Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXVIII (1933)
- Issue
- Heft 71 (5.9.1933)
- Date
- 1933-09-05
- Page
- Seite 487 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 71, 5. IX. 1933 jodische Rundschau Seite 485 KKL - Resolutionen angenommen ln der Nachtsitzung des Kongresses vom 31. August standen die Vorschläge der Keren Kajemeth-Konimission auf der Tagesordnung. Der Referent, Dr. Tannenbaum, bemerkte einleitend, daß die Kommission die von Ussischkin vorgelegten Vorschläge, über die wir im Zusammenhänge von Usrischkins Reterat berichten, mit kleinen Aenderungen akzeptiert hat. In der Frage der Bodenbescliaffung für das nach Palästina drängende jüdische Volk müssen sich alle Parteien die Hände reichen, um das Aufbauwerk zu fördern. Der Redner stellt mit Genugtuung fest, daß die Jugend einen schwierigen Teil der Nationalfond-Arbeit geleistet hat. Es sei aber notwendig, daß auch die älteren Zionisten zur Arbeit herangezogen werden. Die vorgelegte Resolution •wurde hierauf mit einigen redaktionellen Aenderungen einstimmig angenommen. Ein Kongrefjbcricht des ״Völkischen Beobachters" Der ״Volk. Beobachter“ vom 2. 9. veröffentlicht einen Bericht aus Prag unter der Ucberschrift: ״Zionistische Zwischenbilanz in Pra g“, von Lutz Lenders, der folgendermaßen lautet: ״Auf dem Zionistenkongreß ist es ruhig geworden. Zwar ist zurzeit die Generaldebatte, in weicher meist die zweit- und drittrangigen Delegierten zu Worte kommen, noch nicht beendet, aber sie spielt keine Rolle mehr, sie wird nicht mehr beachtet. Nachdem die Stimmung gegen Deutschland sich in den ersten drei Tagen Luft gemacht hatte, wurde dieser Punkt mit der bekannten Resolution abgeschlossen. Man wandte sich wieder den eigentlich zionistischen Fragen zu. Eines der größten Probleme ist für den Zionismus gegenwärtig das der Organisation und des Wahlrechts. Wie hier bereits auseinandergesetzt wurde, ist die Zionistische Weltorganisation demokratisch■ parlamentarischer Struktur. Von dem in der ganzen Welt sich verbreitenden Wunsche nach Abhau dieser unsinnigsten aller Organisationsformen ist auch der einsichtige Teil der Zionisten nicht unberührt geblieben. Die Erkenntnis, daß es nicht darauf ankommt, den ״Volkswillen“ durchzusetzen, sondern das für das Volk ״objektiv Beste“, was eben entgegen den Behauptungen der demokratischen ״Theoretiker“ nicht dasselbe ist, diese Erkenntnis also gewinnt immer mehr Anhänger in der Zionistischen Organisation. Hier ist das an sich schon unsinnige demokratische Prinzip des allgemeinen, aktiven Wahlrechts in besonders grotesker Weise potenziert. Es ist nämlich jeder, der einen ״Schekel“ kauft, wahlberechtigt, mag er vonden Gedankengängen zionistischer Politik auch noch sowenigAhnung haben. Auf diese Weise ist auch der Stimmenkauf möglich, eine Gelegenheit, von der angeblich gewisse Gruppen in Polen bereits Gebrauch gemacht haben sollen. Neben diesen Problemen wird der Kongreß nach wie vor von der Ermordung Arlosoroffs beherrscht. Die beiderseitige Erbitterung ist ungewöhnlich groß. Die Arbeiter betreiben nach wie vor den Ausschluß der Revisionisten, die gerade jetzt wieder durch Inzwischen eingelaufene Telegramme aus Palästina in der Mordaffäre auf das schwerste belastet sind. Jabotinsky, der noch bis vor kurzem den Austritt der Revisionisten aus der Organisation betrieb und sich gerade wegen dieser Frage mit der revisionistischen Intelligenz, der sogenannten ״Großraann-Gruppe“ (die übrigens auch gegen Jabotinskys Boykottresolution gestimmt hat!) iiberworfen hat, ist nun, nachdem er seinen Theater- Effekt placiert hat, plötzlich kleinlaut geworden und fürchtet nichts mehr als seinen Ausschluß. Er hat sich nämlich inzwischen überlegt, daß die englische Regierung mir an die Zionistische Organisation, nicht aber an Jabotinskys ״Welt- Union der Revisionisten“ Einwanderungszertifikate für Palästina ausgeben würde. Jabotinsky würde also im Falle eines Ausschlusses praktisch damit auch von Palästina ausgeschlossen sein, eine Tatsache, die die Vernichtung der Revisionisten bedeuten würde. Im übrigen hat auch bereits die sogenannte ״Counc i I - T a g u n g“ der ״J e w i s h Agency“ begonnen. Dieser Tagung ist wenig Bedeutung beiztimessen. Bekanntlich besteht die Jewish Agency zur Hälfte aus Philozionisten, die auf eine nichtdemokratische Weise die Delegation zur Council-Tagung beschicken, und zur anderen Hälfte aus der Zionistischen Organisation. Von vielen Seifen wird stürmisch die Kündigung des Vertrages mit den Nichtzionisten verlangt, da man eine Verwässerung der zionistischen Prinzipien befürchtet, ohne ein hinreichendes finanzielles Aeqtiivalent zu erlangen. Der fähigste Kopf der Bewegung und ihr früherer Führer, Dr. Weizmann, ist — entgegen allen anderen Pressenaehrichien — noch nicht in Prag erschienen. Es schweben Verhandlungen mit ihm wegen der IJebernahme der Leitung. Aber Weizmann, der schärfste Gegner Jabotinskys, hat offenbar nur dann Neigung, die Leitung zu übernehmen, wenn eine erdrückende Mehrheit hinter ihm steht. Es bleibt abznwarfen, ob diese Mehrheit für Weizmann zustande kommt. Die Leitnngsfrage ist im Augenblick jedenfalls, neben den oben angedeuteten und den finanziellen und kolonisatorisehen Fragen, diejenige, die am meisten den Kongreß und seine Atmosphäre beherrscht.“ Das AastaasdigesdiSIt Deutschland—Palästina Der Deutsche Landhandelsbtmd hat der Jiid. Telegr.- Agentur zu der in unserer letzten Ausgabe veröffentlichten Meldung über ein Austauschgeschäft Deutschland-Palästina auf Anfrage mitgeteilt, daß ein Abkommen, wie es in dieser Mitteilung geschildert wird, zwar noch nicht endgültig abgeschlossen ist, wohl aber vor dem Abschluß steht. Die Verhandlungen würden vom Reichsernährungsministerium einerseits und der Palästina-Regierung andererseits geführt. Wie die J.T. A. aus den in Betracht kommenden Londoner und palästinensischen Kreisen erfährt, ist dort bisher über ein derartiges Abkommen nichts bekannt. Palästinensische Pächterschntzverordnung ln Kraft gesetzt Jerusalem, 1. September. (J.T. A.) Die in der Erklärung des Ministers für die Kolonien m der Unterhaus- Sitzung vom 14. Juli angekündigte Pächterschutzverordnung wurde vom High Ccmmissioner am 31. August mit drei Amendements in Kraft gesetzt. Das erste Amendement besagt, daß ein Pächter, der seine Pachtwirtschaft vernachlässig!, vor Entziehung des Pachtgutes verwarnt wird und eine bloß dreimonatige Bewährungsfrist erhält. Das zweite Amendement bestimmt, daß der Gutsherr einem Pächter, der anderwärts einen entsprechenden Bodenbesitz hat, kein zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichendes neues Grundstück bei Entzug der Pacht zuteilen muß. Im dritten Amendement wird betont, daß Pfändung die Nutzungsrechte des ״gesetzlichen Pächters“ in ihrer Ausübung, nicht hemmt, ־ Vermogenstransfer nach Palästina Ein Runderlafj des Reichs wir t schaftsministers Soeben ist der Text eines vom Reichswirtschaftsminister erlassenen Runderlasses veröffentlicht worden, in dem die Möglichkeiten des Vermögenstransfcrs nach dem Ausland, insbesondere nach Palästina, geregelt werden. Der Erlaß enthält folgende Abschnitte: 1. Vermögenstransfer nach Palästina. a) Transfer der zur Existenzgründung notwendigen, 15 000 Reichsmark übersteigenden Beträge. Um die Abwanderung deutscher Juden nach Palästina durch Zuteilung der erforderlichen Beträge ohne übermäßige Inanspruclmahme der Devisenbestände der Reichsbank zu fördern und gleichzeitig die deutsche Ausfuhr nach Palästina zu steigern, ist mit den beteiligten jüdischen Stellen ein Abkommen auf folgender Grundlage abgeschlossen worden: Auswanderern, denen die Auswanderungsberatungsstelle bestätigt, daß Uber den als Einreisegeld erforderlichen Mindestbetrag von 1000 Palästina-Pfund hinaus weitere Beträge zur Gründung einer Existenz in Palästina erforderlich und angemessen sind, kann im Rahmen dieses Gutachtens für den 15 000 RM. übersteigenden Betrag die Genehmigung zur Einzahlung auf ein bei der Reichshauptbank errichtetes Sonderkonto I der Bank der Tempel-Gesellschaft (Bank of Temple Societv Ltd.) zugunsten einer in Palästina zu errichtenden jüdischen Treuhandgesellschaft (bzw. bis zur Errichtung dieser Treuhandgesellschaft zugunsten der Anglo Palestine Bank Ltd.) erteilt werden. Das Sonderkonto I, für das zusammen mit dem weiter unten zu erwähnenden Sonderkonto II zunächst ein Gesamtbetrag von 3 Milk RM. vorgesehen ist, wird von der Tempelbank als Treuhandkonto für die genannte jüdische Treubandgescllschaft geführt. Den Auswanderern wird der Gegenwert ihrer Einzahlungen nach Maßgabe der aus dem Absatz der deutschen Waren in Palästina zur Verfügung stehenden Beträge durch die palästinensische Treuhandgesellschaff nach der Reihenfolge und dem Verhältnis der Ein- Zahlungen auf dem Sonderkonto I untereinander in Palästina-Pfunden ausgezahlt. Zur Beratung der deutschen Juden in den sich auf diese Form des Kapitaltransfers nach Palästina beziehenden Fragen ist eine ״Palästina Treuhandstelle zur Beratung deutscher Juden G. m. b. H.“ mit dem Sitz in Berlin, Friedrichstr. 218, gegründet worden. Ich ersuche, bei der Erteilung der Genehmigungen auf diese Stelle ausdrücklich hinzmveisen. b) Einzahlungen bis zu 50 000 Reichsmark pro Personfürsofortigelnvestierungbeispäterer Auswanderung. Für die Bank der Tempel-Gesellschaft ist bei der Reichshauptbank ferner ein Sonderkonto II eingerichtet worden. Auf Antrag können die Devisenbewirtschaftungsstellcn deutsehen Staatsangehörigen jüdischen Volkstums, die zurzeit noch nicht auswandern, sich aber gleichwohl schon jetzt eine Heimstätte in Palästina schaffen wollen, die Genehmigung zur Einzahlung von Beträgen bis zu höchstens 50 000 RM. je Person auf diesem Konto (ebenfalls zugunsten einer in Palästina zu errichtenden jüdischen deutschen Treuhandgesellschaft bzw. bis zur Errichtung dieser Treuhandgesellsciiaft zugunsten der Angio Palestine Bank Ltd.) erteilen. Das Sonderkonto I! wird in gleicher Weise wie das Sonderkonto I zur Bezahlung deutscher Warenlieferungen nach Palästina verwendet mit der Besonderheit, daß über dieses Konto erst nach Auflösung des Sonderkontos I verfügt wird. Auch Auswanderern kann die Genehmigung zu Einzahlungen auf das Sonderkonto II für Beträge erteilt werden, die über die von der Auswandererberatungsstelle als angemessen anerkannten Summen hinausgehen, jedoch ebenfalls bis zu höchstens 50 000 RM. je Person (einschl. der in Devisen zugeteilten Beträge). Erwarbt eine Person, die ihren inländischen Wohnsitz noch nicht aufgegeben hat, infolge der Einzahlung auf Sonderkonto II durch Eingang entsprechender Warenzahlungen bei der Treuharidgeselischaft in Palästina dort ein Guthaben in Palästina- Pfunden, so ist dieses Guthaben nach den Grundsätzen der Durchführungsverordnung zur Devisenverordnung der Reichsbauk anzubieten. Die Reichsbank ist aber bereit, dem Pflichtigen diese Guthaben zunächst auf 6 Monate zu belassen und diese Frist auf Antrag und bei Vorlegung eines befürwortenden Gutachtens des Palästina-Amtes Berlin entsprechend zu verlangem. Will ein solcher Inländer über sein Guthaben zum Ankauf von Land in Palästina oder zu sonstigen Anlagen dort verfügen, so hat er die erforderliche Genehmigung bei der zuständigen Devisenbewirtschaftungsstelle unter Vorlage einer Bestätigung des Deutschen Generalkonsulats in Jerusalem über die ernsthafte Absicht der Anlage nachzusuchen. Für andere Zwecke als für Anlage in Palästina kann eine Genehmigung zur Verwendung des Guthabens nicht erteilt werden. In den Fällen, in denen ich in den letzten Wochen Palästina-Auswanderern für Beträge, die 15 000 RM. überstiegen, wahlweise die Einzahlung auf ein Verrechnungskonto oder die Verbringung von Wertpapieren ins Ausland in Aussicht gestellt habe, ist nunmehr die Genehmigung zur Einzahlung auf das Sonderkonto I zu erteilen. 2. Auswanderung nach anderen Ländlern. Bei Auswanderungsvorhaben nach Ländern, mit denen für den Warenverkehr ein Verrechnungsabkommen der Notenbanken besteht, das unmittelbare Zahlungen ausschließt (zur Zeit Dänemark, Estland, Lettland, Bulgarien, Jugoslawien, Rumänien, Griechenland, Türkei), ersuche ich, wenn nicht ein hesolideres Interesse an einer beschleunigten Entscheidung besteht und es sich um geringfügige Beträge handelt, vor Erteilung der Genehmigung durch Rückfrage bei der zuständigen Reichsbankanstalt festzustellen, ob eine Ueberfiihrung des Beträges durch Einzahlung auf das betreffende Girokonto bei der Reichsbank möglich ist, um nach Möglichkeit die Zuteilung von Devisen aus den Beständen der Reichsbank zu vermeiden. Da die Verrechnungsabkommen sich nur auf Warenzahlungen beziehen, bedarf eine solche Einzahlung stets der Zustimmung der beiden Notenbanken. Ist eine solche Einzahlung nicht möglieh, so ist bei Auswanderungen nach einem Land mit Beschränkungen im Devisenverkehr grundsätzlich nur die Währung des Auswanderungslandes zuzuteilen. Bei Auswanderungen nach der Tschechoslowakei ist grundsätzlich nur die Genehmigung zur Zahlung auf das Sperialkonto der Tschechoslowakischen Nationalbank zu erteilen. 3. Transferierung laufender Versorgungsbezüge. In III, 31, Abs. 1 Ri, ist die Erteilung von Sammelgenehmigtingen zur Transferierung laufender Versorgungsbezüge, Rentenzahlungen und dgl. nur für den Fall vorgesehen, daß (der Empfänger schon vor Inkrafttreten der Devisenverordnung jm Ausland oder Saargebiet ansässig war. ich habe keine Bedenken, daß solche Genehmigungen aucli Neuauswanderem erteilt werden, wenn die Uebersiedlung nach dem Ausland durch besondere persönliche Umstände gerechtfertigt ist oder im deutschen Interesse liegt; diese Voraussetzung wird bei der Abwanderung von Nichtariern grundsätzlich zu bejahen sein. Die Anhörung der Auswandererberatnngsstelle ist nicht erforderlich, wenn neben dem Rentenbezug eine Mitnähme von Kapitalbcträgen nicht beantragt wird. Bei der Prüfung, ob die Beträge einen angemessenen Umfang nicht übersteigen, wird zu berücksichtigen sein, ob dem Antragsteller ausländisches Einkommen aus anderen Quellen zur Verfügung stellt. _ Für Bezugsberechtigte von Versorgungsbezügen aus öffentlichen Kassen gelten auch bei Neuauswanderung die Be- Stimmungen in III, 31 Abs. 2 der Richtlinien. Die Sammclgenclunigung wird grundsätzlich für einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten zu erteilen sein. Doch kann ihre Erneuerung für den Fall in Aussicht gestellt werden, daß auch nach Ablauf dieser Frist der Auswanderer sieh nicht aus anderen ausländischen Einkommensquellen erhalten kann und die dann geltenden devisenrechtlichen Grundsätze einer Fortsetzung des Transfers nicht entgegenstchen. 4. Wertpapierbesitz wird auf den freizugehenden Betrag angerechnet. Auf wiederholte Anfragen bringe ich zur Kenntnis, daß die in II, 27 Ri, getroffene Anordnung, wonach die Versendung von Wertpapieren ins Ausland bei Abgabe des Ausländer- Affidavits zu genehmigen ist, für Auswanderer nicht gilt. Die Auswanderer müssen vielmehr den Wertpapierbesit/, den sie ins Ausland niitnchmen wollen, in ihrem Devisonaiisfuhranfrag angeben und sich auf den Betrag anrechnen lassen, der ihnen zur Existenzneugründung in! Ausland freigegeben wird. Iin übrigen gelten für die Behandlung der Wertpapierdepofs von Auswanderern vom Zeitpunkt der Auswanderung ab die gleichen Grundsätzc wie für die Sperrdepots von Ausländern. 5. Zurückbleibende Guthaben der Auswanderer. Nach der Erteilung der endgültigen Genehmigung an Aus- Wanderer ersuche ich, an Hand des seitens des Auswanderers eingereichten Vermögens Verzeichnisses die Banken, Hypotheken* Schuldner, Grundstiicksvcrwaltcr usw. darüber zu unterrichten, dal! der Antragsteller mit dem in der Mitteilung anzugebenden Ausreisezeitpunkt als Ausländer im Sinne der Devisengesetzgehörig zu gelten hat. Ich bemerke in diesem Zusammenhang, daß die zurückbleibenden Guthaben der Auswanderer vom Zeitpunkt der Ausreise ab als Altguthaben (fj 13 Abs. 3 Devisenverordnung; § 3 Fünfte Durchführungsverordnung) anzusehen sind und den allgemeinen Grundsätzen für Altgutiiabcn unterliegen. Insbesondere gilt wegen der Freigabe zu Zahlungen itn Inland Runderlaß 153/32 Abschn. II und wegen der Auflösung durch Zusatzexporte Runderlaß 44/33. Eine Auflösung durch Warenlieferungen in der Weise, daß der volle Rechnungsbetrag aus dem Guthaben gezahlt wird, kann nur im Rahmen der von der Auswandererberatungsstcllc als angemessen bezeichnten Beträge gestattet werden. Sonst wird für Warenbezüge, die glaubhaftervveisc für den eigenen Betrieb des Auswanderers bestimmt sind, nach Runderlaß 153/32 Abschn. II, 1 höchstfalls ein Anteil von 75 0/0 der Rechnungsbeträge, zur Bezahlung von Warenbezögen Dritter oder von Warenbezügen, die der Auswanderer selbst für fremde Rechnung vornimmt, im Rahmen der allgemeinen Grundsätze für Zusafzexporte höchstfalls ein Anteil von 60 ״/* der Rechnungsbeträge freigegeben werden können. 6. Prüfung von Gründungspiänen durch die Industrie- und Handelskammern. Zur Vorbereitung der Anträge von Auswanderern, die im Ausland eigene Fabrikationsunternehimuigen gründen, oder Filialbetriebe oder Verkaufsstellen für deutsche Waren errichten wollen, ersuche ich in jedem Einzelfall die zuständige Industrie- und Handelskammer darüber zu hören, oh das beabsichtigte Vorhaben gleichzeitig im deutschen volkswirtschaftlichen Interesse liegt oder deutschen Interessen zuwiderläuft. 7. Entscheidungsberechtigung der Deviseribewirtschaftungsstellen. Ucber die Grundsätze Im Runderlaß 29/33 hinaus ermächtige ich die Devisenbewirtschaftungsstellcn, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden: a) über Anträge von Auswanderern nach Palästina, bei denen neben der Barmitnahme von 15(100 RM. eine Ein- Zahlung auf das Sonderkonto 1 oder II in Frage kommt (vgl. Ziff. 1 dieses Erlasses); 1>) über Anträge auf Mitnahme von ärztlichen Instrumenten, Betriebseinrichtungen u. dgl. und von Waren, ferner auf Bezahlung von Waren aus den zuriickbleibenden Altguthaben, wenn die Waren oder sonstigen Gegenstände für den eigenen Betrieb oder Beruf im Ausland bestimmt sind, der daneben zu genehmigende Barbetrag 15 000 RM. nicht übersteigt und schließlich die Gesamtbewilligung sich im Rahmen der Befürwortung durch die Auswandererberatungsstelle hält. 8. Meldung über Auswandereranträge. In meinem allgemeinen Erlaß — Dev. I 13 747/33 — vom 3. April 1933 hatte ich wöchentliche Meldungen über die von den Devisenbewirtschaftungsstellen genehmigten Auswandereranträge angeordnet. Ich ersuche, diese wöchentlichen Meldungen letztmals für die Zeit vom 28. bis 31. August 1933 am l.September 1933 und von da ab monatliche Meldungen nachträglieh spätestens bis zum 5. jeden Monats für den vorangegangenen Kalendermonat (erstmals also zum 5■ Oktober 1933 für den September 1933) zu erstatten. In die Meldung sind auch die auf meine Anweisung erteilten Genehmigungen einzubeziehen. Die Beträge sind sämtlich in Reichsmark auszudrücken und nach Auswanderungsländern, ferner nach a) Barmitnahme, b) Einzahlung auf Verrechnungskonten (vgl. insbesondere Ziff. 1 und 2 dieses Erlasses), c) sonstige Formen des Transfers (Mitnähme von Waren oder Wertpapieren, Zahlung aus zurückbleibenden Altguthaben), zu trennen. Schließlich ist bei jeder Meldung in einem Gesamtbetrag anzugeben, wieviel von den genehmigten Beträgen mutmaßlich auf die Auswanderung von Nichtariern entfällt; zur Feststellung dieser letzteren Angaben sind besondere Ermittlungen bei den Antragstellern nach Möglichkeit zu vermeiden. Berufungen nach der Türkei Zu der Berufung deutscher Professoren jüdischer Ab• staininung an türkische Hochschulen wird lt. ״Frankfurter Zeitung“ vom 2. September von zuständiger Stelle der Regierung mitgeteilt, daß der türkische Unterrichts- und Innenminister die Erklärung abgegeben habe, diese Berufungen sollten keine Fiirsorgcangelegcnheit für jüdische Emi-;rauten sein. Die Auswahl erfolge ohne Rücksicht auf Re• igion und Herkunft nur nach fachlichen Gesichtspunkt«!,