Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 42 (1937)
- Issue
- Heft 59 (27.7.1937)
- Date
- 1937-07-27
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seife 6 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 5?, 27. VII. 1937 IMS (HAI! Rechtsleben / Dr. Fritz Loewenstein forderungen an die Justizverwaltung Die sieben Jahre, in denen Macdonell als Chief Justicc (Oberrichter) an der Spitze der Jalästinensischen Justizverwaltung stand, waren ahre einer vollständigen Stockung der Ent- Wicklung. Während die Justizverwaltung Jahr für Jahr mit einem finanziellen Gewinn abschloß, der in den Prosperity-Jahren bis zu hunderttausend Pfund im Jahr erreichte, gelang es nicht, die kleinste Reform durchzusetzen, blieb Haifa ohne einen jüdischen Richter am District Court, war die Zahl der Richter und der Justizbeamten so unzureichend, daß Prozcssc viele Jahre liegen blieben und die Voll- Streckung sich dann wiederum über eine Reihe von Jahren erstreckte. Dazu kam die ableh- «ende Haltung des damaligen Chief Justice zur jüdischen Anwaltsorganlsation. Seitdem im vorigen Jahre T r u s t e d zum Chief Justice ernannt worden ist, ist zweifellos in mancher Beziehung eine Wendung zum Besseren eingetreten. Vor allem hat sich ein Verhältnis wirklicher Ko- Operation zwischen der jüdischen Anwaltsorganisation und dem Chief Justice ungebahnt. 11! einer Reihe von Fällen wurde Remedur geschaffen. Einige jüdische Justiz.be;mite wurden eingestellt. Das Verfahren wurde b e s c 111 e u n i g t. Innerhalb von wenigen Wochen wurden Prozesse, die jahrelang an den Districts Courts geschwebt hatten, zu einem Ende gebracht, nachdem der Chief Justice die Richter auf die überraschende Möglichkeit hingewiesen hatte, auch Nachinittagssit/ungen zu machen. Der Supreme Court, durch einige neue englische Richter erweitert, iiat schnell aufgearbeitet und es heißt, daß bis zu den am 1. August beginnenden Gcrichtsferien sämtliche schwebenden Berufungen entschieden sein werden. Demgegenüber stehen aber eine Reihe noch immer unerfüllter Forderungen, und es sind neue Bcschwerdepi! ukte entstanden, die beigelegt werden müssen. Um mit dein Norden des Landes zu beginnen, wird es nachgerade als ein unerträglicher Zustand empfunden, daß die für das E 111 e k J e s r e e I zuständigen Gerichte I. Instanz sieh in Nazareth und Beth Scllaan befinden, lediglich mit arabischen Riehfern besetzt sind und die Anwendung der hebräischen Sprache praktisch unmöglich ist. Die Forderung nach einem jüdischen Amtsgericht jn A f u I e 11 ist demgegenüber voll gerechtfertigt. Ein neue», seiir ernstes Problem ist außerdem hier aufgetaucht. Der zuständige District Court (Gericht II. Instanz.) für die bekanntlich stark von Juden bewohnten Bezirke T i b e r i a s und S a f e d war bisher in Haifa, wo wenigstens ein jüdischer Richter am District Court tätig ist und wo außerdem der englische Präsident des District Court, Sherwell, sehr geschätzt ist. Jetzt ist plötzlich eine Vcrwaltungsverordnung ergangen, durch die der zuständige District Court für diese Bezirke in Zukunft in Nablus sein soll. Es wird erklärt, daß die Parteien nicht etwa nach Nablus zu kommen brauchten, was für Juden nicht ungefährlich wäre, sondern daß der District Court Sitzungen in 'Liberias und Safed abhalten würde. Die Maßnahme ist von jüdisch er Seite aufs schärfste kritisiert worden, was bisher jedoch ohne Erfolg blieb. Das 1 lauptbedenken liegt darin, daß am District Court Nablus über- Haupt kein jüdischer Richter tätig ist, und daß umherziehende Gerichte nicht gerade zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Auch in Tel Aviv gibt es noch erhebliche Wün״ sehe. Zwar müssen Td-Aviver Juden nicht mehr vor dem District Court Jaffa erscheinen, sondern dieser hält regelmäßige Sitzungen in Tel Aviv ab. Aber Tel Aviv, beinahe viermal so groß wie Jaffa, verlangt mit Recht einen eigenen, von Jaffa unabhängigen District Court und verlangt zugleich angemessene Raume für das Gericht, an Sfelie ״er gemiekden Wohnung, in der sidi heute die Prozesse abspiden. Was endlich J e r u s a I e m anlangt, so gibt es auch hier viele berechtigte Klagen. Der Jerusalemer Magistrate Court hat drei arabische, aber mir einen jüdischen Richter, der sämtliche Fälle entscheiden muß, bei denen der Beklagte Jude ist, außerdem einen Teil der Strafgerichtsbarkeit, ausübt. Die seit langem versprochene Ernennung eines zweiten jüdischen Magistrate ist noch immer nicht erfolgt und sie dürfte nicht länger hinausgezögert werden. Dr. Bardaki, der jüdische Magistrate, hat zirka fünfzig Termine täglich zu bewältigen, und es ist klar, daß das physisch unmöglich ist. (All diese Verwaltungsprobleme und so manches andere werden ohnedies neu aufgerollt, wenn die Teilung verwirklicht wird. — A. d. R.) Verfallene Touristen-Kaution Wie bekannt, müssen Touristen beim Britisehen Konsulat oder den palästinensischen Hafenbehörden einen Geldbetrag!unterlegen, der aut Grund eines Verpflichtungsscheins (bond), der zugleich unterschrieben werden muß, verfällt, wenn der Tourist nicht rechtzeitig das Land verläßt. In der Handhabung dieser Be- Stimmungen gehen die Behörden immer schärfer vor. Früher ordnete die Regierung, wenn ein solcher Tourist innerhalb der inin zur Verfügung stehenden Zeit legalisiert wurde (etwa aut Grund einer Anforderung), ohne weiteres die Freigabe des Depots an. Heute geschieht dies nicht, sondern der Betreffende muß sich zu dem Konsulat seines Ausgangsortes begeben, um die Freigabe des Geldes zu erwirken, wobei ein erheblicher Teil des Depots duren die Reisespesen aufgezehrt wird. Besonders kompliziert liegt die Frage mit Touristinnen, die durch Abschluß einer Ehe mit einem Palästinenser die palästinensische Staatsangehörigkeit erlangen. Die Frage, ob in solehern Falle das Depot zurückzuzahlen ist oder ob es verwirkt ist, wenn die Touristin nicht rechtzeitig das Land verläßt, ist jetzt erstmalig vom Appellationsgerfcht entschieden worden. Die betreffende Touristin war nur vom Schiff gelassen worden, weil ein Bekannter für sie eine Bürgschaft von hundert Pfund übernommen hatte. Das Mädchen heiratete, während sie noch legal im Lande war, einen Paiästinenser, und der Bürge verlangt von den Immigrationsbehörden die hinterlegten hundert Pfund zurück. Auf den abschlägigen Bescheid klagte er vor dem District Court, der die Klage abwies. Der Oberste Gerichtshot schloß sich, egen die Stimme des jüdischen Richters Frumin, dem Standpunkt des District Court an. Der bond sei ganz eindeutig und erkläre, daß das Geld verfallen sei, wenn das Mädchen, aus welchem Grunde immer, das Land nicht rechtzeitig verlasse. Die Tatsache, daß es sich um eine durchaus ernst gemeinte Ehe handele, könne an der Entscheidung nichts ändern. Frumkin vertrat demgegenüber _ den Standpunkt, der Sinn des bond sei, illegale Touristik zu verhindern, und da das Mädchen nicht nur legal im Lande, sondern sogar Palästinenserin sei, könne von Illegalität keine Rede sein. Interessante Entscheidungen Eine für viele Juden aus Deutschland praktisch wichtige Entscheidung hat das Oberste Gericht vor kurzem gefällt. Es handelte sich um die Frage, ob die beim ״Phönix“ Versicherten, die ein sogenanntes Policen-Darlehen empfangen hatten, verpflichtet seien, dieses Darlehen an die Masse zurückzuzahlen und nur ihren Anspruch auf die Konkurs-Tantieme behielten oder ob sie ihre Darlehensschuld in vollem Umfange gegen ihre Forderung gegen die Masse aufrechnen könnten. Im Gegensatz zum District Court entschied der Court of Appeal, daß dieser Aufrech nungsa n s p r u c h gegeben sei. Das vermindert zwar die Konkursmasse, rettet aber eine Reihe von Versicherten vor dem sicheren Ruin, dem sie ausgesetzt gewesen wären, wenn sie die Darlehen hätten zuriickzahlen müssen. Nicht nur von juristischem, sondern auch von politischem Interesse sind zw׳ei Entscheidungen des Court of Appeal, die ein Problem aus den Unruhen widerspiegeln. Es handelte sich um die Frage, ob Juden, die ihre Läden in Jaffa während der Unruhen nicht benutzen konnten, zur Zahlung tler Miete trotzdem verpflichtet seien. Der Court of Appeal hat in zwei Ent- Scheidungen festgestellt, daß auf Grund der Medjelle keine Verpflichtung zur Mietszahlung gegeben sei, und zwar vom Augenblick an, wo die Unruhen in Jaffa ausbrachen, ohne Berücksichtigung der Tatsache, ob die jüdischen Ladenbesitzer die arabischen Hausbesitzer vorher verständigt hatten, daß sie die Mietszahlung einstellten oder nicht. Ein Jerusalemer Problem aus den Unruhen wurde vom High Court zwar behandelt, aber nicht entschieden, womit es freilich nicht gelöst ist. Nach gesetzlicher Bestimmung verliert ein Mitglied einer Stadtverwaltung seinen Sitz, wenn es drei Monate nicht an den Sitzungen teilnimmt. Dies ist der Fall bei fünf von den sechs arabischen Mitgliedern der Stadtverwaltung von Jerusalem. Diese Mitglieder üben jedoch seit Beendigung der Unruhen ihr Amt wieder aus. Ein Jude, Joseph Weinberg, hat Zivilcourage genug besessen, um vor dem High Court zu verlangen, daß der Bürgermeister von Jerusalem, Khaldi, geladen werde, um sich zu rechtfertigen, warum er diese Mitglieder weiter zu den Sitzungen einlade und sie abstimmen lasse. Die Form dieses Antrags (Order nigi) entspricht der Geschäftsordnung des High Court. Der High Court verstand es, die sehr unangenehme Entscheidung, die ihm hier zugemutet wurde, zu vermeiden, indem er erklärte, der Antrag müsse nicht nur gegen den Bürgermeister Khaldi, sondern auch gegen die arabischem Mitglieder gerichtet werden, deren Eigenschaft als Mitglieder der Stadtverwaltung angezweifelt werde. Es ist nicht anzunehmen, daß mit dieser Abweisung die Angelegenheit erledigt ist. Einen interessanten Konflikt aus dem Ci e b i c t e d e s Personalstat tis hatte der Court of Appeal jüngst zu entscheiden. Das mohammedanische Gericht hatte der protcstantischen Witwe eines Moslem die Erb- Berechtigung nach ihrem Manne mit der Bcgründung versagt, daß nach moliammedanischein Recht kein Nichtmohammedaner von einen! Mohammedaner erben dürfe. Der dagegen angerufene District Court hatte das Urteil des mohammedanischen Gerichts aufgehoben, wobei er sich auf eine ganz eindeutige Be- Stimmung in der ,,Succession Ordinance‘‘ stützte. Der Court of Appeal hatte die Frage zu entscheiden, ob das Recht der staatlichen Gerichte, in solchen Fällen, in denen Gerichte wegen religiöser oder nationaler Gründe jemand enterben, dem Benachteiligten zu seinem Recht zu verhelfen, stark genug sei, um für diesen Fall das Prinzip der ausschließlichen Zuständigkeit der mohammedanischen Gerichte in Personalstatusangclcgcnhciten außer Kraft zu setzen. Der Court of Appeal verneinte diese Frage. Die Bestimmung der Succession Ordinance könne das Prinzip der Verfassung nicht außer Kraft setzen und eine Einmischung staatlicher Gerichte in die religiöse Gerichtsbarkeit der mohammedanisehen Gerichte könne auch in diesem Falle nicht anerkannt werden. Die Entscheidung ist von prinzipieller Bedeutung. Der Sinn der Bestimmung der Succession Ordinance war gerade, gegenüber dem mohammedanischen Recht Andersgläubige oder Andcrsnationalc zu Schützen. Das englische Recht gibt dem Chief Justice ein weitgehendes Verordnungsrecht auf dem gesamten Gebiet des Prozcßrcchtes. Von diesem Recht, das durch ״Rules of Court“ ausgeübt wird, ist weitgehend Gebrauch gemacht worden. Die Bestimmungen über das Versäuinnisurteil z. B. beruhten seit mehr als zehn Jahren auf derartigen Rules und sind bisher unangefochten geblieben. Jetzt hat zum ersten Male der Court of Appeal Gelegenheit genommen, die Grenzen dieses Verordnungsrechts nachzuprüfen und hat dabei gewisse Bestimmungen als ungültig (ultra vires) festgestellt. Die Rules hatten im Gegensatz zum türkischen Recht Versäumnisurteile nur gegen den Beklagten anerkannt und nur diesem ein Recht zum Einspruch gewährt. Jetzt hat der Court of Appeal entschieden, daß die alten türkischen Bestimmungen durch die Rules nicht außer Kraft gesetzt werden konnten. Es ist in diesem Zusammenhang uninteressant, ob man dem Court of Appeal beipflichfen will. Bemerkenswert ist jedoch, daß durch eine solche Entscheidung ganze Pfeiler im Gebäude der palästinensischen Jurisprudenz zu stürzen drohen und neue Unsicherheit auch auf Gebieten Platz greift, die als leidlich g<•. יי־♦ angesehen wurden. Siedlungswesen 1 Dr. h. Ernst folgen der Unruhen Die Unruhen von 1936 und die darauffolgende Periode der Unsicherheit und wirtschaftlichen Erschütterungen haben das hauptsächlichste Gebiet der zionistischen Aufbauarbeit, die landwirtschaftliche Kolonisation keineswegs verschont. Es ist klar, daß gerade die landwirtschaftlichen Siedlungen in ihrer territorialen Zerstreutheit und mit ihrer verhältnismäßig dünnen Bevölkerung am leichtesten in Mitleidenschaft gezogen werden konnten. Die Gefahr arabischer Angriffe verlangte erhöhte Wachsamkeit. Die ständige Verbindung mit den jüdischen Zentren bot bei der Unsicherheit des Verkehrs Schwierigkeiten. Die akut gewordene Frage der Versorgung der Städte mit Nahrungsmitteln verlangte eine Umstellung der landwirtschaftlichen Betriebe und Anpassung an die veränderten Marktvcrhältnjssc. Der durch die arabischen Ueberfälle und Zerstörungsakte verursachte direkte Sach- und Materialschaden drohte oft das wirtschaftliche Qieichgewicht einzelner Siedlungen stark zu gefährden. Die Bearbeitungder Orangenplantagen (besonders der an der Peripherie der jüdischen Bezirke gelegenen) machte größte Schwierigkeiten und war nur unter ständiger persönlicher Gefahr der Arbeiter möglich.'Hinzu kamen die Absatzkrise des hauptsächlichsten Exportartikels Palästinas (Zitrusfriiehte) auf dem Weltmarkt, die Verteuerung der von der palästinensischen Landwirt- Schaft benötigten :!!portierten Materialien, die langandauernden N ich wehen der Unruhen, die politische Unsiduib.ii und die dadurch unterbundene Iiivestilionshist jm allgemeinen und in der Landwirtschaft im speziellen. Trotz all dieser Sein! igkeiten und Hindernisse geriet die Siet, angsarbeit nicht ins Stocken. 111 mancher Hinsicht bildeten gerade die unmittelbaren Schläge, die der Jischuw zu erleiden hatte, einen Ansporn für die wirtschaftliche Aktivität der Siedlungen (hauptsächlich im Sektor der gemischten Landwirt- Schaft) und brachten durch Ausweitung des inneren Marktes eine gewisse wirtschaftliche Erleichterung. Auch setzte sich die Erkenntnis durch, daß die Ausweitung der landwirfschaftlichen Basis nicht für die Zukunft des jüdischen Aufbauwerkes ausschlaggebend sei. Und die dem ganzen Jischuw und insbesondere der Arbeiterbewegung eigene Psychologie des ״trotz allem“ hat sich in dieser Stunde der Prüfling in ihrer ganzen Kraft gezeigt lind zu Erfolgen geführt, die die Erfolge der normalen Zeiten und sogar der Zeiten der Prosperity bei weitem übersteigen. Neue Arbeitersiedlungen Eines der Momente, das die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Arbeiterorganisation, des hauptsächlichsten Faktors im Rahmen des nationalen Sicdlungswerkcs, antrieb, war die Not- Wendigkeit, die in den Händen des Jüdischen Nationalfonds und anderer Körperschaften be- Endliche Bodenreserve vor den Uebergriffen der arabischen Nachbarn zu schützen. Da die nationalen Fonds und Institutionen nicht imstände waren, die für eine basierte und geordnete Kolonisation dieser Böden benötigten Geldmittel lieranzuschaffen, mußte das in Angriff genommene Werk den Charakter einer provisorischen Besitzergreifung tragen. Damit jedoch diese provisorische Besitzergreifung mehr als eine vorübergehende Maßnahme bleibt, mußten die Plane dieser neuen Siedlungen dermaßen ausgestaltet werden, daß sie als der basierte Anfang einer endgültigen Besitzergreifung und Kolonisation angesehen werden konnten. Es ergab sich also die komplizierte Aufgäbe, die einander widersprechenden Faktoren: die Sicherheit der Punkte, die ein Mindestmaß an Siedlern verlangten, die Oekonomisierung der Ausgaben, die ein Mindestmaß an kolonisatorischen Anfängen und Grundinvestitionen forderten und die Unzulänglichkeit der nationalen Fonds und Finanzinstitute auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen. Daß dies nicht nur eine bloße, wenn auch schwere Rechenaufgabe war, sondern oft an das ungelöste Problem der Quadratur des Zirkels grenzte, ist klar und soll klar für diejenigen bleiben, die an dem zustande gebrachten Werk ohne Zweifel Kritik üben werden. Der in Angriff genommene Plan ist grandios in seinen Haupfeiigcn und sieht den Anfang einer Ansiedlung von zirka 2100 neuer latidwirtschaftlicher Einheiten auf einer Gesamtfläche von 75 000 Dunam vor. Teile dieses Planes sind ein Ausschnitt des vom letzten Kongreß beschlossenen Schemas der Ansied• lung und Kolonisierung von 2500 Familien; der weitaus größte Teil jedoch umfaßt Punkte und Gruppen außerhalb dieses Schemas. Mif'al Ariosoraff Die äußeren und inneren Hindernisse, die im Wege dieses Werkes standen, wurden beseitigt. Ursprünglich sollte der Mif’al Arlosoroff in der Jordansenke aufgebaut werden. Die Aus- JbmkiuäLi. - M—M—MM führung dieses Planes verzögerte sich einerseits dadurch, daß es unmöglich war, den dem Nationalfonds gehörenden zersplitterten Bodenbesitz zu konsumieren, andererseits dadurch, daß dieser Bodenbesitz nicht ausreichend I, , , — -ייschaftlichen Arbeiterbewegung angehörten, ihren Anteil an dem Mif’al zu sichern. Zum Schluß wurden die Hindernisse beseitigt und eine Einigung erzielt, allerdings mit dem Ergebnis, daß nur zwei kollektive Gruppen in der Jordansenke und ein Moschaw Owdim in der Jesreelebene gegründet wurden. Die beiden kollektiven Gruppen ״Massadali“ (Oordonjahbewegung) una ״Eju Ha ko re‘‘ (Haschomer Hazair-Bewegung) haben in letzter Zeit von dem ihnen zugeteilten Boden in der Jordansenke Besitz ergriffen. ״Beth Schearajim“, ein Moschaw Owdim, hatte bereits im April 1936 nicht weit von Nahalal den Grundstein zu einer neuen Siedlung gelegt. Beth Schan Die weiten fruchtbaren Flächen dieser Ebene wurden seit langem als das nächstliegende Kolonisationsobjekt betrachtet. Die Unruhen von 1936 haben den Plan der Besitzergreifung ein wenig aufgeschoben, jedoch nicht vereitelt. Die eigentümliche und romantische Art der Besitzergreifung zuerst durch die beiden kollektiven Gruppen ״Tel Atnal“ (Haschomer Hazair) und ״Hassaaeh“ (Hakibbuz Harneuchad) und zuletzt durch den Moschaw Owdim ״Beth Joseph“ (auf den Namen des kürzlich verstorbenen Arbeiterführers Joseph Ahronovitz) wurden schon mehrfach geschildert. Der Plan sieht eine weitere Ansiedlung von noch sechs Gruppen, darunter der deutschen Mis• rachigruppe ״Kwuzath Rodges“ und der Gruppe der Allgemeinen Zionisten ״Akibah“ vor. Die Ebene Jesreel Außer der oben erwähnten Siedlung ״Beth Schearajim“ (Mif’al Arlosoroff) sind auch in dieser Ebene Anfänge neuer Siedlungen vorhanden. Die deutsche Gruppe ״Hasorea“ (Werkleute) iiat in Jokiieatn noch im Dezenther 1935 mit dem Bau eines neuen Punktes angefangen (s. Bilder in Nr. 43). In ״Schejch- Abrek“ im westlichen Teil der Jesreelebene hatte eine Gruppe der ״arbeitenden Jugend“ (Hanoar Haowed) zusammen mit einer Gruppe der Jugendalijah aus Deutschland, die in Ejtt Charod ihre Ausbildung beendet hatte, einen neuen Sicdlungspunkt gegründet, dessen Hauptzweig in Schaf- und Ziegenzucht besteht. Ein weiterer Siedlungspunkt in Form eines Moschaw Owdim, dessen Mitglieder aus Deutschland stammen (Irgun Hamoledeth) wird am östlichen Ende der Jesreelebene nächstens in Angriff genommen. Eine Gruppe jüdischer Arbeiter aus Kurdistan (El Roi) hat in ״Chartijah“ Anfang 1936 mit dem Bau einer Siedlung begonnen. Dort hat noch im Jahre 1935 eine Gruppe des Haschomer Hazair die neue kollektivistische Siedlung ״Schaar Haamakim“ gegründet. Und in der Nähe von NaMMttl haben die Söhne der ersten Emeksiedler eine Gruppe gebildet, die Ende 1935 mit der Bearbeitung des restlichen Bodenbesitzes des Nationalfonds in dieser Gegend angefangen hat. Die sich verändernde Siedlungskarte Es ist heute äußerst schwer, dib ständigen Veränderungen der Siedlungskarte zu verfolgen. Es gehört schon eine genaue Kenntnis des Landes dazu, die Namen der 77 bereits bestehenden und anerkannten, übers Land verstreuten Arbeitersiedlungen zu behalten. Wenn man noch die in dieser Umschau erwähnten neuen Punkte in den hauptsächlichsten Siedlungsgebieten (Jordansenke, Bejth Schan und die Ebene Jesreel) hinzunimmt und die weiteren bereits gegründeten oder nächstens zu gründenden Punkte in der Zebtilonebene, Haifa Bay, Scharonebene, in Satnaria, Judäa, Galikia und in der Umgebung von Jerusalem hinzufügt, erhöht sich die obige Zahl um etwa 30 neue Punkte, ohne daß die Siedlungen des Mittelstandes auch nur berücksichtigt worden sind. Dann aber hat der Sachkundige nur den leichteren Teil seiner Aufgabe erledigt, näm« lieh den tatsächlichen Bestand zu registrieren. Wo bleiben aber die unzähligen Arbeitergruppen, die in und um die Kolonien verstreut sind, von denen jede einzelne die Anfänge einer Wirtschaft entwickelt und sich für Anwärter der nächsten Siedlungswelle betrachtet? Und die vielen Gruppen, die eine Ansiedlung auf individueller Basis anstrcben und sich aus Mitgliedern, die auf das ganze Land verstreut sind, zusammensetzen? Ein großer Teil dieser kollektivistischen und individueller Gruppen hat bereits bestimmte Pläne und Bindungen sowohl in bezug auf Boden, wie auch in bezug auf finanzielle Grundlage ihrer zukünftigen Siedlungen. Die ״Deutsche Abteilung״ Die ״Deutsche Abteilung“ der Jewish Agency hat in den letzten Jahren eine wichtige Rolle sowohl in der Planung der Siedlungen, wie auch in ihrer finanziellen Ausstattung erfüllt. Zu dem bereits erwähnten Verzeichnis von neuen Siedlungspunkten, deren Mitglieder sich aus aus Deutschland kommenden Chaluzim zusammensetzen, sind noch die Gruppen hinzuzufügen, die auf den Böden der ״Kidmath Kinereth“, in Karkur, in Herzliah, in der Nähe von Gederah usw. angcsiedelt werden. All diese Punkte jedoch erschöpfen die kolonisatorische Tätigkeit der Abteilung nicht. Der weitaus größere Teil der Mittel, die dieser Abteilung zur Verfügung standen und stehen, wurde zur Einordnung von aus Deutschland kommenden Einwanderern in den bestehenden Siedlungen verwendet. Außerdem wurde ein großer Teil der Gelder für die Schaffung der ersten Voraussetzung der Kolonisation, nämlich zur Vergrößerung des Bodenbesitzes des Nationalfonds verausgabt. So gelang es der Abteilung, daß ein verhältnismäßig sehr hoher Prozentsatz der Olim aus Deutschland in der Landwirtschaft Fuß fassen konnte. (Schluß des PalSstina-Teils)