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Jüdische Rundschau · 1933-12-22 · Heft 102 (22.12.1933) · p. Seite 1001

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXXVIII (1933)
Issue
Heft 102 (22.12.1933)
Date
1933-12-22
Page
Seite 1001 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 102, 22. XII. 1933 jüdische Rundschau Seite 991 Der Widerruf von Einbürgerungen Die Durchprüfung־ der zwischen dem 9. November 1918 und dem 30. Januar 1933 erfolgten Einbürgerungen auf Grund des Gesetzes über den widerruf vor! E i n 1> ii r g e - rungen vom 14. Juli 1933 ist seit einiger Zeit im ganzen Deutschen Reich im Gange, wie sich aus einer Anzahl von Einzelfällen ergibt. Zuständig für die Feststellungen sind jeweils die Regierungspräsidenten des Einbürgerungsbezirkes, in Berlin der Polizeipräsident. In vielen Fällen ist aber auch die Nachprüfung schon durchgeführt und der Widerruf von Einbürgerungen erfolgt. Genaue Zahlen über die erfolgten Widerrufe liegen vorläufig noch nicht vor; aus den in einzelnen Bezirken zugestellten Widerrufsverfügungen lallt sich nur ein allgemeines Bild gewinnen. Bei der Ausbürgerung verfahren die zuständigen Behörden, der Durchführungsverordnung entsprechend, nach v ö Ikisch-nationalen Grundsätzen. Im Vordergrund stehen die ״rassischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Gesichtspunkte für eine den Belangen von Volk und Reich zuträgliehe Vermehrung der deutschen Bevölkerung durch Einbürgerung“. Hiernach kommen insbesondere für den Widerruf der Einbürgerung Ostjuden in Betracht. Nach einer AcuBerung von Ministerialdirigent Hering (im ״Reichsvcrwa.ltungsbiatt“) wurden allein in Preußen in den Jahren 1922 bis 1933 einschließlich Angehörigen etwa 10 300 Ostjuden eingcbürgert; die Durchprüfung aller dieser Fälle und der aus den Jahren vorher ist selbstverständliche Pflicht der Behörden. ln den meisten Fallen, in denen die Ausbürgerung er• folgte, hat die Rücknahme die Betroffenen außerordentlich betroffen. Vor allem war dies dann der Fall, wenn sie schon Jahrzehnte vor der Einbürgerung im Deutschen Reich ansässig waren. Mancher der jetzt Ausgebürgerten ist schon in jungen Jahren, noch vor der Jahrhundertwende, nach Deutschland gekommen, war liier in Lehre und Berufsausbildung, hat in Deutschland den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und glaubte sich so mit der deutschen Kulturwelt verbunden, daß er niemals an einen staatsrechtlichen Trennungsstrich dachte. Die Kinder sind oft in Deutschland geboren, haben deutsche Schulen besucht und hier ihr Examen gemacht. Die Entscheidungen in solchen Fällen gehen wohl von dein Gesichtspunkt aus: Wäre heute über die Einbürgerung zu entscheiden, so würde diese Entscheidung aus völkisch-nationalcn Gesichtspunkten negativ lauten. — Läßt sich aber nicht demgegenüber vielleicht doch im Rückblick auf jahrzehntelange Ansässigkeit von erst nach 1918 Eingebürgerten ein Standpunkt vertreten, wie er ähnlich in den Beamten- und Amvaltsgcsetzen zum Ausdruck kommt, daß nämlich eine lange Zeit gemeinsamen Lebens, dort im Beruf, hier im Staat, ein Vorrecht auf Beibehaltung des bestehen- Zustandes schafft? Vielleicht gibt die in einigen Fällen beantragte Nachprüfung der Widerrufsverfügungen durch die Innenminister Gelegenheit zu Acnderiingen, insbesondere auch bei schon in Deutschland geborenen Personen? Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich vielfach bei dem Nachweis der früheren Fronttätigkeit.Der Nachweis einer Fronttätigkeit auf deutscher Seite, hei dem Ausbürgerungen nach der Durchführungsverordnung unterbleiben, ist oft sehr schwer zu führen (handelt es sich doch meist um Frontkämpfer aus der österreichisch-ungarischen Armee). Gutgeführte Kriegsstammrollen wie in Deutschland, haben dort niemals existiert, und die vorhandenen Nachweise sind je nach der Nationalität des Regiments auf die Nachfolgestaaten verteilt worden. Mancher Frontkämpfer wird daher erst in vielen Monaten imstande sein, seine Nachweise beizubringen. Nach dem Gesetz verlieren durch den Widerruf außer dem Eingebürgerten selbst auch diejenigen Personen die deutsche Staatsangehörigkeit, die sie ohne die Einbürgerung nicht erworben hätten. Hierdurch sind eine Anzahl Ehefrauen betroffen, die von Geburt her preußische Staatsangehörige waren. Haben sie nämlich vor der Einbürgerung ihren Mann, der zur Zeit der Eheschließung z. B. Oesterreicher war, geheiratet, so wurden sie selbst österreichische Staatsangehörige. Als ihr Mann später eine deutsche Staatsangehörigkeit erhielt, wurden sie selbst mitein gebürgert und bekamen wieder ihre alte deutsche Staatsangehörigkeit. Jetzt werden sie gemeinsam mit ihrem .Manne staatenlos. Viele Frauen wünschen sich liier eine Ausnahmebestimmung. Rechtlich ließe sie sich so begründen: Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Staatenlosen, die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, hat nach dem Reichs- und Staatsangchörigkeitsgesetz von 1913 ein Recht auf Einbürgerung, wenn sie sich im Inland niedergelassen hat. Sollte man nicht das gleiche Recht derjenigen Frau ztihilligen, deren Ehemann juristisch in das Niemandsland der Staatenlosen eingezogen ist? Der Grundsatz, daß es unerwünscht ist, wenn zwei Ehepartner verschiedene Staatsangehörigkeit haben, kann doch dann keine An- Wendung finden, wenn der eine überhaupt keine Staatsangehörigkeit mehr besitzt. Es geht, wie man schon an diesen wenigen Beispielen sieht, um staatsrechtlich und menschlich tief einschneidende Dinge auf einem auch für die Vcrwaltungspraxis völlig neuen Gebiet. Erst in Monaten werden die gesamten Auswirkungen für das deutsche Volk, den Staat und die Betroffenen übersehbar sein. Kp. Die ״Vossischc Zeitung“ vom 19. 12. meldet: Nach Mitteilung der Regierung in Arnsberg wird zur Durchführung des Gesetzes über den Widerruf von E i n b ü r g e r 11 n - gen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit allein im südlichen Westfalen in 7209 Fällen‘ die Einbürgerung nachgeprüft. Adel und Arierprinzip Im Jahrgang 1934 der Gothaischen Oenealogisehen Taschenbücher wird mitgeteilt, daß in den deutschen Adelsfamilien eine scharfe Nachprüfung der rein arischen Abstammung eingesetzt hat. Auf An- Ordnung der ״Deutschen Adelsgenossenschaft“ hat jeder, der in Zukunft Wert darauf legt, die Bezeichnung eines deutschen Adiigen zu führen, seine Ahnentafel zur Prüfung einztircichen. Die überwachende Stelle für diese Prüfung ist der Deutsche Adelsgerichtshof, in dem auch ein Vertreter des Reichsinnen• mimsteriums sitzen wird. Fs wird die arische Abs tarn• mung lückenlos bis zur zw ei und dreißigsten Reihe gefordert, also bis zu einer Generation, die in sich 32 Ahnen enthält. Der preußische Innenminister hat umfangreiche Ausfall, rungsbestimiinmgen zum Gesetz g c g c n den Schein, adel erlassen. Darin wird u. a. bestimmt, daß im öfientliehen Interesse die Adoptionsbestatigimg zu versagen ist, wenn der Vertrag zwischen einer arischen und einer nichtarischen Person geschlossen werden soll. Der lettländische Ministerrat hat beschlossen, die antl- Semitisch-faschistischen Organisationen ״Vaterlandsschut/.“ und ״Pcrkonkrusl“ aufzulösen. Gegen die Führer dieser Grap, pen wird eine gerichtliche Untersuchung eingcleitet. Das soziale Recht des Alten Testaments Die dritte Adventspredigt Kardinal Faulhabers in München beschäftigte sich nach dem Bericht des ״Berliner Tageblattes“ vom 20. 12. vor allem mit den Rechts - und IM o r a 1 v o r sc h r i f t en des Alten Testaments und mit dem Nachweis, daß eine große Reihe modernster sozialer Gesetze mit der sozialen Gesetzgebung des Alten Testaments iibereinstinime. So sei etwa die Armenpflege bereits durch die Bibel geboten; sie schreibe vor, die Nachlese aut den Feldern, in den Weinbergen und auf den Oelbäiirnen den Armen zu überlassen und ihnen alle drei Jahre den zehnten Teil der Ernte vor die Haustür niederzulegen. Das christliche Gebot ״Liebe deinen Nächsten wie dich selbst“ sei nicht erst von Christus aufgestellt, sondern von ihm aus dem mosaischen Gesetzbuch Übernommen worden. Die Parole ״Privateigentum ist Raub am Volke“ sei kommunistisch und heute glücklicherweise verhallt. Das alttestamentarische Recht hingegen habe durch seine Verbote des Stchiens, Lügens und Ucbervorteilcns bereits das Privateigentum als Säule jeder sozialen Ordnung im Namen Gottes aufgestellt. Das mosaische Gesetz ordne den einzelnen Mensehen in das Staatsganze ein, aber es statuiere auch das Recht eines jeden auf persönliche Freiheit, auch dem Staat und den Großen des Staates gegenüber. Besonders charakteristisch sei das mosaische Arb e its r echt: ״Du sollst den verdienten Lohn nicht in der Hand behalten bis zum andern Morgen.“ Damit verkünde die Heilige Schrift die sittliche Würde der Arbeit bereits zu einer Zeit, in der sonst überall nur Sklavenarbeit bekannt war, und rage so über die Gesetzgebung aller andern Völker des Altertums hinaus. In der Rechtspflege verbietet das Alte Testament bereits ausdrücklich jede Rechtsungleichheit vor Gericht, etwa zu niiguristeii des Armen, nur weil er arm sei. Gereehitgkeit erhöhe ein Volk, aber Ungerechtigkeit sei das Verderben der Völker. Niemand solle sich scheuen, die Wahrheit zu sagen; auch den Großen ihrer Zeit, den Königen und Priestern hätten die Propheten scharfe Worte mitten ins Gesicht gesagt, wenn sie die Gerechtigkeit vernachlässigt hätten. Unter besonderen Schutz stelle das mosaische Gesetz die Fremden und Armen, Witwen und Waisen. Das Strafrecht Mosis sei wohl, am heutigen christlichen Empfinden gemessen, grausam gewesen, immer aber noch viel menschlicher als dasjenige der zeitgenössischen heidnischen Völker. Vielfache Auklänge an modernes soziales Empfinden weise das mosaische Gesetz auch in seinen Bestimmungen gegen wucherische Tendenzen des Großgrundbesitzes auf; liier exemplifizierte der Kardinal auf die Gegenwart, indem er daran erinnerte, wie viele alte oberbayerische Bauernhöfe hätten verkauft werden müssen, weil die Sohne im Krieg gefallen waren und die alten Eltern die Wirtschaft nicht mehr hätten halten können, — v erkauft zumeist an Leute, die im Krieg jedenfalls nicht ärmer geworden seien; derartiges wäre nach mosaischem Recht nicht möglich gewesen. — Auch die Art, in der das mosaische Gesetz ״ e gen Z i n s k 11 c c )! t s c 11 a f t u n d W ״eherzins Stellung nimmt, mute heute durchaus nicht fremd an; nur vom Fremden, vom phötii/ischeii Handelsmann etwa war Zins zu nehmen gestattet, und zwar nur, wenn das Darlehen gegeben war, um G es c 11 ä f t e zu machen, nicht: um einen Notstand zu belieben. Aus seinen Ausführungen zog der Kardinal die Schlußfölgerting, daß jedes soziale Unrecht nur auf dem Mangel an Gottesglauhen basieren könne und daß eine soziale Ordnung nur dann gesund sei, wenn sie aufrichtig zum Gottesglauben zurückkehre. Jede Rechts- und Gesellschaftsordnung könne nur dann Bestand haben, wenn sie auf den Grundgebolert vom Sinai fuße. Darum sieht der Kardinal in dieser mosaischen Gesetzgebung auch nicht Geist vom ( ieisie des Volkes Israel, sondern eine Eingebung des fitist es Gottes: die Inspiration des Heiligen Geistes. Fs gebe hier keine Wahl: entweder müßten wir an diese Inspiration glauben, oder aber wir müßten in den mosaischen Büchern ein Werk der vorchristlichen Juden 11 i a I s t'c V 0 l'k d e r W e I t e - c 111 c h t e erklären. Aber wir glauben, so sagte der Kardinal, an die Inspiration. Und hast, laß das Alte Testament mit seinen großen sozialen Gedanken nicht verdrängen, vor allem nicht aus den Schulen!'‘ * In der in Wien er-chcinendei! k ithali-clien Zeitschrift ״Schönere Zukunft'' vom 17. 12. behandelt Prof. Dr. I». Severin Grill, 1!eilige״kreuz, die sittlichen Werte des׳ Alten Testaments. Fr fallt Sein Urteil 111 folgenden Sätzen zusammen: Vorzug-Stellung Sind Mischehen anfechtbar? Die Diskussion über die Anfechtbarkeit von Mischehen auf Grund der heute bestehenden rassischen Grundlagen des öffentlichen Lebens wird durch zwei Urteile, neue Nahrung erhalten, die in der Zeitschrift ״Deutsche Justiz“ vom 15,.12. abgedruckt sind. Die erste dieser Entscheidungen verneint die gestellte Frage. Es ist ein Beschluß des Kammergeeicht s vom 2. 11. 1933, der folgendermaßen begründet wird: Nach § 1333 BGB. kann eine Ehe von dem Ehegatten angefochten werden, der sich bei der Eheschließung über solche persönlichen Eigenschaften des anderen Gatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung derselben abgehalten haben würden. Hierbei ist für den vorliegenden Fall festzustellen, daß zur Zeit der Eheschließung der Kläger rassenmällig und dem Glauben nach Jude war und die Beklagte durch Uebertritt vom christlichen Glauben zum Judentum religionsmällig Jüdin geworden ist. Die Beklagte hat sich danach über diese Eigenschaften in der Person des Klägers, wenn man in der Rassen- und Religionszugehörigkeit eines Mensehen persönliche Eigenschaften desselben erblickt,, nicht im Irrtum befunden. Sie meint indessen, daß sich , ein solcher Irrtum zum mindesten seit dem Erlaß des Gesetzes zur Wiederherstellung des Bcrufsheamfenfums ergeben habe, weil sich gerade durch dieses und spätere Gesetze die Erkenntnis Bahn gebrochen habe, daß es sich nicht um eine Religions-, sondern um eine Rassenfrage handle, und sie wäre die Ehe nicht eingegangen, wenn sie gewußt hätte, daß aus dieser Ehe h e r v o r g e h e 11 d e K i 11 - der in weitgehender Weise anderen Gesetz e 11 u!11 e r Ui g e 11 a I s Kinderaus arischen Ehe 11. I lies e Begründung vermag den Eheanfechtungsanspruch der Beklagten nicht zum Erfolg zu führen. Denn der § 1333 BGB. regelt den Einfluß, den der Irrtum im Beweggründe, auf die Gültigkeit der Eheschließung ausübt. Es muß also im Zeitpunkt der Eheschließung ein Irrtum auf seiten des Anfechtungshercchtigtcn obwalten. An diesen beiden Voraussetzung gen fehlt es im gegebenen Falle. Allerdings ist mit dem Aufkommen der nationalsozialistischen Denkungsart ci!1 Wandel auch in rassenmäftigen und rassen- und bcvölkennigspolitisehen Anschauungen eingetreten, und dieser Wandel hat auch seinen Niederschlag in der öffentlichen Meinung und in gesctzlichen Vorschriften gefunden. Dieser Wandel bedeutet aber keinen Irrtum im Sinne des «j 1333 a. a. O. Es liegt lediglich eine andere Auffassung über Eigenschaften derjenigen Persoiien vor, welche nicht arischer Abstammung sind, also eine Aendcrung in der Bewertung i 11 r c r R a s s e n - angehörigkeit. Indem sie sich als Ergebnis einer erst nach d c r E 11 e s c h 1 i e ß 1111 g der Part e i e n eingetretenen B e w e g 11 n g d a r s t e 111, kan n sie auf den Willen der B e k I a g t e n, d i e E 11 e mit dem Kläger e i 11 z ti g e h e 11, keinen Einfluß ausgeübt haben, liegt somit ein Irrtum der Beklagten im Zeitpunkt der Eheschließung nicht vor, so bietet die auf § 1333 a. a. O. gestützte Widerklage keine Aussicht auf Erfolg, und damit hat das Landgericht der Beklagten das für diese Widerklage erbetene Armenrecht aus zutreffenden Gründen versagt.“ Gegenüber dieser ablehnenden Entscheidung steht nun ein bejahendes Urteil des Landgerichts in Köln. Aus der Begründung dieses Urteils wird folgendes angeführt: ,,Daß zu den persönlichen Eigenschaften eines Menschen seine Rassenzugehörigkeit in erster. Linie gehört, ist eine Frage, die endlich in bejahendem Sinne zur allgemeinen l.rkemitnis gekommen ist. Das neue Reich baut sich wesentlich auf der Zugehörigkeit des Volkes als Träger gemeinsamen Blutes atif. Wer fremden Blutes ist, kann nicht Volksgenosse sein. Ihm fehlt die wichtigste persönliche Eigenschaft dazu. Es ist selbstverständlich, daß hei verstaud i g c r W ü r d i g u n g des Wesens der Ehe, als einer in erster Linie sittlichen und dem Fortbestände des Volkes dienenden Einrichtung, ein arischer Ehegatte die Ehe mit einem Angehörigen einer volksfremden — ja v o 1 k s« feindliche r d e, R a s s k e n n t n i s gekommen war, daß tatsächlich seitens des Kläger.- des § 1333 BGB. vorlag, ist ohne \ve Dem Kläger ist zwar die Tatsache, da ist, bet der Eheschließung an sich bek; deutete aber für ihn etwas rein Aeul'x nis des Wesentlichen fehlte ihm. Den ' man von dem Kläger nicht verlangen, 1 bestreitbar, daß die Bedeutung der Pass Volkstums bis vor kurzer Zeit mir eine! ganze״r״Wichtigkeit kfor ' gav״'den" i- Denkweise, für deren Ausnier/img e!-t durch den Nationalso/iaÜMiiio die Voran hat, betonte ja im Gegenteil die Gleieh erblickte ihr Ideal in einem Ra״senri1ao richtung und die aus ihr eni-priueende I wie |1־; Jahrhundert währemle״ IG׳.״״ Fühlen der;Massen völlig .tlumnauii׳״.׳! Dali dieses nicht < ׳״s zu imterstelu'm '' ge!ves em**8ie״belies. Die Erkennttweis hierfür kann 1 es ist leider un-!es Blutes und des erse'hwindend klciwerden, '"daß dem' Klager hei A!־׳-.BD11; dei . i he nicht hekatint war, was die Tatsache de- Jud׳ n:!::n״ im wesentlichen bedeutete. Für ihn hamlehe c, ״ich., "0• he! der nbenviegenaus S "/')!9 BGB.' gewahrt1'''!. Aii'1' d׳■'- i't zu" bejah ein Wie oben dang■(,in, ist dir Erkenntnis <!־!■׳ Ra '••11r״a׳.’t11׳ erst ׳nach der ,Machtübernahme durch den N.011!::־n1-x>/i.׳lis1n11s und durch die von ihm betriebene svrtem.1l Ische '1״'h:1i111׳g Allgemeingut des Volke׳״ geworden. Wenn man dem e:m:e enlrdt, (laß der Kläger selbst — mindestens seit den )1111 /wählen 1933 Natiohaben und deshalb dir Klage hätte l'ruher erließen müssen, so ist das nicht richtig. Auch dm grollen ,Masse״ der Mitglieder der Bewegung sind über die B׳׳de11tm1g von Rasse, Blut und Volk erst nach der Machtübernahme völlig aufgeklärt worden. Daß sie rein iristiuktmäßig eine Abneigung gegen fremde Rassen hatten, ersetz, nicht die ethische ti 11 d. verstandesgemäße Erkenntnis. Es bedarf einer sicheren Kenntnis des Irrtums. Man wird in Anheiraeln der nur durclisrhnittliehen Allgemeinbildung des Klägers ohne weiteres annehmen dürfen, daß die volle Erkenntnis der Sachlage auch ihm e r s t i m Laufe des S 0 m mers 1933 g e - kommen i s t.“ Hierzu bemerkt die ״Deutsche Justiz“: ״Hinsichtlich der grundsätzlichen Fragtwird aut die Erortcr 1111 g in der Wochenschau der Nr. 17 der ״Deutschen Justiz" S. 635 verwiesen, wo die besondere Bedeutung der Gestaltung des F.inzelfalles hervorgehoben ist. | e d e n falls wird die Anfechtung im allgemeinen bis Anfang Oktober 1033 erfolgt sein m ii s s e 11, sonst dürfte die Frist des § 13 0» BOB. ״ j c h t mehr gewahrt sein. Spätestens Anfang April 1<)33 hatte die Erkemitnis von der ׳Bedeutung der Rassenfrage sich im ganzen Volke durchgesetzt. Von diesem Zeitpunkt an wird die Anlechtungsfrist zu rechnen sein.“ Die Vertretung der jüdischen Jugend Der Jugendführer des Deutschen Reiches hat an seine Landes- und Provinzialbeauftragten die Mitteilung gerichtet, daß für alle Verhandlungen in Angelegenheiten der organisierten jüdischen Jugend ausschließlich der R ei c 11 s a u s sc h u ß der j ü d i s c 11 e n J u g e 11 d v e r b ä 11 de und seine Landesausscltiissc zuständig sind. Damit ist die Vcrtretung der jüdischen Jugend auch in den einzelnen Gebieten des Reiches einheitlich geregelt.

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