne größere Kurscinbußcn üttfgcnotnmen werden können. Wenn diese Abgaben sich noch verschärfen■ und auch auf aiulerc Gebiete wie z. B. H an-- und Grundbesitz übergreifen, (l.mtt wird man sieh wirklich überlegen müssen, was zu tun ist. um ungünstige Folgen solcher Verkaufe auf die Märkte zu vermeiden.!Sei den Wertpapicrverkänfen in der Börse handelt es stell mei-tens um kleinere Beträge. Es mehren sich aber die Fälle, in denen auch größere die Kontrolle üticr das betreffende Unternehmen sichernde Aktienpakete äugeholen werden, mit denen sich Juden von langjährigem Besitz und ihrer bisherigen Tätigkeit als Leiter von großen Unternehmungen trennen. Die letzte Woche verzeichnet drei bemerkenswerte Vorgänge solcher Art. Zunächst wurde bekannt, daß die iilx־rwicgcnde Mehrheit der Heliowatt -Werke Klcktrizitäls-A.-G. Berlin aus dem Besitz der Gründerfamilie in den Besitz der DD-Bank übergegangen sei, die ihn an die Siemens-Gruppe weiterleitete unter Aufteilung an die Siemens-Schuekert-Werke und die eng mit dom Konzern verbundonen El. Licht- und Kraftanlagcn-A.-G. Das Gesamtkapital der Heliowatt beträgt 8 Mill. RM. Delwrgegangrn sind wohl mehr als 80 0/0 zu einem Kurse, der bei 85 0/0 liegen dürfte. Zu fast dersellwn Zeit ist das gesamte Aktienkapital der Dr. Cassirer & Co. A.-G. Berlin, seit langer Zeit irn Besitz der Familie Cassirer, die auch die Leitung des Werkes innehatte, auf die El. Lieht- und Kraftanlagcn-A.-G. übergegangen. Der Kaufpreis des 5-Mill.-Paketes dürfte sich um rund 140 0/0 bewegen. Er zeigt also, daß die Gesellschaft, die früher regelmäßig 14 0/0 Dividende verteilte, auch heute noch besonders eut gestellt, ist. Beide Mehrerwerbungen passen gut in den Rahmen des S!emcn--K1mzz'rn!• Die <': Ire V tö verfügt über Kabel- und Gummiwerke zur 11 er -teilt mg von i.olimtcn Leitungen, elektri- S( heil Kaiie! uav, Sic bildet ,tl-o eine \v!r!1b!׳e Ergänzung der Kabelintcrcs-vntcn. Die 1 lelinv att 1 >!-t'.t El -ich mit der I ler-lcllung von Elel.ltizitäiszahleni. Schalt- und M!■ßappatau-n und Rniniiunkgeräten. Sie ist die Jler-tellerin der Nnra-ApjMi.ne. Auel) dic-c:. Lntcrnvhmen fügt, sich in das Tat iykei! -gebiet de- Sietneie-K7;!< ־,cr1e״: gut ein. Bei dem dritter!!־'all von He-itznm h-s d Iiaiideh e- -irh um die (Irenstein & K « p p e 1 - A. - G״ v!m deren Aktienkapital sieh früher ein großer Teil im Besitz der Familie befand. Das Y<!r-tat»l-mitglied ()reinstem i-t au-ge-ehiedeti und will sieh von seinem Aktienbesitz trennen. Min Käufer, der seit! l'aket irn ganze» übernimmt, hat sich bisher nicht, gefunden. Abschrecken mag vielleicht die Lage der 'Vaggon- und Lokomotivindtistric überhaupt und die Tatsache im besondern, «laß das frühere . Vcd-ad g a nt der t,! -ha0, Kr das sic eine umfangreiche Au-land-organi-atiori :lufgebaut hat, heute doch -ehr erhebliche Risiken in siel! schließt. So wird anscheinend versucht, die Aktien aus de!» Besitz, der Familie allmählich in klei- Deren Beträgen unterzuhringt 1). In diesen Tagen ist auch der jüdische Einfluß l!ci (ler Gebrüder Kitter A.-G. ans״cs< haltet worden. Auch von anderen Geschäften «ml Verhandlungen Hl diesem /.werk ist die Rode, lt.iiiei scheint es allerdings manchmal, als ob der Wunsch der 3* a t e r des Gedankens wäre, als ob es weniger um die Vermittlung selbst, als um die Vermittlerprovi-lon ginge, die man sich verdienen möchte. Es erschein! aber wenig zweckmäßig, mit Uehcr-ttirzung zat handeln, die Vorlustgefahr nicht nur für die Verkäufer selbst, sondern auch für ihre Kreditgeber in sieh birgt. Bei den Banken gibt es noch j ii d i s c 11 e Debitoren mit hohen Schuldsummen, deren schnelle Au-mcrzung sehr erhebliche Abschreibungen erfordern würde. Eine AuffanggeseU schalt für jüdische* Geschäfte, wie sie kürzlich irr der ,Deutschen Volkswirt- Schaft‘ vorgcsrldagen wurde, könnte gute Dienste leisten, aber auch nur, wen« man nichts überstürzt.“ Soweit die ״Kölnische Zeitung“. Abgesehen von de« wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die in dem Artikel hervorgehoben werden, interessiert vom jüdischen Standpunkt die Tatsache, daß der Aiisschaltungspro/eß der Juden aus der Wirtschaft durch solche Vorgänge vorwärtsgetrieben wird, wodurch auch die Möglichkeit, einen Erwerb zu fin• den, für jüdische Arbeitssuchende in Zukunft verringert wird