Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 40 (1935)
- Issue
- Heft 13 (12.2.1935)
- Date
- 1935-02-12
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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mmmmmmt Nr. 13, 12.11.1935 JODISCHE RUNDSCHAU Seite 3 J von Unbescholtenheit und Glaubenswechsel Zur Frage der Wiedereinbiirgerung hat der bayrische Verwaltungsgeriehtshof eine beachtliche Entscheidung getroffen. Eine kaufmännische Angestellte in einer bayrischen Stadt hatte 1020 einen aus Russisch-Polen stammenden, später staatenlos gewordenen jüdischen Schuhwarenhändler geheiratet, nachdem sie vorher zur jüdischen Religion übergetreten war. Zwölf Jahre später wurde die Ehe aus Verschulden des Ehemannes geschieden, die Frau aber auch als Mitschuldige erklärt, da sie während der Ehe längere Zeit ehebrecherische Beziehungen unterhalten hatte. Im Februar 1933 beantragte die Frau, die ihren früheren Familiennamen wieder angenommen hatte und zur katholischen Religion zurückgekehrt war, bei ihrer Wohngemeindc die Einbürgerung. Der Stadtrat lehnte den Antrag ab, da die Frau wegen ihrer Verheiratung mit einem Angehörigen einer fremden Rasseund ihres Olaubcnswechscls nicht mehr a 1 s „u nbesc holte n" im Sinne des Gesetzes gelten könne. Die zuständige Kreisregierung bestätigte diesen Beschluß, und der Verwaltungsgerichtshof hat jetzt die Beschwerde dagegen a b g e w i e s e n. Er betonte in seinen Entscheidungsgründen, daß es zur Aufhebung der Unbescholtenheit nicht immer einer gerichtlichen Strafe bedürfe, vielmehr müsse das G c s a m t v e r h a 1 t e n des Ei n z ubiirg e r n d e n in gesetzlicher und sittlicher Beziehung zugrunde gelegt werden. Im wesentlichen komme es danach auf eine Würdigung des einzelnen Falles an, wobei stets im Auge zu behalten sei, daß es bei solchen Einbürgerungsansprüchen um die Zugehörigkeit zur staatlichen Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten gehe, die sich aus dieser Zugehörigkeit ergäben und die ein besonderes Mali von sittlichem und staatsbürgerlichem Verantwortungsgefühl bedingten. In diesem Zusammenhang weist das Gericht a u t den Uebertrittzurjüdischen Religion ohne innere Ueberzeugung hin, was geeignet gewesen sei, auch unter den damaligen Verhältnissen berechtigten Anstoß in der Öffentlichkeit zu erregen, ferner auf die Mitschuld der Beschwerdeführerin an der Trennung ihrer Ehe. Daraus und aus der ganzen Lebenseinstetlung der Beschwerdeführerin ergebe sich ein Gesamtbild ihrer ganzen Persönlichkeit, aus dem unmöglich der Schluß gezogen werden könne, daß sie einen unbescholtenen, d. h. von öffentlichem Tadel freien Lebenswandel im Sinne des Gesetzes geführt habe. Aerzteverzeichnisse Wie aus einein Bescheid des Reichsarbeitsministers vom |anuar 1935 hervorgeht, bestehen gegen die Aufstellung von getrennten Kasse narztverzeichnissen nach Ariern und Nichtaricrn für den Dienstgebrauch der Krankenkassen keine Bedenken. Die Kassen besitzen solche Verzeichnisse, nach denen sie unter Umständen auf Anfrage der Artzugehörigkeit eines Kassenarztes den Versicherten Auskunft erteilen können. Diese Verzeichnisse dürfen aber nur für den angegebenen Zweck Verwendung finden. Ein derartiger Gebrauch der Arztverzeichnisse wird auch durch den Erlaß des RAM. vom 30. November 1934 — IIa Nr. 10 559/34 — nicht berührt. Unzulässig ist es aber, daß solche getrennten Arztverzeichnisse in den Diensträumen der Krankenkassen ausgehändigt werden. Kleine Nachrichten Wie der „Westdeutsche Beobachter" berichtet, laufen bei der Gauverwaltung Köln-Aachen der Deutschen Arbeitsfront ständig Aufnahmegesuche solcher Antragsteller ein, die entweder jüdischer oder nicht rein arischer Abstammung sind. Dazu teilt der „Westdeutsche Beobachter" mit: „Kein Jude kann Mitglied einer NS-Organisation sein. Da die Deutsche Arbeitsfront eine Gliederung der NSDAP ist, können Juden und Halbjuden keine Aufnahme in der ÜAF finden." Der Reichs- und preußische Innenminister hat die Prüfungsordnungen für Aerzte und Zahnärzte durch Einfügung einer Bestimmung geändert, wonach die Zulassung zu den Prüfungen und die Erteilung der Approbation von dem Nachweis der arischen Abstammung abhängig zu machen sind. Ausnahmen hiervon können nur aus besonderen Gründen gestattet werden. „Der Mitteldeutsche" in Magdeburg teilt mit, es sei festgestellt worden, daß Listen gefälscht worden sind, in denen neben den Namen der jüdischen Rechtsanwälte Namen arischer Rechtsanwälte, die Mitglieder des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen sind, aufgeführt werden. „Der Mitteldeutsche" führt die Namen der betreffenden Anwälte auf und bemerkt, daß die Untersuchung nach dem Urheber der Fälschung im Gange sei. _ Der „Oberbergische Bote", Gummersbach, vom 6. Febr. berichtet über eine Versammlung der Ortsgruppe der NSDAP Derschlag, bei der Ortsgruppenleiter Pg. Erich Glaß sprach. Nach dem Bericht sagte er u.a.: „Bezüglich unserer Stellung in der Judenfrage heißt es klipp und klar: ,Wcr beim Juden kauft, wird aus der Partei ausgeschlossen.'" Die Rcichsbetriebsgemcinschaft 17 (Handel) in der Deutschen Arbeitsfront weist auf eine Entscheidung der Reichsleitung der NSDAP, hin, nach der ein Verwalter, der gleichzeitig Mitglied der NSDAP, ist und Häuser eines nichtarischen Hauseigentümers verwaltet, diesen vor Gericht vertreten kann, ohne daß ihm hieraus parteigerichtliche Schwierigkeiten entstehen. Die „Fränkische Tageszeitung", Nürnberg, vom 8. Febr. meldet, daß der Reichs- und Preußische Minister des Innern die Feststellung getroffen hat, daß das Vermögen des jüdischen Fabrikanten August B a u e r n f r e u n d in Fürth zur i örderung volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gemäß dem Reichsgesetz Vom 11. Juli 1933 bestimmt gewesen ist. Ijas gesamte Vermögen ist durch die Polizeidirektidn in Nürnberg-Fürth beschlagnahmt worden. (Bekanntlich hat der „Stürmer" vorige Woche eine Sondernummer gegen Bauernfreund veröffentlicht, auf die wir in Nr. 12 der „Jüd. Kundschau'- Bezug genommen haben. — A. d. R.) Das evangelische Konsistorium der Provinz Sachsen wendet sich aus Anlaß unliebsamer Vorfälle gegen „E a m i - 11 en s p i o n a g e". Es ordnet an, daß die Kirchengemeinden nur dann berechtigt, bzw. verpflichtet seien, auf Anfragen "ach der arischen Abstammung Auskunft zu geben, Wcnn ein berechtigtes Interesse einwandfrei nachgewiesen Wird. . Das Dan zig er Landgericht hat der Klage eines Mischen Arztes stattgegeben, mit der die Unterlassung von Aeußerungen und Handlungen eines nichtjüdischen Arztes verlangt worden war» der zum Boykott des jüdischen «rztes aufgefordert hatte. Mitglieder der antisemitischen nationalistischen Organiwtion „Action Francaise" haben in Nancy eine Ver- Ummlung jüdischer Studenten überfallen. Eine. Studentin Wurde verletzt. Rassenwert und Rassenachtung Der „Fränkische Kurie r", Nürnberg, vom 7. 2. berichtet über eine Veranstaltung der „Nordischen Oese 11 s c h a f t", bei der u. a. Julius Streicher sprach. Der Redner führte nach diesem Bericht u. a. aus: „Wir wissen, dal} jede Ra-.sc ihre Eigenheiten hat und besondere Werte, die wir achten. Alx-r wir haben nirht nur das Recht, sondern die I'llieht, auch die Werte unserer, der nordischen, Rasse zu achten. Wer die Rassen kennt, wird jeder Rasse gerecht zu werden vermögen, auch der jüdischen. Unsere (lerrehtifjkcit kommt darin zum Ausdruck, daß wir seit 15 Jahren der Oclfentlichkcit sagen, daß der Jude Jude ist. Er seitist weiß es ganz genau, nur ging er bis jetzt mit einer Maske durch die Welt." Hierzu steht in einem gewissen Gegensatz die Behauptung, die der Redner sehr bald danach aufstellte, nämlich, es sei „keine Ucberhebung, wenn wir fe Rasse eine höhere Ras«- ist. Aü deeker waren Menschen nordischer Ra~sc steilen, großen datt die nordische Forscher und Ent- Nun gibt es niemanden, der die Leistungen der Völkergruppen, die man heute mit „nordischer Rasse" zu bezeichnen pflegt, nicht anerkennen würde und ihre speziellen Begabungen nicht schätzte. Daraus eine Höher Wertigkeit über andere Rassen und Völkergruppen abzuleiten, die gleichfalls gewaltige Kulturleistungen aufzuweisen haben, geht jedoch nicht an und würde wiederum nur dazu führen, andere Rassen als „mindere" zu werten. Julius Streicher beschäftigte sich sodann in seinem Vortrage auch mit dem jüdischen Volke. Er sagte, daß die Völker deshalb künstlich in Streit und Zwietracht gehalten werden, „weil das jüdische Volk, ein Volk von 16 Millionen, in allen Völkern lebt". Dieses Argument, daß Juden unter allen Völkern zerstreut sind, müßte allerdings zu dem Schluß führen, daß die Juden, sofern sie ein Gemeinschaftsbewußtsein als solches besitzen, an der Erhaltung des Friedens interessiert sind, da Kriege stets zumindest gegen einen Teil des jüdischen Volkes ausschlagen, nämlich denjenigen, der unter den Besiegten lebt. Streicher sagte dann weiter: „Während alle anderen Völker ihren Stolz darin sehen, eine Heimat, ein Vaterland zu haben, sehen die Juden ihr Clüek darin, aufgeteilt in allen Völkern zu Ickten. Wenn das jüdische Volk zusammengefaßt würde, etwa auf einer Insel, kann der Jude nicht mehr im bisherigen Sinne Jude sein." Auch hierin irrt der Redner. Die Juden haben durch die Jahrtausende der Zerstreuung hindurch stets die Sehnsucht nach ihrer alten Heimat Palästina bewahrt, und ihr ganzes Fühlen und religiöses Erleben war mit dem Gedanken an dieses Land verknüpft. Die Gesetze, nach denen das jüdische Volk durch Jahrhunderte und Jahrtausende lebte, waren nicht, wie Streicher etwas später sagt, „brutale", sondern sie waren dazu bestimmt, das jüdische Volk als solches zu erhalten und ihm seine Aufgabe als Verkünder seiner religiösen Lehre zu ermöglichen. Heute, in einer Zeit der größten Judennot in aller Welt, ist die Sehnsucht nach der alten Heimat im jüdischen Volke zur Realität geworden, und weit über den Kreis derer hinaus, die die Möglichkeit haben, den Weg nach Palästina zu finden, richten sich die Hoffnungen besonders der jungen jüdischen Generation in allen Ländern auf dieses Land, das nicht nur für sie wieder wirkliche Heimat werden soll, sondern das auch zugleich die Aufgabe erfüllt, die Juden frage für die Juden selbst und für die Völker, in deren Mitte sie leben, zu bereinigen. Dies allerdings kann mir dann geschehen, wenn das jüdische Volk selbst es will, und wenn zugleich die anderen Völker Europas und der Welt ihm ihren moralischen Beistand dabei gewähren und ihm die Achtung zollen, die ein Volk von der Tradition des jüdischen wie alle anderen Völker der Welt beanspruchen darf. Eine Erklärung: der Deutschen Aerzteschaft Der Führer der Deutschen Aerzteschaft, Dr. Wagner, erließ eine Erklärung, in der es u.a. heißt: „Durch Wurfsendung ist eine Werbeschrift für das Blatt „Deut-che V'olksgc-undheit aus Blut und Hoden", herausgegeben voll Gauleiter Pg. Julius Si reicher, vcr .chi ki worden. In üeanf- W'ortung zahlreicher an mich getchteter Auflagen weise ich zur Klarstellung auf folgendes hin: Weder das Hauptamt lür Volk-gesundheit der NSDAP noch der NS-Acrztebtmd, noch ii gendi ine smlere ätzt liehe 1 »ierntstellc ist an der Zeitschrift „Deut-che \'->lk>ge-«iMlheit aus Blut und Hoden" in irgendeiner Form l»-!.-i!,gt. Die in der Wurl-einlunjT enthaltenen Aufsätze .-ind ohne Kuhhmgit.tli.itc mit im», gcs'-liwcigc denn unter un-eter liiHigiws». er-ehim-n; sie stehen lediglich die perföriiehe Meinung des Verla -»er-, dar. Wenn das „Deut-ehe Aerzteblatt" einen Bericht über eine Rede des Gauleiters l'g. fuhu- St hm her g. bucht h.it, .„ kommt dadunh nicht etwa zum Atwltuck, dau die arz: leite Führung den Anüthten Pg. Streichers in allen Punk'cn zu-timme. liislK's.>i,<lcre wird dadurch nicht den t iedankeng.tilgen und Aull.) --ungeii zugebtinimt. die das Gebiet der Volk-ge-undlr.it betubren. Die ärztliche Fnhtung hat völliges Verständnis iur den Kamp! Julius Streichers gegen jüdischen Finl'luß, gegen Ra-se nvs runschung und völkische Entartung und i-;t bereit, ihn in the-cm Kample zu unterstützen. Diese Einstellung bedeutet aber nicht die Üi jahung aller rassenpolitischen und rasseiiliygictiischen Auf la-sungen und Theorien Pg. Streichers." Wir sind auf die hier erwähnte Werbeschrift bereits in Nr. 6 vom 18. 1. 35 eingegangen. Der Firmenzusatz „deutsch" Nach § 18 Abs. 2 HOB. darf einer Firma kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Die veränderten politischen Anschauungen haben in Rechtsprechung und Schrifttum die Tendenz ergeben, auf Grund dieser Bestimmung den Gebrauch des F i r tn e n z u- Satzes „deutsch" nach verschiedenen Gesichtspunkten zu beschränken. Wir haben hierüber wiederholt berichtet, zuletzt in Nr. 9 vom 29. Januar. Zu diesem Rechtsgebiet veröffentlicht die „Juristische Wochenschrift" vom 9. Februar einen weiteren grundsätzlichen Beschluß des Kammergeric h'ts vom 25. Oktober 1931, der eine offene Handelsgesellschaft mit jüdischen Inhabern betrifft. Amts- und Landgericht hielten die Löschung der seit 191)7 eingetragenen Firma „Deutsche Lederindustrie Gebr. I." von Amts wegen für geboten, weil diese Firmierung zur Täuschung der Allgemeinheit geeignet sei, da sie den Eindruck erwecke, daß die Geschäftsinhaber arischer Abstammung seien. Dagegen hat das Kammergericht ausgesprochen, daß eine Firma nicht deshalb von Amts wegen gelöscht werden kann, weil sie nachträglich unzulässig geworden ist. In solchen Fällen kann, wie das Kammergericht ausführt, nur im Wege des Firmenmißbrauchsverfahrens nach § 37 HOB., § 140 FGG. vom Registergericht eingeschritten werden. Danach kann auf Unterlassung des Gebrauchs von beanstandeten Firmierungen, evtl. durch Verhängiing von Ordnungsstrafen, hingewirkt werden. Amtsgerichtsrat Dr. Karl August Crisolli, Berlin, weist in einer Anmerkung in der „Juristischen Wochenschrift" hierzu darauf hin, daß dieses Verfahren gegen Personen, die sich im Auslande befinden, nicht wirke, weil es eine Voll- Streckung von Ordnungsstrafen im Auslande nicht gebe. Hiernach könnten, wie Dr. Crisolli ausführt, die schlimmsten Schädlinge der Wirtschaft, die sich ins Ausland begeben hätten, mit den unwahrsten und betrügerischsten Firmen vom Ausland aus ihre Geschäfte betreiben. Der Registerrichter könne zwar die im Inland befindlichen Nichtarier auch nach Ansicht des Kammergerichts mittels des Firmenmißbrauchsverfahrens zu einer Firmenänderung zwingen, müsse aber gegenüber den Emigranten, bei denen er doch gerade den Gebrauch des Firmenzusatzes „deutsch" verhindern müsse, ruhig zusehen. Gleichzeitig handelte es sich in dem entschiedenen Falle noch um einen Antrag derselben Geschäftsinhaber, die sich zu einer in die offene Handelsgesellschaft neu eingetretener» G.m.b.H. „Gebr. G. G.m.b.H." zusammengeschlossen hatten, auf Eintragung der neuen Firma „Deutsche Lederindustrie, Inh. Gebr. G. G.m.b.H. Iv Co." Bei der Prüfung der Zulässigkeit dieser neuen Firmierung ist das Kammergericht zu dem Ergebnisse gelangt, daß die Firmenworte „Deutsche Lederindustrie" den Anschein erwecken können, daß der Geschäftsinhaber arischer Abstammung sei, und dann nur zulässig sind, wenn dies tatsächlich zutrifft. In diesem Zusammenhange heißt es in den Gründen des Beschlusses des Kammergerichts u.a.: „... Der Senat hat bisher noch keinen Anlaß gehabt, entscheidend zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Umständen der Zusatz .deutsch' in einer Firma für Handelsgeschäfte zulässig ist, deren Inhaber nichtarischer Abstammung sind. Denn die arische Abstammung der -Inhaber stand in allen bisher entschiedenen Kälten außer Zweifel. Lediglich bei Gelegenheit der Beurteilung einer Firma .Germania Muhle G.m.b. 11.' ist gesagt worden, daß Ausdrücke wie .deutsches Geschäft", .deutsches Unternehmen' auf die Rassenzugehörigkeit des Geschäftsinhabers hindeuteten und daß dasselbe wohl auch für die Bezeichnung .deutsche Mühle' gelten müßte, weil hier das Wort .deutsch' unmittelbar mit der Bezeichnung der Geschäftsart in Zusammenhang gebracht und daher auf den Gewerbebetrieb als solchen ui dessen Kcruueichnuiig dienend bezogen werde (lb X. 258/34. JW. 1934, 2160). Die damit angedeutete Auffassung liegt in der Tat im Zuge der neueren Entwicklung. Die Bezeichnung .deutsch' wird immer mehr in der Bedeutung von artseh im Gegensatz zu nichtariseh (jüdisch) verstanden. Es liegt daher in Fällen der vorbezeichneten Art für Publikum und Handclskreis« regelmäßig nahe, in dem Zusätze .deutsch' einen Hinweis auf die arische Abstammung des Geschäft -inhabers zu sehen. Damit ist die Tauschungsgefahr im Sinne des § 18 Abs. 2 11GB. gegeben, wenn der Inhaber tatsächlich nichtariseh ist. Das gilt, aber nicht, wenn besondere Umstände die Gefahr im einzelnen Falle ausschließen. Letzteres, trifft dann zu, wenn der in der Firma erscheinende Name der Geschäftsinhaber, wie hier bei der bisherigen Firma der Name ,Gebr. I.' für jedermann klar und deutlich die nichtarische Abstammung der Inhalier ergibt. Anders verhalt es sieh aber mit der neu angemeldeten Firma. Obwohl auch deren Inhaber Nichtarier sind, labt nichts in der Firma, inslxssondere nicht der Familienname ,G.', diese Rassenzugehörigkeit sicher erkennen. Die neue Firma darf deshalb nicht zugelassen werden.'1 Der Ausschluß eines jüdischen Gesellschafters Mehrere Gesellschafter einer Texiiifirma verlangten lt. „Deutsche Bergwerks -Zeitun g" den A tt s s c h 1 u ß von zwei jüdischen Mitgesellschaftern wegen Gefährdung de s G e s c h ä fts betrieb e s, nachdem die jüdischen Gesellschafter eine gütliche Auseinandersetzung und Abfindung ausgeschlagen hatten. Die Grundlage der Klage bildete der § 1 SO in Verbindung mit § 131 HOB. Danach kann, wenn jn der Person eines MitgeselDchafters ein wichtiger Grund vorliegt, der das Recht gibt, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, das Gericht die Ausschließung des Gesellschafters aussprechen, wenn die übrigen Gesellschafter anstatt der Auflösung die Ausschließung beantragen. Das Oberlandesgericht H a m m erkannte auf Ausschluß der jüdischen Gesellschafter. Diese Entscheidung ist mit Urteil vom 11, Dezember 1034 vom Reichsgericht aufgehoben worden, die Sache wurde zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an das Obcrlaitdesgcricht zurückverwiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende des erkennenden 2. Zivilsenats folgendes aus: „An sich ist die Judeneiqenschaft der beklagten Gesellschafter ein in ihrer Person liegender Grund zur Auilö-ung der Gesellschaft i. S. des § 133 11GB. Die J u d c n e i g c n s c h a f t eines Gesellschafters einer o f f e n e n Handels g e s e! 1 s c h a f t ist aber für sieh allein nicht ausreichen d, einen wichtigen G r u n d zur Ausschlief) u n g zu g e b c n. Oh bei anderen Gesell-,chaftstormeri eine andere Beurteilung möglich ist, kann hier dahingestellt bleiben. Zur Stützung des wichtigen eirundes zum Ausschluß muß hinzukommen, daß die Existenz der Gesellschaft und damit auch die der übrigen Gesellschafter wirts( haftlich gefährdet wird. In diesem ausschlaggebenden Punkte läßt das oberlandcsgcrichtlichc Urteil erschöpfende Feststellungen vermissen. Es hat auch die vielfachen, auf wirtschaftlichem Gebiete liegenden einschlägigen Kundgebung e n tu a ß g e b e n d e r Per s ö n . lichk eilen, vor allem des Reich, wiitschafts- und des Reichsarbeitsministers, nicht ausreichend in Betracht gezogen. Ferner ist noch zu erörtern, ob in der Per.,on der jüdischen Gesellschafter nicht bestimmte Umstände vorhanden sind, die trotz der (utlenetgenschaft eine —- unter anderen Verhaltnis-en vielleicht mögliche —. Gefährdung des Bestehens der Gesellschaft aus chließen, wie I» i. «pielsweise die Kriegsteilnehmerschnlt des einen und das hohe Alter des anderen Gesellschafters. .Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob ein Ausschluß der beklagten jüdischen Gesellschafter überhaupt nötig ist, denn der Ausschluß ist das äußerste Mittel, wenn die Lösung eines Konflikts auf andere Weise nicht mehr möglich ist. So können seitens der klagenden Gesellschafter noch weitergehende. Wirschläge als bisher gemacht werden, um zu einet vertraglichen Entlassung da jüdischen Gesellschafter zu kommen." , VI