Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 40 (1935)
- Issue
- Heft 37 (7.5.1935)
- Date
- 1935-05-07
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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V. 935ו Nr. 37, 7. V. 1935 JÖDISCHE RUNDSCHAU Seit® 3 os, ihr 5f->. IglilltTC;״'־!״ :woriete <|<ך ■ bctrarhtcn, «len habe!! eben in i t e nicht verdiente 1, sondern den jüdilerkspnidi t c h m n 15 ist in e i n die Mali• wert, und nßmut und nden Deniafiir nicht anfülm-ii, igen unter )ereit sind, ritt daiinge, eint eine <׳ e - :!lderuu. ■ Mahnen? hlfahrt ist ian schürii 11 eiben ischcn den ת sozia. vir kennen io wie wir espekticrir. n wir als g für die >rt Herzls, 1 19. Jahrgeben, gejion haben noch Jahrim Ziomsjeden nach wir Freiter nanienhat, ohne t für die mgsam13).1׳ eien Innern, das us Worten• Euch, daß 1t hat, am n s c h e 11 ■ e Uneinig־- denkenden, ,he Gewalt Zeugungen, irach- und jhetio, das. nicht bloß n? — nie z I weiter- Juden von Kunst der 1t aber «1 ihm, ״.ס drehtbarcs, nein Tode, lesban. >. ilt vor dem rt ״w a 11 d an DiivnJ cur. Meine zum Aus־ e n d ich Benjamin,' ier? Ian schreibt itlichtc am Münchener itteilt, daß! Musikschule lirer wurde, ses großen ißt es der ,Cr Israelin־ Kirschnmersänger Ottenburg 9• Berlin W15.;ז Anieig«: 1 | an. 1935- Berlin W 15. ed Sclu'lent, Um das Buch eines Die Zeitschrift ״Deutsches Recht“ vom 25. April 1935 erwähnt in ihrer kritischen Umschau die Neuauflage eines juristischen Buches, das einen jüdischen, im Jahre 1933 pensionierten Landgerichtsdirektar zum Verfasser hat, der bis zur nationalsozialistischen Revolution die Bewegung in besonders gehässiger Weise bekämpft und dies auch nach der Machtergreifung fortgesetzt, z. B. im Februar 1933 gegen einen im Dienstanzug vor Gericht erschienenen SA-Mann eine Ordnungsstrafe festgesetzt habe. Nach Schilderung der lobenden Anpreisung des Buches durch den Verlag heißt es sodann u. a.: ״Ein Verlag sucht Absalz, ein Jude übt seine ,Gewerbefreiheit‘ aus; sie mögen tu״, was sie wollen, was geht uns das schon an; uns kann es ja genügen, daß ein deutscher Richter das Buch eines Juden nicht kauft. In der Tat: wenn er es nicht kauft, ist alles gut. Aber er kauft es doch. Nicht weil es von einem Juden ist (das ahnt er vielleicht nicht), aber weil die ,Deutsche Justiz‘, Amtliches Blatt der deut.chen Rechtspflege‘, es ihm empfiehlt. — -- —“ Es wird dann berichtet, in welcher Weise auf das Buch auch in der ״Deutschen Justiz“, die deswegen vom ״Deutschen Rocht“ kritisiert wird, in dem nichtamtlichen Teil hingewiesen wird. Heutige Hechtsanschauung gegen Realkredit für ausländische Juden In der ״Deutschen Juristen-Zeitung“ vom 1. Mai 1935 wird ein sehr interessantes Urteil des Überlandesgerichts Naumburg vom 5. Januar 1935 veröffentlicht, das für die Stellung ausländischer Juden wichtig ist. ln einem Ausbietungsabkommen einer deutschen Lebensversicherungsgesellschaft mit einem tschcchoslowakischen Juden hatte sich dieser verpflichtet, ein für eine Hypothek der Gesellschaft haftendes Grundstück in der Zwangsversteigerung unter Ausbietung dieser Hypothek zu ersteigern, und das Versicherungsinstitut hatte dafür zugesagt, diesem Ausländer ein bestimmtes Kapital in Teilbetragen als erststellige Hypotheken für seine Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Auf Grund dieser Vereinbarung waren auch im April und Mai 1933 eiii dem tschechischen Juden und seiner Ehefrau gemeinsam und ein dem Ehemann allein gehöriges Grundstück von der Versicherungsgesellschaft belieben worden. Nach dem Abkommen konnte der Tscheche auch Grundstücke zur Beleihung vorschlagen, Hie ihm nicht gehörten, an denen er jedoch wirtschaftlich irgendwie interessiert war. Ende April 1933 bat die Versicherungsgesellschaft den Tschechen, für den restlichen Kapitalbetrag ihr in Zukunft nur solche Grundstöcke zur Beleihung vorzuschlagcn, deren Eigentümer nichtjüdischc Reichsdeutsche seien. Der trotzdem auf Grund der Abmachung erbetene Realkredit für ein von einem g a I i zischen Juden aus Lernberg ersteigertes und für ein einem jüdischen Bankier in Krakau gehöriges Grundstück wurde abgelehnt. Im ersteren Falle konnte dadurch der Lemberger die Verpfliclitungen aus dem Mcistgebot, die er auf Grund der Zusagen des Tschechen übernommen hatte, nicht erfüllen und das Grundstück also nicht erwerben, im zweiten Falle haudeltc es sich um ein früher der Ehefrau des T sehe• eben gehörendes Grundstück, das auf den ausländischen jüdischen Bankier übergegangen war. Die daraufhin von dem tschechischen Juden gegen die Lebensversichcrungsgcxellscliaft erhobene Klage auf Schadensersatz wegen teilweiser Nichterfüllung /!!gesagter Leistungen (Hergabe von Hypofhekenkapitalien) wurde vom Landgericht abgewiesen, die Berufung hiergegen durch das eingangs erwähnte Urteil des Überlandesgerichts Naumbürg zurückgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung (Aktenzeichen 8. U. 230.24) heißt es u. a.: ,,"ach § 242 BGB. ist der Schuldner verpflichtet, die l.clstung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht aui die Ver. kehrssitte es verlangen. Nach natiimalsnzialbtisolier RtThoauitawung unterliegt der heiini-rhe Grund und Boden nicht mehr uneinge. schränkfer 5 erfügungsmach! des F.igenhimers. Der inländische Grundbesitz ist ein wesentlicher Teil des deutschen Volksvertuögens und :lad den privaten Belangen eigen-tirhtiger Spekulanten nicht preisgtgeben sein. Mit Fug stellt gerade tiie Beklagte, dte unter suuutsd'ier Aufsicht nicht unerhebliche Teile deutschen Volksgutes treuharulerisch verwaltet, das Interesse der V'olksgesamlhcil mit dem Hinweis in den Vordergrund, daß sie sowohl um dte.es Allgemeinirtteresses willen, als auch im lntete.se einer gedeihlichen lorttührung ibrei Geschäfte in besonderem Maße verpflichtet sei, die leitenden ßr-it htspunktc der zum Durvhbruch gelaugten staatlichen und volkitclteu Wirtschaltsluhrung zu beachten. Indem § 242 als obersten Grundsatz das Gebot der Beobachtung von Freu und Glauben mit R'i'ksicht auf die Verkehr.Ssiite für die Erfüllung von Vertragen eUMeilt, bietet er damit auch die Hantlhalte, der nach Abschluß •im:. Vertrages gelauterten Recht.an.eitauung und damit dein vertnilerten Volk-einpfinden, dem die Forderungen des 1'cdhrhen \ ersehr, gerecht werden tnüs.en, zu entsprechen. Da die Bt klagte hier tmt R ■eht die ihr vom Klüger zugemutefe Leistung als dem volki-!eben Interesse zuwiderlaufend ansah, handelte sie, wenn sie solche Leistung verweigerte, nicht pflichtwidrig... Die Beklagte Itat zwar noch Grundstücke ausländischer Juden (nämlich die beiden oben in Absatz 3 erwähnten Grundstücke des Klägers bzw. des Klägers und seiner Ehefrau) belieben, nachdem der Nationalsozialismus in Deutschland zur Herrschaft gekommen war. Ibe neue Recht.anschauung hat sich in Deutschland aber nur all- ",ältlich durebgesetw. Die Beklagte tritft daher auch nicht der Forwurf der Arglist, daß sie erst dann die Beleihung von im Ftfpntum ausländischer Juden stehenden Grundstücken verweigert bat, als die neue Rechtsauffassung Gemeingut des Volkes geworden war. — _ Das Urteil spricht zusammenfassend im Ergebnis aus, daß nach heutiger Rechts anschauung dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht auch dann zugestanden werden müsse, wenn, wie hier, die Leistung dazu dienen solle, Teile des Volksvertnögens ohne zwingenden Grund in die Hände eines nicht arischen Ausländers ru bringen und damit der deutschen Volksgemeinschaft zu entziehen. Hervorzuheben ist, daß die Versicherungsgesellschaft nach dem Inhalt der Urteilsgründe weiter bereit war, eigene Grundstücke des Klägers trotz seiner Eigenschaft als ausländischer Jude zu beleihen. Andererseits scheint die an den Kläger im April 1933 gerichtete Aufforderung, nur Grundstücke nichtjüdischer Reichsdeutscher zur Beleihung ¥mzuschlagen, darauf hinzudeuten, daß die betreffende Ge-!rilschaft Hypothekengeider auch für rckhsdeutsche Juden ,“0ht zur Verfügung stellt. jüdischen Juristen Im Anschluß hieran veröffentlicht die ״D e u t s c h e Justiz“ vom 3. Mai eine Erklärung von Oberstaatsanwalt Dr. Krug, in der es u,a. heißt; »,Wenn in der ,Deutschen Just!// eine Anzeige eines arischen י־1״ר»!ד־י erschien, in der ein Buch eines Xichlariers angekiindigl wird, so ist das bedauerlich. Die ,!)cüKche Ju-liz* hat die Bearbeitung ihres Anzeigenteils der ALA• Anzeigen Ad. in Berlin vertraglich ühcrla s 11. Diese ist nach der naiionuLo/.iaiinischen Maelitcrgreilung mit der Nat k>na! :״ozialisl Lehen Anzeigen-Zent rale zii'Unnnengcicgt \vorden und arbeitet als die parteiamtlich anerkannte Anzeigen\verhes?c!Ic für die NS-I’resse. Sie I e h n t d a h er n i e hl ari sehe An• z e i g e n u גז d ״s o lebe von W a r e 11 h ä u s e r n gru n d s ä t 7. - I i e ii ab und nimmt eine ent יו!וןיrhendc An/cigcnnnchpriitimg vor. In dem vorgekommeueii Fall handelt (s sieh um die Anzeige eines arischen Vellages, von dem .schon dednilb nicht, erwartet werden konnte, daß er das Buch eines Nicht ariers zur Anzeige autgeben würde, weil er eine Zeitschrift des BNSDJ., die ,Deutsche Richter-■ Zeitung‘, verlegt. Daß trotz aller Vorsicht die Aufnahme der Anzeige eines Nichtanvrs untcdaulen kann, zeigt neben dein vorgekommenen I'all die Tatsache, daß B. in der ,Deutschen Richter-Zeitung‘, einem amtlichen Organ dio BNSDJ., inchriach jüdische Anzeigen ebenfalls unterlaufen sind. Die .!hutsche Juöiz‘ wird dioc halle nicht veröl feilt liehen, sondern der genannten Zeitschrift mit teilen, cljcnso wie andere halle der Aulnahme von Anzeigen, deren Veröffcntliehung mit dem Parteiprogramm nicht in Einklang stellen dürfte, durch eine andere Zeitschrift, des BNSDJ.u Eine fristlose Entlassung: Eine in jüdischem Besitz befindliche Firma in Frankfurt am Main hatte auf eilte entsprechende Aufforderung■ durch die Kreisbetriebszellenieitung der NSDAP, ihren Ende Jatuiar 1934 wegen angeblich staatsfeindlicher Aeußerungen verhafteten j ii d i s c h e n H auptbuchhalter fristlos entlassen. Nach wenigen Tagen wurde der Buchhalter wieder auf freien Fuß gesetzt; das Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt. Der Buchhalter trat darauf an die Firma mit dein Ersuchen heran, ihn wieder einzustellen. Da die Bezirkszellenkitung, an die sich die Firma in dieser Angelegenheit gewandt hatte, ihre Zustimmung zur Weiterbeschäftigung des Buchhalters verweigerte, lehnte die Firma die Weiterbeschäftigung ab. Der Buchhalter klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht um Wiedereinstellung, weil ein gesetzlicher Grund zu seiner fristlosen Entlassung nicht Vorgelegen habe. Die Firma berief sich demgegenüber aut die ihr zugegangene Entlassungsanwcisung. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hin hatte das Reichsarbeitsgericht die Sache zur erneuten Verbandluiig an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (siehe ״Jiidische Rundschau“ Nr. 15 vom 19. Febr. 1935). Auf Grund der vom Reichsarbeitsgericht in seinem Revisionsurteil gegebenen Richtlinien wurde nunmehr die Klage erneut vor dem Landesarbeitsgericht in Frankfurt a. M. verhandelt. Der Vertreter des Klägers hob her-« vor, daß die Beklagte als Grund für die Entlassung nur die von der Kreiszellenleitung geforderte sofortige Entfernung des Buchhalters angegeben habe. Demgegenüber betonte die Beklagte, daß sie sich mehrmals bemüht habe, von der Krciszcllenlcitung Aufklärungen zu erhalten, daß ihr jedoch immer nur mitgeteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung des Klägers kante nicht in Frage. Erst später sei ihr bekannt geworden, daß der Kläger Aeußerungen getan habe, die auf seine staatsfeindliche Gesinnung schließen ließen. Das Landesarbeitsgericht wies erneut die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit die Abweisuitj׳ der Klage des B u c h h a 1 - t e r s. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, daß die fristlose Entlassung des Klägers allein aus dem Umstand, daß die NSBO. seine Entlassung gefordert habe, nicht begründet wäre. Aber unter Würdigung der sonstigen Umstände sei die fristlose Entlassung berechtigt gewesen. Denn der Kläger habe den ganzen Sommer über beleidigende Aeußerungen über den Führer und die Partei getan und damit Unruhe in den Betrieb gebracht. Dadurch, daß die Beklagte den Kläger nicht schon damals fristlos entlieft, halie sie keineswegs auf das gesetzliche Recht zur unbefristeten Entlassung verzichtet; denn sie habe erst später von den fraglichen Aeußerungen Kenntnis erhalten. Wenn die Beklagte sich anfänglich nur auf die Anweisung der NSBO. gestützt habe, habe sie sich keineswegs allein diese Anschauung zu eigen gemacht, sondern sie habe die endgültige Entlassung auch wegen der staatsfeindlichen Aeußerungen des Klägers ausgesprochen. Demnac.h sei die Entlassung aus dem Verschulden des Klägers erfolgt. Verlegung des Moses-A1endelssohn-DenkmaIs In Dessau, ln einer Repräsentantenversamnilung der jüdischen Gemeinde Dessau wurde bekaniitgegebcn, daß der Magistrat der Stadt Dessau der Gemeinde mitgeteilt habe, daß die Ver- Icgung des auf dem Bahnhofsvorplatz stehenden Moses- Mendelssohn-Denkmals erforderlich sei, weil an dieser Stelle das Kriegerdenkmal errichtet werden solle. Der Magistrat ersuchte um die Zustimmung der Gemeinde zur Aufstellung des Denkmals von Moses Mendelssohn im Vorgarten des Israelitischen F r i e d I1 o f s. Es wurde beschlossen, dem Anträge der Stadt zuzustimmen. Ein Siebzigjähriger Aus Antwerpen wird uns geschrieben: Am 7. Mai feiern die Juden Antwerpens den 70. Ge• burtstag des Präsidenten des Keren Hajessod in Belgien, Hermann Aronowitz. Wer die eigenartige Stellung des beigischen Zionismus unter der Leitung seines verstorbenen Führers Jean Fischer zu den nation '_n Fonds kennt, weiß, was es in den früheren Jahren bedeutete, als Einzelner gegen den innerlichen Widerstand beinahe aller führenden Zionisten für die Idee des Keren Hajessod einznstehen. Heute nimmt der K. H. in Belgien eine ehrenvolle Stellung ein, und das ist der iinenmidliehen Arbeit dieses Mannes zu verdanken. Auch unter den liolländisehen Zionisten wird diese Feier nicht unbeachtet vorbeigehen. Die ältere Generation der holländischen Zionisten wird Kr,en Haje»»,! sich «;ri 1111 er 11, wie Herr Aronowiiz, der vor dem Kriege in Amsterdam lebte, zusammen mit Jacobtts Kan die Arbeit des Keren Kajemeth in Holland organisierte und leitete. Hermann Aronowitz ist kein Mann der Parteipolitik. Sein ganzes Interesse ist auf die praktische Arbeit gerichtet. Mögen ihm noch viele Jahre der aktiven zionistisehen Arbeit beschert sein. Keine Apolhekenkonzessionen für Nichtarier lm ״Ministerialrat für die Preußische innere Verwaltung“' wird ein Runderlaß des Reichs- und Preuliiselien Ministers des Innen! vom 17. April über ״Grundsätze für die Verleihung von Apothekeu-Kon/essionen“ veröffentlicht. Fine Apo- 111 e k c 11 k o 11/cs s! o n k a 1t 11 11 a n a e h 11 i e h t ver״ liehen erhalten, w e r it i e h t a r i s c 11 e r A!ו s t a m - m u n g o d e r mit ei n e r nicht a r i s e 11 e 11 F rau v e r - heiratet ist. Der Bewerber um die Kon/essiou hat seine und seiner Ehefrau arische Abstammung durch eine Besdieinigung der Reielisstelle fiir Sippenforschung beim Reichsinnenministeriurit nach/uwcisen. Ausnahmen für nichtarische F r o n t k ä 111 p f e r s i!1 d 11 i c 11 t v o r g e s e 11 e n. Nach Nr. 9 bis 15 der Grundsätze werden arische Kriegstcilnehmer und insbesondere Frontkämpfer besonders be״ rücksichfigt. Unter Nr. 13 der Grundsätze heißt es; ״Bcsteht Anlaß, von vorstehenden Grundsätzen abzuweichen, so ist meine Entscheidung einzuliolen.“ Kleine Nachrichten Aus Babenhausen (Hessen) wird uns berichtet: Die einst größte, israelitische Landgemeinde Starkenburgs Sickenhoven bei Babenhausen (Hessen), in welcher reges, jüdisches Leben blühte, ist auf zwei Familien zusammengeschrumpft. Schon lange findet kein Gottesdienst mehr in der verwaisten, durch die Zeit verfallenen Synagoge statt. Die Bürgermeisterei hat nunmehr das Gotteshaus zum [’reise von 1800 RM. gekauft und will es nach Entfernung der Kultgegenstände als Heim für die MJ. verwenden. Die ״Münchener Neuesten Nachrichten“ vom 4. Mai brittgen folgende Meldung aus Würzburg: ״Nach einer Mitteilung des Gaupresseamtes haben in der Nacht zum 1. Mai Provokateure an jüdischen Geschäften in Wür/burg die Scheiben zertrümmert, um die Beier des Nationalfeiertages zu stören und Beunruhigung in die Bevölkerung zu tragen. Die Politische Polizei ist mit der Aufklärung des Vorfalles belaßt.“ Im ״Frankfurter Volksblatt“ findet sieb die Aufforderung, die Zustellung von Waren in .,getarnten 1 ieferwagen“ grundsätzlich ah/tilehnen. Es soll vielmehr die ausschließliche Zu- Stellung mit Wagen gefordert werden, welche neben dem vollen Firmennamen das Schütt ״Deutsches Geschäft“ tragen. In der W a r s c h a u t: r C 11 a 111 z f a r m G r o c h o w wurden während des Unterrichts durch die Fenster der landwirtschaftlichen Sclitde Schlisse ahgeleuerf. Die Schülerin I r i 11 a W o 1 k u w y s k a w u r d e t ö d I i c 11 verletzt. Gleichzeitig explodierte auf dem I loi tler Schule eine Bombe, die Sachschaden anriehtete. Vier Nationaldemokraten wurden unter dem Verdacht, das Attentat verübt zu haben, verhaftet. Der Ungarische Zionistische Landesverband veranstaltet am 12. Mai anlalflieh des 75. Geburtstages von Theodor Her/1 eine Her/I-I vier. Die l eier wird an der Stelle stattfinden, wo einst das Geburtshaus 1 ier/ls stand, au der sich heute zum Gedenken der Gefallenen des Weltkrieges eine Synagoge befindet. Die Festredner sind: Dr. Julius Miklos, Präsident des Ungarischen Zionistischen Landesverbandes, Dr. Oskar Crünbaum, Präsident des Zionistischen Landesverbandes für Oesterreich, und Chefredakteur des ״Mult es Jövö“, Dr. Josef Pata! (hebräisch). RUND UM DEN BERNER PROZESS Lmks: Prof. Math, der Vertreter der Kläger (links) und Fürsprech Rttef, de ז Vertreter der Angeklagten. — Mitte! Fürsprech Dr. Ursprung, einer der Vertreter der Angeklagten (rechts) mit dem Angeklagten Haller (Mitte). Hechts: Proj. Matti im Gespräch mit dem Experten Oberstleutnant a. D. Fleischhauer Photo; Phot״pr«a, "ס"«* ■ ."ן