Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXVIII (1933)
- Issue
- Heft 97 (5.12.1933)
- Date
- 1933-12-05
- Page
- Seite 909 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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1933 Nr. 97, 5. XII. 1933 jüdische Rundschau Seite 907 U üdischer :ung“ im Richtunnglichen imlljcher sondern ׳ Neutra- Saat war rteileben verschienein Oendischen eise dem iidischen umfaßte >xe. Alte 1h in aus- Es kann Periode, gewisser er Juden rung des ihre Annkt blieb, ner mehr I wird es njg seiner s einer e in e i!1rang des;tz’iilegen, n g der politik gans des er: 701 k‘ die Verdung, •kreis gedie deut-;ten) zum listen die en Volke ו Einglielksbegritf iclien Oed die dairil, dann ■sartigkeit deutschen n Proklakeu Benina s s e 11 - w Dissiich dieser in diesem Wertigkeit Is atze der II können, ,gzuuispun und ist Oes wegen 1, aus den Volksdie jedem •i bleiben Volkstum itschcn echtsform derc Auf- [lichte!>• - Quell der jüdischen in keinem 5 einanmen mul) Mehrzahl n unserer 1 fühlt sie!s ein anfnuiig auf Kajcmeth e neues I 1 u n g e n i w u n d istina mit t ö Mark, <op- oder 2. ״Ho Jri. Leicht Kinder in;nipfolilen, c zum er- : werden, ■rlin. ״H 0 1 die Antaus seiner Rückkehr die Antalle, die und mit- ״w ׳ t a- Vers dl it, als die I schreitet e Wiederein Wege Lieder: Serie 2 nigc. Ent- 1a. (Keren ionto Bcring M6.— Neuordnung im Anwalfs-Siande Um die fristlose Entlassung Ein weiteres Urteil des Reichsarbeitsgerichts. Wir berichteten in unserer letzten Ausgabe, daß das Rcichsarbeitsgericht sidi in einem Urteil zur Frage der fristlosen Entlassung jüdischer Angestellter in dem Sinne geäußert hat, daß diese Frage nach den Umständen des Einzel fall es zu beurteilen sei. In der ״Frankfurter Zeitung“ vom 1. 12. berichtet nunmehr Rechtsanwalt Dr, Schatz, Berlin, über ein weiteres Urteil des Reichsarbeitsgerichts, das am 25. 11. ergangen ist. Es handelt sich hierbei um die Berechtigung der fristlosen Entlassung eines als ״Werbeleiter“ (Reklamefaclimann) bei der Standesvereinigung eines bedeutenden Berufsstandes tätigen halbarischen Angestellten mit einem Oeiialt von monatlich 760 RM. und einem bis zum 31. Dezember 1933 unkündbaren Vertrag, In diesem Fall hatte ein Landesarbeitsgericht die fristlose Entlassung für begründet angesehen und in den Entseheidungsgriinden seines Urteils folgendes ausgeführt: ״Per Beklagte ist ein Ssangesverein. er bat die herulliclien. aber auch die pers״» liehen Belange seiner Mitglieder zu vertrete». Sicher vertreten erhebliche Teile seiner Mitglieder auch über den Kreis der Angehörigen der NSDAP, hinaus die Auffassung, daß Juden blutsmätiig außerhalb» des Deutschen Volksverbaiides stellen. Dieser Teil der Mitglieder des Beklagten würde es nicht verstehen, daß ein Mann h a lt> j ii d i s c h c r ,4 b s U tu tn u. ri g, wie der Kluger, eine leitende -Stellung in ihrer Staml'.-sorgani-,aiioa innehat, auch wenn diese, weniger die eigentliche berufliche, als die wirtschaftliche Seite des Standes betrish. Ls tKMeht die Cef,ihr. daß eine erheblirbe Unruhe in den Verein getragen wird. Daneben mußte der Beklagte aber auch sein wohl beachten, daß er als Sundcsorgatd-atio» Gelahr laufen würde, mit amtlichen Stellen in einen für sein!׳ Fortdautr nieht ungebührlicher! Konflikt zu geraten, wenn er eine» Angestellten halbjüdischen Blutes in leitender Siebung beließ ... Vor allen! ist aber gegenüber diesem und den weiteren Hinwehen des Klägers aut seine persönlichen und wirischnltlirhen Verhältnisse zu sagen, daß d׳c Kiindigung nieht mit einem Verschulden od-׳r einem 4 erhalten fies Klägers begründet wird, sondern mit d-׳r jelzigen Ihn :1 geänderter, übrigens in der bntslehniig her! in länger zurückliegender Anschauungen über die Bedeutung der Blu!-zugehürigkeh. die aber dir- 4Veiterbt׳schäfligung des Klägers in der lebenden Stellung einer Stammorganisation, insbesondere auch unter Beachtung der politischen Machtverhältnisse nicht mehr zumutbar erscheinen la-sen. Ile! Beachtung der noch langen Vertragalauer und der Hohe des Gehaltes konnte es dem Beklagten auch nicht, zugeimitet werden, dem Kläger bei Verzieht auf seine Dienste das Gehalt liir die restliche Vertragsdaucr nachzuzahlen und dadurch die fristlose Kündigung auszuschalten. Nach allem ist die fristlose Kündigung berechtigt.‘• Dieses Urteil hat das Reichsarbeitsgericht aufgehoben und die Sache zu anderweitcr Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zuriickverwiesen. Aus der mündlichen Begründung des Urteils ist zu entnehmen, daß dietiichtarische Abstammung für sich allein keinen Grund zu fristloser Entlassung abgeben kann. Andererseits hat das Reichsarbeitsgericht ausgesprochen, daß die nichtarische Abstamm ung in Verbindung mit anderen Umständen eine fristlose Entlassung begründen könne, niimlich dann, wenn die Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers sich zum Schadet! des Betriebes auswirke. Bei der Prüfung dieser Frage müsse aber von objektiven Erwägungen ausgegangen werden, insbesondere könne der Boykott vom t, April 1933 als vorübergehendes Ereignis den Bruch eines längeren Vertrages nicht begründen. Keine Ausschaltung nichtarischer Geschäfte Frankfurt a. M., 30. November. (J.T. A.) ln den Straßen von Fulda wurde dieser Tage durch Flugblätter die Schließung des dortigen Einheitspreisgeschäftes gefordert. In einer von der Vereinigung Fuldaer Handelsgeschäfte einbentfenen Versammlung sah man eine ganze Anzahl von Plakaten, auf denen u. a. gefordert wurde: ״Kein Jude darf Weih nachts,ו rtikel verkaufen!“ Der Vertreter des Treuhänders der Arbeit, Assessor Dr. R ö 1t r (Frankfurt a. M.) nahm zu einer Erklärung das Wort, in der er ausführte, die Regierung hätte im Augenblick der Macht- Übernahme Verhältnisse vorgefunden, die es unmöglich hätten erscheinen lassen, allen Volksgenossen Arbeit und Brot zu bringen, fm wirtschaftlichen Kampfe hätte das, was anfangs gefühlsmäßig von der politischen Richtung gefordert wurde, unmöglich auf die Arbeitsplätze übertragen werden können. Daher habe auch der Reichswirtschaftsmlnister die bekannte Verordnung erlassen, nach der arische und nichtarische Ocschäftsunternehmen gleich zu stellen sind. Augenblicklich sei es unmöglich, diejenigen, die im Einheitspreisgeschäft Beschäftigung finden, anderweitig unterzubringen. Der bevorstehende schwere Winter verlange, daß alle bestehenden Arbeitsplätze gehalten werden. Uebcr diese Verordnungen der Regierung könne man sicls nicht einfach hinwegsetzen. Was im ״Dritten Reich“ von zuständiger Stelle verordnet 4verde, werde ausgeführt. Der Redner schloß; In der Verwaltungsakademie Berlin sprach Ministerialrat Seel vom Reichsinnenministerium im Rahmen seiner Vorlesungsreihe ,,Das Beamterirecht itn netten Staat“ besonders über die Arierparagrnphen in den Beamtengesetzen vom 7. April und vom 30, Juni 1933. Nach dem Bericht des ״Berlingr Tageblattes“ vom 2. 12. führte er aus: Die Forderung der arischen Abstammung ist unter den Voraussetzungen, die ein Beamter erfüllen müsse, die wichtigste. In immer steigendem Maße waren in den letzten 14 Jahren Fremdstärnmige und Fremdrassige, namentlich Juden, in Amt und Würden gckommen. Sie daraus wieder zu entfernen, war eine moralische und eine staatspolitische Pflicht und zugleich eit! Gebot der Notwehr, Allerdings hat der Gesetzgeber den Arierbegriff nicht streng wissenschaftlich gefaßt. Das Gesetz knüpft bei den Juden an die Religion ari und benutzt sie als Indiz, für ihr Nichtarierlnm. Natürlich bleibt aber auch ein getaufter Jude Nichtaricr. Wenn die Forderung, daß kein Eltern- oder Großeiternteil nichtarischer Abstammung sein darf, zu weitgehend erscheint, der mag sich daran erinnern, wie oft Rasseumerkmale eine Generation überspringen und in der nächsten oder übernächsten wieder in Erscheinung treten, Er mag auch an die zahlreichen Ausnahmen denken, die das Gesetz vorn 7. April 1933 zulaßt. Alle nichtarischen Frontkämpfer, alle Söhne, Väter, seit der letzten Novelle auch Witwen von Frontkämpfern, sind ausgenommen und blieben im Dienst. Schließlich ist jetzt noch in einzelnen Fällen die Möglichkeit von Ausnahmen zugelasscn, wenn die Rücksichten der Verwaltung, allerdings nicht die Rücksicht aut den einzelnen Beamten, es erforderten. Das Gesetz vom 30. Juni 1933 sieht Ausnahmen für niehfarische Frontkämpfer nicht vor. Denn wenn man schon die jüdischen Frontkämpfer in Amt und Würden läßt, so kann es doch dem völkischen Staat niemand verdenken, wenn er bei Beamten, die neu in seinen Dienst treten wollen, die völkische Auslese gründlicher Zur Organisation der Deutschen Anwaltschaft im neuen Reich hat der Reichsfachgruppeniciter Dr. Walter Racke, Rechtsanwalt am Hanseatischen Oberlandesgericht undM.d. R., einen Aufruf an alle deutschen (arischen) Rechtsanwälte gerichtet. Der Reichsfachgruppenleiter teilt zunächst mit. daß auf Anordnung des Reichsjuristen Führers und Reiclisjustizkommissars von allen zurzeit noch bestehenden Anwaltsvereinen, soweit sie eine deutsche (arische) Mehrheit haben, durch einen satzungsgernäßen Beschluß ihrer Mitgliederversammlung bis spätestens 31. Dezember 1933 die Auflösung zu beschlichen ist. Auch der deutsche Anwaltsverein wird noch in diesem Jahre aufgelöst. Mit diesem Beschluß ist gleichzeitig allen bisherigen Vcreinsniitgliedern, welche die Vorbedingungen für den Eintritt in den Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen erfüllen, und diesem Bunde nicht bereits als Einzelmitglieder angehören, der sofortige Eintritt in den Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen zur Pflicht zu machen. Der Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen ist keine Untcrgliederung der NSDAP. Er bildet vielmehr die ständische Organisation des deutschen Juristenstandes, der aus acht Berufsgruppen besteht: Richter und Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Rechtspfleger, Venvaltungsbeamte. Hoch- Schullehrer, Wirtschaftsrechtler, sowie die Jugendgruppe Roferendare. Die Zugehörigkeit zur NSDAP ist nicht Vorhcdingutig für die Aufnahme in den Bund, andererseits begründet die Zugehörigkeit zum Bund keinerlei Anrecht auf die Aufnahme in die NSDAP. Mitglied der Fachgruppe Rechtsanwälte, die in Zukunft auch die Aufgaben des bisherigen deutschen Anwaltsvereins übernimmt, also Mitglied der einzigen berufsstärdischen Organisation der deutschen Anwaltschaft kann grundsätzlich werden: jeder unbescholtene deutsche Rechtsanwalt, der im Sinuc des deutschen Berufsbeamtengesetzes als Arier gilt, nicht mit einer Jüdin verheiratet und nicht ein Feind des nationalsozialistischen deutschen Staates ist. Die endgültige Entseheidüng erfolgt ausschließlich und endgültig von der Reiehsfübrung des Bundes, und zwar ohne Angabe von Gründen. ״Erhalten Sie im Interesse unserer Volks gen o s s e 11 die Arbeitsplätze und suchen Sic neue dazu zu schaffen, aber zerstören Sie nichts!“ Darauf schloß der Vorsitzende die Versammlung, ★ Der Werberat der deutschen Wirtschaft teilt mit, daß die sogenannte SA-Selbsthilfe, die hisher die Schilder mit der lnschrift ״Deut seit es •Geschäft“ vertrieben hat, durch den Stellvertreter des Führers der NSDAP, Pg. Heß, verboten wurde. Es wird aus diesem Anlaß darauf hingewiesen, daß Schilder mit dieser Inschrift nicht mehr vertrieben werden dürfen und keinerlei _ Bedeutung haben. Der ״Völkische Beobachter“ veröffentlicht hierzu eine parteiamtliche Bekanntgabe, in der es heißt, dafi die bereits gelieferten Schilder ״Deutsches Geschäft“, soweit sie von der NS-liago genehmigt wurden, auch fernerhin Gültigkeit hehalten. ״Kampl aal Leben nnd Tod gegen das Jodentam“ Auf einer Pfüchttagung der Chemnitzer Kreisfachschaft ״Berufsbildende Schulen“ wurde ein Referat über das Thema ״Die Judenfrage, objektiv betrachtet“ gehalten, in dem der Vortragende, Dietel, dein Bericht des ״Chemnitzer Tageblatts‘• zufolge, u. a. erklärte: ,,Heute führt das Ariertum, verkörpert im deutschen Nationalsozialismus, einen Kampf auf Lehe 11 und Tod gegen das Judentum. Die Gewißheit, daß es sich hier um ein Ringen des Guten gegen das Bose lmndelt, und daß das Gute endlich doch zum Durchbruch kommen muß, gibt dem deutschen Volke Kraft und Zuversicht. I3er deutsche Erzieher aber, dem die Zukunft des Volkes zu treuen Händen übergeben ist, gehört mit in die vorderste Linie der Kampffront gegen das Judentum. In der ..Allgemeinen deutsch e n H ausu n d Grundbesitzer-Zeitun g“, Berlin, vom 2. Dezember, ist ein Aufsatz von Wilhelm Moderow, dem Organisatirmslcitrr der NS-Arbeilsgemeinschaft Berliner Haus- und Grundbesitzer vereine enthalten. 111 diesem Artikel wird 11. a. gefordert, daß Haus• hesitzer in Zukunft nur werden kann, wer arischer Abs t a in!11 u n g ist. Durch diese Forderung soll der Verbundendenheit des deutschen Hausbesitzers mit dem Boden Reellinnig getragen werden. vor nimmt. Ob ein Beamter mit einer Jüdin verheiratet ist, ist für die Anwendung des Gesetz.es vorn 7. April 1933 gleichgültig. Obwohl solche Mischehen vom völkischen Standpunkt aus zu schweren Bedenken Anlaß gaben, konnte man bisher arischen Beamten daraus keinen Vorwurf machen, ebensowenig wie man an und für sieh einen Vorwurf gegen die jüdischen Beamten erhebe, die unter den Arierparagraphen fallen und darum ausscheiden müssen. Sie werden doch nicht, wie man es von ununterrichteier oder böswilliger Seite immer wieder hören kann, diffamiert, sondern einfach mit allen Ehren und Rechten pensioniert. Wenn der Staat nach dem Gesetz vom 39. Juni 1933 einen strengeren Maßstab anlege und seinen Beamten bei Meidung der Entlassung die Heirat mit Jüdinnen verbietet, und auch Beamtenanwärter nicht atifnitnnit, die in solchen :Mischehen leben, so darf das niemanden wundern. Zu diesen Ausführungen ist zu sagen, daß liier insofern ein Mißverständnis vorliegt, als es ja nicht darum geht, daß einzelne Personen diffamiert werden, sondern die ,,l )iffamierung“, wofern von einer solchen die Rede ist, bezieht sieh auf das Judentum als solches und wird darin erblickt, daß die bloße Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinschaft (ohne individuelles Vergehen, ja eben gerade wenn für eine individuelle Maßregelung sonst kein Grund vorliegO schon genügt, um einen Menschen für bestimmte Dienste zu disqualifizieren; vor allem aber empfinden wir Juden die i!1 der Propaganda und in manchen Publikationen vorkommende wegwerfende oder geringschätzige Art der Charakterisierung von Judentum und jüdischer Rasse als ״Diffamierung“. Wir begrüßen daher die Erklärung von Ministerialrat See!, daß Diffamierung nicht beabsichtigt ist, zumal wir schon oft der Meinung Ausdruck gegeben haben, daß auch eine uns Juden materiell belastende Auseinandrsetzung für uns gefühlsmäßig leichter tragbar wäre, wenn sie sich auf der Basis einer Wahrung unserer Ehre vollzieht. Von welcher Bedeutung die Mitgliedschaft im Bunde ist, ergibt sich aus einer weiteren Mitteilung, nach der im Januar jeden Jahres, und zwar erstmalig nach dem Stande vom 10. Januar 193-1, ein Anwaltsverzeichnis vom Reichsfaehgruppenleiter herausgegeben wird. In dieses Anwaltsverzeichnis werden nur diejenigen Anwälte aufgenornmen, die den! Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen und seiner Fachgruppe Rechtsanwälte bereits angehören oder bis spätestens 2). Dezctiiher ihre Aufnahme mit der Versicherung beantragt haben, daß sie im Sinne des Berufsbeamtengesetzes Arier und nicht m i t einer J ii d i 11 v crlicir a־t e t sind. Die Aufnahme-Erklärung vermerkt in einer Fußnote: Als Arier im Sinne des Berufshcamtengesct/es gilt, wer nicht mehr als 121.״ nichtarisches Hhit hat. Dieser Vermerk bedeutet insofern eine Neuerung, als in den Reichsgesetzen grundsätzlich der Standpunkt vertreten wird: Als Arier gilt nur, wer überhaupt kein jüdisches Blut hat. Lediglich im Interesse der Durchfülmmgsmögliehkeiten des Gesetzes ist gesagt worden, daß unbeschadet einer genauen Feststellung der Abstammung die Zugehörigkeit zur arischen Rasse vermutet wird, wenn keiner der־ vier Großeltern zur Zeit der Geburt der jüdischen Religionsgemeinschalt angehört hat. Die in der Reichsfachgruppe zusani mengeschlossenen Rechtsanwälte erhalten ohne jede Sonderzahlung: die Bundes- Zeitschrift I >e!1t>ch■•- Recht, Die Juristische Wochensciiri ft, Da-- Mitteilungsblatt der Rcichsf.acligrtippe (bisheriges Anwalt-Glatt), das grobe Mitgliedervcr/cichuis, die Entscheidungen des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte. Von allen Behörden des Reiches und der Länder werden in Zukunft in anvciltischen Siandesfrageti nur die zuständigen Bundesifistan/c״ als Verhandlungspartner anerkannt und nur durch dies!׳ Instanzen Wünsche, Anregungen, Beschwerden der Anwaltschaft entgegen genommen. I־'iir di!־ n i c 11 1 a r i s c h 1■ n Anwälte gilt: ״Den Wortführern der nirhtarischen Rechtsanwälte der einzelnen Oberkmdi sgt rHusbe/irke wird di!' Möglichkeit gegeben werden, erforderlichenfalls zur Wahnnug von berechtigten Sonderuiteressen dieser Rechtsanwälte durch Vermittlung des rustündigen (iaufachgruppenleiters des BNSDAJ an die zuständigen Bei! örd en 11c ra n/utreten." Aufklärung über die WeihnachJs-Dekoration Der Detaillisteii-Verband 11er Bekleidungs-Industrie Groß- Berlin E. V. hat sich in einem Rundschreiben an seine Mitglieder 11.a. zur frage der Weihnachtsdekoration niclitarisehcr Firmen!geäußert. Der Verband hat sich auf Grund verschiedener Anfragen seiner Mitglieder betreffs der Weihnachtsdekoration an die Industrie- und Handelskamrner gewandt, und die nachstehende Antwort erhalten: ״Wir teilen ihnen mit, daß irgendein Verbot für nieht arische Firmen hinsichtlich der Verwendung von Weihnacht sclekorationer! wie darmen, Glaskugeln und Lametta nicht besteht. Der Reichs w i r 1 s c 11 a f t s!11 i n i s t e r k e n n t kei n e n Untcrsclii e d z 41• i s c 11 e 11 arischen u n d nichtarischen Firmen, sondern ist mit dem Herrn Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda der Auffassung, daß es im Wirtschaftsleben nur einen Unterschied zwischen ehrbaren und niehtelirbaren Kaufleuten gibt. Immerhin ist die Kammer der Auffassung, daß nichtarisclic Geschäftsleute bei der Weihnachtsdekoration mit außerordentliebem Takt Vorgehen müssen, wenn sie Emblem c des christlichen Glaubens für ihre Schaufensterdekoratirm verwenden wollen, irgendwelche Richtlinien nach der Hinsicht bestellen nicht.“ * In der ״Natiniial-Zeitung“, dem amtlichen Kreisblatt für!)!lä-biir״-! lamhorn, vom 20. 11. wird in einem Aufsatz: ,,Rüstet /um Wcihiinchlsverk.nuf•‘ über die VorbereiMingen dir Gesellliitsweii für!las Weil־!iachtsge-chäl'1 bericht!'(. U. u. findet sich folgender Absatz in diesem Artikel: h" b,n!;׳!g ,!4 -י׳\ g. k.em •. v״r -׳ ,11 , ח Werhimg!i.'ig is’ II!־,-] n d •: N-.|Iign. Ein Au ..■bl״’;.! <K , ״ di - c l1C!i t I i: M r Y ״!! ■I! r I (' l ]!1 .1 I: 11: ■־ :! ii 11 , ץ \V!־ r b! 1 c ::!!־׳! ׳1 1. ־m!|.1״!׳׳׳ 1!״, Penn ,׳ g 1 :! ׳ an’ k e i H 1' S 1' a I 1 .1 ״. dl!', ii I ■־;!! ־ i : i I. r h b!!!! ., I t ־.' V 0 i -! u t:!1 1 11, 11!! f ihn11 ־ R ,! m ■■ ׳ b I a (!!י n!1 c r ־׳ I!!׳ i a c!! r 1 t - 1 i c h e b 11 -■ ־ i h 1׳־ ־ a 1 I!׳ w i s n 1׳ i a - ‘ <!׳ k 1 ־: z!; sv ״ i! e ne Wir hoffen, daß die von der Berliner Indu-trielind Hamldskammer vertretenen Richtlinien sielt auch in der Provinz allgemein durehset/eii werden. Ein ״deutscher Barde" 111 der Zeitschrift ״Deutsches Volkstum“, 1. Dezemberheft 1933, ist ein Auf sitz von Fritz Pietfrich enthalten mit dem Titel: ,,Der ,deutsche Barde‘ Ernst Lissauer“, ln diesem Aufsatz beschäftigt sich der Verfasser mit der Wirksamkeit Lissauers als Literaturkritiker und stellt dieser von ihm als ״frerndrassiges Unvermögen“ abge'ehnlen Tätigkeit Lissauers eigene dichterische Arbeit gegenüber, in der er sich insbesondere mit (leutsehstoffliilicn Balladen beschäftigt!׳. Dietrich sagt dazu: ״Zersetzung, die sich ein deutsches Mäntelcheu umhüngt. ist wohl die gefährlichste“. Dies gelte insbesondere von Lissauers Kriegsgedicht, den! H n ß g!' s a n g gegen England, Lissauers .,ahtestamentarisclicr Haß“ in seiner ganzen Unritterlichkeit lasse sich in nichts vergleichen mit dem furor teutonieus. tk'111 Rasen des gerechten Zorne-.. Die Frontkämpfer auf beiden Seiten seien ein lebendiges Zeugnis gegen Lissauers Haßgesang. Die jüdische Propaganda habe den Haß geschürt. Dietfrirh schließt seine Ausführungen mit einem Angriff gegen die Feier Lissauers anläßlich seines 50.G!׳- burtstags als ״deutscher Barde“. Diese Darstellung ist in vieler Hinsicht lehrreich. Auch vir glauben, daß Haßgesänge, von welcher Seite sic auch kommen mögen, fffr das Lehen der Völker gefährlich sind. J״deu und jüdische Schriftsteller, die in diesem Metier sich betätigen, werden von uns immer abgelehnt. Allerdings haben derartige Emmziationen nichts mit dem sogenannten ״alttesfamentarbchen Haß“ zu tun. Nur ein sehr oberflächlicher Leser kann zu dieser Ansicht kommen. Vielmehr ist gerade Lissauers Stellung eine vom echten Judentum distanzierte gewesen; dieser Ha(:־ gesang entstand ans dem Bedürfnis, das eigene ״Deutschtum“ besonders übersteigert zu dokumentieren. Demgemäß Wtirde der auch sonst dcntschtünielndc Dichter von denen, welche die Deklaration ihres D e u t s c h s e i n s besonders haufig int Munde führten, als einer ihrer beweiskräftigsten Rcnräsentanten ins Feld geführt. Daß von nationalen deutschen Krcisei! eine derartige Betätigung von Juden abgelehnt wird, nimmt uns riielit wunder, sie sollt!* denen, die damit gemeint sind, Ursache zum Nachdenken sein, so schmerzlich auch für mandien die Einsicht sein mag. Der Arierparagraph in den Beamiengeseizen