Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXVIII (1933)
- Issue
- Heft 73 (12.9.1933)
- Date
- 1933-09-12
- Page
- Seite 515 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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193S \ lin, wei- «Igschen 1 Tagen : Martin Richard Strauß, [, Agnon 1 altjüdi- Halevi,!irre sta- 50 Seiten;lag, um )!׳eis von im neuen csbrüder, rn aufz.ut worden die von ind, und erden. — in Berlin 1 ittags ti n g e n. 1, wollen aber 1933 1 Waisenit großer r ihr anition herleruf her- Jahre geeise fee-!tag, dem kunft der jschlusses und Oercht zahljüdischen : Erwin ■g י• lädt alle außerhalb dte statt- 20.30 Uhr alomon e in Erez!künftigen wird geer Praxis : jüdische skis (Li- (Litauen), lau, kurz e auf ein beiten zuverschieufbau des Inflationshat sehr soweit er e erhöhte ,Gebieten für eine ing Sorge speziellen dg, jedoch ihr darum, ichte und ästinas, als des Lan- Igen; man 1 eröffnen■( he stehenj fmann ge-l!uch darin« ehungsauf-l nehr denn oder der g mannigehilflich zu Wie dem Unserigen lankens so ׳eränderten ingen, voll h u n g in 1־ erzl-Club, Inge]«־ ger Zu• und zur Aufbau• gte Weise eträchtliche re machen! denen, die ״Wir sind r Str. 32. der tenberg- Mitglieder- S c h m a r 10 Uhr, bei : Geschichte ember 1933, 9, bietet unnpension bei e Inserat. loben Feiertlm Str. 31• Stelnmatikji .Werke, du DIE JÜDISCHE SCHULE Blätter lür jüdische Erziehung 12. September 1933 Beilage der ״Jüdischen Rundschau* Nummer 4 Wfr verweisen die Leser unserer Beilage auf die beiden Artikel von Hugo Rosenthal: ״Die nationalsozialistische Bildungswelt’‘ und ״Unser Jetzt und Hier", Nr. 66, bzw. 72 der ״Jüdischen Rundschau“. In diesen beiden Artikeln wird die Stellung der jüdischen Schule innerhalb der im neuen deutschen Staat geschaffenen Geisteswelt erörtert. Die beiden AufsStze werden zweifellos für die Leser dieser Beilage von Interesse sein. Ueberblick über die* neuesten Schulerlasse Von Julius Stern. Ein Ueberblick über die zahlreichen Verordnun gen und Erlasse auf dem Gebietedes Schulwesens, die in den letzten Monaten ergangen sind, zeigt, welche Bedeutung die verantwortlichen staatlichen Stellen der Erziehung der Jugend im neuen Geiste beimessen, in welchem Malle die leitenden Männer erkannt *haben, daß die Verankerung und Befestigung jeder geistigen und politischen Idee nur garantiert ist, wenn diese von der jungen Generation erfaßt und) freudig bejaht wird. Nur, wenn wir von diesem Blickpunkt aus die ergangenen Erlasse betrachten, gewinnen wir den zur gerechten Beurteilung■ notwendigen objektiven Maßstab. Die Objektivität diesen Anordnungen gegenüber ist deshalb für uns so schwierig, weil in der Auswirkung dieser Verfügungen jüdische Lehrer und Schüler oft mittelbar oder unmittelbar betroffen werden. Nicht um irgendeiner kritischen Wertung willen sollen diese behördlichen Anordnungen, soweit sie jüdische Schüler und Lehrer betreffen, hier zusammcngestelit werden; sie sollen vielmehr jüdischen Eltern, die geneigt sind, den Ernst der nationalen Revolution in Erziehungsfragen zu bagatellisieren, die Auswirkung im Schulleben zeigen; sie mögen auch den Blick der verantwortliehen Stellen wiederholt auf die Notwendigkeit der jüdisehen Erziehung jüdischer Jugendlicher lenken. Die von Reich und Ländern ergangenen Verordnungen, die das Schulwesen betreffen, lassen sich, wenn man sie unter dem oben skizzierten Gesichtspunkt betrachtet, in zwei Gruppen teilen: a) die negierenden, die bestimmte Vcrände-. rungen in Lehrer- und Schülerzusammensetzung aussprechen und b) die positiv-aufbauenden, die das Unterrichtsleben nach neuen Gesichtspunkten bestimmen wollen. Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums und das Gesetz gegen die ueberfüllung deutscher Schulen und Hochschulen, deren Inhalt allgemein bekannt ist, gehören zur ersten Gruppe; denn sie unterwerfen die Zahl der jüdischen Lehrenden an arten Schulen und die der jüdi'׳ scheu Schüler an den Anstalten, die nicht Pflichtschulen sind, Beschränkungen nach bestimmten Gesichtspunkten. Zur einheitlichen Auswirkung ist das Gesetz gegen Ueberfüllung der Schulen und Hochschulen im ganzen Reich noch nicht gelangt, da in den meisten Ländern noch die Ausführungs- Bestimmungen zu diesem Grundgesetz fehlen. Einzelne Schulet! in Preußen, die auf Grund der gesetzlichen Be- Stimmungen von sich aus schon den Ausschluß jüdischer Schüler von ihren Anstalten durchgeführt hatten, sind durch Verfügung des preußischen Kultusministers vom 8. Mai 1933 zur Zurücknahme dieser Verweisungen bis zum Erlaß der Attsführiingsbestimnuingen angewiesen worden. Im gleichen Erlaß wird den jüdischen Mittel- und höheren Schulen die Neuaufnahme jüdischer Schüler bis zur ״näheren Regelung für diese Anstalten“ verboten. Anwendung fand das Gesetz, das nur eine beschränkte Zahl jüdischer Schüler in den höheren Schulen zuläßt, bis jetzt nur auf neu aufzunehmende Kinder. Als einzige Länder haben Baden (Amtsblatt des Badisehen Ministeriums des Kultus, des Unterrichts und der Justiz, Nr. 13, 29. April!933) und Württemberg (Amtsblatt des württembcrgischen Kultusministers, Nr. 6, tO. Juni 1933) Anweisungen über die ״Auswahl der zurückzuweisenden nichtarischen Schüler“ veröffentlicht. Beide Länder beriicksichtigen bei der Auswahl die schulischen Leistungen der zurückzuweisenden Kinder; nach den wiirttembergischen Bestimmurigcn können in Grenzfällen auch soziale Gesichtspunkte zur Beurteilung herangezogen werden. Die württembergische Verordnung weist ebenfalls darauf hin, daß in Zukunft von vornherein die Anteilzahl von 1,5 v. H. der Gesamtzahl der Besucher der Schule bei der Aufnahme nicht überschritten werden darf; für die Abweisung gelten die oben erwähnten Grundsätze; Probeaufnahmen zur Beurteilung der Fähigkeiten dieser Schüler sind unzulässig. Erheblich stärkeren Anteil an der Entfernung jüdischer Schüler aus höheren Schulen als die Durchführung dieses Gesetzes hat bisher die Verwaltungs- Praxis, die die Schulgeldermäßigung für jüdische Schüler in Fortfall bringt, wie in Berlin, oder die Geschwisterermäßigung nichtarischen Schülern, wie in Thüringen, nicht zugute kommen läßt, ln diesem Zusammenhang verdienen auch zwei Erlasse des preußischen Kultusministers Erwähnung, wonach jüdischen Studierenden Vergünstigungen nicht mehr gegeben werden dürfet! und ״die Zahlung von Fortbildungs- Zuschüssen an jüdische Schulamtsbewerber(-bewerberinnen) sogleich einzustellen ist". Es entspricht der Tendenz des Gesetzes, das die Zahl jüdischer Studierender beschränken will, wenn der preußische Kultusminister am 25. August 1933 (Zentralblatt für di« gesantte Unterrichtsverwaltung in Preußen vom 5. September 1933, S. 232) verfügt: ״Bewerber nichtarischer Abstammung sind künftig zur Reifeprüfung als Nichtschüler nicht mehr zuzulassen.“ Die Leser dieser Zeitung wird es besonders interessieren, wenn in der gleichen Verfügung bestimmt wird; ״der Erlaß vom 7. August 1928, nach dem das Neuhebräische als Ersatz für eine der beiden neueren Fremdsprachen bei der Reifeprüfung als Nichtschüler zugelassen werden kann, wird hiermit aufgehoben“. Au&lühritngsbestimmungen zu dem Gesetz gegen die Ueberfüllung der Schulen und Hochschulen sind ferner am 16. Juni 1933 ergangen, soweit dies die Aufnahme nichfarischer Studenten an Hochschulen betrifft. In diesen Bestimmungen werden einige nette Gesichtspunkte dem Gesetz gegenüber eingeführt. Hiernach kann der Immatrikulationsausschuß die Hoch st za hl der nichtarischen Stu• dierenden ohne Angabe von Gründen herabsetzen. In diesen Richtlinien werden ebenfalls die Grundsätze veröffentlicht, nach denen der numerus clausus für die nichtarischen Studenten durchgeführt werden soll. Von den erstmalig zur Immatrikulation kommenden nichtarischen Studierenden sollen vor allem die berücksichtigt werden, derbn persönliche und wissenschaftliche Eignung zum Studium fcststelit. ״Die persönliche Eignung wird darin gesehen, daß der Bewerber den Nachweis führt, daß sowohl er wie seine Vorfahren in engerer Beziehung zum Deutschtum gestanden haben.“ (Frankfurter Zeitung, Nr. 512/14, S. 3.) Ausgeschlossen sollen von den schon ImmatriKulierten, die die Höchstzah! übersteigen, diejenigen sein, deren marxistische Betätigung nachgewiesen werden kann, und die jüngeren Semester. Interessant ist ferner, daß nach Absatz 7 dieser Bestimmungen Kinder aus Mischehen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen sind, als nichtarisch gelten, «,ährend nach Absatz 8 Kinder aus früheren Mischehen nicht unter das Gesetz fallen, wenn ein Eltemteil oder beide Großeltern arischer Abkunft sind. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums finden ebenfalls Anwendung auf alle diejenigen, die in der Vorbereitung für das Lehramt an Volks- und höherer Schulen stehen. Die nichtarisehen Studienreferendare und Schuiamtsbewerber, die nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Berufsbeamtengesetzes fallen, sind aus dem Vorbereitungsdienst zu entfernen. ״Kandidaten nichtarischer Abkunft werden in Zukunft nicht mehr zum Vorbereitungsdienst in Preußen (ordnungsmäßig oder freier Weg) zugelassen (Zentralblatt Nr. 15, S. 201). Die nichtarischen Studenten an den Hochschulen für Lehrerbildung in Preußen können die erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen nicht mehr ablegen und sind zum 1. Oktober 1933 zu entlassen (a. a. O.), Es Ist notwendig, auf die Bedeutung dieser Bestimmun׳ gen hinzuweisen: hierdurch tritt eine Lücke in dem N a ch wu chs jüdischer Lehrer ein, es reißt die Kette der jüdischen Lehrenden ab, die ihre fachliche Ausbildung an den gleichen Stätten und unter denselben Bedingungen erworben haben wie ihre nicht jüdischen Kollegen. Bei der großen Zahl stellungsloser jüdischer Lehrer und der geringen Menge jüdischer Schulstellen wird diese Maßnahme zunächst aut die Beschulung jüdischer Kinder durch jüdische Lehrer ohne Einfluß sein. Ob nach Jahren sich die Notwendigkeit einer Spezialausbildung jüdischer Lehrer für jüdische Schulen ergeben wird ist jetzt keineswegs zu übersehen und bedarf deshalb im Augenblick keiner Erörterung. Pädagogisch wesentlicher für den inneren Geist der Schulen und mithin für die Erziehung der Jugend sind die Erlasse und Verfügungen, die bestrebt sind, positiv auf die Gestaltung des Unterrichts Einfluß zu nehmen. Am allerdeut״ lichsten w erden die Grundsätze, die von jetzt ab den Unterrieht in den deutschen Schulen beherrschen sollen, in den׳ Richtlinien .herausgestellt, die der .bayerische Kultusminister, der Führer der gesamten deutschen Lehrerschaft, ״über die religiöse und nationale Haltung der Lehrerschaft in den bayerischen Schulen und deren Auswirkung aut die Lehrtätigkeit״ veröffentlicht (Amtsblatt des Bayerischen Staats• ministeriums für Unterricht und Kultus, Nr. 3). ״Unsere Religion heißt Christus, unsere Politik heißt Vaterland.“ Die Verfügung schließt mit dem Bekenntnis: ״Christentum und Deutschtum sind die obersten Gesetze eines jeglichen Unterrichts.“ Alle Erlasse und Aeußerungen der maßgebenden Stellen aller deutschen Länder weisen immer wieder eindring־ liehst aut den christlichen Charakter der deutschen Schule hin. Diese Forderungen, vom christlichen Staat ausgestellt, sind verständlich und berechtigt. Wir müssen uns nur immer wieder die Frage verlegen: Welche Wirkung soll diese Christliehe Erziehung, die feestimmt in allem Ernst dnrehgeführt wird, auf jüdische Kinder haben, die christliche Schulen besuchen? Die deutsche Schule war zwar immer eine Christliehe Schule, aber nicht immer wurde dieser christliche Charakter betont herausgearbeitet und derartig in den Vordergrund gestellt wie augenblicklich; und deshalb konnte in׳ den Köpfen jüdischer Politiker immer die Vorstellung der Simultanschule leben, die zwar in Wirklichkeit fast nirgends bestand. Eine Reihe von Verfügungen in einzelnen Ländern wendet ihre besondere Aufmerksamkeit den sogenannten Gesinnungsfächern Deutsch und Geschichte zu. Daß man jüdischen Lehrkräften den Unterricht in diesen Fächern augenblicklich nicht überträgt, erscheint uns heute schon selbstverständlich; die hessische Regierung verfügt noch besonders: ״Vom Beginn des neuen Schuljahres ab wird allen jüdischen Lehrkräften, ebenso allen übrigen international, pazifistisch und atheistisch eingestellten Lehrern und Lehrerinnen für immer untersagt, in Deutsch, Heimatkunde^ Erdkunde, Geschichte und Staatsbürgerkunde zu unterrichten“ (Berliner Lehrerzeitung Nr. 17, S. 262). Sämtliche Unterrichtsanstalten In Bayern, Sachsen und Württemberg sind durch Erlasse ihrer Ministerien verpflichtet, in einem bestimmten Zeitraum des Schuljahres 1933/34 ״den Freiheitskampf des deutschen Volkes und die nationale Revolution in den hierfür geeigneten Lehrfächern in den Vordergrund zu stellen“ (Verordnungsblatt des Sächsischen Ministeriums für Volksbildung 1933. S. 34). ״Zu Beginn des neuen Untcrrichtsjahres 1933/34 haben in sämtlichen Schulen Bayerns die Lehrkräfte in den ersten Wochen in den genannten Unterrichtsfächern die Schüler einzuführen in die Bedeutung und Größe des historischen Geschehens der nationalen Revolution, wobei es darauf ankömmt, in der heranwachsenden Jugend den Sinn und das Gefühl für des Volkes Macht und Ehre zu erwecken, und in jedem Jungen und Mädchen die heiligen Gefühle der Vaterlandsliebe und der treuen Pflichterfüllung zu mobilisieren.“ ״Es wird besonders darauf gesehen, daß dieses für die Wiedererweckung des Nationalgefühls in der bayerischen Jugend wichtigste Thema ״Aufbruch der Nation“ nicht allein als Unterrichtsfach zu gelten hat, sondern auch als Unterrichtsprinzip, so daß in allen möglichen Unterrichtsfächern konzentrisch dieses Thema zur gründlichen Behandlung steht“ (Berliner Lehrerzcitung Nr. 18, S. 277). Eine genaue Stoffanordnung zählt die Themen auf, die hier zu behandeln sind: ״Weltkrieg und sein Ende. 9. November 1918 bis Ende der Inflation 1923. — 1923—1930. Deutsche Not — deutscher Freiheitskampf. — 1930—1933. Die Not steigt — die Freiheitsbewegung wächst“ (a. a. O.). Der sächsische Erlaß, der eine ähnliche Anordnung des Stoffes gibt, fügt als weiteres Material hinzu: ״Der Rassegedanke: Rassenpflege und Rassenstolz. — Der Kampf gegen fremde Sitten und fremde Moden. — Der Kampf gegen die Greuelhetze des jüdischen Auslandes als sichtbares Zeichen der Kraft des einheitlichen jungen Deutschlands“ (a. a. O.), Die Behandlung der oben angegebenen Stoffe beschränkt sich nicht nur auf die oberen Jahrgänge der Schulen, ein Erlaß des bayerischen Kultusministeriums vom 12. Mai 1933 zeigt, wie auch im ersten Schuljahr der ״Geist der neuen Zeit“ mm Ausdruck kommen soll (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kuitus, Nr. 4). ״Auch während des übrigen Schuljahres werden nationale Erlebnisstoffe einen wertvollen Inhalt für die Ausdrucksarbeit der Kinder im Sprechen, Zeichnen, Darstellen, Lesen, Schreiben und Singen aogeben. Das erste Lesebuch. muß in Wort und Bild auch den Geist der neuen Zeit zum Ausdruck bringen und aus dem gewaltigen Geschehen der nationalen Revolution Stoffe bieten, die schon in den Herzen der Sechsjährigen für Volkstum und Vaterland Liebe und Ehrfurcht erwecken.“ Jede Gemeinschaft betrachtet es immer als eine selbstverständliche Pflicht, diejenigen Abschnitte aus ihrer eigenen Entwicklung, die Ihr als besonders wesentlich und bestimmend erscheinen, ihrer Jugend in pädagogischer Absicht in der geeigneten Weise zu übermitteln. Wir als jüdische Gemeinschaft versuchen, die historischen Ereignisse, die unser Schicksal gestaltet haben, so lebendig wie nur möglich auf unsere Kinder wirken zu lassen; wir haben als bewirte Juden deshalb auch Verständnis dafür, wenn in diesem geschichtlich bemerkenswerten Zeitpunkt der deutschen Jugend die Gcgenwartsercignissc ein geprägt werden sollen. Da wir aber auch die Gesichtspunkte kennen, unter denen die letzten 20 Jahre deutscher Geschichte jetzt allgemein betrachtet werden, fürchten wir — nnd das diirfen wir offen sagen — für die gesunde Entwicklung unserer jüdischen Jugend Der pädagogisch noch so geschickte und noch so taktvolle Lehrer wird es nicht vermeiden können, den jüdischen Schüler in der nichtjüdischen Schule bei der Durchnahme dieser Sachgebiete seelisch zu verwunden. Es entspricht ganz dem Werte, den man der erziehlichen Wirkung des Geschichtsunterrichts beimißt, wenn die ersten Richtlinien des Reichsinncnministeriuins für die innere Neugestaltung des Unterrichts diesem Fach gewidmet sind. Die durch Verordnung des Reichsministers des Innern vom 26. Juni 1933 veröffentlichten Richtlinien für die Ge- Schichtslehrbücher sind für die Ausgestaltung der neuen deutsehen Schule von so grundsätzlicher Bedeutung, daß sie noch eine eingehendere Sonderbetrachtung verdienen. In diesem Zusammenhang sollen deshalb heute nur die wesentlichen Grundgedanken dieser Bestimmungen aufgeführt werden. Die Behandlung der Vorgeschichte als ״hervorragend nationale Wissenschaft“ soll der herkömmlichen Unterschätzung der Kulturhöhe unserer germanischen Vorfahren entgegenwirken, ״der rassische, völkische und volksbürgerliche, sowie der heldische Gedanke in seiner germanischen Ausprägung in Verbindung mit dem Führergedanken der jetzigen Zeit sollen maßgebende Gesichtspunkte für die Erteilung des geschiehtliehen Unterrichts sein“. Ein Hauptstück der Geschichts* betrachtung haben die letzten beiden Jahrzehnte unserer eigenen Zeit zu bilden“ (Minister Dr. Frick auf der Ministerkonferenz am 9. Mai 1933. — Vgl. auch ״Jüd. Rundschau“ Nr. 69.) Als erstes deutsches Land hat Sachsen am 14. August 1933 eine Aenderung des Lehrplanes für Geschichte und Deutsch für seine höheren Schulen verfügt, ln enger Anlehnung an die ob n skizzierten Richtlinien wird als Lehrziel für Geschichte hier aufgestellt: ״Geschichtsunterricht hat in erster Linie die Aufgabe, zu deutscher Volks- und Staatsgesinnung zu erziehen.“ lieber eite Ziele des Dcutschuntcrrichts heißt es in diesem Lehrplan: ״Jeder Unterricht hat den Schüler dazu zu erziehen, sich mit Stolz als Glied der Gemeinschaft des deutschen Volkes zu fühlen, sich bewußt in sie einzuordnen und in ihr und für sie sein Bestes zu leisten. Dem Deutschunterricht kommt besondere Bedeutung zu, da sich bei ihm (wie im Geschichtsunterricht) allgemeiner Erzichttngszweck und Unterrichtsziel unmittelbar berühren“ (Verordnungsblatt des Sächsischen Ministeriums für Volksbildung, Nr. 15. 18. August I9i>>. In;ihnlieher Weise formulicrt der preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit in einem grundlegenden Erlaß das Ziel der volks- und staatsbürgerlichen Erziehung in den Berufs- und Fachschulen (Berliner Lehrerzeitung Nr, 36, S. 521). ״Ziel dieser Erziehung ist der in Blut lind Boden wurzelnde, rassisch bewußte, seinem Staat und Volk durch den Beruf dienende deutsche Mensch, der sich organisch und willig in die übcrindividuelle Staatspersönlichkrit einordnet.“ Diese vom nationalen Staat für die Heranbildung ejes deutschen Menschen hcrausgestellten Erziehungsziele verdeutliehen die Sonderstellungd es jüdischen Jugendliehen in der allgemeinen Schule. Nicht etwa, daß es nicht möglich wäre, jüdische Jugendliche auch zu treuen, zttverlässigen Gliedern des deutschen Staatswesens zu erziehen, aber die Voraussetzungen, die im Wesen der jüdischen und nichtjüdischen Menschen und ihrer Eingliederung in den deutschen Staat begründet sind, bedingen die Problematik der Erziehung •des jüdischen Kindes in der nichtjüdischen Umgebung. Gerade die scharfe Betonung des Rassegedankens, die folgerichtig vom völkischen Menschen gefordert werden muß. die Anknüpfung an seelische Imponderabilien, an Erlebnisstoff«, die dem jüdischen Kinde eben als Jude verschlossen sind, zeigen cindringlichst die Notwendigkeit der Erziehung jüdischer Kinder in jüdischen Schulen. Diese Feststellungen, das sei auf das allerschärfste betont, sind nur als Forderungen an die jüdische Gemeinschaft zu verstehen, sie sollen in keiner Weise eine kritische Betrachtung des׳ deutschen Erziehungszieles bedeuten, zu dieser fühlen wir uns weder berechtigt noch veranlaßt. Die Betonung des christlichen Charakters der Schule bewirkt auch eine veränderte Stellung des Religions- Unterrichts in diesen Schulen. Während bisher in einzelnen Ländern die Teilnahme an diesem Unterrichtsfach sehr stark aut die Freiwilligkeit gestellt war, wird dieses Fach jetzt wieder obligatorisch für alle. Das Sächsische Ministerium für Volksbildung verfügt am 22. April 1933 über den Religionsunterricht an höheren Schulen (Verordnungsblatt des Sächsischen Ministeriums für Volksbildung Nr. 8): ״Von Ostern 1933 ab haben alle Schüler der höheren Schulen, in deren Bekenntnis Religionsunterricht von der Schule erteilt wird, an diesem Unterricht teilzunehmen. Schüler, in deren Bekenntnis die Schule keinen Religionsunterricht erteilt, haben den Religionsunterricht der Rcligionsgemcin- Schaft ihres Bekenntnisses zu besuchen. Vor Aufstellung der Halbjahrszeugnisse haben die Religionsgesellschaft eit den Direktionen der höheren Lehranstalten die Rdigioitszensuren für die einzelnen Schüler mitzutcilen. Diese Religionszensuren sind in die Halbjahrcszeugnisse unter Angabe der