Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 40 (1935)
- Issue
- Heft 25 (26.3.1935)
- Date
- 1935-03-26
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2651273-2653827-2653852--26596-2687990- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
! U'- *■■ ^^^^^^^^^^H %H^W^^^^4sP^I^P^^Ä''««**J' * 4* . %p tg, #*• *d> . .,.."..» . . J.1 ■.......L.. .....■. .■» * - Seit« 4 jüdische Rundschau Nr. 25, 26. III. 1935 Pf > \ Rechtsempfinden In der Zeitschrift „Deutsche RI c h t er z c i tun g" (Carl Heymanns Verlag, Berlin) vom 15. Mary 1935 veröffentlicht Rechtsanwalt Dr. von Schön berg, Dresden, eine Abhandlung „Nationalsozialistische ü(.-danken in der Praxis". Darin wird erwähnt, daß die bisherige Rechtsprechung in einer nachträglich eingetretenen Mittellosigkeit des Schuldners keine befreiende Unmöglichkeit einer geschuldeten Leistung ersehen habe. Im Anschlüsse hieran heißt in in dern Artikel u. a.: „Die Märte dic-cr Auffassung geht noch ütrer da* Gesetz Moses hinaus, da* wenigsten» mit {km Juljel- oder Halljahre die r*:rk>di<*hc Bereinigung des gesamten Schuldlmchcs des Volkes festsetzte. Mit unserem Rceht,ge!ühl ist sie willig unnreinbar; der jüdischen I-in-fcllung gegenüber dem Nich'judcn ,Hei unserm hcil'gen Schal ibat schwor ich es, zu fordern, was nach meinem Schein mir milcht' steht gegenüber das nordische Empfinden, das von jedem Gläubiger verlang!, daß er auf Ansprüche, deren Nichterfüllung für ihn tragbar ist, verzichtet, wenn der Schuldner durch eine unverschuldete Katastrophe sein ganzes Vermögen verloren hat, ,cin Aug' des Milieu!» auf diu Schäden weifend, die kürzlich seine Schultern au bestürmt: Genug um einen königlichen Kaufmann gansc zu erdrücken und an seinem Fall Teilnahme zu erzwingen.' Oberflächliche Auffassung liat, verführt durch die manchmal possenhafte Einkleidung, in dem .Kaufmann nm Venedig' ein Haches Lustspiel gesehen; in Wirkliihkcii handelt es sich um eine sehr ernst gemeinte und durch rhu Rahmen nur dem großen Pulilikurn mundgerecht ^cniachtc Aii*-i!iai.der«ctzui>g zwischen dem Forma Irccht und dem .-iuiichcn Keehl, zwischen Syrisch und Nordisch (Hasenbergl." Angesichts der vorstellenden Darlegung, die die Worte '« als repräsentativ für das jüdische Rechtsempfinden zitiert, können wir auf die in Nr. 10 der „Jiid. Rundschau." veröffentlichte Abhandlung von Dr. Hermann Sinshei- Her hinweisen, in der nachgewiesen wird, daß die Figur des Shylock in der ursprünglichen Fassung der Novelle nicht jüdisch, sondern christlich war. Was die Haltung von Gläubigern betrifft, so wird man meist die Erfahrung machen, daß alle Gläubiger gleich geartet sind, unabhängig von der Rassenzugehorigkeit. Das jüdische Gesetz aber, wie es sich bereits in der Bibel darstellt, ist immer wieder darauf gerichtet, den Annen und Bedürftigen, auch wenn er Schuldner ist, zu schonen und Milde walten m lassen. So heißt es z. B. in der Bibel (3. 13. M., Kap. 25, Vers 35—38, Uebersetzung Buber-Rosen/.wetg); ckt .'und seine Haue! wankt /neben Uii-aiS. so lebe er / neben dir! / Du 1 Mehrung nehmen, / furchte dich i: Bruder neben du. / Dein Geld gib;g gib nicht deine e: . ICH bin dem Land Aegy pten, / euch zu t »oft. zu sein. Wt im drin Bruder dir, / iesi ha;t> ihn, <.».. darist vmi 11,'ii nimmer vor dein« in (>oti, / iel .cn ihm nicht nnt Zins, / um euer Colt, / der ich em l geben das band K.maan Ist dies nun „syrisch" herab ' und /ins t soll deii Mi tir.il;; fuhr le . /< oder „nordisch"? Nichtarier an deutschen Hochschulen Nach der vom Reiclucr^icbungsiauiüiteuufii ter*ttS§eg*be- Jien „Deutschen Hochschulstatistik" waren im Sommer 1032 insgesamt 3950 Nichtarier in der deutschen Studentenschaft, im Sommer 1933 nur noch 1900; im Wintersemester 1933/31 waren bei zahlreichen Fächern keine Juden mehr neu eingeschrieben. Unter den 87 000 männlichen Studierenden des Wintersemesters 1033 34 waren nur noch 500 jüdisch, in den ersten beiden Semestern studierten davon nur 13. Von den im Wintersemester 1933/34 studierenden 15 000 Frauen waren 223 Jüdinnen. Kein jüdisches Unternehmen Der „Angriff" vom 18. März schreibt: „Bei der Auseinandersetzung mit der Firma Bata haben wir u. a. behauptet, dali es sich um ein t s c h c c It i s c h - j ü d i s c h es Untern e Ii m e n handele. In/w ischen konnten wir uns überzeugen, <!af! die Firma eine Aktiengesellschaft ist, die mit tschechiscli-schwei/erischem Kapital arbeitet und in deren Vorstand und Aufsichtsr.it sich keine Juden befinden." Wir haben bereits früher mehrfach darauf hingewiesen, daß die Firma Bata i u U n r e c h t als „jüdisch" bezeichnet wird. Bedauerlicherweise wird aber häufig gerade dann, wenn man getreu irgendeine Firma etwas vorzubringen hat, diese als judisch bezeichnet, als ob dies allein schon ein Makel wäre. Kassenpatienten „nichtarischen" Krankenhaus Einem nichtarischen, zugelassenen Kassenarzt Dr. B., der eine Frauenklinik mit etwa zehn Betten unterhält, wurde von dem zuständigen Rcichskommissar für den Verband der Krankenkassen mit Zustimmung des Oberversicherungsamts (OVA.) die weitere Belegung der Klinik mit Kasscnmitgliedern im Hinblick auf die Unterbelcgung der öffentlichen Krankenanstalten untersagt. Diese Anordnung stutzte sich auf § 371 Abs. 2 der Rcichsversicherungsordnung (RVO.). Nach dieser durch Gesetz vom 14. August 1933 — RGBl. I S. 581 — neu gefaßten Bestimmung ist für die Auswahl der Krankenhäuser in erster Linie die Gewähr für ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung sowie die Angemessenheit der Bedingungen maßgebend. Krankenhäuser, die diesen Bedingungen entsprechen, dürfen nur aus einem wichtigen Grunde mit Zustimmung des OVA. ausgeschlossen werden. In dem eingangs erwähnten Falle kam es im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der über die Klinik verfügten Sperre. Gegen diese Entscheidung legte der Rcichskommissar Beschwerde ein, weil die Elfrenschaft des Arztes als Nichtarier. ein seiner Person liegender wichtiger Grund In und demzufolge der Ausschluß der Klinik berechtigt sei. Es sei dabei zu unterscheiden zwischen der Zulassung des Arztes zur Kassenpraxis, die einen notwendigen Bestandteil seiner Existenz bilde, und dem rein aut Gewinn zielenden Klinikbetrieb, der von einem öffentlich-rechtlichen Versichertingstreuhänder nicht unterstützt zu werden brauche. In der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des Rcichsversieherungsamts vom 14. November 1934 (II K 58/34 BS.), die in der Zeitschrift „Die Arbciter-Versorfung" (Verlag Langewort, Berlin-Lichterfelde-West) vom 1. Marz 1935 veröffentlicht wird, heißt es u. a.: „Sachlich erschien die Beschwerde des Kcichskommissars teil, weist begründet. Zwar kann ihm insoweit nicht beigetreten werten, wenn er die Eigensehalt als Nichtarier schlechthin -,],, Aussch i u lj g i u ri d nach § 371 Abs. 2 KV'O. ansehen will, ,hnn da* würde im Endergebnis, dazu führen, daß iil-erhaupt keine von judisehen Acrzten geleiteten Krankenhäuser für die nichtarischen Kassenpatienten verfügbar blieben. Dies widerspräche aber der aus. drücklichen Vorschrift des letzten Satzes des § 371 Abs. 3 RVü., in dem soweit möglich den religiösen Bedürfnissen der Kran, ken Rechnung zu tragen ist. Außerdem würde ein solcher Ausschluß zur Folge haben, daß die nichtarischen Kassenpatienten in den übrigem zugelassenen reinarischen Krankenhäusern auigenoinmcn werden mi:S. ten. Hierbei bestünde aber die Ccfahr, dali Unzuträglichkeikn fut die Kassenpatienten sowie demzufolge auch organi-atorische Schwierig, keilen für die Krankenhäuser und ihre Leitung sich ergeben würden. Andererseits hat der Beschwerdeführer aber mit Recht auf den in. der Gesetzgebung des nationalsozialistischen Staates maßgebenden Grundsatz der arischen Abstammung hingewiesen. Seine allgemein« Anerkennung für die soziale Versiclierung und die Keiclisvcrsorgung ist in § 6 der Verordnung zur Durchführung Iis Gesetzes über Ehrenämter in der sozialen Versicherung und der Keii-Iisvcr.s.wgirn:; vom 23. Juni 1933 (RGW. I S. 397) ausgesprochen worden, wonach jedem das Recht zusteht, die Untersuchung durch einen niciii. arischen Arzt abzulehnen. Die unveränderte Aulrccliterhaltung dij früheren Zulassung der Klinik des Dr. B. würde dem widersprei da n. Daher war diese Zulassung nur unter der den jetzt geltenden Grund, .«ätzen Rechnung tragenden K i n s c Ii r ii n k u n g möglich, daß cii« Einweisung von Versicherten in die Klinik des Dr. B. nicht ohne ihre Zustimmung erfolgen darf. Insoweit war daher der Beschwerde stattzugeben. Der weitergehende, auf gänzlichen Aussch'uii hinzielende Antrag des Be«rhwerdelübrcrs mußte jedoch aus den oben dargelegten Gründen abgelehnt werden." Das jüdische Kind in der deutschen Schule Reichsminister Rust, der am 21. März eine bedeutsame Rede über das neue Erziehungswesen hielt, hat einen Erlaß herausgegeben, der sich mit der Schülerauslese an den höheren Schulen beschäftigt. Der Erlaß beginnt mit folgenden Worten: „Bei der Auslese an rien höheren Schulen hat die libcralistische Grundhaltung der vergangenen Zeit zu einer einseitigen Bevorzugung der rein verstamlcsmäßigen Anlagen geführt und die für die YolksfO.fi renden Berufe nicht minder wichtigen körperlichen und charakterlichen Kräfte, sowie die rassischen Werte vernachlässigt. Durch diese Art der Auslese wurde der einseitig intellektuelle und frühreife Schüler im Uobcrmaß gefördert, während rassenbiologisch wertvollere und votksgebundencro Teile der deutschen Jugend oft zurückblichen." Es wird dann dargelegt, daß in Hinkunft die körperliche, charakterliche und geistige Auslese an die Stelle der rein intellektuellen zu treten habe. In einem letzten Absatz, betitelt „Völkische Auslese", heißt es: „Arische Schüler dürfen hinter nichtarischen nicht zurückgesetzt w e r d c n. ' Es ist daher nicht angingig, an Nichtarier (im Sinne Je« Reiclisgesctzes zur Wiederherstellung des Berufsheaintenlirrns vom 7. April 1933 und seiner Nachträge. irgendwelche Vergünstigungen zu geben (Schulgnlderlaß, freie Lehrmittel, Erziehungsbcihilfcn u. dgl.), solange sie arischen Schülern versagt werden.'' Die Tatsache, dah der jüdische Schüler an der deutschen Schule nicht gleichberechtigt ist, sondern auch bei besonderen Leistungen grundsätzlich erst dann zu Vergünstigungen Zutritt erhalt, wenn keine arischen Vergünstigungsbewerber mehr vorhanden sind, entspricht nur der allgemeinen Lage der Juden in Deutschland. Wenn wir der Meinung sind, daß im Interesse des Selbstbewußtseins und der charakterlichen Bildung, auf die auch wir, wie jede Gemeinschaft, den größten Wert legen, das jüdische Kind in die jüdische: Schule gehört, so vertreten wir diesen Standpunkt nicht etwa aus dem Grunde, weil wir die rein verstandesmäßige Ausbildung, gegen die der Erlaß sich wendet, für uns pflegen wollen. Im Kreise jüdischer Pädagogen ist schon seit Jahrzehnten der Wert einer nur intcllektualjsrlschen Bildung bezweifelt worden, und an Versuchen, diese zu überwinden, hat es nicht gemangelt, obwohl selbstver- Gegen jüdische Anwälte „W e s tdi'iits c h e Beobacht e in einem Artikel „Juden urteilen in r" in Köln Rassentragen" Der schreibt folgende i.at!i.ti.tl.i.zi.,!; d ,he B< »• gutig hat bald nach ihrem Siege dalar gi'or^t, daß Juden die Mitwirkung an dem un-erer Art gern» d n Re< Itt versagt wtitde. Aus reiner < Irnßzugigkcit hui man einer Reihe von judi« Heu Juristen gestattet, ihre Praxis noch weiter an dcut-eheii Gerichten auszuüben. Es mag den Juden in Deutschland nicht verwehrt sein, sich zur Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht der Anwälte ihrer eigenen Ra->c zu bedienen. Wenn aber Deutsche zu einem jüdischen Anwalt gehen, »0 ist das ein Verbrechen am Volk, Ein bc-ortders krasser Kall ereignete sich vor kurzem vor einem Erl igesundlicit -gcricht. Es handelte sich darum, ob eine schwachsinnige Krau unlruchtbar gemacht werden sollte. Diese Frau wollte ein jüdischer Anwalt, Moses hieß er — vertreten, und zwar war der Antrag gestellt, den Juden im Armenrecht beizuordnen. Mit anderen Worten sollte also der Staat eine gegen seine Gruudeinsicllung gerichtete Instinktlosigkeit auch noch finanzieren. Weiter alier sollte sich ausgerechnet ein Jude darüber verbreiten, ob eine Maßnahme zum Schutze «1er gesunden arischen Ra-sc durchgeführt werden sollte oder nicht. Und'was machte das Gericht? K» wälzte das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und suchte nach einer Bestimmung, welche, die Mitwirkung viii Juden ab Vertreter im Krhgosundhcilsvcrlahien verbietet. Man fand natürlich keine derartige Bestimmung, da in nationalsounli-iiv heu Gesetzen keine Selbstverständlichkeiten ausgesprochen werden, und man höre und staune — der Jude wurrle zugelajsen. Also nicht der GeM des Gesetz«!, nein, Buchst«!»« war entscheidend! IC von gtstern verschwindet und fassung sich allenthalben ler GeM des Gesetzes, nein, der ist wirklich Zeit, daß die: Juristerei die nationalsozialistische RedhUauCiurchseUt," Der in der „Jüdischen Rundschau" Nr. 22 erwähnte Fall, daß ein bei dem Oberlandesgericht LXiiieWorf zugel««eo« Rechtsanwalt, seitdem er Deutschland verlassen hat, von seinem beim Landesgericht desselben Ortes zugelassenen Bruder vertreten wurde, ist auch in der Zeitschrift „Jugend und Recht" vom 15. März Anlaß zu einer längeren Abhandlung unter dem Titel „Der Jude als Rechtsanwalt". Der Verfasser, Otto Dageförde, führt im Anschluß an jenen Fall die schon bekannten Argumente der völkischen Kreise gegen den jüdischen Rechtsanwalt an, der, wie behauptet wird, nur darauf ausgehe, „sich auf Kosten der Gesamtheit zu bereichern, unter geschickter Ausnützung des formellen Rechtszustandes". Der Richter, so heißt es dann weiter, werde bei den Ausführungen eines jüdischen Rechtsanwalts die „Ihm durch die Rassenlehre vermittelten Erkenntnisse" berücksichtigen müssen. Die rassengesetzltehe Rechtslehre verlange grundsätzlich die Ausschaltung des Juden in jeder Phase des Rechtslebe 11 s. Der Verfasser meint zum Schluß, die in Betracht kommenden Stellen sollten dafür sorgen, daß „die im Rahmen der bestehenden Gesetze zugelassenen jüdischen Anwälte sich nicht als besondere Schützlinge betrachten". Für diese Befürchtung ist nach unserer Meinung wirklich kein Grund vorhanden. Zu der Angelegenheit des vertretenen Düsseldorfer Anwalts, die zu den ausführlichen Erörterungen Anlaß gab, schreibt uns der betroffene Anwalt, daß die Vertretung mehrmals für je mehrere Monate bewilligt wurde, weil nach der ganzen Sachlage nicht zu übersehen war, wie sich die Verhältnisse gestalten würden. Interessant ist die Mitteilung, daß im ganzen Jahre 1934 die Praxis dieses Anwalts lediglich neun Sachen umfaßte; im Augenblick seien noch zwei Sachen anhingig. (Diese Angaben beruhen auf amtlich bestätigten Feststellungen.) Beide Anwälte befinden sich in durchaus ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Hieraus geht hervor, daß die mit so großer Emphase in einem großen Teil der Presse an diese Angelegenheit geknüpfte Schlußfolgerung der Gewinn* sucht gerade in diesem Falle nicht zutrifft ständlich die Macht zur Durchsetzung auch bei pädagogischen Reformern fehlte. Der neue Staat nimmt dieses Werk groß, zügig in die Hand, zugleich aber stellt er auch in der Schule den Rassengedanken in den Vordergrund, so daß jüdische Schüler, ohne sich einer Verfehlung bewußt zu sein, den Stempel der Zweitrangigkeit aufgedrückt erhalten. Wir glauben, daß wir, indem wir unsere Jugend in jüdischen Schulen ohne seelische Verkrüppelung aufziehen, nicht nur unserem Volk, sondern auch der Allgemeinheit dienen. _ Protokolle und „Protokolle" Der „Volk. Beob." vom 21./25. März veröffentlicht einen aus Zürich datierten Bericht zum „Bern er Juden pro. zeß" unter der Uebcrschrift: „Anfertigung der Gerichtsprotokolle unter jüdischer Assistenz?" In de;n Artikel werden folgende Informationen eines „unbedingt sicheren Gewähr*, manns" wiedergegeben: „Beim', ersten' Termin in Bern Ende Oktolror 1934 soll vergessen; wwrderi scirt, die Aussagen der Zeugen protokollieren und von ihnen unterschreibe« zu lassen.. Es sollen von der Klügersehrift: zwei vereidigte Bundesstenographcn mit der Nachschrift des Ganges d« Verhandlungen beauftragt worden sein. Erst nach diesem Stenogramm soll das amtliche Vcrhandiungsprotokoli angefertigt und bei den Akten eingefügt worden .-ein. Die Judensi halt soll — so berichtet man uns — hl.-riii.ee nicht gerade traurig .sein. Spricht mau doch allgemein davon, dali die Zeugenaussagen der Oktoberverhandhing keinesfalls miwnl-r- .sproehem bleiben werden. Man rechnet jedenfalls mit starken Vor. .stoßen von der Seite der Beklagten. Auch soll ein Schreiben des Gutachters E le i s e Ii Ii a u c r beim Richter eingegangen sein, in 'Inn er auf einige Zctigei!aus.,agcn Bezug nimmt. Auch das vorlaut ige sich an liecri Stellen schon mit vird das ,Tot!itcx- Gutacliten Fleischhauers soll Zeugenaussagen beschäftigen. Sollte einer oder der andere Zeuge glauben, daß er .-: U damit -werde au-redeii können, seine Aussage sei im (.erieht*. Protokoll nicht genügend genau vermerkt worden, so wird c -t) Hoifnutig zuschariden "wenden. Ks bestehen näniiih tatsächlich zwei Protokolle, wie wir uns selli-t haben überzeugen können. 1. Das Protokoll der von der Kliigerschaft bestellten Stcnographeä, — Es wird das .Mutlcrprotokoll' genannt. 2. Das Protokoll der Gcrichtsakteu. — Ks Protokoll' genannt. Dieses Tocliterprotokoll — wir nehmen an, daß man uns richtige zeigte - - hat nur 54 Seiten, wahrend das Miitterpisie fda, bich im Büro des Juden L i t f s c h i l z in zahlreichen Dm -schlagen befindet, bedeutend umfangreicher ist. Ein Exemplar Muttcrpirotokoll-Dureh-ciilage soll sich nun in den lliimi eines der arischen SchuUk o ro i t v e s b c f i n d e n. Gewährsmann hat es persönlich' gesehen. Er weiß auch, in wcl Saie es sich zur Zeit befindet." Nach dieser Darstellung scheint es sich um ein „entführtes" Dokument zu handeln, denn der Berichterstatter fugt hinzu: „Im Büro Liffschitz ist selbstverständlich der Verlust he. merkt -worden. Es soll eine ziemliche Aut reg 1111 g dort geluri-eat haben, allerlei Akten sollen in die Privatwohnung gebracht worden sein. Der Verlust ist für das Judentum um so unangenehmer, die Beklagten nunmehr nicht mehr gezwungen sind, Eeststellun der Zeugenaussagen sich mühsam überall zusammenzusuchen." Der Bericht schließt mit der folgenden Feststellung: „Allgemeinen Eindruck hat in der gesamten Schweiz die ersten Male öffentlich in die Er.-ieheiiiung getreten«! ati Solidarität und das Auftreten dos ,Wcluiiens!c.s' gemacht." Die Schriftleitung des „V. B." teilt dazu mit: „Wir fragten beim Gutachter Fleichhattcr dieserhalb a* Er erklärte jedoch, daß er bis zum angesetzten Termin der Gerichtsverhandlung es ablehne, zu irgendeiner Frage des zu nehmen, und i^ß er auch nichts aus seinem (1.15 iL, 1 'ade< e 11 \h n ,;a •ei» zum :liO Prozesses Ste* Gutachter, wir der Verhandlung an die l'resse gebe." Die Verhandlung ist bekanntlich beraumt. für den 29. April Vor dem Box-Match Schmeling-Baer. Zu den Projekfcrij die über einen bevorstehenden Kampf z w i s c h c 11 Schmeli 11g Und Max Baer über die Weltmeisterscliait im Schwergewicht in der Presse erörtert werden, schreibt der „Westdeutsche Beobachte r" in Köln u. a.: ,ML" wer nicht den Unvergleichlichen Kampf nerv besitzt wie JllllU* Streicher, der noch jüngst bei einem Berufsringertreff«' der Stadt der Reichsparteitage .aufräumte', wird unumwtii" cn zugeben müssen, daß ein Boxkampf des Deutschen y'^ Schmellng mit dem jüdischen Exponenten des amcrikaniseii«>' Burursboxsports innerhalb der deutschen Grenzpfähle nur ais lbiur.4 bezeichnet werden kann,"