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Jüdische Rundschau · 1935-02-08 · Heft 12 (8.2.1935) · page 3

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
40 (1935)
Issue
Heft 12 (8.2.1935)
Date
1935-02-08
Page
– (sequence 3)
Language
German
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mmm nnipBip Nr. 12, 8. II. 1935 JODISCHE RUNDSCHAU Seife 3 Der Stand der Mmderheitendiskussion Von Dr. Rudolf Levy, Haag Nach dem polnischen VorvtoB Der polnische Vorstoß in der Minderheitenfrage, über den g. Zt. an dieser Stelle berichtet wurde, hat naturgemäß eine lebhafte Debatte zur Folge gehabt. Die Begleitumstände und die Formulierung des Antrages waren derart, daß sie reichlich Stoff für eine Erörterung der Folgen für die Rechte der Minderheiten In Polen bieten. Wir Juden haben ein besonders großes Interesse daran. Denn die jüdische Minderheit Polens ist mehr als 3 Millionen Köpfe stark und die größte jüdische Minderheitsgruppe im Gebiete des internationalen Minderheitenschutzsystems. Um die Rechtsverbindlichkeit Von polnischer Seite wird natürlich die Zulässigkeit und auch Zweckmäßigkeit des Schrittes des polnischen Außenministers in Genf bejaht. Allerdings gehen nicht alle so weit wie S. Cybichowski, Professor in Warschau, der rundweg die Rechtsverbindlichkeit des polnischen Minderheiten- Vertrages leugnet, weil die Vereinigten Staaten von Nordamerika den Vertrag nicht ratifiziert haben. Der Breslauer Professor Walz hat sogleich in dem gleichen Organ — der von v. Freytagh-Loringhoven herausgegebenen Monatsschrift „Völkerbund und Völkerrecht" — das Haltlose dieser Behauptung nachgewiesen. Diese ergibt sich allein schon daraus, daß Polen bisher stets die Verbindlichkeit des Minderheitenvertrages anerkannt hat. Cybichowski hält es auch für richtig, bei Erörterung der Frage des Zustandekommens des Minderheitenvertrages vom „Einfluß der Umtriebe jüdischer Organisationen, die auf Einschränkung der polnischen Souveränität ausgingen", zu sprechen. Offenbar ist ihm alles unsympathisch, was irgendwie dem Schutz der Minderheiten förderlich gewesen sein könnte. Von den führenden deutschen Minderheitenpolitikern und -Schriftstellern wurde jedenfalls immer als bedeutsam hervorgehoben, daß die Vertreter der jüdischen Minderheiten während der Pariser Friedensverhandlungen, als der deutschen Delegation jede Möglichkeit, die Sicherung der Rechte der deutschen Minderheiten in den abgetretenen Gebieten durchzusetzen, von den Siegermächten genommen war, mit Energie und Erfolg auf die Schaffung eines allgemeinen Minderheiten Schutzsystems hingewirkt haben. Der Staat und die Minderheiten Aber auch die Berufung Cybichowskis auf die nationalsozialistische Rechtsauffassung als S ütze seiner Stellungnahme ist nicht unerwidert geblieben. Dr. O. v. Sethe betont in einem Artikel in „Völkerbund und Völkerrecht", daß der Staat die Pflicht habe, das Volkstum zu pflegen und es auch nicht unter Berufung auf seine Autorität unterdrücken dürfe. Das führe zu Respektierung jedes Volkstums, auch des fremden. Wem das Volk die Quelle des Rechts sei, der habe vor jeder völkischen Gemeinschaft eine heilige Ehrfurcht und fordere, daß der Staat die gleiche Ehrfurcht hege und betätige. Daraus ergebe sich weiter, daß ein wahrer Minderheitenschutz das wirksamste Mittel zur Befriedung des eigenen Landes und zur Aufrechterhaltung friedlicher internationaler Beziehungen sei. Erheblich vorsichtiger behandelt Kierski, früher Präsident der Generalprokuratur in Posen, „Die Lage der Minderheiten in Polen nach der September-Erklärung" im Novemberheft der „Zeitschrift für osteuropäisches Recht" und kommt dabei zu dem Schluß, daß die polnische Erklärung keine eigentliche Kündigung darstelle, sondern bloß eine Aussetzung der Muvcndung des Vertrages „bis zum Augenblick der Einführung eines allgemeinen, einheitlichen Systems des internationalen Minderheitenschutzes", so daß die Rückkehr zum Vertrag einzig und allein von den Mächten abhänge, die sich einer Verallgemeinerung der Mindcrheitenschutzbestimmungen widersetzen. Die tatsächliche Lage Kierski versucht auch nachzuweisen, daß die Kündigung des bisherigen Systems des Minderheitenschutzes nur zum Nutzen der Minderheiten selbst ausschlagen könne, da jetzt der Empörung des polnischen Durchschnittsbürgers über die angebliche Bevorrechtigung der Minderheitsangehörigen durch die Schaffung einer internationalen Instanz für sie der Boden entzogen sei und daher alle Abneigungen und Reibungen aufhören würden, die daraus resultierten. Die Rechtslage der Minderheiten in Polen erfahre infolge der September-Erklärung keinerlei Einbuße. Lediglich die internationalen Prozesse würden ein Ende nehmen, aber sonst bleibe alles beim alten. Er weist dann im einzelnen nach, wie die Minderheiten durch die Verfassung von 1921 und die Landesgesetze zum Teil mehr geschützt seien, als dies im Minderheitenvertrage vorgesehen sei. Mit einem Satz wird auch festgestellt, "daß die Juden in weitem Maße die Rechte und Freiheiten aller Staatsbürger genießen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die zweiseitigen Verträge Bisher ist die Bedeutung der zweiseitigen Minderheiten- Verträge nur wenig untersucht worden. Es gab auch bisher noch keine vollständige Sammlung der Vertragstexte, die ja die Grundlage für jede Prüfung bilden muß. Aus der Erkenntnis dieses Mangels heraus hat Dr. W. Hasselblatt, der Rechtsberater der deutschen Minderheiten, im Rahmen der Minderheitenzeitschrift „Nation und Staat" diese zweiseitigen Minderheitenverträge zusammengestellt und einleitend einen Beitrag über „Das Minderheitenrecht in bilateralen Staatsverträgen" gegeben. Betrachtet man die zweiseitigen Minderheitenschutzverträge — von denen keiner besondere Vorschriften über jüdische Minderheiten enthält — vom Standpunkt jüdischer Minderheitenpolitik, so wird man hier von vornherein ein schweres Bedenken zu äußern haben, das im Wesen der zweiseitigen Verträge liegt. Im Gegensatz zu der überwiegenden Zahl aller am Minderheitenschutz interessierten Nationalitäten sind die Juden in allen Staaten Minorität, nirgends Staatsvolk. Die zweiseitigen Mindcrhcitenverträge unterscheiden sich aber gerade dadurch in ihrer Formulierung und Auswirkung von dem System des internationalen Minderheitenschutzes, daß sie einen Schutz der Angehörigen der beiderseitigen Staatsvölker im anderen Lande sichern wollen. Auch Hasselblatt sieht diese Schwierigkeiten. Es sei, so sagt er, zu bedauern, daß durch den Ausschluß solcher anderer Minderheiten, die in den Ländern beider Vertragspartner wohnen, indirekt zum Ausdruck komme, daß nicht eine allgemein gültige Rechtsordnung geschaffen werden solle, daß sich vielmehr die Staaten das Recht vorbehalten, andere Minderheiten, je nach innen- und außenpolitischen Rücksichten, zum Objekt auch einer minderheitenfeindlicheii Politik zu machen. Jedenfalls hätten sich die vertragschließenden Staaten in ihren gegenseitigen Bindungen nicht auf eine allgemeine positive Einstellung bezüglich des Schutzes der Voikstumsrechte festlegen wollen. Die Abwägung des Positiven und des Negativen der zweiseitigen Verträge führt Hasselblatt zu der Feststellung, daß die Frage, ob es im Interesse der Lösung des europäischen Nationalitätenproblems zu empfehlen wäre oder zu erwarten sei, daß der Schutz der Minderheitenrechte unter Garantie des Völkerbundes durch zweiseitige Staatsverträge abgelöst werde, nicht leicht zu beantworten sei. Mit Recht fordert er, daß die Sicherung von Volksrumsrechten weder davon abhängig gemacht werden dürfe, wie das jeweilig freundschaftliche oder gegensätzliche Verhältnis staatsführender Völker zueinander ist, noch davon, ob zwei Staaten, die ihre Beziehungen zueinander vertraglich regeln wollen, beide im fremden Staat Volksgenossen seiner Staatsangehörigkeit wohnen haben oder nur der eine. „Voikstumsrechte sind absolute Rechte, und ihre Sicherung muß zum dauernden Bestand der europäischen Gesinnung und des europäischen Staats- und Völkerrechts werden." Die Erhaltung dieses Grundsatzes ist von der größten Bedeutung nicht nur für die deutschen Minderheiten, die zahlenmäßig die stärkste Gruppe sind, sondern auch für die jüdischen, die ihrer Stärke nach an zweifer Stelle stehen. Polens Praxis Wie Polen seine Erklärung vom September auffaßt, ergab das Verhalten des polnischen Delegierten Kommarnicki bei der Behandlung der Minderheitsfragen in der Sitzung des Völkerbundsrates im Januar. Eine der beiden Beschwerden war von Deutschen eingebracht worden, die sich darüber beklagten, daß sie bei der Erteilung von Schankkonzessionen nicht mit den Polen gleich behandelt wurden — ein Fall, der gerade auch bei Angehörigen der jüdischen Minderheit bäufig eine Rolle spielt. Bei der Beratung dieser Beschwerde verließ der polnische Delegierte den Saal. Es handelte sich hier um einen Fall, der vom Völkerbundsrat auf Grund des internationalen Minderheitenschutzvertrages zu entscheiden war. Die Mitwirkung hierbei war von den Polen aufgesagt worden. Dagegen blieb Kommarnicki im Beratungssaal, als die Beschwerde des Fürsten Pleß aus Oberschlesicn wegen fiskalischer Maßregeln der polnischen Behörden gegen ihn beraten wurden. Für diese Frage gilt nicht der Minderheitenvertrag von 1919, sondern die besondere deutsch-polnische Genfer Konvention über Oberschlesien von 1922. Die Verweigerung der Mitwirkung Polens richtete sich also, wie jetzt ganz klar geworden ist, allein gegen das internationale Minderheiteiischutzregime, in dessen Rahmen Polen nicht gleichberechtigt ist, sondern sich in seinen Rechten gemindert fühlt. Dagegen ist Polen wohl bereit, an der Durchführung zweiseitiger Minderheitenschutzverträge mitzuwirken; denn hier ist es gleichberechtigter Partner. Damit ist die wiederholt angedeutete Gefahr der Situation vor allem für die jüdischen Minderheiten zum Ausdruck gekommen. Es bleibt zu wünschen, daß das internationale System des Minderheitenschutzes auch den polnischen Vorstoß überstehen wird. Denn es ist, wie Dr. Otto Junghann, einer der deutschen Vorkämpfer des Minderheitenschutzes, in seinem neuen Buche sagt: „War auch der Erfolg dieses Klageweges bisher in summa nur gering, so sind sich doch alle wirklich Eingeweihten darüber einig, daß das Bild in den einzelnen Mindcrheitengruppen noch weit trüber aussehen würde, wenn die Möglichkeit, diese Fragen zur internationalen Verhandlung zu bringen, nicht bestünde." Zu Urteilen In Rassenfragen Zwei in jüngster Zeit viel erörterte Gerichtsurteile zur Rassenfrage werden durch den Referenten im Reichsjustiznünisterium, Dr. Krug, in der „Deutschen Justiz" besprochen. In dem einen Fall, über den wir s. Zt. berichtet haben, war durch drei Instanzen hindurch der Antrag eines Jugendamtes abgelehnt worden, einem arischen Vater das Sorgerecht für sein aus erster Ehe mit einer Arierin stammendes Kind zu entziehen, ob- *'ohl er sich mit einer Jüdin verheiratet ■Jatte. Ausdrücklich wurde in dem Urteil ein allgemeiner Satz, daß die Erziehung eines arischen Kindes „zu einem anständigen Menschen und guten Volksgenossen" durch eine nichtarische Stiefmutter unmöglich sei, abgelehnt. Mit dieser Stellungnahme, so sagt der Referent, sei völlig verkannt, Üali die Erziehung durch einen artfremden Menschen auf leden Fall eine Gefährdung des arischen Kindes in dem Sinne bedeute, daß es in seinen Charakteranlagen, seiner seelischen Haltung und seinem geistigen Denken volksfremden Einflüssen, die bei jedem Artfremden gegeben seien, ausgesetzt werde. Zur rassischen Reinhaltung gehöre gerade auch ole Bewahrung vor artfremden Einflüssen auf die Seele und aas Denken, weshalb in dem erwähnten Falle dem Antrag des Jugendamtes hätte stattgegeben werden müssen. Im zweiten (ebenfalls von uns schon erwähnten) Falle hatte ein Gericht die Klage eines Vaters, dessen Ehefrau '"zwischen wegen Ehebruchs mit einem Juden von ihm geschieden war, auf Anfechtung der Ehelichkeit feines Kindes abgewiesen, weil nach der gesetzlichen «rmutung das Kind sein eheliches sei, wenngleich auch der Jude in der fraglichen Zeit mit der Frau Verkehr gehabt hatte. Das Gericht sah den Gegenbeweis gegenüber der gesetzlichen Vermutung nicht für gegeben an, wobei allerdings die letztmögliche Aufklärung nicht hatte erfolgen können, weil der Jude die Entnahme einer Blutprobe verweigert hatte. Hier frage es sich, so wird in dem Kommentar u. a. erklärt, ob nicht das Gericht die Verweigerung der Blutprobe als Beweismittel gegenüber der gesetzlichen Vermutung hätte werten müssen, um so mehr, als nach der allgemeinen Anschauung unter allen Uniständen zu vermeiden sei, daß ein Jiidenstämrnling sich als Arier bezeichnen dürfe. So wie die Reinerhaltung der Rasse selbstverständlich eine Mischehe zwischen einem Arier und einem Juden verbiete, so werde auch jede seelische, geistige oder auch nur gesellschaftliche Verknüpfung zu unterbleiben haben, und gerade die Gerichte, wie die Beamten überhaupt würden als Vorkämpfer für die rassische Auffassung besonders bedacht sein müssen. Bücherspende zur Zehnjahresfeier der Hebräischen Universität. Die Gesellschaft der Freunde der Jerusalem-Bibliothek e. V. will anläßlich der 10jährigen Wiederkehr der Universitätseröffnung der Universitätsbibliothek eine Sonderspende von wissenschaftlichen Werken und Zeitschriften aus allen Gebieten überreichen und bittet alle Freunde der Universität, sich an dieser Aktion zu beteiligen. Beitrittserklärungen zur Gesellschaft sind an das Sekretariat der Gesellschaft (Schmargendorf, Auguste-Viktoria- Straße 66) zu richten; Bücherspenden ubernimmt nur die Zentralsammelstelle (W 15, Meinekestr. 10). Jeder wird bleiben In der Erinnerung; aber Jeder war grofe Im Verhältnis zu dir Gröfee dessen, womit er kämpfte. Denn der, welcher mit der Welt kämpfte, wurde grofe, indem er die Welt überwand, und der, welcher mit sich selbst kämpfte, wurde gröfier, indem er sich selbst überwand; doch der, welcher mit Gott kämpfte, wurde gröber als alle. So wurde in der Welt gekämpft. Mann gegen Mann, einer gegen lausend; aber der, welcher mit Gott kämpfte, war gröfeer als alle. Kierkegaard: Aus „Eine Lobrede auf Abraham". AnlSMi* der öerliner Aufführung »on ..Jaakob» Traum". Die Judenfrage in der Sowjetunion Max Brod über seine Eindrücke Der Dichter Max Brod, der an einer tschechoslowakischen Journalisten-Expedition nach der Sowjetunion teilgenommen hatte, hat nach seiner Rückkehr in einem Gespräch mit unserem Prager h. I.-Mitarbeiter sich über seine Eindrücke bezüglich der J u d e n f r a g e in der Sowjetunion geäußert. Da die Expedition nur dazu diente, die tschechoslowakische Presse mit den wirtschaftlichen Aufbauproblemen Rußlands bekauntzumachen, hatte Brod als Teilnehmer dieser Expedition nur wenig Gelegenheit, mit jüdischen Dingen in Berührung zu kommen. Er erwähnt aber, daß er mit zahlreichen Juden gesprochen hat und daß dabei auch die Rede auf den Zionismus kam. Brod berichtet, daß nach seinem Eindruck die sowjetrussische Öffentlichkeit und die dortigen Juden sehr schlecht ü b c r d i e Fortschritte in Palästina informiert sind, was sie auch selbst zugaben. Dies hängt damit zusammen, dal! die öffentliche Meinung in d r Sowjetunion dem Zionismus feindselig g e g e n u h e r t c h 1 (Bekanntlich sind insbesondere die jüdischen Kommuni-ti u, meist ehemalige „Bundisten", erbitterte Gegner des Zionismus. ■- A. d. R.) Brod meint, daß theoretisch ein M o d u s vi v e n d i /wischen Sowjetrußland, das ja seine Juden teilweise umzuschichten und anzusiedeln versucht, und dem Zionismus geschaffen werden könnte, der etwa auf den Austausch landwirtschaftlicher, technischer und kultureller Erfahrungen hinauslaufen könnte. Habe (loch die Sowjetunion auch mit n i c h t k o m m ii n i s 1 i s c h e n Stait n einen Modus vivendi gefunden, so schon vor Jahren mit der Türkei, jüngst mit Frankreich. In Sowjctrulüand, so fugt Brod hinzu, stehe man jedoch einem solchen <iedanken eines Abbaus der Feindschaft gegen den Zionismus völlig verständnislos: gegenüber. Brod hofft, —- und dies ist schon wegen der drei Millionen in Rußland lebend e n J u d c n, die heute wegen des Gebrauchs der hebräischen Sprache und sonstiger jüdisciier Betätigung gesetzt sind, von Bedeutung eine Aendcrung vollziehen könnte, Rußland selbst weniger doktrinär außerhalb Rußlands, die an ihren starren halten. So z. B. lasse man jetzt auf liter. harten Verfolgung daß sich in Rußland allmählich Er findet, daß man in ist als die Kommunisten Parteidogmen festischem und künstlerischem Gebiet auch die Werte der Vergangenheit gelten, die man früher abgelehnt hat. Mit großen russischen, selbstverständlich nichtkommunistischen Dichtern wie Puschkin und Gogol werde ein geradezu fanatischer Kult getrieben. Diese Wendung könnte nach Meinung lirods auch auf j ü - dischem Gebiet eine Wirkung haben, da man konsequenterweise dann auch die Werke a 11 c r j ü d i s c h c r Literatur, insbesondere die Bibel, nicht so starr ablehnen könnte, wie es jetzt geschieht So z. B. habe G o r k i kürzlich in einer Rede in Rußland Bialik gerühmt. (Bialik war seiner politischen Anschauung nach bekanntlich scharfer Gegner des Kommunismus und des sowjetrussischen Regimes. — A. d. R.) Die jüdischen Kommunisten in der Sowjetunion freilich — so erzählt Brod — halten noch immer daran fest, daß nur Jiddisch die Sprache des jüdischen Volkes ist und daß die hebräische Literatur ein küust'iches Produkt darstelle. Daher findet in der jiddischen Abteilung der Akademie der Wissenschaften in Kiew wohl die jiddische Literatur eine sorgsame Pflege — es werden »He jiddischen Werke von Perez, Schoiem Alechem, Mendele u. a. in literaturkritischen Gesamtausgaben ediert —- aber vor dem Hebraismus scheut man zurück, ja schon die hebräische Sprache gilt als ein Zeichen der Reaktion. Es wurde mir eine Anthologie hebräischer Dichtungen sowjefrussischer Autoren gezeigt; dies ist das einzig e B u c h, das in der So w - jetunion hebräisch erscheinen k o n n t e. Es wurde aber trotz seiner kommunistischen Tendenz hald nach Erscheinen u m der S p r a c h e willen verböte n. Ich glaube, daß dieser Z u s t a n d auf die Dauer u n - haltbar ist, denn die Wahrheit bricht sich Bahn und die These, daß das Hebräische keine lebende Sprache, daß es nur eine Sprache der „Theologie" sei, widerspricht eben der Wahrheit und muß früher oder spater fallen. Brod berichtet weiter folgende Episode: Ein höherer Sowjetfunktionär führte im Verlaufe seines Gespräches mit mir einmal aus, daß die Sowjetunion mit der einen Hand das Schwert führe und mit der anderen baue. Ich sagte ihm darauf: „Wissen Sie, daß Sie jetzt ein .verbotenes reaktionäres Buch' zitiert haben?" Darauf er: „Wie? Ich habe doch nur die < jener.illinie unserer Partei zitiert.'' Und ich: ,,Der zitierte Satz findet sich aber schon früher im vierten Kapitel des Buches Nchemia — in der Bibel!" Ueber den Einfluß der Juden auf das Regime in Sowjetrußlaud befragt, antwortete Brod: „Ueber die oft gehörte Behauptung, daß Sowjetrußland, Bolschewismus und Judentum gleichbedeutende Begriffe seien, will ich mich gar nicht ausführlich auslassen, da diese Behauptung den Tatsachen völlig widerspricht. In den obersten Regierungskreisen (Politbüro, Volkskommissare) bilden Juden eine Ausnahme, Ein hoher Funktionär sagte mir: „Die Juden sind gute Mitarbeiter, aber beherrscht wird die Sowjetunion von Russen und anderen nichtjüdischen Menschen." Der Gouverneur von Australien. In der letzten Zeft wurden anläßlich der bevorstehenden Reise des australischen Ministerpräsidenten nach London in der Presse Vermutungen laut, daß bei dieser Gelegenheit auch die Frage der künftigen Besetzung der Stelle des G e n c r a I g o u •> verne urs von Australien behandelt werden soll. Bekanntlich hat Australien anläßlich der letzten Besetzung dieses Postens durchgesetzt, daß — im Gegensatz zur früheren Praxis der Ernennung von London aus — zur Kennzeichnung der Selbständigkeit der Dominions das Dominion selbst ein Vorschlagsrecht ausübt. Der von der australischen Regierung damals vorgeschlagene Kandidat war, worüber wir seinerzeit ausführlich berichtet haben. Sir Isaac Isaacs ein Jude, der als Jurist und Politiker größtes Ansehen genießt. Sir Isaac wird in diesem Jahr 80 Jahre alt. Sein Amt läuft Ende des Jahres ab. Die australische Regierung beabsichtigt angeblich, als seinen Nachfolger diesmal nicht einen australischen Bürger vorzuschlagen, sondern den Her* zof von Kent, den dritten Sohn des Königs von England« -f« $*!

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