Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 40 (1935)
- Issue
- Heft 46-47 (6.6.1935)
- Date
- 1935-06-06
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Sefta 4 JÜDISCHE *UNDSCHAÖ Nr. 46/47, 6. VI. 1935 Eine wichtige Rechtsfrage Ist der jüdische Anwalt vor dem; Arbeitsgericht zugelassen? Von Dr. Ludwig Mayer, Augsburg Eine in der ,,Jüdischen Rundschau“ Nr. 43 abgedruckte Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg hat der Frage der Prozeßvertretung der Nichtarier vor den Arbeitsgerichten (vgl. dazu auch Ludwig Mayer, ,,Jüdische Arbeitsreehtsberatung und Arbeitsgerichtsvertretung in ״Jüd. Rundschau“ 1934 Nr. 64) erneut eine aktuelle Bedeutung verliehen. Wahrend vor dem 1. Mai 1934 Rechtsanwälte vor den Arbeitsgerichten grundsätzlich ausgeschlossen waren, ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit die Deutsche Arbeitsfront ermächtigt, i m E i n z e 1 f a 11 einem Anwalt Pro/eßvollinacht für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu erteilen; nur insoweit war der einzelne Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht zu- S.'lassen. Da eine Vertretung von Nichtariern seitens der eutschen Arbeitsfront nicht in Frage kommt und die Deutsehe Arbeitsfront jüdischen Anwälten die zum Auftreten vor dem Arbeitsgericht erforderliche Spezialvollmacht nicht erteilt, erhob sich natürlich die Frage, wer die Nichtarier vor den Arbeitsgerichten vertreten soll. Daß der Gesetzgeber dieses Problem bereits vorausgesehen hatte, geht daraus hervor, daß nach § 11 Abs. 3 AGG. (Arbeitsgerichtsgesetz) auch anderen Stellen (Vereinigungen, Körperschaften) die Befugnis zur Pro/elSvertretung ihrer Mitglieder erteilt werden kann. Bei der Schaffung dieser Ausnahmebestimmung wurde offenbar vor allem an die arbeitsgerichtliche Vertretung nichtarischer Unternehmer, Arbeiter und Angestellter gedacht, denn in dem früheren Kommentar zum Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit von Ministerialdirektor Dr. M ans• leid wird ganz, besonders darauf hingewiesen, daß unter Berücksichtigung des erwähnten Sachverhalts die Gleich- Stellung von Vereinigungen nkhtarischer Unternehmer und Arbeitnehmer be/uglieh der arbcitsgerichflichcr! Prozeßvertretung in Frage kommt. Das Reichsarheitsministcrium hat allerdings von duser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht; vielmehr erging eine weitere Novelle zu § 11 (Prozeß Vertretung■) des AGG., wonach der Vorsitzende des Arheitsgerichts einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person als Pro/eßbevollmüchtigten oder Beistand für die Partei zulasseu kann, wenn die Prozeßvertretung einer Partei durch die Deutsche Arbeitsfront nicht in Betracht kommt, ln der amtlichen Begründung des Reichsarbeitsministeriums im ״Deutschen Keichsaiizeiger und Preußischen Staatsanzeiger“ Nr, 71 vom 25. März 1035 wird diese Novelle mit dem Hinweis erläutert, daß es nicht immer angebracht sei, die Zulassung anderer Verbände durch Verordnung auszuspreeben und damit diesen Verbänden eine der Deutschen Arbeitefront ähnliche öffentlich-rechtliche Stellung cin/uräumen. Da aber auch den Kreisen, deren Vertretung durch die Deutsche Arbeitsfront nicht in Betracht kommt, grunds ätz. lieh eine Vertretung vor den Arbeitsgerichten zugestanden werden müsse, mußte eine Möglichkeit geschaffen werden, eine besondere Prozeßvertretung auch in einem vereinfachten Verfahren zuzulassen. Soweit also die ministerielle Begründung, Gegen den Verkehr mit Juden Wie die ״Westfälische Landeszeitung Rote Erde“ iri Dortnnind berichtet, machte zu Beginn einer Kundgebung der Ortsgruppe Herne-Mitte der NSDAP, der Ortsgruppcnleitcr mit einer Anordnung des Stellvertreters des Führers bekannt, ״die sich klar und bestimmt gegen den Verkehr mit Juden wendet. Es wird, so heißt es in der Anordnung, von jedem Parteigenossen erwartet, daß er weltanschaulich genügend gefestigt ist, um die Grenzen zwischen einem etwa dienstlich oder sonstwie nicht vermeidbaren und einem vermeidbaren persönlichen Verkehr mit Juden selbst finden zu können“. Der Stellvertreter des Führers, Reich.smini-.ter Heß, ״läßt keinen Zweifel darüber, daß würdelose Parteigenossen und Parteigenossinnen, die trotzdem bewußt beim Juden einkaufen, mit ihnen persönlichen Verkehr pflegen oder gar als Angestellte durch Tragen von Parteiabzeichen Reklame für jüdische Cieschäfte machen, sofort aus der Bewegung auszuschlicßcn sind.“ In der Kundgebung sprach Oauredner Bongardt, Nach dem Bericht des Blattes sagte er, daß «las Judenproblem aufgehört habe, Problem zu sein, wenn jeder sieh seiner Pflicht bewußt sei und den Judenladen meide. ״Unsere Aufgabe muß es sein, die Gefahr des Juden immer wieder auf/ii/oigen und Unwisssende wissend zu machen. Denn wer den Juden kennt, der kennt den Teufel! Wir treten denjenigen Zeitgenossen entgegen, die da von ,,anständigen־‘ Juden faseln und sagen ihnen": ״Für uns Nationalsozialisten ist der anständigste Jude der gefährlichste und gemeinste Parasit’‘. Der Jude ist, das muß immer wieder gesagt werden, der personifizierte Träger des Verfalls. Goethe spricht einmal aus: ,In einem Volke, in dem die Ordnung steht, hat das jüdische Volk nichts zu hoffen‘.“ die auch für Nichtarier, die bekanntlich der Deutschen Arbeitsfront nicht angchören können, den Grundsatz aus• reichender Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten aufstellt. Wenn tnan diese historische Entwicklung des Prozeß- Vertretungsprinzips in der Arbeitegerichtsbarkeit erster Instanz und besonders die der letzten Novelle zu § 11 beigegebene ministerielle Begründung berücksichtigt, so wird vor allem offenkundig, daß mit der zuletzt getroffenen Neuregelung vor allem die bisher nicht gelöste Prozeßvertretung der Nichtarier vor den Arbeitsgerichten geregelt werden sollte. Daß hierin den jüdischen Anwälten eine neue Aufgabe, vor allem auf dem Gebiete des Kündigungs- Schutzes!lichtarischer Arbeitnehmer, erwuchs, ist ,naheliegend. Daß aber durch die Neuregelung der arbeitsgerichtliehen Prozeßvertretung den jüdischen Anwälten geradezu ein neues Betätigungsfeld entstand, wie es in einer Zeitungsnotiz zum Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg heißt, ist deshalb schon ausgeschlossen, weil eine Vertretung von arisehen Personen durch jüdische Anwälte infolge der Zugehörigkeit der weitaus meisten Unternehmer, Arbeiter und Angestellten zur Deutschen Arbeitsfront von vornherein nicht in Frage kommen kann. Wenn also jüdische Anwälte, die nichtarische Personen vor den Arbeitsgerichten vertreten sollen, nach wie vor von den Arbeitsgerichten ausgeschlossen bleiben sollen, so bedeutet dies gleichzeitig, daß das Ziel, auch für Personen, deren Vertretung durch die Deutsche Arbeitsfront nicht in Betracht kommt, grundsätzlich eine ausreichende Prozeßvertretung zu schaffen, nicht erreicht wird. Abgesehen von diesem rechtspolitischen Gesichtspunkt sprechen auch rechtliche Momente gegen die Ent- Scheidung des Magdeburger Arbeitsgerichts. Nach der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Patentanwaltschaft vom 1. Oktoher 1933 bleiben sämtliche Anwälte, die auf Grund des Gesef/es vom 7. April 1933 in ihrem Beruf verblieben sind, im vollen Genuß ihrer B er u f s re cht e. Die jüdischen Anwälte sind nach dieser Verordnung weiterhin im unveränderten Umfang vor den Gerichten zugelassen, soweit nicht eine Sonderregelung, wie beispielsweise aut dem Gebiete des Erbhofrechts, ihre Zulassung ausdrücklich untersagt. Es gilt also auf Grund p o si ti v e n R e c h t s die Rechtsvermutung der generellen Zulassung jüdischer Anwälte vor allen Gerichten, soweit nicht eine gegenteilige Bestimmung dies für einzelne Rechtsgebiete ausdrücklich untersagt Eine Generalklausel, die der! Ausschluß der jüdischer! Anwalte von der Rechtspflege allgemein vorsieht und sie nur für gewisse, im einzelnen aufgeführte Gebiete zuläßt, kennt das geltende Recht nicht Ergänzend soll noch bemerkt werden, daß die Zulassung jüdischer Anwälte vor den Landesarbeitsgcric liten und dem Reichsarbeitsgericht unabhängig von der Frage ihrer Stellung als Prozeßbcvolhnächtigte vor den Arbeitsgerichten ist; denn daß sie an den Landesarbeitsgerichten und am Reichsarbeifsgericht unbeschränkt zugelassen sind, kann nach der Bestimmung des § 11 Abs. 2 AGG. überhaupt nicht in Zweifel gezogen werden. Gauleiter Grohe über die Judenfrage Wie der ״Westdeutsche Beobachter“ berichtet, sprach in Geilenkirchen auf einem Krdsparteitag Gauleiter Grohe. Er führte nach dem Bericht des Blattes über die Judenfrage aus, ״daß die NSDAP, den Juden ablehne, weil er unserm Wesen völlig fremd sei, aber vor allem deshalb, weil sie ihn als einen unheilvollen Störenfried unter den Völkern der Welt erkannt habe. Wer den Frieden der Welt erhalten wolle, müsse Feind des Judentums sein, fm Auslande habe man die Lüge von Tyrannei und Gewaltherrschaft, denen die Juden in Deutschland ausgesetzt seien, aufgebracht. Wir protestierten mit aller Entschiedenheit gegen diese Lüge, Die Judenfrage sei aber nicht mit Fenstercinwerfen an Judenhäusern zu lösen, auch nicht mit Handgreiflichkeiten. I >iese lehnen wir aus grundsätzlichen Erwägungen und aus Sauberkeitsgründen ab. Aber unser Kampf gegen den Jbden werde zu einem siegreichen Ende geführt. Das werde sich auch zuin Segen der anderen Völker auswirken, und der Kampf müsse durchgeführt werden, damit nicht, wie in der Vergangenheit, Volk gegen Volk und Staat gegen Staat gehetzt werden.“ Mord an illegalem Palästina-Reisenden. Das Kreisgericht in der südserbischen Stadt Bifolj hat zwei junge Zigeuner, die den Auswanderer Mersch Beer mann im Vorjahre ermordet hatten, zu je 20 Jahren Zuchthaus verurteilt. Beermann, der aus Lublin stammte, hatte beabsichtigt, zu Furt nach Palästina zu wandern. Da er kein Visum bekam, versuchte er, die jugoslawisch-griechische Grenze illegal zu überschreiten und bat die jetzt Verurteilten, ihm den besten Weg zu zeigen. Unweit der Grenze fielen sie über ihn her und ermordeten ihn. Eine fristlose Entlassung Ein nichtarischer Angestellter wurde im Januar 1935 durch den vom Treuhänder der Arbeit ernannter kommissarischen Geschäftsführer seiner Firma fristlos entlassen. Der Angestellte strengte gegen seine Entlassung Klage vor dem Arbeitsgericht an. Die Firma — so machte er geltend — sei trotz des kommissarischen Betriebsführers noch immer ein jüdisches Unternehmen, das mit jüdischem Geld arbeite, und da sein, des Klägers, geschähtliches Verhalten keinen Anlaß zu einer Kündigung geboten habe, bedeute seine Entlassung eine unbillige Härte. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Angeklagten ab. Be! der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeits• gericht wurden lt. ״Frankfurter Zeitung“ vom 4. Juni die Betriebsverhältnisse der Firma eingehend behandelt. Das Unternehmen gehörte drei Nichtariern, von denen der eine als Hauptaktionär der Leiter des Unternehmens war. Im September 1933 wurde gegen ihn eine Untersuchung wegen Devisenvergehens und versuchten wirtschaftlichen Landes- Verrats cingeleitet. Nachdem "er fast zehn Monate in Untersuchungshaft gewesen war, wurde das Strafverfahren eingestellt und der Leiter des Unternehmens freigelassen. Er begab sich nach Frankreich und bemühte sich, die französisehen Vermögenswerte der Firma einer neugegründeten Firma zuzuführen. Der vom Treuhänder der Arbeit ernannte kommissarische Betriebsführer war der Ansicht, daß der frühere Leiter des Unternehmens mit Personen in Verbindung stehen müsse, die ihn über Geschäftsvorgänge unterrichteten. Ihm war weiter bekannt, daß der Kläger in den Jahren 1933 und 1934 mehrere Briefe an den früheren Leiter des Unternehmens nach Frankreich gerichtet habe, in denen er von dem Ergehen der Nichtarier in Deutschland in ironischen Worten berichtete, ln der Bcrufungsverhandlung wurde weiter von der Beklagten betont, daß die Leitung und sämtliche Anestellte der Firma jetzt arisch seien und daß die Weitereschäftigung des Klägers unter diesen Umständen nicht tragbar sei. Das Landesarbeitsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, daß die ausgesprochene fristlose Entlassung unberechtigt, und daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger das ihm zustehende Gehalt bis zum Ablauf der regelrechten Kündigungszeit, bis Ende März 1935, zu zahlen. Die Beklagte habe nicht beweisen können, daß der Kläger Betriebsvorgänge an den früheren Leiter des Unternehmens verraten habe. Seine Briefe aus dem Jahre 1933 könne man aus der seelischen Verfassung der Juden verstehen, die damals nicht gewußt hätten, was mil ihnen geschehen werde. Deshalb genügten diese Schreiben nicht zu einer fristlosen Entlassung. Dagegen sei eine befristete Kündigung des Klägers betriebsbedingt gewesen; denn man könne einer neuen Leitung des Unternehmens unmöglich zumuten, mit einem Angestellten, der auf der Seite der früheren Leitung stehe, länger zusammenzuarbeiten. Eine unter solchen Umständen ausgesprochene Kündigung sei keine unbillige Härte. Kleine Nachrichten Anläßlich des Geburtstages des englischen Königs und zur Erinnerung an sein 25jährigcs Regierungsjubiläum wurde der Verkehrsminister Lcslie H or e - B e 1 i s h a, der Jude ist, ־zum Mitglied des Staatsrats (Privy Council) ernannt. Der Professor der Mathematik an der Universität Leeds und politische Dezernent der Exekutive der Jewish Agency Dr. Selig Brodetsky ist von dem Verband der Hoch- Schullehrer Englands zum Vorsitzendem gewählt worden. Professor Simon F1 e x n e r, der seit der Gründung des Rockefeller-Instituts für medizinische Forschung im Jahre 1TB an seiner Spitze stand, hat seine Demission eingereicht und wird sein Amt niederlegen, sobald ein Nachfolger für ihn gefunden ist. Professor Flexner steht im 72. Lebensjahr. In Warschau ist die ״Societas Spinozana Polonica“ gegründet worden. Vorsitzender ist Professor Ignacy Myslicki. Sir Arthur Wauchope hat gegen die revisionistische Zeitung ״Hajarden“ ein Publikationsverbot auf die Dauer von einem Monat erlassen wegen Veröffentlichung von Artikeln, die den öffentlichen Frieden verletzen können. Das Hauptsekretariat des französischen Oberkommissars in Beirut dementiert die Gerüchte, denen zufolge eine Regulierung der Grenze zwischen Syrien und Palästina geplant sein solL Nächste Abfahrten nach Palästina: Dampfer Gerusalemme, 12. 6. ab Triest; Dampfer Polonia, 12. 6. ab Konstanza; Dampter Palestina, 14. 6. ab Triest; Dampfer Champollion, 14. ti. ab Marseille; Dampfer Esperia, 15. 6. ab Genua; Dampfer Galilea, 19. 6. ab Triest; Dampfer Helouan, 21. 6. ab Genua; Dampfer Tcl-Aviv, 21. 6. ab Triest; Dampfer Gerusalemme, 26. 6. ab Triest; Dampfer Polonia, 26. 6. ab Konstanza; Dampfer Palestina, 28. 6. ab Triest; Dampfer Esperia, 30. 6. ab Genua; Dampfer Galilea, 3. 7. ab Triest; Dampfer Vienna, 4. 7. ab Genua; Dampfer Tel-Aviv, 5. 7. ab Triest; Dampfer Champollion, 5. 7. ab Marseille. Am 17. J uni verlegen wir zur Erleichterung für unsere Kunden und Leser unsere 4IV % Kl Iw 13IViWIHlfil JMl jL« miM MLd JB BW Bm xB i.m. 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