Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 42 (1937)
- Issue
- Heft 80 (8.10.1937)
- Date
- 1937-10-08
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 80, 8. X. 1937 Aus dem Devisenredit Grundstücksgeschäfte und Auswanderung Wir veröffentlichten in Nr. 78 vom J. Oktober den Inhalt der 10. Durchführungsverordnung zum Devisengesetz vom 16. September 1937, die am 21. September in Kraft getreten ist und in den §§ 4—9 Beschränkungen für den Grund- Stücks verkehr bringt. Mit dem Inhalt dieses Teiles der Verordnung beschäftigt sieb im ״Devisen-Archiv“ Reichs־ bankrat Utermöhle. Er sagt u. a. folgendes: Wenn bei Erlaß der Dritten Durchführungsverordnung zum Devisengesetz vom 1. Dezember 1935 Grundstücke nicht in die nach § 6 dieser Verordnung erfaßten Werte einbezogen wurden, so war dafür die Absicht maßgebend, ein kleines Ventil im Interesse der Auswanderung der Juden o f f c 11 z u 1 a s s e n, zumal mit der zunehmenden Devisenknappheit die Möglichkeiten immer geringer wurden, diese an sieh erwünschte Auswanderung durclmiführcn. Es erschien durchaus vertretbar und zweckmäßig Auswanderern die Verfügung über eigene ausländische Grundstücke und die Verwertung eigener inländischer Grundstücke nach ihrer Auswanderung zu gestatten und ihnen damit eine beschränkte Möglichkeit zur Begründung einer Existenz im Auslana zu gehen. Bei dieser Art von Grundstiicksgeschäften blieb es jedoch nicht lange. Je geringer die Möglichkeiten eines Kapitaltransfers für die Auswanderer wurden, um so mehr gingen sie dazu über, ausländische Grundstücke 1 uni Zweck e d es V e r m ö ge nstr a n s f c r s von I n 1 ä n d e r 11 / u e r w e 1 h e n, Selbst wenn sie für die ausländischen (inunistiicke erhebliche l,׳Überpreise bezahlen mußten, konnten sie auf diese m Wege ihr Vermögen giinstiger in das Ausland verbringen, als wenn sie es als Auswanderersperrmark im Ausland verwertet hätten. Somit ging deutscher Besitz an ausländischen < irumistüeken, an dessen Erhalt häufig auch aus politischen Gründen ein ganz besondercs Interesse bestand, in imi!t nachprüfbarer Weise in die Hand von Auswanderern über und damit der deutschen Volkswirtschaft endgültig verloren. Andererseits haben Aus- Wanderer vielfach nach der Auswanderung ihren im Inland zurückgelassenrn Grundbesitz, der zum Teil erst zu solchen Zwecken erworben wurde, im Ausland gegen Devis e n an zu k 11 n f t i g e 1: i n \v n n cl 1• r e r n a c 11 D e 111 s c h- 1 a 11 d v e r u u ß e rt o <! e r g e g e n d e r e n att s I ä n d i - sehen Grundbesitz getan seht. Der Ausgewanderte war bereit, seinen deutschen (iruntlbesitz zu einem Devisenpreis abzugeben, der höher war als der für den Gegenwert des Grundstücks über Sperrmark zu erzielende Devisenbetrag und der zugleich dem Rückwanderer eine Aufbesserung seines ausländischen Vermögens gewährte, di« über den Sätzen lag, die in den für eine solche Aufbesserung maßgebenden Rimderlassen 53 33 [).St, und 104 36 D.St. vorgesehen war. Abgesehen davon, daß den betroffenen Rück- Wanderern ungerechtfertigte Gewinne zufielen und den Aus- Wanderern ein Vermögenstransfer ermöglicht wurde, der sich nicht mehr im Rahmen des RE 1 36 D.St. hielt, gingen der deutschen Volkswirtschaft die Devisenbeträge verloren, die die Einwanderer ohne diese Geschäfte mitgcbracht haben würden. Auswanderer und Einwanderer waren sogar in zunehmendem Maße dazu ubergegangen,dieGrundstücksgeschäfte nur zum Schein abzuschließen. Vielfach überließ der Eingewanderte dem Erwerber des ausländischen Grundstücks einen Vertrag über den Wiederverkant des Cirundstticks an den früheren Besitzer, so daß der Auswanderer im Ausland sofort in den Besitz eines vorher festgesetzten Barbetrages kommen konnte. Oft wurden derartige Geschäfte mehrfach mit dem gleichen Grundstück Vorgenom men. Der Besitzer des Grundstücks erhielt jedesmal lediglich eine Provision. Es hatten sich eigene Vermittlungsinstitute für Grumistück.sgeschäfte im In- und Ausland aufgemacht, und auch Devisenberater waren dazu übergegangen, solche Vermittlungsgeschäfte zu betreiben. Grundstücke wurden erworben und verkauft, die gar nicht vorhanden waren. 111 vielen Fällen sind gutgläubige Aus- und Ein- Wanderer schamlosem Betrug zum Opfer gefallen. Wertvoller deutscher Grundbesitz ist in unkontrollierbarer Weise zu rein spekulativen Zwecken nj den Besitz ausländi- Scher J u d e 1t übergtgaiigen. Wenn diese Auswüchse jetzt unterbunden werden, so liegt dies nicht nur im Interesse der deutschen Devisenbewirtsehaftung, sondern auch im Interesse einer geregelten u n d g leie 11 111 a ß 1 ״ e n B e 11 a n d 111 n g v o 1׳ E i n \v a 11 d e r e r 11 w i e au c 11 v o 11 A u s w a tt d crern. Verfügungen, insbesondere füge nt tirusUbort Tagungen, die im Zug einer Auswanderung oder Einwanderung vorgenommen werden soPen, werden nicht zu genehmigen sein, falls der Verdacht bestellt, daß (iruiulsliieke erst zum Zwecke einer unerwünschten Kanitalverscliii'l'.iuig erworben werden sollen. Die Devisenstellen werden jedoch auch künftig die Verfüßung über Grundstücke für Auswanderung*- und Einwanderungszwccke gcsta'ten, wenn sich der auf diese Weise bewirkte Vermögenstransfer In vertretbarem Rahmen hält und es sich um eigene, nicht erst zum Zwecke eines Vermögenstransfers erworbene Grundstücke handelt. Die Devisenstellen werden bei der Erteilung der Genehmigung zu verbinden» haben, daß einzelne Auswanderer, die hohe ausländische Orundstückswerte besitzen, einen Vermögenstransfer erzielen, der sich nicht mit den Richtlinien des RE 136־ D.St, in Einklang bringen läßt. Besonders hohe Grundstiickswerte, die zu Zwecken der Auswanderung freigegeben werden, sollen nach Möglichkeit planmäßig auf mehrere Auswanderungsfälle verteilt werden, um dadurch die Auswanderung mehrerer Juden zu ermöglichen. Gegebenenfalls wird die Genehmigung davon abhängig zu machen sein, daß ein Teil des bet der Verwertung des Grundstücks im Ausland erzielten Devisenerlöse* der Reichsbank atigeboten oder daß eine Abgabe an die Deutsche Golddiskontbank für Ausfuhrförderung*zwecke geleistet wird. So kann ein durch Verlust des Grundstücks für die deutsche Volkswirtschaft entstehender Nachteil ausgeglichen und zugleich verhindert werden, daß einzelne Aus- Wanderer ihr Vermögen zu besonders günstigen Bedingungen transferieren, die der Masse der Auswanderer nicht geboten werden könnten. In gleicher Weise kann ferner der von Einwanderern beim Erwerb von inländischen Grundstücken erzielte Gewinn den in den RE 53 35 D.St. und 104/36 D.St. vorgesehenen Sätzen angepaßt werden. Es erscheint gerechtfertigt, dem Auswanderer beim Erwerb von ausländischem Grundbesitz — f :i:s dem Erwerb keinerlei Bedenken entgegenstehen — mit Rücksicht auf das mit dem Erwerb verbundene Risiko einen Vermögenstransfer zu genehmigen, der günstiger liegt als ein Transfer über Auswände r’ersperrmark. Dies wird besonders dann der Fall sein, wenn ein Rückwanderer das Grundstück im Aus- Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat zwei R ti n d e r 1 a s s e über Kompensationsgeschäfte (137/37 DST) und G eg c n s c i t i g k c i t s g cs c h a f t e (47,37 UeST) herausgegeben. Der Runderlaß bezweckt, die in einer großen Anzahl von Erlassen verstreuten Bestimmun־ gen zusammenzufassen, zu ergänzen und Zweifelsfragen zu klären. Die sachlichen Aeriderungen sind gering und nicht von einschneidender Bedeutung. Der Runderiaß wiederholt zunächst die bereits in den ״Richtlinien für die Devisenbewirtsehaftung“ enthaltene Begriffsbestimmung und fügt erläuternd hinzu, daß die Verrechnung von Kapitalforderungen nicht als privates Verrechnungsgeschäft im technisehen Sinne anzusehen ist. Er stellt weiter klar, daß die Genehmigung eines privalen Verrechnungsgeschäfts als eine, besondere Art der Devisenvcrwendungsgenehm igung anzusehen ist. Oie Form, in der der Zahlungsausgleich vorzttnehmen ist, wird eingehender als bisher vorgeschricbcn. Der deutsche Exporteur darf über seine Forderung nur durch die Anweisung an seinen Schuldner verfügen, an den ausländischen Ablader zu zahlen. Jede andere Abwicklungsart muß besonders genehmigt werden. Unzulässig ist es insbesondere, daß der deutsche Exporteur seine Forderung einzieht und den Betrag auf einem Konto iin Ausland zur Verfügung des ausländischen Abladers hält. Die Voraussetzungen, die Anträge auf Genenntigung privater Verrechnungsgeschäfte erfüllen müssen, sind im übrigen größtenteils unverändert: Die Ein- und Ausfuhr muß sich mit demselben Lande abvvickeln, die Zahlung von Prämien ist verboten, die Ausfuhrware darf nicht von der privaten Verrechnung ausgeschlossen sein (RE 24/37 DST), der 20 «׳!> (bei Süd- und Mittelamerika wie bisher 30 bzw. 40 ״'״) übersteigende Rohstoffgehalt muß in Devisen bzw. im Clearingwege besonders anfallen, sofern nicht ein Vcrrechmingsverhältnis von 3:1 vorliegt. Eis wird klargestelif, daß di« aut diese Weise anfallenden Devisenbeträge im Rahmen allgemeiner Genehmigungen verwandt werden könneu. Eine Verrechnung im Verhältnis 1:1 ist nur bei der Einfuhr bestimmter lebenswichtiger Waren zulässig. Die bisherige Liste dieser Waren besteht unverändert weiter. Bei anderen Waren muß das Austauschverhältnis 3:1 zugunsten der deutschen Ausfuhr betragen, und zwar, in Abänderung der bisherigen Regelung, auch bei Geschäften mit europäischen Ländern — sofern solche in besonderen Ausnahmefällen noch zugelassen werden — sowie mit Süd- und Mittelamerika. Sollen beiderseits Forderungen aus Warengeschaffen verrechnet werden, so gilt weiterhin die bisherige Mindestgrenze von 50 000 R M. Die Entscheidung über diese Geschäfte sowie über die Verrechnung von Veredclungslöhnen mit einer Warenein- oder •ausfuhr hat sich die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung Vorbehalten. ln anderen Fällen, also z. B. bei der Verrechnung von Forderungen, die Dienstleistungen außerhalb des Verede- Iungsverkehrs betreffen, gegen gleichartige Forderungen oder gegen Forderungen ans Warengeschäften können die Devisenstellen über Anträge bis zu 20 000 RM. selbständig entscheiden. Soweit im Rahmen der beabsichtigten Verrechnung eine Wareneinfuhr erfolgen soll, ist die Zustimmung der zuständigen Ueberwaehungsstelle erforderlich. Für die Verrechnung von Nebenkosten mit Warenforderungen ge!- ten die bisherigen Bestimmungen weiter (RE 50/37 DST). Die Entscheidungsbefugnis der Devisenstellen ist jedoch auch hier aut 20 000 RM. begrenzt worden. Verrechnungsgenehm igungen sind in Zukunft zunächst auf längstens sechs Monate zu befristen. Verlängerungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Das bisherige Antragsformular ist in einigen Punkten abgeändert und den neuen Bestimmungen angepaßt worden. Es ist zu beachten, daß bei neuen Anträgen auch das neue Formular Via benutzt wird. Nach diesen Begriffsbestimmungen folgen die materi eilen Bestimmungen über die Genehmigung privater Verrechnungsgeschäfte. Sie stehen unter dem örnndsatz, daß solche Geschäfte, wenn sie überhaupt im Vorkahr mit dem betreffenden Lande noch zulässig sind, nur In Ausnahmefällen genehmigt werden sollen und nur dann, wenn ein Abschluß gegen DevisenzaWung nicht möglich ist und eine Störung des betreffenden Auslandsmarktes nicht zu befürchten ist. Die Zahl derjenigen Länder, mit denen private Verrechnungs- Iand nur mit einem nicht zumutbaren Verlust oder gar nicht verkaufen kann oder wenn der erzielte Gegenwert nicht in das Inland überführt werden kann. Dein Einwanderer wird beim Erwerb von inländischem Grundbesitz eine Vermögensaufbesserung zuzttgestehen sein, die kaum höher liegt als die jedem Einwanderer gewährte Aufbesserung, wenn er Devisen rnitbringt. Das mit dem Grundstückserwerb verbundene Risiko wird alsdann viele Rückwanderer davon abhalten, ihr Geld vor der Einwanderung nach Deutschland in ausländisehen Grundstücken anzulegen, um sie an einen Inländer, der auswandern will, zu verkaufen. Sie werden es vorziehen, ihr flüssiges Vermögen in Devisen und unter Ausnutzung der in RE. 53/35 D.St. und 104 36 D.St. gegebenen Aufbesserungsniüglichkeiten hereinzubringen, wenn der Umweg über Grundstiicksgcschäfte keine besonderen Vorteile mehr bietet. Falls ein Rückwanderer Grundstücke, die er bereits besessen, also nicht erst in Verbindung mit der Rückwanderung erworben hat, im Ausland mit Verlust verkauft, um der deutschen Volkswirtschaft die erzielten Devisen zuzuführen, erscheint es gerechtfertigt, diesen Sonderverlust bei der Festsetzung des Aufbesscrungssatzes zu berücksichtigen. geschäfte überhaupt verboten sind, nimmt ständig zu. Unzulässig sind sie zunächst mit allen Ländern, mit denen Zahhmgs- oder Venechmmgsabkominen bestehen; das heißt also vor allem mit sämtlichen europäischen und eitrigen südamerikanischen ländern. Sie sind weiter verboten mit einer großen Zahl von anderen Ländern, die im Runderlaß namentlich aufgefülirt sind. Diese Liste umfaßt die Länder, mit denen auch bisher schon private Verrechnung*- geschäfte nicht genehmigt wurden. Nicht unter diese grundsiitzliclic-n Verhole fallen nur noch wenige Länder, ltn wesentlichen sind es in Asien Irak und Palästina, in Afrika Liberia und einige britische Besitzungen, schließ•• lieh eine Reihe von Ländern in Süd- und Mittelamerika. Wenn Kompensationsgeschäfte in der Form des privaten Verrechnungsgeschäfts auch in Zukunft in Einzelfällen möglieh sein werden, so ist dies hei Gegenseitigkeit*- geschäften nicht der Fall. Diese Form des Komensationsgeschäfts hat aufgehört zu bestehen. Gegenseitigeitsg'escliäfte haben, mit Ausnahme der aut Regierungsvereinbarungen beruhenden ״Zusätzlichen Gegenseitigkeit»- geschäfte“ mit der Tschechoslowakei und den Niederlanden, die auch weiterhin möglich sind, immer nur eine geringe Bedeutung gehabt. Gegenseitigkeitsgeschäfte unter 50 000RM, sind bereits seit längerer Zeit verboten. Geschäfte über 50 000 RM. sind nur in seltenen Ausnah in efäilen genehmigt worden. Anträge sind in Zukunft unzulässig. Unberührt bleibt die Bestimmung, daß Anträge auf Erteilung von Devisenbescheinigungen dann bevorzugt zu behandeln sind, wenn die einzuführende Ware selbst tür Exportzwecke Ver- Wendung finden soll. Die Rechtsstellung der Juden in den Gemeinden Zu der Frage, inwieweit Gemeinden berechtigt sind, den Zuzug von Juden zu beschränken oder sie sonstigen Beschränklingen zu unterwerfen, werden von maßgeblicher Seite folgeriete Auffassungen geäußert: Soweit einzelne Juden durch gesetzliche Verstöße, z. B. durch Straftaten wie Rassenschande, Wucher u. dgl., in ihrem Verhalten zu Beanstandungen Anlaß gegeben haben, wird deit Polizeibehörden ein Recht, sie aus der bisherigen Gemeinde a u s z u w e i s e n, zugestanden. Die Gemeinden werden, soweit es sich um gemeind«• eigene Grundstücke handelt, für verpflichtet angesehen, die Vermietung von W'ohn ungen an Juden zu unterlassen. In Badeorten werden Pensionsinhaber und andere Vermieter für berechtigt erklärt, auf Grund eigener Ent- Schließung oder gemeinsamer Verabredung, gegen deren Verietzung Vertragsstrafe vereinbart werden kann, die Veririietunp an Juden abzulehnen und die Abgabe von Speisen zu verweigern. Die Gemeinden, die ein Ktirbad unterhalten oder als Sommerfrischen besucht werden, können beschließen, daß Juden keine Aufnahme finden dürfen; ferner können sie Juden von der Benutzung öffentlicher Bäder, Büchereien und Lesehallen ausschließen. Dagegen wird ein Ausschluß von Juden vom Besuche eine* einer Gemeinde gehörigen Krankenhauses oder ähnlicher gesundheitlicher Einrichtungen nur für zulässig erachtet, wenn nach ärztlichem Gutachten die Aufnahme ohne Gefährdung des Kranken in einer israelitischen Anstalt am Orte oder in der Nähe erfolgen kann. , Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen wird noch darauf hingewiesen, daß Privatpersonen grundsätzlich ohne weiteres berechtigt sind, die Vermietung von Räumen an Juden sowie den Verkauf von Lebensmitteln und Bedarfs• gegenständen an sie abzulehnen und daß entsprechende An• schlage nicht zu beanstanden sind. Das Auswanderungsheft des Hilfsvereins im Buchhandel, Der Hilfsverein weist darauf hin, daß das neue Heft des Korrespondenzblatt cs ״Jüdische Auswanderung“ nicht nur von ihm direkt bezogen werden kann, sondern in allen jü• disehen Buchhandlungen erhältlich ist. Kompensations- und Gegenseitigkeitsgeschäfte Likörfabrik V, Fl. Utar Deutsch. 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Daeserlwain, Qrieehenl. 1,40 1.60 Tasana ״Mach mich fröhlich“ .... 1.45 1.80 Ungar, Dessertwein ״Fata Morgana“ 1.50 — 36 er Zeller schwarze Ketz, MospItAdfn 1.40 - >׳, Fl. Liter N0rdh5uS8r Branntwein u. Rlchtenberjsr 32% 1.75 2.25 Aquavit.. 35% 2.00 2.50 Berliner Kümmel, P(«ff«rm1m, a«0ats8% 2.20 2.80 WeinbrarH - Verschnitt, MrpB2ial2.90 2.25 >389 ״ Spezial-Weinbrand, Mark« ״m•«3 ״•״b% 2.85 3.80 Edel-Likäre, v«r«jn «den• Sortan, 354.20 3.25 38%־ Jamaikanum-Verichnltt .... 38% 3.00 385 Feiner Privatbrand . ..38 % 4.00 5.20 Preise verstehen sich ohne «las- Verkauf direkt vom Pa# ln allen mit * versehenen Stellen. Fordern 81• unverbindlich meine Preisliste an. N, Brunnenstroßo 42 N, MUllaralrat« 144 N, CHaueseaotraßa TS N, Schlvolbaittar StraB• fl SO, Qt-Unauar StraB* 15 SW, Bergirannetraäa 11 * Moifelt. Qotakowakyatraß» 31 * Moabit. 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