Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXVIII (1933)
- Issue
- Heft 99 (12.12.1933)
- Date
- 1933-12-12
- Page
- Seite 943 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 99, 12 XII. 1933 7 ü DI SCH E RUNDSCHAU Seite 941 ״Makel“ der Abstammung In Frankfurt findet gegenwärtig ein Prozeß gegen den ehemaligen Zcntrumsabgeordnctcn Professor Dessauer statt. Es werden ihm, wie aus den Tageszeitungen bekannt, bestimmte Vergehungen in Zusammen hang mit der Qeschäftsgebarung eines katholischen Zeitungsverlags vorgeworfen. Im Verlaufe der Verhandlung kam es zu einer Erörterung des Stammbaums des Angeklagten, da dieser in einer Zeitung als ,,Zentrums-Jude“ bezeichnet war. ln dem Bericht über diesen Teil der Verhandlung heißt es: ,.Per Smulerstaatsanwall erklärt, es dürfte unbestreitbar sein, daß die Vorfahren von Pcs-au« bis z 11 in dritten Glied(׳, seien. Dessau« betont hierzu, der älaimnbauM seiner Mutter, die aus Aachen gebürtig sei, lasse sich beliebig weit, zuriickverfolgen, sein väterlicher Stammbaum Iris zum dritten Glierle. In Aschaifenbürg tauchte der Name Dessauer im Jahre 1805 auf, und seit dieser Zeit sei er dort nach den Aussagen des Angeklagten in «len auch auf dem Icatholiselien Eiiodhol in A'.cliatlenbiirg!regrabrn. Dessauer bemerkt weiter, daß seit 1016 sein A u s s e 11 1■ ״ sehr entstellt worden sei^ iiifolgc: der ^zahlreiche״ Operationen, die Mund und Lippen seien so sehr verfärbt, daß sorgen.‘4 Professor Dessatter ist gewiß kein Antisemit. Er war, wie in der Verhandlung gleichfalls erwähnt wurde, Mitglted des ״Vereins zur Abwehr des Antisemitismus“. Fr erklärte, er habe Juden nie bevorzugt, aber auch niemals benachteiligt. Dali man Dessauer für einen Juden hielt, hängt wohl damit zusammen, daß cs andere Juden des gleichen Namens gibt; zuweilen treten sie nach ihrer Konversion auch unter dem Namen Dessoir auf. Was für uns Juden interessant ist, ist nicht die E i 11 z e I f r a g c der Ahstammung einer bestimmten Person, sondern die kulturhistorische Bedeutung der Tatsache, daß ein Prozeßbeteiligter vor einem (jericht sich veranlaßt sieht, sich gegen den ״Vorwurf“ jüdischer Abstammung zu verteidigen und sogar sein Aussehen zu rechtfertigen, wobei es darin zu dem Hinweis kommen kann, daß nicht die jüdische Abstammung, sondern eine bedauerliche Verstümmelung durch Verbrennungen seine üesichtsziige entstellt habe. Es ist nicht zu verkennen, daß sich in unseren Tagen eine große Tragödie ahspielt, indem eine ganze Reihe von Personen ihre von ihnen persönlich nicht verschuldete Abstammung von jüdischen Ahnen als persönlichen Makel empfinden müssen. Dabei stellt sich heraus, daß eine ganze Reihe derartiger Familien den auf ihnen lastenden Makel einer halb- oder vierteljüdischen Abstammung ihren Nachkommen verschwiegen haben. Man weiß, daß skli hieraus — nach Enthüllung dieser den bctreffenden Personen seihst bis dahin gar nicht bekannten Tatsache —- mehrmals schwere persönliche Tragödien e!1twickelt haben, ln Berlin hat sich kürzlich ein ״Reicksverband christlich-deutscher Staatsbürger nicht arischer oder nicht rein arischer Abstammung e. V.“ gebildet, dessen N a m e selbst bereits Bände spricht, fn dem Archiv dieses Vereins befinden sich merkwürdige Dokumente. Es melden sieh Personen, die sich schuldig bekennen, ihren Familienmiigliedem die Tatsache ihrer jüdischen Abstammung verheimlicht zu haben. Nun fürchten diese Personen, daß die so belasteten Enkel, wenn sie die Wahrheit erfahren, diesem Erlebnis nicht standhalten werden. So sehr wir menschlich mit solchen Menschen mitfü!1!e11 können, so obliegt uns als jüdischem Organ doch die Betrachtung der jüdischen Seite der Sache. Welches Licht werfen diese Enthüllungen auf den Seelenzustand der vorigen oder vorvorigen jüdischen Generation! Juden, die, vor sicli selbst, vor ihrer Abstammung aut der F I 11 c 111 waren, glaubten, sich individuell retten zu können, wenn sie sich persönlich dem Druck, der auf der jüdischen Gemeinschaft lastete, entzogen. Sie glaubten, in der Masse der Umwelt untertauchcn zu können. Die Taufe erschien nicht nur als ״Enlree-Billet zur europäischen Kultur“, wie Heine es nannte, sondern geradezu als das Tor, durch welches man einem jahrhundertealten Schicksal einllieh entfliehen konnte. Wie furchtbar zeigte sieh uns in diesem Spiegel die Haltlosigkeit der jüdischen (ieneralion jener Zeit! Es waren Juden, die am besten zu fahren glaubteil, wenn sie ihr Judentum vernachlässigten und schließlich verleugiieten. Sie verstanden nicht, daß es für Juden keine Flucht gibt, daß nur durch selbstbewußtes Tragen des j ii d i s c h e!1 Schi e k s a l s, durch ein stolzes B e j a h e n seines Jtideseins eine innere Harmonie — selbst bei äußerer Bedrängnis — bei ihnen erzeugt werden kann. Nun ist in unseren Tagen die Wendung eingetreten, für die wir niemanden verantwortlich machen wollen, sondern die wir in ihrer objektiven geschichtlichen Nemesis zu betrachten haben. Dem abgefallenen Juden wird nur in seltenen Ausnaliniefallen der Weg zurück zum Judentum möglich sein; für Judenstäminlinge, die jetzt erst von ihrer Abstammung erfuhren, ist dieser Weg wahrscheinlich überhaupt nicht gangbar. Gewiß muß für diese Menschen eine tragbare Lösung gefunden werden. Aber für uns Juden ist dieser (laug der Geschehnisse, diese Erinnerung und Prüfung der Abstainmung, ein historisches Schauspiel ersten Ranges, aus dem wir eine Moral ziehe 11 müssen. Die tage, die wir durchleben, lehren uns wie wenige Epochen unserer Oeschichte, daß wir Juden bleiben müssen, selbst wenn man uns in einer bestimmten Epoche den Uehertritt leicht macht; und wir wollen nicht gezwungen Juden bleiben, sondern unser Judentum freudig bejahen und das Beste daraus machen, damit nie wieder ein so beschämender Zustand heraufkommen kann, daß unsere Enkel sich einmal unserer schämen müssen. Wichtige Entscheidungen Der nichtarische Testamentsvollstrecker Das Landgericht Berlin hatte durch Beschluß vom 9. Oktober 1933 auf Antrag eines Beteiligten die Entlassung eines nichtarischen Testamentsvollstreckers angeordnet (siehe ״ Jüd. Rundschau‘‘ Nr. 89). Das Kam in e r - ge rieht hat nunmehr diesen Beschluß aufgehoben. Ans der uns!ungeteilten Begründung ist folgendes hervorzuheben: ״Diese Stellungnahme des Landgericht‘! hl rechtlich nicht 11:111bar. Als wichtiger Km!״s-ungsgruitd im Sinne des § 2227 BGB. bei dem Tostnmontsvolktrcckrr!lestfhonde Ver]uiltni-.w den XaelibCbeteiligten Itcrcchtigtcii Anlaß geben, einen im Interesse der IU-׳el1111iSregelung notwendigen gcsrhatjßehen Verkehr mit dem Testament s- Vollstrecker abzulehnen. Daran ist grundsätzlich festznltalten. Auch tlie Ausl•111 rtiiigcn des angefes hteueu Beschlusses vermögen nicht die Auffassung zu rechtfertigen, daß ein jüdischer TestamrntsvoILin■!her auf Antrag eines arischem Briten ohne Rücksicht auf die Lage dos Falles zu entlassen sei. Insbesondere ist es nicht richtig, daß dies sehahung der Juden aus bestimmten ׳Stellungen'!*,handelnden neueren Gesetzgebung entnehmen ließe. Es kommen liier vor allem die Gesetze zur Wiederherstellung des Berulsbcamtcntums vom 7. April 1933 (KGH1. 1 S. 175) und iilter die Zulassung der Rechtsanwalt- Schaft (RGBl. I S. 188) sowie die dazu ergangenen I)urehliii״״״gs- Verordnung* ger Rcc V o 1 1 s e g c. Ei To f o c h t f 11 c 11 Bes c, 11 111 s s 1׳ s 11 i e 11 t. Ibis von ili Amt (§ 2202 BGB.) ist kein öffentliches, fällt vielmehr ־ I Begriff des privatrechtiirhen Auitrag; § 221S HUB.). Per Tewlumerit-.Vollstrecker läßt sieh — tlspflcge (Richtern, Staal-auwälten und Reehi' eher mit dein gesetzlichen Vertreter einer juristischen I sehäflstüh.rer oder Liquidator vergleichen. י ״des Yer Vermin dem a Ausdruck ko: . Vormund (8 1837 •waltung gehör ießlioh den Geri: IL). g.cic vohl , ■aten Rechtsverkehr a ׳ Te0;nn״ntsvoll«trerk1 rieht liehen Aufsicht ui 1 R-r befaßt v 1 lf.rbeti, der durch den Toslami . und deshalb nicht die Beftigni ahzuherufen, immerhin die Mogliefil Ungeeignete Persönlichkeit aus den tnithm die Stellung des Testament׳ K ä n g i ״. a u 11 ־ R c c h t .־!: ge e 11 g u n g 1 : getroffen .ז ö ff c n t 1 Iung der Er das gesrhehei Bestimmung des Gesetzgebers überlassen bleiben. Es kommt noch linzu, daß die vorgenannten Gesetze weitgehende Ausnahmen zulassen, einmal für diejenigen, die schon seit dem Jahre 1914 in ihrem Amte oder Beruf stehen, und ferner für Kriegsteilnehmer. Infolgedessen läßt sich auch nicht sagen, der Gesetzgeber stehe grundsätzlich au[ dem Standpunkte, daß einem Arier nicht zugemutet werden könne, in »einen Angelegenheiten von einem Niditarter Entscheidungen treifeu 1933: 36 A 30,״OLG. 26, S. 357, 3B0j 31 S. 300, 40 S. 137).“ Unzulässige fristlose Entlassung Die ״Jüdische Zeitung“ in Breslau vom 8. 12. berichtet über einen interessanten Prozeß vor dem Breslauer Arb e i f sfr e r i c lt t. Ihm lag folgender Tatbestand zugrunde: Der Inhaber des Kaufhauses .8. Blasse in Breslau, der das Geschäft int Mai d. J. von den jüdischen Inhabern erworben halte und Mitglied der NSDAP, ist, hatte seinen jiidischen Angestellten Ende September fristlos gekündigt, weil im Verkaufsraum neun sogenannte Kommimistenhemden, das sind Hemden, die für die /.wecke des früheren Rotfrontkämpferbundes mit dessen Abzeichen angefertigt waren, vrrgefttnden wurden und an der Tür des Frauenahorts Schmähworte gegen den Herrn Reichskanzler angesch rieben waren. Das Arbeitsgericht Breslau hat diese Entlassung durch Urteil vom 8. November d. J. für u n - begründet erklärt. Es fuhrt zunächst aus, es sei nicht erwiesen, daß der klagende Angestellte das Vorhandensein der Konmiunistcnhcmden gekannt oder sich an der Schmält- Schrift beteiligt habe; und fährt dann fort: 1״. Daß lediglich die Zugehörigkeit des Klägers zur jüdischen Rasse es dein Beklagten unzumutbar macht, ihn weiter zu beschäftigen, kamt nicht anerkannt werden. Der Beklagte hat von jiidischen Geschäftsleuten im Mai 1933, also zu einer Zeit, in der tlcr Rassengedanke bereits Allgemeingut des deutschen Volkes geworden war, ein Einzclhandelsßeschäft erworben, von dem er w 11 fi t e, daß in ihm eine größere Anzahl jüdischer Angestellter beschäftigt war; er hat diese jiidischen Angestellten auch nicht /tun nächst zulässigen Termin entlassen, sondern für Atonatc liindurch mit ihnen zusantittcn gearbeitet, ohne ihre Entfernung in die Wege zu leiten. Er kann sich jetzt nicht mehr darauf berufen, daß etwa diese jüdischen Angestellten dem Gedeihen des Gesehäfts schaden. 2. Aber auch die UmständCj daß in dem Geschäft dos Beklagten sich neun Kommunistciihcmdcn hefanden und an eine Tür des Frauenaborts Schmähworte auf de« Reichskanzler geschrieben worden sind, reichert zur fristlosen Entlassung des Klägers nicht aus. Wenn, wie der Beklagte ausführt, die kaufende Bevölkerung die Schuld an den Vorkommnissen auf die Juden geschoben und deshalb, wenn der Beklagte das Geschäft nicht sofort von samtliehen Juden gereinigt hätte, sein Geschäft boykottiert hätte, so ist dies nicht durchschlagend. Zunächst war cs Aufgabe der Betriebsleitung, dahin zu wirken, daß unangenehme Vorgütige im Gescliiift, die das Anselten des Geschäfts schä* digen, mindestens bis zu ihrer Klärung vor der Ocffcntliclikdt geheim blieben, wie dies ja auch sonst zu geschehen pflegt. Jedenfalls aber Intle der Beklagte erst itn Mai 1933 das Unternehmen, welches, wie ihm nicht verborgen gewesen sein kann, auch marxistische Verbände beliefert hatte, übernommen und mußte mit der Möglichkeit gewisser Schwierigkeiten, die die Weiterbeschaftigimg־ des jüdischen Personals zur Folge hälfe, rechnen und kann daher die Folgen dies c r Schwierigkeit e n ת tut nicht einseitig auf die 11 b e r 11 o m menen jüdischen Angestellten ab w ii 1 z e n.“ Ungesetzliche Zutrittsverbote Im Amtsblatt des Bezirkes Hersbrnck wird eine Verfügung des bayerischen Staatsministeriums für die Wirtscliaft den Gemeinden und Gendarmericposten mit tler Aufforderum!׳, Zuwiderhandelnde iiniiachdclttlieh an/ti/eigen, Jiiit- Ii 1 111> r i ff in das Wirtschaftsleben, wenn bestimmten Geschäft'sleuten verboten wird. Ortschaften zu betreten oder sie in der Benutzung öffentlicher Wege beschränkt werden. Als unzulässige erscheint es auch, ihnen vor/tisdireiheu, daII ihre Wagen nur an bestimmten Plätzen halten dürfen, an denen dann die Kunden die für sie bestimmten Pakete abholen müssen. Unter Bezugnahme auf meine im Einvernehmen mit dein ötnabniiiiisterimn des Innern ergangene FnOchlieHimg vom lö. 9. 3 1 Nr. VII 23228 betr. GeCetz ' zinn Schutz des I i״/elhamlels ersucht ich, d e r a r t i g e 11 F i n g r i f f e!1 in die Wirtschaft, die rer* schietlentlich vor/uliegcn scheinen, mit Nachdruck ent- Ruhegehalt und Arierprinzip Das R e i c 11 s v e r s i c h e r 11 n g s ״ tu t hat laut ״Berliner Tageblatt“ vm <1. 12. über die Besütwerde eines nichtarisehen Vertrauens .1 r z te,; einer Krankenkasse gegen gesicherten Ruheqi halts enuchieden. Der Beschwerdeführer wurde 1913 als hauptamtlicher Vertrauensarzt auf Dienstvertrag angestellt. Fr gar also kein Beamter. Seine Kündigung erfolgte auf Grund der Anerbcstimimmgen. Die Verwaltung der Krankenkasse lehnte auch die Riihegehnltsatisprüclie des Arzti's ab. Seine Beschwerde gegen tlie fristlose Entlassung wurde als unbegründet verworfen. Dagegen hatte sein Vorgelten in der Frage des Ruhegehalts vollen Erfolg. Der Arzt war vertraglich auf Lebenszeit angestellt. Die Kündigung war nur aus einem wichtigen Grunde zulässig. Anwartschaft aut Ruhegehalt und I lintei hliehenenversorgung waren ebenfalls vertraglich z.tiuesichcrt. Die Kran k e n k ״ ssenverw a 11 u n g v e r t r a t d e 11 S t a 11 d p u 11 k t, d a Ii n a c 11 Ancrkcnniin g d er Rechts w i r k s a 111 k e i t tl e r K ii 11 d i - gun g auch kein Anspruch a u f Ruhe״ e 11 alt b estehe. Diese Auffassung wurde vom _ Reicltsv ersiclteriingsamt als rcehtsirrig abgelehnt. In den butseheiduttgsgrüuden Ausdruck gebracht, die Krankenkasse könne nicht auf einen vertragliche! als Rechtsfolge der Kündig!! lehnen. Für die Kündigung gebend. Dieses sieht jedoch Ruhestand unter Beachtung anspriirhe erfolgt. In! voriic wmles Punkte geführt: Ktindigiingsgrund berufen und ־ den Riihegchaüsnnspnich abei lediglich das Gesetz maß- >r, daß die Versetzung in dem twa bestehender Ruhegehaltsmlcn Fall bestand über diese Beschwerde war deshalb in dieser!־rage wurde noch fols Dienst« c h t i g 11 n g .ussctzungcii, Arierprinzip für den Künstler-Nachwuchs Wie der ״Amtliche Preußische Pressedienst“ mitteiit, hat der preußische Minister (111־ Wissenschaft, Kunst und Volksbildung in einem Erlaß, de!' die Regelung; des Reichsg es et z es gegen die l'eberfiillnng der de 111 sehen Schüler! und Hochschulen 10m '2ö. April 19) J zugrunde legt, Be- Stimmungen über die endgültige Zulassung nichtarischer Studierender au den staatlichen K 11 n s t s c 11 11 I e n 11 n d A k a d e m i e 11, Meister, a t e 1 1 c r s, H o c h s c h u I e 11 f ii r M u s i k und den Meisters c h 11 I e 11 f ii r 111 u s i k a 1 i s c 11 e K o m p o s i - tion getroffen. Die Vorschriften des Erlasses nehmen diejenigen Reichsdeutschen meldarischer Abstammung aus, deren ׳Vater im Weltkriege an der Front fiir das Deutsche Reich oder für seine Verbündete״ gekämpft hat, sowie Abkömmlinge aus Eben, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen sind, falls ein Elterntcil oder zwei Ciroßeltem arischer Abstammung sind. Nach diesem Erlaß werden die einzelnen l.elninsfitnte in Zukunft einen Ausschuß zu bilden haben, dem die Entscheidung über die endgültige Zulassung nicht,ר rischer Studierender obliegt. Neben Vorschriften über die Zusammensetzung dieser Ausschüsse bei den Instituten bringt der Erlaß gleichzeitig Richtlinien, nach denen die tnt- Scheidungen zu treffen sein werden. Nach diesen Richtlinien der Kunstabteiliing des. Kultusministeriums darf der Anteil der!1 ich t a r i s c h en Studierend e n a u e h n 11 diesen Schulen und Akademien den H 1111 d e r t s a t 7, von 1,3 der Ge. s a m t h e i t aller S t u d t c r e n d e n nicht überschreiten. Als Gesamtheit im Sinne dieser Bestimmungen wird bei den Meisterateliers für die bildenden Künste die Gesamtzahl der Studierenden der an einem Ort vorhandenen Meisterateliers zu gelten haben, bei den Studierenden der Mcistcrsctiulen für musikalische Komposition ebenfalls die Gesamtzahl der Studierenden der drei JWcisterschulen für musikalische Komposition bei der Akademie der Künste. ' In dem Erlaß beißt es dann weiter, daß in erster Linie nach diesen Bestimmungen von den zu/ulassciideii Bewerbern niclitarisclier Abstammung mir diejenigen zu berücksichtigen seien, deren persönliche und künstlerische Eignung ztltn Studium feststellt. Den Nachweis der künstlerischen Eignung sieht der Erlaß gegebenenfalls in der erfolgreichen Ablegttng der Aufnahmeprüfung an der Hochschule. Der Nachweis der persönlichen Eignung dagegen werde erst dann angenommen werden können, wenn der Bewerber den Nachweis geführt habe, daß sowohl er als auch seine Vorfahren in enger Beziehung z ״, ״ Deutsch, tum gestanden haben. Der Erlaß liebt gleich zeitig ausdrücklich hervor, daß ein Anspruch auf Zulassung z.um Studium jedoch keinem Bewerber zusteht.