Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 40 (1935)
- Issue
- Heft 7 (22.1.1935)
- Date
- 1935-01-22
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2651273-2653827-2653834--26320-2687696- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Seite 6 JODISCHE RUNDSCHAU Nr. 7, 22.1.1935 Rechtsfragen des Alltags Zur Rechtsstellung des Kaufmanns und Gewerbetreibenden in Palästina Von Dr. Bruno Nathan, Advokat in Haifa. A. Jeder im Rcchtsleben Palästinas Stehende macht die Erfahrung, daß gewerbetreibende Immigranten, insbesondere solche, die aus den mitteleuropäischen Ländern mit ihren festgefügten Rechtssystemen einwandern, erhebliche Fehler in der Oestältun.!; und Führung ihrer gewerblichen Tätigkeit machen, weil sie glauben, die ihnen überkommenen Rechtsbcgriffe, Rechtsformcn und Rechtstatsachen einfach auf Palästina übertrafen zu können. Der Oedanke, daß das Recht -— nämlich das gewohnte, überkommene — eine einmalige, objektive und überall gleiche Angelegenheit sei, ist so in ihnen verwurzelt, daß sehr oft sogar die Möglichkeit fehlt zu erkennen, geschweige denn anzuerkennen, daß ein auf gänzlich an deren kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen aufgebautes Land ein anderes Rechtssystem zum Unterbau haben kann, als ein mitteleuropäischer Staat. Es dürfte deshalb für den Kaufmann oder Gewerbetreibenden, der die Uebersiedlttng nach Erez Israel beabsichtigt, von Nutzen sein, einige der für die künftige Ausübung des Berufs wichtigsten Rechtstatsachen kennenzulernen. Fi Die Ausübung von Handel, Industrie und Gewerbe in Erez Israel ist grundsätzlich frei. Es gibt aber bestimmte Unternehmungen, die gesetzlicher Kontrolle unterworfen sind, weil sie öffentliches Interesse berühren. Sic dürfen nur auf Grund von Lizenzen betrieben werden und werden durch die Regierung hciufsichtigt. Das Gesetz, das die Lizenzeneilung regelt, ist die „Regulation of Trades and Industries Ordinance 19J7"; es findet Anwendung in den Städten, sowie in solchen Orten, für welche eine 'Distriktsregierung die Anwendung anordnet. An Unternehmungen, die diesem Gesetz unterliegen, seien genannt: I. Handel und Industrien, welche die öffentliche Gesundheit berühren: a) Alle Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt oder feilgehalten werden; b) Apotheken, Drogerien, Parh'iucricn, betriebe zur Herstellung medizinischer Mittel, Färberei* n, Unternehmen zur Bearbeitung von Haaren, Wolle, Jute zu Handelszwecken, Handel mit getragenen Kleidern; c) sogenannte gcMindheitschädiiche Industrien, z. B. Betriebe zur Herstellung von Leim, künstlichem Dunger, Seife, Salz, Farben, Papier, Tabakwaren; ferner Gerbereien und Unternehmungen der Lagerung oder des Handels mit Düngemitteln. Ii. Handel und Industrien, durch welche die öffentliche Sicherheit berührt wird, wie: Hotels, Logierhäuser, Cafes, Restaurants, Brauereien; Eabrikation von Alkohol, Essig, Asphalt, Zündhölzern, Munition und explosiven Stoffen; Unternehmen zur Lagerung oder /um Verkauf von Petroleum, Mineralölen, Feuerwaffen, Munition und explosiven Stoffen; Garagen, sowie alle Betriebe, in denen Kraft- oder Dampfmaschinen verwendet werden. III. Betriebe, die tierärztlicher Kontrolle bedürfen, wie Solche zum Verkauf von Milchprodukten, Sehlachthäuser usw. C. Grundlage des geltenden bürgerlichen Rechts Palästinas ist die Medschelle, das Bürgerliche Gesetzbuch des früheren ottomanischen Reiches. Sie findet ihre handelsrechtliche Ergänzung in dem noch teilweise in Geltung befindlichen ottomanischen Handelsgesetzbuch von 1850, welches eine nahezu wörtliche Hebersetzung des französischen Code de Commerce von 1810 darstellt. Während die Palästina- Regierung nur zögernd an eine Modernisierung des als heilige mohammedanische Ueberlieferung geltenden bürgerlichen Rechts herangeht, hat sie beim Handelsrecht energischer zugegriffen und wesentliche Teile desselben unter Aufhebung des türkischen Gesetzbuchs völlig dem englischen Muster angepaßt. Somit sind von den Teilen des ottomanischen Handelsgesetzbuches nur folgende in Kraft geblieben: die allgenuinen Vorschriften über den Begriff des Kaufmanns und die I landelsbücher, das Recht der Commissionäre, Spediteure und Frachtführer zu Lande, sowie die Konkursordnung. Der Entwurf einer neuen, den Grundsätzen der englischen Kon- Lurs.gesetzg. bung entsprechenden Konkursordnung ist bereits veröffentlicht, hat aber noch keine Gesetzeskraft erlangt. Vcchseimiif und OeselNchaftsrecht sind völlig nach englischem Muster umgestaltet. Für die Auslegung der betr. Gesetze ist ausdrücklich die Anwendung der englischen Rechtsgrundsjtze vorgeschrieben. An Formen des gc'sellschaftsmäßigen Betriebes von Handel und Gewerbe sind die folgenden drei von besonderer Wj. hiigkeit: 1. Die Partnershin (Rechtsquclle: Partnersbip Ordinance l'i'ii,). Dies,. (iesrjN(!,al"t hat gewisse Aehnlichkeit mit der ofienen 1 Findels;i-se]|schaft des deutschen Rechts, ist ihr aber nicht gleichzusetzen. Sie umfaßt nicht nur Kaufleute oder kaufmännische Geschäfte, sondern den gemeinsamen Betrieb jeglicher auf Gewinn gerichteten Tätigkeit unter unbeschränkter Haftung der Teilhaber, also auch handwerkliche und Weingewerbliche Betriebe, und zwar ohne Rücksicht auf die beabsichtigte Dauer des gemeinsamen Betriebes; sie besitzt Rechtspersönlichkeit; sie kann, wenn auf unbestimmte Zeit geschlossen, mangels besonderer Regelung durch jeden Teilhaber jederzeit fristlos gekündigt werden. Vor allem ist zu beachten, daß für alle Partnerships Registrierzwang besteht. Der Abschluß eines schriftlichen Vertrags ist in der Praxis dringend geboten, nicht nur weil die §esctzlichen Vorschriften lückenhaft sind und naturgemäß die rfordernisse des Einzelfalls nicht berücksichtigen, sondern vor allem auch, weil nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts Palästina-Woche der Z. V. f. D. / 3. bis 10. Februar 1035 Berlin Hamburg Breslau Leipzig Größe und Gefahr der Stunde Kundgebung anläßt.des Erwerbs der Hule-Konzesslon Selbsthilfe und Solidarität Bericht des Leiters der deutschen Abteilung der Jewish Agency In Palastina Die Zukunft Erez Israels Zion — Zwei Jahrtausende jüdischer Sehnsucht Der 2. Makkabiah entgegen Jüdische Sportschau des Bar Kochba-Hakoah. Es sprechen: Prof. Martin Buber, Dr. Georg Landauer, Or. Michael Traub, Rabb. Dr. J. Prinz, Dr. Hans Friedenthal u. a. Zionistische Vereinigung für Deutschland bei Klagen, die auf einem Partnershipverhältnis beruhen, Beweis nur durch Urkunden geführt werden kann. 2. Die Limited Partnership (Rechtsquelle: Partnership Ordinance 1926). Sie entspricht etwa der Kommanditgesellschaft des deutschen Rechts, ist also eine Partnership, die aus mindestens einem vollhaftenden Gesellschafter und mindestens einem Gesellschafter besteht, der nur für seine Einlage haftet (limited partner). Der limited partner darf weder an der Leitung des Geschäfts teilnehmen, noch berechtigt sein, die Gesellschaft rechtsgeschäftlich zu verpflichten; andernfalls haftet er für so eingegangene Verpflichtungen wie ein unbeschränkt haftender Gesellschafter. 3. Die Company Limited by Shares (Rechtsquelle: Companies Ordinance 1929). Sie nimmt etwa die Stellung der Aktiengesellschaft des deutschen Rechts ein. Eine der G. m. b. H. des deutschen Rechts entsprechende Form für eine Personenvereinigung unter Beschränkung der Haftung aller Gesellschafter auf ihre Einlage existiert nicht. Die Rechtspersönlichkeit der Company beruht auf einer vom High Commissioner zu erteilenden Autorisation und auf der Registrierung ihrer Griindungsurkunde, sowie ihrer Statuten, falls solche zur Registrierung eingereicht werden. Die Eintragung erfolgt in das Register of Companies in Jerusalem. Von beachtlichen Einzelheiten der Organisation der Company sind anzuführen: a) Die Zahl der gründenden Aktionäre muß mindestens 7 sein. Fällt während der Dauer des Geschäftsbetriebs die Zahl der Aktionäre unter 7, so kann das Gericht die Auflösung der Company herbeiführen. Wenn aber die Geschäfte der Company länger als 6 Monate weitergeführt werden, obwohl weniger als 7 Aktionäre vorhanden sind, so haftet IIa bim ah spielt Emil Bernhard Premiere ..Der Brief des Urin' lel-Auiw, Mitte Januar 1935. Habimah hat bereits ein Repertoirestück, ..Davids Krone", dessen Thema eine der Tragmlien ist, die sich im Leben des Dichter-Königs abspielten. Die Kette von Blutvergießen, die sich an ein blutschänderisches Verhältnis reiht, wurde — zieht man den Wortsinn der Bibel heran — unmittelbare Folge der Schuld, die David auf sich lud, als er Bathscheba sich zum Weihe nahm und ihren Gatten Uria in die vorderste Reihe todgeweihter Kampfer stellte, um sich seiner zu entledigen. Im Buche .Sehm'iu'l finden wir, daß der Konig seinen Feldherrn, der besten einer, eigens aus der Schlacht abberief, um ihn selbst zum Boten des für ihn verhängnisvollen Briefes zu machen, der sein Todesurteil in sich birgt. Der Prophet Nathan bringt vor David das Gleichnis von dem „Reichen, der dem armen Manne sein einziges Schäflein raubt" und verkündet dem König, der seine schwere Schuld erkennt, „das Schwert werde nicht von seinem Hause weichen". Scheint nach dieser biblischen Darstellung die Blutschuld Davids einwandfrei erwiesen, so mag es doch der dichterischen Freiheit verstattet sein, zu mildern, Deutungen zu suchen, eine geliebte, geniale, und vor allem als Symbol leuchtende Gestalt von dem Verdacht feigen Mordes zu reinigen. Im Drama Emil Bernhards hat sich der König zwar der Frau des Anderen bemächtigt, sogar ihre Liebe so erweckt, daß sie selbst es ist, die nicht zu ihrem Manne zurück will; aber David empfindet tiefe Reue, er läßt Uria nur kommen, um sich zu bekennen, um zu sühnen, um frei zu werden von Schuld. Und der Betrogene ist es, der dem Könige den Griffel und die Schreibtafel in die Hand zwingt, der sein eigenes Todesurteil diktiert, daß der König siegeln muß. Er verurteilt ihn, schuldig zu werden, Mörder zu werden. Das ist seine Rache, daß „das Schwert nicht weiche vom Hause Davids" Das Drama erschien vor etwa fünfzehn Jahren in Deutschfand. Die heutige Auffuhrung zeigt eine redigierte Form, die ihm förderlich ist. Die ursprunglichen fünf Akte sind in vier zusammengezogen. Das erste Bild, das den König als Richter in der Sache des armen Mannes gegen den reichen zeigt, äst neu hin zugeschrieben und eines der belebtesten des Abends. Längen sind gekürzt, freilich noch nicht ausreichend. Insbesondere die Dialogszene des heimgekehrten Uria mit der Magd Bathscheba« könnte durch Streichungen nur gewinnen. Die Regie liegt in Händen des Habimah-Schauspielers Zwi Friedland. Die Führung der Schauspieler ist leider uneinheitlich. Ein paar Chargen, versorgt von den Schauspielern K u t a i und K1 a t z k i n, gelingen am besten. F i n k e 1 gibt seinem David königliche Gesten und Gestalt, aber es fehlt das Letzte. Er geht nicht aus sich heraus, wird nicht frei, erschüttert nicht. Wenn der König in letzter Not, von Uria Gnade flehend, in die Knie bricht, so ist es bei Finkel keine menschliche Geste, es ist die Geste eines Königs. Bathscheba ist Rowina. Sie sieht wunderbar aus und hat großartige Momente. Besonders im ersten Bild, wo sie ganz Frau ist, ganz hingegeben dem Erlebnis ihrer Liebe. Sie erreicht gleichfalls Höhepunkte, wenn sie Uria aufsucht, um sich von ihm loszusagen. In den Auseinandersetzungen mit David verliert sie nicht, nimmt gelegentlich — insbesondere Ritzend — Haltungen «in, die so gar nicht zusammenklingen mit dem königlichen Schreiten, das man an ihr bewundert. M eskin leiht seinem Uria seine wuchtige Gestalt und seinen tiefettBaß. Er bleibt jedoch ein wenig zu primitiv. Zu primitiv für diese Frau, deren Gatte er war, und zu simpel für so unerbittliche Rache gepaart mit so großem Heldentum. In kleinen Rollen sah man A m it ai, Vertreter ältesten Theaterstils und Fan ja Ljubiz, die ein sehr naives Mädchen auf die Bretter stellt. Die Regie hätte vieles bessern können, lockern können. Das Tempo wäre durchweg zu steigern. Bewegungen wiederholen sich stereotyp. Um Verzweiflung auszudrücken, gibt es noch andere Mittel, als sich auf den Boden zu werfen, zu kauern, zu hocken. Und Verzweiflung ist nun einmal ein in diesem Trauerspiel oft wiederkehrendes Moment. Nach dem naturalistischen Stil, der bei einigen der letzten Darbietungen dominierte, sieht man diesmal wieder heftig verschminkte Gesichter. Wir glauben nicht, daß ein derartiger permanenter Stilwechsel der Entwicklung der Schauspieler förderlich sein kann. Ein besonderes Lob für die ausgezeichneten Bühnenbilder und Kostüme, für die der junge Maler Mokadi, von dem man vor einiger Zeit schon eine sehr interessante Gemäldejeder Aktionär, der diese Tatsachen kennt, gesamtschuldnenseh für alle Schulden, die von der Company nach Ablaut der 6 Monate eingegangen werden. b) Es ist nicht erforderlich, daß das ganze nominelle Aktienkapital bei Errichtung der Gesellschaft gezeichnet oder gezahlt ist. Es genügt vielmehr, daß die Gründer in der uründungsurkunde ein bestimmtes Kapital übernehmen und vor Beginn des Geschäftsbetriebs einzahlen. c) Die Aktien lauten auf den Namen der Aktionäre. Ihre Veräußerung erfolgt durch schriftlichen Vertrag und Eintragung der Uebertragung in das Mitgliederverzeichnis der Company. Besondere Formen oder Voraussetzungen für die Veräußerung können durch das Statut geschaffen werden. Der Aktionär kann seine Aktien jederzeit in sog. share-warrants (Inhaberaktien) umtauschen; der Inhaber des share-warrant ist nicht zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt. d) Eine Zweiteilung der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Vorstana und Aufsichtsrat besteht nicht. Die Company hat eine einheitliche Leitung, den „Board of Dircctors", der aus mindestens 2 Direktoren bestehen muß. In vielen Fällen wird die Geschäftsführung und Vertretung einem oder mehreren der Direktoren (managing director) übertragen, während die übrigen de facto die Funktion eines Aufsichtsrats ausüben. Die Haftung eines Direktors — gleichgültig ob managing director oder nicht — ist sehr weitgehend. e) Das Revisionswesen ist sehr durchgebildet. Von der konstituierenden Generalversammlung an muß die Company alljährlich in der Generalversammlung mindestens einen ständigen Bücherrevisor, „Auditor" genannt, bestellen. Die völlige Unabhängigkeit des Auditor gegenüber der Company und ihren Direktoren ist gesichert. f) Ein Reservefonds ist nicht vorgeschrieben. g) An Stelle des Konkurses der Gesellschaft tritt deren Auflösung und Liquidation, die entweder eine freiwillige ist oder durch das Oericht durchgeführt wird. Bemerkenswert ist, daß die Besitzer von Aktien, die bei Beginn der Liquidation noch nicht voll eingezahlt sind, zur Auffüllung der Einzahlung verpflichtet sind. D. Wechsel - und Scheckrecht. Rechtsquelle: Bills of Exchange Ordinance 1929. Ein Hauptunterschied gegenüber dem deutschen Recht liegt darin, daß es keinen besonderen Wechselprozeß, d. h. kein abgekürztes und summarisches Verfahren zur Durchführung von Wechsclklagen gibt. Außer dem für deutsche Verhältnisse üblichen bezogenen und vom Bezogenen akzeptierten Wechsel wird — und zwar häufiger als dieser ■— der Eigenwechsel oder Solawechsel, promissory note genannt, verwendet. Die promissory note ist das unbedingte und schriftliche Versprechen des Ausstellers, bei Sicht oder zu einem! bestimmten oder bestimmbaren Datum eine bestimmte Geldsumme an eine bestimmte Person oder deren Order oder an den Inhaber der Note zu zahlen, im Gegensatz zum englischen hat das palästinensische Wechselrcxht aus den Wechselgesetzgcbungen des europäischen Kontinents die Einrichtung der Wechselbürgschaft, des Avals, übernommen. Der Scheck ist nach dem Begriff des palästinensischen und englischen Rechts ein bei Sicht zahlbarer, auf einen Bankier gezogener Wechsel, er muß deshalb innerhalb einer „angemessenen" Zeit zur Zahlung vorgelegt werden. Die Einrichtung des gekreutzten (crossed) Schecks erfüllt etwa die Funktion des Verrechnungsschecks nach deutschem Recht. E. Gewerblicher Rechtsschutz. Recht sau eilen: Patents and Designs Ordinance 1924 und Trade Marks Ordinance 1921. Die Gesetze betr. Patente, Musterschutz und Warenzeichen sind dem englischen Recht völlig nachgebildet. Beachtenswert ist, daß Palästina seit dem Jahre 1934 der Haager Internationalen Convention zum Schutze industriellen Eigentums vom 6. November 1925 angeschlossen ist, der auch Deutschland angehört, und daß dadurch nunmehr gewisse Prioritätsrechte für die Anmeldung deutscher Schutzrechte in Palästina bestehen. Die Dauer eines Patents ist 16 Jahre, die Dauer eines Musterschutzes beträgt 5 Jahre und kann zweimal um je 5 Jahre verlängert werden, die Dauer eines Warenzeichens beträgt 20 Jahre und kann einmal um 20 Jahre verlängert werden. Ein Spezialgesetz zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb existiert nicht. F. Mit der vorstehenden Uebersicht konnte und wollte der Verfasser weder einen erschöpfenden, noch kritischen Bericht über die den Kaufmann und Gewerbetreibenden in Erez Israel angehenden Spezialfragen erstatten. Es kam nur darauf an, einen Ueberbhck über das Rechtssystem als Ganzes zu geben und einige Einzelfragen klarzustellen, bei denen sich in der Praxis gezeigt hat, daß durch Nichtkenntnis oder Nichtbeachtung dem gewerbetreibenden Immigranten besonders leicht Schaden zugefügt werden kann. Durch öffentliche Bekanntmachung ist die neue Bodensteuer in Palästina, durch die die Werkosteuer und der Zchent ersetzt werden, in Kraft getreten. In den Steuersätzen wurde keine Aenderung vorgenommen. ausstellung sah, verantwortlich zeichnet. Er schafft Bilder, die für großes Raumgefühl zeugen und hütet sich davor, die Bühne zu überladen. Besonders gelingt ihm die Szenerie des letzten Aktes, eine Halle im Königspalast, die zu den inneren Gemächern führt und der er durch fein ausgearbeitete Perspektive eine große Weite abgewinnt. Manfred Geis. * , * Die von dem bekannten hebräischen Dichter Izchak L a m d a n besorgte hebräische Uebersetzung des Dramas ist in dem soeben erschienenen Dezember-Heft der Bühnenzeitschrift „Bamah" (Tel-Awiw, P.O.B. 222), abgedruckt Jerusalemer Paradoxe Paradox ist, wenn genau in der Mitte zwischen Oelberg und Tempelplatz der Schoter (Schupo) mit pathetischen Gesten den Autoverkehr reguliert. Paradox ist, wenn im glühendsten palästinensischen Sommer die Araber in dicke schwarze wollgewänder gehüllt, in Jerusalem spazieren gehen. Paradox ist, wenn der Mitteleuropa er inmitten südlichwarmer Herbstsonne — »m Pelz und mehrere Wollschichten gehüllt — friert. Paradox ist, daß es in Jerusalem eine „Kabbalah-Akademie" gibt, die sich „Himmelspfortc" nennt und auf die Telephonnummer „971" hört. Paradox ist, daß die Kinder des Gymnasiums in Rechawia nicht dieselben Lieder singen wollen, wie die Kinder der Volksschule. Paradox ist, daß der Musikkritiker der „Palestine Post" im Tal Gehinnom wohnt. Paradox Ist, daß man in Jerusalem! Sn den unwahrscheinlichsten Läden die unwahrscheinlichsten Dinge zu kaufen bekommt, z. B. Schokolade im Schreibwarengeschäft, Zahnpasta in der Lebensmittelhandlung. Verlangt man aber die Gegenstände da, wo sie natürlicherweise zu vermuten wären, begegnet man nur einer beleidigten und ablehnenden Geste. Paradox ist dagegen schon nicht mehr, daß hier Rechtsanwälte mit Erfolg Wurst. Schiffstaue und Damenkonfektion verkaufen l A. J.—L.