Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 40 (1935)
- Issue
- Heft 33-34 (26.4.1935)
- Date
- 1935-04-26
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Selto 4 JÜDISCHEHUNDSCHAO Nr. 33/34, 26. IV. 1935 Kairoer Berufung abgewiesen |)as jüdische VolkSSChlllweSen Wie die Zeitungen melden, ist i-n der Bcrufungsm~ " J •»^••»W^r»« W w w w vmvm Wie die Zeitungen melden, ist in der BcrufuiiRS- Verhandlung in Kairo die von dem Angestellten Jabes gegen den „Deutschen Verein" in Kairo eingereichte Klage, worin dieser, weil er sich als Jude durch ehe Behauptungen der Broschüre des Deutschen Vereins beleidigt fühlte, eine S c h a d e n e r s a t z s u in in e von IUI Pfund beanspruchte, in zweiter Instanz; abgewiesen worden. Auch die Berufungsinstanz hat die aktive K 1 a g e I c g i t i m a t i o n des Klagers verneint. Dieser Prozeßausgang war, wie wiederholt in der „Jüdischen Rundschau" ausgeführt wurde, zu e r w a r t e n, weil in der Tat die Frage der Klagcbereehiigung eines bin/einen bei Kollektivbeleidigung sehr umstritten i-,t. Der Rechtsstreit drehte sich bekanntlich nur um eine prozessuale Vorfrage, und da diese verneint wurde, ist es zu einer Verhandlung über den eigentlichen Gegenstand des Prozesses nicht gekommen. Der Vertreter der ägyptischen Staatsanwaltschaft hat in seinem Plädoyer, wie die Zeitungen berichten, den Standpunkt vertreten, da Ii ein Gericht über den Wert oder Unwert einer Rasse nicht entscheiden könne, denn darüber entscheidet die (ie schichte. Die Frage der Berechtigung oder Niclitbercchtigtnig des Antisemitismus ist also nicht als Prozeßgegenstand zugelassen worden. Rassengesetzliches Denken und Rechtsprechung? Wie die Zeitschrift „Jugend und Recht" vom 15. April lü)5 unter obiger Ucherschrift berichtet, hat ein Berliner Amtsgericht einer Klage eines jüdischen H a u s c i g e n t ü in e r s g e g e n Mieter seines Hauses, ein l'hepaar, auf Mictauthcbung und Räumung stattgegeben, weil der beklagte Ehemann den Kläger wiederholt dritten Pei-oncn gegenüber mit Ausdrucken wie „verfluchter J u d e", ,.d i e c k i g e r J u <i t " u. ä. beschimpft hatte. Das o,;j. ht nihit in der |-.nt-cln-iiliin:[ vom November Till aus, das Vcihaltcü des beklagten i hemaniis, für das auch die I in fr.in ciu/uMi-hcn habe, sei derart disziplinlos und krankend gi. \\e-cn, da IS dem Kilver eine Fortsetzung des Mictveili.ilini^ses, .las seiner Natur ».'ich mehr als andere Vci f ragsv < i liailiu--e \ erst aeim-xolle Zusammenarbeit aller Beteiligten \or.i:isset/e, im. ht zugemutet weiden könne; die Angchi ii ie eil i;i;er fremd' n U.i--e, die für diese Zugehörigkeit nicht \er.uttwortlich seien, hätten darum allein nicht geringeren An-pui ii auf Schutz ihrer Ihre, wie diejenigen, die das (iiu-.-k, nicht das Verdienst, hatten, in eine arische Familie hineingeboren zu -ein. Hiergegen wendet sieh Otto Dageförde in der genannt 1 Z. i;I i m t u a in ' , i i K, lg, daß es t , i i i ' i'- i, det v n U ii 1 1 iW.it des l"l!< . Iii \ 'l 5 M.' im k i i , . . I I. ii 1'< .in, <!;iü j< i 1 i , 1 j n l vciantv.< ' i, < , , i < m arische 1 amt n I > I 1 h v . i an von tu.' i ,\ . - i |, r I. i; .. s, re> In karai. nie \ .aaa -<'/in," iar .Li, Veiieeuiiuiinis ms. Ks wird in d. r I.! v < 1111 < , i aus tl.r des (JaHvelk. d t > > 1 Ig Iis; ZU , . ir die \ i / a; gi i. . ' ii. r \ae. i jugcn Die „geltende" Rechtsauflassung: Gegenuber Aeullerungen dir Zeitschriften „Jugend und Recht" und „Deutsches Recht"', die ».ich gegen die Gleichberechtigung der Juden in der Wirtschaft und für die Rechtspraxis ausgesprochen hatten, da Ii hier die Vermufuntr stets gegen die luden -.pti Ik, n jte die „|udis<he Rundschau" m Nr 17 un! \i 1unU, Ih uih mt \utf jsstm j,ui von Bch'irdi't und Diii 'in ii is ds , >. I t e i> d \iitt.issimg" l>czen hin t dt Ii s 11 u i ' d r 1 i i u i u Recht nur dort gt.indi it' i 1 i> I I i i Ii i 11 ] i t v ordi n ist" Im \its ul i i ii1 ,,, si ii cn Iii tuikiing fuhrt die Zcitsil iit Ii ii 1 Ki ' in!) \piii l'in u i folgendes in i i i ni I i i t ii im i i i in hin im du , gel- 11 n d e \i 1 r i i 1 i t ii I ii i ni Ii du Rtchlsansdi in u ' i i i d ii \ tti 11 si i M ntis v e ä n - d e r t ti i I d i s, i 1 I i I isguchung ändun Im \ i \ ', i i m nd hi i< Nundruck da"i i i vs ii , | i | |, i im ni i 1' H r eiidare ju 'i i i I i \ i i t i u c i dt ti I i ih i '1 ni p i i Ii 1 I i t in i s In K benen Ai h i I h i' d i \\ H htubern i i i 1 i i ,u u Iii i im i in ik n Tag g' i in 11 i i i h 1 ii ii ,n i!i t die den Ju i ii i1 \ i ii, s [ | t| , ,n ihr n tili , i ,i t ii I) sV i ii aber Iii ' ul ' i Ii |i i u 1 i ,ii d du (irimdsafi iks 1 t, ii i i i Ki | is ii ( ii 11 ntni-. gi rufen werden. Der Eid eines Juden In Landau (Pfalz) fand vor kurzem ein Meineidsprozeß gegen einen jüdischen Ai'gekln .Ich Schärft statt. Im Rahmen des i'i.adovets mini./ ick', dem Bericht des „Landauer Anzeigers" vom Ii, .|. der ( ) b e r > t a a t s a n w a 11 ü r a s s 1 bei der Würdigung von Lidin u. a. aus; ..IHe \\> ... •.'( H. <■' <s he.j.e. ...ei ju jeder IWichmijj einwandfrei. Seihen Angil, ii >e. .i.e.er unh-Maigi (ihtukr; zu s. henken. Auch wenn «tu., S. nani ein uel,. -ei,, .itener M.am u..re, iniis'-c sein l-ii.l ganz ai!, 1 . Uiiüeüt «eii,:: a's (i.a Kid Sim-pf*. Iiier s'undon si'h ,:«.. i \\% :i. i i',...;e: ii'„ r, auf der ehe r, Seile der Arier und l-'i, uleiil/l. r Selim;n, am ih r anderen Seite der Jude Srh.irlf. Kein Cereia in I c. uejc.e.l kenne den Kid des Srlmrpf znniekstcllcn! inier den leid des Angeklagten. Pas wäre eine Rassenschände." ]).-r Si.i.c .,-uiw.iii luhr l'.m: „Sie wissen wltv-t, daß das Religion»- gesetz der Juden sajjt, der Christ sei ein Ooi, ein Vieh, und daß man in einem ProzcB gegen einen üoi cinen Meineid schwören dürre." Diese Ausführungen des Staatsanwalts, die sich nicht gegen den Angeklagten als Person allein richten und daher unabhängig von dem hier behandelten Kriminalfall zu werten sind, stellen eine schw ere Beleidigung des Judentums dar. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte diese gewiß nicht notig gehabt, tun den Angeklagten und seine Verfehlungen den Richtern gegenüber zu beleuchten. Wie uns mitgeteilt wird, sind in R Osdorf bei Göttingen Schilder angebracht mit der Aufschrift „Juden nicht erwünscht". An den beiden Eingängen zu dem Dorfe Sollnitz, Kreis Dessau, stehen Schilder mit der Aufschrift; „Juden betreten das Dorf auf eigene Gefahr." Für Absonderung: der jüdischen Schüler Im Anschluß an die jüngsten Erlasse des Ri-jchsenäetiungsministers veröffentlicht der Leiter des Rassenpolirischcn Amtes der NSDAP., I>r. üroli, eine Betrachtung über die Forderungen, die der nationalsozialistische Rassegedanke an das Schulwesen zu stellen habe. Er weist U. a. darauf hin, daß es ganz selbstverständlich sei, daß eine förderliche Erziehungsarbeit nur dann stattfinden könne, wenn der Lehrer und seine Schüler wesentlich die gleiche rassische Grundhaltung aufwiesen. Der fremdrassige Lehrer sei ganz sachlich eine unmögliche Vorstellung geworden; ebenso unabdingbar sei auch die Forderung, daß die Klassengemeinschaft selbst eine rassische Einheit darstelle. Frerndrass ige Schüler müßten zwangsläufig die Erzieh ungs möglich keit in einer Klassengemeinschaft herahmindern. Deshalb ergebe sich die Forderung, die unter uns noch lebenden fremclrassigen Bevölkerunjjsgruppen, insbesondere also die Juden, Im Schulunterricht von den Kindern unserer eigenen Art grundsätzlich abzusondern. Die hier von Dr. Groß vertretene Forderung kann u. E. nur so verstanden werden, daß das Prinzip der eigenen jüdischen Schule anerkannt wird. Vom jüdischen Standpunkt wäre hinzuzufügen, daß das jüdische Kind seiner Eigenart nach am besten in einer jüdischen Schule aufgehoben ist, die bemüht ist, die Werte der europäischen und deutschen Kultur unserer Jugend zu vermitteln, zugleich aber es versteht, die jüdischen Eigenwerte in den jungen Menschen zu stärken und die pädagogischen Methoden zu finden, die der seelischen Lage jüdischer Jugendlicher angemessen sind. Vor einer Neuregelung der Beihilfenfrage? Vom „Deutschen Gemeindetag" wird mitgeteilt: „Es waren bei den Gemeinden Zweifel darüber entstanden, wieweit im nationalsozialistischen Staat noch die älteren schulrechtlichen Bestimmungen weiter gelten, weiche die gemeindlichen Scliulunterhaltuiigsträger verpflichten, für jüdische Schulen und jüdischen Religionsunterricht Kostenbeihilfen zu leisten. Es wird die Auffassung vertreten, daß es Sache der jüdischen Gemeinden oder Schulso/ietäten sei, die erforderlichen Mittel aufzubringen. Dem steht entgegen, daß die bisherigen gesetzlichen Bestimmtingen über die gemeindliche Beitragspflicht noch nicht aufgehoben, formal also noch in Geltung sind. Für den Preußischen Staat als solchen bestand eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung der von ihm für jüdischer, Religionsunterricht früher hergegebenen Mittel nicht. In einer Klag csacheder Synagogen gemein de gegen die Stadt Hannover hat unlängst das dortige Bezirksverwaltungsgericht die Zulässigkeit des VerwaHungs. Streitverfahrens verneint, weil die jüdische Religimisschnie, für welche die Weitergewährung der Konimunalbeihilfe \w'. antragt wurde, nicht als eine der allgemeinen Schulpflicht dienende Schule angesehen werden könne. Das Gericht hat die Klage aber auch deshalb abgewiesen, weil in dein Gesetz, vom Jahre IS 17, auf das der Anspruch sich gründet, bei stimmt ist, daß in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung die Höhe der Beihilfe von dem Minister der geistlichen uswl Angelegenheiten und des Innern festzusetzen sei. Dabei sei nicht etwa daran gedacht, daß die Minister nur Ober die Höhe der Beihilfe zu entscheiden hätten und daß ihnen die Entscheidung über den Grund des Anspruchs entzogen sein sollte. Vielmehr sei die Entscheidung in vol. lern Umfange den Ministern übertragen. l)je Synagogengemeinde hat Revision eingelegt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht noch aus. Man darf im übrigen wohl annehmen, daß sowohl wegen des jüdischen Volksschulwesens, wie auch wegen der Erteilung von jüdischem Religionsunterricht von Rechts wegen eine grundsätzliche Neuregelung erfolgen wird." * Diese Mitteilung ist für uns von großem Interesse. Gewiß ist es heute nicht angebracht, in das schwebende Verfahren des Prozesses der Synagogengemeinde I lannover gegen die Stadt einzugreifen, da die Entscheidung der letzten Instanz noch aussteht. Es muß aber im Zusammenhang mit dem letzten Satz der Mitteilung darauf hingewiesen werden, daß gerade unter den Gesichtspunkten, die für die heule in Deutschland geltende Schulpolitik bestehen, eine positive Förderung des jüdischen Schulwesens durch die öffentlichen Instanzen notwendig sein wird. Die Tatsache, daß viele tausende jüdische Kinder heute jüdische Schulen besuchen und so den allgemeinen öffentlichen Schulen entzogen werden, bedeutet eine erhebliche finanzielle Entlastung des gemeindlichen Schulwesens, so daß auch unter fiiiatiztechnischcn Gesichtspunkten die Unterstützung jüdischer Schulen durch jene Instanzen gerechtfertigt Väre. Darüber hinaus glauben wir, daß die Entfaltung eines nach innen gerichteten jüdischen Lebens, das sich in den durch die Staatsgesetzc den Juden zugewiesenen Rahmen eingliedert, durch den Ausbau des jüdischen Schulwesens in erster Linie gefördert werden kann. Wir sehen mit großem Interesse der in der Mitteilung angedeuteten grundsätzlichen Neuregelung auf diesem Gebiete entgegen. Arierprinzip für ZeitungsVerleger Devisenerlaß betreffend Der Präsident der Reichspressekammer hat am 24. 4. eine Anordnung zur Wahrung der Lhiabhängigkeit des Z e i t u n g s- Verlagswesens erlassen. Diese Anordnung enthält u. a. einige Punkte, die sich mit der arischen Abstammung der Zeitungsverleger beschäftigen. So sind laut Artikel I, 3 die dem Reichsverband der deutschen Zeitungsverleger angehörigen Mitglieder der Reichspressekammer verpflichtet, für die Berechtigten am Verlag und deren Ehegatten den Nachweis der arischen Abstammung bis zum Jahre 1800 zu erbringen. Die gleiche Verpflichtung besteht hinsichtlich der Mitglieder eines etwa bestehenden Aufsichtsrates. Hiervon unberührt bleiben Kreditanstalten, denen diese Rechte vorübergehend zur Sicherung eines Kredites verpfändet oder sieherungshalber übertragen sind. Nach Artikel II, 1 f können Zeitungsverlegcr nicht sein natürliche Personen, die für sich und den Gatten, mit dem sie zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung verheiratet sind oder mit dem sie späterhin die Ehe eingehen, nicht den Nachweis der arischen Abstammung bis zum Jahre 1800 erbringen. Vach Artikel II, 1 g können auch solche Unternehmen nicht Zeitungsverlegcr sein, an denen Rechte derartiger Personen bestehen. Nach Artikel II, 2 ist solchen Personen auch jegliche sonstige Betätigung in Z e i ■ t u n g s v e r I a ge n untersagt. Zeitungsverlage, die von der Bestimmung des Artikels II, 1 f betroffen werden, erhalten eine Uebergangsfrist von 6 Monaten. Kinder aus Mischehen. Zu der von uns an eine Entscheidung des Vormundschaftsamtes Hamburg über die Entziehung des Pflegcrechtes eines arischen Vaters für seinen nichtarischen Sohn geknüpfte Bemerkung erhalten wir eine Zuschritt von einem Leser, aut die wir an dieser Stelle zurückkommen möchten, da die Befürchtung besteht, daß auch andere Leser das Gesagte mißverstanden haben könnten. Die Entscheidung des (ierichts verfügte, das nichtarische Kind, das eine jüdische Großmutter hat, solle in der Familie der Mutter erzogen werden, der es rassisch zugehört; wir haben hinzugefügt, das Schicksal solcher Kinder aus Mischehen sei bedauernswert, da sie ja auch von der jüdischen Gemeinschaft nicht als „jüdisch" betrachtet werden können. Diese Anmerkung wurde dahin mißverstanden, als ob überhaupt die Möglichkeit geleugnet würde, Kinder aus Mischehen m die jüdische Gemeinschaft aufzunehmen. Das war selbstverständlich nicht gemeint. Es geht vielmehr nur um solche nichtarischen Kinder, die ohne jede Beziehung zum Judentum christlich aufgewachsen sind und nur wegen eines jüdischen Großelternteils als „Nichtarier" gelten, ihnen dürfte es in den meisten Fällen sehr schwer sein, den Anschluß an das Judentum zu finden. Wenn solche Me-nschen gewillt sind, in die jüdische Gemeinschaft einzutreten und deren Lasten auf sich zu nehmen, dann wird sicherlich von keiner jüdischen Seite etwas dagegen eingewendet werden. Erich Kleiber kein Jude. Generalmusikdirektor Erich Kleiber ist in dem „Handbuch der Judenfrage" von Theodor Fritsch als Jude bezeichnet worden. Vermutlich hat Kleiber jetzt eine Berichtigung verlangt, welche der „Hammer", die von Fritsch begründete antisemitische Monatsschrift, in seiner letzten Nummer in folgender Form bringt: „Generalmusikdirektor Kleiber ist nicht, wie allgemein angenommen wurde, nichtarischer Abstammung. Wie uns die Reichsstclle für Sippenforschung auf unsere Anfrage mitteilt, liegt ihr das notwendige Material vor, welches Auskunft darüber gibt, daß Erich Kleiber arischer Abstammung, katholisch, ist. Wir bedauern die Nennung im Handbuch der Judenfrage und bitten, den Namen Kleiber auf Seite 334 zu streichen." Eine Verfügung des Rekhserziehungsmlnlsters, betreffend den Nachweis der arischen Abstammung, wendet sich dagegen, daß vielfach über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Anforderungen an diesen Nachweis gestellt werden. Es seien in der Regel nur die Geburtsurkunde des Bewerbers und die Heiratsurkunde seiner Eltern zu verlangen, weitere Urkunden nur im Falle vorliegender Zweifel. Palästina-Auswanderung Nach einem allgemeinen Erlaß Nr. 207 DSt. vorn 2. April kann eine Einzahlung auf Sonderkonto I der Batik der Tempel-Gesellschaft auch den nach Palästina bereits ausgewanderten Personen jüdischen Volkstums deutscher Staatsangehörigkeit gestattet werden, wenn sie nur mit verhältnismäßig geringen Beträgen ausfewandert sind, die sich nachträglich als unzureichend zur egründung einer selbständigen wirtschaftlichen Existenz herausstellen. Das Gutachten der Auswanderer-Beratungsstelle kann in diesem Falle durch eine Dringlichkeitsbescheitiigung des zuständigen deutschen Konsulats in Palästina ersetzt werden. Dagegen genügt eine Bescheinigung des Merkas Hitachduth Olej Germania (Vereinigung deutscher Einwanderer) selbst dann nicht, wenn das deutsche Konsulat auf der Bescheinigung allgemein zum Ausdruck bringt, daß den Angaben dieser Stelle Glauben beigemessen werden könne, Uebersteigt die Summe des einzuzahlenden und der bereits in bar oder über Sonderkonto transferierten Beträge 60 000 RM., so entscheidet die Reichsdevisenstelle. Auch gegen eine Schenkung au die ausgewanderte Person und Einzahlung aut Sonderkonto I bestehen keine Bedenken, wenn es sich wirklich um eine ernstliche Schenkung handelt. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn der Schenker ein naher Angehöriger des Auswanderers ist, z. B. Litern und Geschwister. Es muß jedoch geprüft werden, ob nicht der Verdacht der Kapital- oder Steuerflucht gegen den Schenker besteht. (Der vorstehende Erlaß gibt eine seit Ende 1933 bestehende Regelung für bereits nach Palästina ausgewanderte Juden, neu zusammengefaßt, wieder.) „Deutsches Geschäft" Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft weist Im Einvernehmen mit dem RcichsminUter für Volksaufklärung und Propaganda darauf hin, daß in letzter Zeit von unzuständiger Seite die Frage der besonderen Kennzeichnung deutscher Geschäfte aufgcrollt wird. Er betont, daß vor Erlaß einer allgemein gül!i<?en Regelung die willkürliche Verwendung derartiger Schilder und Bezeichnungen unerwünscht ist. Kleine Nachrichten Der „Generalanzeiger für Bonn und Umgegend" vom 16. April meldet aus Euskirchen, daß in der letzten Sitzung der Ratsherren der Beschluß gefaßt wurde, in Zukunft Juden oder J u d e n v e r s i p p t e n den Z u Mi i! nach Euskirchen nicht mehr zu erlauben. 1 Beschluß wurde damit begründet, daß im Kampfe gegen das Judentum mit einer baldigen oder späteren Erwerbslosigkeit der Juden zu rechnen sei. Durch die neue Verordnung würde vermieden, daß die neuhinzugezogenen Juden der Wohlfahrt zur Last fielen. Die 2. Aprilnummer der von Gauleiter Jul. Streicher herausgegebenen „Deutschen Volksgesundheit aus Blut und Boden" fordert, wie das „Nachrichtenbüro deutscher Zeitungsverlegcr" meldet, in ihrem Leitartikel, d a ß d e n j '•' - dischen Acrzten die Kassenpraxis entzogen werde. Am Schlüsse der Betrachtung heißt es: „Laßt auch die Heilpraktiker zu den Kassen zu! Hinweg mit allen Juden aus der deutschen Heilkunde!" Im „Nationalblatt", Trier, vom 17. April finden vir einen Aufsatz „Warum nicht bei Juden?", der sich dagegen wendet, daß Einkäufe bei Juden vorgenommen werden. Der Aufsatz kommt zu dem Schluß, es sei „Verrat und langsamer Selbstmord, wenn der deutsche Arbeiter seine Groschen dem Juden bringt." Die Regierung des Kantons Genf hat eine Verordnung gegen Presseerzeugnisse erlassen, die diffamierende und beleidigende Ausdrücke gegenüber der jüdischen Rasse und der jüdischen Religion enthalten.