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Jüdische Rundschau · 1933-10-04 · Heft 79-80 (4.10.1933) · p. Seite 612

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXXVIII (1933)
Issue
Heft 79-80 (4.10.1933)
Date
1933-10-04
Page
Seite 612 (sequence 4)
Language
German
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Seite 610 י! 0 ל'! $ CHE RUNDSCHAU Nr. 79/80, 4. X. 1933 Nr. 7! Juden und deutsche Justiz ReichsjuslizkommisjOT Dr. Frank tur da» Palästina -Werk Auf dem Reichsparteitag der NSDAP, in Nürnberg hielt der Rdchsjustizkommissar Dr. Frank au die Fachgruppen- und Gauleiter des ״Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Jurüsten“ eine Ansprache, welche in Heit 38/39 der ״Juristisehen Wochenschrift“ wiedergegeben wird. Wir entnehmen dieser Ansprache die Stellen, die sich mit dem Nichtaricrproblem und der Auswanderungsfrage beschäftigen. Hierüber sagte Dr. Frank unter anderem folgendes: ״Fin!weites, gar,! großes Aufgabengebiet der letzten Monate war ja wohl das Problem: Jude und deutsche Justiz. Es kann kein Zweifel sein, daß unsere Resolution rergehllch gewesen wiire, wenn wir diesen Rassegedanken nicht auch in der Justiz mit allem Nachdruck durclihalten würden. Es darf keine Unklarheit darüber bestehen, daß wir für die Zukunft keinerlei Möglichkeit aehen, die alten Zustände auch nur ira entferntesten wiederkehren zu lassen. Wir sind Antisemiten, da■ waren wir vom ersten Tage unseres \V izkeng an. Wir betonen aber auch: wir sind cs nicht aus Haß gegen den Juden, sondern aus Liebe zum deutschen Volk. Wir haben die Vorstellung, daß die rassische Blutsubstanz des Deutschtums ein so überragendes einmaliges Gut der Welt darstellt, daß wir es eigentlich als Pflicht der gesamten Menschheit ansehen würden, in Dankbarkeit dieses germanisch« Urelement zu wahren; denn wir wissen, daß aus dieser rassischen Substanz die höchsten Leistungen der Menschheit hervorgegangen «ind. Wenn uns von der Welt rorgeworfen wird, wir seien brutal and hart und wütend, so kann ich immer wieviel nur eines sagen: niemand spricht von den Opfctn, die das deutsche Volk in Erduklung dieses frcmdrasMgen Einflusses in der Rechtspflege menschlich und wirt- Schaft lieh gebracht hat Niemand weiß etwas von den Selbstmorden, die das p:1)fjtc;ic1i״f Vorgehen dieser fremden Gewalten in Deutsch- Land zur Folge hafte. Niemand weiß etwas von den Zusammenbtüchen hürccriiciier Enstenzcn auf allen Gebieten, von dem unerhörten Rmibziig, den fremde Mächte in Deutschland ausgeiibt haben. Niemand hat ferner in der Welt ein Verständnis für folgendes: die jiidhehe J!ev<">lkm!ng in Deutschland beträgt hochgerechnet 1 Prozent der gesamten Bevölkerung. Auf 63 Millionen Deutsche kommen etwa 600 000 Juden, nicht tassiseh, sondern nach Eintragung konfessioneller Art, wie sich das bisher ausdriiekte. Dabei haben wir — und das will das Ausland «mfach nicht sehen — unter den Rechtsanwälten bis zu dem Umsturz der nationalsozialistischen Revolution in maneben Städten, wie in Berlin usw., 30, 40, 50 und 57 Prozent Juden. Also — bis zum 57fachen von dem, was dem Juden eigentlich als regulärer prozentuale* Anteil zustiinde. Wir lassen es uns einfach nicht als unser Recht nehmen, daß wir auch hier für die klare Gerechtigkeit sind. Wir wünschen keinen höheren Anteil der Jaden an diesen Gesamtberulen als den, den das Jndeutum prozentual bean- *pruchen kann. Diese Frage der Auseinandersetzung mit den Juden ist im wesentlichen durch die Reirhsgesctze der letzten Monate durchgefiihrt. Es ist der feste Wille der Reichsinstanz, daß in der Weiterverfolgung der Auseinandersetzung mit den Juden «ine gewisse Beendigung jetzt einzutreten hat. Darüber hinaus ist es der Wunsch der Reichs- Instanz, festzustellen, und vor allem der Welt gegenüber lestzu stellen, daß im Rahmen der deutschen Gesetze der in Deutschland lebende Jude ungehindert seinem Gewerbe nachgrhen kann. Es ist nicht wahr, wenn die Welt behauptet, wir verfolgen den Juden, wir drangsalieren ih«b wir töten, wir schlachten ihn. Jeder Ausländer kann sich davon Überzeugen, daß die Juden in Deutschland nicht vogelfrei sind, sondem den Schutz der Gesetze genießen wie die anderen Bewohner, tofem sie sich dieses Schutzes allerdings als würdig erweisen. Daß wir als ]Partei unsere W i 1 1 e n 8 b i ] d u n g nie- Bits ändern werden, ist klar. Daß dieses Programm feststeht, ist seihst verständlich. Wenn die Juden heute in de! Welt toben, dann tun sie das mehr aus Angst davor, daß die andern Völker zu den flc-irlieri Erkenntnissen :ib׳'r die Juden kommen könnten wie wir Deutsche, als aus Verzwei'lnng über die Lage der deutschen Juden. D.ihrr .sind wir auch berri’, über diese Dinge uns ganz offen ndt den Vertretern der J11rist..׳r1׳-)r;;anisationen ariderer 1 I nder zu unterhalten. U> hat jeder das Recht, sieh hinsichtlich der Wiliensgrundhahurig der Rclchsrcgietung künftighin davon zu überzeugen, daß nttf diesem Gebiet der Ausfina n fl e r - Setzung mit dem Juden nunmehr eine gewisse Bereinig u n g eingetreten ist, and daß unbesrhadet der Aufrechterhrd'un״ der Willcnsriehturig des N"anonalsoziali.imus staatlich, reichsandllch und auch juristisch, di« Sicherheit and das Leben der Juden in Deutschland nicht gefährdet ist. Damit erlediget! sich wohl von vornherein die infamen Lügen, die in diesen!etilen Wochen unausgesetzt über die Behandlung der Juden in Peuischla nd in der Welt verbreitet werden. Es hilft uns nichts, wenn andere Volker sagen, wir haben furchtbares Mitleid mit den dem.-eher, Inden, wenn es aber dann heißt, wenn ein deutscher Jude in das betreffende Land einwaiidcrn will: Du kannst nur einwandern, wenn du 20 000 Goldmark 7ahl-t. Mitleid, das sich bezahlen l.ißt, ist keim MitHd. Ich linde, daß die Tragödie des jüdischer! V o 1 k e s — wenn wir von einer so!- eben sprach c* n wollen — r c c h 11 i c h d ad :1 ז c h 111 lösen wäre, wenn man an die Frage der Errichtung des jüdische«! Reiches in Palästina mit aller Macht h c r a n g i 11 g r.“ In den Ausführungen Dr. Franks!st vor allem der Satz hervorzuheben, daß es ״der feste Wille der Reic’nsinstanz ist, daß in der Weiterverfolgung der Auseinandersetzung mit den Juden eine gewisse Beendigung jetzt ein zutreten hat“. Wir müssen die Bedeutung dieses Satzes so auffassen, daß sowohl auf dem Gebiete der Gesetzgebung keine weiteren gegen die Juden gerichteten Maßnahmen erfolgen werden wie auch, daß die Regierung entschlossen ist, die Juden in der ihnen jetzt zugevviesenen Rechtsposition zu sichern, also einer gegen die Juden etwa auf wirtschaftlichem Gebiete gerichteten Agitation entgegenzutreten. Dem entspricht z. B. auch die kürzlich erfolgte Erklärung Dr. Franks, daß die zugelassenen jüdischen Rechtsanwälte in ihrer Berufsaiisübung den vollen Schutz des Staates genießen sollen. Auf der anderen Seite ist die klare Erkenntnis des Herrn Justizkommissars fiervorzuheben, daß die Tragödie des jüdischen Volkes einer Lösung bedarf. Er spricht mit aller Deutlichkeit aus, daß der Aufbaudesjüdischen Pal ästin aderWegist, um diese Tragödierechtlieh zu lösen. Uns scheint dabei das Wort ״re ch 11 i c h“ wesentlich zu sein. Dr. Frank hebt dadurch gerade den Gesichtspunkt hervor, der für alle Völker, die an der Judenfrage aktiv oder passiv Anteil haben, wesentlich ist, und das ist der Umstand, daß die zionistische Lösung eine ״rechtliche“ ist, d. h, des Grundsätzen, der historischen Gerechtigkeit entspricht. Die -Frankfurter Zeitung" vom 30, 9. nimmt zu den Ausführung«! Dr. Franks wie folgt Stellung: ״Der Reichsiustizkomniissar bringt hier zugleich mit der Betonung seiner grundsätzlich antisemitischen Einstellung doch auch zuiti Ausdruck, daß es nötig sei (und daß diese Feststellung überdies dem ״Wunsch der Reicnslnstanz“ entspreche), den deutschen Nichtaricru eine Existenzmög- Hchkeft in Deutschland zu sichern. Unsere Leser wissen, daß Dr, Frank erst kürzlich einen Erlaß heraus gab, der den Ansorueh auch der nichtaiischen Anwälte, welche weiterhin zugelassen bleiben, auf den Schutz des Staates für eine ungestörte Ausübung des Berufes ausdrücklich festlegte. Hier wird im gleichen Sinne von ״einer gewissen Beendigung“ in der Weiterverfolgung der Auseinandersetzung mit den. Juden gesprachen, weiter davon, ״daß im Rahmen der deutschen Gesetze der in Deutschland lebende Jude ungehindert seinem Gewerbe nachgehen kann“. Es ist naturgemäß in diesem Zusammenhänge von besonderer Bedeutung, daß die arbeitsrechtlichen Vorschriftcti, die für die Berufsausübung nichtarischer Arbeitnehmer die juristische Grundlage bilden, Vorschriften, die bis auf geringe Ausnahmefälle nicht abgeändert wurden und also keinen Unterschied zwischen Ariern und Nichtariern machen — daß die Gesetze und Verordnungen nicht durch Auslegung gegen die Nichtarier gerichtet werden. Gerade dies geschiebt jedoch in einem Aufsatz ״Rechtsfragen aus der Zugehörickeit zur jüdischen Rasse im Arbeitsrecht“ im gleichen Heft der ״juristischen Wochenschrift“ aus der Feder von Dr. R o h i f i n g. Es lassen sich hier nur einige Beispiele geben: So wird etwa die fristgemäße Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Zugehörigkeit zur ,jüdischen Rasse für im Prinzip unanfechtbar erklärt; nur die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, nicht die zu einer bestimmten Rasse sei vom Gesetz unter Schutz gestellt. Solche Kündigung sei auch nicht sittenwidrig, ״weil gerade die Ausmerzung des jüdischen Elements aus der ,Privatwirtschaft in arischen Betrieben der jetzigen Volksanschauung entspricht“. Urteile westdeutscher Arbeitsgerichte zugunsten von JNichtariern, wie sie vielfach besprochen wurden, werden abgclchnt. Die Anwendüng der Bestimmungen über nichtarische Anwälte auf nichtarische Prozeßvertreter vor den Arbeitsgerichten wird, obwohl hier keine ^gesetzliche Regelung besteht, kraft Analogie- Schlusses für richtig erklärt; die Anwendung der Ausnahmen für nichtarische Frontkämpfer usw. wird jedoch zugleich als unmöglich bezeichnet, weil keine!gesetzliche Regelung getroffen worden sei. Man ,möchte annehmen, daß z. B. jener Grundsatz, welcher ״die Ausmerzung des jüdischen Elements aus der Privatwirtschaft in arischen Betrieben“ zur Maxime der Gesetzesanwendung erklärt, mit ■der Feststellung des Rcichsjustizkommissars, daß jeder Jude in Deutschland ungehindert seinem Gewerbe nachgehen könne, schlechterdings nicht mehr vereinbar sei, Sicherlich ist, das wurde schon einmal betont, die Existenz nichtarischer Arbeitnehmer überhaupt nicht auf arbeitsrecht״ liehe Streitigkeiten aufztibauen. Ebenso sicher aber wäre dem niclitarisehen Bevölkerungsteil schon etwas geholfen, wenn In bezug auf die Privatwirtschaft Gesetze, die ausdrücklich unverändert belassen wurden, auch ihre unveränderte Anwendüng fänden.“ Rasse und Strafrecht Der Deutsche Juristentag in Leipzig beschäftigte sich u.a. mit der Frage einer Neugestaltung des deutschen Strafrechtes. Der R a s s e n b c g r i f f soll danach in Zukunft auch für das Strafrecht Bedeutung gewinnen. Bei der Eröffnungskundgebung der Tagung legte Reichsjustizkoinmissar Dr. Frank die Unterschiede zwischen der nationalsozialistischen lind der demokratischen Staatsauffassung dar und betonte, daß die nationalsozialistischen Juristen in jedem Recht nur das Mittel zu dem Zweck sehen, einer Nation die heldischen Kräfte zum Wettstreit sicherzusteilen. Eine naturnotwendige Folge dieses Bekenntnisses sei es, daß die Rasse als leitender Gesichtspunkt eintrete in die Fülle der Rechtsbegriffe, Das Rassenproblcrn sei der. Ausgangspunkl für die* Befreiung'des gesunden Teils aller wertvollen Völker von dem Irrwahn der Dekadenz und seiner Trabanten. Auch in einer soeben bekannt gewordenen Denk- Schrift des preußischen Justizministers über das ״Nationalsozialistische Strafrecht“, die als Vorarbeit Preußens für die kommende Strafrechtsreform des Reiches besondere Bedeutung haben wird, steht der Abschnitt ״Schutz von Rasse und Volkstum“ im Mittelpunkt. Der Abschnitt ״Schutz von Rasse und Volkstum“ der auch die Angriffe auf Volksbestand, Volksgesundheit, Religion, Sitte und Sittlichkeit behandelt, geht bei der Erörterung der Rassen-Delikte von dem Grundsatz aus: Volksgemeinschaft ist Blutgcnieinschaft und Rassenzersetzung führt zum Untergang der Völker. ״Der Grundsatz der vergangenen leb-Zeit“, so heißt es in der Denkschritt, ״daß jeder, der Menschenantlitz trägt, gleich sei, zerstört die Rasse und damit die Lebenskraft des Volk es.“ Erste Bedingung für die Aufnordung sei es, daß fürderhin keine Juden, Neger oder ״sonstige F a r ־ bige“ in das deutsche Blut aufgenommen werden, Das strafrechtliche Verbot der Vermischung werde so zu fassen sein, daß die Vermischung verboten ist mit Angehörigen fremder Blutsgemripschaften oder Rassen, deren Fernhaltung vom deutschen Blute durch Gesetz bestimmt worden ist. Daraus ergibt sich dann auch, daß die Vorschrift aut die zur Zeit bestehenden Mischehen keine Anwendung find et. Die künftige Schließung von Mischehen werde durch Reichsgcsetz zu verhindern sein. Als ״Rasseverrat“ soll unter Strafe gestellt werden jede geschlechtliche Vermischung zwischen einem Deutschen und einem Fremdrassigen, und zwar strafbar für beide Teile. Besonders strafwürdig erscheine es, wenn der Rasseverrat unter arglistiger Verschweigung der fremden Rassezugehörigkeit begangen werde, und zwar auch bei Unverheirateten. Zivilrechtlich muß, so heißt es, das Eingehen einer Mischehe zum Ehenichtigkeitsgrund erklärt werden. Ein weiterer Vorschlag befaßt sich mit der Verletzung der Rassenehre. Auch diese müsse, so heißt es, Unter Strafe gestellt werden. Es spräche dem Volksempfinden Hohn, wenn z. B. deutsche Frauen sich in schamloser Weise mit Negern abgeben, ״Diese Vorschrift wird indes darauf, zu beschränken sein, daß der Verkehr öffentlich gepflegt wird und daß er unter gröblicher Verletzung des Volksempfindens und in schamloser Weise geschieht, z. B. unanständiges Tanzen in öffentlichen Lokalen mit einem Neger, Auch wird die Vorschritt auf Farbige zu beschränken sein.“ Die Denkschrift weist darauf hin, daß ein solcher Schutz der Rassenehre bereits von anderen Völkern, z. B. in den Süd- Staaten von Amerika, geübt wird. Zur Verhütung einer weiteren Rassenverschlechterung des deutschen Volkes wird eine Rahmenvorschrift vorgeschlagen, die den Verstoß gegen alle sonstigen zur Reinerhalfimg und Veredelung der deutschen Blutsgemeinschaft ergangenen Gesetze unter Strafe stellt. Ein solches Gesetz würde z. B. ein etwa zu erlassendes Einwanderungsgesetz gegen Nichtdeutsche sein. Ferner besteht ein Bedürfnis, ein böswilliges Entgegenwirken gegen die behördlichen Aufklänmgsbesfrebungen über Reinerhaltung und Veredelung der deutschen Blutsgemeinschaft unter Strafe zu stellen; dies sei um so nötiger, als es noch heute Wissenschaftler gäbe, die der Rassenvertnischung das Wort redeten und sich dabei sogar aut den angeblichen Aufstieg der europäischen Kultur nach der Völkerwanderung beriefen. 4( Im ״Reichsgesetzblatt“ wird jetzt das Patentanwaltsg es e t z vom 28״ September d. JL, veröffentlicht, durch das dem Berufs stand der Patentanwälte eine gesicherte Rechts- Stellung gegeben wird. Das Gesetz enthält u. a. die Bestimmünz, daß die Eintragung in die beim Reichspatentamt eingerichtete Liste der Patentanwälte Personen versagt werden kann, die im Sinne der für Reichsbeamte geltenden entsprechenden Bestimmungen nichtarischer Abstammung sind. Abslammangsbesfimmangcn Im Erbhofgesetz Das während des Deutschen Juristentages von der Reichsregierung veröffentlichte neue Reichserbhofrecht weicht in einigen Punkten von dem preußischen Gesetz über bäuerliches Erbhofrecht, das dem Reichsgesetz als Vorbild gedient hat, ab. Die Erfordernisse, die an die Abstammung des Bauern gestellt werden, sind gegenüber dem preußischen Gesetz strenger geworden. Als nicht deutschen oder stammesgleichcn Blutes gilt, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat. Die Nachforschungen über die Blutsreinheit werden hierbei bis zum 1. Januar 1800 zurückgeführt. Der Maklerausschluij in Berlin Wie der Berliner Börscnvorstand mitteilt, sind von den Anträgen der freien Makler auf Wiederzulassung zur Wertpapierbörse 314 genehmigt worden, während bei 155 Personen die Zulassung erlischt. Diese Entscheidung ist eine endgültige. Einschließlich der nicht wieder zugelassenen 155 Makler hat sich seit dem 1, 4. 1933 die Zahl der selbst;indigen Börsenbesucher um 318 vermindert. Diese Meldung hat vom jüdischen Standpunkt insofern Interesse, als die Tätigkeit an der Börse ein Gebiet war, das bisher den Juden offen stand und von ihnen demgemäß ausgeübt wurde. Dabei leitete sie gewiß keine in ihrem Wese!! begründete Vorliebe für das Geldgeschäft, sondern es lastete auf ihnen der Zwang, sich in denjenigen Zweigen der Wirtschaft zu betätigen, in denen ihnen nicht auch schon früher erhebliche Schwierigkeiten bereitet wurden. Wenn jetzt im Zuge einer Reform des Börsenverkehrs Juden von den eingeleiteten Maßnahmen mitbetroffen werden, so muß jedenfalls festgestcilt werden, daß in den Richtlinien, die für die weitere Zulassung gelten, angeordnet war, daß nach der Rasse bei der Entscheidung über die vorliegenden Anträge nicht gefragt werden dürfe. Trotzdem sind Stimmen der Kritik über die getroffene Auswahl nicht ausgeblieben. Hierzu äußert sich die ״Frankfurter Zeitung“ in ihrem Handelsblatt vom 1. 10, wie folgt: ״Die Richtlinien, nach denen die Auslese erfolgen sollte, sind Anfang Juli verkündet worden. Es sollten nur ehrenhafte und vertrauenswürdige Personen zugelassen werden. Es sollten ferner Personen, die sich im kommunistischen Sinne betätigt haben, ausgeschlossen werden. Staatenlose Personen sollten nur dann zugelassen werden{ wenn sie deutschstämmig sind. Fünfjährige Tätigkeit im Batik- und Börsenfach war Voraussetzung, ebenso dürfte die finai!- zielle Lage nicht zu Bedenken Anlaß geben. Schließlich sollten Personen, die ein anderes Gewerbe betreiben oder Pensionen beziehen, nicht wieder zugelassen werden. Dagegen sollen Frontkämpfer und solche Börsenmitglieder, die sich um die nationale Bewegung verdient gemacht haben, bevorzugt werden, auch wenn die vorgenannten Bedingungen für sie nicht zutreffen. Die Richtlinien sahen mithin ausdrücklich vor, daß nach der Rasse nicht gefragt werden sollte und daß ausländische Staatsangehörige den deutschen Staatsangehörigen gleichgesteift sein sollten. Das Ministerium hat durch seine Beauftragten die Einhaltung dieser Richtlinien während der Prüfung der einzelnen Gesuche ständig kontrolliert und versichert, daß danach auch wirklich verfahren worden sei. Man wird sich aber sagen müssen, daß die Frage, ob jemand ehrenhaft ist, oder ob seine finanzielle Lage zu Bedenken Anlaß gibt, häufig eine Ermessensfrage ist, und auch die Kommission wird häufig vor Zweifeln gestanden haben. Daraus mag es sich erklären, daß in der Besucherschaft der Berliner Börse teilweise an der Auswahl Kritik geübt wird.“ Wie die ״Frankfurter Zeitung“ weiter mitteilt, sind von den zugelassenen Maklern 33 Personen nur als sog. Frei händler zugelassen worden, d. h. dürfen nur auf eigene Rechnung Geschälte abschließen. Nichfarler von behördlicher Anstellung ausgeschlossen Der Reichsinnenminister hat eine neue Verordnung zur Aenderung und Ergänzung de zweiten Verrordnung zur Durchfiihrung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufs- Beamtentums erlassen. Die ■neue Verordnung bestimmt u. a, daß aul Privatdienstvertrag von jetzt ab nur eingestellt werden darf, wer die vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung für das Beschäftigungsverhältnis besitz! und die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltslos für den nationalen Staat eintritt. Wer nicht arischer Abstammung oder mit einer Person nicht a r i - scher Abstammung verheiratet ist, darf als Angestellter oder Arbeiter nicht eingestellt werden. Wenn dringende Rücksichten der Verwaltung es erfordern, kann die oberste Reichs- oder Landesbehörde in Einzelfällen Ausnahmen hinsichtlich der Begründung eines Angestellten- oder Arbeiterverhältnisses bei nichtarischen Personen oder bei solchen, die mit einer Person nicht• arischer Abstammung verheiratet sind, im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister des Innern zulassen. Aus dem ״Stand deutscher Apotheker״ In der ״Standeszeitung Deutscher Apotheker“ vom 30. 9. werden folgende Anordnungen der Standesleitung bekanntgegeben: § 4 der Satzung der Standesgemrinschaft Deutscher Apotheker (vorm. Deutscher Apotheker-Verein) vom 22. 4. 1933 erhält folgenden Wortlaut: ״Ordentliches Mitglied kann jeder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Ar»• theker werden, welcher das deutsche Staatsexamen bestanden hat, und der im Sinne des Beamtengesetzes deutscher Volks■ genösse Ist, selbst wenn er in den früher deutschen Gebieten seinen Wohnsitz hat. Mitglieder der Standesgemeinschaft Deut scher Apotheker können nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen nicht der Standesgemeinschaft angegliederten oder von ihr nicht anerkannten Vereinigung von Apothekern sein.“ Sämtliche nichtarischen Standesgenossen sind unverzüg׳ lieh der Standesleitung 2a melden. Dieselben werden mit sofortige* Wirkung aus der Standesgemeinschaft ausge• schlossen. Ferner wird angeordnet, daß das Standesabidchen vorläufig nur von arischen Mitgliedern getragen und nur V solche allgegeben werden darf. Von Ein vollgelac der Voi kamen, waren! kannten Sie war( gen die Kamerac wieder i ist heut nicht Zv eine gr tiven Z1 Behänd! schon; zclnc, ( haben,! 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